Einzelfallentscheidung zur betriebsbedingten Kündigung bei Betriebsschließung Tenor 1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Streitwert: 10.743,00 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten. Der im B. geborene Kläger, der verheiratet ist und über zwei unterhaltspflichtige Kinder verfügt, ist seit dem 3. November 2009 bei der Beklagten als Montagearbeiter beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt (ausgehend von dem Jahresbrutto aus dem Jahr 2017) beträgt 3.581,00 Euro. Der Kläger war zunächst Ersatzmitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats und ist mittlerweile Mitglied des Betriebsrates, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies seit September 2017 oder April 2018 der Fall ist. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie und gehört zur J.-Gruppe. Sie unterhält ihren einzigen Betrieb auf dem E.-Produktionsgelände in E.. In der dort befindlichen Halle 301 hat die Beklagte von der F. Produktions- bzw. Montageräume gemietet und montiert dort Sitze, die anschließend an die F. zum Einbau in das Fahrzeugmodell "Sprinter" geliefert werden. Die Geschäftsleitung der J.-Gruppe fasste in einem CEO-Meeting am 9. November 2016 einen vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichneten schriftlichen Beschluss, der folgenden Inhalt hat: "Fazit nach eingehender Erörterung der detailliert vorgestellten Alternativen: Der Sprinter - Auftrag (NCV 3) endet laut der Vorgaben der E. Ende Oktober 2018. Ab März 2018 beginnt der Auslauf des Modells mit stetig sich reduzieren Stückzahlen. Eine parallele Produktion beider Aufträge in den bestehenden K.-Werken E. und Ludwigsfelde ist aufgrund des erheblichen Komplexitätszuwachses und der zur Verfügung stehenden Räumlichkeit nicht realisierbar. Beschluss: Vor dem Hintergrund der präsentierten Alternativen besteht Einigkeit, dass die Alternative II, Produktion aller VS 30 Sitze in Lemgo mit gleichzeitigem Aufbau von automatisierten Sequenzierungseinheiten in E. und Ludwigsfelde umgesetzt wird. Die heutigen K. Werke werden mit Auslauf des NCV 3 geschlossen. S. beauftragt die Geschäftsleitung unter Beachtung und Erfüllung der entsprechenden betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben das vorgestellte Industrialisierungskonzept II umzusetzen." Am 31. Mai 2017 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan, der sowohl die K., die K. sowie die K. beitrat. Diese enthält - soweit von Bedeutung - folgende Regelungen: A. "Interessenausgleich 1. Betriebsstilllegung 1.1 Die Unternehmensleitung der Arbeitgeberin hat den Betriebsrat darüber informiert, dass der von der Arbeitgeberin unterhaltene Betrieb unter der Anschrift S. mit Wirkung zum Ablauf des 31.10.2018 stillgelegt werden wird. Grund für die Betriebsstilllegung ist die Tatsache, dass der einzige derzeit produzierte Auftrag "NCV 3" also die Produktion von Sitzen für die K., die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin, zum Ablauf des 31.10.2018 enden wird. Die K. hat zwar von E. den Auftrag für das Nachfolgemodell "VS 30" erhalten, hat jedoch entschieden, die Sitze zukünftig in Lemgo von der K. montieren zu lassen. Des Weiteren hat die K. entschieden, auch die in E. erforderliche Zwischenlagerung der in Lemgo montierten Sitze nicht über die Arbeitgeberin durchzuführen, sondern über die K. Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat für diese Entscheidung folgende Gründe mitgeteilt: - Die Montage des Auftrages in C V3 in E. wird erst mit Ablauf des Monats Oktober 2018 enden. Die Montage des Auftrages VS 30 beginnt in Kleinserie bereits im Juli 2017. Sowohl aus Platzgründen aber auch aus logistischen Gründen ist es ausgeschlossen, dass beide Aufträge gleichzeitig im Werk E. abgearbeitet werden. - Der Auftrag VS 30 hat völlig andere technologische und logistische Voraussetzungen, die ungeachtet der vorstehend beschriebenen zeitlichen Komponente dazu zwingen, einen völlig neuen Montagebetrieb zu errichten. - [...] 