G NW 2006) zur Regelung der Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften erfasse die Entziehung von Doktorgraden wegen der Verletzung grundlegender wissenschaftlicher Pflichten bei der Erstellung von Promotionsleistungen, ist mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar.
teile. Tatbestand Die Klägerin schloss im Jahr 1980 das Studium der Politologie an der Philosophischen Fakultät der beklagten Universität mit dem Grad einer Magistra Artium (M.A.) ab. Im November 1986 verlieh ihr diese Fakultät den Doktorgrad. Bei der Vorlage ihrer Dissertation hatte die Klägerin die in der damaligen Promotionsordnung vorgesehene Versicherung an Eides Statt abgegeben, sie habe die wörtlich oder dem Sinn
aus anderen Werken übernommenen Stellen der Arbeit in jedem einzelnen Fall kenntlich gemacht.
dem öffentlich Zweifel an der Arbeitsweise der Klägerin geäußert worden waren, setzte die Fakultät im Oktober 1990 eine Kommission ein, die die Vorwürfe prüfen sollte. In ihrem Abschlussbericht bescheinigte die Kommission der Dissertation gravierende methodische Mängel, weil sie Verstöße gegen das Gebot richtigen Zitierens in nicht geringer Zahl enthalte. Sie hielt der Klägerin
deren Anhörung zugute, sie habe nicht vorsätzlich über die Urheberschaft der übernommenen Texte getäuscht, sondern
lässig gearbeitet. Ungeachtet der Mängel habe die Klägerin in der Dissertation eine anerkennenswerte These vertreten. Aufgrund dieses Berichts beschloss der Erweiterte Fakultätsrat am
teile und die seit der Verleihung verstrichene Zeit nicht rechtfertigen, von der Entziehung abzusehen. Die Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es gebe keinen Verwaltungsakt aus dem Jahr 1991, der feststelle, dass die Klägerin bei der Erstellung der Dissertation keine Täuschung begangen habe. Bei dem Schreiben des Dekans vom 30. April 1991 handele es sich
Inhalt, Form und Begleitumständen um die formlose Mitteilung, dass die Fakultät das damalige Entziehungsverfahren eingestellt habe. Anderenfalls habe die Fakultät einen solchen rechtswidrigen Verwaltungsakt in dem Entziehungsbescheid vom 18. April 2012 zu Recht zurückgenommen. Die Philosophische Fakultät habe die Entziehung des Doktorgrades zutreffend auf § 20 Abs. 2 ihrer Promotionsordnung (PromO) gestützt, der Täuschungen über die Einhaltung grundlegender wissenschaftlicher Pflichten bei der Erstellung von Promotionsleistungen sanktioniere. Dadurch sei die Fakultät dem Auftrag des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes
gekommen, die Folgen von wissenschaftsrelevanten Verstößen gegen Promotionsvorschriften zu regeln. Der Landesgesetzgeber müsse die Voraussetzungen für die Entziehung des Doktorgrades weder selbst festlegen noch einen inhaltlichen Rahmen vorgeben, weil das Promotionswesen zum Kernbereich der grundgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltung der Hochschulen gehöre. Zu den wissenschaftlichen Kernpflichten, deren vorsätzliche Verletzung eine Täuschung im Sinne des § 20 Abs. 2 PromO darstelle, gehöre die Pflicht, die Dissertation eigenständig zu erarbeiten. Über die Eigenständigkeit ihrer Leistung habe die Klägerin getäuscht, indem sie Texte anderer Autoren in sehr großer Zahl ohne zutreffende Quellenangabe übernommen und damit als eigene Leistung ausgegeben habe. Die Fakultät habe aus der Vielzahl der verschleierten Textübernahmen und der Arbeitsweise der Klägerin zu Recht den Schluss gezogen, dass die Klägerin systematisch und planmäßig vorgegangen sei. Daher sei die Entziehung ihres Doktorgrades angezeigt gewesen, um wissenschaftlichen Mindeststandards Geltung zu verschaffen. Die Fakultät habe diesem Interesse ermessensfehlerfrei Vorrang vor dem Interesse der Klägerin eingeräumt, den Doktorgrad wegen des Gewichts der mit der Entziehung verbundenen
teile und der seit der Verleihung verstrichenen Zeit weiter führen zu dürfen. Die unbefristete Entziehungsmöglichkeit benachteilige die Inhaber von Doktorgraden nicht gleichheitswidrig gegenüber den Inhabern anderer akademischer Grade, deren Entziehung nur zeitlich begrenzt möglich sei. Der Doktorgrad bringe nicht nur die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten zum Ausdruck. Er begründe zusätzlich die Verpflichtung, sich dauerhaft wissenschaftlich redlich zu verhalten. Mit der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Rechtssicherheit und Vertrauensschutz geböten die Auslegung des Schreibens des Dekans vom 30. April 1991 im Sinne einer rechtsverbindlichen Feststellung, dass der Klägerin der Doktorgrad nicht entzogen werde. Dieser Verwaltungsakt sei rechtmäßig gewesen, weil er eine Täuschung der Klägerin aufgrund einer auf Vollständigkeit angelegten
