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VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2019 - 14 K 7046/16

1. Die polizeiliche Beobachtung einer Versammlung mit Hilfe von Kameras stellt auch dann einen Eingriff in die durch Art 8 Abs. 1 GG geschützte innere Versammlungsfreiheit der Teilnehmer dar, wenn kei

, § 12a, Rn. 7 m.w.N. Daran gemessen stellt die Beobachtung der Versammlung im Kamera-Monitor-Verfahren einen Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte innere Versammlungsfreiheit dar. Denn wenn der einzelne Teilnehmer der Versammlung damit rechnen muss, dass seine Anwesenheit oder sein Verhalten bei einer Veranstaltung durch Behörden registriert wird, könnte ihn dies von einer Teilnahme abschrecken oder ihn zu ungewollten Verhaltensweisen zwingen, um den beobachtenden Polizeibeamten möglicherweise gerecht zu werden. Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 2017 - 6 C 46/16 -, juris (zur Einschüchterungswirkung eines tieffliegenden Tornado-Kampfflugzeugzeugs mit Bildaufklärungsausrüstung über einem Demonstranten-Camp und des hierin liegenden faktischen Eingriffs in die Versammlungsfreiheit). Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen und möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8 , 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom
  2. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, juris; VG Münster, Urteil vom
  3. August 2009 - 1 K 1403/08 -, juris Rn.
  4. Ein prinzipieller Unterschied zwischen Übersichtsaufnahmen und personenbezogenen Aufnahmen besteht mit den heutigen technischen Möglichkeiten nicht mehr. Auch in Übersichtsaufzeichnungen sind die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar mit erfasst. Sie können, ohne dass technisch weitere Bearbeitungsschritte erforderlich sind, durch schlichte Fokussierung erkennbar gemacht werden, sodass einzelne Personen identifizierbar sind. Der einzelne Versammlungsteilnehmer muss ständig damit rechnen, durch eine Vergrößerung des ihn betreffenden Bildausschnittes (Heranzoomen) individuell und besonders beobachtet zu werden. Dass diese Identifikationsmöglichkeit nicht ihr Zweck ist, lässt die Rechtfertigungslast für eine Befugnisnorm zur Anfertigung von Übersichtsaufnahmen nicht entfallen. Vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom
  5. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, juris; VG Berlin, Urteil vom
  6. Juli 2010 - 1 K 905.09 -, juris; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17.

§12a, Rdnr.

  1. Dass die gefertigten Aufnahmen nicht gespeichert wurden, führt zu keiner anderen Bewertung. Bereits das Beobachten der Teilnehmer stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Das polizeiliche Handeln knüpft einzig und allein an die Wahrnehmung des Versammlungsrechts durch die Teilnehmer an. Danach sind auch die hier in Streit stehenden sog. Übersichtsaufnahmen nach dem Kamera-Monitor-Prinzip geeignet, bei den Teilnehmern ein Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen und diese - wenn auch ungewollt - in ihrem Verhalten zu beeinflussen oder von der Teilnahme an der Versammlung abzuhalten. Insofern überschreitet eine Videobeobachtung die grundrechtlich relevante Eingriffsschwelle, wenn Bürger aus Sorge vor staatlicher Überwachung von der Teilnahme an der Versammlung absehen könnten und - aus Sicht eines verständigen Versammlungsteilnehmers - zu befürchten ist, die Aufnahme könne beabsichtigt oder versehentlich jederzeit ausgelöst werden und somit eine Individualisierung von Versammlungsteilnehmern - z.B. durch "Heranzoomen" einzelner Personen - ermöglichen. Der einzelne Versammlungsteilnehmer kann regelmäßig nicht erkennen, ob eine auf die Versammlung gerichtete Kamera lediglich in Echtzeit Bilder auf einen Monitor überträgt oder aber zeitlich darüber hinaus die Aufnahme aufgezeichnet und gespeichert wird. Vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom
  2. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 - m.w.N., juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  3. Februar 2015 - 7 A 10683/14 -, juris; VG Münster, Urteil vom
  4. August 2009 - 1 K 1403/08 - juris; VG Berlin, Urteil vom
  5. Juli 2010 - 1 K 905.09 -, juris; VG Hannover, Urteil vom
  6. Juli 2014 - 10 AQ 226/13 -, juris; Kniesel in: Dietel / Gintzel / Kniesel, Versammlungsgesetze, 17.

§12a, Rdnr.

