GO. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Vollziehungsanordnung auf Seite 9 f. der Ordnungsverfügung vom
GO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug von Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 24. Juli 2018 fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist, dass
der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage Ziffern 1 und 2 der streitgegenständlichen Verfügung offensichtlich rechtmäßig sind (1.), auch besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen (2.). 1. Die Anordnungen unter Nummer 1 und 2 der Ordnungsverfügung, durch die dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Rindern untersagt und die Auflösung seines Rinderbestandes aufgegeben worden ist, finden ihre Rechtsgrundlage aller Voraussicht
in § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG.
dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung
Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung
a wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
SchG muss derjenige, der ein Tier hält oder betreut, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) sowie über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Auch darf die Möglichkeit des Tieres, zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Die auf der Grundlage von § 2a TierSchG ergangene Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (im Folgenden: TierSchNutztV) enthält konkretisierende Vorgaben für das Halten von Rindern als Nutztiere in landwirtschaftlichen Betrieben im Allgemeinen (§ 3 ff.) und Kälbern im Besonderen (§ 5 ff.). Der Antragsteller hat bei seiner landwirtschaftlichen Rinderhaltung über Jahre hinweg wiederholt und massiv gegen einschlägige tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und den Rindern hierdurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Der Antragsgegner hat das in der Ordnungsverfügung ausführlich dargetan und im Verwaltungsvorgang umfangreich und detailliert mit zahlreichen Fotos dokumentiert. Diese langjährigen Missstände rechtfertigen sowohl das Haltungs- und Betreuungsverbot (a.) als auch die Auflösungsanordnung (b.). 2. Die Rechtmäßigkeit des auf § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG gestützten und unter Nummer 1 der Ordnungsverfügung angeordneten Verbots des Haltens und Betreuens von Rindern, auch von Rindern Dritter, beurteilt sich auf Grund der Regelung zur Wiedergestattung in Halbsatz 2 der Vorschrift
der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 - 20 B 1073/14 -, m. N. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm waren zu dem Zeitpunkt erfüllt (aa.). Auch die Ermessensausübung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden (bb.). aa. Die von § 16 a Abs. 1 S. 2 in Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG aufgestellten tatbestandlichen Voraussetzungen sind in mehrfacher Hinsicht gegeben.
SchNutztV hat, wer Nutztiere hält, sicher zu stellen, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind. Gegen diese Vorgaben verstößt der Antragsteller seit Jahren. Bereits bei den Kontrollen am
kontrolle am
kontrolle am
kontrolle vom
kontrolle am 15. Dezember 2016 wurde u. a. moniert, dass eine Tränke weiterhin defekt sei. Auch bei der
kontrolle am 17. Februar 2017 funktionierten nicht alle Tränken ordnungsgemäß. Bei einer unangekündigten
kontrolle am 8. Februar 2018 war wiederum eine Vielzahl von Tieren deutlich unterernährt, ihr Fell struppig und ohne Glanz. Allen Tieren im Stall "Werk 3" stand kein Wasser zur Verfügung, die Tränken waren eingefroren. Der ungenügende Ernährungszustand der Rinder des Antragstellers ist von verschiedenen amtlichen Tierärzten vielfach festgestellt worden, ebenso von der Landwirtschaftskammer. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dabei anerkannt, dass den Feststellungen der beamteten Amtstierärzte sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, besonderes Gewicht zukommt. Grund für die vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte ist, dass diese gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes in einem exakten
weisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen sind. Vgl. BverwG, Beschluss vom
weis ausreichender Futtermittel vorgelegten Lieferscheine und Bestätigungen. Selbst wenn (bedarfsgerechte) Futtermittel vorhanden oder bestellt waren, so verdeutlicht der von den amtlichen Tierärzten beschriebene und durch Lichtbilder dokumentierte Zustand der Rinder, dass die notwendigen Futtermittel nicht oder nicht ausreichend vorhanden waren bzw. verfüttert worden sind. Der
