insgesamt rund 200.000 €. Wegen dieser Rückstände hatte der Beklagte in der Zeit
Januar bis April 2011 diverse Vollstreckungsmaßnahmen gegen Herrn A ergriffen. Hierzu gehörten u.a. fünf unter dem 2. Februar 2011 ausgebrachte Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, mit denen der Beklagte - im Ergebnis erfolglos - versucht hatte, die Ansprüche des Herrn A aus mehreren
ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen zu pfänden. Wegen der Beitreibungsmaßnahmen im Einzelnen wird auf die innerbehördliche Mitteilung der Vollstreckungsstelle vom
10.000 € am 26. Mai 2010 sowie durch Übernahme eines Großteils der gemeinsamen Lebenshaltungskosten, die sich allein für die Zeit
Januar 2009 bis Juli 2011 auf ca. 19.200 € belaufen hätten und aufgrund der seit 2009 drastisch verschlechterten finanziellen Verhältnisse des Herrn A wohl auch zukünftig
ihr zu tragen seien. Aus ihrer Sicht habe die Bezugsrechtseinräumung daher lediglich der „Entschädigung“ und „Gegenleistung“ hierfür gedient. Außerdem bestritt die Klägerin, dass Herr A mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt habe; vielmehr sei es ihm lediglich darum gegangen, sie - die Klägerin - für die Zukunft finanziell abzusichern und ihr gleichzeitig eine Gegenleistung für die
ihr übernommenen Beiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt zukommen zu lassen. Schließlich wies die Klägerin darauf hin, dass ihr nach erfolgter Kündigung des Versicherungsvertrags bisher lediglich die Versicherungssumme
der D1-Versicherung AG i.H.
16.570 € ausbezahlt worden sei. Für die übrigen Lebensversicherungen teilte die Klägerin auf Anforderung des Beklagten die
den Versicherungsunternehmen erfragten Rückkaufswerte i.H.
insgesamt 19.636,17 € mit. Mit Bescheid vom 15. August 2011 focht der Beklagte die Übertragung der Bezugsrechte aus den Versicherungen des Herrn A bei der W-Versicherung AG, der Q-Versicherung, der M-Versicherung und der D-Versicherung gemäß § 191 AO i.V.m. § 3 AnfG an und nahm die Klägerin wegen der im Einzelnen aufgelisteten Abgabenrückstände des Herrn A aus den Jahren 2005 bis 2008 i.H.
insgesamt 199.811,89 € als Duldungsverpflichtete in Anspruch. Zur Begründung führte er aus: Das Land NRW sei als Gläubiger der Steuerschulden durch die vollzogene Übertragung nach Maßgabe des § 1 AnfG benachteiligt worden, weil die Bezugsrechte dem Vollstreckungszugriff entzogen worden seien. Der Anfechtungstatbestand des § 3 AnfG sei erfüllt. Herr A habe mit der Übertragung der Bezugsrechte das Land NRW vorsätzlich benachteiligt, da dieses als Gläubiger der Steuerschulden nunmehr keine direkte Möglichkeit mehr habe, auf die jeweiligen Bezugsrechte im Wege der Zwangsvollstreckung durch Pfändung zuzugreifen. Diese Übertragungen seien erfolgt, obwohl Herr A sich seiner Steuerrückstände bewusst gewesen sei. Da die Klägerin aufgrund ihrer Lebensgemeinschaft mit Herrn A eine nahestehende Person i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung (InsO) sei, werde ihre Kenntnis
dem Benachteiligungsvorsatz des Herrn A nach § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AnfG vermutet. Die Leistung sei schließlich auch innerhalb der Zweijahresfrist vorgenommen worden. Das Land NRW sei nach § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt. Die vorgenannten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis hätten durch Inanspruchnahme des Steuerschuldners nicht verwirklicht werden können, da dieser die gegen ihn festgesetzten Steuern weder freiwillig gezahlt habe noch die gegen ihn ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen erfolgreich gewesen seien. Aufgrund des gesetzlichen Auftrags, die Zahlung
Abgaben sicher zu stellen, mache der Beklagte in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens
seinem Recht Gebrauch, die Klägerin zur Duldung der Vollstreckung in diese Versicherungen heranzuziehen. Die übertragenen Bezugsrechte seien die einzigen Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden könne. Abschließend forderte der Beklagte die Klägerin auf, den Betrag i.H.