5ff m.w.N.; Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, S. 282f. An der eingetretenen Einschüchterungswirkung ändert auch der während der Versammlung erfolgte Tweet des Beklagten mit dem Hinweis, dass es sich um reine Übersichtsaufnahmen für den Polizeiführer handele, nichts. Ebenso wenig ist von Relevanz, mit welcher Intention der Beklagte die Aufnahmen veranlasste, da es für die Frage, ob eine solche staatliche Maßnahme einschüchternde Wirkung hat, allein auf die Sichtweise eines durchschnittlichen Versammlungsteilnehmers ankommt. Die durch den Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung des § 12a VersG geäußerte Auffassung, die bloße Videobeobachtung einer Versammlung - ohne eine Speicherung der Aufnahmen - sei kein Grundrechtseingriff, da der Einzelne aufgrund mangelnder technischer Möglichkeiten nicht individualisierbar gemacht werden könne ( BT-Drs. 11/4359, S. 17 ), ist mittlerweile überholt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009- 1 BvR 2492/08 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom5. Februar 2015 - 7 A 10683/14 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 26. April 2012 - VG 1 K 818.09 -; jeweils juris; Dietel / Gintzel / Kniesel, Versammlungsgesetze, 17.

§12a, Rdnr.

  1. Der Einwand des Beklagten, die Anfertigung der Übersichtsaufnahmen habe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestanden, da die vorliegende Versammlung aufgrund ihrer Größe und Unübersichtlichkeit zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes habe überwacht werden können, vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Februar 2009- 1 BvR 2492/08 -, juris, mit der Folge, dass es an einer Rechtsverletzung mangele, geht fehl. Der maßgebliche Unterschied zu dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ist der, dass das dort betroffene Land Bayern eine eigens die Übersichtsaufnahmen einer Versammlung gestattende gesetzliche Rechtsgrundlage im Versammlungsgesetz des Landes Bayern geschaffen hatte (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayVersG). Dessen Anwendbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht sodann einstweilen auf die Fälle beschränkt, in denen Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes wegen der Größe und Unübersichtlichkeit im Einzelfall erforderlich sind. An einer derartigen Rechtsgrundlage fehlt es jedoch im Land Nordrhein-Westfalen. Das Bundesverfassungsgericht selbst setzt die grundsätzliche Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ebenfalls voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Oktober 2017 - 6 C 46/16 -;VG Berlin, Urteil vom
  4. April 2012 - VG 1 K 818.09 -; jeweils juris. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom
  5. November 2010 - 5 A 2288/09 - ausgeführt hat, Übersichtsaufnahmen, die erkennbar der Lenkung eines Polizeieinsatzes namentlich von Großdemonstrationen dienten und hierfür erforderlich seien, käme keine Eingriffsqualität zu, hat es hierauf nicht tragend abgestellt. Das Beobachten der Versammlungsteilnehmer im Kamera-Monitor-Verfahren stellt ferner einen Eingriff in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar. Dieses Grundrecht umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  6. Dezember 1983- 1 BvR 209/83 -, juris. Bei der Videobeobachtung besteht, wie dargelegt, jederzeit die Möglichkeit, ohne weiteres von der Übersichtsaufnahme in die Nahaufnahme überzugehen und somit den Einzelnen individuell zu erfassen. Durch die so aufwandslose Möglichkeit der Erhebung personenbezogener Daten liegt eine faktische Beeinträchtigung des grundrechtlichen Schutzgegenstandes vor, die einer Grundrechtsgefährdung als Eingriff gleichkommt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  7. Juli 2003- 1 S 377/02 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom
  8. April 2004 - 3 K 1344/04 -; VG Berlin, Urteil vom
  9. Juli 2010 - 1 K 905.09 -; jeweils juris. Der Eingriffsqualität steht nicht entgegen, dass keine Speicherung der aufgenommenen Bilder erfolgt. Es genügt, dass die Bilder, die die Kamera produziert, auf einen Bildschirm übertragen werden. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  10. Mai 2009- 16 A 3375/07 -, juris. Da die Beobachtung der Versammlung vom
  11. September 2016 einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG und des - wohl subsidiären, jedenfalls keinen weiter reichenden Schutz vermittelnden - Grundrechtes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellt, bedurfte es zu dessen Rechtfertigung gemäß Art. 8 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, aus der nachvollziehbar und klar der Umfang der Beschränkungen erkennbar ist. Eine solche Rechtsgrundlage ist in Nordrhein-Westfalen nicht vorhanden. Von der im Zuge der Föderalismusreform auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht hat das Land Nordrhein-Westfalen keinen Gebrauch gemacht. Eine landesrechtliche Regelung zur Anfertigung von Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fehlt. Als Rechtsgrundlage kommen somit lediglich §§ 12a Abs. 1 S. 1, 19a des Versammlungsgesetzes (VersG) in Betracht. Danach darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Nach § 12a Abs. 1 S. 2 VersG dürfen die Maßnahmen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Eine erhebliche Gefahr bedeutet eine Gefahr für gewichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben. Erforderlich ist eine rechtsfehlerfreie und auf Tatsachen beruhende Prognose, dass ein bestimmtes Verhalten eines Teilnehmers / mehrerer Teilnehmer voraussichtlich die Gefahrengrenze überschritten wird. Aufgrund einer solchen Prognoseentscheidung kann im Einzelfall ein Kameraeinsatz zulässig sein, bevor sich die Gefahr tatsächlich, etwa durch Tätlichkeiten aus der Versammlung heraus, verwirklicht hat. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen genügen allerdings nicht. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit jene bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Vgl. BVerfG, einstweilige Anordnung vom
  12. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -; OVG NRW, Beschluss vom
  13. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -; jeweils juris m.w.N. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften, die - entsprechend der zu § 15 Abs. 3 VersG entwickelten Grundsätze, vgl. Dietel / Gintzel / Kniesel, Versammlungsgesetze,17.