weis einzelner Lieferungen ist nicht geeignet, die schon durch Augenschein zu gewinnende Feststellung bestehender chronischer Unter- bzw. Fehlernährung zu relativieren. Gleiches gilt für die als Zeugin angebotene Frau W. . Der Antragsteller begnügt sich letztlich mit der Behauptung, Frau W. werde Gegenteiliges behaupten, ohne jedoch eine entsprechende Zeugenaussage in schriftlicher Form vorzulegen. Unabhängig davon ist bereits nicht
vollziehbar, ob bzw. inwieweit diese Person überhaupt ausreichende Fachkenntnisse über eine tierschutzrechtlichen Anforderungen gerecht werdende Tierhaltung bzw. -fütterung hat. Auch mit seiner Behauptung, dass der Antragsgegner nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass es sich bei seinen Tieren überwiegend um ältere Tiere handelt, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Bestandsregister (Stand:
SchNutztV hat, wer Nutztiere hält, sicher zu stellen, dass die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden und Gebäudeteile, Ausrüstung und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt werden. Kälber dürfen
SchNutztV nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen. Allgemein ist ein trockener Liegebereich für Rinder von zentraler Bedeutung, da sie einen Großteil des Tages liegend und wiederkäuend verbringen. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG,
kontrolle vom 6. September 2016 bemängelte die Tierärztin, dass die Haltungseinrichtungen nicht hinreichend sauber bzw. trocken gehalten würden. Die Liegeflächen seien nass von Urin und Kot. Die Hintergliedmaßen seien über die Tarsalgelenke und hoch bis zum Oberschenkel nass und dreckig im Fell. Teilweise seien kreisrunde haarlose Stellen mit geröteter Haut zu finden. Bei der
kontrolle am 15. Dezember 2016 wurde moniert, dass alle Tiere in Anbindungshaltung hochgradig verdreckt seien. Im Vermerk zur unangekündigten
kontrolle vom 7. Februar 2017 heißt es: "Das Haarkleid der Kühe und Rinder in der Anbindehaltung ist beim überwiegenden Teil der Tiere sehr stark verschmutzt. Später eintrocknende Verschmutzungen durch Liegen auf durch Kot und Urin feuchtem Grund (Gummimatte, Einstreu) führen zu Verkrustungen und Verklebungen des Haarkleides. Ausgeprägter Kotbehang ("Kotkladden") sind am Unterbauch, Oberschenkel und distalen Gliedmaßen zu finden. Resultat sind unregelmäßig begrenzter Haarausfall, oberflächliche Hautreizungen und Entzündungen (Schmutzekzem). Im Vergleich zur
kontrolle vom
ausdrücklicher Anordnung durch den Antragsgegner dem Tierarzt zugeführt. Bei den Kontrollen im Juni 2016 wurde eine sehr schlechte Klauengesundheit der Milchkuhherde konstatiert und Räude bei den Tieren festgestellt. Entsprechende Abhilfemaßnahmen wurden angeordnet. Die vom Antragsteller übersandten Karteikarten des den Betrieb betreuenden Tierarztes sind nicht geeignet, diese amtstierärztlichen Feststellungen zu erschüttern. Sie belegen letztlich nur, dass eine tierärztliche Betreuung stattgefunden hat, nicht jedoch, dass sie ausreichend war und rechtzeitig erfolgte. So stellte bei einer angekündigten Besichtigung vor Ort am 10. Juni 2016 der Antragsgegner fest, dass die Rinder mit den Ohrmarken E. 000000 und E. 000000 aufgrund ihres schlechten Zustandes tierärztlicher Behandlung bedurften. Erst
der Kontrolle erfolgte die Vorstellung beim Tierarzt, der im Übrigen in der Bescheinigung vom 13. Juni 2016 die Behandlungsbedürftigkeit der Tiere ausdrücklich bestätigte und auch eine weitere Behandlung durch den Klauenpfleger empfahl. Bei einer
kontrolle am 6. September 2016 stellte die Amtstierärztin fest, dass bei zwei Kühen der Allgemeinzustand schlecht und der Ernährungszustand sehr schlecht war, ein Bulle lahmte. Sie ordnete jeweils die umgehende Vorstellung beim Tierarzt an. Auch bei der
kontrolle am 15. Dezember 2016 war der Zustand von zwei Kühen so schlecht, dass die Amtstierärztin deren Vorstellung beim Hoftierarzt oder deren Schlachtung anordnete. Bei der
kontrolle vom 17. Februar 2017 wurde bzgl. einer dieser Kühe - die sich im Stall und nicht in der Krankenbucht befand - festgestellt, dass die im Dezember erfolgte Therapie nicht zum Erfolg geführt hatte und sie im letzten Drittel der Trächtigkeit war. Sie konnte kaum auf der Klaue des rechten Hinterfußes aufsitzen. Zudem zeichnen sich die Lichtverhältnisse in den Ställen durch eine ungenügende Beleuchtung aus. So heißt es z. B. im Vermerk anlässlich einer
kontrolle vom
SchG zuwider gehandelt. Bereits am
streuen.
