Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher zu werben und hierbei den Hersteller der beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt "Tiefpreiswochen" (KW 06/2018) auf Seite 1, für die Side- by- Side- Kühl-/Gefrierkombination HC-683 WEN, und / oder Seite 38 für die Elektrogeräte Stand-Kühlschrank RT2016/2, Stand-Kühlschrank RT 155/1, Kühl- Gefrierkombination HD-208RN und Kühl-/Gefrierkombination PCCB306NFEPX und aus Anlage K 3 ersichtlich. II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2018 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen des Tenors zu I. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Wegen der Kosten und des Tenors zu II. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte, welche den Einzelhandel mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen im Discountbereich betreibt, bewarb mit ihrem Prospekt "Tiefpreiswochen" (KW 06/2018) die aus dem Tenor ersichtlichen Elektrohaushaltsgeräte, ohne dabei den Hersteller dieser Produkte zu nennen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 45f. der Akten (und die Anlage zu diesem Urteil) Bezug genommen. Bei dem nicht genannten Hersteller handelt es sich um die in D ansässige "N Co. Ltd." Die Produkte werden von der Beklagten als Eigenimporteurin bezogen. Der Kläger, der die Werbung für wettbewerbswidrig hält, weil sie dem Verbraucher nötige wesentliche Informationen vorenthalte und damit gegen § 5a Abs. 2 und 3 UWG verstoße, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.02.2018 ab. Die Beklagte ließ, anwaltlich vertreten, die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 05.03.2018 und 28.03.2018 zurückweisen. Der Kläger ist der Auffassung, die Angabe des Herstellers sei erforderlich, so wie dies die Rechtsprechung auch für die Mitteilung der Typenbezeichnung fordere. Auch hierbei handele es sich um ein wesentliches Merkmal der Elektrohaushaltsgeräte, wie es im Zusammenhang mit Einbauküchen bereits von mehreren Gerichten entschieden worden sei. Die Herstellerangabe solle auch den Vergleich zwischen den Geräten unterschiedlicher Hersteller ermöglichen, sowohl zwischen Herstellern von No-Name- Produkten, als auch zwischen Herstellern von No-Name- Produkten und Herstellern von Markenprodukten. Hier werde aber dem Verbraucher noch nicht einmal mitgeteilt, dass es sich bei den angebotenen Geräten um No-Name- Produkte handele. Werde dem Verbraucher der Hersteller angegeben, so habe er die Möglichkeit, weitere Recherchen zu diesem und den von diesem hergestellten Produkten vorzunehmen. Er könne sich dann auch über das Renommee des Herstellers informieren. Besonders für in D hergestellte Waren gelte die Einschätzung des Verbrauchers, dass diese nicht das Qualitätsniveau erreichten, wie beispielsweise in Deutschland oder Europa hergestellte Waren. Er meint, der gegebene Verstoß der Beklagten sei auch spürbar im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 UWG, da dem Verbraucher Informationen vorenthalten würden, die das Unionsrecht als wesentlich ansehe. Letztlich macht der Kläger noch pauschalierter Abmahnkosten i.H.v. 178,50 € geltend. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Produkte des Herstellers N würden in Deutschland ausschließlich durch die Beklagte vertrieben. Sie würden von keinem anderen Wettbewerber in Deutschland angeboten und verkauft, auch nicht von dem Hersteller unter einer gesonderten Marke. Die Beklagte meint, da man bei einer Internetsuche nach Eingabe der Typenbezeichnungen ausschließlich auf die Beklagte gelange, existierten keine Konkurrenzangebote auf dem deutschen Markt, mit denen bezüglich der streitgegenständlichen Produkte in qualitativer und insbesondere preislicher Hinsicht Vergleiche angestellt werden könnten. Insofern sei die Situation ähnlich wie bei den Angeboten von J. Bei No-Name- Produkten, die auf dem relevanten Markt in Deutschland nur von der Beklagten angeboten und beworben würden, sei die Herstellerangabe nicht relevant und daher entbehrlich. Die Qualitätserwartungen des Verbrauchers, der erkenne, dass es sich nicht um Markenprodukte handele, knüpften sich in solchen Fällen nicht an eine bestimmte Herstellerbezeichnung, sondern an das vertreibende Handelsunternehmen. Die wesentlichen Informationen, Typenbezeichnung und Produkteigenschaften in technischer Hinsicht (Größe, Ausstattung, Aufteilung von Kühlund Gefrierfächern) sowie bezüglich der Energieeffizienz, seien mitgeteilt worden. Gründe Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. I. Der Kläger ist klagebefugt gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Dass er nach seiner personellen, sachlichen wie finanziellen Ausstattung fähig ist, die ihm übertragenen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen, ist nicht im Streit. Dem Kläger gehört nach seinen unbestrittenen Darlegungen auch eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren gleicher und verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 , 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG zu. Die Beklagte hat dadurch, dass sie in der beanstandeten Werbung für die aus dem Tenor ersichtlichen Elektrogeräte den Hersteller nicht angab, gegen § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG verstoßen. 1. Ein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG liegt mit dem Werbeprospekt unzweifelhaft vor. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann das Geschäft aufgrund der Angaben in dem Prospekt abschließen. 2. Die Herstellerbezeichnungen stellen wesentliche Merkmale der im Tenor genannten Elektrohaushaltsgeräte dar.
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