Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2017 einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben. Der Rechtsstreit
§ 391Rn.
4). Die erforderliche Rüge kann auch nicht konkludent in dem genannten Antrag auf Vereidigung gesehen werden. Hiergegen spricht bereits, dass die Beklagte zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 25.04.2017 ausdrücklich und ausschließlich bezüglich des Zeugen F ausführte, das Gericht werde im Urteil begründen müssen, warum es den Zeugen trotz Antrages nicht vereidigt hat. Auf den Antrag betreffend den Zeugen E kommt die Beklagte zu 1) indessen nicht zu sprechen, so dass das Landgericht zu Recht davon ausgehen konnte, dass jedenfalls diesbezüglich keine (konkludente) Rüge gem. § 295 Abs. 1 ZPO erhoben wird. Sofern die letztgenannte Äußerung als (konkludente) Rüge im Sinne des § 295 Abs. 1 ZPO bezogen auf die Nichtvereidigung des Zeugen F anzusehen und mithin insoweit kein Verlust des Rügerechts eingetreten wäre, bleibt sie jedenfalls in der Sache erfolglos. Ob ein Zeuge gem. § 391 ZPO beeidigt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH NJW 1972, 584 ). Eine Ermessensentscheidung kann lediglich darauf hin nachgeprüft werden, ob die Grundlagen für die Anwendung des Ermessens richtig erkannt wurden und ob der Ermessensspielraum eingehalten worden ist. Von beidem ist vorliegend auszugehen. Den Gründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass das Landgericht die Eröffnung des Ermessens erkannt und dieses auch nicht in missbräuchlicher Weise überschritten hat. Denn es hegte an der Glaubhaftigkeit der entscheidungserheblichen Aussage des Zeugen F und seiner Glaubwürdigkeit - soweit sie erörtert wurde - keine Zweifel. Für die Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage war mithin vom Standpunkt des Landgerichts aus eine Vereidigung nicht erforderlich. Ein Ermessensnicht- oder Fehlgebrauch kann folglich nicht erblickt werden.
- cc)Ein von der Beklagten zu 1) reklamiertes Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der als Anlage K 19 überreichten Fotografie der angegriffenen Ausführungsform besteht nicht. Nach den Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen des Q (Anlagenkonvolut BK 7) und der Hausordnung der Veranstalterin der Messe C, der R Messen und Ausstellungen GmbH (Anlage BK 10), sind Fotoaufnahmen durch Besucher im Messegelände zwar nur mit vorheriger Zustimmung der Messeleitung gestattet gewesen. Da eine solche Zustimmung nicht vorlag, ist die Fotografie gem. Anlage K 19 - sofern sie wie von der Klägerin vorgetragen auf der Messe aufgenommen wurde - somit entgegen der Hausordnung zustande gekommen. Aber auch wenn eine unter Verstoß gegen das Hausrecht (Art. 13 GG) gefertigte Bildaufnahme einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) darstellen kann (BVerfG NJW 2002, 3619 ; BVerfG NJW 1994, 178; BGH NJW 1994, 2289 ; BGH NJW 1994, 1281 ; OLG Stuttgart BeckRS 2015, 12149 ; KG GRUR 2013, 628 - trainwriting in berlin; OLG Hamm ZUM-RD 2004, 579 ), bedeutet dies nicht, dass die Fotografie zwangsläufig einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Erforderlich ist vielmehr stets eine umfassende Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall (BVerfG NJW 2002, 3619 ; BGH NJW 1994, 2289 ; vgl. auch BGH GRUR 2007, 802 - Testfotos III). Die Abwägung der schutzwürdigen Interessen geht vorliegend zu Gunsten der Klägerin aus, auch wenn das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, allein nicht ausreicht (BVerfG NJW 2002, 3619 ; BGH NJW 2003, 1727 ). Abgesehen von diesem allgemeinen Interesse streitet für die Klägerin, dass einer Fotografie einer technischen Vorrichtung, auf deren konkrete Ausgestaltung in Einzelheiten es für die Frage der Patentverletzung ankommt, ein erheblicher "objektivierter" Beweiswert zukommt. Die Fotografie ist bezüglich der technischen Ausgestaltung der Maschine deutlich zuverlässiger als mögliche (mündliche) Beschreibungen durch etwaige Zeugen oder etwaige Gedächtnisskizzen dieser Personen. Ihr Beweiswert ist insbesondere dann größer, wenn die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass einander widersprechende Aussagen zur technischen Beschaffenheit der streitgegenständlichen Vorrichtung zu erwarten sind. Darüber hinaus ist die in Rede stehende Fotografie Anlage K 19 - den Vortrag der Klägerin insoweit zugrunde gelegt - auf einer öffentlich zugänglichen, mehrere Tage andauernden Publikumsmesse gefertigt worden, auf der die Beklagte zu 1) - ohne jede eigene Vorkehrung - die Schleifmaschine für alle Interessierte sichtbar ausstellte und auf Nachfrage auch erläuterte. Ausweislich des von dem Zeugen E in seiner Vernehmung überreichten "Hochformat-Fotos", welches unstreitig den Messestand der Beklagten zu 1) auf der C zeigt, ist überdies zu erkennen, dass die Tür einer ausgestellten Maschine während der Messe bei Publikumsverkehr geöffnet gewesen ist. Dass bei der Erstellung des Fotos gem. Anlage K 19 irgendeine Art von Störung des Messestandes der Beklagten zu 1) erfolgte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist insbesondere in keiner Weise erkennbar oder vorgetragen, dass die Tür der fotografierten Schleifmaschine von einer unbefugten Person zwecks Erstellung der Fotografie geöffnet worden wäre. Der Eingriff in ihre Grundrechtsposition - und in die des Messeveranstalters, gegen dessen Hausrecht allein verstoßen worden ist - ist demzufolge gering.
