2 Satz 1 AMG i. V. m. § 22 Abs. 1 AMG. Die Dosierungsanleitung gehört nicht zu den Pflichtangaben
3 i. V. m. § 10 Abs. 4 AMG, da sie dort nicht aufgeführt wird und sie auch keine weitere gebrauchssichernde Angabe im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 AMG darstellt. Die Dosierungsanleitung ist auch nicht als freiwillige Angabe in der Packungsbeilage gemäß § 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 7 AMG zulässig. Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom
den Erkenntnissen der Wissenschaft vertretbares Maß hinausgingen. Bei einer Aufnahme von mehr als 10 g Salbe werde der Wert für eine maximale tägliche Aufnahme des Konservierungsmittels Benzylalkohol überschritten. Ferner solle der Hinweis aufgenommen werden, zur Dosierung, Dauer und Art der Anwendung den homöopathisch erfahrenen Therapeuten zu befragen. In der Begründung heißt es, entsprechend § 11 Abs. 3 AMG seien bei registrierten homöopathischen Arzneimitteln keine Dosierungsangaben vorgesehen. Der Hinweis diene dazu, gesundheitliche Gefährdungen, die mit der Anwendung zu hoher oder zu häufiger Arzneimittelgaben verbunden seien, abzuwenden. Mit Schreiben vom
jeder Gabe ist die Wirkung abzuwarten. Erstverschlimmerung und Arzneimittelprüfsymptomatik sind zu berücksichtigen." Ferner wurde der Bescheid mit Auflagen gemäß § 28 Abs. 2 AMG versehen. Mit der Auflage M2 wurde die Klägerin verpflichtet, den Text zu "Vorsichtsmaßnahmen" in die Packungsbeilage zu übernehmen. Mit der Auflage M4 ordnete das BfArM an, den kompletten Text des Punktes
weises einer therapeutischen Wirksamkeit bei den registrierten homöopathischen Arzneimitteln rechtfertige es nicht, auf eine Dosierungsangabe zu verzichten. Die "homöopathische Wirksamkeit" beruhe
dem Selbstverständnis der Therapierichtung nicht auf einer Dosis-Wirkungsbeziehung. Die Dosierung "1-2 mal täglich auftragen", entspreche dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand in der Homöopathie und sei auch in der Aufbereitungsmonographie der Kommission D zu "Calcium fluoratum" aus 1985 enthalten. Bei der Änderung der allgemeinen Dosierungsrichtlinien der Kommission D in den Jahren 1993 und 2002-2004 sei die Dosierung der homöopathischen Topika nicht geändert worden. Die Aufbereitungsmonographien der Kommission D und deren Dosierungsrichtlinien seien gleichermaßen für Zulassungen wie für Registrierungen von homöopathischen Arzneimitteln anwendbar. Die Teilversagung der Dosierung sei - ebenso wie die umsetzenden Auflagen - rechtswidrig. Es fehle bereits an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Mängelbeseitigungsverfahrens gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 4 AMG. Die Beklagte habe die Teilversagung der Dosierung im Mängelschreiben vom 25. Februar 2010 allein auf den Bestandteil Benzylalkohol gestützt und in Bezug auf die Dosierungsangaben keinen Versagungsgrund genannt. Die Auflage M4 sei schon deshalb aufzuheben, weil die Teilversagung der beantragten Dosierung, die durch die Auflage umgesetzt werde, mangels Vorliegen eines Versagungsgrundes rechtswidrig sei. Unabhängig davon sei eine Auflagenbefugnis der Beklagten
2 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2 Nr. 3 AMG zur Streichung der Dosierungsangaben nicht gegeben. Entgegen der Annahme der Beklagten sei es nicht zutreffend, dass in der Gebrauchsinformation von registrierten homöopathischen Arzneimitteln Dosierungsangaben
3 i. V. m. § 10 Abs. 4 AMG nicht zulässig seien. Bei den dort aufgezählten Angaben handele es sich um die bei registrierten homöopathischen Arzneimitteln vorgeschriebenen Pflichtangaben, die aus Art. 69 der Richtlinie 2001/83/EG übernommen worden seien. Daneben könnten die Informationstexte weitere Angaben enthalten, die für den Patienten wichtig seien, sog. "gebrauchssichernde Angaben", § 11 Abs. 1 Satz 7 AMG. Die vorgesehenen Angaben stimmten mit den Registrierungsunterlagen, die notwendigerweise auch die Dosierung umfassten, überein. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Auflage M4 des Registrierungsbescheides des BfArM vom
