Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu jeweils 50 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger begehren gegenüber der Beklagten die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser D. T. vom 23.08.2016, mit welchem der Erbgengemeinschaft gehörende Grundstücke an die R X GmbH zwecks Gewinnung von Kies bzw. der Verlegung eines Radweges verpachtet werden sollen. Die Parteien sind Mitglieder der Erbengemeinschaft nach D. T., verstorben am 27.02.1957 mit letztem Wohnsitz in C. Der Nachlass besteht aus dem im Grundbuch von X des Amtsgerichts C, Blatt 2134, eingetragenen Grundbesitz. Es handelt sich um die Flurstücke G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7 und G8. Die R X GmbH betreibt einen Tagebau für die Gewinnung von Quarzsand und Quarzkies in B-X. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2014 ließ die Bezirksregierung B1 als zuständige Bergbehörde einen Rahmenbetriebsplan zu, welcher eine Erweiterung des Tagebaues auch in den Bereich der oben genannten Grundstücke zulässt. Im Regionalplan für den Regierungsbezirk L, sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville, wurde jener Bereich als "Bereich für Sicherung und Abbau oberflächlicher Bodenschätze" (BSAB X) gekennzeichnet. Die R X GmbH ist eine Tochtergesellschaft der R GmbH. Geschäftsführender Gesellschafter der R GmbH ist Herr S. M.-C1. Geschäftsführerin der R X GmbH ist Frau O. M.-C1. Herr D1. M.-C1, Bruder von Herrn S. M.-C1, ist Prokurist der Beklagten und hält weniger als 5 % an der R GmbH. Geschäftsführerin der Beklagten ist dessen Ehefrau, Frau B2 M.-C1. Insbesondere die Flurstücke G7, G8 und G6 wurden bis in das Jahr 2016 - gemeinsam mit den umliegenden Flurstücken - landwirtschaftlich genutzt und hierzu von der Erbengemeinschaft verpachtet. Für alle Flächen der Erbengemeinschaft wurde in diesem Rahmen eine Pacht in Hohe von ca. 140,00 € an die Erbengemeinschaft geleistet. Hinsichtlich der Lage der Flurstücke der Erbengemeinschaft wird auf die Karte Anlage B 1, Bl. 101 d. A., Bezug genommen. Diese Flächen grenzen an eine Kiesgrube, die von der R X GmbH betrieben wird. Die R X GmbH beabsichtigte, die oben genannten Grundstücke käuflich zu erwerben, um sie auszukiesen. Entsprechende Kaufverhandlungen scheiterten an unterschiedlichen Preisvorstellungen. Für sämtliche oben genannten Flurstücke bot die R X GmbH der Erbengemeinschaft mit Schreiben vom 13.02.2015, Anlage B 4, Bl. 186 ff. d. A., einen Gesamtkaufpreis in Höhe von 101.091,00 € an. Aktuell besteht die Erbengemeinschaft nach D. T. noch aus den Parteien, Herrn I. I1, Frau N. I1, sowie den unbekannten Erben nach L1.-K. M., geb. am 18.02.1945, verstorben am 18.01.2010, vertreten durch einen vom Amtsgericht C, Az.: 39 VI 179/15, bestellten Nachlasspfleger. Verhandlungen der Parteien über einen Verkauf der Erbanteile der Kläger an die Beklagte scheiterten ebenfalls an unterschiedlichen Kaufpreisvorstellungen. Mit Schreiben vom 14.07.2016, Anlage K 3, Bl. 32 ff. d. A., lud die Beklagte die Kläger zu einer Versammlung der Erbengemeinschaft zunächst für den 04.08.2016 ein. Im Betreff des Schreibens war aufgeführt: "Gespräche der Erbengemeinschaft T mit der R X GmbH zum Erwerb der Grundstücke Gemarkung X" In jenem Schreiben wurde weiterhin ausgeführt, Gegenstand der Versammlung sei die Beschlussfassung über die weitere Verwaltung der Nachlassgrundstücke. Zugleich teilte die Beklagte mit, dass Verwaltungsmaßnahmen in der Erbengemeinschaft mit der Mehrheit der Erbanteile beschlossen werden könnten und dass ein Nichterscheinen als Enthaltung zu den Beschlüssen gewertet würde. Beigefügt war die vorgesehene Tagesordnung, die folgende Beschlüsse vorsah: Zu Ziffer 1 sollte zunächst über die Bestimmung der Beklagten zum Erbschaftsverwalter einschließlich der Eröffnung und Verwaltung eines Giro-Kontos, Einzug von Pachtforderungen, Anweisen von Abgabenund Steuerzahlungen für die Erbengemeinschaft beschlossen werden. Zu Ziffer 2 war ein gesonderter Beschluss über die Verpachtung der Flurstücke G7, G8, G6 an die R X GmbH zum Zweck der Gewinnung von Quarzkies, Quarzsand und Grubenkies vorgesehen. Zu Ziffer 3 war ein Beschluss über die Verpachtung des Flurstückes G1 an die R X GmbH für die Verlegung eines Radwegs vorgesehen. Mit Schreiben vom 23.07.2016 bat die Klägerin um Verlegung jenes Termins und teilte mit, dass der Abschluss eines Pachtvertrages mit den R X GmbH in der