- dd)Ebenso wenig verfängt der Vorwurf der Beklagten zu 1), die Aussagen der Zeugen der Klägerin seien allesamt wegen mehrfacher Widersprüche unglaubhaft. Widersprüche innerhalb der jeweiligen Aussagen vermag der Senat den protokollierten Aussagen nicht zu entnehmen. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist unter diesem Blickwinkel nicht zu konstatieren. Zunächst sieht der Senat keine Widersprüche in der detaillierten und konsistenten Aussage des Zeugen F in Bezug auf die Gegenüberstellung der Anlage K 11 und K 20. Bei seiner Größenangabe zum Durchmesser des Sägeblattes handelt es sich um eine Schätzung. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen - und von der Beklagten zu 1) wird dies auch nicht behauptet -, dass der Zeuge F den Durchmesser (selbst) vermessen hätte. Schätzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie in der Regel eine gewisse Ungenauigkeit in sich tragen. Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn der Zeuge relativierend ("meines Erachtens") angibt, dass das auf der Fotografie abgebildete Sägeblatt etwas größer sei als dasjenige, welches er auf der Messe gesehen habe. Abgesehen davon, dass es sich auch insoweit um eine subjektive Einschätzung handelt, liegt zwischen der Messe C und der Vernehmung am 14.04.2015 eine solche Zeitspanne, die gewisse Ungenauigkeiten bezüglich der Größenangaben zwanglos erklärt. Widersprüche im Hinblick auf die Frage, ob die Tür der Schleifmaschine, von der das Foto Anlage K 19 nach der Bekundung des Zeugen F gefertigt worden ist, geöffnet war, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erblicken. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es widerspruchslos möglich ist, sich als solches nicht daran zu erinnern, ob die Tür offen stand, aber aus dem Umstand, dass man ein Foto gefertigt hat, das nur entstanden sein kann, wenn die Tür der Maschine geöffnet war, selbst folgert, dass die Tür zur Zeit der Bildaufnahme "definitiv offen" stand. Eine Falschaussage des Zeugen F steht nicht wegen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vom 17.05.2006 in Verbindung mit den Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen des Q sowie der Technischen Richtlinien - Aufbaubestimmung (Anlagenkonvolut BK 7, Anlage BK 8) fest. Die dahingehende Feststellung würde voraussetzen, dass festgestellt werden könnte, dass die genannten Vorschriften vor Ort bei der ausgestellten Maschine durchgängig und auch im Zeitpunkt der Fotografie Anlage K 19 tatsächlich eingehalten worden sind und es ferner auch ausgeschlossen ist, dass die Tür der Maschine vom Vortag offen gestanden hat. Diese Feststellung kann jedoch nicht getroffen werden. In dem angefochtenen Urteil findet sich keine dahingehende Feststellung. Sie lässt sich auch nicht aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme oder sonst wie treffen. In ihren erstinstanzlichen Vernehmungen haben die Zeugen F, E und I hierzu nichts Positives im Sinne der Beklagten zu 1) bekundet, sie haben vielmehr ausgesagt, die Tür habe (zeitweise) offen gestanden. Auf dem von dem Zeugen E in seiner Vernehmung überreichten "Hochformat-Foto" ist auch eine geöffnete Tür zu sehen. Der von der Beklagten zu 1) benannte Zeuge H hat zwar Ausführungen zur Geltung der genannten Vorschriften auch auf der Messe S und ebenso allgemeine Angaben zu dem Vorgehen der Beklagten zu 1) gemacht. In dem Protokoll seiner Vernehmung findet sich indes nicht (positiv) die Bekundung, dass bei den ausgestellten Maschinen vor Ort tatsächlich stets die Vorschriften eingehalten worden sind. Soweit er auf die Frage, ob es möglich sei, dass die Tür noch vom Vortag offen gewesen sei, angab, dies sei nicht der Fall gewesen, handelt es sich lediglich um eine Angabe vom Hören-Sagen ("soweit ich informiert bin"). Der Zeuge H war nach eigenem Bekunden nicht auf der Messe C. Eigene Wahrnehmungen zu dem tatsächlichen Zustand der ausgestellten Schleifmaschinen auf der Messe selbst vermochte er demzufolge nicht zu bekunden. Den schriftlichen Aussagen der Zeugen J, K, L und der Zeugin M ist zu der hier in Rede stehenden Frage nichts zu entnehmen, wobei sie hiernach auch nicht befragt worden sind. Gleiches gilt für die schriftlichen Bekundungen der Zeugen N, O und P. Die Beklagte zu 1) hat diese Zeugen nicht als Beweismittel für diese Behauptung benannt. Auch der Zeuge E und der Zeuge I haben laut den Vernehmungsprotokollen in sich widerspruchfrei ausgesagt. Der Senat vermag die von der Beklagten zu 1) vorgetragenen, vermeintlichen Widersprüche nicht zu erkennen.
