Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Ausschluss des Klägers vom "Bürgerdialog E. " am
(600)A StA F. (auszugsweise in Kopie) Bezug genommen. Gründe Nach die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, entscheidet der Senat über die Berufung des Klägers gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser nach Klageerhebung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Bei einer Erledigung vor Klageerhebung - wie hier mit Beendigung des Bürgerdialogs - findet diese Regelung entsprechend Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2014 - 6 C 1.13 -, juris Rn.
- Die seitens der Beklagten an den Kläger ergangene Aufforderung, den Veranstaltungsraum zu verlassen, war ein Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW). Insbesondere handelte es sich um eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Herr T. hat das Hausverbot in seiner Eigenschaft als Beschäftigter der Beklagten ausgesprochen, um deren - vorübergehendes - Hausrecht an dem Veranstaltungsraum durchzusetzen. Das Hausrecht war öffentlichrechtlicher Natur, weil die Beklagte die Räumlichkeit im Rahmen des Bürgerdialogs für amtliche Zwecke genutzt hat. Der Oberbürgermeister der Beklagten hat das Gespräch mit den Bewohnerinnen und Bewohnern des Stadtteils E. nicht als Privatperson bzw. Parteipolitiker initiiert und geführt, sondern als Amtsträger. Dies ergibt sich aus der offiziellen Aufmachung und dem Inhalt seiner Einladung, dem Gegenstand der Veranstaltung sowie dem Umstand, dass er weitere Personen aus der Verwaltung der Beklagten als Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger in die Veranstaltung eingebunden und damit auf amtliche Ressourcen zugegriffen hat. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich jedenfalls aus seinem Rehabilitationsbedürfnis. Der mit polizeilicher Hilfe durchgesetzte Hinauswurf vor den Augen der Saalöffentlichkeit war ein diskriminierender und ansehensschädigender Akt. Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme wäre eine Form der Wiedergutmachung. Die Klage ist auch begründet. Der Ausschluss des Klägers vom "Bürgerdialog E. " in Gestalt des von der Beklagten verhängten Hausverbots war rechtswidrig. Als Ermächtigungsgrundlage für das Hausverbot kommt allein das öffentlichrechtliche Hausrecht in Betracht. Das Hausrecht ist notwendiger Annex der Sachkompetenz eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Es gibt dem Hoheitsträger insbesondere das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
- Oktober 2016 - 15 B 1139/16 -, n.v. und vom
- Februar 2014 - 15 B 69/14 -, juris Rn. 3, sowie Urteil vom 14.Oktober 1988 - 15 A 188/86 -, juris Rn. 2 ff. Die Beklagte war - wie bereits angesprochen - für die Dauer des Bürgerdialogs Inhaberin des Hausrechts über den Veranstaltungsraum. Dies folgt daraus, dass die Kirchengemeinde St. C. ihr die Räumlichkeiten gerade für diesen amtlichen Zweck zur Verfügung gestellt hat. Dementsprechend hat auch Pastor D. ausdrücklich erklärt, er habe das Hausrecht für die Veranstaltung mündlich auf Herrn T. - als Vertreter der Beklagten - übertragen. Damit hatte die Beklagte im Ausgangspunkt die alleinige Befugnis, den Zutritt zum Veranstaltungsraum und die Teilnahme am Bürgerdialog zu regeln. Diese Befugnis hat sie indes nicht rechtmäßig ausgeübt. Die Beklagte geht fehl in der Annahme, der Kläger sei schon deshalb zu Recht zum Verlassen des Bürgerdialogs aufgefordert worden, weil er nicht zum eingeladenen Personenkreis gehört habe. Die Einladung des Oberbürgermeisters richtete sich (u. a.) an alle Bewohnerinnen und Bewohner des Stadtteils E., also auch an den Kläger. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Einladung, der Art und Weise ihrer Verteilung und entsprach im Übrigen dem vom Oberbürgermeister und den Verwaltungsbeschäftigen der Beklagten verfolgten Zweck der Veranstaltung, von den Menschen vor Ort Meinungen und Anregungen zu den dort bestehenden Problem- und Handlungsfeldern entgegenzunehmen. Zwar wäre es grundsätzlich auch möglich gewesen, zu einer solchen Veranstaltung gezielt nur repräsentative Teile der Bevölkerung einzuladen und insoweit individuelle Einladungen auszusprechen. So ist die Beklagte nach dem Gesagten aber nicht vorgegangenen. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger persönlich kein Exemplar der Einladung erhalten hat. Das Einladungsschreiben war zur allgemeinen Verbreitung bestimmt. Dass nur Personen, die im Besitz eines Einladungsschreibens waren, Einlass zum Bürgerdialog erhalten haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem Vorbehalt am Ende des Einladungsschreibens ergab sich ebenfalls keine wirksame Beschränkung des Teilnehmerkreises zu Lasten einer bestimmten - den Kläger einschließenden - Personengruppe. Allerdings spricht alles dafür, dass der Oberbürgermeister der Beklagten mit diesem Passus einer Bedingung der Kirchengemeinde St. C. für die Raumüberlassung Rechnung tragen wollte, Angehörigen des rechtsextremen Spektrums generell keinen Zugang zu dem Gemeindehaus zu gewähren, ohne dass noch weitere Gründe hinzutreten müssten. Die Beschränkung des Teilnehmerkreises - wie auch die entsprechende mündliche Abrede zwischen der Beklagten und der Kirchengemeinde St. C. - war jedoch rechtswidrig und kann damit nicht Grundlage für den Ausschluss des Klägers sein. Sie verstieß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Verbot einer Diskriminierung von politischen Anschauungen (Art. 3 Abs. 3 GG). Allein der Umstand, dass jemand eine rechtsextreme Gesinnung hat oder in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten ist, rechtfertigt es nicht, ihm Beteiligungsmöglichkeiten in kommunalen Angelegenheiten und Fragestellungen zu verwehren, die eine Stadt allen anderen Bewohnerinnen oder Bewohnern der Stadt oder eines Stadtteils einschränkungslos eröffnet. Dass die Beklagte den Bürgerdialog vor Ort möglicherweise nur durch Inanspruchnahme der Räumlichkeiten der Kirchengemeinde St. C. realisieren konnte und die Kirchengemeinde Vorgaben zum Teilnehmerkreis gemacht hatte, entbindet sie nicht von ihren öffentlichrechtlichen Verpflichtungen bzw. grundrechtlichen Bindungen. Hätte die Kirchengemeinde dennoch auf die Einhaltung der getroffenen Abrede bestanden, hätte die Beklagte die Veranstaltung an diesem Ort kurzfristig absagen müssen. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass zu den beim "Bürgerdialog E." behandelten Themenschwerpunkten auch das Thema "Rechtsextremismus" gehörte. Das nachvollziehbare Interesse des Oberbürgermeisters der Beklagten, dieses Thema in Abwesenheit von Angehörigen der rechtsextremen Szene mit den Bewohnerinnen und Bewohnern des Stadtteils E. erörtern zu können, hätte aber allenfalls einen Ausschluss des besagten Personenkreises bei der Erörterung dieses Themenschwerpunktes, nicht aber von der gesamten Veranstaltung rechtfertigen können. Erforderlichenfalls hätte hierfür das Veranstaltungskonzept geändert werden müssen. Das Hausverbot war auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, eine vom Kläger zu erwartende Störung des Veranstaltungsverlaufs zu unterbinden. Da ein Hausverbot präventiven Charakter hat, setzt es voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Mitarbeiter und/oder Besucher erforderlich ist. Dementsprechend sind mit dem Hausverbot Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Sie kann nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, z. B. weil Bedienstete beleidigt oder bedroht worden sind oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
- Oktober 2016 - 15 B 1139/16 -, n.v. und vom
- Februar 2014 - 15 B 69/14 -, juris Rn. 3, sowie Urteil vom 14.Oktober 1988 - 15 A 188/86 -, juris Rn. 2 ff. Ferner VG Düsseldorf, Beschluss vom
- November 2016 - 21 L 2728/16 - juris Rn. 30; VG München , Urteil vom
- Mai 2016 - M 12 K 15.3334 -, juris 59 ff. , jeweils m. w. N. Der Erlass eines Hausverbots steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Behördenleiters, der diese Entscheidung innerhalb der Verwaltung delegieren kann. Vorliegend fehlte es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbots gegen den Kläger. Die Beklagte hat weder beim Erlass des Hausverbots noch im Nachhinein konkrete Tatsachen benannt, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe den Bürgerdialog stören wollen. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargetan, dass der Kläger bei vergleichbaren Veranstaltungen in der Vergangenheit als Störer in Erscheinung getreten ist. Ihre Behauptung, der Kläger habe massive Störungen beabsichtigt und die gewalttätige Auseinandersetzung gesucht, hat die Beklagte nicht weiter - etwa durch Benennung entsprechender Vorfälle in der Vergangenheit - untermauert. Ebenso wenig hat sie die von ihr angesprochenen "konkreten Bedrohungsszenarien" und deren Bezug zur Dialogveranstaltung näher erläutert. Die Einschätzung, dass ein Teil der Bevölkerung die Veranstaltung gemieden hätte, wenn auch Rechtsextremisten Einlass erhalten hätten, mag zutreffen, kann aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die hier nicht dargelegt worden sind, deren vollständigen Ausschluss bei einer öffentlichen Veranstaltung nicht rechtfertigen. Unbeschadet dessen war die Verhängung des Hausverbots auch ermessensfehlerhaft. Nach Lage der Dinge hat Herr T. namens der Beklagten das Hausverbot allein deshalb ausgesprochen, weil die Kirchengemeinde den Ausschluss von Rechtsextremisten zur Bedingung gemacht hatte bzw. weil er der Meinung war, der Kläger gehöre nicht zum eingeladenen Personenkreis. Über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Hausverbot und das Erfordernis einer Ermessensentscheidung hat man sich auf Seiten der Beklagten dementsprechend keine Gedanken gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2141760.html ( https://oj.is/2141760 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 15 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.