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OLG Köln, Urteil vom 16.03.2017 - 18 U 226/13

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. November 2013 – 18 O 218/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. a)Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280.680,58 EUR (=548.963,50 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2007 zu zahlen.
  2. b)Dem Beklagten wird vorbehalten, nach Erstattung von 280.680,58 EUR (=548.963,50 DM) an die Masse betreffend folgende (im Einklang mit dem Sachvortrag des Klägers und den seinerzeitigen Gegebenheiten in DM dargestellten) Zahlungen der Schuldnerin … [es folgt im Original eine Aufstellung] und … [es folgt im Original eine Aufstellung] seine Rechte gegen den Kläger zu verfolgen, wobei sich der ihm zustehende Anspruch nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten.
  3. c)Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 86 Prozent und der Beklagte 14 Prozent. 3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1. Verfahren bis zur vorliegenden Berufung
  4. a)Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A Holding AG (Schuldnerin) und nimmt den Beklagten als deren ehemaligen Vorstandsvorsitzenden im Wege einer Teilklage auf Erstattung von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife in Anspruch. Die Schuldnerin wurde 1994 gegründet und befasste sich mit Planung, Bau, Erwerb, Vermietung, Verpachtung und Vertrieb von Immobilien sowie der Entwicklung moderner Betriebskonzepte für Seniorenzentren und Kliniken. Sie nahm innerhalb der A-Gruppe eine Holding-Funktion wahr und stellte den Tochterunternehmen Dienstleistungen in Form des Rechnungs- und Personalwesens zur Verfügung. Beteiligt war die Schuldnerin u. a. an der A B GmbH, der A Betriebsmanagement GmbH, der A C GmbH, der A D GmbH, der GIG Godesberg Immobilien GmbH, der E GmbH, der F Holding GmbH, der G S. L., H, der I GmbH, der J GmbH, der K Anlage GbR, der L GmbH & Co Objekt M KG und der N AG. Neben diesen Holdingaufgaben trat die Schuldnerin auch gegenüber den Eigentümern der einzelnen Immobilien als Pächterin auf. Im Zuge der Umsetzung von Unternehmenskonzepten erwarb die O Immobilien AG im Jahre 1999 für 45,0 Mio. DM von der Schuldnerin in erheblichem Umfang Immobilien, die sie an diese rückverpachtete. Vergleichbare Vereinbarungen wurden mit dem früheren Vorstandsmitglied U im Volumen von 10,3 Mio. DM getroffen. Die O stand im Eigentum der O AG (70 %) und der Q AG (30 %). Maßgeblichen Einfluss auf das gesamte Unternehmen hatte Herr R. Die S AG hielt Aktien der Schuldnerin. Ihr gehörte die N AG zu 92 %; weitere 8 % hielt die Schuldnerin. Als Vorstand fungierte dort Herr S, der zeitweilig auch dem Vorstand der Schuldnerin angehörte. Die A-Gruppe expandierte und betrieb im März 1999 insgesamt 57 Anlagen mit circa 5.800 Betten. Aufgrund finanzieller Probleme - deren Umfang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist - wurde der ursprüngliche Vorstandsvorsitzende, Herr U, von seinen Aufgaben entbunden. Im Juni 1999 wurde der Beklagte zum Vorstandsvorsitzenden der Schuldnerin bestellt, um den Konzern zu sanieren. Grundlage seiner Tätigkeit war der Vorstandsdienstvertrag vom 25.09.1999 (Anlage B 03). Ab Ende des Jahres 1999/Anfang des Jahres 2000 oblag dem Beklagten zunächst die Alleinverantwortung für das Unternehmen. Der Beklagte deckte im Rahmen seiner Tätigkeit diverse Finanzmanipulationen der ehemaligen Vorstandsmitglieder auf. Aufgrund der Unregelmäßigkeiten in den Jahren 1997 und 1998 bis Mai 1999 leitete die Staatsanwaltschaft Bonn unter anderem gegen die ehemaligen