haltig gegen diese Anordnungen, u. a. fütterte er seine Rinder nicht ordnungsgemäß, sorgte nicht für eine trockene Liegefläche und hielt die Tiere im Dunkeln. Wie aus der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung des Klauenpflegers vom
haltigen Verbesserung im Umgang mit den von ihm gehaltenen Rindern geführt. Die wiederholten, sich über mehrere Jahre erstreckenden Zuwiderhandlungen des Antragstellers legen in ihrer Gesamtheit vielmehr den Schluss nahe, dass der Antragsteller nicht willens oder in der Lage ist, tierschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten und behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Vorübergehende Verbesserungen der Haltungsbedingungen auf seinem Hof sind fast ausschließlich auf teils erheblichen behördlichen Druck hin erfolgt. Hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in Zukunft seine Rinder aus eigenem Antrieb tierschutzgerecht halten wird, sind nicht ersichtlich. Solche Anhaltspunkte liefern namentlich nicht die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren eingereichten tierärztlichen Berichte des Tierarztes D. I. vom 22. Mai und 27. Juli 2018. Abgesehen davon, dass die relativ pauschalen Aussagen nicht durch Lichtbilder belegt werden, betreffen sie einen Zeitpunkt deutlich
der Kontrolle vom 8. Februar 2018, bei der ein Haltungsverbot bereits angekündigt worden war. Zum Zeitpunkt der Berichte war auch die Anhörung zur beabsichtigten Untersagungsverfügung bereits erfolgt. Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, die dem Tierhaltungsverbot zugrunde liegende Gefahrenprognose zu erschüttern. Für die Annahme, dass der Grund für weitere Zuwiderhandlungen entfallen ist, bedarf es vielmehr der Darlegung von Umständen, aus denen sich ein individueller Lernprozess des Tierhalters ergibt. Eine bloße äußere - zeitweilige oder situationsbedingte - Änderung der früheren Handlungsweise genügt nicht. Zusätzlich muss ein Umdenken stattgefunden haben, dass sich auf die Gründe für das Handeln des Tierhalters bezieht. Es muss
vollziehbar werden, dass diese Gründe so
haltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig erneut Verstöße gegen das Tierschutzrecht auszuschließen sind. Vgl. VG Köln, Beschluss v.
wie vor die Kühe hochgradig verdreckt seien, auch sei die Futterhygiene schlecht. In der zusammenfassenden Beurteilung heißt es: "Unter dem massiven Druck des Tierhalte- und Betreuungsverbotes zeigt Herr C2. Wohlverhalten in Bezug auf seine Rinderfütterung mit Kraftfutter wie auf die ausreichende Versorgung mit Tränkewasser. Er hat die Energiezufuhr über das Futter erhöht und einige neue Tränkeschalen installiert. Die schlechtesten Rinder und Kühe sind zudem abverkauft und teilweise geschlachtet. Insgesamt bietet sich aufgrund dessen ein einheitlicheres und günstigeres Bild der Herde. Der Pflegezustand ist
wie vor mäßig bis schlecht. Die Klauengesundheit ist ein Problem im Betrieb, dass den Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden bereitet und bereiten kann. Die Liegeflächen sind nass, der Stall ist dunkel und stickig. Es ist
wie vor nicht
vollziehbar, warum Licht und frische Luft durch massives Verbarrikadieren der Stalltore aus dem Stall heraus gehalten werden. Nur ein Teil der Kühe hat Weidegang. Herr C
auch fehlerfrei Gebrauch gemacht. Insbesondere hat er das ihm eingeräumte Ermessen, dass vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 S. 1 VwGO zu prüfen ist, ausgeübt und hierzu eine Abwägung zwischen den tierschutzrechtlichen Anforderungen und dem Interesse des Antragstellers, die Haltung von Rindern als Grundlage des landwirtschaftlichen Betriebs und der wirtschaftlichen Existenz beizubehalten, vorgenommen. Dabei hat der Antragsgegner sich davon leiten lassen, auf Grund der mehrjährigen praktischen Erfahrung mit der Tierhaltung des Antragstellers und der Erfolglosigkeit der bislang zur Herbeiführung tierschutzkonformer Verhältnisse ergriffenen behördlichen Maßnahmen sei allein die Untersagung trotz ihrer Tragweite für den Antragsteller das geeignete und angemessene Mittel, der Gefahr zukünftiger tierschutzwidriger Zustände mit erheblichem Leiden, Schmerzen und Schäden für die Tiere zu begegnen. Entscheidungsrelevante Lücken oder anderweitige Mängel dieser Erwägungen sind nicht erkennbar. Das Verbot der Rinderhaltung und Betreuung ist insbesondere auch verhältnismäßig. Dem Antragsgegner stand kein milderes Mittel als ein umfassendes Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern zur Verfügung, um künftigen Verstößen des Antragstellers gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes effektiv vorzubeugen. Spezielle, auf einzelne Missstände bezogene tierschutzrechtliche Ordnungsverfügungen haben in der Vergangenheit nicht zu einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Tierhaltung durch den Antragsteller geführt. Seinen Mitwirkungspflichten bei behördlichen Kontrollen kommt der Antragsteller allenfalls eingeschränkt
, unangekündigte Kontrollen sind seit Jahren überwiegend nicht möglich. Die ihm vom Antragsgegner bei der Kontrolle am
Ziffer 1 und 2 des angegriffenen Bescheides, welches gegenüber dem privaten Aufschubinteresse überwiegt, lässt sich
dem Vorstehenden bereits daraus herleiten, dass aufgrund der Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen des Antragstellers der Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache aus Gründen des Tierschutzes nicht abgewartet werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Es ist sachgerecht, den Streitwert, da die Untersagungsverfügung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt, am Jahresgewinn zu bemessen, der aus den untersagten Tätigkeiten erzielt wird (vgl. Nrn. 35.2, 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Angesichts der eher als schwächer einzustufenden wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint die Ansetzung des Mindestbetrages von 15.000,- Euro angemessen. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte herabzusetzen. Permalink: https://openjur.de/u/2139247.html ( https://oj.is/2139247 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.