Zur Anpassungsregelung für eine Betriebsrente in einer betriebsvereinbarungsrechtlichen Versorgungsordnung. Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.12.2016 - 7 Ca 2609/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung der betrieblichen Altersversorgungsbezüge des Klägers zum 01.07.2015 und 01.07.2016. Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den deutschen G K eingebunden ist. Sie ist Rechtsnachfolgerin der V D L AG, bei der der Kläger, geboren am 1943, vom 01.01.1970 bis zum 30.05.1998 am Arbeitsort A beschäftigt war. Der Kläger bezieht seit dem 01.06.1998 eine Betriebsrente aufgrund des Versorgungsfalls Alter, die monatlich zum 01. zu zahlen ist. Diese betriebliche Altersrente richtet sich nach den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes, die am 01.01.1961 in Kraft getreten sind. Nach den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW) erhält der Kläger eine Gesamtversorgung, die sich aus Rentenleistungen der konzerneigenen Versorgungskasse (VK-Altersrente) und einer Direktzusage (Pensionsergänzung, Vofue-Rente) zusammensetzt. Die Leistungen der VK-Altersrente werden durch die nach dem Geschäftsplan der Versorgungskasse gutzuschreibenden Überschussanteile gesteigert. Die Regelung für die Zahlung der Vofue-Rente findet sich in der Gesamtbetriebsvereinbarung Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks, bestehend aus den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW), den Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW-A) und den Übergangsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW-Ü). In den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW) ist u. a. folgendes geregelt: „§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsangehörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 10 Jahre in einem festen Anstellungsverhältnis zur V Unternehmensgruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenleistungen aus der Versorgungskasse besitzen. Auf den Anspruch aus der Versorgungskasse kommt es nicht an, wenn er nur wegen des Krankengeldbezuges nicht besteht. Bei Betriebsangehörigen, die vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres fest angestellt wurden, beginnt die zehnjährige Wartezeit mit der Vollendung ihres 21. Lebensjahres. Die Wartezeit von 10 Jahren gilt als erfüllt, wenn der Versorgungsfall durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist. In einem Invaliditäts-Versorgungsfall werden Zeiten der Berufsausbildung in der Unternehmensgruppe für die geforderte 10jährige Wartezeit von der Vollendung des 18. Lebensjahres an berücksichtigt. 2. Am 31.03.85 wurde die Versorgungskasse für Neuaufnahmen geschlossen. Betriebsangehörige, die erst nach dem 31.03.85 das 18. Lebensjahr vollendeten oder nach dem 31.03.85 erstmalig bei der V D L AG fest angestellt wurden, konnten die Mitgliedschaft in der Versorgungskasse nicht mehr erhalten. 3. Auf die Leistungen des Pensionsergänzungsfonds besteht ein Rechtsanspruch, der nur durch die in den Ausführungsbestimmungen enthaltenen Widerrufsvorbehalte eingeschränkt ist.“ In den Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks (BVW-A) sind u. a. folgende Regelungen enthalten: „§ 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt-Ruhebezüge und Gesamt-Invaliditätsbezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen. Betriebsangehörige, die am 01.01.84 das55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die am 01.06.82 bereits einen Versorgungsanspruch von mehr als 70 % erreicht hatten, behalten den am 01.06.82 erreichten prozentualen Versorgungsanspruch als Besitzstand. Der prozentuale Versorgungsanspruch wird bezogen auf das pensionsfähige Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles. Betriebsangehörige können einen prozentualen Versorgungsanspruch bis zu 75 % nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von 35 Jahren erreichen, wenn sie am 01.01.84 bereits ihr55. Lebensjahr vollendet hatten. … § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“ Bis zum 30.06.2015 zahlte die Beklagte dem Kläger betriebliche Altersversorgungsleistungen in Höhe von insgesamt 1.595,95 € brutto monatlich, wobei auf die VK-Altersrente 677,41 € brutto und auf die Vofue-Rente 918,54 € brutto monatlich entfielen. Zum 01.07.2015 erhöhten sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 %. Mit E-Mails vom 15.06.2015 hörte der Vorstand der Beklagten die örtlichen Betriebsräte, den Gesamt- und den Konzernbetriebsrat zu ihrem Vorhaben an, die Rentenanpassung zum 01.07.2015 nicht in Höhe von 2,1 %, sondern in Höhe von lediglich 0,5 % vorzunehmen. Dabei nahm die Beklagte Bezug auf die schwierige Marktsituation der Versicherungsbranche wie auch auf die Neuausrichtung des Konzerns und leitete hieraus ab, dass ehemalige Mitarbeiter, deren laufende Betriebsrentenansprüche weit über dem Durchschnitt der für die übrigen Konzernangehörigen lägen, einen Beitrag zur nachhaltigen Stärkung und Zukunftssicherung leisten sollten. Nachdem die vorgenannten Betriebsräte auch im Rahmen der bis zum 31.07.2015 verlängerten Frist nicht zustimmten, fasste der Vorstand der Beklagten am 26.08.2015 den in Aussicht gestellten Anpassungsbeschluss, den der Aufsichtsrat am 09.10.2015 bestätigte. Mit Schreiben vom 16.10.2015 informierte die Beklagte den Kläger über die vorgesehene Anpassung wie folgt: „Sehr geehrter Herr K , mit diesem Schreiben informieren wir Sie über die Anpassung Ihrer betrieblichen Versorgungsbezüge ab 01.07.2015. Versorgungskasse der V V . Sie erhalten von der Versorgungskasse der V V , die Rente aus Ihrer Pensionsversicherung. Aus dem Geschäftsjahr 2014 sind zum 01.07.2015 keine Überschussanteile gutzuschreiben. Die Rente wird daher in unveränderter Höhe weitergezahlt. Betriebliches Versorgungswerk Die Vorstände und Aufsichtsräte der G V haben beschlossen, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen. Hinsichtlich der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat der G D K entschieden, dass der Prüfungsstichtag für die Rentenanpassung unternehmenseinheitlich für alle Versorgungszusagen auf den 01.07.2015 festgelegt und damit für manche Versorgungsempfänger vorgezogen wird. Die gesetzliche Anpassungsprüfung wird künftig für alle Versorgungsempfänger alle drei Jahre zum 01.07. durchgeführt. Ab 01.07.2015 beträgt Ihre Versorgungsleistung aus dem Betrieblichen Versorgungswerk 923,13 € monatlich brutto. Zahlung der Versorgungsbezüge Ihre Versorgungsbezüge – gegebenenfalls unter Abzug von Lohnsteuer, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen – überweisen wir Ihnen weiterhin regelmäßig auf das uns bekannte Konto. Die Nachzahlung für die Monate Juli, August, September und Oktober erfolgt mit der Rentenzahlung für November 2015. Sie erhalten mit gesonderter Post eine Rentenabrechnung.“ Beginnend mit dem 01.07.2015 zahlte die Beklagte an den Kläger dementsprechend eine um 0,5 % erhöhte Vofue-Rente in Höhe von 923,13 € brutto monatlich aus. Die gesetzliche Rente erhöhte sich zum 01.07.2015 um 4,2451 %. Nach Anhörung der betroffenen Betriebsräte durch die Beklagte mit jeweiligen E-Mails vom 17.05.2016, in der die Beklagte darauf hinwies, im Hinblick auf die Gesamtsituation sei eine Erhöhung der Betriebsrenten um 4,25 % zum 01.07.2016 nicht vertretbar, sondern lediglich eine Anpassung um 0,5 %, beschloss der Vorstand, nachdem die Betriebsräte diesem Ansinnen wiederum nicht entsprochen hatten, am 20.06.2016, eine Erhöhung der Betriebsrenten gemäß § 6 Ziffer 3 BVW-A um 0,5 % vorzuschlagen. Dem folgte der Aufsichtsrat der Beklagten unter dem 22.06.2016. Mit Schreiben aus August 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich die VK-Altersrente um 0,51 % auf 680,86 € brutto monatlich und die Pensionsergänzung um 0,5 % auf 927,75 € brutto monatlich erhöhen werde wegen der Anpassung gemäß § 6 Ziffer 3 BVW-A. Mit seiner Klage vom 05.08.2016 bzw. im Rahmen seiner Klageänderung und –erweiterung vom 21.11.2016 macht der Kläger die Erhöhung seiner bis Juni 2015 geleisteten betrieblichen Altersversorgungsbeträge zum 01.07.2015 um 2,0972 % und zum 01.07.2016 um weitere 4,2451 % geltend. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die von der Beklagten gefassten Anpassungsbeschlüsse für den 01.07.2015 und 01.07.2016 seien unwirksam, sodass seine Altersversorgungsbezüge entsprechend der Grundregel in § 6 Ziffer 1 BVW-A entsprechend der gesetzlichen Rentensteigerung anzupassen seien. Die Klausel in § 6 Ziffer 3 BVW-A sei unwirksam, da sie die Versorgungsempfänger wie den Kläger unangemessen benachteilige. Mangels Klarheit und Verständlichkeit hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen, sei die Klausel in § 6 Ziffer 3 BVW-A aufgrund der Rechtsgedanken des AGB-Rechts im Rahmen der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung unwirksam. Jedenfalls könne eine rückwirkende Anpassung zum 01.07.2015 nicht durchgeführt werden. Die jeweiligen Anpassungsentscheidungen seien jedenfalls ermessensfehlerhaft erfolgt, da die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung zu beiden Stichtagen an die gesetzliche Rentensteigerung zugelassen habe. Hierzu hat der Kläger behauptet, es sei gemeinsames Verständnis der Betriebsparteien gewesen, von § 6 Ziffer 3 BVW-A nur dann Gebrauch machen zu können, wenn eine wirtschaftliche Notlage vorliege bzw. gravierende Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten dies zwingend erforderlich machten und eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten nicht mehr aus den Gewinnen der Beklagten finanziert werden könne. Weiterhin sei ein Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung herzuleiten, da die Beklagte in den vergangenen Jahren die Renten der Versorgungsempfänger stets nach § 6 Ziffer 1 BVW-A angepasst habe. Weiterhin sei jedenfalls ein Verstoß gegen den Maßstab des billigen Ermessens bei Anwendung des § 6 Ziffer 3 BVW-A durch die Beklagte gegeben. Die vorgenommene Anpassung um lediglich 0,5 % zu den jeweiligen Anpassungsstichtagen stehe im krassen Missverhältnis zu der eigentlich durchzuführenden Anpassung in Höhe der gesetzlichen Rentensteigerung. Außerdem sei ein unzulässiger Verzicht des Gesamtbetriebsrates auf die ihm zustehenden zwingende Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Rahmen des § 6 Ziffer 3 BVW-A gegeben. Die Regelung in § 6 Ziffer 3 ermögliche es der Beklagten, den für die Anpassung vorhandenen Gesamtbetrag abzusenken und den freiwerdenden Teil anderweitig zu verteilen. Hinsichtlich des „Wie“ der Verteilung bestehe aber ein Mitbestimmungsrecht, welches nicht wahrgenommen werde. Im Rahmen der Regelung des § 6 Ziffer 3 BVW-A sei der Betriebsrat lediglich anzuhören, wodurch das Mitbestimmungsrecht nicht gewahrt sei. Ein Verzicht hierauf durch den Betriebsrat sei unzulässig. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.11.2016 über den Betrag von 1.608,61 € brutto hinaus zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 89,98 € brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 449,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 89,98 € brutto seit dem 02.07.2016 sowie dem 02.08.2015 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 346,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 28,88 € brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 03.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklage hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, über die bereits erfolgten Erhöhungen der Altersversorgungsbezüge des Klägers zum 01.07.2015 und 01.07.2016 um jeweils 0,5 % der Pensionsergänzung hinaus bestehe kein weiterer Altersversorgungsanspruch des Klägers. Die diesbezüglichen Beschlüsse nach § 6 Ziffer 3 BVW-A, die der Vorstand der Beklagten tatsächlich am 26.08.2015 bzw. 20.06.2016 gefasst habe, seien wirksam erfolgt. Hierzu hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Regelung in § 6 Ziffer 3 BVW-A sei hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar, was auch hinsichtlich des