Vorstände Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue, des Kapitalanlagebetruges und der unrichtigen Darstellung gemäß § 331 HGB ein. Mehrere ehemalige Vorstandsmitglieder wurden in der Folgezeit vom Landgericht Bonn zu Freiheitsstrafen zwischen 18 und 24 Monaten verurteilt. Das Landgericht Bonn erklärte mit Urteil vom 28.02.2000 (Aktenzeichen 11 O 6/00) die festgestellten Jahresabschlüsse der Schuldnerin zum 31.12.1997 und zum 31.12.1998 für nichtig. Durch Beschluss des Amtsgerichts Y vom 17.03.2000 wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft V GmbH zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses per 31.12.1999 bestellt. Der Beklagte hat als Anlagen B 69 und B 70 (Bl. 1511 ff. d.A.) zwei Wertermittlungen von V eingereicht, in denen der Wert der Schuldnerin per Mitte Dezember bzw. per Mitte November 2000 zum Stichtag 01.01.2001 auf 135 Mio. DM bzw. unter Einschluss einer Bewertung eines 10 %igen Anteils der N auf 159 Mio. DM ermittelt wird. Die Wertermittlung vom 15.12.2000 trägt auf jeder Seite den Hinweis "Entwurf - Nur für Diskussionszwecke". In der Aufsichtsratssitzung der Schuldnerin vom 08.11.2000 (Protokoll Anl. K 24) wurden eine Barkapitalerhöhung von rund 42 Mio. DM sowie die Einbringung einer 90%-Beteiligung der O Immobilien AG in die Schuldnerin besprochen. Ferner wurde die Aufstockung der bestehenden Beteiligung der Schuldnerin an der N AG von 8 % auf 100 % diskutiert. Zudem sollte die N AG einen Bestand an liquiden Mitteln in einer Größenordnung von rund 20 Mio. DM in die Schuldnerin mit einbringen. Auf S. 4 des Protokolls der Aufsichtsratssitzung ist vermerkt, nach Auskunft des Beklagten sei die Gesellschaft mit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Verzug. Das Aufsichtsrats-Mitglied W4 äußerte, der Kollaps sei absehbar, eine Kapitalerhöhung sei dringend notwendig. Hinsichtlich der als "O-Deal" bezeichneten Einbringung der O im Wege einer Kapitalerhöhung ist die Einschätzung des Aufsichtsrats-Mitglieds Klingler vermerkt, das Liquiditätsproblem der Gesellschaft sei hierdurch nur kurzfristig zu lösen. Auf S. 11 des Protokolls heißt es von Seiten des Herrn S, zu der Zeit Vorstandsmitglied der Schuldnerin und Vorstand der S AG: "Herr S erklärt: 1. Er sei sich grundsätzlich mit Herrn W einig, nur in der Frage des "wie" (Verfahrensweise) sei man unterschiedlicher Auffassung. Auch sei über den Preis noch nicht gesprochen; 2. Es besteht die Möglichkeit der Hergabe eines Gesellschafterdarlehens durch S 3. Betriebskreditmittel müssten beschafft werden. A werde vermutlich früher Liquidität benötigen, als der O-Deal machbar sein wird." An anderer Stelle (S. 12 des Protokolls) heißt es: "Auf nochmaliges Drängen von Herrn Fels erklären Herr W und Herr S, der Vorstand sei sich der Liquiditätslücke in Höhe von 20 bis 24 Mio. bewusst und werde alles tun, diese Lücke zu schließen. Eine verbindliche Zusage könne aber von beiden nicht getroffen werden." Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 08.11.2000 (Anlage K24) Bezug genommen. In der Aufsichtsratssitzung vom 14.12.2000 (Anlage K25, S. 2) wird unter TOP 5/TOP 8 über die schwierige finanzielle Lage der Schuldnerin berichtet. Dort heißt es: "Wortmeldungen: Herr S: Ohne die Kapitalmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der R-Gruppe und S AG ist die Gesellschaft zahlungsunfähig. Herr W: Der O-Deal hätte wesentlich schneller stattfinden können, er ist in Zusammenarbeit zwischen der Gesellschaft und der R-Gruppe nicht unmittelbar nach der letzten Hauptversammlung durchgeführt worden, sonst hätte die Gesellschaft bereits Insolvenz erklären müssen. Der Vorstand stellt zur Lage der Gesellschaft und zur Planung fest: 1. Bei Zufluss der Mittel aus der Kapitalerhöhung ist die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft gesichert. 