§ 15

, Rdnr.138f m.w.N - als Minus auch eine bloße Videobeobachtung ohne Speicherung der Daten erlauben würden, waren nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der Versammlung waren (aus der maßgeblichen ex ante Sicht) keine tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar, dass von den Versammlungsteilnehmern erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgingen. Eine diesen Anforderungen genügende Gefahrenprognose hat der Beklagte seiner Entscheidung zur Anfertigung von Übersichtsaufnahmen schon selbst nicht zugrunde gelegt. Den Ausführungen des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung lässt sich entnehmen, dass die Videobeobachtung vielmehr unter der Annahme der Geltung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "wegen der Größe und Unübersichtlichkeit der Versammlung Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes" veranlasst wurde. Dies zeigt auch der Tweet des Beklagten, im welchem es heißt: "Wir machen reine Übersichtsaufnahmen für den Polizeiführer. Dadurch kann dieser sich ein Bild von der Lage machen.". Dessen ungeachtet vermögen auch die im Rahmen der ergänzenden Klageerwiderung von dem Beklagten angeführten Umstände für seine Annahme, dass ein erhöhtes Gefahrenpotenzial bestanden habe, die Prognose einer erheblichen Gefahr nicht zu begründen. Auf die bloße Anzahl der erwarteten Teilnehmer kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Zwar mag die Übersichtlichkeit der Versammlung bei erhöhter Teilnehmeranzahl leiden. Eine zwingende Schlussfolgerung dahingehend, dass ab einer bestimmten Teilnehmerzahl eine erhebliche Gefahr im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 1 VersG vorliegt, widerspräche dem Ausnahmecharakter der Norm und wird dem Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gerecht. Dass bei der Versammlung am

