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OLG Köln, Urteil vom 16.11.2017 - 15 U 187/16

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 30.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln ( 28 O 419/15 ) teilweise abgeändert. In Ergänzung des angefochtenen Urteils wird die Beklagte

Art. 5Abs.

1 GG vorgelegen hätten, denn auch wenn eine entsprechende Erstäußerung zulässig gewesen wäre, könne an einer künftigen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen niemand ein schutzwürdiges Interesse haben. Eine entsprechende klarstellende Erklärung habe die Beklagte jedoch nicht abgegeben. Die Klägerin zu

  1. habe gegen die Beklagte zudem einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verbreitung des vorstehenden Bildnisses aus §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, da auf diesem keine rechtswidrigen Missstände oder sonstige Fehlentwicklungen von erheblichem Gewicht dargestellt seien und es mithin an einem das - durch die heimlichen Filmaufnahmen verletzte - Hausrecht der Klägerin zu
  2. überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des entsprechenden Filmmaterials fehle. Zur Teilklageabweisung hat das Landgericht - soweit im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich - ausgeführt, die in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffenen Klägerinnen hätten gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der Äußerungen zur Personalausstattung des von der Klägerin zu
  3. betriebenen Pflegeheims. Bei den insoweit streitgegenständlichen Äußerungen handele es sich um Tatsachenbehauptungen, da sie dem Beweis zugänglich seien. Die Voraussetzungen des § 186 StGB seien hierbei nicht gegeben, denn aufgrund des Umstandes, dass es ansonsten zu einer Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses hinsichtlich der Beweislasttragung käme, führe nicht schon jede Behauptung einer - vermeintlich - unwahren Tatsache zur Anwendung des § 186 StGB. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Unwertgehalt der geäußerten Tatsachenbehauptung geeignet sei, eine Beweislastumkehr auszulösen. Vor diesem Hintergrund sei zu berücksichtigen, dass es bei den streitgegenständlichen Äußerungen allein um die Frage gehe, wie viele Pfleger jeweils für die Bewohner zuständig gewesen seien und sich die Äußerungen lediglich auf das berufliche Wirken der Klägerinnen bezogen hätten und mithin allein ihre Sozialsphäre betroffen hätten. An der Bewertung der Geschäftstätigkeit der Klägerinnen bestehe jedoch ein großes öffentliches Interesse, weshalb die Klägerinnen eine genaue Beobachtung ihrer Handlungsweise in der Öffentlichkeit ebenso hinnehmen müssten wie eine Kritik, die sich auf ihre - vermeintlichen - Geschäftspraktiken beziehe. Hinsichtlich der Äußerung "Wenn es gut läuft sind es drei Pflegehelfer." bestehe dabei kein Unterlassungsanspruch, da sich diese Äußerung der Pflegerin aufgrund der unmittelbar vorangegangenen Frage der Zeugin P nicht auf das gesamte Haus, sondern lediglich auf die Etage beziehe. Es fehle jedoch an einem substantiierten Vortrag der Klägerinnen dazu, wie viele Pflegehelfer sich auf der Etage befunden hätten. Hinsichtlich der übrigen insoweit angegriffenen Äußerungen sei zwar festzuhalten, dass sich ausweislich des Rohmaterials der Pflegehelfer dahingehend geäußert habe, dass ihm "von oben noch jemand geholfen" habe, so dass die durch die geschnittene Wiedergabe der Äußerungen der Pfleger erfolgte Darstellung der Beklagten, dass an dem dem Gespräch vorausgegangen Wochenende lediglich zwei Personen für das gesamte Haus zuständig waren, unzutreffend sei. Die darlegungsbelasteten Klägerinnen hätten jedoch nicht vorgetragen, wie viele Personen tatsächlich tätig gewesen seien. Vor diesem Hintergrund stelle sich die unzutreffende Angabe der Anzahl der anwesenden Personen als unerhebliche Falschdarstellung dar. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen nicht dargelegt hätten, inwieweit sich die Arbeitssituation durch die Anwesenheit jedenfalls einer zusätzlichen Person signifikant verbessert hätte. Die Klägerinnen hätten gegen die Beklagte ebenso keinen Anspruch auf Unterlassung bezüglich der Äußerungen "Mir ist das Lachen hier vergangen" oder "Weil es hier so katastrophal ist.". Die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand, dass die Bewohnerin des von der Klägerin zu
  4. betriebenen Pflegeheims lediglich das wiedergegeben habe, was ihr die Zeugin P zuvor souffliert habe, habe den Klägerinnen oblegen. Dabei könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 186 StGB gegeben seien, denn jedenfalls seien die Voraussetzungen des §

Art. 5Abs.

1 GG erfüllt, da die Beklagte mit der Vorlage des Rohmaterials, welches die Äußerungen der Bewohnerin enthalte, hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Darstellung dieser Situation in der streitgegenständlichen Sendung gehabt habe und die Wiedergabe einer Situationsbeschreibung einer Bewohnerin eines Pflegeheims eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betreffe, an der ein das Unternehmenspersönlichkeitsinteresse der Klägerinnen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Die Klägerinnen hätten aber nicht bewiesen, dass die Zeugin P der Bewohnerin die angegriffenen Äußerungen vorgegeben habe, da die seitens der Klägerinnen benannte Zeugin P dies im Rahmen ihrer Vernehmung verneint habe und auch das Rohmaterial keinerlei Anhaltspunkte für eine Einflussnahme der Zeugin P auf die Bewohnerin geliefert habe. Auch hätten die Klägerinnen gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung "[...] bei der morgendlichen Übergäbe steht plötzlich fest, was seit zwei Tagen viele meiner Kollegen im Haus vermuten: Wir haben den sogenannten Norovirus im Haus", denn die entsprechende Tatsachenbehauptung sei als wahr zu behandeln. Die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand, dass der Norovirus nicht ausgebrochen sei, treffe die Klägerinnen. Es könne dabei dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 186 StGB gegeben seien, denn jedenfalls lägen die Voraussetzungen des §

Art. 5Abs.

1 GG vor, da die Beklagte mit der Vorlage des Rohmaterials hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Darstellung dieses Umstands in der streitgegenständlichen Sendung gehabt habe und die Wiedergabe eines Norovirus-Ausbruchs in einem Pflegeheim eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betreffe, an der ein das Persönlichkeitsinteresse der Klägerinnen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Die Klägerinnen hätten hingegen nicht darlegen und beweisen können, dass es nicht zu einem Noro-Virus-Ausbruch gekommen sei. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass das Landesamt für Gesundheit und Soziales C mit E-Mail vom 30.04.2014 mitgeteilt habe, dass die Heimaufsicht bei der Prüfung am 17.12.2013 über das Auftreten des Noro-Virus in Kenntnis gesetzt worden sei. Ferner finde sich auf einem von dem hinzu gerufenen Arzt mit seinem Stempel und seiner Unterschrift versehenen Schriftstück vom 17.12.2013 unter der Überschrift "NORO VIRUS!" eine Auflistung der betroffenen Patienten und Anweisungen zu der durchzuführenden Medikation beziehungsweise Behandlung. Diese Liste mit den Namen der Patienten und der angeordneten Medikation korreliere sowohl hinsichtlich der Namen als auch hinsichtlich der Medikation sowie der jeweiligen Darreichungsform der Medikamente mit den Ausführungen des Pflegers, wie sie im Rohmaterial dargestellt seien. Hinzu komme, dass der dort abgebildete Pfleger mehrfach mitgeteilt habe, dass "der Norovirus im Haus" sei, dass weitere Mitarbeiter ständig von dem Auftreten des Noro-Virus gesprochen hätten, dass der Zeugin P ein Schriftstück übergeben worden sei, auf dem sich unter der Überschrift "NOROVIRUS!!!" die Namen der betroffenen Patienten befänden, und dass an der Eingangstür des Pflegehauses ein Schild angebracht worden sei, dass vor dem "Novo-Virus" warne. Demgegenüber befänden sich auf der von den Klägerinnen eingereichten Anlage K13 mangels Lesbarkeit keinerlei verwertbare Informationen. Auch das als Anlage K15 eingereichte "Hygienekonzept" enthalte bereits deshalb keine belastbaren Inhalte, weil die Klägerinnen lediglich zwei von vier Seiten vorgelegt hätten, so dass der weitere Inhalt der undatierten Liste im Dunkeln bleibe. Schließlich sei die Aussage der Zeugin I unergiebig, weil sie sich zum maßgeblichen Zeitpunkt und bis Anfang Januar 2014 im Urlaub befunden habe und folglich keinerlei eigene Wahrnehmungen zu bekunden gewusst habe. Ebenso hätten die Klägerinnen gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen, dass das von der Klägerin zu 2. betriebene Pflegeheim vor unangemeldeten Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen gewarnt werde und dass aufgrund dessen Akten manipuliert würde. Gleiches gelte hinsichtlich der Äußerung der Angestellten der Klägerin zu 2., dass Akten "gefaked" würden, dass sie dies gesehen und sogar habe dabei mithelfen müssen, dass Berichte und Medikamente in Ordnung gebracht würden, was über Monate nicht gelaufen sei. Hierbei handele es sich zwar um Tatsachenbehauptungen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit dessen obliege jedoch den Klägerinnen. Es könne dabei dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 186 StGB gegeben seien, denn jedenfalls lägen die Voraussetzungen des §

Art. 5Abs.

1 GG vor, da die Beklagte mit der Vorlage des Rohmaterials, das die entsprechende Aussage wiedergebe, hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Darstellung dieses Umstands in der streitgegenständlichen Sendung gehabt habe und die vorherige Ankündigung einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betreffe, an der ein das Unternehmenspersönlichkeitsinteresse der Klägerinnen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Die Klägerinnen hätten jedoch schon nicht beweisen können, dass die streitgegenständlichen Äußerungen nicht der Wahrheit entsprächen. Die Aussage der Zeugin I sei im Wesentlichen unergiebig. Hinsichtlich der Frage, ob der Medizinische Dienst der Krankenkassen sich vor einer Prüfung anmelde, habe die Zeugin I zwar bekundet, dass dies nicht der Fall sei. Zweifel an dieser Aussage bestünden jedoch schon deshalb, weil sie ebenfalls ausgesagt habe, dass sich auch die Heimaufsicht nicht vorher anmelde. Erst auf Vorhalt der Aussage der Zeugin S, die Heimaufsicht führe keine unangemeldeten Prüfungen durch, habe sich die Zeugin I korrigiert. In Anbetracht dieses Widerspruchs könne die Kammer sich anhand dieser Aussage von der Unwahrheit der diesbezüglichen Äußerung der Angestellten der Klägerin zu

  1. aber nicht überzeugen, zumal sich aus dem Rohmaterial keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Angestellte der Klägerin zu
  2. Anlass gehabt habe, die Unwahrheit zu sagen. Die Klägerinnen hätten gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen "Die haben angerufen. [...] In einer Stunde wird hier im Haus eine Kontrolle gemacht. [...] Auf einmal werden die nötigen Schutzmaßnahmen eingeleitet. (...) Erst jetzt werden Warnschilder an den Türen der erkrankten Bewohner und am Eingang angebracht.". Zwar werde hierdurch der von den Klägerinnen dargelegte Eindruck unabweislich erweckt, denn dem Zuschauer werde suggeriert, dass die in dem Bericht dargestellten Schutzmaßnahmen allein deshalb getroffen worden seien, weil die Mitarbeiter des von der Klägerin zu
  3. betriebenen Pflegeheims von der bevorstehenden Kontrolle durch die Heimaufsicht erfahren hätten. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sei es jedoch nicht von Bedeutung, dass bereits zuvor Schutzmaßnahmengetroffen worden seien, denn aufgrund des Kontextes der angegriffenen Äußerungen beziehe der Durchschnittsrezipient die streitgegenständlichen Äußerungen allein auf die bildlich dargestellten Schutzmaßnahmen, nämlich das Anbringen der Warnschilder an den Türen der Bewohner und an der Eingangstüre, die Trennung des Bestecks der betroffenen Bewohner von dem Besteck der übrigen Bewohner und die Information des Gesundheitsamtes. Insoweit obliege jedoch die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Kausalität der Ankündigung der Kontrolle und der Durchführung der im Bericht dargestellten Schutzmaßnahmen den Klägerinnen. Dabei könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 186 StGB gegeben seien, denn jedenfalls lägen die Voraussetzungen des §

Art. 5Abs.

1 GG vor, da die Beklagte mit der Vorlage des Rohmaterials, das nicht nur die durch Ankündigung der Kontrolle entstandene Hektik und den Umstand darstelle sowie belege, dass die in dem Bericht dargestellten Schutzmaßnahmen zeitlich erst nach derselben ergriffen worden, sondern auch äußerst anschaulich die Situation zeige, in der ein Pfleger im Zusammenhang mit dem Auftreten des Noro-Virus nicht nur geäußert habe, der behandelnde Arzt habe erklärt: "Scheiß auf die Heimaufsicht!", sondern auch den anwesenden Kollegen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht habe, sollte eine Meldung gegenüber dem Gesundheitsamt erfolgen, hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Darstellung dieses Umstands in der streitgegenständlichen Sendung hatte und das zeitnahe Ergreifen von Schutzmaßnahmen nach dem Auftreten eines solchen Virus eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, an der ein das Unternehmenspersönlichkeitsinteresse der Klägerinnen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Die Klägerinnen hätten dabei nicht bewiesen, dass die in dem Bericht dargestellten Schutzmaßnahmen gerade nicht wegen der angekündigten Kontrolle ergriffen worden seien, denn die Aussage der Zeugin I sei nicht belastbar, da sie am 16./17.12.2013 im Urlaub gewesen sei und folglich zu den Abläufen an diesen Tagen keine eigenen Wahrnehmungen habe bekunden können. Die Klägerinnen hätten auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen "Und endlich informiert man nachträglich das Gesundheitsamt über den Norovirus-Ausbruch. (...) Der Norovirus-Ausbruch sollte zunächst verschwiegen werden.". Wie dargelegt treffe die Klägerinnen die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Kausalität der Ankündigung der Kontrolle durch die Heimaufsicht und der Meldung des Noro-Virus-Ausbruchs gegenüber dem Gesundheitsamt. Es könne hierbei dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 186 StGB gegeben seien, denn jedenfalls lägen die Voraussetzungen des §

Art. 5Abs.

