(81)- juris Rn. 68, leiten ließ. Das Bundesverfassungsgericht hat darin die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Verdachtsfallberichterstattung konkretisiert und dahingehend eingeschränkt, dass für einen Verdachtsfall "hinreichend gewichtige" tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssen: "Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen allerdings hinreichend gewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie auch nach dieser Auslegung als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen." Daraus folgt, dass auch das Bundesverfassungsgericht den Terminus "hinreichend gewichtig" auf die tatsächlichen Anhaltspunkte bezogen hat und damit eine Information der Öffentlichkeit selbst den Verdachtsfall betreffend nur unter weiteren Voraussetzungen als zulässig erachtet. Ist somit eine Verdachtsfallberichterstattung nur unter gesteigerten Voraussetzungen möglich, so ist eine Berichterstattung über eine dem Verdachtsfall vorgelagerte Prüfung wie den hier streitgegenständlichen "Prüffall" von vorneherein ausgeschlossen. Eine Ermächtigung zur Information über eine Einstufung als "Prüffall" ergibt sich auch nicht als Annex aus der Verdachtsberichtserstattung über Teilorganisationen der Antragstellerin. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Information über Teilorganisationen auch über die Gesamtorganisation berichtet werden darf, sofern die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BVerfSchG hierfür nicht vorliegen. Es ergibt sich - anders als das Bundesamt meint - auch nichts Abweichendes aus der Regelung des § 16 Abs. 3 BVerfSchG, wonach bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden dürfen, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen. Vorliegend geht es nicht um personenbezogene Daten. Auch ist die Bekanntgabe der rechtlichen Bewertung über eine Gesamtorganisation für das Verständnis des Zusammenhangs auch nicht erforderlich, denn das Verhältnis der Gesamtpartei zu ihren Teilorganisationen ist der Öffentlichkeit bekannt. § 16 Abs. 3 BVerfSchG regelt die Bekanntgabe von Daten, nicht die Bekanntgabe einer rechtlichen Bewertung von Tatsachen. Der Zweck der Informationsbefugnis aus § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG ist, wie die amtliche Überschrift zeigt, die Aufklärung der Öffentlichkeit. Der Öffentlichkeit soll die Möglichkeit gegeben werden, sich selbst ein Urteil über die informationsgegenständlichen Organisationen zu bilden. Das Werturteil des Bundesamtes soll dieses eigenständige Urteil nicht ersetzen. Die behördliche Wertung einer Organisation ist nichts, was dieser anhaftet oder eigentümlich ist. Darüber hinaus würde eine Annexbefugnis die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 (und Abs. 2) BVerfSchG aushöhlen. Überdies ergibt sich keine Ermächtigungsgrundlage aus einer allgemeinen Pflicht zu staatlichem Informationshandeln. Es kann dahinstehen, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen, denn § 16 Abs. 1 BVerfSchG entfaltet als lex specialis Sperrwirkung gegenüber einer allgemeinen Informationsbefugnis. Als informatorische Generalklausel ermächtigt § 16 Abs. 1 BVerfSchG - in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit - zu jeder Art von Informationshandeln, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, vgl. Brandt, Öffentlichkeitsarbeit durch Nachrichtendienste, in Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, VIII, § 2 Rn. 56ff. Auch aus der allgemeinen Informationspflicht ergibt sich eine allgemeine Informationsbefugnis. Somit entsprechen sich beide Rechtsinstitute auf der Rechtsfolgenseite. Wollte man nun ein Nebeneinander dieser beiden anerkennen, wäre § 16 Abs. 1 BVerfSchG um seinen eigenständigen Anwendungsbereich gebracht, da die allgemeine Informationsbefugnis nicht die engen tatbestandlichen Grenzen des § 16 Abs. 1 BVerfSchG kennt. Somit kann § 16 Abs. 1 BVerfSchG sinnvollerweise nur als Einschränkung der allgemeinen Pflicht zu staatlichem Informationshandeln verstanden werden. Eine Ermächtigungsgrundlage ist für die streitgegenständlichen Äußerungen auch erforderlich. Führt das staatliche Informationshandeln nämlich - wie hier - zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigung, BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 -88 - juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom
- Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 -186 - juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom
- Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, juris Rn.
- Da bereits eine Ermächtigungsgrundlage fehlt, kann dahinstehen, ob die Äußerung des Bundesamtes verhältnismäßig war, wofür aber angesichts des im Vergleich zu einem Verdachtsfall geringeren Verdachtsgrad Einiges spricht. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu bereits im Hinblick auf eine Information der Öffentlichkeit über einen Verdachtsfall ausgeführt, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte, die für eine verfassungsfeindliche Bestrebung sprechen, im Falle der Information der Öffentlichkeit hinreichend gewichtig sein müssen. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen, BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 -88, juris Rn.