- ee)Die Beweiswürdigung durch das Landgericht ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Landgericht, wie die Beklagte zu 1) meint, in lebensfremder Weise eine Konspiration der Zeugen und/oder ein "Briefing" des Zeugen I verneint und den Umstand, dass die Klägerin keine einstweilige Verfügung beantragt hat, nicht als Beleg für einen Falschvortrag der Klägerin gewertet hat. Der Vortrag der Beklagten zu 1) zu einer Konspiration - und zu einer (vermeintlichen) Absprache mit dem Klägervertreter - lässt keine Tatsachen erkennen, die den Vorwurf einer Manipulation der Aussagen verbunden mit einem Prozessbetrug begründen könnten. Derartiges folgt weder schlicht aus einer abweichenden Würdigung der Beweise und/oder des Sachverhalts noch aus einem Treffen der Zeugen F und E am Morgen des Gerichtstermins mit dem Klägervertreter noch aus der Mitteilung des Beweisthemas des Klägervertreters an den Zeugen I. Treffen von Zeugen mit Prozessvertretern sind als solche nicht von der Prozessordnung untersagt. Ebenso wenig ist einem Zeugen ein Austausch mit anderen Zeugen und/oder einem Prozessvertreter vor seiner Vernehmung per se verwehrt. Er kann deshalb auch anderen erzählen "wie es war" und ein Prozessvertreter kann einem von ihm benannten Zeugen sowohl das Beweisthema mitteilen als auch zwecks Sachverhaltsermittlung abklären, was der Zeuge zu diesem Thema tatsächlich sagen kann. Letzteres ist im Hinblick auf die erforderliche positive Ergiebigkeit einer Zeugenaussage durchaus sinnvoll. Wenn ein Zeuge zu einer Behauptung nichts bekunden kann, erübrigt sich seine Benennung und Vernehmung. Die Grenzen zulässiger Kontakte werden erst dann überschritten, wenn im Zuge dieser eine Verabredung, Absprache, Anstiftung, Bestimmung oder Ähnliches zu einer nicht der (vollständigen) eigenen Wahrnehmung entsprechenden Aussage unter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht erfolgt. Dafür, dass diese Grenzen vorliegend nicht beachtet wurden, gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Zeuge I hat von sich aus den Kontakt zu Beginn seiner Vernehmung erwähnt. Der Zeuge F hat ihn auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt und den Inhalt des Treffens näher erläutert. Auch wenn die Aussagen der klägerischen Zeugen im Kern den gleichen Aussagegehalt haben - Ausstellung einer Schleifmaschine wie sie in der Anlage K 19 abgebildet ist - weichen sie in der Wortwahl, in Details, in Randgeschehen und in verschiedenen Erinnerungspunkten voneinander ab. Auch das Kerngeschehen schildern die Zeugen in unterschiedlicher Weise. In sich sind sie jeweils konsistent. Für eine Absprache zu nicht wahrheitsgemäßen Aussagen bietet sich angesichts dessen aus den protokollierten Aussagen kein Anhalt. Aus der späteren Benennung des Zeugen I folgt allein nichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussage oder seiner Glaubwürdigkeit. Eine Benennung eines weiteren Zeugen nach Durchführung einer Beweisaufnahme kann zwar Anlass zu einer besonders kritischen Befragung des Zeugen bieten und erfordert zudem eine Begründung der Partei für die späte Benennung. Gleichwohl ist eine solche Benennung nicht von vornherein ausgeschlossen oder ein Beleg dafür, dass der Zeuge nicht wahrheitsgemäß aussagen wird. Der Klägervertreter hat im Schriftsatz vom 28.04.2015 von sich aus erläutert, dass ihm die Anwesenheit des Zeugen I auf dem Messestand der Beklagten zu 1) erst kürzlich bekannt geworden sei und die Benennung des Zeugen erst im Hinblick auf die Aussage des Zeugen H angezeigt erscheint. Dies mag zwar einer Nachlässigkeit bei der Partei und/oder prozesstaktischen Gründen geschuldet sein, begründet jedoch ohne weitere Anhaltspunkte nicht die von der Beklagten zu 1) vorgebrachten Einwände. Für ein "Briefing" des Zeugen I spricht nicht, dass der Zeuge das bekundet, was der Prozessvertreter zuvor angekündigt hat. Wenn der Prozessvertreter im Zuge einer zulässigen Sachverhalts- und Wahrheitsermittlung von dem Zeugen mitgeteilt bekommt, was er bekunden kann und wird, und der Prozessvertreter dies schriftsätzlich mitteilt, ist es zwangsläufig so, dass der Zeuge das zuvor mitgeteilte auch tatsächlich in der Vernehmung aussagt. Aus dieser "Deckungsgleichheit" ist für sich genommen kein negativer Schluss zu Lasten des Zeugen zu ziehen. Dies wäre nur dann möglich, wenn feststellbar wäre, dass der Zeuge etwas bekundet, was ihm zuvor vom Prozessvertreter entgegen seiner Wahrheitspflicht mitgeteilt worden ist. Hierfür bestehen indes vorliegend keinerlei Hinweise. Die Wahl der Verfahrensart durch die Klägerin - Hauptsacheklage statt einstweilige Verfügung - verbunden mit der Ergänzung des Sachvortrages um Benutzungshandlungen auf der Messe C ist gleichfalls kein Beleg für ein "einziges Konstrukt einer angeblichen Patentverletzung". Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Auch in der Gesamtschau führen die Behauptungen der Beklagten zu 1) den Senat nicht zu der Überzeugung, dass der Klägerin (und ihren Zeugen) ein Prozessbetrug zur Last gelegt werden kann.
- ff)Soweit die Beklagte zu 1) stellenweise die Würdigung der Zeugenaussagen F, E und I seitens des Landgerichts mit der Behauptung angreift, diese sei von einer Voreingenommenheit geprägt, was insbesondere dadurch zu Tage trete, dass sich das Landgericht nicht mit ihrer Beweiswürdigung bzw. nicht mit allen ihren Argumenten zur Beweiswürdigung auseinandergesetzt habe, verfängt dies nicht. Ein Gericht ist im Rahmen von § 286 ZPO nicht verpflichtet, auf jedes Beweismittel einzugehen oder jede Erwägung darzustellen, geschweige denn alle Einwände einer Partei, die diese in ihrer eigenen Beweiswürdigung vorbringt, im Einzelnen abzuarbeiten. Erforderlich ist "nur" die nachvollziehbare Darlegung der wesentlichen Überlegungen unter Einbeziehung der konkreten Fallumstände (BGH GRUR 2003, 507 - Enalapril).