1 GG vor, da die Beklagte mit der Vorlage des Rohmaterials, welches wie dargelegt äußerst anschaulich die Situation darstelle, hätten hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Darstellung dieses Umstands in der streitgegenständlichen Sendung vorgelegen und das Verschweigen des Auftretens eines solchen Virus eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betroffen, an der ein das Unternehmenspersönlichkeitsinteresse der Klägerinnen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Die Klägerinnen hätten hingegen nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass das Auftreten des Noro-Virus nicht zunächst habe verschwiegen werden sollte, denn die Aussage der Zeugin I sei letztlich unergiebig, weil sie am 16./17.12.2013 im Urlaub geweilt habe und folglich zu den Abläufen an diesen Tagen keine eigenen Wahrnehmungen bekunden habe können. Ebenso hätten die Klägerinnen gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung "Und endlich informiert man nachträglich das Gesundheitsamt über den Norovirus-Ausbruch.", denn die Tatsachenbehauptung, dass dem Gesundheitsamt der Ausbruch des Noro-Virus gemeldet worden sei, sei als wahr zu behandeln. Die Klägerinnen hätten die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand, dass es keinen Ausbruch des Noro-Virus gegeben habe. Dabei könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 186 StGB gegeben sei, denn selbst wenn man dies bejahte, lägen die Voraussetzungen des §

Art. 5Abs.

1 GG vor, da die Beklagte mit der Vorlage Anlage B3 hinreichende Anknüpfungstatsachen für die entsprechende Darstellung in dem Beitrag hatte. Die Klägerinnen hätten auch nicht darlegen und beweisen können, dass dem Gesundheitsamt nicht gemeldet worden sei, dass es einen Noro-Virus-Ausbruch gegeben habe. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass das Landesamt für Gesundheit und Soziales C der Beklagten mit E-Mail vom 30.04.2014 mitgeteilt habe, dass die Heimaufsicht bei der Prüfung am 17.12.2013 über das Auftreten des Noro-Virus in Kenntnis gesetzt worden sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde das Landesamt für Gesundheit und Soziales C eine solche Auskunft hätte erteilen sollen, wenn dies nicht der Wahrheit entsprochen habe. Zudem fänden sich auf der von den Klägerinnen eingereichten Anlage K13 mangels Lesbarkeit keinerlei verwertbare Informationen. Auch das als Anlage K15 eingereichte "Hygienekonzept" enthalte bereits deshalb keine belastbaren Inhalte, weil die Klägerinnen lediglich zwei von vier Seiten vorgelegt hätten, so dass der weitere Inhalt der undatierten Liste im Dunkeln bleibe. Gegen die Annahme, dass es sich bei der Anlage K15 um die Meldung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales C gehandelt habe, spreche zudem, dass sich hierauf der Stempel "intern "befinde. Die Aussage der Zeugin I sei schließlich bereits deshalb nicht belastbar, weil sie sich zum maßgeblichen Zeitpunkt und bis Anfang Januar 2014 im Urlaub befunden habe. Die Klägerinnen hätten gegen die Beklagte im Übrigen schon dem Grunde nach keinen Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder § 824 Abs. 1 BGB, so dass der zulässige Feststellungsantrag unbegründet sei. Auch soweit rechtswidrige Eingriffe in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen anzunehmen seien, fehle es an einem Verschulden der Beklagten, da die festgestellten Verletzungen des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerinnen zum Zeitpunkt der Berichterstattung rechtmäßig gewesen seien. Die Klägerin zu