der Vorstellung des Gesetzgebers durch die Einhaltung eines unbedenklichen Verdünnungsgrades sowie eine risikolose Anwendungsart gewährleistet werden. Soweit die Unbedenklichkeit einer homöopathischen Zubereitung so nicht in allen Fällen garantiert werden könne, etwa wegen einer hohen Toxizität der Ursubstanz oder der toxischen Wirkung der verwendeten Hilfsstoffe, kämen Warnhinweise in Betracht. Die Dosierung sei bei registrierten homöopathischen Arzneimitteln auch nicht wegen der speziellen homöopathischen Risiken der Erstverschlimmerung oder Arzneimittelprüfsymptomatik festzulegen. Die Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu beträfen die Zulassung und könnten nicht auf die Registrierungsentscheidung übertragen werden. Die Aufnahme einer Dosierungsangabe in die Packungsbeilage sei auch im Wege einer freiwilligen, gebrauchssichernden Angabe
3 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 7 AMG nicht zulässig. Die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers für den Marktzugang von Arzneimitteln ohne Anwendungsgebiet und ohne Wirksamkeitsnachweis könne nicht dadurch umgangen werden, dass eine generelle Dosierungsanleitung als freiwillige Angabe aufgenommen werde. Da die Beklagte die Aufnahme der von der Klägerin beantragten Dosierungsanleitung in den Bescheid zu Recht versagt habe, könne auch die Anfechtung der Auflage M4, mit der die Versagung durch Streichung der Dosierung in der Packungsbeilage gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 AMG umgesetzt worden sei, keinen Erfolg haben. Zur Begründung ihrer - vom Senat zugelassenen - Berufung trägt die Klägerin vor: Die einschlägigen Monographien und die Dosierungsempfehlungen der Kommission D seien für zugelassene und registrierte homöopathische Arzneimittel beachtlich. Eine Differenzierung sei weder
26 AMG noch
dem Selbstverständnis der homöopathischen Therapierichtung geboten. Auch für zuzulassende homöopathische Arzneimittel bestehe keine lineare Dosis-Wirkungsbeziehung. Das Mängelbeseitigungsverfahren sei unzureichend, weil die Beklagte nicht gerügt habe, dass die beantragte Dosierung gegen Gesetzesvorschriften verstoßen würde und deshalb eine Teilversagung ergehen werde. § 39 Abs. 2 Nr. 9 AMG sei nicht einschlägig. § 39 Abs. 1 Satz 1 AMG befasse sich nicht mit dem Inhalt der Registrierung. Dieser ergebe sich aus den
2, 22 AMG vorzulegenden Unterlagen, zu denen stets die Dosierung gehöre, da die Registrierung bei Unvollständigkeit der Angaben
2 Nr. 1 AMG zu versagen sei. Die Vorschriften zur Gebrauchsinformation seien demgegenüber akzessorisch. Es würden
wie vor homöopathische Arzneimittel in Form von Injektabilia registriert; hier sei aber eine Dosierungsangabe aus Gründen der Arzneimittelsicherheit zwingend. Auch die Verfügbarkeit registrierter homöopathischer Arzneimittel für die Selbstmedikation erfordere eine Dosierungsangabe im Rahmen der Registrierung. Die Dosierung sei neben dem Verdünnungsgrad und der Darreichungsform der dritte für die Arzneimittelsicherheit maßgebliche Faktor. Zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus sei auch wegen der Erstverschlimmerung und der Arzneimittelprüfsymptomatik eine Dosierung nötig. Die Angaben zur Dosierung seien als gebrauchssichernde Angaben
1 Satz 7, 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 AMG zulässig. Ein Warnhinweis im Einzelfall, der sich auf Gefahren beziehen müsse, die bei der Anwendung des Arzneimittels selbst entstünden - hier etwa wegen des Gehalts an Benzylalkohol - sei nicht ausreichend und ungeeignet, um die Bedingungen der ordnungsgemäßen Anwendung des Arzneimittels zu regeln. Während Warnhinweise besagten, wie ein Arzneimittel nicht angewendet werden dürfe, beschrieben Dosierungsangaben Art, Menge, Frequenz und/oder Zeitraum, innerhalb derer das Arzneimittel angewendet werden solle und sicher angewendet werden könne. Art. 69 Richtlinie 2001/83/EG rechtfertige keine andere Betrachtung. Er könne schon deshalb nicht abschließend sein, weil dort die - erforderliche - Information über den Abgabestatus, den die Mitgliedstaaten festlegen dürften, nicht aufgeführt sei. Jedenfalls dann, wenn registrierte homöopathische Arzneimittel nicht der Verschreibungspflicht unterlägen, müsse bei der Darlegung des Unbedenklichkeitsgrades die Dosierung berücksichtigt werden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom
Menge und Häufigkeit bezeichne, die erforderlich sei, um einen Behandlungserfolg und damit Wirksamkeit in einem bestimmten Anwendungsgebiet zu erzielen. Könne das Arzneimittel schon wegen der geringen Konzentration der wirksamen Substanz und der Art der Verabreichung in keinem Fall schädliche Wirkungen haben, so genügten auch für die sichere Anwendung in der Selbstmedikation die Erwartung an den Anwender, sich selbständig zu informieren, sowie der Hinweis gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 AMG den Anforderungen an ein hohes Gesundheitsschutzniveau. Auch sei dann wegen der speziellen homöopathischen Risiken der Erstverschlimmerung und Arzneimittelprüfsymptomatik eine Dosierungsangabe nicht erforderlich. Die Dosierungsempfehlungen der Kommission D seien nur im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Die Dosierungsangabe sei auch keine gebrauchssichernde Angabe im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 7 AMG. Eine allgemeingültige Dosierung sei mit den wesentlichen Merkmalen eines ohne Anwendungsgebiet registrierten homöopathischen Arzneimittels nicht vereinbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die von der Klägerin eingereichten Gutachten und Unterlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. I. Die Anfechtungsklage ist statthaft, soweit die Klägerin die Aufhebung der Auflage M4 des Registrierungsbescheids des BfArM vom 23. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2013 begehrt. Auflagen
2 AMG - um eine solche handelt es sich unstreitig - sind Verwaltungsakte und können
ständiger Rechtsprechung mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom
jeder Gabe ist die Wirkung abzuwarten. Erstverschlimmerung und Arzneimittelprüfsymptomatik sind zu berücksichtigen."). Das BfArM hat keine Dosierungsangaben in den Registrierungsbescheid aufgenommen, weil diese
der in der Auflage und deren Begründung zum Ausdruck gekommenen Auffassung der Beklagten bei Arzneimitteln, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen werden, gesetzlich nicht vorgesehen sind. Insoweit ist eine Verpflichtungsklage statthaft, weil mit der Anfechtungsklage das Rechtsschutzbegehren der Klägerin nicht erschöpft wäre. Zwar dürfte die Klägerin im Falle der Aufhebung der Auflage M4 die zuletzt im Widerspruchsverfahren benannte, mit dem Klageantrag identische Dosierungsangabe in die Packungsbeilage aufnehmen. Ihr Klagebegehren erstreckt sich aber ferner darauf, dass die Angaben zur Dosierung in den regelnden Teil des Registrierungsbescheids aufgenommen werden. Die Klage bezieht sich demnach auf zwei unterschiedliche Regelungsgegenstände: neben der Auflage M4 auch auf den Grundverwaltungsakt, d. h. die Registrierungsentscheidung selbst. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage nicht entgegen. Die vorliegende Fallkonstellation ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Die Rechtsprechung zur alleinigen Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage betrifft Fälle der Zulassung von homöopathischen Arzneimitteln, in denen das BfArM eine von den Antragsunterlagen abweichende Dosierung nur in einer Auflage, nicht aber in der Zulassungsentscheidung selbst festgelegt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom
1 Satz 1 AMG dürfen Fertigarzneimittel als homöopathische Arzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ein bei der zuständigen Bundesoberbehörde zu führendes Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind (Registrierung). Das BfArM hat
1 Satz 1 AMG das homöopathische Arzneimittel zu registrieren und dem Antragsteller die Registrierungsnummer schriftlich zuzuteilen.
ArM den Bescheid über die Registrierung mit Auflagen verbinden. Was im Einzelnen Inhalt einer Registrierungsentscheidung ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Geht man davon aus, dass dazu nur die ein Arzneimittel identifizierenden Angaben gehören (a.), zählt die Dosierung nicht dazu. Das gleiche gilt, wenn man alle wesentlichen Merkmale eines Arzneimittels als Teil der Registrierung betrachtet (b). a. Es spricht Einiges dafür, dass die Registrierung lediglich eine - dem Antragsteller mitzuteilende - Registereintragung ist, der allein die notwendigen Angaben zur Identifizierung des jeweiligen Arzneimittels beizufügen sind. Denn § 38 Abs. 1 AMG sieht die Eintragung in ein Register für homöopathische Arzneimittel vor.
1 Satz 1 AMG ist dem Antragsteller die Registrierungsnummer schriftlich zuzuteilen, worin ein begünstigender Verwaltungsakt gesehen wird. Vgl. Rehmann, AMG,
ArM ihren Inhalt im Registrierungsverfahren prüft. Eine Dosierungsanleitung zählt aber nicht zu den Pflichtangaben
3 i. V. m. § 10 Abs. 4 Satz 1 AMG.