- gg)Die Beweiswürdigung des Landgerichts leidet gleichwohl an Verfahrensmängeln, die eine (erneute) Vernehmung der auf dem Messestand der Beklagten zu 1) anwesenden Zeugen notwendig macht. aaa) Die Verwertung und Würdigung der Aussagen der gem. § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vernommenen Zeugen J, K, L und der Zeugin M sind verfahrensfehlerhaft.
(1)Zunächst ist dem angefochtenen Urteil nicht (hinreichend) zu entnehmen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände das Landgericht zu dem Schluss gekommen ist, dass die Zeugen "von dem Wunsch geleitet gewesen seien, eine solche Benutzungshandlung habe nicht stattgefunden". Dass ihnen, wie das Landgericht anführt, die "Problematik" bewusst gewesen ist, besagt für sich genommen nichts dazu, ob tatsächlich bewusst keine Benutzungshandlung in Deutschland erfolgte oder ob es schlicht nur einen dahingehenden Wunsch gab und es abweichend von diesem tatsächlich doch zu einer Benutzung im Inland gekommen ist. Abgesehen davon vermittelt die in den Entscheidungsgründen gewählte Formulierung den Eindruck, das Landgericht habe sich zu einem persönlichen Eindruck geäußert, sich mithin mit einem Aspekt der Glaubwürdigkeit der Zeugen befasst. Dies ist bzw. wäre indes nur bei einer persönlichen Vernehmung der Zeugen durch das Prozessgericht oder mit Blick auf aktenkundigen Inhalt möglich.
(2)Die schriftlich vernommenen Zeugen haben die Frage, ob die Anlage K 19 die Einstellscheibe einer Schleifmaschine der T-Serie der Beklagten zu 1), wie sie auf der Messe C ausgestellt wurde, zeige, allesamt verneint. Ihre Angaben stehen damit in Widerspruch zu den Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen. Es bedurfte mithin der Gegenüberstellung der Zeugen J, K, L und der Zeugin M auf der einen Seite und der Zeugen F, E sowie I auf der anderen Seite. Eine umfassende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen und insbesondere auch eine eingehende Glaubwürdigkeitsbeurteilung der einzelnen Zeugen waren demnach erforderlich. Angesichts dessen hätte es dem nach § 377 Abs. 3 S. 3 ZPO eröffneten pflichtgemäßen Ermessen entsprochen, die Zeugen J, K, L und die Zeugin M entweder im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen oder sie zu laden und vor dem Prozessgericht zu vernehmen (BeckOK ZPO/Scheuch § 377 Rn. 18; MüKoZPO/Damrau ZPO § 377 Rn. 17; Musielak/Voit/Huber ZPO § 377 Rn. 8). Gründe, weshalb das Landgericht in Anbetracht der einander widersprechenden Aussagen auf die Vernehmung im Wege der Rechtshilfe und/oder die persönliche Vernehmung der von der Beklagten zu 1) benannten Zeugen verzichtet hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.
(3)Soweit das Landgericht ausführt, aus keiner der schriftlichen Aussagen ergebe sich, ob die Zeugen eigene Wahrnehmungen bezüglich der Ausgestaltung der ausgestellten Maschinen gemacht haben, ist dies als solches betrachtet zwar zutreffend. Diese Feststellung entband das Landgericht indes nicht von einer Vernehmung und/oder eine persönlichen Ladung der Zeugen J, K, L und der Zeugin M vor das Prozessgericht. Das Unterlassen der Vernehmung der von der Beklagten zu 1) zum Gegenbeweis benannten Zeugen stellt sich vielmehr als Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt zum einen voraus, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Parteien in gebotener Weise zur Kenntnis nimmt und die angebotenen Beweise erhebt (BGH BeckRS 2018, 13890 ; BGH GRUR 2018, 740 - Gewohnt gute Qualität; BGH NJW 2012, 1647 jeweils m. w. N.). Zum anderen müssen die Parteien bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es bei der Entscheidung möglicherweise ankommt. Ein Gericht verstößt deshalb gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH BeckRS 2018, 13890 ; BGH NJW 2008, 1742 ), oder wenn es ohne vorherigen Hinweis einen Beweis als nicht geführt ansieht, obgleich die Partei nach dem Verlauf der Beweisaufnahme nicht damit rechnen musste und eine dahingehende Würdigung erst im Urteil deshalb eine für die Partei unzulässige Überraschungsentscheidung darstellt (BGH BeckRS 2016, 12378 m. w. N.). Die Partei muss die Gelegenheit haben, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen oder u.a. durch Richtigstellungen auf das Ergebnis der Beweisaufnahme Einfluss nehmen zu können. Für keinen der Zeugen bzw. die Zeugin bestand Veranlassung in ihrer schriftlichen Aussage gem. § 377 Abs. 3 S. 1 ZPO anzugeben, ob ihre jeweiligen Bekundungen auf eigenen Wahrnehmungen beruhen. Eine dahingehende Frage ist ihnen seitens des Landgerichts, das den entsprechenden Fragenkatalog erstellt hatte, nicht gestellt worden. Sie war auch nicht erforderlich, da die Anwesenheit der Zeugen bzw. der Zeugin vor Ort auf der Messe C unstreitig ist. Die Beklagte zu 1) hatte bereits mit Schriftsatz vom 06.03.2015 vorgetragen, dass sämtliche von ihr benannten Zeugen, deren Vernehmung im Wege der Rechtshilfe hilfsweise vor dem Prozessgericht beantragt wurde, vor Ort auf dem Messestand der Beklagten zu 1) gewesen sind. Zu der Zeugin M hatte die Beklagte zu 1) überdies vorgetragen, dass sie auf der von der