  1. habe gegen die Beklagte auch keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der Äußerung "[...] das Zimmer dieses Bewohners ist nicht nur verdreckt, sondern regelrecht verwahrlost." zusammen mit dem diesbezüglich ausgestrahlten Bild ohne den von der Klägerin zu
  2. verlangten Hinweis darauf, dass es sich bei dem Abgebildeten um einen alkoholkranken, ehemaligen Langzeit-Obdachlosen handele, der einer regelmäßigen Reinigung seines Zimmers widersprochen habe. Die Veröffentlichung des entsprechenden Bildnisses mit der angegriffenen Wortberichterstattung sei nämlich nicht bewusst unvollständig, denn selbst wenn dem Zuschauer mitgeteilt worden wäre, dass der Bewohner ein alkoholkranker ehemaliger Obdachloser ist, welcher einer Reinigung seines Zimmers widersprochen hatte, lasse dies die Klägerin zu
  3. nicht in einem besseren Lichte dastehen und gebe der Berichterstattung kein anderes Gepräge. Die Klägerin zu
  4. dürfe auch einen Bewohner, der die Reinigung seines Zimmers aus welchen Gründen auch immer verweigere, nicht in einem vollkommen verdreckten Zimmer hausen lassen, sondern habe auch insoweit für einen menschenwürdigen Aufenthalt der Bewohner sorgen. Sie müsse deshalb auch die Zimmer derjenigen Bewohner säubern, die aufgrund ihres Gesundheits- oder Geisteszustandes eine solche Reinigung verweigerten. Wenn sie dieser Pflicht - wie hier unstreitig - nicht nachkomme und den dargestellten Bewohner in seinem eigenen Dreck liegen lasse, so handelt es sich um einen Missstand von erheblichem Gewicht, der die Beeinträchtigung des Hausrechts der Klägerin zu
  5. überwiegt. Die Klägerin zu 1.habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.484,45 €. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 824 Abs. 1 BGB scheitere am fehlenden Verschulden der Beklagten. Die §§ 677 , 683 S. 1, 670 BGB fänden mangels Vorliegens eines jedenfalls auch fremden Geschäfts keine Anwendung. Dem Antrag der Klägerinnen, der Beklagten aufzugeben, das vollständige Bild- und Tonmaterial zum Zwecke der Inaugenscheinnahme und gegebenenfalls des Urkundenbeweises vorzulegen, sei schließlich nicht nachzugehen gewesen, da es an einer Bezeichnung der Tatsachen fehle, die durch die Inaugenscheinnahme oder im Wege des Urkundenbeweises hätten bewiesen werden sollen, so dass die Vorlage des Rohmaterials allein der Ausforschung gedient hätte. Mit Schriftsatz vom 06.12.2016, eingegangen am gleichen Tag, haben zunächst die Klägerinnen gegen das ihnen am 05.12.2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 14.12.2016, eingegangen am gleichen Tag, hat auch die Beklagte das erstinstanzliche Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen. Mit der Berufung wenden die Klägerinnen gegen das erstinstanzliche Urteil ein, hinsichtlich der Äußerungen in Bezug auf das eingesetzte Pflegepersonal habe das Landgericht rechtsfehlerhaft § 186 StGB nicht analog angewandt. Zum einen schütze § 186 StGB nicht nur die Privatsphäre. Es komme vielmehr darauf an, ob der Vorwurf erhoben werde, der Betroffene sei einer sittlichen oder sonstigen Pflicht nicht gerecht geworden. So liege der Fall auch hier, denn der Beitrag sei von dem Anspruch der Beklagten geprägt, an ihrem Beispiel ein Pflegedilemma aufzuzeigen, das zur Verwahrlosung der Bewohner und einer unzumutbaren Belastung der Pflegekräfte führe. Schon im Vorspann des Beitrages werde der Vorwurf formuliert, dass auch Pflegekräfte Opfer seien, die durch Unterbesetzung unzumutbaren Bedingungen ausgesetzt seien. Durch die beanstandete Passage solle insoweit der Nachweis geführt werden, dass sie ihre Pflicht zur Versorgung der Bewohner verletzten, indem am Wochenende nur zwei Pflegekräfte eingesetzt würden. Das Landgericht sei zudem von einem unzutreffenden Verständnis der entsprechenden Äußerungen ausgegangen, weil es diese nicht im Gesamtzusammenhang gewürdigt habe. Die Teilaussage "Wenn es gut läuft, sind es drei Pflegehelfer" werde im Kontext der nachfolgenden Frage "aber nur auf der Etage?" und der Antwort "nee, beide das ganze Haus" ersichtlich nicht nur auf die einzelne Etage, sondern eben das gesamte Pflegeheim bezogen. Die hiermit aufgestellte Behauptung sei jedoch ebenso wie die folgende Behauptung, jeder der beiden Pflegekräfte habe an dem betroffenen Wochenende 40 Bewohner betreuen müssen, schon nach dem von der Beklagten selbst vorgelegten Rohmaterial unwahr, da ein - unstreitig - in diesem enthaltener Hinweis auf eine weitere Hilfskraft weggelassen worden sei. Soweit das Landgericht gleichwohl nur von einer wertneutralen Falschbehauptung ausgegangen sei, sei dies unzutreffend. Zum einen habe die Beweislast die Beklagte getroffen. Zum anderen habe das Landgericht verkannt, dass sie schon in der Klageschrift unter Beweisantritt behauptet hätten, dass nie lediglich drei Pflegekräfte für das gesamte Haus zuständig gewesen seien. Dies könne im Kontext man nicht anders verstehen, als dass stets mindestens vier Pflegekräfte eingesetzt gewesen seien. Zudem habe das Landgericht übersehen, dass sie unter Beweisantritt dargelegt habe, dass nicht 80, sondern 72/73 Bewohner im Haus gewesen seien. Selbst wenn nur drei Pflegekräfte im Haus gewesen wären, hätte damit jede Pflegekraft allenfalls 24/25 Bewohner versorgen müssen. Die Beklagte habe jedoch behauptet, jede Pflegekraft habe allein 40 Bewohner betreuen müssen. Wenn sogar vier Pflegekräfte im Haus gewesen seien, wie es unter Beweisantritt behauptet worden sei, entfielen auf jede Pflegekraft sogar nur noch 18 bis 19 Bewohner. Jedenfalls dürfe die entsprechende Behauptung schon deshalb nicht als wertneutrale Petitesse verbreitet werden, weil die ihr zugrunde liegende Information durch Täuschung erlangt worden sei. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme des Landgerichts, ihnen stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, eine Bewohnerin habe bei klarem Verstand und ohne Zutun Dritter die Zustände in der von der Klägerin zu
  6. betriebenen Einrichtung als katastrophal bezeichnet, zu. Die entsprechende Behauptung sei geeignet, die Klägerin zu
  7. zu diskreditieren, so dass § 186 StGB anwendbar sei. § 193 StGB greife hingegen nicht ein, denn aus dem vorgelegten Rohmaterial könne nicht hinreichend sicher auf sorgfältige Recherchen geschlossen werden. Die Zeugin P habe zugegeben, dass nicht das gesamte Rohmaterial vorgelegt worden sei und die Beklagte habe dies auch nicht wirksam bestritten. Es sei den Klägerinnen daher nicht möglich gewesen zu sehen, wie die vorgelegten Zusammenschnitte von den Gesprächsszenen zwischen der Zeugin P und der betroffenen Bewohnerin des Pflegeheims zustande gekommen seien. Ob die sich aus dem selektierten Rohmaterial ergebenden Anknüpfungstatsachen hinreichend seien, wie es das Landgericht angenommen habe, könne aber nicht beurteilt werden, bevor bekannt sei, was genau sich zwischen der Bewohnerin und der Zeugin P in den betreffenden Szenen abgespielt habe. Wenn die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte den Nachweis habe führen wollen, ihrer Sorgfaltspflicht genügt zu haben, so hätte sie das gesamte die entsprechende Szene betreffende Material vorlegen müssen. Die Nichterwähnung der der Zeugin P bekannten Demenz der Bewohnerin sei im Übrigen in jedem Fall sorgfaltswidrig. Gleiches gelte mit Blick darauf, dass man die Klägerinnen vor der Ausstrahlung nicht mit den Aussagen der Bewohnerin konfrontiert habe, da ihnen hierdurch die Möglichkeit genommen worden sei, selbst auf die Demenz der Bewohnerin und deren Folgen hinzuweisen. Der Klageantrag beziehe sich auch nicht auf die Äußerung der Bewohnerin, sondern auf den durch den Beitrag erweckten Eindruck, dass die Bewohnerin sich aus freien Stücken entsprechend geäußert habe. In diesem Zusammenhang sei das Landgericht auch verpflichtet gewesen, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Anordnung der Vorlage des übrigen Rohmaterials stattzugeben. Es ergebe sich aus dem Zusammenhang, dass dieses Rohmaterial zur Stützung der Beweisangebote zu den entsprechenden Gesprächsszenen angeboten worden sei. Jedenfalls habe das Landgericht bei Unklarheit der Reichweite des Antrages einen Hinweis erteilen müssen. Sofern ein entsprechender Hinweis erteilt worden wäre, hätten die Klägerinnen schon in erster Instanz klargestellt, dass das Rohmaterial zum Beweis dafür angeboten werde, dass die Bewohnerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, ohne Anleitung spontane Sätze zu sagen und die Bewohnerin nicht ihre eigene Kritik wiedergegeben habe, sondern ihr diese von der Zeugin P eingeflüstert worden sei. Die Beklagte sei schließlich schon nach § 423 ZPO zur Vorlage des gesamten Rohmaterials verpflichtet, weil sie sich selbst auf das Rohmaterial bezogen habe. Jedenfalls sei die Anordnung nach §§ 144 Abs. 2, 371 ZPO geboten gewesen. Ebenso habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass ihnen kein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung eines Ausbruchs des Noro-Virus zustehe. Die Behauptung, dass es einen solchen gegeben habe, sei ehrenrührig im Sinne von § 186 StGB, denn ihnen werde auch vorgeworfen, sie hätten einen tatsächlichen Ausbruch pflichtwidrig vertuschen wollen. In diesem Kontext ergebe sich aus der behaupteten Tatsache des Ausbruchs implizit die Aussage unehrlichen Verhaltens. Die Klägerinnen bestreiten insoweit mit Nichtwissen, dass es in Gemeinschaftseinrichtungen zum Ausbruch des Noro-Virus kommen könne, ohne dass dies auf die mangelnde Hygiene oder sonst vom Personal zu beeinflussende Umstände zurückzuführen sei. Soweit dies als gerichtsbekannt angesehen werden sollte, sei ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 193 StGB sei hier nicht einschlägig. Die Behauptung, das Auftreten des Noro-Virus habe festgestanden, sei nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Zwar habe es Anhaltspunkte hierfür gegeben, die aber allenfalls eine Verdachtsberichterstattung gestattet hätten. Es habe ebenso Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihres Vorbringens, wonach lediglich bei einigen Bewohnern dünnflüssiger Stuhl festgestellt worden sei und daher nur der bloße Verdacht einer Noro-Virus-Infektion bestanden habe, gegeben. Die Beklagte habe daher nicht behaupten dürfen, dass es tatsächlich zu einem Ausbruch des Noro-Virus gekommen sei. Soweit sie dies gleichwohl getan habe, sei dies sorgfaltswidrig. Etwas anderes ergebe sich auch nicht mit Blick auf die E-Mail des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 30.04.2014, wonach die Heimaufsicht bei der Prüfung vom 17.12.2013 über das Auftreten des Noro-Virus in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Zeugin S habe nämlich bestätigt, dass es sich bei der Heimaufsicht und dem Gesundheitsamt um verschiedene Behörden handele. Eine unmittelbare eigene Kenntnis von einer Meldung der Einrichtung an das Gesundheitsamt habe die Heimaufsicht mithin nicht gehabt. Die Erwähnung des Noro-Virus in der E-Mail vom 30.04.2014 sei schlicht dadurch zu erklären, dass ein entsprechender Ausbruch in der vorangegangenen Anfrage vom 17.04.2014 behauptet worden sei und man dies in der Antwort aufgegriffen habe. Es könne der Beklagten dabei nicht zugute gereichen, dass es ihr gelungen sei, die Zeugin S zu verwirren. Vielmehr sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihnen die Details vorzuhalten und auch das Gesundheitsamt selbst hierzu zu befragen. Auch die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Die Anlage K 13 sei nicht komplett unleserlich. Vielmehr sei auf einigen der vorgelegten Arztberichte "Durchfall" zu lesen, während sich auf keinem ein Hinweis auf den Noro-Virus finde. Auch sei die gebotene Nachfrage zur Bedeutung der nach der überraschenden Auffassung der Kammer sämtlich unleserlichen Inhalte unterblieben. Das Landgericht habe dabei auch die Aussage der Zeugin I nicht unberücksichtigt lassen dürfen, denn diese habe die Pflegedokumentation des betroffenen Zeitraums einschließlich der Anlage K 13 selbst gesehen und habe diese auch lesen können. Hierbei handele es sich um eigene Wahrnehmungen der Zeugin I. Im Übrigen sei diese jedenfalls Zeugin vom Hörensagen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe ihnen auch ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, dass die Klägerin zu