3 AMG gilt bei Arzneimitteln, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, für die Packungsbeilage Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 10 Abs. 4 AMG vorgeschriebenen Angaben - ausgenommen einige hier nicht relevante - zu machen sind. Dies bedeutet, dass die in § 11 Abs. 1 AMG für allopathische Arzneimittel vorgeschriebenen Pflichtangaben in der Packungsbeilage durch die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 12 AMG vorgesehenen Angaben ersetzt werden. Die Aufzählung in § 10 Abs. 4 Satz 1 AMG enthält im Gegensatz zu § 11 Abs. 1 Satz 1 AMG aber nicht nur keine Angaben zu den Anwendungsgebieten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG), sondern auch keine Angaben im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AMG. Darunter fallen die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlichen Anleitungen über Dosierung, Art der Anwendung, Häufigkeit der Verabreichung, Dauer der Behandlung, Hinweise für den Fall der Überdosierung. Der Ausschluss von Dosierungsangaben bei registrierten homöopathischen Arzneimitteln beruht nicht etwa auf einem Versehen, sondern ist dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung des Art. 69 Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG durch das 14. Änderungsgesetz vom 29. August 2005, mit dem eine Anpassung an das europäische Recht erzielt werden sollte, bewusst gewesen. Vgl. Gesetzentwurf vom 19. April 2005, BT-Drs. 15/5316, S. 34 . Denn
der zuvor geltenden Fassung des § 11 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 11 AMG waren Angaben zur Dosierung noch vorgeschrieben. Die Umsetzung der Richtlinie durch das 14. Änderungsgesetz führte also zu einer Änderung der Vorgaben für die Packungsbeilage. bb. Der Rückgriff auf den Katalog der Antragsunterlagen scheidet aus, um einen Anspruch auf Aufnahme der Dosierungsangaben in den Registrierungsbescheid zu begründen. Zwar sind
2 Satz 1 AMG i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 10 AMG auch Unterlagen betreffend die Dosierung dem Registrierungsantrag beizufügen. Ferner ist
2 Nr. 1 AMG die Registrierung zu versagen, wenn die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind. Daraus folgt aber nicht, dass Dosierungsangaben wesentliches Merkmal und deshalb Bestandteil der Registrierungsentscheidung sind. Bei der Zulassung von Arzneimitteln folgt aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AMG, wonach die Zulassung auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen und auf der Grundlage der Sachverständigengutachten zu erteilen ist, dass diese auf der Grundlage der Unterlagen und der Angaben des Antragstellers erfolgt, es sei denn, in der Zulassungsentscheidung werden abweichende Regelungen getroffen. Dem entsprechend wird angenommen, dass der Katalog des § 22 Abs. 1 AMG die für eine Zulassung notwendigen und die Identität des zuzulassenden Arzneimittels beschreibenden Angaben auflistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 10.09 -, NVwZ-RR 2010, 320 = juris, Rn. 14 und 17; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 39.06 -, NVwZ-RR 2007, 776 = juris, Rn. 23. Im Unterschied zur Zulassung wird die Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln aber nicht "auf Grund der eingereichten Unterlagen" erteilt. § 25 Abs. 5 Satz 1 AMG ist
1 Satz 1 AMG auf die Registrierung nicht anwendbar; eine vergleichbare Vorschrift fehlt.
1 Satz 1 AMG wird "das homöopathische Arzneimittel" registriert. Beruht der Umstand, dass der Katalog des § 22 Abs. 1 AMG die für eine Zulassung notwendigen und die Identität des zuzulassenden Arzneimittels beschreibenden Angaben nennt, bei zugelassenen Arzneimitteln auf § 25 Abs. 5 AMG und dem - gegenüber der Registrierung - weiter gefassten Gegenstand der Zulassung, lässt sich dies auf die Registrierung nicht übertragen. Insbesondere zeigt § 10 Abs. 4 Satz 1 AMG, der den Inhalt der Packungsbeilage festlegt und eine Dosierungsangabe nicht vorsieht, dass entgegen der Auffassung der Klägerin - anders als bei der Zulassung - keine Parallelität der Registrierung zu den einzureichenden Unterlagen besteht. Schon deshalb rechtfertigt § 39 Abs. 2 Nr. 1 AMG keine andere Betrachtung, wonach das BfArM die Registrierung zu versagen hat, wenn die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind. Schließlich sind auch bei der Zulassung von Arzneimitteln zahlreiche Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, die zwar eine Prüfung von Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit ermöglichen sollen, aber nicht ohne weiteres selbst ein wesentliches Arzneimittelmerkmal darstellen, wie etwa Angaben zur Herstellungsweise (§ 22 Abs. 1 Nr. 11 AMG), zu den Methoden zur Qualitätskontrolle (§ 22 Abs. 1 Nr. 15 AMG) oder zum Pharmakovigilanzsystem (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 AMG). cc. Die in § 10 Abs. 4 Satz 1 AMG zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Grundentscheidung, dass die Dosierung kein Element einer Registrierung ist, entspricht der Systematik des Arzneimittelgesetzes und der danach der Dosierung zukommenden Funktion. In Bezug auf die Zulassung von Arzneimitteln ist anerkannt, dass neben den Anwendungsgebieten und den Gegenanzeigen, vgl. BVerwG, Urteil vom
Menge und Häufigkeit, die erforderlich ist, um den Behandlungserfolg und damit die Wirksamkeit eines Arzneimittels in einem Anwendungsgebiet zu erzielen. Diese Funktion kann die Dosierung bei der Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln nicht erfüllen, weil ein zugelassenes Anwendungsgebiet und darauf bezogene Wirksamkeitsnachweise fehlen. Anders als bei der Zulassung eines homöopathischen Arzneimittels, die einen Wirksamkeitsbeleg unter Berücksichtigung der medizinischen Erfahrungen der homöopathischen Therapierichtung erfordert (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 4 AMG und Art. 16 Abs. 2 Richtlinie 2001/83/EG), wird im Registrierungsbescheid keine Entscheidung über die therapeutische Wirksamkeit in einer bestimmten Indikation getroffen. Das Registrierungsverfahren ist ein besonderes vereinfachtes Genehmigungsverfahren (vgl. Art. 13, 14 sowie Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2001/83/EG), das der Eigenart homöopathischer Arzneimittel Rechnung tragen soll und sich wesentlich vom Zulassungsverfahren unterscheidet. Wegen der geringen Wirkstoffmenge, der individuellen Behandlungsstrategie und der Schwierigkeit der Anwendung statistischer Methoden war ein
weis der therapeutischen Wirksamkeit mit Hilfe von klinischen Studien bei diesen Arzneimitteln nur schwer zu führen. Maßgebliches Merkmal des Registrierungsverfahrens ist, dass ein Wirksamkeitsnachweis nicht erforderlich ist und als Konsequenz daraus auf die Angaben klinischer Indikationen verzichtet wird. Da kein Anwendungsgebiet festgelegt wird, wird auch das Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht geprüft. Vgl. allgemein zum Registrierungsverfahren Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 122. Lieferung 2012, § 38 AMG, Anm. 1; Böttger/Kirchner, in: Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2. Auflage 2015, § 4 Rn. 40; Schraitle, ebd., § 6 Rn. 63; Sander, Arzneimittelrecht, Band I, Erl. § 10, Anm. 22 (Stand Oktober 2012); Pannenbecker, in: Kügel/Müller/Hofmann, § 38 Rn. 3 f.