prüfung ihrer Dissertation verneint habe. Dieses Ergebnis könne nicht durch die Anwendung einer damals unbekannten Untersuchungsmethode in Frage gestellt werden. Die Entziehungsregelung des § 20 Abs. 2 PromO sei nichtig, weil sie nicht auf einer verfassungskonformen gesetzlichen Ermächtigung beruhe. Der landesgesetzliche Regelungsauftrag genüge weder dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot noch dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes; es handele sich um eine Blankettermächtigung für die Hochschulen. Der Landesgesetzgeber müsse die Entziehungsvoraussetzungen zum Schutz der Grundrechte der Promovierten inhaltlich vorgeben. Er dürfe diese Aufgabe nicht an die Hochschulen delegieren, weil diese materiell beteiligt seien. Die zeitlich unbefristete Entziehungsmöglichkeit für Doktorgrade sei gleichheitswidrig, weil diese Schlechterstellung gegenüber den Inhabern anderer akademischer Grade sachlich nicht gerechtfertigt werden könne. Es sei rechtsstaatswidrig und verletze das Persönlichkeitsrecht der Promovierten, einschneidende Rechtsfolgen wie die Entziehung des Doktorgrades an seit Jahrzehnten abgeschlossene Sachverhalte zu knüpfen. Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, dem Landesgesetzgeber seien Regelungen über die Entziehung des Doktorgrades mit Rücksicht auf das grundrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen für das Promotionswesen verwehrt. Es gehe um die Pflege der Wissenschaft, die das Grundgesetz den Hochschulen anvertraut habe. Gründe Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO). Die Philosophische Fakultät der beklagten Universität war nicht durch einen 1991 erlassenen Verwaltungsakt gehindert, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen (unter 1.). Die angewandte Entziehungsregelung des § 20 Abs. 2 der Promotionsordnung - PromO - der Fakultät in der Fassung vom 4. Juni 2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Beklagten, 40. Jahrgang, Nr. 08 vom 10. Juni 2010) ist rechtswirksam: Die Ermächtigungsgrundlage des § 64 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NRW) in der hier anwendbaren Fassung vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) enthält
dem irrevisiblen Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts einen Auftrag an die Hochschulen, die Verletzung grundlegender wissenschaftlicher Pflichten bei der Erstellung von Promotionsleistungen durch die Entziehung des Doktorgrades zu sanktionieren (unter 2.). Mit diesem Inhalt genügt der gesetzliche Regelungsauftrag den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots (unter 3.). Er bringt den Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes und das grundrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen zu einem angemessenen Ausgleich (unter 4.). Die Möglichkeit, den Doktorgrad unbefristet zu entziehen, benachteiligt die Inhaber dieses Grades nicht gleichheitswidrig gegenüber den Inhabern anderer akademischer Grade (unter 5.). Durch die Entziehungsregelung des § 20 Abs. 2 PromO hat die Philosophische Fakultät der Beklagten den Regelungsauftrag des § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW grundgesetzkonform erfüllt. Der Entziehungstatbestand der Täuschung im Sinne des § 20 Abs. 2 PromO soll die Redlichkeit der Wissenschaft sicherstellen; er erfasst vor allem falsche Angaben der Promovenden über die Eigenständigkeit ihrer Dissertation (unter 6.). Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin diesen Entziehungstatbestand erfüllt hat (unter 7.). Davon ausgehend verletzt die Ermessensausübung der Fakultät keine Grundrechte der Klägerin (unter 8.). 1. Die Philosophische Fakultät der Beklagten war an der Entziehung des Doktorgrades nicht durch einen im Jahr 1991 erlassenen Verwaltungsakt gehindert, der diese Maßnahme ausschloss. Sie hat einen Verwaltungsakt dieses Inhalts nicht erlassen (unter a)) oder ihn anderenfalls zurückgenommen (unter b)). a)
VfG NRW, der wegen Wortgleichheit mit § 35 Satz 1 VwVfG des Bundes
GO revisibel ist, ist Verwaltungsakt jede Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist. Eine Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie
ihrem objektiven Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Sie muss für den Betroffenen rechtsverbindlich Rechte oder Pflichten begründen, inhaltlich ausgestalten, ändern, aufheben, feststellen oder einen derartigen Ausspruch rechtsverbindlich ablehnen (BVerwG, Urteile vom
Maßgabe des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW (= § 43 Abs. 2 VwVfG des Bundes) rechtswirksam ist. Darüber hinaus sind Behörden und Gerichte verpflichtet, in Bestandskraft erwachsene rechtsverbindlich getroffene Regelungen ihren Entscheidungen zugrunde zu legen, ohne die Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteile vom
prüfung:
GO ist das Bundesverwaltungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, die das Tatsachengericht seiner Auslegung zugrunde gelegt, d.h. die es herangezogen hat, um sein Auslegungsergebnis zu begründen. Der Senat kann offenlassen, ob sich diese Bindung auch auf das Auslegungsergebnis selbst, d.h. auf die tatrichterliche Würdigung des festgestellten, für die Auslegung bedeutsamen Sachverhalts anhand der allgemeinen Auslegungsregeln erstreckt (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <68 f.> und vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 52). Auch kann dahingestellt bleiben, ob es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Beschränkung auf die
prüfung revisiblen Rechts verwehrt ist, den Erklärungsgehalt abweichend von der Vorinstanz zu bestimmen, wenn die Maßnahme in einem irrevisiblen, weil landesrechtlich geregelten Zusammenhang steht (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
prüfbar. Demgegenüber ist § 48 VwVfG NRW wegen der Wortgleichheit mit der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung
GO revisibel.
VfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Der Verwaltungsakt muss zum Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig gewesen sein, falls sich aus dem Fachrecht kein anderer Zeitpunkt ergibt. Die Rechtswidrigkeit kann darauf beruhen, dass die Behörde das geltende Recht falsch ausgelegt oder falsch auf den Sachverhalt angewandt hat. Darüber hinaus erweist sich ein Verwaltungsakt als rechtswidrig, wenn ihn die Behörde bei vollständiger Kenntnis der für die rechtliche Beurteilung bedeutsamen Tatsachen nicht erlassen hätte. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Behörde um eine richtige und vollständige Sachaufklärung bemüht, d.h. die ihr zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Maßgebend ist allein, ob die Sachverhaltswürdigung unter Einbeziehung der
träglich entstandenen oder bekannt gewordenen Tatsachen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt (BVerwG, Urteile vom
O; sie verstößt nicht gegen grundrechtlich geschützte Belange der Klägerin (vgl. unter 7. und 8.). Schließlich hätte die Fakultät einen Verwaltungsakt des Inhalts, der Doktorgrad werde nicht entzogen, innerhalb der Jahresfrist
VfG NRW zurückgenommen. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die zuständige Behörde zu der Erkenntnis gelangt ist, dass sie den Verwaltungsakt bislang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten hat (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 28). Die Fakultät konnte die Rechtswidrigkeit einer 1991 getroffenen rechtsverbindlichen Feststellung erkennen,
dem ihre Arbeitsgruppe die 2011 veröffentlichten Enthüllungen von "VroniPlag" über das Ausmaß der Plagiatsstellen bestätigt hatte. Danach verging kein Jahr bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids vom
dieser Vorschrift müssen Hochschulprüfungsordnungen die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regeln. Hochschulprüfungsordnungen seien auch die Promotionsordnungen der Fakultäten (§ 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW). Daher erstrecke sich die gesetzliche Ermächtigung auch auf die Sanktionierung wissenschaftsrelevanter Pflichtenverstöße, die die Promovenden bei der Erstellung der Promotionsleistungen zu beachten hätten. Der Landesgesetzgeber habe darauf verzichtet, Sanktionstatbestände, etwa für die Entziehung des Doktorgrades, festzulegen oder inhaltlich vorzuzeichnen. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, den Hochschulen insoweit einen Regelungsauftrag zu erteilen. Durch die Beschränkung dieses Auftrags auf wissenschaftliches Fehlverhalten hat das Oberverwaltungsgericht dem Umstand Rechnung getragen, dass die Rechtsetzungsbefugnis der Hochschulen nur Angelegenheiten der Wissenschaft erfassen kann (BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 [ ECLI:DE:BVerwG:2015:300915U6C45.14.0 ] - BVerwGE 153, 79 Rn. 19). Der Senat hat diese Auslegung des irrevisiblen § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW hinzunehmen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Er ist darauf beschränkt
zuprüfen, ob das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts mit Bundesverfassungsrecht vereinbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
prüfung entzogen ist auch die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, landesgesetzliche Satzungsermächtigungen wie § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW schlössen als entgegenstehende Rechtsvorschriften des Landes im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG NRW für ihren Regelungsbereich die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, hier der §§ 48 ff. VwVfG NRW für die Entziehung des Doktorgrades, aus. Der landesgesetzliche Begriff "Rechtsvorschriften des Landes" ist nicht
GO revisibel, weil er in § 1 Abs. 1 VwVfG des Bundes naturgemäß nicht verwendet wird.
dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 HG NRW sind die Hochschulen verpflichtet ("müssen"), Prüfungsordnungen mit den gesetzlich vorgesehenen Inhalten zu erlassen. Prüfungen dienen dem
weis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zum Erwerb einer gesetzlich bestimmten Qualifikation notwendig sind. Wie die Regelungsgegenstände des § 64 Abs. 2 HG NRW belegen, sind Prüfungsordnungen Regelwerke, die die für Prüfungen geltenden Bedingungen in den einzelnen Prüfungsvorschriften festlegen. Sie betreffen den Prüfungsstoff, die Art der Prüfungsleistungen und deren Bedeutung für das Ergebnis, den äußeren Ablauf des Prüfungsverfahrens, das Verfahren zur Bewertung der Prüfungsleistungen und die Grundsätze für die Bewertung. Zu der Regelung der Prüfungsbedingungen gehört, dass den Prüfungsteilnehmern Pflichten für die Erstellung der Prüfungsleistungen und das Verhalten während der Prüfung auferlegt werden. Die Nichtbeachtung einer solchen Pflicht stellt
allgemeinem Sprachgebrauch einen "Verstoß" gegen die jeweilige Prüfungsvorschrift dar. Gleiches gilt für Promotionsordnungen, die
der irrevisiblen Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Hochschulprüfungsordnungen im Sinne des § 64 Abs. 2 HG NRW sind. Dementsprechend legen Promotionsordnungen die Bedingungen, d.h. die Verfahrens- und Bewertungsregeln, unter denen Promotionen stattfinden, sowie die Pflichten der Promovenden bei der Erstellung der Promotionsleistungen fest. Der Zweck der Promotion und der Dissertation als der maßgebenden Promotionsleistung wird gesetzlich vorgegeben: Die Promotion dient dem