  8. vor unangemeldeten Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen gewarnt worden sei und daraufhin Akten manipuliert worden seien, zu. Hierbei handele es sich ebenfalls um eine ehrenrührige Tatsache im Sinne von § 186 StGB. Eine Beweislastrückumkehr nach § 193 StGB scheide dabei aus, denn es sei nicht schon ausreichend, dass ausreichende Anknüpfungstatsachen bestanden hätten, sondern es müsse darüber hinaus die pressemäßige Sorgfalt bei Recherche und Veröffentlichung eingehalten worden sein. Das von der Beklagten vorgelegte Rohmaterial mache aber eine weitere Aufklärung nicht entbehrlich, denn dieses sei unvollständig. Aus dem vollständigen Material müsse sich ergeben, dass es sich allenfalls um eine unbegründete Verdachtslage handele. Auch zum Beweis dieser Tatsache solle hierbei das übrige Rohmaterial dienen, dessen Vorlage sie ausdrücklich beantragt hätten. Die sich aus dem vorgelegten ausgewählten Material ergebenden voreiligen Äußerungen einer einzelnen, zudem nicht der Pflegedienstleitung angehörenden Mitarbeiterin, die schon aufgrund ihrer Stellung in der Einrichtung keine unmittelbare eigene Kenntnis davon haben könne, ob der medizinische Dienst der Krankenkassen sich anmelde, reiche als Grundlage für eine Rechtfertigung der feststehenden Behauptung eines solchen Ausbruchs über § 193 StGB analog nicht aus. Vielmehr sei allenfalls eine Verdachtsberichterstattung zulässig gewesen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine durch Täuschung erschlichene und heimlich aufgenommene Aussage einer Mitarbeiterin handele, die sich im Kreis von Kollegen gewähnt habe und nicht damit gerechnet habe, dass ihren Äußerungen jemals rechtliche Relevanz beikommen werde. Jedenfalls habe die Beklagte die Pflicht gehabt, sowohl den Klägerinnen als auch der Mitarbeiterin die entsprechenden Angaben vorzuhalten, denn dann hätte bereits vor der Ausstrahlung mitgeteilt werden können, dass die Mitarbeiterin auf Befragen bestätigt habe, dass sie keine Aktenmanipulation nach heimlich vorab angekündigten Prüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erlebt habe und sich von ihren früheren Angaben distanziere. Selbst wenn man sie für beweisbelastet halte, sei der Beklagten die entsprechende Tatsachenbehauptung zu untersagen, denn wiederum sei die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit fehlerhaft, als die Aussage der Zeugin I für unbeachtlich beziehungsweise unglaubhaft erachtet worden sei. Die Zeugin I habe nämlich nicht jegliche Ankündigung von Kontrollen der Heimaufsicht, um die es in diesem Zusammenhang auch nicht gehe, verneint, sondern im Gegenteil explizit erklärt, dass die Kontrolle am 17.12.2013 etwa eine Stunde vor Beginn der Kontrolle angekündigt worden sei. Damit habe sie erkennen lassen, dass sie gerade nicht pauschal im Sinne der Klägerinnen ausgesagt, sondern offen und ernsthaft bemüht die wahren Abläufe geschildert habe. Es begründe daher Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung, dass das Landgericht wegen einer irrtümlichen Zusammenfassung der Verfahrensweise bei Kontrollen durch die Heimaufsicht und den Medizinischen Dienst der Krankenkassen trotz der sofortigen Korrektur des Irrtums auf entsprechenden Vorhalt die Aussage der Zeugin I als nicht belastbar angesehen habe. Anders als das Landgericht es beurteilt habe, sei die Beklagte auch verpflichtet, es zu unterlassen, durch ihre Berichterstattung den Eindruck oder den Verdacht zu erwecken, wegen der Ankündigung der Kontrolle durch die Heimaufsicht seien Noro-Virus-Schutzmaßnahmen ergriffen worden. Sie hätten bereits in erster Instanz unter Beweisantritt dargelegt, dass sämtliche in der Sendung der Beklagten gezeigten Schutzmaßnahme nicht kausal wegen der Prüfung der Heimaufsicht erfolgt seien. Diesen Vortrag habe das Landgericht aber nicht berücksichtigt, worin auch eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör liege. Die Behauptung, nur aus Angst vor Entdeckung im Rahmen einer Kontrolle seien die gesetzlich geforderten Schutzmaßnahmen ergriffen worden, sei ehrenrührig im Sinne von § 186 StGB, da ihnen eine gravierende Pflichtverletzung vorgeworfen werde. Eine Rückumkehr der Beweislast nach § 193 StGB analog sei dabei ausgeschlossen, denn für die Annahme der Wahrnehmung berechtigter Interessen genüge allein das Vorliegen hinreichender Anknüpfungstatsachen gerade nicht. Das Landgericht habe nicht festgestellt, dass die Beklagte auch die sie treffenden Sorgfaltspflichten eingehalten habe. Tatsächlich habe die Beklagte auch insoweit sorgfaltswidrig gehandelt. Wiederum sei zu berücksichtigen, dass erschlichene Äußerungen im geschützten betriebsinternen Kollegenkreis besonders kritisch zu hinterfragen seien. Hinzukomme, dass die im vorgelegten Rohmaterial aufgezeichneten Äußerungen der Mitarbeiter der Klägerin zu
  9. schon für sich genommen fragwürdig seien, denn auch nach der vermeintlichen Meldung des Noro-Virus-Ausbruch sei es unstreitig nicht zu der angeblich drohenden Sperrung der Station gekommen. Es liege zudem nahe, dass der sich äußernde Pfleger sich nur vor der attraktiven Zeugin P habe produzieren wollen. Die mithin veranlasste gründlichere Prüfung der bloßen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Äußerungen der Mitarbeiter sei dann im Folgenden vorwerfbar unterblieben. Auch seien ihnen die Äußerungen der Mitarbeiter nicht konkret vorgehalten worden. Es sei daher allenfalls eine Verdachtsberichtserstattung zulässig gewesen, nicht aber die streitgegenständliche Äußerung. Erneut sei in diesem Zusammenhang auch die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft. Das Rohmaterial, auf welches das Landgericht Bezug nehme, sei nämlich unstreitig unvollständig und der auf Vorlage des gesamten Materials gerichtete Antrag verfahrensfehlerhaft übergangen worden. Das Landgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Äußerungen des Pflegers zur angeblich drohenden Sperrung der Station schon vor der Ausstrahlung in einem wesentlichen Punkt widerlegt gewesen seien. Auch hier habe das Landgericht darüber hinaus die Aussage der Zeugin I übergangen. Darüber hinaus stehe ihnen auch ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, das Gesundheitsamt sei nachträglich über den Noro-Virus-Ausbruch, der zunächst habe verschwiegen werden sollen, informiert worden. Es handele sich erneut um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung im Sinne von § 186 StGB. Wiederum gelange § 193 StGB analog nicht zur Anwendung. Auch sei die Tatsachenfeststellung des Landgerichts unvollständig und unrichtig. Hierbei sei neben den vorstehenden Erwägungen auch darauf hinzuweisen, dass das Landgericht das in Ablichtung zu den Akten gereichte Hygienekonzept außer Acht gelassen habe. Sie hätten entgegen der Ausführungen im angefochtenen Urteil auch nicht behauptet, es handele sich um die Meldung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales C, sondern nur dass es sich um die Meldung an das Gesundheitsamt handele. Soweit das Landgericht diese Meldung außer Acht gelassen habe, weil diese den Schriftzug "intern" trage, sei das Landgericht verpflichtet gewesen, sich zu erkundigen, welche Bedeutung dieser Zusatz habe, zumal die Beklagte die Authentizität der Urkunde erst im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.03.2016 bestritten habe. Das Landgericht sei daher zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen, so dass sie unter Beweisantritt noch in erster Instanz hätten klarstellen können, dass es sich bei dem entsprechenden Schriftzug nicht um einen Stempel handele. Der Meldung liege vielmehr ein Formular zugrunde, das speziell für die Meldung meldepflichtiger Krankheiten konzipiert worden sei und in den Einrichtungen der Klägerin zu
  10. als Teil des internen Hygienekonzeptes im Wege elektronischer Datenverarbeitung ausgefüllt werden könne. Aus der vorgelegten Meldung ergebe sich insoweit unzweifelhaft, dass dem Gesundheitsamt kein Noro-Virus-Ausbruch, sondern nur Durchfallerkrankungen gemeldet worden seien, so dass die entsprechende Äußerung unwahr sei. Selbst wenn man diesbezüglich beweisbelastet gewesen sein sollte, sei daher das beantragte Verbot auszusprechen. Auch den Feststellungsantrag habe das Landgericht zu Unrecht abgewiesen. Das Landgericht habe, soweit die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden sei, rechtswidrige Rechtsverletzungen festgestellt. Hinzu kämen die rechtswidrigen Äußerungen, deren Verbot mit der Berufung weiterverfolgt werde. Anders es das Landgericht angenommen habe, seien diese Rechtsverletzungen schuldhaft erfolgt, denn die Beklagte habe die beanstandeten Falschbehauptungen nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten dürfen, sondern habe vielmehr grob sorgfaltswidrig gehandelt. Es sei offensichtlich gewesen, dass hier allenfalls Anhaltspunkte für eine offene Verdachtsberichterstattung vorgelegen hätten, die aber noch durch konkreten Vorhalt und Fragen an die zuständigen Behörden hätten überprüft werden müssen. Ebenso habe die Klägerin zu
  11. einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Bildes aus dem Zimmer eines Bewohners des von ihr betriebenen Pflegeheims ohne die begehrte Klarstellung wegen bewusster Unvollständigkeit. Das Landgericht habe hierbei einen unrichtigen Maßstab angelegt, wenn es angenommen habe, es hätte die Klägerin zu
  12. nicht in einem besseren Licht dastehen lassen und der Berichterstattung ein anderes Gepräge gegeben, wenn zugleich noch mitgeteilt worden wäre, dass der Bewohner ein alkoholkranker ehemaliger Obdachloser sei, der einer Reinigung des Zimmers widersprochen habe. Mitzuteilen seinen nämlich solche Umstände, die beim Zuschauer zu einer ihr günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätten führen können. Es reiche dabei schon die bloße Möglichkeit einer günstigeren Beurteilung aus. Es hätte die Klägerin zu
  13. im Übrigen sehr wohl in einem günstigeren Licht dastehen lassen, wenn die Zuschauer gewusst hätten, dass der Bewohner des gezeigten Zimmers sich gegen die Reinigung des Zimmers gewehrt habe. Auch abgesehen von der sich stellenden Frage nach den Grenzen des Rechtes eines Bewohners auf ein unordentliches oder sogar verwahrlostes Zimmer stelle es einen sich jedem Zuschauer erschließenden gravierenden Unterschied dar, ob ein Zimmer schmutzig sei, weil der Bewohner die Reinigung ablehne beziehungsweise sogar verhindere, oder weil der Betreiber der Einrichtung es nicht häufiger reinigen lassen wolle. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass das Zimmer unstreitig überhaupt nicht gereinigt worden sei. Bereits in der Klageschrift sei unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass das Zimmer immer dann gereinigt worden sei, wenn der Bewohner sich dort nicht aufgehalten habe. Im Falle der Erteilung des gebotenen Hinweises hätte dies dahingehend präzisiert werden können, dass trotz des Widerstandes des Bewohners etwa alle zwei Tage eine Reinigung des Zimmers gelungen sei. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Beklagten die Alkoholerkrankung des Bewohners und seine aggressive Verweigerung einer Zimmerreinigung nicht bekannt gewesen wären, ändere dies hierbei an der Beurteilung nichts, denn die Beklagte sei verpflichtet gewesen, konkret zur Reinigung des Zimmers Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und so Kenntnis von diesen Umständen erhalten. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf die fehlende Kenntnis berufe. Schließlich liege auch eine rechtswidrige Informationsbeschaffung vor, denn der Umstand, dass das Zimmer lediglich in einem zweitägigen Turnus gereinigt worden sei, sei kein Missstand, der die Veröffentlichung eines durch Täuschung rechtswidrig erlangten Bildes rechtfertigen könne. Zur Begründung des Antrages auf Vorlage des gesamten Rohmaterials nehmen die Klägerinnen auf ihr Vorbringen zur prozessualen Erforderlichkeit einer entsprechenden Anordnung Bezug. Die Klägerin zu
  14. ist schließlich der Ansicht, sie habe Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, da die Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Es sei auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben. Die Abmahnung habe der Vermeidung eines ansonsten für en Abgemahnten erheblich teureren Prozesses gedient. Auch liege es im Interesse eines jeden nicht zur fortgesetzten Rechtsverletzung Entschlossenen, durch eine Abmahnung von weiterer Falschberichterstattung abgehalten zu werden. Die Klägerinnen beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Köln vom 30.11.2016 zum Az. 28 O 419/15 , I. die Beklagte auch zu verurteilen, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
  15. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: a. [Pflegerin:] "Wenn es gut läuft, sind es drei Pflegehelfer. Es kann auch sein, das man mal alleine ist, so wie letztes Wochenende. S. und ich waren alleine, ja." [Off:] "Aber nur auf der Etage?" [Pflegerin:] "Nee, beide das ganze Haus." [Off:] "Da musstest du 40 alleine machen?" [Pflegerin:] "Naja theoretisch. Aber das schaffst du ja nicht"; b. [als Antwort einer Bewohnerin im Rollstuhl auf die Aufforderung der Frau P, sie anzulächeln:] "Mir ist das Lachen vergangen." und /oder [als Antwort der Bewohnerin auf die Frage der Frau P "warum?":] "Weil es hier so katastrophal ist"; c. "bei der morgendlichen Übergabe steht plötzlich fest, was seit zwei Tagen viele meiner Kollegen in diesem Haus vermuten: Wir haben den sogenannten Norovirus im Haus"; d. [Pflegerin:] "Wenn der medizinische Dienst der Krankenkassen kommt, eigentlich dürfen die sich ja nicht anmelden, aber irgendwie weiß das immer einer, und dann werden die Akten gefaked. Ja das habe ich selber gesehen. Ich musste sogar dabei mithelfen [...] [Pflegerin:] "Die schreiben dann Berichte, Medikamente werden in Ordnung gebracht, was über Monate nicht lief";
  16. durch Behaupten, Verbreiten und /oder Behaupten oder Verbreitenlassen der - gegenüber dem in erster Instanz gestellten Klageantrag erweitert wiedergegebenen - folgenden Berichterstattung: "[...] plötzlich Hektik auf unserer Etage aufkommt. Die Hygieneaufsicht kommt heute. Oh Gott! [...] Die haben angerufen [...] Mit der Hygieneaufsicht meint die Kollegin die Heimaufsicht. In etwa einer Stunde wird hier im Haus eine Kontrolle gemacht. Dank des Tipps werden zumindest die gröbsten Mängel behoben, die man auf die Schnelle beseitigen kann. Auf einmal werden die nötigen Schutzmaßnahmen eingeleitet [...] Erst jetzt werden Warnschilder an die Türen der erkrankten Bewohner und am Eingang angebracht [...]" den Eindruck, hilfsweise den Verdacht, zu erwecken, wegen der Ankündigung der im Beitrag gezeigten Prüfung der Heimaufsicht seien Norovirus-Schutzmaßnahmen ergriffen worden, etwa Warnschilder an Türen erkrankter Bewohner,
  17. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "Und endlich informiert man nachträglich das Gesundheitsamt über den Norovirus-Ausbruch." [...] Der Norovirus-Ausbruch sollte zunächst verschwiegen werden [...]"; wenn dies jeweils geschieht wie in der Sendung "U - Das Pflegedilemma: am Ende ohne Würde", II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Äußerungen gemäß Ziffer I. dieses Klageantrages entstanden ist und/oder entstehen wird; Die Klägerin zu
  18. beantragt darüber hinaus, unter Abänderung des Urteils des LG Köln vom 30.11.2016 zum Az. 28 O 419/15 , III. die Beklagte auch zu verurteilen, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, zusammen mit dem folgenden Bild: zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "[...] das Zimmer dieses Bewohners ist nicht nur verdreckt, sondern regelrecht verwahrlost", ohne mitzuteilen, dass es sich bei dem Abgebildeten um einen alkoholkranken ehemaligen Langzeit-Obdachlosen handelte, der einer regelmäßigen Reinigung seines Zimmers widersprochen hatte, wenn dies jeweils geschieht wie in der Sendung "U - Das Pflegedilemma: am Ende ohne Würde", IV. der Beklagten aufzugeben, das vollständige Bild- und Tonmaterial, welches anlässlich des Praktikums der Zeugin P im Pflegehaus L entstanden ist, zum Zwecke der Inaugenscheinnahme und ggf. des Urkundsbeweises vorzulegen, Die Klägerin zu
