1 Nr. 1 GVG sachlich nicht zuständig wäre. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage begehrt, deren Gegenstandswert die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründen würde, hinreichende Erfolgsaussicht jedoch nur hinsichtlich eines unter der 5.000 Euro - Schwelle liegenden Betrages besteht. Dann ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zu verweigern; denn eine unzulässige Klage bietet ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15.05.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts - Einzelrichterin - vom 07.05.2018 ( 8 O 10/18 ) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 24.05.2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller wurde aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Essen vom 24.10.2016 (Az. ...), mit dem aufgrund eines am 19.09.2016 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags das Insolvenzverfahren über das Vermögen des P. (im Folgenden: Schuldner) eröffnet wurde, der unter der Firma "A." einen Geschäftsbetrieb unterhielt, zum Insolvenzverwalter bestellt. In dieser Eigenschaft begehrt er Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Antragsgegnerin, die für den Schuldner als Steuerberaterin tätig war, im Wege der Insolvenzanfechtung
O auf Rückerstattung eines Betrages i.H. von 5.050,-- Euro zzgl. Verzugszinsen sowie auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H. von 216,95 Euro in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsgegnerin war seit 2013 für den Schuldner tätig. Im Zeitraum vom 17.04.2013 bis 30.12.2015 stellte sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin über ihre Leistungen zehn Rechnungen i.H. von insgesamt 9.371,31 Euro, die mit Erhalt fällig waren. Gegenstand der Klage sind Teilzahlungen i.H. von insgesamt 5.050 Euro, die der Schuldner im Zeitraum vom 16.09.2014 bis 23.08.2016 an die Antragsgegnerin erbrachte, wobei die Zahlung vom 16.09.2014 i.H. von 600 Euro auf eine Vorschussanforderung erfolgte, die dann in einer Rechnung vom 19.11.2014 berücksichtigt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung auf S. 9 des Klageentwurfs (Bl. 13 GA), das Schreiben der Antragsgegnerin an den Schuldner vom 04.01.2016 sowie die Rechnungen (Anlage 9) Bezug genommen. Das Land NRW, vertreten durch das Jugendamt Essen - Unterhaltsvorschusskasse - meldete fällige Unterhaltsrückstände aus übergegangenem Recht i.H. von 9.154,07, fällig seit dem 01.05.2008 Euro und 1.794,14 Euro, fällig seit dem 01.12.2008 zur Insolvenztabelle an, die in voller Höhe festgestellt wurden (Anlagen Nr. 2 und Nr. 3 sowie Insolvenztabelle (als Anlage Nr. 2 im PKH-Heft)). Zum 23.02.2015 bestanden fällige Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung NRW i.H. von 15.641,24 Euro wegen der Einkommens- und Umsatzsteuer für 2011 und 2012 mit Fälligkeit am 05.01.2015 (Anlage 6). In der Folgezeit bis zum 04.12.2015 kamen u.a. für 2014 und 2015 29.968,21 Euro hinzu (Anlage 7), von denen zum 08.01.2016 noch 15.623,38 Euro bestanden (Anlage 8). Vollstreckungsversuche der Finanzbehörde seit dem 23.02.2015 blieben erfolglos. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.06.2017 auf, anfechtbare Zahlungen von 4.950 Euro zur Insolvenzmasse zu erstatten, was diese ablehnte. Sodann beauftragte der Antragsteller seine jetzigen Bevollmächtigten mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Interessen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.08.2017 wurde die Antragsgegnerin unter Schilderung der Sach- und Rechtslage erneut aufgefordert, den sich damals noch ergebenden Betrag von 4.950 Euro zurückzuerstatten. Die ihr gesetzte Frist verlief fruchtlos. Der Antragsteller hat behauptet, der Schuldner sei im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung am 16.09.2014 aufgrund der vorstehenden Umstände zahlungsunfähig gewesen und habe die Zahlungen an die Antragsgegnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners habe die Antragsgegnerin gekannt. Dies ergebe sich schon aus ihrer Tätigkeit für den Schuldner, der allgemeinen Buchhaltung und der Anfertigung von Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen. Andererseits habe sie aufgrund des Zahlungsverhaltens des Schuldners ihr gegenüber auf dessen Zahlungsunfähigkeit schließen müssen, weil bereits im Zeitpunkt der ersten Teilzahlung die Rechnung vom 17.04.2013 seit mehr als einem Jahr fällig gewesen sei und die Rückstände stetig angewachsen seien. Hiergegen hat die Antragsgegnerin eingewandt, sie habe keinen Einblick in die privaten Vermögensverhältnisse des