2 Satz 2 AMG sind dem Antrag auf Registrierung nicht die Angaben über die Wirkungen und Anwendungsgebiete, Unterlagen und Gutachten über die klinische Prüfung beizufügen (s. auch Anhang I, Teil 3 Ziff. 3 Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/63/EG). Demzufolge ist - anders als bei der Zulassung - auch eine Begründung der Dosierung entbehrlich. Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2001/83/EG gibt vor, dass zu den notwendigen Merkmalen eines registrierten homöopathischen Arzneimittels das "Fehlen einer besonderen Heilanzeige auf dem Etikett oder in den Informationen zu dem Arzneimittel" gehört. Dass aufgrund der Besonderheiten der Therapierichtung der Homöopathie auch bei zugelassenen homöopathischen Arzneimitteln die Dosis-Wirkung-Beziehung fehlt, also keine Abhängigkeit des Behandlungserfolges von der Menge des zugeführten Arzneistoffes besteht, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die Behandlung mit homöopathischen Arzneimitteln erfolgt
dem Ähnlichkeitsprinzip ("similia similibus curentur"). Es wird ein Mittel gewählt, dessen typisches Symptombild (Arzneimittelbild) dem individuellen Symptombild des erkrankten Menschen möglichst ähnlich ist. Dieses Symptombild ist umfassend und bezieht auch die Entstehungsgeschichte einer Erkrankung und die psychische Befindlichkeit mit ein. Die homöopathische Behandlung ist daher eine individuelle Behandlung. Vgl. Böttger/ Kirchner, in: Fuhrmann/Klein/ Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2. Auflage 2014, § 4 Rn. 10 ff. Im Unterschied zur Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln werden bei der Zulassung aber ungeachtet dieses Selbstverständnisses der Therapierichtung von Gesetzes wegen Anwendungsgebiete und eine Dosierung festgelegt. Was mit der Angabe einer Dosierung im Antrag auf Registrierung angesichts des Vorstehenden bezweckt wird, oder ob die Verpflichtung dazu
2 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 11 AMG, die allerdings Art. 14 Abs. 2 i. V. m. Art. 26 i. V. m. Art. 8 Richtlinie 2001/83/EG entspricht, auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht, bedarf keiner Entscheidung. dd. Dosierungsangaben sind auch nicht deshalb in den Registrierungsbescheid aufzunehmen, weil dies, wie die Klägerin geltend macht, für die Gewährleistung der Unbedenklichkeit des Arzneimittels erforderlich wäre.