  19. beantragt schließlich zuletzt, V. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.484,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass die von den Klägerinnen beanstandeten Passagen bezüglich der Anzahl der eingesetzten Pflegekräfte keine ehrenrührige Aussage enthielten. Dabei sei auch der Ansatz des Landgerichts, dass die Klägerinnen lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffenen seien und insoweit Kritik an ihrer Handlungsweise und ihren Geschäftspraktiken eher hinzunehmen hätten, zutreffend. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen habe das Landgericht hierbei auch die Äußerung "Wenn es gut läuft, sind es drei Pflegekräfte" im Hinblick auf die vorangegangene Frage der Zeugin P dahingehend verstanden, dass sich diese auf die Anzahl der auf einer Etage eingesetzten Pfleger beziehe, da dies dem Verständnis des durchschnittlichen Zuschauers entspreche. Erst die folgenden Aussagen seien dann auf Vorkommnisse an einem Wochenende bezogen, an dem nach den Angaben des Pflegepersonals nur zwei Pflegekräfte für das gesamte von der Klägerin zu
  20. betriebene Pflegeheim zuständig gewesen seien. Insofern habe das Landgericht auch zutreffend angenommen, dass es sich bei der Mitteilung der Anzahl der eingesetzten Pflegekräfte allenfalls um eine wertneutrale Falschmeldung gehandelt habe. Für die tatsächliche Anzahl der normalerweise eingesetzten Pflegekräfte seien hierbei die Klägerinnen beweisbelastet. Jedenfalls der sie treffenden sekundären Darlegungslast seien die Klägerinnen aber nicht nachgekommen, da sie selbst bei großzügigem Verständnis des Vorbringens der Klägerinnen zu der tatsächlichen Anzahl der eingesetzten Pflegekräfte keine konkreten Angaben gemacht hätten. Soweit die Klägerinnen jetzt behaupteten, es seien immer mindestens vier Pflegekräfte für das gesamte Pflegeheim zuständig, sei dieses Vorbringen verspätet und werde mit Nichtwissen bestritten. Der Vortrag stehe im Übrigen aber auch gar nicht im Widerspruch zu den gezeigten Aussagen der Pflegekräfte, da hiernach ja im besten Fall drei Pflegekräfte für eine Etage zuständig seien. Zu der Situation an dem im Beitrag thematisierten einzelnen Wochenende machten die Klägerinnen im Übrigen aber weiterhin keine Angaben, da die regelmäßige Personalsituation insoweit nicht ausschlaggebend sei, da es sich erkennbar um eine Ausnahmesituation gehandelt habe. Hinsichtlich des Antrages der Klägerinnen bezüglich der Äußerungen einer Bewohnerin des von der Klägerin zu
  21. betriebenen Pflegeheims habe das Landgericht richtigerweise angenommen, dass zu ihren Gunsten § 193 StGB eingreife. Es sei im Übrigen unzutreffend, dass die Zeugin P zugegeben habe, es sei nicht das gesamte Rohmaterial vorgelegt worden. Diese habe lediglich erklärt, dass die streitgegenständliche Situation zeitgleich noch aus anderen Kameraperspektiven aufgenommen worden sei, die naturgemäß keinen anderen Gesprächsinhalt zeigen könnten, als er sich aus dem bereits vorgelegten Rohmaterial ergebe. Das Rohmaterial zeige dabei auch sehr deutlich, dass die betroffene Bewohnerin trotz ihrer Demenzerkrankung ohne weiteres noch sinnvolle Gespräche habe führen können, vollständige Sätze formuliert habe und inhaltlich sinnvolle Antworten habe geben können. Es habe daher auch keinen Anlass gegeben, die Demenzerkrankung der Bewohnerin im Beitrag zu erwähnen. Der Klageantrag sei auch nicht auf einen angeblich entstandenen unwahren Eindruck gerichtet. Ein entsprechender Eindruck sei aber auch nicht entstanden. Selbst wenn man annehmen wolle, dass die Beklagte nach § 186 StGB die Beweislast für die Wahrheit der von den Klägerinnen beanstandeten Äußerungen treffe, habe sie diesen Beweis jedenfalls durch die Vorlage des Rohmaterials und die Aussage der Zeugin P erbracht. Da es sich um eine Meinungsäußerung der Bewohnerin der von der Klägerin zu
  22. betriebenen Einrichtung handele, sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerinnen hiermit vorab zu konfrontieren. Dem Antrag auf Vorlage des gesamten Rohmaterials sei dann schon deshalb nicht zu entsprechen gewesen, weil die vorgelegten Beweismittel ausreichenden Aufschluss über die Beweisfrage gegeben hätten. Es sei aber auch unzutreffend, dass die Klägerinnen sich zum Beweis ihres Vortrags auf das Rohmaterial bezogen hätten. Soweit nunmehr ein entsprechender Beweisantritt erfolge, sei dieser als verspätet zurückzuweisen. Auch den Antrag bezüglich der im Beitrag gezeigten Äußerung der Zeugin P über das Auftreten des Noro-Virus habe das Landgericht zutreffend abgewiesen. Beim Auftreten des Noro-Virus in einer Gemeinschaftseinrichtung handele es sich um einen nicht durch das Personal oder die Einhaltung der erforderlichen Hygiene zu beeinflussenden Umstand, so dass die Behauptung, dieser sei aufgetreten, auch nicht ehrenrührig, sondern wertneutral sei. Den Klägerinnen sei auch nicht vorgeworfen worden, den Ausbruch verursacht zu haben. Die Klägerinnen hätten daher den Beweis der Unwahrheit der entsprechenden Äußerung zu führen, der ihnen aber nicht gelungen sei. Die von den Klägerinnen vorgelegten Arztberichte seien offensichtlich jedenfalls hinsichtlich der gestellten Diagnose unleserlich gewesen, so dass es eines Hinweises des Landgerichts nicht bedurft habe. Dies gelte umso mehr, als sie bereits im Schriftsatz vom 16.03.2016 ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen habe. Die Beklagte bestreitet im Übrigen, dass die Originalunterlagen besser als die vorgelegten Ablichtungen lesbar gewesen seien. Auch die von den Klägerinnen vorgelegte Anlage K15 sei nicht aussagekräftig, da sie unstreitig nur unvollständig vorgelegt worden sei. Das sogenannte Hygienekonzept sei aber auch deshalb nicht zum Beweis, dass der Noro-Virus nicht aufgetreten sei, geeignet gewesen, da es nur Aufschluss über die aufgetreten Symptome, nicht aber über die gestellten Diagnosen gebe. Anders als es die Klägerinnen darzustellen bemüht seien, sei die diesbezügliche Anfrage an das Landesamt für Gesundheit und Soziales C ergebnisoffen formuliert gewesen und habe auch nicht die Frage zum Gegenstand gehabt, was die Klägerin zu
  23. dem Gesundheitsamt gemeldet habe, sondern lediglich, ob dem Landesamt für Gesundheit und Soziales C der Ausbruch des Noro-Virus bekannt sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Insbesondere habe das Landgericht zu Recht die Aussage der Zeugin I unberücksichtigt gelassen, da diese keine über die vorgelegten Unterlagen hinausgehenden Angaben habe machen können. Ebenso habe das Landgericht den Antrag der Klägerinnen bezüglich der Äußerungen einer Pflegekraft über Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen zutreffend abgewiesen. Die Klägerinnen behaupteten insoweit mit der Berufung ins Blaue hinein, sie habe die journalistische Sorgfalt nicht eingehalten. Sie habe das Rohmaterial vorgelegt und aus diesem ergebe sich eindeutig, dass die Mitarbeiterin der Klägerin zu
  24. angegeben hätte, dass sie selbst Berichte gefälscht hätte. Es könne auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass diese Mitarbeiterin der Klägerin zu 2., welche die beanstandete Äußerung getätigt habe, Kenntnis von den entsprechenden Vorgängen gehabt habe, nachdem sie angeben habe, sogar selbst beim Fälschen geholfen zu haben, zumal sie damit ein strafbares Verhalten offenbart habe. Die Ernsthaftigkeit der Äußerungen der Mitarbeiterin der Klägerin zu
  25. sei dementsprechend nicht in Frage zu stellen. Zudem habe sich der Eindruck, den diese Äußerungen hinterlassen hätten, durch die weiteren Dreharbeiten bestätigt, da auch im Rahmen der im Bericht angesprochenen Kontrolle der Heimaufsicht versucht worden sei, noch vor Beginn der Kontrolle wesentliche Mängel zu beseitigen. Die Klägerinnen seien mit dem entsprechenden Vorwurf auch konfrontiert worden, hätten diesen aber nur entschieden zurückgewiesen. Das Landgericht habe auch die vorgelegten Beweise zutreffend gewürdigt. Tatsächlich sei die Aussage der Zeugin I bezüglich der Anmeldung von Kontrollen widersprüchlich und bezüglich der Fälschung von Akten und Unterlagen im Hinblick auf bevorstehende Kontrollen unergiebig. Im Hinblick auf den Antrag der Klägerinnen bezüglich der Reaktion auf die Ankündigung der Kontrolle der Heimaufsicht sei die Annahme einer Gehörsverletzung abwegig, denn das Landgericht habe sich ausführlich mit der Frage der Beweislastverteilung bezüglich der Kausalität zwischen der Ankündigung einer Kontrolle der Heimaufsicht und dem Ergreifen von Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Ausbruchs des Noro-Virus auseinandergesetzt und mithin das Vorbringen der Klägerinnen ersichtlich nicht übergangen. Richtigerweise habe das Landgericht dann aber angenommen, dass sie ihre journalistische Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe, da durch das Rohmaterial anschaulich belegt sei, welche Hektik in dem von der Klägerin zu
  26. betriebenen Pflegeheim nach der Ankündigung der Kontrolle ausgebrochen sei. Auch folge hieraus eindeutig, dass die ergriffenen Maßnahmen nach Angaben der Mitarbeiter aufgrund der bevorstehenden Kontrolle ergriffen worden seien. Die Klägerinnen seien mit den entsprechenden Vorwürfen im Übrigen auch konfrontiert worden, denn sie seien dazu befragt worden, ob es zutreffe, dass der Ausbruch des Noro-Virus zunächst dem Gesundheitsamt nicht habe gemeldet werden sollen und Mitarbeitern mit Kündigung gedroht worden sei, falls Informationen über den Ausbruch weitergegeben werden sollten. Die Klägerinnen hätten hierzu lediglich mitgeteilt, dass es einen Ausbruch des Noro-Virus nicht gegeben habe und die Anschuldigungen als falsch zurückgewiesen würden. Eine Bitte um Konkretisierung der Vorwürfe sei hingegen nicht erfolgt. Die Wertung des Landgerichts, dass die Klägerinnen die Beweislast für die fehlende Kausalität zwischen der Ankündigung der Kontrolle der Heimaufsicht und den eingeleiteten Maßnahmen im Hinblick auf den Noro-Virus-Ausbruch getroffen habe, sei dementsprechend nicht zu beanstanden. Der entsprechende Beweis sei den Klägerinnen aber nicht gelungen und die Behauptung, Beweismittel seien nicht oder unzureichend berücksichtigt worden, erfolge ersichtlich ins Blaue hinein. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich aus dem Rohmaterial ergeben könnte, dass die Schutzmaßnahmen unabhängig von der Ankündigung der Kontrolle eingeleitet worden seien. Wiederum seien auch die Äußerungen des Pflegepersonals eindeutig. Die Aussage der Zeugin I sei demgegenüber auch hier unergiebig gewesen. Gleiches gelte für den Antrag bezüglich der Äußerung, nach der das Gesundheitsamt sei verspätet über den Ausbruch des Noro-Virus informiert worden und dieser habe zunächst verschwiegen werden sollen. Insbesondere sei die von den Klägerinnen vorgelegte angebliche Meldung an das Gesundheitsamt vom Landgericht zu Recht außer Acht gelassen worden, da diese nicht belege, dass es keine Kausalität zwischen der Kontrolle der Heimaufsicht und der Meldung an das Gesundheitsamt gegeben habe oder dass die Meldung nicht zunächst habe unterbleiben sollen. Soweit das Landgericht in Bezug auf die Abweisung des im Berufungsverfahrens nicht mehr gegenständlichen Antrages bezüglich der Äußerung über die Meldung des Noro-Virus an das Gesundheitsamt ausgeführt habe, es sei eine Meldung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales C erfolgt, handele es sich offensichtlich nur um ein Versehen. Das Landgericht habe die angebliche Meldung hierbei im Übrigen bereits deshalb als nicht ausreichend angesehen, weil die Klägerinnen sie unstreitig nicht vollständig vorgelegt hätten, was auch bis zuletzt nicht nachgeholt worden sei. Es sei auch nicht zutreffend, dass das Landgericht ihnen insoweit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Insbesondere der auf der vermeintlichen Meldung vorhandene Vermerk "intern" sei im Schriftsatz vom 16.03.2016 ausdrücklich angesprochen worden. Im Beweisbeschluss vom 06.04.2016 sei ausdrücklich Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt worden und die Klägerinnen hätten in dem entsprechenden Termin am 05.10.2016 zur Sache verhandelt und daher Gelegenheit gehabt, auch zu diesem Umstand Stellung zu nehmen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei daher nicht angezeigt gewesen. Der diesbezügliche neue Vortrag der Klägerinnen sei dementsprechend verspätet und mit Nichtwissen zu bestreiten. Im Übrigen zeige der Umstand, dass die aufgetretenen Erkrankungen gemeldet worden seien, dass man diese auch habe ernst nehmen müssen. Auch den Feststellungsantrag habe das Landgericht zu Recht abgewiesen. Bereits das Bestehen eines entsprechenden Feststellungsinteresses sei mehr als fraglich, denn dieses sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen, wenn aus der Sicht der Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund bestehe, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidungen seien seit der Berichterstattung fast zweieinhalb Jahre vergangen gewesen. Es sei abwegig, dass die Berichterstattung über einen so langen Zeitraum fortwirke. Sofern es tatsächlich zum Eintritt etwaiger finanzieller Schäden gekommen wäre, habe sich dies bereits kurz nach der Ausstrahlung, jedenfalls aber in zeitlichem Zusammenhang mit der Berichterstattung zeigen müssen. Den Eintritt eines entsprechenden Schadens hätten die Klägerinnen aber bislang nicht vorgetragen. Der Feststellungsantrag sei zudem jedenfalls unbegründet, da nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil die vom Landgericht für rechtswidrig erachteten Äußerungen lediglich für die Zukunft zu unterlassen seien, zum Zeitpunkt der Berichterstattung hingegen nicht rechtswidrig gewesen seien, so dass es am für einen Schadensersatz erforderlichen Verschulden fehle. Das Landgericht habe auch den Antrag bezüglich der Berichterstattung über ein verwahrlostes Zimmer zutreffend abgewiesen. Es sei gerade nicht zutreffend, dass es die Klägerinnen in einem besseren Licht hätte dastehen lassen, wenn dem Zuschauer mitgeteilt worden wäre, dass der Bewohner des betroffenen Zimmers früher obdachlos gewesen und alkoholkrank sei. Es obliege den Klägerinnen gerade, für Menschen, die nicht dazu in der Lage seien, selbständig ein geordnetes Leben zu führen, ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Selbst wenn es insoweit dem ernsthaften Wunsch des Bewohners des betroffenen Zimmers entsprochen habe, in einem dreckigen Zimmer zu wohnen, sei es mithin die Aufgabe der Klägerinnen gewesen, ihn dort nicht verwahrlosen zu lassen und jedenfalls für eine gewisse Grundsauberkeit zu sorgen. Das Vorbringen der Klägerinnen, es sei alle zwei Tage eine Reinigung des Zimmers erfolgt, sei demgegenüber verspätet und mit Nichtwissen zu bestreiten. Schon der abgebildete Zustand des Zimmers lasse an der entsprechenden Behauptung zudem erhebliche Zweifel aufkommen. Auch den auf Vorlage des gesamten Rohmaterials gerichteten Antrag habe das Landgericht richtigerweise abgewiesen. Die Vorwürfe der Klägerinnen seien ersichtlich nicht haltbar und die erst im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgten Konkretisierungen verspätet. Die Klägerinnen hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für den von ihnen geltend gemachten Anspruch nicht erfüllt und könnten ihre entsprechenden Pflichten nicht im Hinblick auf die Hinweispflicht auf das Landgericht abwälzen. Ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten stehe den Klägerinnen schließlich aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu. Mit ihrer eigenen Berufung wendet die Beklagte gegen das angefochtene Urteil ein, soweit das Landgericht sie verurteilt habe, es zu unterlassen, durch die Passage bezüglich der Warnung durch einen Insider vor unangekündigten Kontrollen der Heimaufsicht den Eindruck zu erwecken, die im Beitrag gezeigte Kontrolle der Heimaufsicht sei von dieser als unangemeldete Kontrolle beabsichtigt gewesen, vor ihrer Durchführung habe man aber in der von der Klägerin zu
  27. betriebenen Pflegeeinrichtung entgegen dieser Absicht durch einen Hinweis Kenntnis von der Prüfung erlangt, habe das Landgericht zunächst unzutreffend angenommen, dass durch die streitgegenständliche Äußerung überhaupt unabweislich der von den Klägerinnen beanstandete Eindruck erweckt werde. Selbst wenn man dies unterstelle, stehe den Klägerinnen insoweit aber kein Unterlassungsanspruch zu. Das Landgericht habe insoweit ihren Vortrag sowie die Zeugenaussagen nicht im gebotenen Maße berücksichtigt. Es stelle sich bereits die Frage, was unter einer "unangemeldeten" Kontrolle zu verstehen sei. Die Zeugin S habe diesbezüglich ausgesagt, dass es sich bei der im Beitrag gezeigten Kontrolle um eine sogenannte anlassbezogene Kontrolle gehandelt habe, die nicht angemeldet werde. Soweit die Zeugin S weiterhin bekundet habe, dass sie nur eine Stunde vor Beginn der Kontrolle kurz anrufe, um sicherzustellen, dass ein Ansprechpartner der Leitungsebene zugegen sei, handele es sich hierbei mithin nach dem eigenen Verständnis der Zeugin S offenbar nicht um eine "Anmeldung" der Kontrolle und ein etwaiger erweise sich als zutreffend erweisen. Das Landgericht habe zudem übersehen, dass es für einen Unterlassungsanspruch darauf ankomme, ob in der Äußerung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes liege. Negative Auswirkungen auf das Persönlichkeitsbild der Klägerinnen durch die beanstandete Passage ließen sich indessen nicht feststellen, denn dieser lasse sich allenfalls entnehmen, dass es in den Reihen der Heimaufsicht offenbar Personen gebe, die entgegen der Vorschriften oder der allgemeinen Handhabung Informationen über anstehende Kontrollen an die zu beaufsichtigenden Unternehmen weitergebe. Durch die entsprechende Äußerung sei daher allenfalls die Heimaufsicht negativ betroffen. Die Mitteilung, dass die Klägerinnen solche Informationen über Kontrollen erhalten hätten, stelle sich für die Klägerinnen hingegen als neutral dar. Gleiches gelte, soweit sie bezüglich der Äußerung "Kontrollen werden durch Insider angekündigt" zur Unterlassung verurteilt worden sei. Die entsprechende Aussage habe sich zwar gegebenenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf die im Beitrag gezeigte Kontrolle der Heimaufsicht als nicht gänzlich zutreffend erwiesen, wenn man den Begriff des "Insiders" sprachlich sehr eng verstehe. Gleichwohl könnten auch Mitarbeiter der Heimaufsicht zweifellos als "Insider" bezeichnet werden, nachdem sie dort mit den Vorgängen betraut seien. Jedenfalls seien insoweit wiederum nicht die Klägerinnen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, sondern allenfalls die Heimaufsicht. Schließlich habe das Landgericht die Beklagte zu Unrecht zur Unterlassung der Verwendung des Bildes, auf dem eine ältere Dame ein Fußbad erhalte, verurteilt. Die Beurteilung ob die Ausstrahlung des konkreten Bildes zulässig gewesen sei, könne dabei nicht isoliert erfolgen. Vielmehr müsse darauf abgestellt werden, ob die durch das "rechtswidrige Erschleichen" erlangten und dann veröffentlichten Informationen in ihrer Gesamtheit ausnahmsweise ein die Ausstrahlung rechtfertigendes überwiegendes Informationsinteresse begründeten, wobei die Abwägung unter Einbeziehung des gesamten Inhaltes des Beitrages zu geschehen, so dass die Frage, ob die Veröffentlichung des Bildes zulässig sei, nicht auf das Bild reduziert werden könne. Durch die heimlichen Aufnahmen sei - wenn überhaupt - ein einheitlicher Eingriff in das Hausrecht der Klägerinnen erfolgt und die Ausstrahlung der hier streitgegenständlichen Szene beinhalte keinen weitergehenden Verletzungsgehalt als die Ausstrahlung aller übrigen Aufnahmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass auf dem Bild nichts zu sehen sei, was in die Rechte der Klägerinnen eingreife. Es handele sich vielmehr um ein neutrales Bild, das nur einen kleinen Teil des Zimmers einer Heimbewohnerin abbilde. Es sei aber daher fragwürdig, ob bezüglich dieses Bildes überhaupt ein Eingriff in das Hausrecht der Klägerinnen vorliege, da es sich nur um Aufnahmen aus dem Zimmer einer Bewohnerin handele. Bei gemieteten Räumen entspreche es allgemeiner Auffassung, dass das Hausrecht beim Mieter liege. Jedenfalls komme es aber nicht darauf an, ob das streitgegenständliche Bild isoliert einen Missstand von gravierendem Gewicht zeige. Das streitgegenständliche Bild sei vielmehr eingebettet in die Berichterstattung auch über die Zerrissenheit des Personals, das einerseits den Bedürfnissen der Bewohner bestmöglich gerecht werden wolle, dem aber andererseits aufgrund des extremen Personalmangels deutliche Grenzen bei der Versorgung der Bewohner gesetzt seien. Insofern diene die beanstandete Passage des Beitrages dem Zweck, der Berichterstattung Authentizität zu verleihen und deren Ausgewogenheit zu gewährleisten. Die Beklagte beantragt insoweit, das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.11.2016, Az: 28 O 419/15 , aufzuheben, soweit die Beklagte hierdurch zur Unterlassung verurteilt wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigen insoweit das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass die Passage bezüglich der Ankündigung von Kontrollen der Heimaufsicht durch Tippgeber der Eindruck erweckt werde, die im Beitrag gezeigte Kontrolle der Heimaufsicht sei als unangemeldete Kontrolle beabsichtigt gewesen. Dieser Eindruck sei jedoch falsch, wie durch die Aussage der Zeugin S bestätigt worden sei, denn diese habe bekundet, dass das von ihr geschilderte Vorgehen bezüglich der Anmeldung etwa eine bis eineinhalb Stunden vor Durchführung der Kontrolle absolut üblich sei, wobei die Vorankündigung nach ihrer Auffassung nicht dazu führe, dass die Einrichtungsleitung noch Missstände beheben könne. Soweit die Zeugin S zugleich bekundet habe, dass anlassbedingte Kontrollen nicht angemeldet würden, habe sie damit lediglich eine Anmeldung längere Zeit vor der Kontrolle gemeint. Nur hierauf beziehe sich im Übrigen auch der Unterlassungsausspruch, denn in der beanstandeten Passage heiße es, dass dank des Hinweises zumindest die gröbsten Mängel, die man auf die Schnelle beheben könne, beseitigt würden. In der Berichterstattung sei also von einer Anmeldung die Rede, die kurz vor der Kontrolle erfolge. Eine solche Anmeldung kurz vor der Kontrolle habe es aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ersichtlich gegeben. Selbst wenn man mit der Beklagten annehmen wolle, dass eine Anmeldung nur eine solche längere Zeit vor Beginn einer Kontrolle sei, ändere dies nichts daran, dass der hervorgerufene Eindruck wahrheitswidrig sei, da dieser gerade darin bestehe, dass die im Beitrag gezeigte Kontrolle der Heimaufsicht durch einen Tipp offenbart worden sei. Tatsächlich hätten sie aber nicht durch einen Tipp, sondern durch einen offiziellen Anruf der Zeugin S von der bevorstehenden Kontrolle erfahren. Diese wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung verletzte auch ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht, denn aufgrund dieser Behauptung nehme der Zuschauer an, dass die Zustände in der von der Klägerin zu
  28. betriebenen Pflegeeinrichtung schon längst Maßnahmen der Heimaufsicht ausgelöst hätten, wenn man nicht aufgrund der angeblichen Hinweise auf bevorstehende Kontrollen in der Lage gewesen sei, im Rahmen der eigentlich unangemeldeten Kontrollen die tatsächlichen Zustände zu beschönigen. Im Übrigen werde die Verwertung von Kenntnissen, die rechtswidrig und unter Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten erlangt worden seien, auch dann von vielen als moralisch tadelnswert angesehen, wenn die rechtswidrige Handlung von Dritten begangen worden sei. Vor diesem Hintergrund enthalte auch die Äußerung "Kontrollen werden durch Insider angekündigt." eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung, denn wie das Landgericht zutreffend angenommen habe, verstehe der Zuschauer diese Äußerung so, dass es sich bei den Kontrollen der Heimaufsicht um unangekündigte Kontrollen handele, die entgegen der Absicht der Heimaufsicht zuvor von einem "Insider" offenbart würden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verstehe der durchschnittliche Zuschauer den Begriff des "Insiders" dabei so, dass hiermit eine Person gemeint sei, die unter Verletzung ihrer Dienstpflichten aus persönlicher Verbundenheit den Klägerinnen Informationen zukommen lasse. Schließlich habe das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Unterlassung der Verwendung eines Bildes von einer Heimbewohnerin beim Fußbad verurteilt. Aus der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung folge vielmehr, dass das jeweilige Bildmaterial jedenfalls einen Beitrag dazu leisten müsse, die jeweiligen Missstände darzustellen, die das öffentliche Informationsinteresse begründeten. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall und auch die im Zusammenhang mit dem Bild erfolgte Wortberichterstattung offenbare keine Missstände, sondern bezeichne im Gegenteil den gezeigten Umgang mit der Bewohnerin des von der Klägerin zu
  29. betriebenen Pflegeheims sogar ausdrücklich als liebevoll. Das Bild könne hierbei auch nichts zur Authentizität der Berichterstattung beitragen, da es die in der sonstigen Wortberichterstattung erhobenen Vorwürfe weder belege noch stütze. Dies gelte auch hinsichtlich der Berichterstattung über die Zerrissenheit des Pflegepersonals, denn auf dem Bild werde gerade gezeigt, wie eine Pflegekraft den Bedürfnissen der Bewohner gerecht werde. Das Bild diene vielmehr allein der Illustration. Das Bild sei schließlich unter Verletzung des Hausrechtes der Klägerin zu
  30. aufgenommen worden, denn in einem Altenpflegeheim bestehe anders als bei einer Mietwohnung ein geteiltes Hausrecht des Bewohners und des Betreibers des Pflegeheims, denn nur so könne der Heimbetreiber die ihm obliegenden Pflegeleistungen erbringen und seine Schutzpflichten gegenüber den Bewohnern der Einrichtung wahrnehmen. Zudem habe sich die Zeugin P bei der Fertigung der Aufnahmen zumindest mit Teilen ihres Körpers auf dem Gang vor dem Zimmer der Bewohnerin befunden und zuvor Bereich des Gebäudes betreten, an denen dem Betreiber des Pflegeheims das alleinige Hausrecht zustehe. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, während die zulässige Berufung der Beklagten insgesamt unbegründet ist.
  31. Die Berufung der Klägerinnen ist zum Teil begründet, überwiegend allerdings unbegründet. a. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Unterlassung der mit den Anträgen zu I. und II. auch im Berufungsverfahren weiterhin beanstandeten Berichtserstattung aus§§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, Art. 8 EMRK folgt zunächst nicht schon generell und die einzelnen beanstandeten Passagen übergreifend und verklammernd allein daraus, dass das von der Beklagten am 05.05.2014 gezeigte Bildmaterial durch die Zeugin P heimlich mit versteckten Kameras und ohne Einwilligung der Klägerinnen gefertigt wurde, da insoweit weder ein rechtswidriger Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen noch in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder in sonstige schutzwürdige Rechte der Klägerinnen vorliegt. aa. Zwar ist davon auszugehen, dass die Anfertigung und Verbreitung des Filmmaterials einen Eingriff jedenfalls in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu
  32. als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellen, denn dieses schützt die Klägerin zu