weis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit; hierfür muss die Dissertation wissenschaftlich beachtlich sein (§ 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 HG NRW; vgl. unter 6.). Die Bedeutung des Begriffs der "Folgen" von Verstößen gegen Prüfungs- und damit Promotionsvorschriften, zu deren Regelung die Hochschulen
2 Nr. 9 HG NRW verpflichtet sind, ergibt sich bereits aus dem Wortsinn: Gemeint sind
teile, die die Betroffenen wegen ihres wissenschaftlichen Fehlverhaltens in Bezug auf den Erfolg der Promotion hinzunehmen haben. Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verlangt nicht, dass der Landesgesetzgeber die
teile für bestimmte Pflichtenverstöße ausdrücklich benennt. Wie bei allen Prüfungen sind sie zahlenmäßig begrenzt und ergeben sich aus deren Zweck, eine gesetzlich bestimmte fachliche Befähigung
zuweisen. In Betracht kommen der Ausschluss von der Prüfung, solange diese noch nicht abgeschlossen ist, im Übrigen die Erklärung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen als ungültig oder nicht bestanden sowie die Herabsetzung von Gesamt- oder Einzelnoten. Auch kann der aufgrund der Prüfung verliehene Grad bzw. die Berufsbezeichnung
träglich aberkannt werden. Dies gilt gleichermaßen für die Promotion, wobei zudem
besserungen der Dissertation angeordnet werden können. Für die Sanktionierung von Pflichtenverstößen gilt das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Erklärung der gesamten Prüfung als ungültig oder nicht bestanden und die Entziehung des verliehenen Grades setzen schwere Verstöße gegen wichtige Pflichten voraus. Im Übrigen entzieht sich das Verhältnis von Verstößen zu dafür ausgesprochenen Sanktionen allgemeingültigen Vorgaben; entscheidend ist die Würdigung des Einzelfalls. 4. Das irrevisible Normverständnis des § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW als Auftrag zur Sanktionierung wissenschaftlicher Pflichtenverstöße bei der Erstellung von Promotionsleistungen verstößt auch nicht insoweit gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG), als es um die Entziehung des Doktorgrades geht. Der Landesgesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Entziehungsvoraussetzungen selbst festzulegen oder inhaltlich vorzuzeichnen. Er darf diese Aufgabe ungeachtet der Grundrechtsrelevanz den Hochschulen überlassen, weil die Entziehung als Teil des Promotionswesens deren grundrechtlich geschütztem Selbstverwaltungsrecht unterfällt. a) Der Vorbehalt des Parlamentsgesetzes verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, die grundlegenden Entscheidungen in wesentlichen Sachbereichen selbst zu treffen und nicht an Verordnungs- und Satzungsgeber zu delegieren. Dies gilt aufgrund des Homogenitätsgebots
1 Satz 1 GG auch für die Landesgesetzgebung. Aufgrund dieses Geltungsanspruchs kann autonomen Körperschaften wie den Hochschulen nur eine eingeschränkte Rechtsetzungsbefugnis zustehen. Der Gesetzgeber hat jedenfalls Gegenstand und Zweck einer solchen Befugnis zu umreißen. Ob und inwieweit er darüber hinaus den Regelungsinhalt des Satzungsrechts vorgeben oder doch einen Rahmen setzen muss, hängt neben der allgemeinen Bedeutung der Regelungsmaterie vor allem von deren Grundrechtsrelevanz ab. Je intensiver Grundrechte betroffen sind, desto aussagekräftiger muss die gesetzliche Ermächtigung in Bezug auf die Eingriffsmöglichkeiten sein. Für das Maß der gebotenen oder zulässigen Zurückhaltung des Gesetzgebers spielt auch eine Rolle, ob die Rechtsetzungsbefugnis autonomer Körperschaften im Grundgesetz verankert ist. Dessen ungeachtet folgt aus dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes der Grundsatz, dass der Gesetzgeber seinen Einfluss auf den Inhalt des zu erlassenden Satzungsrechts nicht gänzlich preisgeben darf (zum Ganzen: BVerfG, Beschlüsse vom
1 GG dar, wenn der Betroffene den Beruf des Hochschulprofessors ergreifen will oder bereits ergriffen hat oder die Promotion zugleich als berufsbezogene Abschlussprüfung gilt (BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 - BVerwGE 153, 79 Rn. 15). Ansonsten beeinträchtigt sie die Freiheit der Berufsausübung
1 GG, wenn sie sich im Einzelfall
teilig auf den beruflichen Werdegang auswirkt. Die Entziehung kann zur Folge haben, dass der Promovierte seinen Arbeitsplatz verliert, sein beruflicher Werdegang bei seinem Arbeitgeber stockt oder die beruflichen Verdienstmöglichkeiten geschmälert werden. Auch kann die Entziehung der Grund dafür sein, dass dem Betroffenen der Zugang zu bestimmten Berufsfeldern oder einer bestimmten beruflichen Stellung verwehrt bleibt. Diese durch die Entziehung herbeigeführten beruflichen
teile sind einer Typisierung und generellen Bewertung nicht zugänglich. Ihr Gewicht hängt von der individuellen Situation des Betroffenen ab. Hinzu kommen Unwägbarkeiten der weiteren Entwicklung, die sich zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung nicht zuverlässig vorhersehen lassen. Die Entziehung des Doktorgrades beeinträchtigt das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, wenn dessen soziales und gesellschaftliches Ansehen Schaden nimmt. So kann der Betroffene gezwungen sein, Ehrenämter aufzugeben. Auch insoweit lassen sich keine generellen Aussagen treffen; entscheidend ist die persönliche Lebenssituation. Das Persönlichkeitsrecht