36.206,17 € (= Rückkaufswerte i.H.
insgesamt 19.636,17 € zzgl. der bereits ausgezahlten Versicherungssumme der D-Versicherung i.H.
16.570 €) bis zum
der Klägerin und Herrn A unterzeichnete und mit „Abtretungserklärung und Anzeige der Abtretung“ überschriebene Formblätter. Außerdem bot sie Beweis für die Richtigkeit dieser
ihr behaupteten Tatsachen durch Einvernahme des Herrn A als Zeugen an. Im Übrigen bestritt die Klägerin, dass Herr A mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe, weswegen auch eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG vorliegend ausscheide. Hinsichtlich der D-Versicherung sei die Abtretung der Bezugsrechte im Jahr 2004 schlichtweg vergessen worden, weil der Abschluss dieser Versicherung bereits längere Zeit zurück gelegen habe und dieses Versäumnis erst bei Sichtung der Unterlagen durch den Finanzberater des Herrn A Anfang des Jahres 2011 aufgefallen sei. Sodann habe Herr A die Übertragung auch dieser Bezugsrechte mit Abtretungsvertrag vom 25. Januar 2011 nachgeholt. Hinsichtlich der übrigen Versicherungen scheitere die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes bereits daran, dass Herr A im Jahr 2004 noch nicht überschuldet gewesen sei. Hilfsweise bestreite sie - die Klägerin -,
einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz des Herrn A gewusst zu haben. Ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der Bezugsrechte und den Steuerforderungen des Beklagten sei ihr gänzlich unbekannt gewesen, zumal Herr A über finanzielle Dinge im Allgemeinen mit äußerster Zurückhaltung spreche und insbesondere die ihm sehr unangenehme Steuerschuld gegenüber ihr mit keinem Wort erwähnt habe. Auch dies könne Herr A als Zeuge bekunden. Ungeachtet dessen sei der Duldungsbescheid vom 15. August 2011 gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig. Die Anfechtung der Bezugsrechtsübertragungen hätte, wenn sie wirksam wäre, lediglich zur Folge, dass der Beklagte den Anspruch auf Auszahlung der Rückkaufswerte pfänden und einziehen könne. Sie - die Klägerin - hätte bei einer vom Beklagten zu veranlassenden Kündigung der Policen nur die Einziehung der Bezugsrechte zu dulden; zu einer direkten Leistung der aus diesen Rechten resultierenden Zahlungen aus Eigenmitteln an den Beklagten wäre sie hingegen nicht verpflichtet. Nur im Hinblick auf den bereits ausgezahlten Betrag aus der Lebensversicherung bei der D-Versicherung könne der Beklagte gemäß § 11 Abs. 1 AnfG
ihr - der Klägerin - die unmittelbare Auszahlung an sich verlangen. Die Zahlungsaufforderung i.H.
36.206,17 € sei daher offenkundig zu Unrecht erfolgt. Dabei sei der nichtige Teil angesichts der um mehr als das Doppelte überhöhten Zahlungsaufforderung so wesentlich, dass der gesamte Duldungsbescheid gemäß § 125 Abs. 4 AO nichtig sei. Nachdem die Klägerin auf Anforderung des Beklagten Unterlagen zum Nachweis der bereits vorab übermittelten Rückkaufswerte mitgeteilt hatte, wies dieser den Einspruch der Klägerin (gegen den Duldungsbescheid!) mit Rechtsbehelfsentscheidung vom 31. Juli 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin erfülle die Übertragung der Bezugsrechte aus den im Duldungsbescheid aufgelisteten Lebensversicherungen des Herrn A den Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG. Den Bezugsrechtsübertragungen auf die Klägerin liege ein auf wechselseitiger Willensübereinstimmung beruhender Erwerbsvorgang und mithin ein entgeltlicher Vertrag i.S. dieser Norm zugrunde. Es handele sich insoweit um eine Hingabe an Zahlungs- bzw. Erfüllungs Statt i. S.
Auch Entgeltlichkeit sei vorliegend anzunehmen, da Herr A ihr die Bezugsrechte nach dem Vortrag der Klägerin als Gegenleistung für
ihr bereits erbrachte Unterhaltszahlungen sowie ein ihm (angeblich) gewährtes Darlehen i.H.