  1. September 2016 allein wegen der Anzahl der Versammlungsteilnehmer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkret drohte, hat der Beklagte jedoch nicht dargelegt. Auch seine weitere Annahme einer inhomogenen Teilnehmerstruktur und der Teilnahme von mehreren hundert situativ gewaltbereiten Personen hat der Beklagte nicht näher belegt. Die von ihm zur Begründung herangezogenen polizeilichen Erkenntnisse zur Person der Klägerin und des Bündnisses "BlockaDo" hat er nicht durch geeignete Unterlagen untermauert. Die bloße Teilnahme von Anhängern bestimmter, abstrakt gewaltbereiter Gruppierungen genügt im Übrigen nicht den Anforderungen der von § 12a VersG geforderten Gefahrenprognose, die an tatsächliche Erkenntnisse anknüpfen muss. Vgl. BVerfG, einstweilige Anordnung vom
  2. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris. Soweit der Beklagte eine Indizwirkung für das Gefahrenpotential aus dem Verlauf der von der Klägerin am
  3. August 2016 durchgeführten Versammlung ableitet, fehlt es ebenfalls an der Darlegung einer konkreten Tatsachengrundlage. Zwar waren die Versammlungen hinsichtlich des Mottos und der teilnehmenden Organisationen weitgehend identisch. In Bezug auf die Strecke und den Versammlungsort gab es jedoch deutliche Unterschiede. Die Versammlung vom
  4. August 2016 verlief von der E
  5. Innenstadt in den E
  6. Stadtteil E
  7. und damit an einem deutlich konfliktträchtigeren Ort als die Versammlung vom
  8. September 2016, welche ausschließlich im Innenstadtbereich auf einer in E. üblichen und öfter für Versammlungen genutzten Demonstrationsstrecke stattfand. Die von dem Beklagten angeführten "diversen strafrechtlich relevanten Sachverhalte" rechtfertigten demnach ohne nähere Begründung nicht die Annahme, dass sich solche auch während der Versammlung am
  9. September 2016 ereignen. Alleine die Behauptung, der Beklagte sei aufgrund der Größe und des inhomogenen Teilnehmerfeldes von einer "Stabslage" ausgegangen, begründet mangels tatsachengestützer Grundlage keine Gefahrenprognose. Die allgemeine Lebenserfahrung, dass bei Versammlungen auch Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen werden, begründet lediglich eine abstrakte, nicht aber eine konkrete Gefahr. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob § 12a Abs. 1 Satz 1 VersG, der grundsätzlich nur zu Bild- und Tonaufnahmen von Störern (und unvermeidbar betroffenen Dritten) ermächtigt, auch die hier erfolgte Videobeobachtung einer kompletten Versammlung erlaubt. Offen bleiben kann auch die Frage der Verhältnismäßigkeit des Kameraeinsatzes. Andere Rechtsgrundlagen für das polizeiliche Handeln sind nicht ersichtlich. Die Videobeobachtung würde, auch wenn man der Auffassung des Beklagten folgen könnte, dass Übersichtsaufnahmen keinen Eingriff in Art 8 Abs. 1 GG darstellen, sofern sie wegen der Größe und Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall zur Leistung und Lenkung des Polizeieinsatzes erforderlich und zulässig sind, sich nicht als rechtmäßig erweisen. Denn der Beklagte hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass diese Voraussetzungen vorlagen. Zwar erweist sich die Annahme des Beklagten, dass die von der Klägerin bei der Anmeldung angegebene Teilnehmerzahl (1.000 Personen) erheblich überschritten werde, nach der Darstellung der von ihm ermittelten Mobilisierungsaktivitäten, die sich teilweise noch im Internet abrufen lassen, als tragfähig. Soweit der Beklagte aber darüber hinaus auf die aus der von der Klägerin am
  10. August 2016 durchgeführten Versammlung gewonnenen Erkenntnisse abgestellt hat, fehlt es, wie ausgeführt, an einer konkreten Darlegung der "diversen strafrechtlich relevanten Sachverhalte" und der Vergleichbarkeit der beiden Versammlungen, die sich insbesondere hinsichtlich der Örtlichkeit voneinander unterschieden. Auch die weitere Erklärung des Beklagten, er habe aus der Teilnahme einer Frau Q. am Kooperationsgespräch vom
  11. September 2016 den Rückschluss ziehen können, dass mehrere hundert situativ gewaltbereite Personen an der Versammlung teilnehmen, ist ohne weitere Erläuterungen und entsprechende Belege nicht im Ansatz hinreichend substantiiert. Solche finden sich weder in dem Verwaltungsvorgang welcher dem Gericht vorgelegt wurde noch hat sie der insoweit mit der Darlegungslast belastete Beklagte im vorliegenden Verfahren beigebracht. Ungeachtet dessen hat der Beklagte auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer derartigen Teilnehmerzahl und -struktur eine Erfassung der Lage durch vor Ort tätige Polizeikräfte und deren mündliche Berichterstattung nicht hätte erfolgen können. Eine Auseinandersetzung mit den Beschaffenheiten der Versammlungsorte und des Streckenverlaufs fehlt. Da sich der vorgesehene Streckenverlauf nicht von anderen, üblicherweise in der E
  12. Innenstadt seitens des Beklagten freigegebenen Demonstrationsstrecken unterschied, drängt sich das Vorliegen einer besonderen Unübersichtlichkeit auch nicht auf. In diesem Zusammenhang fehlt es insbesondere auch an tatsachengestützten Ausführungen dazu, dass die Situation über die gesamte Dauer - und nicht nur zeitweise bzw. an bestimmten Örtlichkeiten - der Versammlung derart unübersichtlich war, dass nur eine Videobeobachtung zur Lageerfassung geeignet und erforderlich war. Soweit der Beklagte vorträgt, es habe sich um eine komplexe Einsatzlage gehandelt, hat er dies nicht näher erläutert und von anderen Versammlungslagen abgegrenzt. Ob die Videobeobachtung, die mittels eines colorierten Funkstreifenwagens erfolgte und über welche der Beklagte per Twitter informierte, die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Offenheit der Maßnahme erfüllte, bedarf hiernach keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2141488.html ( https://oj.is/2141488 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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