bis 13 EGBGB in der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Fassung im September 2014, denn die Widerrufsbelehrung war ordnungsgemäß und der Kläger hat alle vom Gesetz vorgesehenen Unterlagen und Informationen erhalten. a. Der Kläger hat – entgegen seiner Auffassung – die Vertragsurkunde erhalten. Nach § 356b Abs. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde bzw. sonstige in der Vorschrift genannte Unterlagen übergeben hat. Diese Unterlagen sind dem Kläger durch den als Anlage K 1a vorgelegten, unterschriebenen Ausdruck seines Darlehensantrages übergeben worden. Unabhängig davon, dass die Übergabe einer unterschriebenen Abschrift ohnehin nicht erforderlich sein dürfte (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2017, Az.: 18a O 48/17 ), hat der Kläger vorliegend bereits eine unterschriebene Abschrift erhalten, sodass die Rüge insoweit nicht nachvollziehbar ist. b. Die Widerrufsinformation unterrichtete den Kläger auch ordnungsgemäß über seine Rechte. aa. Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist war ordnungsgemäß. Nach § 492 Abs. 2 BGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag die Angaben nach
Der maßgebliche Teil der Widerrufsbelehrung lautet hierzu auszugsweise: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe der Vertragslaufzeit) erhalten hat […]“ Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB lediglich beispielhaft und nicht erschöpfend aufgezählt hat. Dies genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2017, 1306 – juris). Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es nämlich, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit großer wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Die Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild hierbei ist der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2017, Az.: 18a O 48/17 ). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte der Belehrung die Voraussetzungen entnehmen, unter denen die Widerrufsfrist beginnen sollte. Die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB ist klar und verständlich. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift verstößt nicht gegen das Transparenzgebot (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2017, Az.: 18a O 48/17 ). Der Gesetzestext ist allgemein zugänglich. Die beispielhafte Aufzählung genügt zur Erläuterung des Regelgehalts dieser Vorschrift. Eine vollständige Auflistung der Pflichtangaben würde lediglich dazu führen, dass dem Verbraucher eine kaum mehr lesbare Information erteilt werden müsste (BGH NJW 2017, 1306 – juris). Dass der Gesetzgeber dies ebenso gesehen hat, ist dem Muster 7 zu entnehmen, das auch nur eine beispielhafte Aufzählung enthält. Das Muster ist Bestandteil des Gesetzes. Der Darlehensgeber muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber (BGH NJW 2017, 1306 – juris). bb. Die Belehrung ist durch die Bezugnahme auf die Anmeldung zum „KSB/KSB Plus“ nicht verwirrend. Es kommt vorliegend bereits nicht darauf an, ob die sich auf die Anmeldung zum „KSB/KSB Plus“ beziehenden Passagen fehlerhaft sind. Denn mit dem Leitbild des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ist es unvereinbar, nicht zu wissen, dass er keine Anmeldung zum „KSB/KSB Plus“ abgeschlossen hat. Dies ergibt sich vorliegend insbesondere auch unzweifelhaft aus der Anlage K 1a. Denn hierin enthalten ist eine ausdrückliche und gesondert unterzeichnete Verzichtserklärung zum „KSB/KSB Plus“. Ferner ergibt sich auch aus dem Darlehensantrag selbst eindeutig, dass keine Anmeldung zum „KSB/KSB Plus“ erfolgt ist, da in diesem der Beitrag hierzu mit „EUR 0,00“ verzeichnet ist. Ein verständiger Verbraucher, der normal informiert und angemessen aufmerksam ist, weiß nach dem Unterschreiben einer expliziten Verzichtserklärung, dass er eine Anmeldung zum „KSB/KSB Plus“ nicht abgeschlossen hat. Denn vor der Unterschrift unter ein Schreiben liest ein durchschnittlicher Verbraucher dieses Schreiben durch (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, Az.: XI ZR 549/14 ). Weiß der Verbraucher mithin, dass er sich nicht zum KSB/KSB Plus angemeldet hat, so versteht er auch, dass die diesbezüglichen Passagen der Widerrufsinformation für ihn nicht einschlägig sind und ersatzlos wegfallen. Letzteres ergibt sich aus der der Bezugnahme auf die Anmeldung zum „KSB/KSB Plus“ vorausgehenden Formulierung „und/oder“. Selbst eine in Bezug auf die Anmeldung zum „KSB/KSB Plus“ unterstellt fehlerhafte Belehrung ist dann nicht geeignet, den Verbraucher, der sich nicht zum „KSB/KSB Plus“ angemeldet hat, von seinem Widerrufsrecht abzuhalten. Ihm gegenüber liegt kein Belehrungsmangel vor (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 19.05.2017, Az.: 9 U 105/16 , LG Braunschweig, Urteil vom 23.09.2016, Az.: 7 O ...