(2)Die Offenbarung dieser Information ist auch nicht ausnahmsweise zulässig. In § 30 Abs. 4 AO sind die Ausnahmen vom Offenbarungsverbot genannt. Die Tatbestände der Nr. 1 bis 4 liegen ersichtlich nicht vor. Auch aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ergibt sich keine Offenbarungsbefugnis. Nach dieser Vorschrift ist die Offenbarung zulässig, wenn für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Ein solches ist namentlich gegeben, wenn
- a)Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen,
- b)Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
- c)die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden. Damit ist der Begriff des zwingenden öffentlichen Interesses im Gesetz nicht definiert; es enthält, wie sich aus dem Wort "namentlich" ergibt, nur Beispielsfälle. Durch diese wird jedoch ein Anhaltspunkt dafür geliefert, von welchen Vorstellungen der Gesetzgeber hinsichtlich des Begriffs des zwingenden öffentlichen Interesses ausgegangen ist. Die drei Fallgruppen in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sind insofern als Auslegungsrichtlinien anzusehen, als auch bei anderen Sachverhalten dann die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses geboten ist, wenn sie in ihrer Bedeutung einem der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erwähnten Fälle vergleichbar sind. Ein zwingendes öffentliches Interesse ist danach gegeben, wenn bei Unterbleiben der Mitteilung die Gefahr bestünde, dass schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 1980 - 1 VAs 7/80 -, juris Rn. 39, OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99 .O -, juris Rn. 7, Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 244. Lfg. September 2017, § 30 AO Rn. 190, Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 149. Lfg. Juli 2017, § 30 AO Rn. 119. Der unbestimmte Rechtsbegriff des zwingenden öffentlichen Interesses bietet dabei auch Raum, die durch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) geschützten Interessen zu berücksichtigen. Die Ausstrahlungswirkung des Art. 5 abs. 1 Satz 2 GG beeinflusst und steuert die Anwendung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bei presserechtlichen Auskunftsverlangen. Diese Ausstrahlungswirkung bemisst sich nach dem Inhalt und nach den Schranken des Grundrechts auf Pressefreiheit. Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates. Sie ist ein wichtiger Faktor für die Bildung der öffentlichen Meinung, die ihrerseits als das Ergebnis einer in freier geistiger Auseinandersetzung geführten öffentlichen Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung in der modernen Demokratie eine entscheidende Rolle spielt. Durch ihre Teilnahme an diesem Prozess vermittelt die Presse dem Bürger Informationen, die es ihm ermöglichen, die Meinungen anderer kennenzulernen und zu überprüfen, seinen eigenen Standpunkt zu finden, sich an der öffentlichen Diskussion zu beteiligen und politische Entscheidungen zu treffen. Die Freiheit der Presse stellt damit im demokratischen Staat letztlich eine wesentliche Voraussetzung für eine freie politische Willensbildung des Volkes dar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvR 154/78 -, juris Rn. 31. Der Schutz der Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Der publizistischen Vorbereitungstätigkeit ist besonderes Gewicht beizulegen. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 26, vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 -, juris Rn. 54, vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, juris Rn. 13, und vom 6. Februar 1979 - 2 BvR 154/78 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 6 C 35.13 -, juris Rn. 23. Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt daher voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, juris Rn. 17, und vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 30. Sinn und Zweck der Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 14. Wie sich aus Art. 5 Abs. 2 GG ergibt, ist die Pressefreiheit indes nicht grenzenlos gewährleistet. Die Pressefreiheit birgt die Möglichkeit in sich, mit anderen, vom Grundgesetz geschützten Werten in Konflikt zu geraten; es kann sich dabei um Rechte und Interessen Einzelner, der Verbände und Gruppen, aber auch der Gemeinschaft selbst handeln. Rechtsgüter anderer wie der Allgemeinheit, die der Pressefreiheit im Rang mindestens gleichkommen, müssen auch von ihr geachtet werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 -, juris Rn. 40. Der Gesetzgeber ist weder gehalten noch steht es ihm frei, der Pressefreiheit absoluten Vorrang vor anderen wichtigen Gemeinschaftsgütern einzuräumen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1434/86 -, juris Rn. 20. Der Staat ist aber verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, juris Rn. 16, und Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 -, juris Rn. 38. Im Hinblick auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ist ein Fall des den Fallgruppen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gleich zu erachtenden zwingenden öffentlichen Interesses demgemäß etwa angenommen worden bei einer erheblichen Bedeutung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts, der ein großes übernationales Interesse geweckt hatte, vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 29. Januar 2014 - Au 7 E 13.2018 -, juris Rn. 72 ff. ("Schwabinger Kunstfund"); anders allerdings nachgehend Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 7 CE 14.253 -, juris, und bei angeblichen Steuermanipulationen, in die eine der größten deutschen Parteien verwickelt sein sollte, im Hinblick auf Aufgabe und Funktion der Partei und das Interesse der Bürger an Transparenz und Kontrolle bei dem Verdacht, dass dem Staat vorenthaltene Steuergelder der Partei in großem Umfange als Spenden zuteil wurden. Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 1980 - 1 VAs 7/80 -, juris Rn. 43 ("Parteispendenaffäre"). Nach diesen Grundsätzen kann ein zwingendes öffentliches Interesse i.S.v. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO an der Offenbarung der vom Kläger mit Frage 1) begehrten Informationen auch in Ansehung des beschriebenen Schutzes der Pressefreiheit nicht angenommen werden. Die beiden vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte, die für ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit sprechen sollen - die Frage der Verhältnismäßigkeit des in Rede stehenden Einsatzes sowie die Person eines der Gäste (im Berufungsverfahren nennt der Kläger diesen als Clubbetreiber) - haben sich nicht zu einem zwingenden öffentlichen Interesse an der begehrten Auskunftsverteilung verdichtet. Weder fand bzw. findet eine intensive öffentliche - geschweige denn internationale - Diskussion über den in Rede stehenden Einsatz statt noch geht es um Grundfragen des demokratischen Rechtsstaates noch sind annähernd vergleichbare Kontroll- und Überwachungsinteressen der Bürger betroffen, die hierfür auf eine umfassende Presseberichterstattung angewiesen wären. Zudem ist und war eine Berichterstattung über den in Rede stehenden Einsatz und insbesondere zur Frage seiner Verhältnismäßigkeit dem Kläger ersichtlich auch ohne die amtlichen Auskünfte möglich. Dass der Kläger, um seine durch die Pressefreiheit geschützte Funktion als Journalist wahrnehmen zu können, auf die Offenbarung der gewünschten Informationen angewiesen ist, weil eine dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerecht werdende Berichtserstattung ohne die behördliche Beantwortung der von ihm gestellten Fragen nicht möglich wäre, ist nach alledem auszuschließen.
- bb)Die weiteren Fragen, deren Beantwortung der Kläger begehrt, unterfallen bereits deshalb dem Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 und 2 AO, weil ihre Beantwortung zugleich die offizielle Bestätigung enthalten würde, dass der vom Kläger angenommene Einsatz der Polizei und Steuerfahndung tatsächlich stattgefunden hat. Diese Information selbst ist aber - wie dargelegt - durch § 30 Abs. 1 und 2 AO geschützt. Im Übrigen betreffen die Frage 2), 4) und 5) Informationen zu einem Steuerverhältnis, über die der Kläger nach nicht verfügt und die nicht offenkundig sind.
- c)Die den Auskunftsanspruch begrenzenden Vorschriften der § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW und § 30 Abs. 1, 2 und 4 AO sind nicht im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, einschränkend auszulegen. Insbesondere ist es nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine Abwägung im Einzelfall nicht vorgesehen hat. Dem Gesetzgeber steht wie in anderen Feldern auch im Bereich des Presserechts eine Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 25, und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 27. Dieser Befugnis ist dadurch eine Grenze gesetzt, dass ein genereller, abwägungsfester Vorrang eines privaten oder öffentlichen Vertraulichkeitsinteresses vor dem Informationsinteresse der Presse nur dann normiert werden darf, wenn dies demjenigen Abwägungsergebnis entspricht, das in aller Regel in Einzelfällen tatsächlich erzielt würde. Die Pauschalierung bzw. Typisierung darf nicht zur Umkehrung von Regel-Ausnahme-Verhältnissen führen. Zudem müssen gewichtige, an die sachliche Eigenart des Vertraulichkeitsinteresses anknüpfende Gründe für sie sprechen. Ginge es dem ausgestaltenden Gesetzgeber etwa ausschließlich um eine Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen, müsste dies auf Bedenken stoßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 25. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt der aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW i.V.m. § 30 AO folgende grundsätzliche Vorrang der Wahrung des Steuergeheimnisses vor presserechtlichen Auskunftsansprüchen. Zunächst dient der Schutz des Steuergeheimnisses nicht lediglich der Verwaltungsvereinfachung, sondern - wie ausgeführt - materiellen Geheimhaltungsbedürfnissen. Eine Typisierung durch den Gesetzgeber erscheint angesichts der Strafbewehrung durch § 355 StGB auch deshalb sachgerecht, als rechtliche Unsicherheiten über die Strafbarkeit, die durch eine Einzelfallabwägung gegebenenfalls entstehen könnten, vermieden werden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass der auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruhende Auskunftsanspruch eine Abwägung im Einzelfall fordert, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 -, juris Rn. 62, und vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, juris Rn. 17, ist dies der besonderen (bundesrechtlichen) Konstruktion des hiermit angesprochenen verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs geschuldet, der maßgeblich durch die Gerichte gewährt wird. Vgl hierzu BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - juris Rn. 12. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass ein (Landes-)Gesetzgeber bei der Gestaltung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs keine typisierende Abwägung vornehmen dürfte. Die Position von Behörden oder Gerichten, die über die Berechtigung eines geltend gemachten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs zu entscheiden haben, ist nämlich schon im Ansatz nicht vergleichbar mit der Position des Gesetzgebers, der in Umsetzung des Gestaltungsauftrags aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesetzliche Regelungen zu treffen hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn 29, und dem dabei ein weiter Ausgestaltungsspielraum zusteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 27. Vor allem aber entspricht der durch die gesetzliche Regelung angeordnete grundsätzliche Vorrang des Steuergeheimnisses wegen seines erheblichen Gewichts dem voraussichtlich in Einzelfallabwägungen typischerweise zu findenden Ergebnis. Zwar ist mit der Pressefreiheit ein für das demokratische Staatswesen besonders wichtiges Grundrecht betroffen. Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muss er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung. In ihr artikuliert sich die öffentliche Meinung; die Argumente klären sich in Rede und Gegenrede, gewinnen deutliche Konturen und erleichtern so dem Bürger Urteil und Entscheidung. So bereits BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 -, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 6 C 35.13 -, juris Rn. 26; st. Rspr. Auf der anderen Seite sind aber die durch das Steuergeheimnis geschützten gewichtiges Interessen und Rechtsgüter zu beachten. Das Recht auf Wahrung des in § 30 AO einfachgesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses ist zwar als solches kein Grundrecht. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden lässt, kann indessen durch eine Reihe grundrechtlicher Verbürgungen, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG geboten sein, die den subjektivrechtlichen Hintergrund des Steuergeheimnisses bilden. Die Angaben, die ein Steuerpflichtiger aufgrund des geltenden Abgabenrechts zu machen hat, ermöglichen weitreichende Einblicke in die persönlichen Verhältnisse, die persönliche Lebensführung (bis hin beispielsweise zu gesundheitlichen Problemen, religiösen Bindungen, Ehe- und Familienverhältnissen oder politischen Verbindungen) und in die beruflichen, betrieblichen, unternehmerischen oder sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Über ihre kontinuierliche Erfassung, Speicherung und ständige Abrufbarkeit ermöglichen sie demjenigen, der über diese Daten verfügt, ein Wissen außerordentlichen Ausmaßes über die Betroffenen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 -, juris Rn. 135. Zudem wird - wie dargestellt - mit dem Steuergeheimnis auch der öffentliche Zweck verfolgt, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, d.h. insbesondere auch gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Diese im Rechtsstaatsprinzip und im Gleichbehandlungsgebot verankerten öffentlichen Interessen haben einen hohen Rang, der über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgeht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 -, juris Rn. 130. Diese Abwägung der betroffenen Rechtsgüter führt zu dem Befund, dass die Entscheidung des Landesgesetzgebers, dem Steuergeheimnis - von den in § 30 Abs. 4 (insbesondere Nr. 5) und Abs. 5 AO normierten Ausnahmen abgesehen - über § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW Vorrang vor dem presserechtlichen Auskunftsanspruch einzuräumen, nicht unangemessen ist. Hierbei kommt besonders zum Tragen, dass sich die Beeinträchtigung der Pressefreiheit, die aus der Auskunftsverweigerung unter Verweis auf das Steuergeheimnis resultiert, als nicht sehr schwerwiegend darstellt. Der Presse ist es keineswegs verwehrt, über einen dem Steuergeheimnis unterfallenden Sachverhalt zu berichten. Sie kann ohne jede Einschränkung eigene Beobachtungen schildern, Zeugenaussagen verarbeiten und mit den Betroffenen selbst sprechen. Allein eine amtliche Äußerung ist in der Regel ausgeschlossen. Die Bedeutung der Pressefreiheit wird zusätzlich dadurch abgesichert, dass - wie oben dargelegt - in Fällen, in denen es ausnahmsweise einer entsprechenden Stellungnahme oder Information bedarf, weil dies im Interesse der Sicherstellung der Funktion der Presse im demokratischen Rechtsstaat erforderlich ist, ein zwingendes öffentliches Interesse i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO vorliegen wird, das den Bruch des Steuergeheimnisses ausnahmsweise rechtfertigt. In diesem Fall ist, wenn die Befugnis zur Offenbarung nach § 30 AO gegeben ist und gleichzeitig ein Auskunftsanspruch besteht, die Finanzbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet. Vgl. Baum, in: AO - eKommentar, § 30 Rn. 54; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 149. Lfg. Juli 2017, § 30 AO Rn. 59a. Bei einer Offenlegung der durch das Steuergeheimnis geschützten Informationen werden das Persönlichkeitsrecht und die öffentlichen, im Rechtsstaatsprinzip und Gleichbehandlungsgrundsatz wurzelnden Interessen in der Regel hingegen schwer und irreversibel beeinträchtigt.