Klägerin als Anlage K 20 eingereichten Fotografie des Messestandes der Beklagten zu 1) abgebildet ist. Die Klägerin ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten, weshalb er gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Im Rahmen der Vernehmung des Zeugen H hatte dieser u.a. nach Vorhalt der von dem Zeugen E vorgelegten Fotografien des Messestandes der Beklagten zu 1) bekundet, dass er auf diesen Bildern den Zeugen K erkenne. Dieser Aussage ist die Klägerin (ebenfalls) nicht entgegengetreten. Die Anwesenheit sämtlicher schriftlich vernommener Zeugen auf dem Messestand war demzufolge unstreitig. Diesen unstreitigen Sachvortrag der Parteien hat das Gericht bei seiner Entscheidung übersehen und unberücksichtigt gelassen. Er entzieht dem einzigen auf die Aussage bezogenen sachlichen Argument des Landgerichts jedoch die Grundlage. Infolge des unstreitigen Parteivorbringens war ohne weiteres zu erkennen, dass die Aussagen der Zeugen auf eigener Wahrnehmung beruhen. Die Frage, ob die schriftliche Beantwortung der Zeugen auf eigenen Wahrnehmungen beruht, sie mithin auf der Messe vor Ort anwesend waren, hat das Landgericht (zu Recht) als entscheidungserheblich angesehen. Auf der Basis dieser Annahme bedurfte es nach dem eigenen Standpunkt des Landgerichts (BGH BeckRS 2018, 14703 ; BGH GRUR 2018, 740 - Gewohnt gute Qualität; BGH NJW 2013, 2601 m. w. N.) weiteren Vortrages hierzu, da die Beweisfrage (vermeintlich) insoweit nur unvollständig beantwortet war. Folglich hätte es dem Landgericht oblegen, entweder von sich aus die schriftliche Ergänzung der Aussagen anzuordnen, oder gem. § 377 Abs. 3 S. 3 ZPO die Ladung der Zeugen zur weiteren Klärung zu veranlassen, oder gem. § 139 Abs. 1 ZPO einen Hinweis zum insoweit (vermeintlich) fehlenden Vortrag bzw. zur nicht ausreichenden Beantwortung der Beweisfrage zu erteilen. Das Landgericht hat (ohne Begründung) keine dieser Maßnahmen ergriffen. Keine dieser Maßnahmen, insbesondere ein Hinweis gem. § 139 Abs. 1 ZPO wäre im Übrigen als unzulässige "eigenständige Ergänzung" eines vermeintlich lückenhaften Sachvortrages der Beklagten zu werten.
(4)Das Urteil des Landgerichts beruht auch auf diesem Verstoß. Gemäß § 520 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (BGH GRUR 2018, 740 - Gewohnt gute Qualität; BGH NJW 2016, 2890 m. w. N.). Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (BGH NJW 2015, 1458 ). Die Beklagten haben in ihrer Berufungsbegründung jeweils vorgetragen, dass die Beklagte zu 1), wäre das Landgericht der ihm obliegenden (Hinweis-)Pflicht nachgekommen, das Gericht auf den Irrtum aufmerksam gemacht und auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag einschließlich der unstreitigen Tatsachen sowie des Beweisangebots verwiesen hätte. Es ist nicht auszuschließen, dass ein derartiger Verweis zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts geführt hätte. Dem Landgericht wäre dann sofort aufgefallen, dass die Zeugen vor Ort auf dem Messestand gewesen sind, ihre Aussagen folglich auf eigenen Wahrnehmungen beruhen und es angesichts dessen keiner - den Fragenkatalog des Gerichts ergänzender - weiterer (eigenständiger) Angaben der Zeugen hierzu bedurfte. Das im Urteil bemühte Argument wäre dann für das Gericht erkennbar nicht mehr tragfähig gewesen und es hätte eine Gegenüberstellung der Aussagen und ggfs. im weiteren Verlauf eine umfassende Würdigung der Glaubwürdigkeit vorgenommen, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies letztlich zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der streitigen Feststellung geführt hätte. Für die Parteien bestand bis zum angefochtenen Urteil keinerlei Anhalt für die Annahme, dass das Landgericht den unstreitigen Sachvortrag zur Anwesenheit der Zeugen J, K, L und der Zeugin M auf dem Messestand der Beklagten zu 1) nicht zur Kenntnis genommen hat bzw. bei seiner Urteilsfindung übersieht und unberücksichtigt lässt. Gleichfalls hatten sie keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht wegen dieses (vermeintlich) nicht vorhandenen Gesichtspunkts den von ihnen benannten Zeugen keinen oder nur einen geringen Beweiswert zusprechen würde. Äußerungen des Gerichts, die dahingehend hätten verstanden werden können, sind nicht aktenkundig und von den Parteien auch nicht vorgetragen. Infolgedessen hatten die Beklagten auch vor Erlass des Urteils keine Veranlassung, um eine Ergänzung des an die Zeugen gerichteten Fragenkatalogs zu bitten und/oder nach Vorliegen der schriftlichen Angaben (erneut) eine persönliche Vernehmung der Zeugen zu beantragen. bbb) Die Verwertung der schriftlichen Angaben der Zeugen N, O und P im Wege des Urkundenbeweises ist gleichfalls mit einem Verfahrensfehler behaftet.
(1)Die Verwertung von schriftlichen Angaben von Zeugen als Privaturkunde ist zwar ohne Verstoß gegen § 355 ZPO grundsätzlich zulässig, insbesondere dann, wenn sich die Zeugen im Ausland befinden und ihre Vernehmung auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen würde (BGH BeckRS 2007, 5785 ; BGH MDR 1970, 135 ; MüKoZPO/Damrau ZPO § 373 Rn. 20. Kritisch: BeckOK ZPO/
§ 373Rn.