1 GG bietet ebenso wenig wie die Berufsfreiheit
1 GG einen absoluten Schutz vor der Entziehung, wenn seit der Verleihung des Doktorgrades Jahrzehnte vergangen sind. Dem steht entgegen, dass mit dem Doktorgrad auch die Erwartung verbunden ist, dass der Inhaber dauerhaft grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachten wird (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 27 und 46). Diese Erwartung wird enttäuscht, wenn sich im
hinein herausstellt, dass der Inhaber des Doktorgrades als Promovend bereits bei der Erstellung von Promotionsleistungen, insbesondere der Dissertation, grundlegende wissenschaftliche Pflichten schwerwiegend verletzt hat (vgl. unter 6.). Dagegen bietet das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit
3 Satz 1 GG keinen Schutz vor der Entziehung eines Doktorgrades, wenn der Dissertation als der entscheidenden Promotionsleistung erhebliche Verstöße gegen grundlegende wissenschaftliche Pflichten anhaften. Wissenschaftlich unredliches Verhalten genießt nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (BVerwG, Urteil vom
1 Satz 2 GG ein weitreichender Vorbehalt des Parlamentsgesetzes gilt. Zum anderen weist die Promotion einen erheblich stärkeren wissenschaftlichen Bezug auf als die an Hochschulen stattfindenden Berufsausbildungen. Die Promotion ist dazu bestimmt, eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit
zuweisen. Die im Vordergrund stehende Dissertation muss wissenschaftlich beachtlich sein (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 HG NRW). Sie soll einen Gewinn an wissenschaftlicher Erkenntnis erbringen und den wissenschaftlichen Austausch fördern. Das Promotionswesen ist den Hochschulen bzw. deren Fakultäten (Fachbereichen) anvertraut, weil die Wahrnehmung dieser Aufgabe in besonderer Weise Sachverstand und Erfahrung in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre erfordert. Insbesondere für die Betreuung und Bewertung von Dissertationen ist eine hohe fachwissenschaftliche Kompetenz unverzichtbar. Diese Tätigkeiten eignen sich nicht für allgemeingültige Vorgaben; sie sind dadurch gekennzeichnet, dass den verantwortlichen Wissenschaftlern weite Beurteilungsspielräume eröffnet sind. Dies gilt nicht in vergleichbarer Weise, wenn es darum geht, Verstöße gegen wissenschaftliche Pflichten bei der Erstellung der Promotionsleistungen festzustellen und zu sanktionieren. Zwar kann fachwissenschaftliche Sachkunde erforderlich sein, um Pflichtenverstöße festzustellen. Dies gilt namentlich für Ermittlungen, ob und in welchem Umfang eine Dissertation Plagiatsstellen enthält. Auch diese Tätigkeit macht aber in aller Regel keine komplexen wissenschaftlichen Erwägungen notwendig, wie sie für die Beurteilung der wissenschaftlichen Bedeutung einer Dissertation angestellt werden müssen. c) Zwischen den Verfassungsgrundsätzen des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes und der Selbstverwaltung der Hochschulen in wissenschaftlichen Angelegenheiten besteht ein Spannungsverhältnis: Je weiter der Zugriff des Landesgesetzgebers auf diese Regelungsmaterien reicht, desto mehr drängt er den sich aus der Selbstverwaltung ergebenden Regelungsanspruch der Hochschulen zurück. Dies ist schon deshalb nicht unbegrenzt möglich, weil deren Selbstverwaltungsrecht in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankert ist. Daher stehen seine grundrechtlichen Gewährleistungen, zu denen das Promotionswesen gehört, nicht zur vollen Disposition des Landesgesetzgebers. Vielmehr muss dieser auch in Regelungsbereichen, die Grundrechte wie die Berufsfreiheit oder das Persönlichkeitsrecht betreffen, einen angemessenen Ausgleich dieser Grundrechtspositionen mit der Hochschulselbstverwaltung herstellen. Der Landesgesetzgeber muss umso mehr Zurückhaltung üben, je mehr ein Regelungsbereich den Kernbereich der den Hochschulen
3 Satz 1 GG anvertrauten Wissenschaftspflege und je weniger intensiv er Grundrechte Privater betrifft. Zu diesem Kernbereich gehört der eigentliche Wissenschaftsprozess, d.h. die Suche
wissenschaftlichen Erkenntnissen, deren Verbreitung und der wissenschaftliche Austausch. Wie unter 4. a) dargelegt, kann die Entziehung des Doktorgrades die Grundrechte der Promovierten erheblich beeinträchtigen. Daher darf der Landesgesetzgeber die Entziehung des Doktorgrades nicht vollständig den Hochschulen bzw. deren Fakultäten überlassen. Hinzu kommt, dass die Entziehung nicht zum Kernbereich der Wissenschaftspflege und damit der Hochschulselbstverwaltung gehört. Hierzu zählt im Promotionswesen insbesondere die Betreuung und Bewertung von Dissertationen, nicht aber die Aufklärung und Sanktionierung wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Andererseits ist die Pflege der Wissenschaft
3 Satz 1 GG den Hochschulen bzw. ihren Fakultäten anvertraut. Dementsprechend tragen in erster Linie sie die Verantwortung für die Redlichkeit der unter ihrem Dach betriebenen Wissenschaft. Diese Verantwortung konkretisiert sich, wenn sich
