1 der Satzung können nur rhythmische Sportgymnastik betreibende Vereine, Untergliederungen des RTB und des Klägers und der RTB und der Kläger selbst Mitglieder sein.
1 der Satzung des Beklagten besteht der Vorstand
BGB des Beklagten aus drei Mitgliedern, die von dem Kläger und dem RTB eingesetzt werden. Geborene Mitglieder sind die jeweiligen Vizepräsidenten Leistungs- bzw. Spitzensport des Klägers und des RTB. Zu den Aufgaben des Beklagten gehört auch die Personalorganisation im Bereich der Rhythmischen Sportgymnastik für den Kläger sowie für den RTB. Zur Deckung der Trainerkosten beantragten der Kläger und der RTB beim Landessportbund Fördermittel, die sie an den Beklagten weiterleiteten. Für die zu diesem Zweck bei dem Beklagten bis zum 30.06.2013 befristet beschäftigten Trainerinnen B und M beantragten und erhielten der Kläger sowie der RTB Fördermittel vom Landessportbund in Höhe der Gehaltskosten der beiden Trainerinnen. Diese Mittel leiteten sowohl der Kläger als auch der RTB an den Beklagten weiter, damit die Gehaltskosten der Trainerinnen gedeckt werden konnten. In dieser Weise erhielt der Kläger Fördermittel auch für den Zeitraum vom 01.
dem Inhalt der Beschlüsse vom 17.05.2013 fließen sollten, eine Vereinbarung über die auf den 01.07.2013 rückwirkende Erhöhung des monatlichen Gehalts. Da es ihm nicht gestattet war, entsprechende Anträge selbst zu stellen, forderte der Beklagte den Kläger und den RTB mehrfach auf, die erforderlichen Anträge für die Umwidmung der Fördermittel zu stellen. Der Kläger und der RTB versicherten dem Beklagten, dass für die Umwidmung alles in die Wege geleitet sei. Dies wurde auf einer Mitgliederversammlung am 19.02.2014 erneut bestätigt. In der Vergangenheit beantragte Umwidmungen der Fördermittel wurden stets genehmigt. Tatsächlich hat der Kläger keinen Umwidmungsantrag gestellt, was er dem Beklagten erst durch Schreiben vom 07.07.2014 mitteilte. Deswegen stellte der Beklagte noch am Folgetag einen entsprechenden Umwidmungsantrag an den Landessportbund. Mit Schreiben vom 14.07.2014 forderte der Landessportbund Nordrhein-Westfalen von dem Kläger und dem RTB den auf den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 entfallenden, zu viel gezahlten Vorschuss i.H.v. 10.201,40 € zurück und erklärte, dem Antrag auf eine
trägliche Umwidmung der Fördermittel vom 08.07.2014 durch den Beklagten könne nicht entsprochen werden, da die Arbeitsverträge der Trainerinnen bereits zum 30.06.2013 beendet worden seien und der Landessportbund hiervon nicht offiziell und zeitnah in Kenntnis gesetzt worden sei. Wären die Umwidmungsanträge vom Kläger und vom RTB rechtzeitig gestellt worden, wäre es zu keiner Rückforderung der vom Landessportbund gewährten Fördermittel gekommen. Auf die Rückforderung zahlten der Kläger und der RTB jeweils 5.100,70 € an den Landessportbund zurück. Durch Schreiben vom 24.09.2014 forderte der Kläger den Beklagten auf, 5.100,70 € bis zum 15.10.2014 zu zahlen. Durch Schreiben vom 11.02.2015 mahnte er die Zahlung an. Mit seiner Klage hat der Kläger den von ihm außergerichtlich geltend gemachten Anspruch zuzüglich Zinsen weiterverfolgt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 527 , 812 BGB auf Zahlung von 5.100,70 €. Indem der Kläger den ihm bewilligten Zuschuss an den Beklagten weitergeleitet habe, habe er eine Schenkung gemäß § 516 BGB vorgenommen. Diese Schenkung sei unter der Auflage erfolgt, das Geld für die Gehaltskosten der Trainerinnen B und M im Jahr 2013 zu verwenden. Dies sei nicht vollständig geschehen. Schenkung und Auflage seien wirksam, da
2 BGB der Formmangel jedenfalls durch das Bewirken der versprochenen Leistung geheilt sei. Auf den Vollzug der Auflage komme es insoweit nicht an. Die Rückforderung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Der Schenker sei gegenüber dem Beschenkten nicht verpflichtet, die Auflage abzuändern. Selbst wenn man mit dem Beklagten ein Auftragsverhältnis annehmen wolle, läge kein Anspruch auf Aufwendungsersatz
In diesem Fall sei der Beklagte von der Weisung des Klägers, die Fördergelder für die Trainerinnen zu verwenden, abgewichen, wodurch es zu einer pflichtwidrigen Verwendung der Gelder gekommen sei, wegen der der Beklagte jedenfalls
Gleiches gelte, wenn man einen Geschäftsbesorgungsvertrag annehmen wolle. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Beklagten. Er wendet ein, das Landgericht habe das materielle Recht fehlerhaft angewendet. Wolle man von einer rechtsgrundlosen Leistung ausgehen, sei der Beklagte jedenfalls entreichert, so dass der Anspruch