- d)Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht angesichts der Gewährleistung des Art. 10 EMRK geboten. Zwar garantiert Art. 10 EMRK unter bestimmten Umständen auch einen Zugang zu Informationen. Vgl. EGMR (Große Kammer), Case of Magyar Helsinki Bizottsag v. Hungary, Application no. 18030/11 , Tz. 155 f. Dieser Anspruch findet seine Grenzen nach Art. 10 Abs. 2 EMRK aber in Vorschriften, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind u.a. zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen. Angesichts der obigen Darlegungen ist davon auszugehen, dass der grundsätzliche Vorrang der Wahrung des Steuergeheimnisses notwendig in einer demokratischen Gesellschaft i.S.d. Art. 10 Abs. 2 EMRK ist. Allerdings hat der EGMR in einem Fall eine gesetzliche Regelung zum Schutz von Vertraulichkeitsinteressen bemängelt, die keine Möglichkeit der Berücksichtigung der gegenläufigen Auskunftsinteressen eines Antragstellers bot, obwohl dies besonders angezeigt gewesen wäre. Vgl. EGMR (Große Kammer), Case of Magyar Helsinki Bizottsag v. Hungary, Application no. 18030/11 , Tz. 199. Eine derartige Gesetzeslage ist hier aber - wie dargelegt - angesichts der Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nicht gegeben. Dass über diese Berücksichtigungsmöglichkeit der Auskunftsinteressen hinaus eine umfassende Einzelfallabwägung stattfinden müsste, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. 2. Soweit der Antragsteller mit Frage 3) erfahren möchte, wer für den (unterstellten) Einsatz federführend war und wer ihn veranlasst hat, steht zudem § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW der Auskunfterteilung entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht unter anderem kein Auskunftsanspruch, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dabei bedarf es einer Abwägung der jeweils betroffenen schützenswerten Belange im Einzelfall. Das Interesse der Presse an Offenlegung ist dem privaten Interesse am Unterbleiben der Auskunft gegenüber zu stellen. Ist mit der Auskunft nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht des Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Demgegenüber muss das von der Presse verfolgte Interesse umso gewichtiger sein, um eine Auskunft zu legitimieren, je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird und je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 -, juris Rn. 12 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 Ws 282/99 -, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 -, juris Rn. 52; siehe zum dortigen Landesrecht auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. September 2013 - 1 S 509/13 -, juris Rn. 26, 42, und Beschluss vom 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 -, juris Rn. 9. Dies zu Grunde gelegt würde die Erteilung der begehrten Auskunft über die für den Einsatz verantwortlichen Personen deren Schutzinteresse, von der Presse mit dem Einsatz nicht namentlich in Verbindung gebracht zu werden, verletzen. Dies gilt sowohl im Fall der Namensnennung als auch im Fall der Angabe lediglich der dienstlichen Funktion der betreffenden Personen, die der Kläger "hilfsweise" begehrt. Das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Beamten, das vorliegend durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist, überwiegt das Informationsinteresse des Klägers. Dem Geheimhaltungsinteresse, das den betroffenen Beamten auch in ihrer amtlichen Funktion zusteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41.03 -, juris Rn. 30 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 8 A 1303/11 -, juris Rn. 31, kommt vorliegend ein besonders großes Gewicht zu. Eine Namensnennung würde zu erheblichen Gefahren für die betroffenen Personen führen. Schon aus der Presseberichterstattung durch den Kläger ergibt sich, dass die Polizei offensichtlich ein erhebliches Sicherheitsrisiko prognostiziert hat, das mit einer Verbindung des Betroffenen zu der Rocker-Gruppe "I. B. " zu erklären sein dürfte. Aus der Offenbarung der Personalien desjenigen, der den Einsatz