vorgesehenen Form keine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des § 2038 BGB darstelle, sondern es sich vielmehr um eine außerordentliche Verwaltung handele, die nur mit Einstimmigkeit aller Erben beschlossen werden könne. Die Versammlung der Erbengemeinschaft wurde daraufhin auf den 23.08.2016 verlegt. Die vorgesehene Tagesordnung blieb gleich. Im Rahmen jener Versammlung am 23.08.2016 wiederholte die Klägerin ihre oben genannte Einwendung insbesondere in schriftlicher Form, Anlage K 7, Bl. 58 f. d. A. Weiterhin wurden die vorgesehenen Beschlüsse zur Abstimmung gestellt. Zunächst wurde die Beklagte zur Erbschaftsverwalterin bestimmt. Ausgenommen war hiervon aber die Beschlussfassung über den Abschluss der Pachtverträge, die gesondert zu Ziffer 2 und Ziffer 3 zur Beschlussfassung vorgesehen waren. Insoweit fasste die Erbengemeinschaft gegen die Stimmen der Kläger (Erbanteile von jeweils 1/36, insgesamt also 1/18), aber mit Zustimmung sämtlicher weiterer Mitglieder der Erbengemeinschaft, folgende Beschlüsse: Beschluss zu Ziffer 2: "Die Erbengemeinschaft schließt einen Pachtvertrag mit der R X GmbH über die Grundstücke der Erbengemeinschaft Gemarkung X, Flur 22, Flurstücke G7, G8, G6. Der Pachtvertrag endet bei Verkauf der Grundstücke an die R X GmbH oder mit Abschluss der betrieblichen Tätigkeit auf dem Grundstück, spätestens aber nach Ablauf von 30 Jahren. Der Pachtzins wird als Förderzins bezahlt und beträgt 0,62 EUR je Tonne entnommenen Quarzkies/Quarzsand und 0,06 EUR je Tonne entnommenen Grubenkies. Nach Beendigung der Aussandung bis zum Vertragsende bezahlt die Pächterin an den Verpächter einen Pachtzins für die Benutzung des entstandenen Seegrundstücks in Höhe von jährlich 20 % der ortsüblichen Pacht je Hektar Ackerfläche zum Zeitpunkt der Beendigung der Aussandung." Beschluss zu Ziffer 3: "Die Erbengemeinschaft schließt einen Pachtvertrag mit der R X GmbH über das Grundstück Gemarkung X, Flur 22, Flurstück G2, (Größe 2.316 m2) der zur Anlage und zum Betrieb eines Radwegs sowie zur landwirtschaftlichen Nutzung dient. Der Pachtvertrag endet bei Verkauf des Grundstücks an die R X GmbH oder mit Abschluss der betrieblichen Tätigkeit auf dem Grundstück spätestens aber nach Ablauf von 30 Jahren. Der Pachtzins beträgt EUR 70,- jährlich." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten jener Versammlung wird auf die Niederschrift vom 23.08.2016, Anlage K6, Bl. 53 ff. d. A., Bezug genommen. Unter dem 05./09.09.2016 schloss die Beklagte sodann als Vertreterin der Erbengemeinschaft die vorgesehenen Pachtverträge, Anlagenkonvolut K 8, Bl. 67 ff. d. A., mit der R X GmbH ab. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2016, Anlage K 9, Bl. 74 ff. d. A., forderten die Kläger die Beklagte insbesondere auf, bis spätestens zum 21.12.2016 zu bestätigen, dass kein wirksamer Pachtvertrag zustande gekommen sei. Mit Schreiben vom 21.12.2016, Anlage K 10, Bl. 79 f. d. A., wies die Beklagte dies zurück. Die Kläger sind der Auffassung, die am 23.08.2016 gefassten streitgegenständlichen Beschlüsse seien unwirksam. Die Pachtverträge seien daraufhin nicht wirksam abgeschlossen worden. Insoweit folge die Rechtsstellung im Außenverhältnis der Rechtsstellung im Innenverhältnis. Im Innenverhältnis zu den Klägern seien die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht berechtigt gewesen, über die Verpachtung zu den genannten Zwecken zu beschließen oder die Pachtverträge abzuschließen. Es lägen somit keine wirksamen Pachtverträge vor. Die Verpachtung der Nachlassgrundstücke zu den in den Pachtverträgen genannten Zwecken entspreche nicht einer der Beschaffenheit entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung im Sinne der §§ 2038 , 745 BGB. Im Rahmen eines Pachtvertrages werde nicht die tatsächliche von den Verpächtern kaum zu prüfende Auskiesung vergütet, sondern der komplette Aushub aus dem Grundstück, also Mutterboden und Sand. Letztlich übertrage die R X GmbH das wirtschaftliche Risiko, in welcher Menge tatsächlich Kies abgebaut werden könne, auf die Verpächter. Zudem könnten nach der Auskiesung aufgrund der Verkehrssicherungspflicht für ein Seegrundstück erhebliche Kosten auf die Erbengemeinschaft zukommen, ohne dass dem ein Ertrag gegenüberstünde. Außerdem stellten sowohl die Auskiesung der Flurstücke G7, G8 und G6 und die Anlage eines Fahrradweges auf dem Flurstück G2 eine wesentliche Veränderung der Grundstücke