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (vgl. § 5 Abs. 2 AMG). Dies rechtfertigt aber nicht die Aufnahme einer Dosierung in den Registrierungsbescheid, die § 10 Abs. 4 AMG nicht vorsieht. Dies ist darüber hinaus zur Verhinderung schädlicher Wirkungen nicht erforderlich. Der Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln liegt die gesetzgeberische Annahme zugrunde, dass diese grundsätzlich unbedenklich sind. Nur dies rechtfertigt das besonders vereinfachte Registrierungsverfahren. Die Unbedenklichkeit wird in erster Linie aus der geringen Konzentration der wirksamen Substanz im Arzneimittel (Verdünnungsgrad) abgeleitet, ferner - von den in der Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 4 AMG geregelten Sonderfällen abgesehen - aus der risikolosen Anwendungsart (oral oder äußerlich). § 39 Abs. 2 Nr. 5b AMG bestimmt als Versagungsgrund, dass das Arzneimittel mehr als einen Teil pro Zehntausend der Ursubstanz oder mehr als den hundertsten Teil der in allopathischen der Verschreibungspflicht
§ 39 Abs. 1 Nr. 5a AMG verlangt eine Einnahme oder äußerliche Anwendung des Arzneimittels. Das entspricht Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2001/83/EG, der folgende Bedingungen bestimmt: orale oder äußerliche Anwendung, Fehlen einer besonderen Heilanzeige auf dem Etikett oder in den Informationen zu dem Arzneimittel, Verdünnungsgrad, der die Unbedenklichkeit des Arzneimittels garantiert (s. auch Anhang I, Abschnitt 3, Ziff. 3 (Modul 4) der Richtlinie 2001/83/EG). Die Unbedenklichkeit wird also insbesondere durch die geringe Konzentration des Wirkstoffs im Arzneimittel garantiert, vgl. EuGH, Urteil vom
dem Selbstverständnis der homöopathischen Therapierichtung anders gesehen werden mag, was die Klägerin unter anderem mit ihrem Beweisantrag zu 2. - gerichtet auf die im Folgenden zu erörtertenden spezifischen homöopathischen Risiken - geklärt haben wollte, ist unerheblich. Auch deshalb war der geforderte Beweis nicht zu erheben. Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil
2 Satz 3 AMG sowie Anhang I, Teil III Ziffer 3 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/63/EG grundsätzlich die Ergebnisse einer pharmakologischtoxikologischen Prüfung vorzulegen sind. Danach wird nicht generell auf die Vorlage von Unterlagen zur Pharmakologie-Toxikologie verzichtet, sondern nur, wenn die Unbedenklichkeit des Arzneimittels sich nicht anderweitig, insbesondere durch einen angemessen hohen Verdünnungsgrad ergibt. Vgl. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom 29. November 2004, BT-Drs. 15/4294, S. 6 ; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/4869, S. 5 ; Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung zu BT-Drs. 15/4294 , BT-Drs. 15/4644, S. 2 . Risiken, die sich trotz der gesetzlich vorgegebenen hohen Verdünnungsstufe - etwa aus den Hilfsstoffen oder der besonderen Toxizität der Ursubstanz - ergeben können und die der Grund für die Vorlagepflicht der pharmakologischtoxikologischen Prüfungsunterlagen sind, ist nicht durch eine gesetzlich nicht vorgesehene Dosierungsanleitung zu begegnen. Vielmehr kann diesen Gefahren mit den
4 Satz 1 Nr. 7 AMG ausdrücklich zulässigen Warnhinweisen Rechnung getragen werden. Dies gilt jedenfalls bei einer - hier allein in Rede stehenden - Schädlichkeit des Hilfsstoffes. Ein solcher Warnhinweis ist der - in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht aufgehobene - Satz in der streitgegenständlichen Registrierungsentscheidung: "Aus Gründen der Unbedenklichkeit darf die bei Erwachsenen ab 18 Jahren angewendete Menge 10 g pro Tag nicht überschreiten." Anders als im Tatbestand des angefochtenen Urteils dargestellt (Seite 4), zählt dieser Satz nicht zum 4. Abschnitt der "Vorsichtsmaßnahmen", der allein vom BfArM aufgehoben worden ist. Dieser Hinweis - der hier nicht streitgegenständlich ist - entspricht im Übrigen dem toxikologischen Gutachten der Klägerin, wonach das Arzneimittel bei Erwachsenen in einer Tageshöchstmenge von 10 g unbedenklich ist. Dass der Warnhinweis hier unzureichend wäre, um die Unbedenklichkeit zu gewährleisten, ist deshalb nicht erkennbar.
4 Satz 1 Nr. 10 AMG erfasst. Darüber hinaus ist eine übermäßige Anwendung bei topischen Arzneimitteln wie dem hier in Rede stehenden unwahrscheinlich.
den von der Klägerin vorgelegten Gutachten entspricht die fachlich empfohlene Anwendungshäufigkeit von 1-2 mal täglich dem in der Praxis handhabbaren täglichen Gebrauch der Darreichungsform. So würden auch konventionelle Präparate zur topischen Anwendung gemäß "common sense" häufig zweimal am Tag sparsam aufgetragen. Vgl. Gutachten Emmrich/Heepen/Wacker/ Wiesenauer vom 5./
Einnahmebeginn (Erstverschlimmerung) oder bei zu häufiger Einnahme (Arzneimittelprüfsymptomatik) auftritt. Dies sind Nebenwirkungen, die - bei zugelassenen Arzneimitteln - vom Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG erfasst werden, und denen mit einer Dosisreduktion Rechnung zu tragen ist. Vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 10.09 -; OVG NRW, Urteile vom 15. September 2011 - 13 A 385/07 -, juris, Rn. 50 ff., und vom 7. November 2012 - 13 A 2710/08 -, A & R 2013, 37 = juris, Rn. 36 ff.