10.000 € übertragen habe. Zwar habe sie einen entsprechenden Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung bislang nicht angetreten; nach ihrem eigenen Vorbringen handele es sich indes um ein entgeltliches Rechtsgeschäft mit synallagmatischem Charakter. Der Beklagte habe dieses Rechtsgeschäft auch innerhalb der Zweijahresfrist des § 3 Abs. 2 AnfG und damit rechtzeitig angefochten. Entgegen ihrer Rechtsauffassung seien die Abtretungen an sie nicht bereits im Jahr 2004, sondern erst im Januar 2011 erfolgt. Dies ergebe sich aus § 8 Abs. 1 AnfG, zufolge dessen eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen gelte, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Zur wirksamen Übertragung
Bezugsrechten aus Lebensversicherungen sei dabei indes nicht das Rechtsgeschäft zwischen Zedent und Zessionar maßgeblich, sondern die Anzeige der Übertragung bei der Versicherung (Hinweis auf BGH vom 31. Oktober 1990 IV ZR 24/90 ). Erst mit dem Eingang der schriftlichen Abtretungsanzeige bei der Versicherung sei diese wirksam geworden. Eine dem Versicherer nicht angezeigte Abtretung sei daher nicht nur relativ, sondern absolut unwirksam. Auch der Einwand der Klägerin, Herr A habe bei Übertragung der Bezugsrechte auf sie nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, überzeuge nicht. Maßgeblich für das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes sei im Streitfall seine Vorstellung im Zeitpunkt der Bezugsrechtseinräumungen, die - wie vorab dargelegt - erst im Januar 2011 erfolgt seien. Zu diesem Zeitpunkt aber sei sich Herr A seiner finanziellen Situation, insbesondere seiner Steuerrückstände bewusst gewesen, zumal bereits zahlreiche Vollstreckungsversuche in Form
Mahnungen, Kontenpfändungen und Besuchen des Vollziehungsbeamten unternommen worden seien. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG werde die Kenntnis des Empfängers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung dessen Gläubiger benachteiligt. Die Klägerin müsse die danach erforderliche positive Kenntnis
den finanziellen Schwierigkeiten des mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Herrn A im maßgeblichen Zeitpunkt der Bezugsrechtseinräumungen im Januar 2011 besessen haben. Ihre gegenteilige Behauptung widerspreche der Lebenserfahrung und sei nicht glaubhaft, dies vor allem vor dem Hintergrund ihres eigenen Sachvortrags, wonach sie wegen des drastischen Rückgangs der Einkünfte ihres Lebensgefährten ab 2009 ihr gesamtes Nettoeinkommen für die Bestreitung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten habe einsetzen müssen. Der Duldungsbescheid vom 15. August 2011 sei auch nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig. Soweit die Klägerin dagegen wende, sie sei zu Unrecht aufgefordert worden, einen Betrag
36.206,17 € an die Finanzkasse zu überweisen, betreffe ihr Einwand nicht den Duldungsbescheid, sondern die mit ihm verbundene Zahlungsaufforderung, die einen eigenständigen Verwaltungsakt i.S.
AO darstelle und deren etwaige Fehlerhaftigkeit die Wirksamkeit des Duldungsbescheids unberührt lasse. Gemäß § 11 Abs. 1 AnfG könne er - der Beklagte - lediglich Herausgabe der bereits
der D-Versicherung ausbezahlten Versicherungssumme unmittelbar
der Klägerin verlangen. Hinsichtlich der noch nicht eingezogenen Forderungen gegen die Versicherungen richte sich der Anspruch des Beklagten hingegen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in diese Forderungen. Die Leistungsaufforderung werde daher insoweit modifiziert, als die Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Aussetzung der Vollziehung 16.570 € direkt an ihn - den Beklagten - zu zahlen und hinsichtlich des Restbetrags
19.636,17 € eine Übertragung der Bezugsrechte bzw. die Zwangsvollstreckung in die o.g. Versicherungsverträge zu dulden habe. Mit ihrer hiergegen im ersten Rechtszug erhobenen Klage ( 10 K 2692/12 ) hat die Klägerin geltend gemacht, der angefochtene Duldungsbescheid sei rechtswidrig, da im Streitfall weder die Anfechtungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 AnfG erfüllt seien noch der Tatbestand des § 3 Abs. 1 AnfG vorliege. Zur Begründung hat sie zunächst ihr außergerichtliches Vorbringen wiederholt; ergänzend hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Vorab sei klarstellend darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht - wie