3 BGB erloschen sei. Es handele sich aber bereits nicht um eine Schenkung. Die gezahlten Gelder seien zur Zahlung von Trainergehältern und damit vollumfänglich zur Weitergabe an Dritte bestimmt gewesen. Deswegen komme nur ein Auftrags- oder Treuhandverhältnis in Betracht. Da der Kläger jedenfalls über seine an der Entscheidung zur Stellenneubesetzung beteiligte Vertreterin diese Entscheidung mitgetragen habe, stünden dem Beklagten die Beträge weiterhin als Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB im Rahmen des Auftragsverhältnisses zu. Dieser Aufwendungsersatzanspruch sei vom Förderverhältnis zwischen dem Kläger und dem Landessportbund nicht abhängig. Der Kläger habe versäumt, einen Umwidmungsantrag zu stellen, so dass die Fördergelder schließlich deswegen zurückgefordert worden seien. Fordere er nun von dem Kläger diese Gelder heraus, so verhalte er sich jedenfalls treuwidrig. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 22.01.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum, Az. I- 2 O 210/15 , die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt in der Sache ergänzend und vertiefend vor. Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung, die Besetzung der Trainerstellen sei durch gemeinsame Beschlussfassungen auf den Vorstandssitzungen des Berufungsklägers erfolgt, rügt er als verspätet und unzutreffend. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des auf die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 auf ihn entfallenden Betrages in Höhe von 5.100,70 € gegen den Beklagten.
1 der Satzung nur bestimmten Mitgliedern offensteht und über die satzungsmäßige Bestimmung einer personellen Verflechtung auf Vorstandsebene ein (mit)bestimmender Einfluss des Klägers auf die Geschicke des Beklagten sichergestellt ist. Deswegen ist eine Treuepflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten von einer nicht unerheblichen Intensität anzunehmen. Durch die Beantragung und Überlassung der genehmigten Fördermittel erfüllt der Kläger seine Treuepflicht gegenüber dem Beklagten. Er fördert dessen Zwecke aktiv. 2. Auch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB hat der Kläger keinen entsprechenden Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten. Für einen solchen hat der Kläger als Bereicherungsgläubiger die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen des Anspruchs ergeben, der Bereicherungsschuldner hingegen diejenigen für die Einwendungen (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 76).
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 14). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die zunächst dem Kläger überlassenen Fördermittel vom Kläger erhalten. Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und dem Landessportbund als Fördermittelgeber bestand unstreitig nicht. Hintergrund der Beantragung von Fördermitteln zu Gunsten des Beklagten war - entsprechend den obigen Ausführungen - die Mitgliedschaft und die daraus folgende Verpflichtung, den Zweck des Beklagten aktiv zu fördern. Für den Beklagten stellte sich die Überlassung der Fördermittel danach aus dem objektiven Empfängerhorizont als Leistung des Klägers dar. c) Diese Leistung des Klägers ist jedoch nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund ist ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger wegen Verletzung vereinsrechtlicher Treuepflichten. Ohne rechtlichen Grund ist die Leistung erbracht, wenn die Zuwendung dem Leistungsempfänger
der ihr zu Grunde liegenden Rechtsbeziehung nicht (endgültig) zusteht (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 21). Dabei kommt auch eine Zweckverfehlung in Betracht, wobei grundsätzlich jeder Zweck ausreicht. Die Leistung ist dann bei Ausbleiben des bezweckten Erfolgs zurückforderbar (vgl. a.a.O., Rn. 29 - 31).
dem 30.06.2013 verfehlt, da Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber diesen beiden Trainerinnen für die Zeit
dem 30.06.2013 nicht mehr bestanden. Davon ausgehend wären die Leistungen des Klägers für die streitgegenständliche Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 ohne Rechtsgrund erfolgt.
der Satzung des Beklagten bezweckt der Verein nämlich die Förderung, Verbreitung und Leistungsentwicklung der rhythmischen Sportgymnastik in NRW. Die Beschäftigung entsprechender Trainerinnen entspricht daher dem Zweck des Beklagten selbst und liegt somit in seinem eigenen Interesse. Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger und der RTB, durch die Gründung des Beklagten letztlich ihre Bemühungen um die rhythmische Sportgymnastik konzentriert haben.