den Gutachten, die die Klägerin in Auftrag gegeben und im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, bestehen bei äußerlich anzuwendenden Arzneimitteln wie der hier in Rede stehenden Creme, die lokal direkt an den Wirkort gebracht werden, diese spezifischen Nebenwirkungsrisiken gar nicht. Danach sind für die topische Anwendung keine Risiken in Gestalt von Erstverschlimmerung oder Arzneimittelprüfsymptomatik zu erwarten. Vgl. Prof. Dr. med. Fintelmann, Gutachterliche Stellungnahme vom
dem Selbstverständnis der Therapierichtung Erstverschlimmerung und Prüfsymptomatik durch eine niedrigere Dosierung des jeweiligen homöopathischen Arzneimittels beseitigt werden können (2.), und ob diese auch bei der Registrierung von Bedeutung sind (3.). Abgesehen davon erfordern derartige Risiken nicht die Angabe einer allgemein gültigen, bei registrierten Arzneimitteln nicht vorgesehenen Dosierung. Die Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Beachtung der speziellen homöopathischen Risiken bei der Zulassungsentscheidung beziehen sich auf Gesichtspunkte, die für die Registrierungsentscheidung
Sie sind im Rahmen der Nutzen-Risiko-Abwägung und bei der Bestimmung der Dosierung zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend aus der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Vorschriften über die Kennzeichnung von registrierten homöopathischen Arzneimitteln - die keine Dosierungsangabe vorsehen - erlaubten keine Rückschlüsse auf zulassungspflichtige Arzneimittel, bei denen eine Dosierung angegeben werden müsse, vgl. BVerwG, Urteil vom
Absatz 2 vorgeschrieben sind". Es bedarf keiner Entscheidung, ob weitere Angaben in diesem Sinne wesentliche Merkmale einer Registrierungsentscheidung wären. Jedenfalls rechtfertigt diese Vorschrift schon keine Dosierungsangabe in der Packungsbeilage.
Richtlinie 2001/83/EG sind das Etikett und gegebenenfalls die Packungsbeilage der in Art. 14 Abs. 1 genannten Arzneimittel außer mit dem deutlich erkennbaren Vermerk "Homöopathisches Arzneimittel" ausschließlich mit den folgenden Hinweisen zu versehen. Dazu zählt nicht die Angabe einer Dosierung, sondern lediglich ein "gegebenenfalls besonderer Warnhinweis".
2 Richtlinie 2001/83/EG können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 verlangen, dass bestimmte Etikettierungsmodalitäten befolgt und mithin folgende Angaben gemacht werden: Preis des Arzneimittels, Voraussetzungen für die Erstattung durch die Sozialversicherungsträger. Weitere Angaben sieht die Vorschrift nicht vor, was dem deutschen Gesetzgeber bewusst war, als er mit § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 AMG darüber hinaus ging. Vgl. Gesetzentwurf vom
1 Uabs. 3 der Richtlinie sei es aber den Mitgliedstaten vorbehalten, bei der Registrierung festzulegen, wie die Abgabe des Arzneimittels erfolgen solle, ob es also verschreibungspflichtig oder apothekenpflichtig sei. Dies als zutreffend unterstellt, kann daraus aber wohl nicht geschlossen werden, dass auch sonstige, weitere Angaben unionsrechtlich zulässig sind. Auf den
dem eigenen Vorbringen der Klägerin zur Abgrenzung dieser von einem Warnhinweis kommt lediglich eine Einordnung als "weitere Angabe, soweit diese für eine sichere Anwendung erforderlich ist", in Betracht. Aus den oben ausgeführten Gründen fehlt es aber an der Erforderlichkeit für eine sichere Anwendung.
der Grundentscheidung des Gesetzgebers können homöopathische Arzneimittel trotz fehlenden Wirksamkeitsnachweises und ohne Bezeichnung eines Anwendungsgebietes registriert werden und sind diese auch für die Selbstmedikation zugänglich, ohne dass eine Dosierungsanleitung zu den Pflichtangaben gehört. Damit ist es aber nicht vereinbar anzunehmen, die Dosierungsangaben seien für eine sichere Anwendung dieser Arzneimittel erforderlich. Dies zeigt auch der Umstand, dass bei allopathischen Arzneimitteln
1 Satz 1 Nr. 4 AMG "die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlichen Anleitungen" aufzunehmen sind, wozu
lit. a) auch die Dosierung gehört. Die Entscheidung des Gesetzgebers in § 11 Abs. 3 AMG, dass diese Vorschrift auf die Registrierung homöopathischer Arzneimittel nicht anwendbar ist, würde umgangen, wenn die Dosierungsanleitung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 AMG als für die sichere Anwendung erforderlich betrachtet würde. ff. Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, der Anspruch auf Aufnahme einer Dosierungsanleitung in die Registrierungsentscheidung folge aus den Dosierungsempfehlungen der Kommission D. Auf die Frage, ob die Monographie der Kommission D zu "Calcium fluoratum" (BAnz. vom
dem Wortlaut erstreckt sich die Vorschrift - die § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AMG entspricht - allein auf das