den Parteien irrtümlich bezeichnet - um die Abtretung
Rechten aus den Versicherungsverträgen gehe, sondern um die Einräumung unwiderruflicher Bezugsrechte zu ihren - der Klägerin - Gunsten sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall. Dies entspreche dem wirklichen Willen der Parteien, der gemäß §§ 133 , 157 BGB durch Auslegung ihrer Willenserklärungen zu ermitteln sei. Neben der Verwendung des Begriffs „unwiderruflich“ in der laienhaft als „Abtretungserklärung“ bezeichneten Erklärung vom 15. Januar 2011 sprächen vor allem der
den Parteien verfolgte Zweck, die Klägerin finanziell abzusichern, und die
den Versicherungsunternehmen bestätigten Anzeigen, in denen einheitlich
Bezugsrechtseinräumungen die Rede sei, für das vorgenannte Auslegungsergebnis. Stehe nach alledem fest, dass es sich - wie im übrigen auch stets vom Beklagten angenommen und insoweit unstreitig gestellt - um die Einräumung
unwiderruflichen Bezugsrechten zu ihren - der Klägerin - Gunsten handele, hänge die Wirksamkeit dieser Rechtshandlungen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht
der schriftlichen Anzeige gegenüber der jeweiligen Versicherung ab. So ergebe sich aus § 4 Abs. 1 und 4 der auszugsweise beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen der W-Versicherung lediglich für die Einräumung und den Widerruf widerruflicher Bezugsrechte das Erfordernis einer schriftlichen Anzeige des bisherigen Berechtigten als Wirksamkeitsvoraussetzung, während eine entsprechende Bestimmung für das ausschließlich in § 4 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen geregelte unwiderrufliche Bezugsrecht fehle. Daraus sei im Umkehrschluss zu folgern, dass in diesem Fall die Wirksamkeit der Bezugsrechtseinräumung gerade nicht
einer Anzeige gegenüber dem Versicherer abhänge. Dasselbe gelte für die bei der Q-Versicherung abgeschlossenen Versicherungsverträge, die in dem hierfür einschlägigen § 15 Abs. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die F-Versicherung mit Anfangsbeitrag (Stand 1.2.2004) eine identische Regelung enthalte. Schließlich enthielten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der M-Versicherung (Stand Juli 2004) in § 17 bezüglich widerruflicher und unwiderruflicher Bezugsrechte teilweise einander widersprechende Angaben. So bestimme Absatz 2 einerseits, dass zur wirksamen Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Zustimmung des Begünstigten vorausgesetzt werde, während andererseits und im Gegensatz dazu nach Absatz 4 für die Bezugsrechtseinräumung die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten erforderlich sei. Aufgrund dieser mehrdeutigen und in sich widersprüchlichen Klausel gehe die Auslegung gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Infolgedessen sei zu ihren - der Klägerin - Gunsten davon auszugehen, dass im Falle der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts eine schriftliche Anzeige gegenüber der Versicherung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung sei. Hinsichtlich des vom Beklagten angenommenen Benachteiligungsvorsatzes des Herrn A und der ihr unterstellten Kenntnis davon sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass sie die schriftliche Anzeige gegenüber den Versicherungen im Januar 2011 nicht in dem Bewusstsein vorgenommen habe, Gläubiger ihres Lebensgefährten zu benachteiligen, da sie
einem Abschluss der Rechtsgeschäfte bereits im Jahr 2004 ausgegangen sei und den schriftlichen Anzeigen daher keinerlei rechtliche Relevanz beigemessen habe. Auch ihr damaliger Steuerberater habe sie keinesfalls auf diese Rechtslage hingewiesen, sondern ihr zur Abgabe der Anzeigen gegenüber den Versicherungen nur mit dem Ziel geraten, ihre Absicherung zu „verstärken“. Der Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin in seiner Klageerwiderung (im ersten Rechtszug) vom 8. Oktober 2012, auf deren Inhalt wegen der Ausführungen im Einzelnen Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung seiner Darlegungen in der Einspruchsentscheidung entgegen getreten. Ergänzend hierzu hat er die Auffassung vertreten, aus den der Klageschrift beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betroffenen Versicherungsgesellschaften ergebe sich - zumindest mittelbar - das exakte Gegenteil der