träglich gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie einen Doktorgrad verliehen haben, obwohl die Dissertation auf einer schwerwiegenden Verletzung gewichtiger wissenschaftlicher Pflichten beruht. Daher dürfen die Hochschulen bzw. ihre Fakultäten im Bereich der Entziehung von Doktorgraden nicht von jeder Regelungs- und Entscheidungsmöglichkeit ausgeschlossen oder auf den Vollzug gesetzlicher Entziehungsregelungen beschränkt werden. Ihnen müssen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse verbleiben. Die gegenwärtigen landesgesetzlichen Regelungsmodelle werden diesen Anforderungen gerecht: Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes war die Entziehung des Doktorgrades abschließend durch § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade - GFaG - vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) geregelt, der
G, Urteil vom
G konnten Doktorgrade entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erworben worden waren (Buchst. a)), sich
träglich herausstellte, dass der Inhaber bei der Verleihung unwürdig war (Buchst. b)) oder er sich durch sein späteres Verhalten als unwürdig erwiesen hatte (Buchst. c)). Diese Bestimmungen wurden seit den 1980er Jahren
und
durch Regelungen der Landeshochschulgesetze abgelöst, wobei manche Bundesländer § 4 Abs. 1 Satz 1 GFaG inhaltlich
gezeichnet haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 15 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat derartige
folgeregelungen mit der Maßgabe für verfassungskonform gehalten, dass der Entziehungstatbestand der Unwürdigkeit nur wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten erfasst (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 22 ff.). Daran ist festzuhalten: Zwar geben landesgesetzliche Regelungen, die dem § 4 Abs. 1 Satz 1 GFaG
gebildet sind, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entziehung des Doktorgrades vor. Damit legt der Landesgesetzgeber abschließend fest, welches wissenschaftliche Fehlverhalten Anlass für die Entziehung des Doktorgrades geben kann. Bei Vorliegen eines Entziehungstatbestandes steht die Entziehung jedoch im Ermessen der Hochschulen bzw. ihrer Fakultäten. Dementsprechend haben sie die für und gegen die Entziehung sprechenden Belange, d.h. das Gewicht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens einerseits und die grundrechtsrelevanten Folgen einer Entziehung andererseits, erschöpfend aufzuklären, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Es entspricht der Verantwortung der Hochschulen bzw. ihrer Fakultäten für die Redlichkeit der unter ihrem Dach betriebenen Wissenschaft, dass sie die tatsächlichen Umstände, die für das Gewicht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens bedeutsam sind, festzustellen und zu bewerten haben. Hierunter fällt die Entscheidung, ob eine Dissertation trotz zahlreicher Plagiatsstellen noch als wissenschaftliche Eigenleistung und damit als Befähigungsnachweis für selbständiges wissenschaftliches Arbeiten gelten kann (vgl. unter 6.). Von der Bewertung des Gewichts der Pflichtenverstöße hängt ab, ob die Entziehung des Doktorgrades wegen der dadurch herbeigeführten grundrechtsrelevanten
teile unterbleiben kann.
alledem ist der Landesgesetzgeber zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, abschließend vorzugeben, welches wissenschaftliche Fehlverhalten den Hochschulen bzw. ihren Fakultäten Anlass zur Entziehung des Doktorgrades geben kann. Er kann stattdessen vorsehen, dass die Hochschulen bzw. ihre Fakultäten einen gesetzlich vorgegebenen Rahmen für tatbestandliche Entziehungsvoraussetzungen inhaltlich konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 - BVerwGE 153, 79 Rn. 11 ff.). Darüber hinaus kann es hingenommen werden, dass der Landesgesetzgeber darauf verzichtet, einen Rahmen für Entziehungstatbestände festzulegen, und den Hochschulen lediglich einen Regelungsauftrag erteilt, wie dies durch § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW geschehen ist (vgl. unter 2.). Hierfür sprechen folgende Erwägungen: Zum einen bleibt der vom Selbstverwaltungsrecht geforderte Ermessensspielraum der Fakultäten unberührt. Zum anderen ist der Regelungsspielraum, der ihnen durch die Zurückhaltung des Landesgesetzgebers eröffnet ist, begrenzt: Die Entziehungstatbestände sind auf zwei wissenschaftsrelevante Fallgruppen begrenzt. Erfasst werden Verstöße gegen wissenschaftliche Pflichten bei der Erstellung der Promotionsleistungen, insbesondere der Dissertation, sowie wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten, das nicht in Zusammenhang mit der Promotion steht. Vor allem aber sind die hochschulintern zuständigen Fakultäten verpflichtet, einem Auftrag des Landesgesetzgebers zum Erlass von Entziehungsregelungen
zukommen. Sie müssen die von diesem Rechtsetzungsauftrag erfassten Entziehungstatbestände, die sie im Falle gesetzlicher Festlegungen anzuwenden hätten, in ihr Satzungsrecht aufnehmen. Ungeachtet dessen folgt die Verpflichtung der Fakultäten, jedenfalls schwerwiegende Verletzungen grundlegender wissenschaftlicher Pflichten bei der Erstellung der Dissertation zu sanktionieren, bereits aus ihrer grundgesetzlichen Verantwortung für eine redliche Wissenschaft. Auch sind sie verpflichtet, durch Gestaltung und Anwendung ihres Satzungsrechts sicherzustellen, dass die unter 4. a) dargestellten grundrechtsrelevanten