#/...). Mithin kommt es auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 – 13 Anlage 7 EGBGB an. cc. Die Belehrung über die Pflicht zur Zahlung von Wertersatz in der Widerrufsbelehrung ist ordnungsgemäß. Die Beklagte hat hierzu wörtlich den Gestaltungshinweis 6c) aus Muster 7 übernommen. Die Belehrung entspricht damit der Vorstellung des Gesetzgebers zum Inhalt einer ordnungsgemäßen Belehrung. Dass die Beklagte in Nr. 6 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer abweichenden Formulierung über den Wertersatz informiert, ist unschädlich. Die Belehrung in der Widerrufsinformation entspricht nach Auffassung des Gesetzgebers der gesetzlichen Regelung, dies gilt ebenfalls für die Formulierung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Die Zulassung eines Fahrzeuges ist nicht als Untersuchung oder Testen einer Ware einzuordnen, weshalb richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass schon die Zulassung des Fahrzeuges zu einem ersatzpflichtigen Wertverlust führen kann (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2017, Az.: 18a O 48/17 ). Diese Wertersatzpflicht kann der Verbraucher, der in der Regel über keine entsprechende Verkehrsfläche verfügt, auch dadurch vermeiden, dass er für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten ein rotes Nummernschild nach § 16 FZV besorgt, um mit dem Auto vor der Erstzulassung eine kurze Probefahrt unternehmen zu können (Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 307 Rn. 47). Entgegen der Ansicht des Klägers war auch die Beifügung eines Musterwiderrufsformulars nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB über die Verweisung auf Artikel 246
aa. Soweit der Kläger rügt, es liege in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine falsche Belehrung hinsichtlich des Ersatzes des Wertverlusts vor, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. bb. Die Beklagte hat auch ordnungsgemäß gemäß
3 EGBGB über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung informiert. Die Beklagte hat in Ziffer 2c) die Parameter mitgeteilt und den Höchstbetrag von 1 % bzw. 0,5 % sowie alternativ die im Zeitraum zwischen vorzeitiger und vereinbarter Rückzahlung fälligen Sollzinsen mitgeteilt. Die Mitteilung der konkreten mathematischen Formel war nicht erforderlich, weil diese für den nicht finanzmathematisch geschulten Verbraucher ohnehin unverständlich ist. Es genügt, dass der Kunde anhand der Angaben zu den maximal fälligen Summen eine Abschätzung der maximal fälligen Kosten vornehmen kann (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2017, Az.: 18a O 48/17 , LG Stuttgart, Urteil vom 22.08.2017, Az.: 12 O 256/16 ). cc. Die Beklagte hat den Kläger über seinen Anspruch auf Aushändigung eines Tilgungsplans gemäß § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB,
4 EGBGB informiert. Der Hinweis ist unstreitig im Vertrag enthalten. Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt der Hinweis unter der Überschrift „Besondere Gebühren und Leistungen“ auch nicht die Anforderungen an einen klaren und verständlichen Hinweis. Nach Auffassung der Kammer bestehen keine Bedenken, diese Information unter den genannten Ordnungspunkt zu fassen. Insbesondere erscheint der Hinweis an dieser Stelle nicht „versteckt“, wie vom Kläger behauptet. dd. Die Beklagte hat auch hinreichend auf das Verfahren bei Kündigung des Vertrages (vgl.
5 EGBGB) hingewiesen. Im Vertrag sind unter Ziffer 7 die Voraussetzungen und Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Bank geregelt. Ein ordentliches gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Klägers besteht nicht. Über die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung wird er in Ziffer 2 des Darlehensvertrages informiert. Eine Information über die Möglichkeit, den Vertrag nach § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, war nicht geschuldet. Dabei handelt es sich um allgemeine zivilrechtliche Vorschriften, die für den Verbraucher nicht erläuterungsbedürftig sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2017, Az.: 19a O 48/17). d. Die gesetzlichen Regelungen zur Widerrufsbelehrung, insbesondere die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß
2 Satz 3 EGBGB verstoßen nicht gegen Artikel 10 Abs. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.