Bereicherungsrecht herauszugeben wäre, müsste
Schadensersatzrecht sofort wieder zurückgewährt werden (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 21; BGH, WM 1976, 1307 ). Rechtsfolge eines schuldhaften Verstoßes gegen die Treuepflicht kann auch ein Schadensersatzanspruch sein (vgl. Reichert, a.a.O., Rn. 997; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Bd. 1, § 38, Rn. 47; Lutter, AcP 180, 84, 119). Der Kläger hat gegen seine Treuepflicht verstoßen. Die Treuepflicht verlangt vom Mitglied, sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten, seine Zwecke aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck schadet. Mit welcher Intensität die Treuepflicht im Verein besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Reichert, a.a.O., Rn. 962, 966). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Hinblick auf den Erhalt von Fördermitteln
dem unstreitigen Parteivortrag auf die Initiative des Klägers und des RTB angewiesen war. Darüber hinaus ist unstreitig, dass dem Kläger jedenfalls bekannt war, dass die Weiterbeschäftigung der betreffenden Trainerinnen über den 30.06.2013 hinaus nicht erfolgen würde. So war die Vizepräsidentin des Klägers, Frau Q, unstreitig Vorstandsmitglied des Beklagten und Teilnehmerin der Vorstandssitzung am 17.05.2013, in der das Auslaufen der betreffenden Verträge und die
folge besprochen worden waren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte es dem Kläger oblegen, zur aktiven Förderung der Zwecke des Vereins die Umwidmung der betreffenden Fördermittel zu beantragen. Dies ist nicht geschehen. Damit hat der Kläger gegen die ihm obliegende Treuepflicht verstoßen. Dies gilt umso mehr, als zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte den Kläger zeitnah und mehrfach aufgefordert hat, die Umwidmung der Fördermittel zu beantragen. Aus diesem Verstoß ist dem Beklagten auch ein entsprechender Schaden entstanden sein. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass entsprechende Umwidmungsanträge in der Vergangenheit immer dazu geführt haben, dass Rückforderungen bereits bewilligter Förderungsmittel nicht erfolgt sind und es auch im vorliegenden Fall nicht zu einer Rückforderung der gewährten Fördermittel gekommen wäre, wenn die Umwidmungsanträge rechtzeitig gestellt worden wären. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Inhalt des Rückforderungsschreibens des Landessportbundes vom 14.07.2014, in dem die nicht erfolgte
trägliche Umwidmung ausschließlich damit begründet wird, dass der Landessportbund von der Beendigung der Arbeitsverhältnisse nicht offiziell und zeitnah in Kenntnis gesetzt wurde. Damit beruht die Nichtbewilligung der Umwidmung der Fördergelder auf einem Versäumnis des Klägers, nämlich diese Umwidmung nicht bzw. nicht rechtzeitig beantragt zu haben. In Höhe der damit nicht mehr zur Verfügung stehenden Fördermittel ist dem Beklagten ein entsprechender Schaden entstanden. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Ausführungen zu möglichen anderen Hintergründen für die Entscheidung des Landessportbundes im Schreiben vom 14.07.2014 gemacht hat, konnten diese schon deswegen keine Berücksichtigung finden, weil sie neuen Tatsachenvortrag darstellen, ohne dass die Voraussetzungen des § 531 ZPO für dessen Zulassung vorliegen. Das Verhalten des Klägers ist auch schuldhaft. Sein Verschulden wird
der gesetzlichen Regelung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Umstände, die dem entgegenstehen könnten, hat er nicht vorgetragen. Im Gegenteil ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Umwidmungsanträge seitens des Klägers entgegen seinen dahingehenden Versicherungen tatsächlich überhaupt nicht gestellt worden sind. 3. Da der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 5.100,70 € hat, ist auch der auf diesen Betrag geltend gemachte Zinsanspruch unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2140399.html ( https://oj.is/2140399 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 1 Referenzen 7 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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