2. Der eigene derzeitige Cash Flow der Gesellschaft reicht nicht aus zur Schließung der Liquiditätslücke der Gesellschaft. 3. Die Barkapitalerhöhung ist notwendig, um die Gesellschaft wieder "auf die Füße" kommen zu lassen." Der Jahresabschluss zum 31.12.2000 ergab für die Schuldnerin einen Jahresfehlbetrag in Höhe von rund 27,9 Mio. DM (Anlage B 04, S. 11, Anlagenheft 2 Anlage zum Schriftsatz vom 16.08.2007), wobei zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, ob es sich bei dem vom Beklagten als Anlage B 04 (Anlagenheft 2) vorgelegten Dokument der V Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, welches die Bezeichnung trägt "A HOLDING AG BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES ZUM 31. DEZEMBER 2000" und welches nicht datiert und unterschrieben ist, um den geprüften Jahresabschluss handelt: Der Kläger hat bestritten, daß es einen testierten Jahresabschluss gebe und daß die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft V einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt habe (Blatt 346 d. A.). Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Beklagte als Anlage B 33 (Bl. 599 ff. d. A.) einen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2000 eingereicht, der auf jeder Seite den diagonal aufgebrachten Zusatz enthält: "DRAFT - Nur für Diskussionszwecke". Der Beklagte hat behauptet, daß es sich bei der Anlage B 33 um einen Entwurf des Jahresabschlusses vom 31.12.2000 handele, was seiner Ansicht nach verdeutliche, daß es sich bei dem von ihm als Anlage B 04 vorgelegten Jahresabschluss per 31.12.2000 um den endgültigen Jahresabschluss handele, wobei V zum 28.04.2001 die Prüfungstätigkeiten abgeschlossen und sich für die Abgabe eines unbeschränkten Testats entschieden habe (Bl. 592 d. A.). Auf Seite 7 unten enthält Anlage B 04 (ebenso wie Anlage B 33, Bl. 605 d. A.) folgenden Passus: "Aufgrund der angespannten Finanz- und Ertragslage halten wir einen Zusatz zum Bestätigungsvermerk mit folgendem Wortlaut für erforderlich: "Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir auf die Ausführungen im Lagebericht hin. Dort ist ausgeführt, daß die finanzielle Lage der Gesellschaft angespannt ist, so daß kurzfristig neue Finanzierungsmaßnahmen umgesetzt werden müssen. Der Vorstand erklärt, daß Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage und Eigenkapitalsituation in Vorbereitung sind und ergebnisverbessernde Maßnahmen eingeleitet wurden." Außerdem heißt es dort (Seite 7, 3. Abschnitt): "Insofern ist die daraus abgeleitete Finanzplanung ebenfalls mit Risiken behaftet. Die aktuell kritische Finanzlage ist dadurch mit Unsicherheiten behaftet. Damit ist die Frage des goingconcern aufgrund der Planungsrechnung der Gesellschaft nicht eindeutig zu beantworten." In anderem Zusammenhang wird ausgeführt: "Der Betriebsverlust der A Holding AG ist letztendlich darauf zurückzuführen, daß die Kosten der Zentralstruktur nicht weiterbelastet werden konnten." Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung vom 31.01.2001 stellten der Beklagte und Herr S als die beiden Vorstandsmitglieder der Schuldnerin das den in der Aufsichtsratssitzung vom 08.11.2000 geplanten Kapitalmaßnahmen zugrundeliegende Unternehmenskonzept im Rahmen der Präsentation "Kapitalmaßnahmen als Basis für zukünftige Wertsteigerungen" vor. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Konzeptes wird auf die Anlage B 5 (mit dem aufgedruckten Zitat "Wenn die anderen glauben man ist am Ende, so muss man erst richtig anfangen") sowie auf die Anlage B 7 ("Neuausrichtung der A Holding AG - Aktueller Stand - A Holding AG Y 6. April 2000"), enthalten jeweils in Anlagenheft 2 (Anlagen zum Schriftsatz vom 16.08.2007, Blatt 32 ff. Eingereicht durch RAe Z u. a.), Bezug genommen. Die in der Anlage B 5 durch den Beklagten vorgenommene Bewertung der N AG beruhte auf einer gutachterlichen Stellungnahme der A2 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH vom 22.01.2001, welche den Unternehmenswert zum 01.01.2001 mit 317,3 bis 319 Mio. DM taxierte (Anlage B 16). In der Hauptversammlung vom 31.01.2001 wurden sodann die geplante Sach- als auch die Barkapitalerhöhung mit 96%iger bzw. 98%iger Mehrheit beschlossen. Im Wege einer Sachkapitalerhöhung sollte die P AG als Gesellschafterin der O Immobilien AG (Vorstandsvorsitzender Herr R) 90 % ihrer Aktien gegen Gewährung von Aktien der Schuldnerin einbringen. Ebenfalls sollte die N AG zu 100 % eingebracht werden. Zugleich sollte die Barkapitalerhöhung durch Ausgabe von 4,2 Mio. Inhaberaktien, die einen anteiligen Betrag von je 5 DM am Grundkapital verkörpern sollten, zum Mindestausgabebetrag von 2,56 Euro erfolgen. Insgesamt wurde das Grundkapital der Gesellschaft von 52.500.000 DM gegen Sacheinlage um 157.500.000 DM und gegen Bareinlage um weitere 21.000.000 DM erhöht. Zur Zeichnung der Sacheinlage wurde die S AG zugelassen. Die Bareinlage sollte von der Q AG oder einem anderen Unternehmen gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts anzubieten. (Anlage B 02 der Akte LG Bonn 18 O 410/05, dort Bl. 152 ff., S. 15 ff.). Auf Fragen der Teilnehmer wurde seitens der Verwaltung des Unternehmens unter anderem folgendes erklärt: Zu Frage 4: Wir erwarten im abgelaufenen Geschäftsjahr einen Verlust von ca. 20 Millionen DM... Die Liquiditätssituation des Unternehmens ist angespannt. (S. 10 des Protokolls) Zu Frage 8: Ein Mietrückstand von vier Monatsmieten wurde akzeptiert, befristet bis die Kapitalerhöhung durchgeführt ist. (S. 13 des Protokolls) Gegen die Beschlüsse (TOP 1: Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie Satzungsänderung; TOP 2: Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage, Anlage B 02, S. 17) legten unter Vorlage der Stimmkarten, bei Vertretung enthaltend auch die Vollmachten, Widerspruch ein: Herr B2 zu TOP 1 und TOP 2, Frau C2 zu TOP 1 für die von ihr vertretene D2 e. V. u. a., Herr C5 zu TOP 1 und TOP 2 für E2, Herr F2 zu TOP 1 und TOP 2 für Frau G2, Herr Dr. H2 zu TOP 1 und TOP 2 für die Aktionäre I2, J2, K2 und L2. In der Folgezeit erhoben Aktionäre sowie die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (Bezeichnung ab 2004: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V., SdK) gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss Anfechtungsklage, und es erfolgte zunächst keine Eintragung im Handelsregister. In der Aufsichtsratssitzung vom 07.03.2001 (Anlage K18) wurde hinsichtlich der Durchführung der Kapitalerhöhungsmaßnahme unter TOP 3 folgendes festgehalten: "Herr W informiert, daß das Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung vom 31.01.2001 nunmehr fertig und einschließlich der erforderlichen Beschlüsse beim Registergericht in Y eingereicht sei. Die Eintragung der Beschlüsse sei beantragt. Der Prozess stocke, weil zum Einen der Zeichnungsschein und der Einbringungsvertrag fehlen würden. Zum Anderen seien vier Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung erhoben worden." (Anlage K18, S. 2) Weiter heißt es auf S. 3 dieses Protokolls: "Der Vorstand habe sich noch keine einheitliche Meinung bilden können. Er, Herr