  33. auch davor, dass in der räumlichen Sphäre, die ihrem Hausrecht unterliegt und nicht allgemein zugänglich ist, gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt und diese anschließend verbreitet werden. Auch juristische Personen des Privatrechts genießen nicht nur Ehrenschutz (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1974 - VI ZR 16/73 -, NJW 1974, 1762 , Urteil vom 03.06.1975 - VI ZR 123/74 -, NJW 1975, 1882 ff., Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 -, NJW 2005, 279 ff., Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 -, NJW 2009, 1872 ff.), sondern können sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen (BGH, Urteil vom 08.02.1994 - VI ZR 286/93 -, NJW 1994, 1281 ff.), wobei sie allerdings verfassungsrechtlich nur aus Art. 2 Abs. 1 GG und nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 GG geschützt sind (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 -, - 1 BvR 805/98 -, BVerfGE 106, 28 ff.) und dieser Schutz eingeschränkt ist, da er nur insoweit besteht, als die juristischen Personen des Privatrechts aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und in ihren Funktionen dieses Schutzes bedürfen (BGH a.a.O.). Letzteres ist der Fall, insoweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenkreis betroffen ist (BGH, Urteil vom 08.07.1980 - VI ZR 177/78 -, NJW 1980 2807 ff.), was wiederum insbesondere dann zu bejahen ist, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (BGH, Urteil vom 08.02.1994 - VI ZR 286/93 -, NJW 1994, 1281 ff.). In Konkretisierung dieser Grundsätze stellt sich nach soweit ersichtlich einhelliger Rechtsprechung das Fertigen von Filmaufnahmen gegen den Willen einer juristischen Person in der ihrem Hausrecht unterliegenden, nicht frei zugänglichen räumlichen Sphäre als Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der betroffenen juristischen Person dar (KG Berlin, Urteil vom 30.11.1999 - 9 U 8222/99 -, NJW 2000, 2210 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2004 - 3 U 116/04 -, OLGR 2004, 345 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 - 4 U 182/14 -, AfP 2015, 450 ff.). Gegen den Willen des Unternehmens erfolgen derartige heimliche Filmaufnahmen hierbei nicht nur dann, wenn sie ausdrücklich verboten sind. Vielmehr bedarf umgekehrt das Fertigen von Aufnahmen zu journalistischen Zwecken in den genannten Sphären einer diesbezüglichen Erlaubnis, selbst wenn der Zutritt zu den Räumen an sich gestattet ist und auch im konkreten Fall gestattet wurde, denn eine allgemeine Nutzungsgestattung erfasst nur den bestimmungsgemäßen Benutzungszweck (KG a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.). Erst recht gilt dies, wenn der Zutritt zu der geschützten räumlichen Sphäre erschlichen wird, insbesondere, wenn ein Journalist als vermeintlich loyaler Mitarbeiter des Unternehmens tätig wird und ihm in dieser Eigenschaft der Zutritt gestattet wird, er aber in Wahrheit Informationen erlangen will, um diese dann zu publizieren (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.). bb. Zugleich liegt im heimlichen Fertigen der Bildaufnahmen auch ein Eingriff in das - allerdings subsidiäre - Recht der Klägerin zu
  34. an dem von ihr eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, weil ein Mindestbestand an Vertraulichkeitsschutz zu den Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung gehört (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1981 - VI ZR 162/79 -, NJW 1981, 1089 ff., Urteil vom 21.04.1998 - VI ZR 196/97 -, NJW 1998, 2141 ff.) und die Klägerin zu
  35. auch behauptet, durch den Eingriff sei ihr ein vermögensrechtlicher Nachteil entstanden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116 ff.). cc. Sowohl beim Unternehmenspersönlichkeitsrecht als auch beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt es sich jedoch um offene Tatbestände, bei denen wegen ihrer Eigenart der Eingriff in das jeweilige Recht nicht ohne weiteres rechtswidrig ist, sondern es vielmehr einer nach vergleichbaren Grundsätzen vorzunehmenden Abwägung bedarf. Liegt nämlich ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, führt dieser nicht ohne weiteres zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, weil die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte sowie die Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aufgrund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 19.12.1978 - VI ZR 137/77 -, NJW 1979, 647 ff., Urteil vom 10.03.1987 - VI ZR 244/85 - NJW 1987, 2667 ff., Urteil vom 29.04.2014 - VI ZR 137/13 - NJW 2014, 2276 ff., Urteil vom 30.09.2014 - VI ZR 490/12 -, NJW 2015, 782 ff.). Bei einem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist eine derartige Abwägung ebenfalls vorzunehmen, da dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben, so dass in den Fällen, in denen die Meinungs-, Presse- oder Rundfunkfreiheit in Rede steht, die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 21.04.1998 - VI ZR 196/97 -, NJW 1998, 2141 ff., Urteil vom 15.05.2012 - VI ZR 117/11 -, NJW 2012, 2579 ff.). Bei der Vornahme der mithin erforderlichen Abwägung der Rechte der Klägerinnen einerseits gegen das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits erweist sich aber jedenfalls die Ausstrahlung eines Teils der heimlich gefertigten Bildaufnahmen, wie sie in der Sendung der Beklagten vom 05.05.2014 erfolgt ist, als nicht rechtswidrig. Soweit nämlich bei der Konkretisierung offener Normen insbesondere auch Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist, wird der Stellenwert dieser Gewährleistung vor allem durch zwei Faktoren bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116 ff.). Auf der einen Seite kommt es auf den Zweck der strittigen Äußerung an: Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198 ff., Urteil vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 -, BVerfGE 61, 1 ff., Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 30.09.2014 - VI ZR 490/12 -, NJW 2015, 782 ff.).). Auf der anderen Seite ist aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird, in Fällen der vorliegenden Art also die Veröffentlichung einer durch Täuschung widerrechtlich beschafften und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendeten Information - nicht etwa nur die Verbreitung einer wertenden Äußerung (BVerfG a.a.O.). Ein solches Mittel indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist; darüber hinaus gerät es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung (BVerfG a.a.O.). Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben (BVerfG a.a.O.; BGH, Urteil vom 30.09.2014 - VI ZR 490/12 -, NJW 2015, 782 ff.). Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss (BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O.). Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. (BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O.) Nach diesen Grundsätzen hat vorliegend das Interesse der Klägerinnen gegenüber dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zurückzutreten. Auch wenn, wie vorstehend bereits dargelegt, die heimliche Fertigung von Filmaufnahmen sich als Eingriff jedenfalls in die Rechte der Klägerin zu
  36. von einigem Gewicht und über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg darstellt, ist zu bedenken, dass die Verletzung des Hausrechts der Klägerin zu
  37. nicht in strafbarer Weise erfolgt ist, denn der durch die Zeugin P erschlichene Zutritt zum räumlich geschützten Bereich der Klägerin stellt sich nicht als Hausfriedensbruch im Sinne von § 123 StGB dar, da ein Eindringen im Sinne von § 123 StGB ein Überschreiten der gegenständlichen Grenze des geschützten Raums gegen den Willen des Berechtigten voraussetzt, sodass ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis des Hausrechtsinhabers den Tatbestand ausschließt, und zwar selbst dann, wenn dieses - wie hier - durch Täuschung über Motiv oder Absichten erschlichen ist (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch,
  38. Auflage, § 123, Rdnr. 16 f.; Lilie in: Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch,
  39. Auflage, § 123, Rdnr. 50; Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch,
  40. Auflage, § 123 Rdnr. 121). Die heimliche Anfertigung des Filmmaterials durch die Zeugin P war zwar im Übrigen nicht generell durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes und insbesondere nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB analog gerechtfertigt, denn weder das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung, die Pressefreiheit noch die Informationsfreiheit schützen generell die rechtswidrige Beschaffung von Informationen (vgl. BVerfG a.a.O.). Gleichwohl bestand an der der Veröffentlichung des unter Verletzung der Rechte jedenfalls der Klägerin zu
  41. erlangten Bildmaterials wie im Rahmen der Sendung vom 05.05.2014 geschehen ein überragendes öffentliches Informationsinteresse, das die Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin zu
  42. sowie die Unverbrüchlichkeit des Rechts als Grundvoraussetzung für die Rechtsordnung überwiegt. Ausgangspunkt muss insoweit der Grundsatz sein, dass das Selbstbestimmungsrecht der Presse und des Rundfunks auch umfasst, den Gegenstand der Berichterstattung frei zu wählen und den Gerichten nicht die Aufgabe zukommt zu entscheiden, ob ein Umstand berichtenswert ist oder nicht (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2001 - BvR 758/97, 1 BvR 1857/98 , 1 BvR 1918/98 , 1 BvR 2109/99 , 1 BvR 182/00 -, NJW 2001, 1921 ff., Beschluss vom 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05 -, NJW-RR 2010, 1195 ff.). Vorliegend kommt dem Grundrecht der Meinungsfreiheit umso größeres Gewicht zu, weil es sich bei der Berichterstattung der Beklagten nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Mit der Ausstrahlung des rechtswidrig erlangten Filmmaterials prangerte die Beklagte vielmehr von ihr erkannte erhebliche Missstände in der Betreuung und Pflege der Bewohner des von der Klägerin zu
  43. als Tochtergesellschaft der bundesweit in diesem Bereich wirtschaftlich tätigen Klägerin zu
  44. betriebenen Pflegeheims an, bei deren Vorliegen es sich gerade vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und dem viel diskutierten sogenannten "Pflegenotstand" um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt. b. Zu Recht hat das Landgericht zudem angenommen, dass den Klägerinnen auch im Übrigen gegen die Beklagte nicht der ausweislich der Klagebegründung von diesen primär verfolgte Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, Art. 8 EMRK auf Unterlassung hinsichtlich der von ihnen jeweils beanstandeten einzelnen Äußerungen aus der Sendung der Beklagten vom 05.05.2014 zusteht, da durch die von den Klägerinnen beanstandete Berichterstattung der Beklagten auch inhaltlich das Unternehmernehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerinnen nicht verletzt wird. Anders zu beurteilen ist dies allein hinsichtlich der Äußerung in Bezug auf Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen. aa. Zwar ist durch die von den Klägerinnen beanstandete Berichterstattung der Beklagten in der Sendung vom 05.05.2014 das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Unternehmerpersönlichkeitsrecht sowohl der Klägerin zu
  45. als auch der Klägerin zu
  46. betroffen, denn in den von den Klägerinnen beanstandeten Passagen der streitgegenständlichen Berichterstattung der Beklagten werden die von dieser angenommene Missstände in dem von der Klägerin zu
  47. betriebenen Pflegeheim aufgezeigt, was dem sozialen Geltungsanspruch der Klägerin zu
  48. als Wirtschaftsunternehmen abträglich ist. Dies gilt auch für die Klägerin zu 1., da sie in der Sendung der Beklagten vom 05.05.2014 ausdrücklich als Muttergesellschaft der Klägerin zu
  49. benannt und auf ihre Tätigkeit als bundesweite Betreiberin von Seniorenwohnanlagen hingewiesen wird. bb. Die entsprechenden Eingriffe in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerinnen sind jedoch im Wesentlichen nicht rechtswidrig. Anders stellt sich dies hingegen hinsichtlich der von den Klägerinnen mit dem Antrag zu I.1.d. (ursprünglich I.1.e.) beanstandeten Äußerung dar. aaa. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 -, BGHZ 199, 237 ff., Urteil vom 13.01.2015 - VI ZR 386/13 -, NJW 2015, 776 ff., Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14 -, NJW 2016, 56 ff., Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14 -, NJW 2016, 789 ff.). Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist hiernach nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 -, NJW 2016, 2106 ff.). Dies bedeutet vorliegend, das durch Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerinnen am Schutz ihrer sozialen Anerkennung und ihrer Geschäftsehre mit den durch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Rechten der Beklagten abzuwägen ist. Für die Zulässigkeit einer Äußerung kommt es im Rahmen dieser Abwägung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Tatsachenbehauptungen nach allgemeiner Auffassung durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert sind, werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die erforderliche Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen dabei maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre Tatsachenbehauptungen hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 -, NJW 2014, 2029 ff., Urteil vom 13.01.2015 - VI ZR 386/13 -, NJW 2015, 776 ff.). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Ist eine Äußerung hingegen insgesamt als Werturteil anzusehen, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen allerdings ebenfalls der Wahrheitsgehalt ihrer tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 -, NJW 2016, 2106 ff.).Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist damit die Ermittlung des Aussagegehalts. Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 ff). bbb. Bei Anlegung dieses Maßstabes stellt sich zunächst die von den Klägerinnen mit dem Antrag zu. I.1.a. beanstandete Berichterstattung der Beklagten nicht als rechtswidrig dar.