nationalem Recht der Registrierung (oder Zulassung) folgende Inverkehrbringen. Bei weiter Auslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck lassen sich darunter aber auch Fälle subsumieren, in denen schon die Registrierung selbst gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Denn der Vorschrift kommt die Funktion einer Generalklausel zu, mit der die Einhaltung aller Normen öffentlichrechtlichen Inhalts erreicht werden soll. Vgl. Pannenbecker, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG,
denen eine Dosierungsanleitung in einer Registrierungsentscheidung nicht vorgesehen und nicht zulässig ist. 4. Der Umstand, dass das BfArM in ständiger Praxis vor und auch noch
dem Inkrafttreten der
und
zu bereinigen. Ihr ist es lediglich verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 - 4 B 55.95 -, juris, Rn. 5, m. w. N. Dafür fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. Das BfArM ist vielmehr planvoll vorgegangen. Es hat erstmals im November 2009 angekündigt, die Verwaltungspraxis in Bezug auf die Dosierungsangaben bei registrierten homöopathischen Arzneimitteln zu ändern und insoweit schrittweise vorgehen zu wollen, auch mit
träglichen Auflagen (vgl. dazu § 39 Abs. 1 Satz 5 AMG). In der Folgezeigt haben Fachgespräche mit Unternehmern und Verbänden stattgefunden und das BfArM hat sein beabsichtigtes Verwaltungshandeln dargestellt (vgl. etwa Schreiben vom
3 i. V. m. § 10 Abs. 4 AMG, da sie dort nicht aufgeführt wird und sie auch keine weitere (gebrauchssichernde) Angabe im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 AMG darstellt. 2. Die Dosierungsanleitung ist auch nicht als freiwillige Angabe in der Packungsbeilage gemäß § 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 7 AMG zulässig. Danach sind in der Packungsbeilage weitere Angaben, die nicht durch eine Verordnung der Europäischen Union vorgeschrieben oder bereits
einer solchen Verordnung zulässig sind, zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels in Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben
a. Es ist schon zweifelhaft, ob bei der aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung diese Vorschrift auf registrierte homöopathische Arzneimittel anwendbar ist. § 11 Abs. 1 Satz 7 AMG dient der Umsetzung von Art. 62 Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG. Art. 62 Richtlinie 2001/83/EG bestimmt: Die äußere Umhüllung und die Packungsbeilage können zur Veranschaulichung einiger der in den Artikeln 54 und 59 Absatz 1 genannten Informationen Zeichen oder Piktogramme sowie weitere mit der Zusammenfassung der Merkmale des Erzeugnisses zu vereinbarende Informationen enthalten, die für den Patienten wichtig sind; nicht zulässig sind Angaben, die Werbecharakter haben können. Diese Öffnungsregelung könnte auf registrierte homöopathische Arzneimittel
Richtlinie 2001/83/EG nicht anwendbar sein, weil die letztgenannte Vorschrift abschließenden Charakter hat. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 AMG verwiesen. Weiter bezieht sich Art. 62 Richtlinie 2001/83/EG auf die in den Artikeln 54 und 59 Richtlinie 2001/83/EG genannten Informationen. Art. 69 Richtlinie 2001/83/EG regelt aber in der Art eines reduzierten Programms von Art. 59 Richtlinie 2001/83/EG abweichende Angaben in der Packungsbeilage, d. h. Art. 59 Richtlinie 2001/83/EG ist auf registrierte homöopathische Arzneimittel nicht anzuwenden. Dem entspricht die systematische Stellung des Art. 62 Richtlinie 2001/83/EG vor den Sondervorschriften für die Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln. b. Jedenfalls sind die Dosierungsangaben nicht im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 7 AMG für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig. Ist die Dosierungsangabe in der Packungsbeilage eines registrierten homöopathischen Arzneimittels
dem Willen des Gesetzgebers nicht vorgesehen, kann diese Grundentscheidung nicht dadurch umgangen werden, dass sie nunmehr als wichtig eingestuft wird. Wie ausgeführt, ist eine generelle Dosierungsanleitung für eine sichere Anwendung dieser Arzneimittel weder erforderlich noch zulässig, weil diese nicht für bestimmte Indikationen und nicht
einer Wirksamkeitsprüfung zugelassen werden. Da dies auch für die Verbraucher erkennbar ist, muss ihnen klar sein, dass sie selbst dafür sorgen müssen, das Arzneimittel für die Individualbehandlung richtig einzusetzen. Diese grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers für den Marktzugang von Arzneimitteln ohne Anwendungsgebiet und ohne Wirksamkeitsnachweis kann, darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, nicht dadurch umgangen werden, dass eine generelle Dosierungsanleitung als freiwillige Angabe aufgenommen wird, die zudem möglicherweise im Sinne einer anerkannten Wirksamkeit bei Einhaltung der Dosierungshinweise missverstanden werden kann. c. Die Aufnahme der Dosierungsanleitung in die Packungsbeilage wäre ferner
den europarechtlichen Vorgaben unzulässig. Es kann deshalb offen bleiben, ob § 11 Abs. 1 Satz 7 AMG strengere Anforderungen an die Kennzeichnung von Arzneimitteln stellt als Art. 62 Richtlinie 2001/83/EG. So auch OVG NRW, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.