im Sinne des § 745 Abs. 3 BGB dar. Insbesondere die dann ausgekiesten Seegrundstücke seien für die Erbengemeinschaft weitaus weniger werthaltig, da diese dann - falls überhaupt - nur noch zu einem Pachtzins von 20% des für Ackerflächen üblichen Pachtzinses verpachtet werden könnten. Dies stelle auch eine wesentliche Veränderung des gesamten Nachlasses dar, da zu diesem insgesamt acht Flurstücke gehören, von denen nun vier betroffen seien. Darüber hinaus sei abzusehen, dass auch die weiteren Flurstücke auf die gleiche Art und Weise an die R X GmbH zur weiteren Auskiesung verpachtet werden sollen. Eine solche Umwandlung eines fast ausschließlich aus Immobilien bestehenden Nachlasses in Barvermögen stelle aber gerade regelmäßig eine wesentliche Veränderung dar. Im Übrigen sei die Beschlussfassung über den Abschluss der Pachtverträge auch deswegen unwirksam, weil die Beklagte aufgrund einer bestehenden Interessenkollision - Beteiligung der Familie M.-C1 sowohl an der Beklagten, als auch der R X GmbH - nicht an der Abstimmung hätte teilnehmen dürfen. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass folgende Beschlüsse der Erbengemeinschaft nach D. T. vom 23.08.2016 nichtig sind: - Beschluss über die Verpachtung der Flurstücke der Gemarkung X, Flur 22, Flurstücke G7, G8 und G6 an die R X GmbH zum Zweck der Gewinnung von Quarzkies, Quarzsand und Grubenkies. - Beschluss über die Verpachtung des Grundstücks der Gemarkung X, Flur 22, Flurstück G2, an die R X GmbH zum Zwecke der Verlegung eines Radwegs. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts L2, da nach ihrer Ansicht der Streitwert mehr als 5.000,00 € betrage. Die Beklagte behauptet, ab 2016 hätten die oben genannten Flurstücke G7, G8, und G6 aufgrund ihres Zuschnitts und der Inanspruchnahme der umliegenden Flächen durch die R X GmbH nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. Sie ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da sie nicht auch gegen sämtliche weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft gerichtet sei. Es liege eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO vor. Die Kläger begehrten die Feststellung bezüglich eines Rechtsverhältnisses, das gegenüber allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft bestehe, daher auch nur einheitlich nichtig oder wirksam sein könne. Zudem seien die streitgegenständlichen Beschlüsse wirksam, da diese Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne der §§ 2038 Abs. 1 S. 1, S. 2, 745 BGB darstellen würden. Die aufgrund der streitgegenständlichen Beschlüsse abgeschlossenen Pachtverträge würden wegen der Lage vor Ort (Grundstücke von ungünstigem Zuschnitt, nicht zusammenhängend, alle umliegenden Grundstucke im Eigentum der R X GmbH) die einzig wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit darstellen. Weiterhin werde für diese Flurstücke im Rahmen der Auskiesung der Betrag an die Verpächter ausgezahlt, der auch als Kaufpreis angeboten worden sei. Die Verpachtung sei für die Erbengemeinschaft im Verhältnis zum Verkauf noch vorteilhafter, weil das Eigentum an den Grundstücken bei der Erbengemeinschaft verbleibe. Zudem würden die streitgegenständlichen Flurstücke wertmäßig nur etwa 45,5 % der Erbschaft ausmachen, die drei auszukiesenden Flurstücke sogar nur 38 %. Eine Verkehrssicherungspflicht für die entstehende Seenlandschaft treffe nicht die Erbengemeinschaft, sondern die R X GmbH. Überdies liege aus diesen Gründen keine wesentliche Veränderung im Sinne des § 745 Abs. 3 BGB vor. Diese Rechtsnorm stehe einer bloßen Veränderung der Zusammensetzung des Nachlasses nicht entgegen. Das Eigentum der Erbengemeinschaft bleibe unberührt. Die Frage der wesentlichen Veränderung sei zudem ausgehend von der konkreten Beschaffenheit der Sache zu beurteilen, also nicht vorrangig gegenständlich, sondern wertmäßig. Schließlich sei die Beklagte auch nicht an der Mitwirkung im Rahmen der Beschlussfassung gehindert gewesen. Eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit zwischen der Beklagten und der R X GmbH bestehe nicht. Zudem wären auch ohne Mitwirkung der Beklagten die streitgegenständlichen Beschlüsse mit Mehrheit zustande gekommen. Die Kläger haben der R X GmbH mit der Klageschrift vom 30.03.2017, Bl. 1 ff. d. A., den Streit verkündet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Gründe I. 1) Die Klage ist zulässig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.