Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.603,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Kläger von allen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere von weiteren Verfahrenskosten und Rechtsanwaltskosten freizustellen hat, die mittelbar oder unmittelbar aus der streitgegenständlichen Falschberatung resultieren und die ohne diese nicht eingetreten wären. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung. Tatbestand Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Rechtsberatung. Der Beklagte ist ein in Düsseldorf niedergelassener Rechtsanwalt, der sich auf die Gebiete Bank- und Kapitalanlagerecht, Sanierung und Insolvenz spezialisiert hat. Zu seiner rechtsvertretenden Vorgehensweise gehörte es, Geschädigte in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu bündeln und im Namen der Gesellschaft den Klageweg zu bestreiten. Der Kläger war Anleger der x, eines ausländischen nicht börsennotierten Unternehmens, das im Jahre 2005 in Insolvenz geraten war. Am 06.08.2010 unterzeichnete der Kläger den Gesellschaftsvertrag der x In der Präambel des Gesellschaftsvertrages ist als Ziel der GbR die Zusammenfassung und außergerichtliche sowie gerichtliche Realisierung der Schadensersatzforderungen gegen die x), deren Organe und die x definiert. Gemäß § 3 des Poolvertrages wurde der Beklagte zum anwaltlichen Vertreter des Pools bestimmt und erhielt rechtsgeschäftliche Vollmacht zum Abschluss aller zur Realisierung der Schadensersatzforderungen erforderlichen Rechtsgeschäfte und Prozesshandlungen für alle Instanzen. Gemäß § 6 des Poolvertrages bestand die Haftung des Beklagten nicht gegenüber den einzelnen Mitgliedern des Pools, sondern ausschließlich gegenüber dem Pool (Anlage K1). Des Weiteren unterzeichnete der Kläger am 06.08.2010 eine Vergütungsvereinbarung mit dem Beklagten (Anlage K2). Im August 2010 erhob der Beklagte als Vertreter der GbR vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die x sowie gegen die x Klage auf Schadensersatz. Mit Urteil vom 12.07.2011 (Az. 10 O 383/10 ) wies das Landgericht Düsseldorf die Klage als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 18.07.2011 informierte der Beklagte den Kläger über das Urteil des Landgerichts und erklärte, dass er das Urteil für falsch halte und dass eine Berufung möglich sei. Zudem legte er dem Kläger in dem Schreiben dar, welche Kosten im Falle des Erfolges der Berufung sowie im Falle ihrer Zurückweisung für den Kläger entstünden (Anlage K7). Die gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.11.2012 (Az. I-1 U 26/12 ; Anlage K10) als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Gründung der Gesellschaft sei wegen eines Verstoßes des Gesellschaftsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz nach § 134 BGB unwirksam und die Gesellschaft mithin nicht parteifähig. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, die der Kläger nicht mittragen wollte, ist nach einem Hinweis des Bundesgerichtshofs (Anlage K17) zurückgenommen worden. Die Klageforderung von 59.603,54 EUR setzt sich aus den in erster und zweiter Instanz entstandenen Rechtsverfolgungskosten zusammen. Erstinstanzlich sind davon die Rechtsanwaltsvergütung des Beklagten gemäß Vereinbarung vom 06.08.2010 in Höhe von 20.230,00 EUR, anteilige Gerichtskosten von 4.650,00 EUR und anteilige Kostenerstattung von 9.300,00 EUR jeweils entsprechend der Beteiligung am Gesamtstreitwert sowie Kosten der Vollstreckungsabwehr von 30,00 EUR umfasst. Für Berufungsverfahren sind jeweils entsprechend der Beteiligung am Gesamtstreitwert anteilige Rechtsanwaltsvergütung von 6.397,61 EUR (vgl. Vergütungsrechnung vom 14.12.2011, Anlage K 12), anteilige Gerichtskosten des OLG von 6.147,91 EUR und anteilige Kostenerstattung für das Berufungsverfahren, von 12.848,02 EUR angefallen. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte die Rechte des Klägers nicht im Verbund mit anderen Geschädigten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe wahrnehmen dürfen. Der Beklagte habe sowohl im August 2010 bei Klageerhebung vor dem Landgericht Düsseldorf als auch bei Berufungseinlegung im Sommer 2011 erkennen müssen, dass eine solche Rechtsverfolgung nicht der für den Mandanten sicherste und gefahrloseste Weg und jedenfalls im Verhältnis zu einer getrennten Vorgehensweise risikoreicher gewesen sei. Bereits mit Urteil vom 08.11.1993 (Az. II ZR 249/92 ) habe der Bundesgerichtshof einer Aktionärsvereinigung die Prozessführungsbefugnis wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz abgesprochen. In der Folgezeit seien zudem mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie der Instanzgerichte, die der Parteifähigkeit der Kläger-GbR entgegenstünden, ergangen. Der Bundesgerichtshof habe mit zwei Entscheidungen vom 12.04.2011 (Az. II ZR 197/09 ) und 19.07.2011 (Az. II ZR 86/10 ) die Unzulässigkeit einer solche Prozessführung festgestellt. Der Kläger behauptet weiter, dass er bei einer entsprechenden Aufklärung durch den Beklagten von der angebotenen Rechtsverfolgung sowohl im August 2010 als auch im Sommer 2011 abgesehen hätte. Der Beklagte habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass gegenüber der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen über eine Anlegerpool-GbR rechtliche Bedenken bestünden. Er habe ihn nicht über eine mögliche Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages der Anlegerpool-GbR sowie über die Möglichkeit der fehlenden Parteifähigkeit der Anlegerpool-GbR in einem Schadensersatzprozess aufgeklärt. Auch habe er ihm nicht erklärt, dass er als Gesellschafter der Anlegerpool-GbR dem Risiko der gesamtschuldnerischen Haftung ausgesetzt sei. Auf mögliche weitere Kosten, die durch Erhebung einer Klage erstünden, sei der Kläger ebenfalls nicht hingewiesen worden. Zudem habe der Beklagte auch bei der Aufklärung über das Berufungsverfahren nicht über dessen Risiken, insbesondere eine etwaige Unzulässigkeit einer xGbR-Prozessführung informiert. Der Kläger hatte ursprünglich angekündigt, mit Klageantrag zu 3. weitergehend zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die Rechtsschutzversicherung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Nach Rücknahme des Klageantrags zu 3. beantragt der Kläger nunmehr, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 59.603,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte ihn von allen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere von weiteren Verfahrenskosten und Rechtsanwaltskosten freizustellen hat, die mittelbar oder unmittelbar aus der streitgegenständlichen Falschberatung resultieren und die ohne diese nicht eingetreten wären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger für den geltend gemachten Anspruch nicht aktivlegitimiert sei. Ein Mandatsverhältnis bestehe nur zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und dem Beklagten. Des Weiteren ist er der Auffassung, dass er zum Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsstreits im August 2010 auf die Parteifähigkeit der Geschädigten-GbR habe vertrauen dürfen. Er habe schließlich in der Sache 2a O 362/03 mit der gleichen Prozessführung vor dem Landgericht Düsseldorf obsiegt. Auch seine Empfehlung im Sommer 2011, Berufung einzulegen, sei gerechtfertigt gewesen, da zu diesem Zeitpunkt keine ständige Rechtsprechung bestanden habe, die der Parteifähigkeit einer Geschädigten-Pool-GbR entgegengestanden hätte. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen seien für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Vielmehr seien verschiedene Gerichte seiner in der Sache 2a O 362/03 vorgetragenen Argumentation gefolgt. Der Beklagte behauptet, dem Kläger das Prozessvorhaben sowie die Risiken der Beteiligung an dem Geschädigten-Pool erläutert zu haben. Er habe dem Kläger unter Hinweis auf ein durch ihn betreutes Vorverfahren erklärt, dass es sich bei der Beteiligung an der Pool-GbR um einen rechtsfortbildenden Ansatz gehandelt habe. Er habe gegenüber dem Kläger auch ausdrücklich klargestellt, dass es weder im Hinblick auf die Parteifähigkeit des Geschädigten-Pools noch für die haftungsbegründenden Warnpflichten der Hausbank eine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung gebe. Zudem habe er mit dem Kläger die Konsequenzen einer gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter, insbesondere die zu erwartende Kostenerstattungspflicht im Verlustfalle, erörtert. Er ist der Ansicht, er habe den Kläger nicht auf die Möglichkeit hinweisen müssen, allein den Klageweg zu beschreiten. Dabei handele es sich um eine Selbstverständlichkeit, zumal sich der Kläger gerade wegen des von ihm initiierten Pool-Modells an ihn gewandt habe. Die Klage ist dem Beklagten 21.07.2015 zugestellt worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung im tenorierten Umfang wegen dessen Verletzung seiner Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag. Im Hinblick auf die noch nicht bezifferbaren Schäden aus dieser Rechtsberatung kann er Feststellung verlangen, dass diese ebenfalls vom Beklagten zu ersetzen sind. I. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 611 , 675 BGB zu. 1. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsanwaltsvertrag gemäß §§ 611 , 675 BGB zustande gekommen. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten ist nicht nach §§ 3, 6 des Poolvertrages ausgeschlossen. Denn der Beklagte stand entgegen dieser Regelung nicht nur mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer Rechtsbeziehung, sondern auch mit dem Kläger. Die Parteien haben unter dem 06.08.2010 eine Vergütungsvereinbarung (Anlage K2) getroffen, in der der Kläger ausdrücklich als Mandant benannt ist. Dementsprechend hat der Beklagte mit der an den Kläger adressierten Vergütungsabrechnung vom 20.09.2010 nicht etwa gegenüber der Gesellschaft, sondern unmittelbar gegenüber dem Kläger abgerechnet (vgl. Anlage K3). Auch aus der Handhabung des Mandats durch den Beklagten im Übrigen folgt, dass er trotz der Gründung der Pool-GbR deren einzelne Gesellschafter individuell vertreten hat; dies erhellt insbesondere, dass er ihnen vor Einlegung der Rechtsmittel Berufung und Revision jeweils eine Beteiligung am Rechtsmittel freistellte. 2. Der Beklagte hat seine Pflichten aus diesem Vertrag verletzt. In den Grenzen des Mandats hat der Rechtsanwalt dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH WM 1993, 1376 , 1377; NJW 1996, 2648 , 2649; WM 2007, 419 ; WM 2009, 571 ; WM 2011, 993 ; WM 2012, 1351 ). Die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Rechtsanwalt nicht nur benennen, sondern auch deren ungefähres Ausmaß abschätzen ( BGHZ 89, 178 , 182; BGH WM 2012, 1351 ; vgl. auch BGH WM 1992, 742 , 743). Der Anwalt hat von der Durchführung eines erfolglosen Rechtsmittels ebenso abzuraten, wie von der Führung eines von vorneherein aussichtslosen Rechtsstreits (BGH NJW 2014, 317 ). Der Rechtsanwalt ist dabei zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet (BGH NJW 1988, 588; 1991, 2079 ; NJW-RR 2008, 1235 ). Der Gläubiger trägt die volle Beweislast für das Vorliegen einer verhaltensbezogenen Aufklärungs- bzw. Hinweispflichtverletzung (Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 280 BGB Rn. 36). Der zur Aufklärung oder Beratung Verpflichtete muss aber zunächst darlegen, in welcher Weise er seiner Pflicht nachgekommen ist (BGH NJW 1986, 2570 ; 1995, 2842 ; 1996, 2571 ).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.