teile mit dem ihnen fallbezogen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Dies folgt aus ihrer Bindung an die Grundrechte der bei ihnen wissenschaftlich Tätigen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 6 C 5.95 - BVerwGE 102, 304 <309>). 5. Es verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung
1 GG, dass das Landesgesetz oder das Satzungsrecht der Hochschulen keine Ausschluss- oder Verjährungsfrist für die Entziehung des Doktorgrades vorsieht, während die Entziehung berufsqualifizierender akademischer Grade nur befristet möglich ist. Diese Schlechterstellung der Inhaber von Doktorgraden wird durch den besonderen Zweck dieses Grades gerechtfertigt. Im Gegensatz zu Graden, die aufgrund beruflicher Abschlüsse verliehen werden, bringt der Doktorgrad nicht nur zum Ausdruck, dass sein Inhaber bestimmte fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten
gewiesen hat. Darüber hinaus ist seine Verleihung mit der Erwartung verbunden, dass der Inhaber sich dauerhaft wissenschaftskonform verhalten, d.h. grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachten wird. Der Doktorgrad weist den Inhaber als wissenschaftlich vertrauenswürdig aus. Dementsprechend muss dieser sich des Vertrauens dauerhaft als würdig, d.h. als wissenschaftlich redlich, erweisen, um den Doktorgrad weiter führen zu dürfen (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 27 und 46). Der Vertrauensvorschuss war von vornherein nicht berechtigt, wenn sich
der Verleihung herausstellt, dass der Inhaber den Doktorgrad durch eine vorsätzliche Verletzung grundlegender wissenschaftlicher Pflichten bei der Erstellung der Dissertation erlangt, etwa keine eigenständige wissenschaftliche Leistung erbracht hat. 6. Die Philosophische Fakultät der Beklagten hat den Regelungsauftrag des § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW durch den Erlass des § 20 Abs. 2 PromO grundgesetzkonform erfüllt. Danach kann die Bewertung der Promotionsleistungen
träglich geändert oder der Doktorgrad entzogen werden, wenn der Promovend bei einer Promotionsleistung eine Täuschung begangen hat und dies erst
Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt wird.
der irrevisiblen Auslegung des Oberverwaltungsgerichts liegt eine Täuschung vor, wenn der Promovend bei den zuständigen Gremien vorsätzlich einen Irrtum über Tatsachen hervorruft, die für die Bewertung einer Promotionsleistung erheblich sind. Er muss wider besseren Wissens vorspiegeln, bei der Erbringung dieser Leistungen, insbesondere bei der Anfertigung der Dissertation, die grundlegenden wissenschaftlichen Pflichten beachtet zu haben, die sich aus Gesetz und Promotionsordnung ergeben. Schlechthin grundlegend ist die Pflicht, das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistungen zu erfüllen. Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend aus dem gesetzlichen Zweck der Promotion hergeleitet, eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit
zuweisen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 HG NRW, § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 PromO). Die Philosophische Fakultät der Beklagten hat den Promotionszweck dahingehend konkretisiert, dass der Promovend insbesondere
weisen muss, dass er über die einschlägige Theorie- und Methodenkompetenz verfügt und diese auf wissenschaftliche Probleme auch in fachübergreifendem Bezug anwenden kann. Für den
weis der wissenschaftlichen Befähigung kommt der Dissertation entscheidende Bedeutung zu; als weitere Promotionsleistung ist regelmäßig nur eine mündliche Prüfung vorgesehen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 PromO). Dementsprechend muss es sich bei der Dissertation um eine eigenständig erstellte wissenschaftlich beachtliche Arbeit bzw. um eine wissenschaftliche Arbeit von Rang handeln (§ 67 Abs. 1 Satz 2 HG NRW, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 PromO). Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Originalquelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat. Daraus hat das Oberverwaltungsgericht folgerichtig hergeleitet, ein Promovend begehe eine Täuschung im Sinne des § 20 Abs. 2 PromO, wenn er für seine Dissertation vorsätzlich Texte aus Arbeiten anderer ohne Angabe der richtigen Quellen (Plagiatsstellen) in einem Ausmaß übernimmt, das es ausschließt, die Dissertation als eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen. Die Annahme, dass der Promovend nicht aus
lässigkeit, sondern mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat, liegt umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind. Die sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebende Verantwortung der Fakultäten für die Redlichkeit der Wissenschaft verbietet es, den Doktorgrad für eine Dissertation zu verleihen, die dem Gebot der Eigenständigkeit nicht genügt. Durch eine solche Arbeit kann die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nicht
gewiesen werden. Daraus folgt, dass die Verleihung durch Entziehung des Doktorgrades rückgängig zu machen ist, wenn sich die Täuschung über die Erfüllung dieser grundlegenden Pflicht - aus welchen Gründen auch immer - erst
der Verleihung herausstellt. Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt.