Kriteriums der Vertretbarkeit der Anpassung gelte. Ein Stichtag für die Beschlussfassung sei in § 6 Ziffer 3 BVW-A nicht enthalten, so dass auch die rückwirkende Geltung zum 01.07.2015 durchgreife. Wegen der widrigen Rahmenbedingungen am Versicherungsmarkt und dem Erfordernis, den Generali K zukunftsfähig neu aufzustellen, entspreche die Anpassungsentscheidung billigem Ermessen nach § 315 BGB. Hierzu hat die Beklagte erstinstanzlich behauptet, das Marktumfeld des Konzerns sei durch niedrige Zinsen und durch eine niedrige Inflationsrate bestimmt. Es bestehe eine schwache Konjunktur am Versicherungsmarkt, so dass im Zeitpunkt der beiden Anpassungsprüfungen zum 01.07.2015 bzw. 01.07.2016 davon auszugehen gewesen sei, das Wachstum im Versicherungsmarkt werde sich stark abschwächen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass ein zunehmend regulatorischer Druck durch neue gesetzliche Regelungen entstanden sei. Auch habe das Projekt Solvency II der EU-Kommission die Rahmenbedingungen für die Versicherungsbranche deutlich verschlechtert. Darauf habe die Beklagte mit dem sogenannten SSY-Konzept reagieren müssen, welches u. a. eine Einsparung in Höhe von 160 bis 190 Mio. Euro pro Jahr vorsehe neben einem unbefristeten bundesweiten Einstellungsstopp. Hinzu komme die Planung, bis ins Jahr 2018 Arbeitsplätze massiv abzubauen. Daneben sei eine Schließung von Standorten vorgesehen. Budgetkürzungen würden für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten gelten. Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung trage die Führungsebene zur Konsolidierung bei, indem das Budget für Leistungszusagen für Neueintritte auf Vorstandsebene und der Ebene der leitenden Angestellten auf Konzernebene um die Hälfte gekürzt worden sei. Auch die Betriebsrentner müssten zur Realisierung des SSY-Konzepts beitragen. Hierbei sei zu beachten, dass das Versorgungsniveau bei einem Teil der Betriebsrentner wie dem Kläger bereits jetzt überdurchschnittlich hoch sei. Zudem werde mit den Anpassungen um 0,5 % der Kaufpreisverfall in den betreffenden Anpassungszeiträumen hinreichend berücksichtigt. Zinsansprüche könne der Kläger jedenfalls erst ab dem Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung geltend machen. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 01.12.2016 – 7 Ca 2609/16 – die Klage für begründet gehalten. Gegen das ihr am 19.01.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am Montag, dem 20.02.2017, Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 20.04.2017 am 20.04.2017 schriftlich begründet. Die Beklagte wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Rentenanpassungen durch die Beklagtenseite um jeweils 0,5 % zum 01.07.2015 und 01.07.2016 von § 6 Ziffer 3 BVW-A gedeckt seien. Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht der zuständigen Betriebsräte bzw. des zuständigen Gesamtbetriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG liege nicht vor. Es sei bereits davon auszugehen, dass ein Mitbestimmungsrecht bei Rentenanpassungen von Ruhestandsverhältnissen nicht greife. Zudem seien die Verteilungsgrundsätze nicht berührt; die reine Kürzung bzw. die Einschränkung der Anpassung sei mitbestimmungsfrei. Ohnehin sei das Mitbestimmungsrecht bereits verbraucht; ein neues Mitbestimmungsrecht entstehe nicht, wenn die Änderung des mitbestimmungspflichtigen Sachverhalts die Ursache allein im Vollzug einer vorherigen mitbestimmten Regelung habe. Zu bedenken sei auch, dass kein Mitbestimmungsrecht bei einschränkenden Entscheidungen bestehen könne, wenn ein solches bei bedingungslosen Freiwilligkeitsvorbehalten nicht greife. § 6 Ziffer 3 BVW-A sei hinreichend bestimmt. Die Anpassungsentscheidungen seien formell wirksam zustande gekommen. Der Betriebsrat sei zunächst ordnungsgemäß zur beabsichtigten teilweisen Aussetzung der Anpassung angehört worden. In der Folge sei dann eine gemeinsame Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat über die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf jeweils 0,5 % zum 01.07.2015 bzw. zum 01.07.2016 erfolgt. Auch die materiellen Voraussetzungen seien gegeben, da billiges Ermessen bei den jeweiligen Anpassungsentscheidungen gewahrt worden sei. Es habe jeweils ein sachlicher Grund - wie erstinstanzlich - vorgetragen vorgelegen. Dieser müsse nicht zwingend ein hinreichend wirtschaftlicher Grund im Sinne des § 16 BetrAVG sein, da vorliegend nicht die gesetzliche, sondern die vertragliche Anpassung betroffen sei. Die Anpassungsentscheidung gemäß § 6 Ziffer 3 BVW-A hinsichtlich der vertraglichen Anpassung unterliege letztlich einer Willkürkontrolle. Hierbei müssten die Interessen der Betriebsrentner unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitgeberseite zurücktreten, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Belastungen der betroffenen Betriebsrentner ohnehin gering sei. Zulässig sei gewesen, lediglich die Pensionsergänzung (Vofue-Rente) zu erhöhen. Verzugszinsen könnten allenfalls erst ab rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung fällig werden. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.12.2016, Az.: 7 Ca 2609/16 , aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines Sachvortrags. Der Kläger bestreitet weiterhin die ordnungsgemäße Beteiligung der zuständigen Betriebsräte und die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung auf Arbeitgeberseite vor den jeweiligen Anpassungsentscheidungen mit Nichtwissen. Zudem stellt der Kläger in Abrede, dass ein hinreichender Grund für die geringere Anpassung im Sinne des § 6 Ziffer 3 BVW-A vorliege. Ein solcher hinreichender Grund könne allenfalls bei einer gravierenden wirtschaftlichen Notwendigkeit gegeben sein, was gemeinsames Verständnis der Betriebsparteien bei Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung gewesen sei. Trotz der Niedrigzinsphase zeigten die Zahlen der Beklagten die Erzielung wirtschaftlich positiver Ergebnisse. Die demografische Entwicklung rechtfertige keine andere Bewertung, was auch für das von der Beklagtenseite angeführte SSY-Konzept gelte. Die Beklagte sei im Rahmen der Anpassungen zum 01.07.2015 und 01.07.2016 auch tatsächlich von den Verteilungsgrundsätzen gemäß § 6 Ziffer 1 BVW-A abgewichen, da nicht – wie dort geregelt – eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt sei, sondern lediglich der Pensionsergänzung in Gestalt der sogenannten Vofue-Rente. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen. Gründe I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64 , 66 ArbGG, 519 , 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht der Forderung des Klägers auf Erhöhung seiner betrieblichen Altersversorgungsbezüge zu den Anpassungsstichtagen zum 01.07.2015 und 01.07.2016 um jeweils den gesetzlichen Rentensteigerungsprozentsatz zu Recht entsprochen hat. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Anpassung entsprechend den gesetzlichen Rentensteigerungsrate zum 01.07.2015 von 2,09172 % und zum 01.07.2016 um 4,2451 % aus § 6 Ziffer 1 BVW-A herleiten. Ihre jeweils abweichenden Entscheidungen, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. die Renten lediglich um 0,5 % zu erhöhen, kann die Beklagte nicht auf den Anpassungsvorbehalt gemäß § 6 Ziffer 3 BVW-A stützen. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 3 BVW-A sind nicht gegeben. Weiterhin verstößt die Beklagte gegen die in § 6 Ziffer 1 bis 3 BVW-A geregelte Verteilungsgrundsätze im Rahmen der vertraglich zugesicherten Anpassung der Betriebsrenten. Zudem ist zu erwägen, dass die Beklagte bei Ausübung des Anpassungsvorbehalts gemäß § 6 Ziffer 3 BVW-A gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoßen hat. 1. Zunächst ist davon auszugehen, dass nach Auslegung der Bestimmungen der BVW-A, die im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung getroffen worden sind, von einer hinreichenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit derselben auszugehen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.