(1)Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat und es auch von den Klägerinnen mit der Berufung nicht in Abrede gestellt wird, handelt es sich bei den insofern von den Klägerinnen beanstandeten Passagen um Tatsachenbehauptungen, da die Frage, wie viel Pflegepersonal von der Klägerin zu
  1. im Allgemeinen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt für welchen Bereich des Pflegeheims tatsächlich eingesetzt wird, ersichtlich dem Beweis zugänglich und keine Wertungsfrage ist. Es handelt sich insoweit auch um eine eigene Tatsachenbehauptung der Beklagten und nicht nur um ein bloßes Zitat, bei dem die Beklagte grundsätzlich nur dafür einzustehen hätte, dass eine solche Äußerung des Zitierten tatsächlich erfolgt ist und den von ihr wiedergegebenen Inhalt hatte (vgl. nur Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
  2. Kapitel, Rdnr. 32). Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beklagte sich die in der Sendung vom 05.05.2014 wiedergegebenen Äußerungen der Mitarbeiter der Klägerin zu
  3. als eigene Tatsachenbehauptungen zu Eigen gemacht hat. Zwar bedeutet die ohne Distanzierung erfolgende Ausstrahlung der Äußerungen Dritten noch nicht ohne weiteres, der Rundfunk identifiziere sich mit ihnen (BGH, Urteil vom 06.04.1976 - VI ZR 246/74 -, NJW 1976, 1198 ff.). Auch das in Form eines Zitates vorgenommene Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung kann jedoch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich hiervon weder ernsthaft distanziert noch die Äußerung lediglich - als Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes - weiteren Stellungnahmen zur Seite oder gegenüber stellt (BGH, Urteil vom 30.01.1996 - VI ZR 386/94 -, NJW 1996, 1131 ff., Urteil vom 26.11.1996 - VI ZR 323/95 -, NJW 1997, 1148 ff.). Hier wird vorliegend im Gesamtzusammenhang der Berichterstattung der Beklagten über das von der Klägerin zu
  4. betriebene Pflegeheim beim durchschnittlichen Zuschauer aber deutlich, dass die in der Sendung wiedergegebenen Äußerungen der bei der Klägerin zu
  5. angestellten Pflegekräfte sowohl nach den Wahrnehmungen der in das Pflegeheim eingeschleusten Zeugin P als auch den Recherchen der für die Sendung verantwortlichen Redaktion inhaltlich zutreffend sein sollen und die Beklagte sich daher von den wiedergegebenen Äußerungen der Pflegekräfte nicht nur nicht distanziert hat, sondern vielmehr sogar mit diesen identifiziert und sie zur Grundlage ihrer eigenen Berichterstattung und der dort getroffenen Bewertungen gemacht hat. Die für den Durchschnittszuschauer erkennbare Übernahme der verdeckt gefilmten Aussagen, die Belegfunktion haben, als eigene Tatsachenbehauptungen ist dabei auch typisch für das streitgegenständliche Sendeformat. Hierbei ist das Landgericht im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Äußerung "Wenn es gut läuft, sind es drei Pflegehelfer." lediglich auf die Anzahl der pro Etage eingesetzten Pflegehelfer bezieht, da der durchschnittliche Zuschauer die entsprechende Äußerung der Pflegekraft aufgrund der unmittelbar vorangegangenen Frage der Zeugin P nur so verstehen kann, dass sich diese Aussage nur auf die Etage und nur auf Pflegehelfer bezog, während erst die nachfolgenden Äußerungen sich auf die gesamte Pflegeeinrichtung bezogen. Eine Aussage über die Anzahl der insgesamt von der Klägerin zu
  6. eingesetzten Kräfte, also insbesondere über die Anzahl der neben den reinen Pflegehelfern tätigen Fachkräfte wird demgegenüber in der beanstandeten Passage der Berichterstattung nach dem maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Zuschauers nicht getroffen.
(2)Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht angenommen hat, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit der von ihnen beanstandeten Tatsachenbehauptung vorliegend die Klägerinnen trifft, denn jedenfalls haben die Klägerinnen weder in erster noch in zweiter Instanz hinreichend substantiiert dargelegt, wie viele Pflegehelfer von ihnen tatsächlich in den in der Berichterstattung angesprochenen Zeitpunkten eingesetzt wurde. Werden aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, liegt die Beweislast für die Unwahrheit nach allgemeinen Regeln grundsätzlich beim Anspruchsteller (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07 -, BGHZ 176, 175 ff.). Eine Ausnahme gilt bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen ehrkränkender Äußerungen nach der über § 823 Abs. 1 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.1985 - VI ZR 225/83 -, NJW 1985, 1621 ff., Urteil vom 12.05.1987 - VI ZR 195/86 - NJW 2225 ff.). Insofern trifft grundsätzlich den Behauptenden die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Betroffenen beeinträchtigenden Behauptung (BGH a.a.O.). Anderes gilt jedoch wiederum, wenn der Behauptende sich gemäß § 193 StGB auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann (a.a.O.). Voraussetzung für die zulässige Wahrnehmung berechtigter Interessen ist hierbei auch die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Fehlt es an einer Feststellung der Unwahrheit der aufgestellten Behauptung, so ist für diese vorzunehmende Prüfung zu Gunsten des Mitteilenden davon auszugehen, dass die Aussage wahr ist und von dieser Unterstellung aus dann zu fragen, ob er die Äußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten durfte (BGH, a.a.O.). Dabei kann dahinstehen, ob bei Anlegung dieses Maßstabes entgegen der Auffassung des Landgerichts davon auszugehen ist, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der Behauptungen der Beklagten bezüglich des von der Klägerin zu
  1. eingesetzten Personals zunächst bei der Beklagten liegt. Auch wenn man die beanstandeten Behauptungen als ehrenrührig im Sinne von § 186 StGB ansehen wollte, da hierdurch der dem Ansehen der Klägerinnen abträgliche Eindruck entstehen könnte, diese setzten schon im regulären Betrieb und zudem auch in Ausnahmesituationen weniger Personal ein als eigentlich zur Versorgung der Bewohner des Pflegeheims und mit Blick auf die zumutbare Belastung der Pflegekräfte erforderlich, und wenn man weiter mit den Klägerinnen davon ausgehen wollte, dass eine Rückumkehr der Darlegungs- und Beweislast nach § 193 StGB analog hier nicht in Betracht käme, trifft die Klägerinnen nämlich zumindest - wie die Beklagte unter anderem im Schriftsatz vom 16.03.2016 ausdrücklich dargelegt hat - eine sekundäre Darlegungslast, wie viel Personal sie üblicherweise und konkret in dem in der Berichterstattung der Beklagten angesprochenen Zeitraum wo eingesetzt hat und ob es in Ausnahmefällen auch zu Situationen gekommen ist, in denen nur zwei oder drei Pflegehelfer für die gesamte Pflegeeinrichtung zuständig waren. Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darf sich der Gegner der darlegungspflichtigen Partei auf ein einfaches Bestreiten nicht beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1987 - VI ZR 282/85 -, NJW 1987, 2008 ff., Urteil vom 07.12.1998 - II ZR 266/97 -, NJW 1999, 579 ff.; Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 179/04 -, NJW 2005, 2614 ff.). Den Klägerinnen ist aber, da die Klägerin zu
  2. Betreiberin der Pflegeeinrichtung und die Klägerin zu
  3. ihre Muttergesellschaft ist, ohne weiteres bekannt, wie viel Pflegepersonal in der in der Sendung der Beklagten gezeigten Pflegeeinrichtung eingesetzt worden ist, während die Beklagte hiervon mit Ausnahme des Zeitraums, in dem die Zeugin P in dem Pflegeheim tätig war, gerade keine Informationen hat und haben kann. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es den Klägerinnen nicht zumutbar sein sollte, im Einzelnen dazu vorzutragen, wie viele Pflegekräfte wann in welchem Bereich des Pflegeheims eingesetzt wurden. Dieser sie treffenden sekundären Darlegungslast sind die Klägerinnen aber weder in erster noch in zweiter Instanz hinreichend nachgekommen. Zwar haben diese bereits in der Klageschrift behauptet, es seien nie lediglich nur drei Pflegekräfte für das ganze Haus zuständig und auch an dem der Aufzeichnung vorangegangenen Wochenende zuständig gewesen. Auch haben die Klägerinnen jedenfalls in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt, es seien stets mindestens sieben Pflegekräfte, gemeint also Pflegehelfer und Fachkräfte, eingesetzt worden. Damit beschränken sich die Klägerinnen aber weiterhin letztlich auf eine Negation der Behauptungen der Beklagten, da weiterhin nicht darlegt wird, wie viel Personal zu welchem Zeitpunkt tatsächlich eingesetzt war. Auch wenn dem Vortrag der Klägerinnen, wie sie mit der Berufung ausdrücklich geltend machen, insoweit zwar zu entnehmen ist, es seien immer jedenfalls mehr als von der Beklagten behauptet Pflegekräfte eingesetzt gewesen, handelt es sich damit aber letztlich um ein einfaches, vorliegend nicht ausreichendes Bestreiten, da die Klägerinnen weiterhin nicht offen legen, in welchem Zeitpunkt wie viele Pflegehelfer in welchem Bereich des Pflegeheims konkret tätig waren. Mangels ausreichenden Bestreitens ist demgemäß das entsprechende Vorbringen der Beklagten als zugestanden anzusehen, ohne das dem entsprechenden Beweisantritt der Klägerinnen nachzugehen gewesen wäre.
(3)Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich dem von der Beklagten vorgelegten Rohmaterial entnehmen lässt, dass in der beanstandeten Passage nicht wiedergegeben wird, dass der gezeigte Pflegehelfer sich weitergehend zu dem von ihm angesprochenen Wochenende auch geäußert hat, ihm habe noch jemand von einer anderen Etage geholfen, da es sich auch mit Blick das von den Klägerinnen behauptete bewusste Weglassen allenfalls um eine wertneutrale Falschdarstellung handelt. Losgelöst von den durch die Klägerinnen dazu angestellten mathematisch genauen Berechnungen des Personalschlüssels ist maßgeblich für die Frage, ob insoweit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsbildes der Klägerinnen anzunehmen ist, vor allem die Wirkung der beanstandeten Passage auf den durchschnittlichen Zuschauer. Ob an einem Wochenende zwei oder drei Pflegehelfer neben den Fachkräften für die Versorgung von jedenfalls mehr als 70 Bewohnern des von der Klägerin zu 2. betriebenen Pflegeheims zuständig waren, macht aber in der Beurteilung durch den durchschnittlichen Zuschauer keinen maßgeblichen Unterschied. Der durchschnittliche Zuschauer wird vielmehr annehmen, dass sowohl durch zwei, als auch durch zwei Pflegehelfer und eine zur Hilfe kommende weitere Pflegekraft von einer anderen Etage mehr als 70 Personen nicht adäquat betreut und versorgt werden können. Wie bereits dargelegt ist jedoch die Annahme, es habe vergröbernd eine Unterbesetzung bestanden, jedenfalls nicht ausreichend bestritten. ccc. Auch die von den Klägerinnen mit dem Antrag zu I.1.b. (ehemals I.1.c.) angegriffene Berichterstattung der Beklagten ist hiernach nicht rechtswidrig.
(1)Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Landgericht davon auszugehen ist, dass es sich bei der insoweit streitgegenständlichen Passage um eine eigene Tatsachenbehauptung der Beklagten handelt. Dies betrifft ohnehin allenfalls die Frage, ob die Bewohnerin des von der Klägerin zu
  1. betriebenen Pflegeheims die von den Klägerinnen beanstandeten Äußerungen "Mir ist das Lachen hier vergangen" und "Weil es hier so katastrophal ist." tatsächlich spontan und ohne Beeinflussungen gemacht hat, wie es der durchschnittliche Rezipient mangels klarstellender Hinweise in der Berichterstattung der Beklagten grundsätzlich annehmen wird. Dahinstehen kann auch, ob sich die Beklagte den Inhalt der entsprechenden Äußerungen, bei denen es sich im Übrigen nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen der Bewohnerin des von der Klägerin zu
  2. betriebenen Pflegeheims handelt, nach dem Verständnis des durchschnittlichen Zuschauers und den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen zu eigen gemacht hat, was auch die Klägerinnen nicht annehmen, da sie nicht den Inhalt der Äußerungen angreifen, sondern nur eine aus dem Gesamtkontext gerissene und damit verzerrende Wiedergabe der Äußerungen beanstanden. Denkbar erscheint auch, dass es sich hier im Kern nur - wie im Schriftsatz vom 21.08.2017 ausgeführt und insoweit nur in der Antragstellung nicht genauer berücksichtigt - um einen durch die Berichterstattung unabweislich zwischen den Zeilen entstehenden Eindruck handelt, die Bewohnerin des von der Klägerin zu
  3. betriebenen Pflegeheims habe sich aus freien Stücken und unbeeinflusst wie gezeigt geäußert. Denn in allen in Betracht kommenden Varianten ist rechtlich maßgeblich, ob dies tatsächlich so gewesen ist.
(2)Es kann aber gerade nicht angenommen werden, dass der Bewohnerin des von der Klägerin zu
  1. betriebenen Pflegeheims die entsprechenden Äußerungen von der Zeugin P souffliert worden sind, so dass die von den Klägerinnen diesbezüglich beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht unwahr sind und die Klägerinnen die entsprechende Berichterstattung der Beklagten hinzunehmen haben. (2.1) Zum einen hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend die Klägerinnen diesbezüglich als darlegungs- und beweislastet angesehen. Anders als die Klägerinnen meinen, kommt eine Beweislastumkehr nach § 186 StGB schon deshalb nicht in Betracht, weil die von ihnen beanstandete Behauptung nicht geeignet ist, die Klägerinnen herabzuwürdigen. Zwar mag es für das öffentliche Ansehen der Klägerinnen abträglich sein, wenn eine Bewohnerin des von der Klägerin zu
  2. betriebenen Pflegeheims der Auffassung ist, infolge ihres dortigen Aufenthaltes sei ihr das Lachen vergangen und die von ihr vorgefundenen Zustände seien katastrophal. Vorliegend geht es jedoch nicht um diese Meinungsäußerung, sondern allein um die Frage, ob die in der Berichterstattung der Beklagten gezeigte Bewohnerin die gezeigte Äußerung aus freien Stücken getätigt hat oder ob sie ihr "souffliert" worden ist. Auf die Frage, ob die Beklagte mit der Ausstrahlung der entsprechenden Äußerungen der Bewohnerin des von der Klägerin zu
  3. betriebenen Pflegeheims berechtigte Interessen im Sinne von § 193 StGB wahrgenommen und hierbei ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht genügt hat, kommt es daher nicht an. (2.2) Zum anderen ist den Klägerinnen der mithin ihnen obliegende Beweis, dass die entsprechenden Äußerungen der Bewohnerin des von der Klägerin zu
  4. betriebenen Pflegeheims von der Zeugin P souffliert worden sind, nicht gelungen, denn die die hierzu vernommene Zeugin P, deren Vernehmung nicht analog § 398 ZPO zu wiederholen war, hat das entsprechende Vorbringen der Klägerinnen gerade nicht bestätigt und aus dem von der Beklagten vorgelegten und vom Senat nach § 284 S. 2 ZPO im Einverständnis der Parteien außerhalb der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Rohmaterial ergeben sich hierfür keine Hinweise, was auch von den Klägerinnen mit der Berufung nicht in Abrede gestellt wird. (2.3) Der Beklagten ist hierbei auch nicht entsprechend des Antrages zu IV. aufzugeben, dass gesamte von der Zeugin P aufgenommene Rohmaterial zum Zwecke der Inaugenscheinnahme oder des Urkundsbeweises vorzulegen. Eine entsprechende Pflicht folgt zunächst nicht aus §§ 422 , 423 ZPO, da diese Vorschriften nach ihrem klaren Wortlaut nur eine Vorlegungspflicht in Bezug auf sich in den Händen des Gegners befindliche Urkunden vorsehen. Urkunden im Sinne der §§ 425 ff. ZPO sind nach allgemeiner Auffassung aber lediglich durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärungen, die geeignet sind, Beweis für streitiges Parteivorbringen zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1975 - V ZR 127/74 -, NJW 1976, 294 f.; Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung,
  5. Auflage, Vor § 415, Rdnr. 2; Ahrens in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, § 89, Rdnr. 1). Tonbänder, Videobänder und ähnliche Aufzeichnungen sind demgegenüber mangels einer Verkörperung eines Gedankeninhalts Augenscheinsobjekte (vgl. Zöller/Geimer a.a.O.; Ahrens, a.a.O., § 77, Rdnr. 13). Auch unter den Voraussetzungen der § 371 Abs. 2, 144 Abs. 1 S. 2 ZPO kommt eine Anordnung der Vorlage des gesamten Rohmaterials vorliegend aber nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankäme, ob die Klägerinnen insoweit gegen die Beklagte auch einen materiellrechtlichen Herausgabeanspruch hätten (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 371, Rdnr. 4a). Bei dem entsprechenden Antrag der Klägerinnen handelt es sich nämlich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, so dass dem entsprechenden Antrag der Klägerinnen nicht zu folgen ist (vgl. Zöller/Greger a.a.O.). Unzulässig ist ein Beweisantritt, der nicht unmittelbar oder jedenfalls mittelbar dem Beweis vom Beweisführer vorgetragener Tatsachen dient, sondern der Ausforschung von Tatsachen oder der Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 284, Rdnr. 8c). Für die Abgrenzung eines zulässigen Beweisantrags von einem solchen Beweisermittlungsantrag ist dabei entscheidend, ob die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2012 - 1 BvR 1819/10 -, WM 2012, 492 ff.; BGH, Urteil vom 25.04.1995 - VI ZR 178/94 -, NJW 1995, 2111 f.; Zöller/Greger a.a.O.). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist aber davon auszugehen, dass die Klägerinnen für die Behauptung, die Zeugin P habe der Bewohnerin des von der Klägerin zu
  6. betriebenen Pflegeheims die von ihnen beanstandeten Äußerungen souffliert, letztlich keinerlei greifbare Anhaltspunkte vorgelegen haben. Zwar mag es zutreffend sein, dass die betroffene Bewohnerin unter einer Demenz des Alzheimer-Typs leidet. Aus dem von der Beklagten bereits vorgelegten Rohmaterial ergeben sich aber gerade keine Hinweise darauf, dass die Zeugin P der betroffenen Bewohnerin irgendwelche inhaltlichen Vorgaben gemacht hätte, wie sie sich zu äußern hätte. Auch ergeben sich aus dem bereits vorgelegten Rohmaterial keine Hinweise darauf, dass dieses gerade im Zusammenhang mit der insoweit streitgegenständlichen Szene geschnitten worden wäre. Die Klägerinnen behaupten dementsprechend letztlich ohne konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihres Vorbringens, auch eher im Sinne einer Schlussfolgerung, dass es ja so gewesen sein muss, und mithin ins Blaue hinein, dass die Zeugin P der betroffenen Bewohnerin die von den Klägerinnen unliebsame Kritik eingeflüstert hat. Schließlich scheidet auch eine Anordnung der Vorlage des gesamten Rohmaterials nach § 144 Abs. 1 S. 2 ZPO aus, denn unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen erscheint dem Senat auch bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine entsprechende Anordnung vorliegend nicht geboten. Bei der Ermessensentscheidung kann das Gericht den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung sowie berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen (vgl. zu § 142 ZPO: BGH, Urteil vom 26.06.2007 - XI ZR 277/05 -, NJW 2007, 2989 ff., Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZB 23/16 -, VersR 2017, 908 f.). Zudem befreit die Vorschrift des § 144 Abs. 1 ZPO die Partei, die sich auf eine ein Augenscheinsobjekt bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Das Gericht darf die Vorlage eines Gegenstandes daher nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines bereits schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen und nur aus diesem Grund liegt in der Anwendung des § 144 Abs. 1 S. 2 ZPO keine prozessordnungswidrige Ausforschung (vgl. zu § 142 ZPO: BGH, Urteil vom 26.06.2007 - XI ZR 277/05 -, a.a.O., Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 , NJW-RR 2009, 772 ff., Urteil vom 27.05.2014 - XI ZR 264/13 -, NJW 2014, 3312 ff., Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZB 23/16 -, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 21.08.2017 selbst vortragen, dass der erforderliche Beweis auch bei Vorlage des vollständigen Rohmaterials nicht geführt werden könne, da dann immer die Möglichkeit im Raum stehe, dass die Zeugin P der Bewohnerin die von ihr geäußerten Sätze zu einem Zeitpunkt "

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