2. Personelle Konsequenzen 2.1 Infolge der Betriebsstilllegung besteht für sämtliche bei der Arbeitgeberin tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend aus Vereinfachungsgründen Arbeitnehmer genannt) ab dem 31.10.2018 kein weiterer Beschäftigungsbedarf. 2.2 Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse wird durch die Aussprache betriebsbedingter, ordentlicher, fristgerechter Kündigungen seitens der Arbeitgeberin erfolgen. 2.3 Die Kündigungen werden alle im Monat März 2018 zum Ablauf des 31.10.2018 ausgesprochen werden. Kürzere Kündigungsfristen einzelner Mitarbeiter gemäß Arbeitsvertrag bzw. Gesetz werden zu Gunsten der Arbeitnehmer verlängert. [...] 3. Beteiligung des Betriebsrats Der Betriebsrat erklärt, dass er hiermit gemäß § 17 Abs. 2 KSchG ordnungsgemäß angehört ist und diese Vereinbarung die Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG ersetzt. 4. Angebote anderweitiger Beschäftigung bei Unternehmen der J.-Gruppe 4.1 Die von den Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer erhalten von den dieser Betriebsvereinbarung insoweit beigetretenen Unternehmen der J.-Gruppe (K. Und K.) Angebote auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. 4.1.1 Die K. betreibt künftig die so genannte "K. Zelle" am Standort "A..". Um die für den Betrieb der "K. Zelle" notwendigen Personalkapazitäten abzudecken, bietet die K. den von Kündigungen betroffenen Arbeitnehmern insgesamt 45 Vollzeitarbeitsplätze verbindlich an. 4.1.2 Die K. betreibt am Standort Lemgo einen Betrieb, in dem Sitze für den Mercedes "Sprinter" montiert werden. Die J. bietet am Standort Lemgo 100 Arbeitsplätze für die von Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin verbindlich an. [...] 4.3 Die K. und die K. werden aus den erhaltenen Bewerbungen die zur Übernahme infrage kommenden Arbeitnehmer der Arbeitgeberin auswählen. Die Personalauswahl erfolgt hierbei vorrangig nach Eignung und Qualifikation. Bei gleicher Eignung und Qualifikation müssen die K. Und die K. zwingend die sozialen Merkmale im Sinne von § 1 Abs. 3 KschG bei der Personalauswahl berücksichtigen. 5. Erklärung über den Abschluss der Verhandlungen Die Parteien erklären übereinstimmend, dass mit Unterzeichnung der vorliegenden Betriebsvereinbarung die Verhandlungen über einen Interessenausgleich gemäß §§ 111 , 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG abgeschlossen sind." Der Kläger bewarb sich auf einen Arbeitsplatz bei der L. in E., erhielt jedoch eine Absage. Auf einen Arbeitsplatz in Lemgo bewarb er sich nicht. Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat im Rahmen einer Sammelanhörung zu den beabsichtigten Kündigungen an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsschreiben (Bl. 51 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Betriebsrat stimmte den Kündigungen mit Schreiben vom 22. Februar 2018 zu. Erstmals am 6. Februar 2018 erstattete die Beklagte bei der Agentur für Arbeit in E. eine Massenentlassungsanzeige. Am 14. Februar 2018 sowie am 20. Februar 2018 übersandte sie eine korrigierte Massenentlassungsanzeige, wobei die letzte Fassung auch die Beifügung einer Kopie des Interessenausgleichs und Sozialplans als Stellungnahme des Betriebsrates umfasste. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 bestätigte die gentur für Arbeit, dass die Entlassungsanzeige am 20. Februar 2018 vollständig eingegangen sei. Mit Schreiben vom 5. März 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers - wie auch aller anderen Arbeitnehmer der Beklagten - zum 31. Oktober 2018. Mit seiner am 13. März 2018 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Unwirksamkeit dieser Kündigung, die er für sozial ungerechtfertigt hält. Der Kläger bestreitet, dass die Geschäftsleitung entschieden habe, den Betrieb der Beklagten endgültig und vollständig mit Wirkung zum Ablauf des 31. Oktober 2018 stillzulegen. Ebenfalls bestritten werde, dass die Sitzproduktion nun ausschließlich in Lemgo durchgeführt werde. Schließlich würden die Erwägungen bestritten, aus denen der Betrieb der Beklagten angeblich zu schließen sei und die Sitzproduktion nur noch am Standort in Lemgo durchzuführen sei. Der Kläger könne unter anderem bei der L. in E. weiter beschäftigt werden. Die Gesellschaft beschäftige bereits mindestens 15 Mitarbeiter, die im Betrieb der Beklagten einstempelten und ausstempelten aber an dem Standort in E. unter der Anschrift "A." arbeiteten. Leiter sei auch dort bis zum 7. Juli 2018 der Werksleiter der Beklagten Herr T. gewesen. Die Beklagte führe ihre Betriebstätigkeit somit an zwei Standorten in E. aus. Mitarbeiter der Beklagten, die nach wie vor Arbeitsverträge mit der Beklagten hätten, würden bei der L. bereits eingesetzt. Der Betrieb der L. werde offensichtlich zentral geleitet und organisiert von dem Betrieb der Beklagten in dem E. werk aus. Die Beklagte habe auch offensichtlich bei der Auswahl der weiter zu beschäftigen Mitarbeiter eine fehlerhafte Sozialauswahl vorgenommen. Die Mitarbeiter seien alle Montagearbeiter, wie auch der Kläger. Die Qualifikation sei also mindestens gleich. Insoweit hätte auch die Mitgliedschaft des Klägers im Betriebsrat berücksichtigt werden müssen. Der Kläger bestreitet die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. Dem Betriebsrat hätte auch mitgeteilt werden müssen, welche Mitarbeiter sich bei der L. beworben hätten und warum diese einen Arbeitsvertrag erhielten bzw., wie der Kläger nicht erhielten. Der Stellungnahme des Betriebsrats sei auch nicht zu entnehmen, dass auch die streitgegenständliche Kündigung von der Zustimmung des Betriebsrates umfasst sei. Schließlich sei der Betriebsrat auch nicht bei der Auswahlentscheidung der bei der L. weiter zu beschäftigenden Arbeitnehmer beteiligt worden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 5. März 2018 nicht aufgelöst wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Kündigung für wirksam. Die Serienfertigung des Modells NCV 3 am Standort E. ende spätestens mit Ablauf des 31. Oktober 2018. Die Gesellschafterin der Beklagten, die K., habe zwar von der F. den Auftrag für die Sitzproduktion des Nachfolgemodells (VS 30) erhalten. Diese Sitzproduktion finde jedoch am Standort Lemgo der K. statt. Hintergrund ist, dass die Vorserienproduktionen bereits im Juli 2017 begonnen habe und die Serienproduktion im März 2018 gestartet sei und sowohl aus Gründen der Raumkapazität aber auch aus logistischen Gründen es ausgeschlossen sei, beide Aufträge gleichzeitig im Werk E. der Beklagten zu produzieren. Aus diesem Grund habe die K. am Standort Lemgo eine neue Produktionshalle errichtet und diese in Betrieb genommen. Die Beklagte habe daher am 9. November 2016 ausweislich des zu den Akten gereichten schriftlich gefassten Beschlusses des Geschäftsführers L. die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb in E. mit Auslauf der NCV3-Produktion zu schließen. Die gemietete Werkhalle solle im Monat November 2018 an die F. zur eigenen Verwendung geräumt zurückgegeben werden. Freie Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestünden keine. Bei der L. handele es sich um ein anderes Unternehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist unbegründet. Die Kündigung vom 5. März 2018 ist wirksam und wird das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2018 auflösen. 1. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG bedingt und damit sozial gerechtfertigt.
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