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22/09 -, BVerwGE 137, 275 -318 - juris Rn. 31, begrenzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch die Möglichkeit, Parteien wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu beobachten bzw. über deren Beobachtung die Öffentlichkeit zu unterrichten: "Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich aber insoweit nicht ohne Weiteres übertragen. Das Gewicht des Eingriffs in die freie Betätigung der Parteien ist ein anderes, je nachdem ob sie (nur) beobachtet werden oder ob als Ergebnis einer solchen Beobachtung die Öffentlichkeit über Gefährdungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unterrichtet werden soll, die von der Partei ausgehen. Die Beobachtung dient gerade der Aufklärung, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gegeben sind, die, ohne schon zum Mittel des Verbotsantrags zu greifen, doch die politische Auseinandersetzung mit dieser Partei erforderlich machen und ob zu diesem Zweck auch das Mittel einer Warnung der Öffentlichkeit über den Verfassungsschutzbericht eingesetzt werden soll. Diese Abstufung der Reaktion auf mögliche Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, schließt es aus, jeweils das gleiche Gewicht für tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen zu verlangen." Vorliegend geht selbst das Bundesamt nicht von tatsächlichen Anhaltspunkten, die die Antragstellerin zum Verdachtsfall machen und den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel rechtfertigen würden, aus, sondern nur von "ersten tatsächlichen Anhaltspunkten" bzw. "Verdachtssplittern". Daraus folgt, dass die Anhaltspunkte erst recht nicht hinreichend gewichtig in diesem Sinne sind und der Verdachtsgrad nicht eine solche Intensität erreicht, die eine Veröffentlichung rechtfertigt. Die Antragstellerin hat auch eine hinreichende Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht. Der Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung droht, vgl. BVerwG, Beschluss vom
- November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn.
- Dass weitere Eingriffe drohen, kann regelmäßig angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat. Denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahmen für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von diesen Abstand zu nehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2005 - 7 C 20.04 - juris, Rn. 34; Hessischer VGH, Beschluss vom
- Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris, Rn. 34, m. w. N. Vorliegend hat eine Beeinträchtigung durch die mehrfachen genannten Äußerungen des Bundesamts stattgefunden. Zudem hat das Bundesamt die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Antragstellerin abgelehnt und auch gegenüber dem Gericht erklärt, seine Vorgehensweise für rechtmäßig zu halten. Die Antragstellerin hat in Bezug auf den vorstehend bejahten Anordnungsanspruch auch einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Es ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu prüfen, ob es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn.
- Gemessen daran ist die einstweilige Anordnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. Es liegen auch die strengen Voraussetzungen jedenfalls hinsichtlich einer zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache vor, da die gerichtliche Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes notwendig ist. Ein Verweis auf den rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens würde die zu sichernden Rechte der Antragstellerin jedenfalls teilweise irreversibel vereiteln. Denn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes bestünde die Gefahr, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden bzw. ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde, vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom
- Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn.
- Hier wäre der Verweis der Antragstellerin auf nachträglichen Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. Sollte das Bundesamt zukünftig durch unzulässige Äußerungen in die Rechte der Antragstellerin eingreifen, bedeutete dies einen Schaden, der durch einen nachträglichen Widerruf nicht kompensiert werden könnte, weil die zugrunde liegende Äußerung andernfalls einer immer größer werdenden Öffentlichkeit bekannt würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in naher Zukunft Wahlen anstehen (Wahl zum Europäischen Parlament am
- Mai 2019 und mehrere Landtagswahlen im Mai, September und Oktober 2019), an denen die Antragstellerin teilnehmen will. Ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre das Bundesamt nicht gehindert, sich vor diesen Wahlen erneut über die Antragstellerin im streitgegenständlichen Sinne zu äußern und damit in den Wahlkampf einzugreifen, ohne dass dies nach Abschluss der Wahlen im Rahmen eines nachträglichen Rechtsschutzes kompensiert werden könnte. Daran ändert auch nichts, dass die streitgegenständlichen Äußerungen bereits jetzt eine große Verbreitung durch zahlreiche Medien gefunden haben. Denn eine weitere Wiederholung der Äußerungen wäre geeignet, für eine weitere Verbreitung zu sorgen und würde den bereits eingetretenen Schaden dadurch vertiefen. Es ergibt sich auch nichts anderes aus dem oben genannten Umstand, dass die Antragstellerin selbst die Äußerungen des Bundesamts verbreitet und kommentiert hat. Wenn es der Antragstellerin nicht verwehr bleiben darf, sich zur Beeinflussung der politischen Auseinandersetzung zu den Äußerungen des Bundesamts zu äußern, folgt daraus - anders als das Bundesamt meint - auch, dass sie nicht auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden darf, zumal die bis dahin eingetretenen Schäden dann nicht mehr kompensiert werden könnten. Der Inhalt der getroffenen einstweiligen Anordnung beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO. Danach bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Anordnung erforderlich sind. Unter den vorliegenden Umständen war die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin geboten. Entsprechend dem Antrag der Antragstellerin droht das Gericht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 928 , 890 ZPO ein Ordnungsgeld an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn.
- Bei der nur entsprechenden Anwendung der Regelung der §§ 928 , 890 ZPO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO sind die Anforderungen und Besonderheiten zu beachten, die für die Vollstreckung gegen öffentlichrechtliche Körperschaften gelten. Dabei kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Hand angesichts ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verwaltungsgerichtliche Entscheidungen beachtet und es einer Vollstreckung nur ausnahmsweise bedürfen wird. vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn.
- Andererseits sind die Verwaltungsgerichte auch verpflichtet, bei Erlass und Vollstreckung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn.
- Gemessen daran hält das Gericht mit Blick auf die gesetzliche Einschätzung des erforderlichen Einwirkens auf Behörden im öffentlichrechtlichen Bereich die Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 Euro zur Wahrung wirkungsvollen Rechtsschutzes für angemessen und ausreichend (vgl. auch § 172 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hält angesichts der Bedeutung der Äußerungen für die Antragstellerin einen Streitwert in der Hauptsache von 10.000 Euro für angemessen. Wegen der jedenfalls zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht nicht - wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich - lediglich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Permalink: https://openjur.de/u/2141068.html ( https://oj.is/2141068 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 11 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.