Antragstellers gehabt. Von Zwangsvollstreckungsversuchen des Finanzamts habe sie keine Kenntnis gehabt. Aus den von ihr erstellten steuerlichen Firmenunterlagen habe sich nicht ergeben oder erkennen lassen, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sei. Hierzu verweist sie auf kurzfristige Erfolgsrechnungen per Dezember 2012, aus der sich ein vorläufiges Ergebnis i.H. von rund 36.000 Euro ergibt, sowie per November 2015, aus der sich ein vorläufiges Ergebnis i.H. von rund 31.000 Euro ergibt (Anlagen B 2). Da die Steuervorauszahlungen auf schlechtere Ergebnisse ausgelegt gewesen seien, habe der Schuldner sie gebeten, seine Abschlüsse später einzureichen, um sich auf die Nachforderungen einstellen zu können. Auch aus dem Zahlungsverhalten des Schuldners ihr gegenüber ließe sich nichts herleiten. Sie, die Antragsgegnerin, stehe in enger Verbindung zur Familie des Schuldners und sei langjährig für diese tätig. Daher seien die auf den Rechnungen angegebenen Zahlungsziele unbeachtlich, was sich auch aus der fehlenden weiteren Verfolgung ihrer Ansprüche ergebe. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 07.05.2018 mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe nicht dargelegt, in welchem Zeitpunkt überhaupt Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorgelegen habe. Den Einwand der Antragsgegnerin, dass noch um die Jahreswende 2015/2016 Zahlungen an das Finanzamt in Höhe von knapp 15.000 Euro seitens des Schuldners erfolgt seien, habe er unbeantwortet gelassen. Ferner habe er nicht dargelegt, aus welchen objektiven Indizien sich die Kenntnis der Antragsgegnerin von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit
O ergeben solle. Allein aus dem pauschalen Vortrag, die Antragsgegnerin sei Steuerberaterin des Schuldners, ergebe sich nicht, wieso ihr aus dieser Tätigkeit Umstände bekannt geworden sein sollten, die auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwingend hindeuten würden. Dies gelte insbesondere für die Kenntnis von privaten Unterhaltsrückständen sowie Verbindlichkeiten aus einem Kredit. Eine Kenntnis der Antragsgegnerin folge auch nicht aus dem Zahlungsverhalten des Schuldners ihr gegenüber. Zwar könne Indiz für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch sein, dass er über längere Zeit erhebliche Verbindlichkeiten bei dem Anfechtungsgegner nicht beglichen habe. Jedoch sei dafür grundsätzlich erforderlich dass der Gläubiger seine Ansprüche ernsthaft eingefordert habe, diese verhältnismäßig hoch sein und er wisse, dass der Schuldner nicht in der Lage sei, die Forderungen zu erfüllen. Erforderlich sei, dass aus dem Zahlungsverhalten der Schluss gezogen werden müsse, dass der Schuldner aus Mangel an liquiden Mittel nicht in der Lage sei, die Forderung vollständig und in einem Zug zu erfüllen. Der Schuldner habe bereits seit dem Jahre 2013 gestellte Rechnungen nur unvollständig und mit großer zeitlicher Verzögerung beglichen. Insofern sei ein überaus unregelmäßiges Zahlungsverhalten auch für die Antragsgegnerin ersichtlich gewesen. Allerdings genüge eine offene Forderung nicht, um zwingend auf (drohende) Zahlungsunfähigkeit schließen zu können, solange nicht Maßnahmen zur Forderungseinziehung getroffen würden, deren Erfolglosigkeit einen Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage des Schuldners zuließe. Es sei nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die ausstehenden Zahlungen jemals angemahnt, geschweige denn mit Nachdruck eingefordert habe. Vielmehr habe die Antragsgegnerin vorgetragen, dass sie das unzuverlässige Zahlungsverhalten des Schuldners angesichts der bestehenden persönlichen Beziehungen zur Familie des Schuldners nicht in gleicher Weise bewertet habe wie im sonstigen Geschäftsverkehr. Vor diesem Hintergrund hätten für die Antragsgegnerin daher keine hinreichenden Indizien für die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestanden. Gegen den dem Kläger am 08.05.2018 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 18.05.2018 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Antragsteller kündigt für den Beweis der Tatsache, dass die Antragsgegnerin von den Forderungen des Finanzamts und dessen Pfändungsmaßnahmen positive Kenntnis gehabt habe, und über seine mangelnde Liquiditätsausstattung informiert war, Zeugnis durch Einvernahme des Schuldners an. Mit Beschluss vom 24.05.2018 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist
1 Nr. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, Satz 3, § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.