veranlasst und dessen, der ihn geleitet hat, durch die Presse folgt ein entsprechendes Gefährdungspotential. Der Beklagte hat zudem unter Hinweis auf Erfahrungen mit Angriffen und Bedrohungen hinreichend konkret und nachvollziehbar die besonderen Sicherheitsrisiken für Mitarbeiter der Steuerfahndung dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beklagten im Einzelnen wird Bezug genommen. Allerdings hat allein die Beantwortung der Frage 3) gegenüber dem Kläger nicht zwingend zur Folge, dass auch die Öffentlichkeit, insbesondere die von dem Einsatz Betroffenen, die betreffenden Namen erfahren. Angesichts der bisherigen Berichterstattung des Klägers zu dem Einsatz, die etwa die Identifizierung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks erlaubt hat, besteht aber die konkrete Gefahr, dass auch die Namen der den Einsatz veranlassende bzw. leitenden Personen veröffentlicht werden würden. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 6 B 15.12 -, juris Rn. 7. Angesichts der erheblichen Sicherheitsrisiken, die der Beklagte überzeugend dargelegt hat, kann die Verwirklichung des Risikos nicht allein von der Veröffentlichungsentscheidung des Klägers abhängig gemacht werden. Vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 8 A 1303/11 -, juris Rn. 37 a. E. Dies widerspricht auch nicht der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 - 6 C 21.11 -. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil angenommen, dass die mit einer Bildaufnahme verbundene Möglichkeit eines rechtsverletzenden Gebrauchs, insbesondere einer gegen Rechte von Dritten verstoßenden Veröffentlichung, nicht notwendig immer auf der ersten Stufe der Informationserteilung abgewehrt werden müsse; dies könne in vielen Fällen vielmehr auch auf der zweiten Stufe des Gebrauchs des entstandenen Bildes geschehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12.11 -, juris Rn. 35. Anders als im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sind vorliegend aber derart wichtige Sicherheitsinteressen betroffen, dass eine spätere Abwehr einer Rechtsverletzung der betroffenen Beamten durch die Nennung ihres Namens diesen nicht zugemutet werden kann, sollte eine solche spätere Abwehr überhaupt möglich sein. Gegenüber den gewichtigen privaten Geheimhaltungsinteressen der für den Einsatz verantwortlichen Beamten wiegt das Interesse des Klägers, deren Namen zu erfahren, weniger schwer. Aus welchen Gründen der Kläger für die von ihm beabsichtigte Berichterstattung - insbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes - die Namen der den Einsatz leitenden bzw. ihn veranlassenden Beamten benötigt, legt er weder dar noch ist dies anderweitig ersichtlich. Dasselbe gilt auch, soweit der Kläger "hilfsweise" die Nennung der dienstlichen Funktion der betreffenden Beamten begehrt. Diese erlaubte ohne größere Schwierigkeiten eine Identifizierung der Beamten, die mit den oben beschriebenen Sicherheitsrisiken einherginge. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach § 9 Abs. 3 IFG NRW dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden soll, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person etwa als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat. Auch hier ist der Informationszugang nach dem letzten Halbsatz der Vorschrift ausgeschlossen, wenn der Offenbarung schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen, was - wie dargelegt - hier der Fall ist. Schließt mithin bereits ein schutzwürdiges privates Interesse die Benennung der verantwortlichen Beamten aus, bedarf keiner Klärung, ob ihr auch ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht, weil diese mit Blick auf eine nachfolgend mutmaßlich eingeschränkte Bereitschaft der Mitarbeiter, an gefährlichen Ermittlungsmaßnahmen mitzuwirken, die Funktionsfähigkeit der Steuerverwaltung gefährden könnte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 30 AO bei einem Zusammentreffen mit dem presserechtlichen Auskunftsanspruch grundsätzliche Bedeutung hat. 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