W, habe den Einbringungsvertrag paraphiert. Es fehle jedoch die Unterschrift von Herrn S. Ebenso fehle die Unterschrift von Herrn S auf dem Zeichnungsschein. Herr S: Der Einbringungsvertrag sei bedingt durch zwei andere Verträge, nämlich den Treuhandvertrag und den Garantievertrag. Sowohl der Treuhandvertrag als auch der Garantievertrag fehlten." Auf S. 4 des Protokolls werden die Beschlüsse der Hauptversammlung von einem Teilnehmer als "überlebenswichtig" bezeichnet. Die Situation werde von den Anfechtungsklagen "überlagert". Herr S bezeichnete die zu schließenden Verträge als "nicht endverhandelt". Die für die Einbringung der O Immobilien AG und N AG erforderlichen Einbringungsverträge wurden von Herrn S auch in der Folgezeit nicht unterschrieben. Mit Beschluss vom 05.04.2001 setzte das Amtsgericht Y die Eintragung der geplanten Kapitalmaßnahmen in das Handelsregister einstweilen bis zur Entscheidung der Anfechtungsklagen in erster Instanz aus. In der Aufsichtsratssitzung vom 12.04.2001 (Anlage K 20) erklärte der damals beratende Rechtsanwalt Dr. M2 unter TOP 4 hinsichtlich der geplanten Kapitalerhöhungsmaßnahmen (S. 5 f.), daß "die Verhandlungen und Eintragung als gescheitert betrachtet werden" müssten. Weiter führte er aus (S. 6): "Eine langfristige Kalkulation der Gesellschaft ist derzeit nicht möglich, da keine langfristigen Verträge bestehen. Kurzfristiger Liquiditätszufluss ist aufgrund der nicht stattfindenden Eintragung auch nicht zu erwarten. Aus dieser Situation heraus bleiben der Gesellschaft circa 14 Tage zur Klärung der derzeit fälligen Außenstände von DM 15 Mio. Kann dies nicht geklärt werden, muss die "Illiquidität" erklärt werden." An anderer Stelle heißt es im selben Protokoll: "Kurze Vorstellung Herr Dr. N2, Leiter Rechnungswesen seit 01. Januar 2001. Die Buchhaltung ist in chaotischem Zustand, es ist nicht möglich, HGB und Pflegebuchführungsabschlüsse parallel zu fahren." (S. 3) "Herr Dr. O2 fasst zusammen, daß der cashburn im letzten Jahr größer war, als der ausgewiesene Verlust." (S. 4) In der Aufsichtsratssitzung vom 25.04.2001 wurde unter TOP 2 erläutert, daß Herr S zwischenzeitlich sein Amt als Vorstandsmitglied niedergelegt habe, da er dieses Mandat nur unter der Voraussetzung angenommen habe, daß die geplanten Kapitalmaßnahmen in Zeitnähe durchgeführt würden. Darüber hinaus heißt es auf S. 6 des Protokolls (Anlage B 6, Bl. 107, 112 d. A.): "Bei einer stichtagsbezogenen Betrachtung betragen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ca. 70 Mio. DM. Der Deal mit Herrn R würde diese Verbindlichkeiten auf ca. 45 Mio. DM reduzieren, so Herr Dr. O2. Dies bringe der Gesellschaft keinerlei Entlastung." Im Hinblick auf den Jahresabschluss zum 31.12.2000 heißt es im Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 25.04.2001: "Sodann wird wieder darüber diskutiert, ob der Aufsichtsrat in der Lage sei, aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Feststellung des Jahresabschlusses vorzunehmen. Es wird festgestellt, daß dies nicht der Fall ist. Der Verwaltung wird Gelegenheit gegeben, an den Unterlagen weiter zu arbeiten." Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 25.04.2001 Bezug genommen. Im Monat April 2001 kündigte Herr R für die O AG die mit der Schuldnerin geschlossenen Pachtverträge. Ende April/Mitte Mai 2001 kam es vom Beklagten eingereichten Unterlagen zufolge zu einem Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und der P2 International (Europe), in dem mit einem "Letter of Intent" ein Engagement letztgenannten Unternehmens mit 60 Mio. € in Gestalt nachrangiger Wandelschuldverschreibungen angeboten wurde (Bl. 909 ff. d.A.). Voraussetzung war u.a. die zufriedenstellende Durchführung einer due diligence. Auf den näheren Inhalt der als Anlage B 39 vorgelegten Ablichtungen wird verwiesen. Ebenfalls im Frühjahr 2001 kam es zu Verhandlungen mit der Q2 Kliniken AG. Am 26.06.2001 stellte die O Immobilien AG als Gläubigerin der Schuldnerin durch Herrn R den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01.08.2001 (97 IN 145/01) wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. In der Zeit ab dem 22.03.2001 kam es auf dem Konto, welches die R2 S2 für die Schuldnerin unter der Konto - Nr. 2xx5x (BLZ 3xx 5xx
  5. xx)führte, zu Kontobewegungen, d. h. Abbuchungen und Einzahlungen, wie sie in den Tabellen im Schriftsatz der Klägerseite vom 27.04.2015 (Bl. 1921 f.), bezeichnet als "Hauptsache - Vorbringen" (Bl. 1922 f. d. A.) und "Hilfsvorbringen" (Bl. 1927 f. d. A.), im Einzelnen aufgeführt sind. Die Positionenliste endet mit einer Buchung vom 25.06.2001. Mit Schriftsatz vom 13.01.2005, eingegangen bei Gericht am 31.08.2005, beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe (18 O 410/05) für eine Teilklage gegen den Beklagten. Er stützte die Klageforderung auf Zahlungsvorgänge, die in der Anlage K 5 zusammengestellt waren. Mit Beschluss vom 28.06.2006 wies das Landgericht Bonn den Prozesskostenhilfeantrag zurück, weil der Kläger die Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht und die Klage in der Sache keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. In einem weiteren anhängigen Zivilverfahren gegen mehrere ehemalige Aufsichtsräte (Az. 11 O 38/03 LG Bonn) hatte der Kläger bereits im Jahre 2003 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Mit Verfügung der dortigen Kammer für Handelssachen vom 18.09.2003 wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht hinreichend dargelegt hatte. Auch durch weiteres Schreiben dieser Kammer vom 01.03.2004 wurde dem Kläger im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen werden würde. In weiteren Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt (13 O 156/04), dem Landgericht Frankfurt ( 2 O 38/04 ) und dem Landgericht Bonn (2 O 57/03) wurde dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin dagegen Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Klageschrift vom 18.05.2007 ist dem Beklagten aufgrund der am 01.06.2007 erfolgten Einzahlung der Gerichtskosten am 18.06.2007 zugestellt worden. Mit der beim Landgericht Bonn erhobenen Klage hat der Kläger von dem Beklagten auf der Grundlage der §§ 92 Abs. 2 S. 1, 93 Abs. 2 S. 1 AktG in Höhe eines Teilbetrags von 500.000,- € Ersatzleistung für verbotene Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife verlangt. Ursprünglich hat der Kläger insofern auf Auszahlungen abgestellt, die in der Anlage K 8 aufgelistet sind (Anlagenheft 1 Anlage zum Schriftsatz vom 18.05.2007, Leitzordner blau). Diese ist mit der Anlage K 5 identisch. Mit Schriftsatz vom 05.11.2007 hat der Kläger seine Forderung neu begründet und eine neue Aufstellung der von ihm dem Klageanspruch zugrunde gelegten Zahlungsvorgänge eingereicht (Anlage K 37, Anlage zum Schriftsatz vom 05.11.2007). Diese Anlage führt, wie bereits die Anlage K 8, Auszahlungen auf, des Weiteren nunmehr aber zusätzlich (ab Position mit der laufenden Nr. 93) Kontenbewegungen mit dem Vermerk "Einzahlung debitorisches Konto". Primärer Klagegegenstand sollten nach dem Vortrag des Klägers die Positionen Nr. 1 - bis Nr. 45 der Auflistung sein; die weiteren Positionen hat der Kläger dem Anspruch hilfsweise unterlegt. Der Kläger hat behauptet, bei der Schuldnerin habe jedenfalls seit