22). Der Urkundenbeweis unterliegt in diesem Fall der freien Beweiswürdigung, die Privaturkunde hat keinen zwingenden positiven Beweiswert, nicht einmal den der Vollständigkeit der Aussage der Zeugen (BGH BeckRS 2007, 5785 ). Unzulässig wird die Verwertung der schriftlichen Angaben im Wege des Urkundenbeweises an Stelle von deren Vernehmung aber dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung der Zeugen beantragt. Die Parteien haben nach §§ 355 , 373 ZPO einen Anspruch auf eine mit den Garantien des Zeugenbeweises ausgestatte Vernehmung (BGH NJOZ 2014, 572 ; BGH BeckRS 2005, 14899 jeweils m. w. N.). Angesichts dessen durfte das Landgericht von einer Vernehmung der Zeugen N, O und P nicht absehen. Mit Schriftsatz vom 06.03.2015 hat die Beklagte zu 1) u. a. beantragt zum Gegenbeweis die weiteren im Schriftsatz genannten Personen, wozu auch die drei genannten Herren gehörten, zu vernehmen, insbesondere durch Rechtshilfeersuchen und (hilfsweise) durch Ladung. Dieser Beweisantritt war auch ordnungsgemäß im Sinne des § 373 ZPO. Es sind sowohl die zu vernehmenden Zeugen namentlich benannt als auch die Tatsache, zu welcher die Vernehmung stattfinden soll. Mehr ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es bedurfte insbesondere keiner Angaben zu Einzelheiten der zu erwartenden Aussagen oder dazu, welche Anhaltspunkte die Beklagte zu 1) für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung oder die Vollständigkeit der schriftlichen Angaben hat (BGH NJW-RR 1988, 1529 ; BGH NJW 1972, 249 ). Die Beweistatsache ist weder eine solche, die sich auf innere Vorgänge eines anderen bezieht noch ein Indizienbeweis. Von einem untauglichen Beweismittel könnte nur dann ausgegangen werden, wenn es vollkommen ausgeschlossen erschiene, dass die Beweisaufnahme irgendetwas Sachdienliches ergeben könnte (BGH NJW-RR 2013, 9 ; BeckOK ZPO/
§ 373Rn.
30). Hierfür gibt es indes keine Anhaltspunkte, und auch das Landgericht hat hierauf nicht abgestellt. Von diesem Beweisantritt hat die Beklagte zu 1) keinen Abstand genommen. Auch nicht dadurch, dass sie sich - ebenso wie die Beklagte zu 2) - auf die entsprechende Nachfrage des Landgerichts mit der Verwertung der schriftlichen Angaben einverstanden erklärte (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2015). Hierin liegt - ohne weitere Anhaltspunkte, die vorliegend nicht ersichtlich sind - kein Verzicht auf den Beweisantritt und die Vernehmung der Zeugen (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1653 ; MüKoZPO/Damrau ZPO § 373 Rn. 20). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH BeckRS 2018, 14703 ; BGH BeckRS 2018, 13890 ; BGH BeckRS 2013, 18356 m. w. N.).
(2)Soweit das Landgericht bemängelt, in den schriftlichen Bekundungen fehlten Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt die bekundeten Beobachtungen gemacht wurden und ob es möglich gewesen wäre, die Maschinen während der Ausstellung zu verändern, hat es seine Hinweispflicht gem. § 139 Abs. 3 ZPO verletzt. Die Ausführungen des Landgerichts sind zwar als solche zutreffend und die erwähnten Bedenken mögen bei einer Vernehmung der Zeugen auch eine Rolle spielen. Es war jedoch für die Parteien zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass das Landgericht die schriftlichen Bekundungen für "zu knapp" hält und/oder dass es entscheidungserheblich auf die Frage des Zeitpunkts der Beobachtung und/oder der Frage der Veränderbarkeit der ausgestellten Maschinen ankommt und infolge des Fehlens der Angaben den schriftlichen Bekundungen kein ausreichender Beweiswert beigemessen wird. Nach den Beweisbeschlüssen vom 27.02.2015 und 30.04.2015 lautet(e) die Beweisfrage: "Zeigt die als Anlage K 19 überreichte und nachfolgend verkleinert eingeblendete Fotografie die Einstellscheibe einer Schleifmaschine der T-Serie der Beklagten zu 1), wie sie auf der Messe S in D ausgestellt wurde?". Die Beweisfrage befasst sich mithin nicht mit den vom Landgericht in den Entscheidungsgründen aufgeworfenen Fragen. Sie beruht zutreffend (lediglich) auf der Tatsachenbehauptung der Klägerin, die selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, dass die Beklagte zu 1) auf der Messe (nur) zu einem bestimmten Zeitpunkt die angegriffene Ausführungsform ausgestellt habe und/oder dass diese während der Messe verändert worden sei. Dementsprechend haben die Parteien diese Fragen nicht diskutiert; den schriftlich vernommenen Zeugen der Beklagten zu 1) sind sie nicht gestellt worden. Schließlich hat sich auch die Klägerin nicht mit diesen Argumenten gegen den Beweiswert der schriftlichen Bekundungen der Zeugen N, O und/oder P gewandt. Die Beklagte zu 1) hat mithin die aus Sicht des Landgerichts entscheidungserheblichen Punkte erkennbar übersehen, so dass es dem Landgericht basierend auf seiner eigenen Rechtsansicht oblegen hätte, auf die Bedenken hinsichtlich der Mängel des Beweisantritts bzw. des Beweiswertes der Urkunden hinzuweisen. Die (nicht darlegungs- und beweisbelasteten) Beklagten waren nicht verpflichtet, von sich aus weitere Angaben zum Inhalt der von den Zeugen zu erwartenden Bekundungen zu machen. Es ist vielmehr Aufgabe des Gerichts, bei einem substantiierten Sachvortrag und einem ausreichenden Beweisantritt in die Beweisaufnahme einzutreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (BGH NJW-RR 2013, 9 m. w. N.). Dies gilt auch für einen etwaigen Aufklärungsbedarf hinsichtlich Zeugen, die vom Beweisgegner benannt worden sind.