der Klägerin gezogenen Schlussfolgerungen. So setze etwa die
den Versicherungsunternehmen in Aussicht gestellte schriftliche Bestätigung des Widerrufsausschlusses denknotwendig voraus, dass ihnen gegenüber zuvor die unwiderrufliche Bezugsrechtseinräumung angezeigt worden sei. Soweit die Klägerin darüber hinaus vorgetragen habe, der Finanzberater ihres Lebensgefährten habe bei Durchsicht der Unterlagen im Januar 2011 zur Anzeige gegenüber den Versicherungen geraten, um ihre Absicherung zu „verstärken“, hätte es einer solchen „Verstärkung“ sicher nicht bedurft, wenn die behauptete Abtretung im Jahr 2004 bereits zu einer voll wirksamen Übertragung der Bezugsrechte auf die Klägerin geführt hätte. Schließlich werde die Behauptung der Klägerin, Herrn A ein Darlehen über 10.000 € gewährt zu haben, bestritten. Das Finanzgericht Köln hat die Klage im ersten Rechtszug ( 10 K 2692/12 ) mit Urteil vom 13. März 2013 abgewiesen. Dabei hat es nach vorherigem Hinweis des Senatsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll vom 13. März 2013) das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung (§ 4 AnfG) bejaht und die in § 4 AnfG bezeichnete vierjährige Anfechtungsfrist als gewahrt angesehen. Dem lag die Auffassung zugrunde, dass die Übertragungen der Bezugsrechte (im Urteil ist
„Abtretungen“ die Rede) erst mit Eingang der schriftlichen Anzeigen bei den betreffenden Versicherungsunternehmen wirksam geworden seien. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Gericht nicht zu. Auf die hiergegen
der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom
G nicht mehr bestehe, weil der Anfechtung und mithin ihrer Duldungsinanspruchnahme der materiell – rechtliche Einwand der Restschuldbefreiung entgegenstehe. In dem nunmehr bei dem erkennenden Senat im zweiten Rechtsgang anhängigen Klageverfahren 11 K 1083/15 haben die Beteiligten zur Sache nicht weiter vorgetragen. Die Klägerin beantragt, den Duldungsbescheid vom
mehreren in Betracht kommenden Personen als Duldungspflichtige(-
insgesamt rund 200.000 €. Diese in den Jahren 2005 bis 2008 entstandenen und bestandskräftig festgesetzten Abgabenforderungen waren auch - z.T. bereits längere Zeit - fällig, da die Vollziehung der betreffenden Bescheide (anders als der vorliegend angefochtene Duldungsbescheid) nicht ausgesetzt war. Schließlich waren vor Erlass des Duldungsbescheids diverse Vollstreckungsmaßnahmen, u.a. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen hinsichtlich der Ansprüche des Herrn A aus den streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträgen, ausgebracht worden, die jedoch allesamt nicht zu einer Befriedigung des Beklagten geführt hatten.
den Versicherungsunternehmen Auszahlung der Versicherungssummen unmittelbar an sich zu verlangen. Diese Anwartschaftsrechte stellen für die Klägerin nutz- und verwertbare Vermögensgegenstände dar.
Gläubigern im Hinblick auf ihre Durchsetzung gegen die Folgen unentgeltlicher Vermögensentäußerungen zu schützen, eine weite Begriffsauslegung erfordert, ist Unentgeltlichkeit i.S. des Anfechtungsrechts anzunehmen, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom
einer (vollständig) ausgleichenden Zuwendung abhängt (BFH-Urteil vom 14. Juli 1981 VII R 49/80 , BStBl II 1981, 751 , und Münchner Kommentar zum AnfG, Kirchhof, § 4 Rz. 20, m.w.N. in Fußnote 98). Abweichend
den Anforderungen an eine Schenkung i.S. des § 516 BGB ist eine Einigung über die Unentgeltlichkeit im Anfechtungsrecht nicht erforderlich (Huber, a.a.O., § 4 Rz. 16, FG Nürnberg, Urteil vom
einander zu beurteilen. Bei Prüfung der Unentgeltlichkeit kann nicht auf die Gesamtheit der Vermögensbeziehungen abgestellt werden, die sich zwischen den Beteiligten bis zum Ergehen des Duldungsbescheids ergeben (BFH-Urteil vom 10. Februar 1987 VII R 122/84 , BStBl II 1988, 313 , Nacke, a.a.O., Rz. 7.60). (b) In zeitlicher Hinsicht ist bei Beantwortung der Frage, ob eine Leistung entgeltlich oder unentgeltlich i.S.