1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; darüber hinaus muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen (§§ 116 Satz 2, 114 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz ZPO). Erfolgsaussichten bestehen nur bzgl. eines Rückgewährsanspruchs hinsichtlich der ab dem 15.12.2014 geleisteten Zahlungen i.H. von 4.450 Euro, nicht hingegen hinsichtlich der am 16.09.2014 auf die unter dem 19.11.2014 abgerechneten Leistungen erbrachte Vorschusszahlung i.H. von 600 Euro. Daher hat die vor dem Landgericht beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht wäre für die Entscheidung
1 Nr. 1 GVG sachlich nicht zuständig. Zur Prüfung der Erfolgsaussicht gehört auch die Prüfung, ob das angerufene Gericht zuständig, die Klage also zulässig ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (insgesamt) zu verweigern; denn eine unzulässige Klage bietet ersichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BGH, Beschl. v. 13.07.2004 - VI ZB 12/04 , Rn. 4, juris; Zöller/Geimer,
O sind Rechtshandlungen des Schuldners bis zu 10 Jahre vor dem Eröffnungsantrag anfechtbar, die dieser mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 2.
O die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urt. v. 12.10.2017 - IX ZR 50/15 , Rn. 12, juris). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urt. v. 14.09.2017 - IX ZR 3/16 , Rn. 8, juris; Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 16 f.). Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinausgehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens 10 v.H. nicht (BGH, Urt. v. 14.07.2016 - IX ZR 188/15 , Rn. 14, juris). Es obliegt vielmehr dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH, Urt. v. 18.07.2013 - IX ZR 143/12 , WM 2013, 1993 , 1994 Rn. 10). Haben im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung fällige Verbindlichkeiten anderer Gläubiger bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, gestattet dieser Umstand für sich genommen den Rückschluss auf eine Zahlungseinstellung (BGH, Urt. v. 06.07.2017 - IX ZR 178/16 , Rn. 10; vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2017 - IX ZR 111/14 , Rn. 15, juris). Das Beweisanzeichen findet seine Rechtfertigung in dem Umstand, dass eine Zahlungseinstellung naheliegt, wenn der Anfechtungsgegner Zahlung erlangte, während gleichzeitig fällige Verbindlichkeiten sonstiger Gläubiger bis zur Verfahrenseröffnung nicht befriedigt wurden. Darum wird den nach Verfahrenseröffnung rückständigen Forderungen anderer Gläubiger die zum gleichen Zeitpunkt fällige getilgte Verbindlichkeit des Anfechtungsgegners gegenübergestellt (BGH, Urt. v. 09.06.2016 - IX ZR 174/15 , Rn. 20, juris). Nach diesen Grundsätzen hatte der Schuldner spätestens zum 16.09.2014, dem Zeitpunkt der ersten Teilzahlung, seine Zahlungen eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden, wie der Antragsteller auch geltend macht (S. 11 des Klageentwurfs, Bl. 15 GA) fällige Forderungen des Landes NRW wegen Unterhaltsrückständen i.H. von 10.811,72 Euro, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen wurden (s. Anlagen 2, 3 und Insolvenztabelle). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus etwaigen schwankenden Steuerverbindlichkeiten. Aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 23.03.2015 (Anlage 5) ergeben sich zum 05.01.2015 fällige Steuerverbindlichkeiten aus 2011 und 2012 i.H. von rund 15.000 Euro. Aus dem Schreiben der Finanzverwaltung NRW vom 04.12.2015 (Anlage 7) ergeben sich für die Steuerjahre 2014 und 2015 weitere rund 30.000 Euro. Dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 08.01.2016 (Anlage 8), die den Schuldner wegen einer Steuerforderung von rund 15.000 Euro zur Abgabe der Vermögensauskunft auffordert, lässt sich weder entnehmen, dass es sich hierbei um sämtliche Steuerverbindlichkeiten des Schuldners handelt, noch dass der Schuldner in der Zwischenzeit Forderungen i.H. von rund 30.000 Euro beglichen hat. Immerhin wurden Steuerforderungen i.H. von 74.032,03 Euro zur Tabelle angemeldet. Selbst wenn der Schuldner in erheblichem Maße Steuerforderungen beglichen hätte, würde dies wegen der bis zur Insolvenzeröffnung nicht getilgten Verbindlichkeit gegenüber dem Land NRW - Unterhaltsvorschusskasse - zur Anfechtbarkeit der Zahlungen führen. 2.2.2. Der Schuldner handelte in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit auch mit Benachteiligungsvorsatz. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der konkreten Aussicht, demnächst weiteren Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit der baldigen Überwindung der Krise rechnen kann (BGH, Urt. v. 07.05.2015 - IX ZR 95/14 , Rn. 11, juris). Hierfür ist nichts ersichtlich. Der Benachteiligungsvorsatz ist auch nicht hinsichtlich des am 16.09.2014 auf die unter dem 19.11.2014 abgerechneten Leistungen erbrachten Vorschusses i.H. von 600 Euro zu verneinen, weil dieser i.R. einer "bargeschäftsähnlichen Lage" geleistet worden wäre. In Fällen kongruenter Leistungen hat der BGH anerkannt, dass der Schuldner trotz der Indizwirkung einer erkannten Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt. Der subjektive Tatbestand kann hiernach nicht festgestellt werden, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet. Dem liegt zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann (BGH, Urt. v. 04.05.2017 - IX ZR 285/16 , Rn. 7, juris). Eine "bargeschäftsähnliche Lage" in diesem Sinne lag aus zwei Gründen nicht vor: Einerseits betraf der Vorschuss Leistungen, die die Antragsgegnerin in der Zeit von Januar bis September 2014 erbrachte (s. Rechnung Nr. 2014390166 v. 19.11.2014, Anlage 9), so dass der für eine Unmittelbarkeit i. S. der Rechtsprechung erforderliche Zeitraum von 30 Tagen jedenfalls hinsichtlich der ersten beiden Quartale 2014 (vgl. § 366 Abs. 2 BGB) nicht eingehalten ist. Andererseits ist die vom Steuerberater in Form der Buchführung erbrachte Leistung kein handelbares "Produkt", so dass keine "gleichwertige Gegenleistung" i.S. der Rechtsprechung in das Schuldnervermögen gelangte (vgl. HHR/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, 3. Aufl. 2018, Teil IV Rn. 714). 2.3. Zu Unrecht hat das Landgericht die Kenntnis der Antragsgegnerin vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als nicht hinreichend dargelegt angesehen.
O wird vermutet, dass der Gläubiger den Vorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Im Hinblick auf § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO genügt es, wenn dem Gläubiger die Zahlungseinstellung bekannt war. Dem steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die - drohende - Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 22.06.2017 - IX ZR 111/14 , Rn. 18, juris). Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Antragsteller schlüssig vorgetragen, dass der Beklagten Umstände bekannt waren, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungseinstellung des Schuldners jedenfalls im Zeitpunkt der zweiten angefochtenen Zahlung am 15.12.2014 zweifelsfrei folgte (vgl. BGH, Urt. v. 14.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.