O hat die Fakultät bei Vorliegen einer Täuschung
Ermessen zu entscheiden, ob und welche Sanktion zu verhängen ist. Insoweit unterscheidet sich die satzungsrechtliche Regelung nicht von gesetzlichen "Vollregelungen" über die Entziehung
dem Vorbild des § 4 Abs. 1 Satz 1 GFaG. Die Fakultät ist berechtigt und verpflichtet, einerseits die Schwere der Täuschung, d.h. der wissenschaftlichen Pflichtenverstöße, andererseits die grundrechtsrelevanten
teile der Entziehung zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (vgl. unter 4. c)). Allerdings ist die Entziehung indiziert, wenn der Promovend mangels Eigenständigkeit der Dissertation die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nicht
gewiesen hat. In diesen Fällen erweckt der Doktorgrad den irrigen Eindruck einer ordnungsgemäß
gewiesenen wissenschaftlichen Befähigung seines Inhabers. 7. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht angenommen, die Klägerin habe bei der Dissertation eine Täuschung im Sinne des § 20 Abs. 2 PromO begangen. Das Gericht hat festgestellt, die Dissertation der Klägerin weise mindestens 327 Plagiatsstellen auf, die ungefähr 40 % der Seiten erfassten. Diese tatsächlichen Feststellungen binden den Senat
GO; die Klägerin hat keine Verfahrensrügen erhoben. Entgegen ihrem Vortrag hat das Oberverwaltungsgericht diese Feststellungen ebenso wenig wie die Fakultät ungeprüft auf die Veröffentlichungen der Internetplattform "VroniPlag" gestützt. Vielmehr handelt es sich um die Erkenntnisse der von der Fakultät eingesetzten Arbeitsgruppe, die diese Veröffentlichungen eingehend überprüft und weitestgehend bestätigt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat seine tatsächlichen Feststellungen dahingehend gewürdigt, die Klägerin habe über die Eigenständigkeit ihrer Dissertation getäuscht. Die Dissertation könne aufgrund der Vielzahl der Plagiatsstellen und ihres Anteils am Gesamtumfang der Arbeit nicht mehr als selbständige wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 HG NRW gelten. Die Anzahl der Plagiatsstellen und die festgestellte Vorgehensweise der Klägerin schlössen
lässigkeit aus. Daraus könne nur geschlossen werden, dass die Klägerin die Übernahmen fremder Texte systematisch und planmäßig verschleiert habe. Aufgrund dieses Befunds hat das Oberverwaltungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht zusätzlich geprüft, welche qualitative Bedeutung den Plagiatsstellen zukommen könnte. Seine Rechtsanwendung ist der revisionsgerichtlichen
prüfung entzogen, weil sie die irrevisiblen Vorschriften der § 67 Abs. 1 HG NRW und § 20 Abs. 2 PromO betrifft (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). 8. Die vom Oberverwaltungsgericht gebilligte Ermessensausübung der Fakultät verstößt nicht gegen revisibles Recht. Die Fakultät hat nicht verkannt, dass die Entziehung des Doktorgrades für die Klägerin schwerwiegende
teile mit sich bringt. Ihre beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten werden voraussichtlich erheblich beeinträchtigt, ihr wissenschaftlicher Ruf und Ansehen werden beschädigt. Diese Folgewirkungen verpflichteten die Fakultät aber nicht, zum Schutz der Grundrechte der Klägerin von der Entziehung ihres Doktorgrades abzusehen. Vielmehr kam dem in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Interesse an einer redlichen Wissenschaft Vorrang zu. Wie unter 7. dargelegt, folgt dies aus der Verletzung des Gebots der Eigenständigkeit. Die Dissertation der Klägerin war nicht geeignet, die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten
zuweisen, weil sie nicht als Eigenleistung gelten kann. Daher hatte die Klägerin die Anforderungen an eine erfolgreiche Promotion nicht erfüllt. Der ihr verliehene Doktorgrad bescheinigt einen
weis, den sie durch ihre Dissertation nicht erbracht hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Klägerin
der Verleihung des Doktorgrades 1986 durch ihre langjährige Berufstätigkeit wissenschaftliche Verdienste erworben hat. Auch durfte die Fakultät nicht berücksichtigen, dass die Entziehung den Ruf namhafter Wissenschaftler, insbesondere des Doktorvaters der Klägerin, beeinträchtigt. Es dient nicht der Pflege der Wissenschaft, durchgreifende Mängel wissenschaftlicher Arbeiten "unter dem Teppich zu halten", weil sie namhafte Wissenschaftler - aus welchen Gründen auch immer - nicht moniert haben. Ist die Entziehung des Doktorgrades, wie unter 5. dargestellt, unbefristet möglich, war die Fakultät nicht gehalten, davon abzusehen, weil seit der Verleihung ein Zeitraum von rund 25 Jahren verstrichen war. Dem Zeitfaktor kann bei Verletzungen des schlechthin grundlegenden Gebots der Eigenständigkeit kein maßgebender Stellenwert zukommen, weil der Doktorgrad eine Befähigung bescheinigt, die der Inhaber nicht
gewiesen hat. In diesen Fällen ist die mit dem Doktorgrad verbundene Erwartung, der Promovend werde sich wissenschaftlich redlich verhalten, von Anfang an unbegründet. Auch hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass das Vertrauen eines Begünstigten, eine Rechtsposition behalten zu dürfen, selbst bei deren rechtsverbindlicher Verleihung nicht schutzwürdig ist, wenn er diese durch Täuschung erwirkt hat (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW/VwVfG des Bundes). Angesichts der Schwere des Pflichtenverstoßes liegt auf der Hand, dass die Fakultät im Rahmen der Ermessensausübung weder die Herabsetzung der Promotionsnote noch die Aufforderung, die Dissertation
zubessern, als mildere Mittel in Erwägung ziehen musste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/2137900.html ( https://oj.is/2137900 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 29 Zitiert 47 Referenzen 5 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.