G erbracht worden ist, auf den nach § 8 AnfG zu bestimmenden Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung abzustellen (BGH-Urteil vom 3. März 2005 IX ZR 441/00 , DB 2005, 1216 , Nacke, a.a.O., Rz. 7.53, Huber, a.a.O., § 4 Rz. 20). Maßgeblich ist danach grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 8 Abs. 1 AnfG). Dies ist der Fall, sobald die gesamten Erfordernisse vorliegen, an die die Rechtsordnung regelmäßig die Entstehung, Aufhebung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses knüpft. (
Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag) auch den streitgegenständlichen Fall der Einräumung einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung einschließt. Hierfür spricht neben den bereits vorab (unter (aa)) dargelegten praktischen Bedürfnissen, insbesondere dem Aspekt der Rechtssicherheit und -klarheit, zunächst der Umstand, dass die vorliegend in Rede stehenden Versicherungsunternehmen in ihren Bedingungswerken - ganz allgemein - ein Schriftformerfordernis für alle Mitteilungen statuiert haben, die das Versicherungsverhältnis betreffen. Klarstellend heißt es hierzu weiterhin, dass für sie (also die Versicherer) bestimmte Mitteilungen (erst) wirksam werden, wenn sie ihnen zugegangen sind (vgl. § 3 Abs. 1 Versicherungsbedingungen W-Versicherung, § 14 Abs. 1 F-Versicherung AG und § 16 Abs. 1 Versicherungsbedingungen M-Versicherung). Wenn dieses Schriftformerfordernis indes generell für alle das Versicherungsverhältnis betreffenden Mitteilungen gilt, muss es sich auch und erst recht auf solche - vertragswesentlichen - Mitteilungen erstrecken, die wie hier eine Rechtsänderung oder –begründung zum Gegenstand haben. Unabhängig davon legt eine Gesamtbetrachtung der einschlägigen Versicherungsbedingungen bei verständiger Würdigung den Schluss nahe, dass auch die unwiderrufliche Bezugsrechtseinräumung
dem (Wirksamkeits-) Erfordernis einer gegenüber dem Versicherer abzugebenden schriftlichen Anzeige erfasst sein soll. Denn nur bei dieser Lesart macht die (z.B.) in § 4 Abs. 2 Satz 2 Versicherungsbedingungen W?Versicherung und in § 15 Abs. 2 Satz 2 Versicherungsbedingungen F-Versicherung AG enthaltene Regelung Sinn, zufolge derer der Versicherer seinem Vertragspartner für den Fall der unwiderruflichen Bezugsrechtseinräumung eine schriftliche Bestätigung, „dass der Widerruf des Bezugsrechts … ausgeschlossen ist“, in Aussicht stellt bzw. den Vertragspartner darauf hinweist, dass „sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, … dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des
Ihnen Benannten aufgehoben werden“ kann. Schließlich sprechen auch weitere Formulierungen in den einschlägigen Bedingungswerken wie etwa der Passus „falls Sie uns keine andere Person benannt haben“ (§ 15 Abs. 1 Versicherungsbedingungen F-Versicherung AG und § 17 Abs. 1 Versicherungsbedingungen M-Versicherung) für die Auslegung des erkennenden Senats. Diese findet nicht zuletzt auch in den einschlägigen Regelungen der GDV-Musterbedingungen für kapitalbildende Lebensversicherungen eine Stütze, nach deren Bestimmungen Erwerbszeitpunkt bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts der Zugang der Verfügungserklärung beim Versicherungsunternehmen ist (vgl. hierzu Winter, a.a.O., § 159 Rz. 10). So heißt es in § 9 Abs. 4 (Stand: 25.10.2017), ohne zwischen widerruflich und unwiderruflich zu differenzieren, dass die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts „uns gegenüber nur und erst dann wirksam wird, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform… angezeigt worden ist“ (zu Bedeutung und Inhalt der GDV-Musterbedingungen und dem darin enthaltenen Anzeigenerfordernis vgl. ausführlich Winter, a.a.O., § 159 Rz. 95 ff). (
ihm geschuldete Leistung erbringen. (c) Ausgehend
den vorab aufgezeigten Beurteilungskriterien ist bei Prüfung der Frage, ob die Bezugsrechtseinräumung zugunsten der Klägerin im Streitfall eine unentgeltliche Leistung ihres Lebensgefährten i.S.