(3)Die Darlegungen der Beklagten zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers sind ausreichend, auch wenn, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, sie in der Berufungsschrift nicht vorgetragen haben, zu welchem Zeitpunkt genau die drei Zeugen die angegriffene Ausführungsform in Augenschein genommen haben. Die Beklagten haben in ihren Berufungsbegründungen jedoch vorgebracht, dass sie, bei einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts, auf den bereits mit Schriftsatz vom 06.03.2015 angetretenen Beweisantritt der Vernehmung der Zeugen im Wege der Rechtshilfe hilfsweise der Ladung (vor das Prozessgericht) Bezug genommen hätten. Dies ist angesichts des Umstandes, dass das Landgericht dieses Beweisangebot zur Gänze nicht berücksichtigt hat, ausreichend. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass das Landgericht infolge eines solchen Hinweises auf den Beweisantritt die Vernehmung der Zeugen veranlasst hätte, im Rahmen der Vernehmung die genannten Aspekte im Sinne der Beklagten aufgeklärt worden wären und letztlich eine andere als die getroffene Feststellung getroffen worden wäre. Selbst wenn dieser Punkt anders zu beurteilen und insoweit nicht von einem ausreichenden Berufungsvortrag auszugehen wäre, würde dies im Ergebnis wegen des bereits zuvor festgestellten, ausreichend gerügten Verfahrensmangels nichts ändern. 6) Bei den unter 5)
- gg)dargelegten Verfahrensmängeln handelt es sich - auf Grundlage des materiellrechtlichen Standpunktes des Landgerichts - um wesentliche Verfahrensmängel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch Nichtberücksichtigung unstreitigen Tatsachenvortrages, Nichterteilung eines notwendigen Hinweises gem. § 139 ZPO sowie Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots ist so erheblich, dass das Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung darstellt (BGH BeckRS 2018, 14703 ; BGH BeckRS 2017, 103968 ; BGH NJW 2016, 2274 ; BGH WuM 2016, 628 ; BGH NJW 2001, 1500 ). 7) Aufgrund der Verfahrensmängel ist zudem eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO notwendig (BGH BeckRS 2018, 6853 ).
- a)Wie bereits unter 5)
- gg)ausgeführt, stehen sich die Aussagen der Zeugen der Klägerin und die Aussagen der (benannten) Zeugen der Beklagten gegenüber. Sie widersprechen einander. Es bedarf der weiteren Aufklärung und der Gegenüberstellung der Zeugenaussagen sowie letztlich einer umfassenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jeweiligen Zeugen. Die Vernehmung der auf dem Messestand der Beklagten zu 1) anwesenden Zeugen - entweder persönlich vor dem Prozessgericht oder im Wege der Rechtshilfe - ist insbesondere mit Blick auf den letztgenannten Aspekt geboten und sicher zu erwarten. Für den Senat hätte dies letztlich zur Konsequenz, dass auch alle bereits erstinstanzlich vor dem Prozessgericht bzw. vor dem beauftragten Richter vernommenen Zeugen (nochmals) zu vernehmen wären. Hinzu träte eine Vernehmung der Zeugen J, K, L, O, N, P und der Zeugin M. Bereits die hohe Anzahl von Zeugen bestätigt die Aufwändigkeit der Beweisaufnahme. Darüber hinaus halten sich sieben der zehn benannten Zeugen in verschiedenen Ländern auf (Türkei, Brasilien, Russland, Frankreich und Italien) und sind mithin im Ausland zu laden oder dort ggfs. im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen. Nicht außer Acht gelassen werden kann schließlich, dass die sieben Zeugen - soweit ersichtlich - nicht der deutschen Sprache mächtig sind und es zu ihrer Vernehmung der Hinzuziehung von Dolmetschern für verschiedene Sprachen bedarf.
- b)Die Beweisaufnahme erübrigt sich nicht deshalb, weil eine andere Benutzungshandlung der Beklagten zu 1) im Inland festgestellt werden könnte. Davon ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen. Die streitige Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 1) habe auf der Messe C den Katalog gemäß Anlage K 21 verteilt, in denen die angegriffene Ausführungsform abgebildet und beworben werde, ist bislang nicht bewiesen. Das Landgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig die Beweisaufnahme zu dieser Behauptung nicht fortgesetzt und insbesondere die weitere Zeugin Evicman hierzu nicht vernommen. Überdies stehen die bisher teilweise schriftlich eingeholten Aussagen der Zeugen zu dieser Behauptung gleichsam im Widerspruch zueinander. Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes erlaubt auch keine der Urkunden, die die Klägerin zur Beschreibung der angegriffenen Ausführungsform zur Akte gereicht hat, die Feststellung einer Benutzung der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland. Der Internetauftritt der Beklagten "A" (Anlage K 3) ist in englischer Sprache gehalten. Er ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zudem in den Sprachen Türkisch, Russisch, Spanisch, Italienisch, Arabisch, Portugiesisch und Französisch abrufbar, nicht jedoch auf Deutsch. Der von der Webseite der Beklagten zu 1) herunterladbare E-Catalogue (Anlage K 10) ist gleichfalls in englischer Sprache abgefasst. Die überreichte Bedienungsanleitung (Anlage K 15) ist spanischsprachig. Angesichts dessen lässt sich der erforderliche hinreichende wirtschaftlich relevante Bezug zum Inland (BGH WRP 2018, 466 - Resistograph; BGH GRUR 2005, 431 - Hotel Maritime) nicht ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte annehmen. Die Beklagte zu 1) hat bestritten, die angegriffene Ausführungsform auf dem deutschen Markt anzubieten oder zu vertreiben. Die Klägerin hat - außer bezüglich der Geschehnisse auf der Messe C - keinen Beweis für den entsprechenden Inlandsbezug angetreten. Die als Anlage K 13 überreichten Videofilme 1 und 2 stammen dem Vorbringen der Klägerin zufolge von der Plattform "http://youtube.com". Soweit der Videofilm 2 zudem von der Website der Beklagten zu 1) abrufbar ist, gilt das zuvor Gesagte. Dass die deutschsprachigen Bedienungsanleitungen gemäß Anlagen K 15a, K 23, K 25 von der Beklagten zu 1) stammen und/oder an Abnehmer in Deutschland von der Beklagten zu 1) abgegeben worden ist, hat die Beklagte zu 1) bestritten. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keinen Beweis angetreten. Aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2015 überreichten Auszug der Webseite http://bgmaschinenservice.de/de/produkte/abm.html lässt sich die Abbildung und Bewerbung der angegriffenen Ausführungsform im Inland nicht erkennen. 8) Das ihm nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO eröffnete Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, übt der Senat - nachdem die Beklagten den notwendigen Antrag gestellt haben - dahingehend aus, dass er den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweist. Nach sorgfältiger Abwägung sämtlicher Umstände ist der Senat der Überzeugung, dass er entgegen seiner sonstigen Praxis keine Entscheidung in der Sache selbst vornimmt. Eine Zurückverweisung führt zwar regelmäßig zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits, was in der Regel nicht den Interessen der Parteien entspricht, insbesondere dann nicht, wenn die Klage wie vorliegend bereits seit 2014 anhängig ist. Dem steht indes die Schwere des Verstoßes sowie der Umstand gegenüber, dass der Senat zur vollständigen Wiederholung der bereits durchgeführten Beweisaufnahme sowie der (erstmaligen) Vernehmung der von der Beklagten zu 1) benannten Zeugen, die allesamt bereits erstinstanzlich benannt worden waren, verpflichtet wäre. Diese gebotene Beweisaufnahme entspricht nicht der Funktion eines Rechtsmittelgerichts. Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie rechtfertigt allein die Erhebung der notwendigen Beweise durch das Berufungsgericht nicht. Den Parteien würde schließlich eine Tatsacheninstanz genommen. Die Zurückverweisung dient gerade auch dem Interesse der Parteien an der Erhaltung einer Überprüfungsmöglichkeit durch die Berufungsinstanz, da dort keine umfassende zweite Tatsacheninstanz mehr eröffnet ist, sondern in erster Linie eine Fehlerprüfung stattfindet. Dies gilt umso mehr, als dass vorliegend möglicherweise bei Nichterweislichkeit der klägerischen Behauptung der Ausstellung der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe C die weitere Behauptung der Klägerin bezüglich der Verteilung von Katalogen auf der Messe entscheidungserheblich werden könnte. Eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat wäre im Übrigen angesichts seiner Geschäftsbelastung nicht zu erwarten. III. Der - von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommene und deshalb in der Sache nicht mehr zu bescheidende - Antrag gemäß Schriftsatz vom 12.07.2018 auf Änderung des Passivrubrums stellt entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) keine Anschlussberufung gem. § 524 ZPO dar. Eine Anschlussberufung muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, da allein der objektive Inhalt des Parteibegehrens maßgeblich ist (BGH NJW 2015, 12; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 249 - Lichtemittierende Vorrichtung; OLG Düsseldorf GRUR 2015, 299 - Kupplungsvorrichtung m. w. N.), so dass grundsätzlich auch eine "verdeckte" Anschlussberufung möglich ist. Vorliegend bietet der Schriftsatz der Klägerin vom 12.07.2018 jedoch keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin neben der Beklagten zu 1) nunmehr auch weitere Parteien wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch nehmen wollte. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift bzw. in einem späteren Schriftsatz gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BGH NJW-RR 2008, 582 ). Ausgehend hiervon gibt der Schriftsatz der Klägerin vom 12.07.2018 eindeutig zu erkennen, dass der darin enthaltende Antrag auf Ergänzung des Rubrums, nicht aber auf eine Parteierweiterung auf Beklagtenseite gem. § 263 ZPO gerichtet ist. Die Klägerin hat zunächst gebeten, "das Rubrum bzgl. der Beklagten zu 1) wie vorstehend ersichtlich zu ändern." Vorstehend aufgeführt war "1. abm makine A.S. (sic: die Beklagte zu 1)) handelnd auch unter ABM Industries A.S. sowie ABM Industries Dis Ticaret A.S." Der Wortlaut spricht eindeutig dafür, dass es sich bei den genannten Firmen nach Auffassung der Klägerin um ein und dieselbe juristische Person, nämlich die Beklagte zu 1) handelt. Auch in ihrer Antragsbegründung erläutert sie zweifelsfrei, dass sie wegen der ihrer Ansicht nach gegebenen Indizien davon ausgeht, dass die Beklagte zu 1) auch unter den weiteren genannten Bezeichnungen am Markt auftritt. Sie, die Klägerin, ging mithin von Identität der (einen [1]) verklagten Partei aus. IV. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung war dem Landgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1152 ). Die Gerichtsgebühren beider Instanzen waren gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang niederzuschlagen. Die oben im Einzelnen erläuterten wesentlichen Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung des Landgerichts beruht, stellen zugleich eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 S. 1 GKG dar (OLG München NJOZ 2016, 184 ). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit - allerdings ohne Abwendungsbefugnis - geboten (BGH JZ 1977, 232 ; OLG München NJW 2011, 3729 ). Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO rechtfertigen, sind nicht gegeben. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert der Aspekt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall, der keine grundlegenden Rechtsfragen aufwirft. Streitwert des Berufungsverfahrens: 500.000,00 €. X Y z Permalink: https://openjur.de/u/2142234.html ( https://oj.is/2142234 ) Volltext Druckansicht Zitate 59 Zitiert 2 Referenzen 7 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c