G darstellt, der Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Anzeigen bei den betreffenden Versicherungsunternehmen im Januar 2011 maßgeblich. Anhaltspunkte dafür, dass Herr A zu diesem Zeitpunkt rechtlich verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin die Bezugsrechte aus seinen Lebensversicherungen zu übertragen, sind weder aus den Akten ersichtlich noch hat die Klägerin dahingehende Umstände schlüssig vorgetragen. Eine gesetzliche Verpflichtung dieses Inhalts existiert nicht. Auch vertragliche Verpflichtungsgründe scheiden vorliegend aus. Selbst wenn die Klägerin und ihr Lebensgefährte tatsächlich dahingehende Vereinbarungen getroffen hätten, würde dies die Annahme der Unentgeltlichkeit i.S. des § 4 Abs. 1 AnfG nicht ausschließen. Denn für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist auf den Gesamtvorgang abzustellen. Resultiert die Verpflichtung zur Bezugsrechtseinräumung indes aus einem freiwillig, d.h. ohne Rechtspflicht, begründeten Kausalgeschäft, ist der Vorgang insgesamt als unentgeltlich i.S.
G anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Leistungsempfänger - wie hier die Klägerin - keine (adäquate) Gegenleistung erbracht hat. Soweit die Klägerin eine solche darin sieht, dass sie ihrem Lebensgefährten im Mai 2010 einen Geldbetrag i.H.
10.000 € zur Verfügung gestellt und seit Anfang 2009 überproportional zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts beigetragen habe, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Weder aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin noch aus den übrigen aktenkundigen Umständen kann er sich die nach § 96 Abs. 1 FGO erforderliche Überzeugung davon verschaffen, dass die behaupteten Zuwendungen der Klägerin in einem die Unentgeltlichkeit der Bezugsrechtseinräumung ausschließenden und ihre Entgeltlichkeit begründenden Gegenseitigkeitsverhältnis standen. Abgesehen davon, dass nach Lage der Akten völlig unklar ist, was mit dem (unstreitig) am 26. Mai 2010 vom Konto der Klägerin abgeflossenen Geldbetrag
10.000 € in der Folgezeit geschehen ist und ob sie diesen an Herrn A in Form eines (verzinslichen oder unverzinslichen) Darlehens oder schenkweise überlassen hat, sprechen insbesondere die zeitlichen Abläufe gegen die Annahme, dass die Bezugsrechtseinräumung durch Herrn A rechtlich davon abhängig gewesen sein soll, dass die Klägerin ihm ihrerseits den genannten Geldbetrag zuwendet und den Großteil der gemeinsamen Lebenshaltungskosten trägt. Diesbezügliche Ungereimtheiten ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass sich Herr A und die Klägerin nach deren eigenem Vorbringen schon im Jahr 2004 über die Bezugsrechtseinräumung verständigt haben wollen, also zu einem Zeitpunkt, als die Notwendigkeit, Herrn A finanziell zu unterstützen, noch nicht vorhersehbar war. Hintergrund dieser nach dem Klagevortrag bereits im Jahr 2004 erfolgten Maßnahme soll zudem der Wunsch des Herrn A gewesen sein, seine langjährige Lebensgefährtin - die Klägerin - für die Zukunft finanziell abzusichern. Zwar steht es den Beteiligten grundsätzlich frei, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 8 Abs. 1 AnfG) den Leistungszweck zu bestimmen oder zu ändern (vgl. statt aller Münchner Kommentar zum AnfG, Kirchhof, § 4 Rz. 26). Aber auch für eine derartige Änderung des Leistungszwecks lassen sich aus dem Inhalt der Akten keine tragfähigen Anhaltspunkte entnehmen. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die spätere Entwicklung der finanziellen Lage ihres Lebensgefährten vorträgt, dass sich „aus ihrer Sicht die Einräumung der unwiderruflichen Bezugsrechte lediglich als „Entschädigung“ und Gegenleistung“ für ihre überproportionale Beteiligung an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten dargestellt habe, beschreibt sie hiermit lediglich ihre subjektiven Motive und Vorstellungen. Diese sind jedoch für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit i.S.
16.570 € unmittelbar an den Beklagten herauszugeben und im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Bezugsrechte aus den anderen Versicherungsverträgen, die Zwangsvollstreckung in diese zu dulden hat (§ 11 AnfG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.