dem 28.02.2001 Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit vorgelegen, vom Beklagten nach Insolvenzreife erbrachte Zahlungen seien nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar gewesen, wobei er von der Insolvenzreife haben wissen müssen. Der Beklagte hafte als Vorstand der Schuldnerin für die Erbringung von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife gemäß § 92 Abs. 2 AktG. Hinsichtlich der Überschuldung hat sich der Kläger auf einen Überschuldungsstatus zum 28.02.2001 (Anlage K 9) und ein Gutachten des Sachverständigen J3 (Anlage K 10) berufen. Letzteres war zum Zeitpunkt der Klageerhebung in einem Rechtsstreit vor dem LG Bonn - 10 O 509/03 - bereits erstattet worden. Der Beklagte habe kein Unternehmenskonzept vorgelegt, welches aber Voraussetzung für die Annahme einer positiven Fortführungsprognose sei. Ein dokumentierter Ertrags- und Finanzplan liege nicht vor: Die vom Beklagten in der außerordentlichen Hauptversammlung vorgelegten Unterlagen (Anlagen B 5 und B 7) genügten nach Ansicht des Klägers nicht den Anforderungen an ein langfristiges Unternehmenskonzept. Insbesondere sei der Bericht der T2 & Partner GmbH vom 06.04.2000 (Anlage B 7) aufgrund seines Alters nicht geeignet, eine Grundlage für die Frage der Sanierungsfähigkeit im Februar 2001 zu bieten. Ebenso wenig helfe der Verweis des Beklagten auf die von ihm erstellte Präsentation (Anlage B 5), da aus dieser nicht hervorgehe, wie sich die Finanz- und Ertragslage in Zukunft entwickeln werde; insbesondere würden keine Zahlen genannt. Der Kläger hat behauptet, für das Geschäftsjahr 2000 existiere lediglich ein vorläufiger Jahresabschluss, der nicht durch die V Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH bestätigt und auch nicht durch den Aufsichtsrat festgestellt worden sei (Bl. 118 d.A.). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Jahresabschluss 2000 sei als nicht verwertbar anzusehen. Bereits der Jahresabschluss 1999 sei mit erheblichen Mängeln belastet. Bei der vom Beklagten vorgelegten Anlage B 04 handele es sich offensichtlich um einen Entwurf, da diese Anlage zum einen nicht unterschrieben sei und zum anderen im Text selbst an mehreren Stellen noch Beträge gefehlt hätten. So sei auf Seite 6 in den Abs. 8 und 9 lediglich die Rede von "DM xy Mio.". Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß der Beklagte einen weiteren "Draft" vorgelegt habe (Blatt 699 d. A.). Daß V nicht wirklich Vertrauen in die vom Beklagten vorgelegte Planungsrechnung gehabt habe, zeige sich durch den hinweisenden Zusatz, daß die Frage des going - concern aufgrund der Planungsrechnung nicht eindeutig zu beantworten sei und daß die Formulierung gewählt worden sei, daß der Vorstand - also der Beklagte - erklärt habe, daß Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage und Eigenkapitalsituation in Vorbereitung seien und ergebnisverbessernde Maßnahmen eingeleitet würden (Blatt 700 d. A.), wie sich aus ebenfalls aus Anlage B 4 ergebe. Daß mit "Maßnahmen" nicht die Kapitalerhöhung gemeint sei, sei offensichtlich, da diese am 25.04.2001 schon lange kein Thema mehr gewesen sei. Der Kläger hat insofern bestritten, daß ein geprüfter und festgestellter Jahresabschluss existiere, was bestätigt werde durch das Protokoll der außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsrats vom 25.04.2001 (Anlage B 6), wonach der Aufsichtsrat erhebliche Bedenken gegen den vorläufigen Jahresabschluss gehabt habe und sich nicht in der Lage gesehen habe, diesen festzustellen. Er hat weiter bestritten, daß der Jahresabschluss von dem Vorstandsmitglied Herrn T2 am 30.04.2001 festgestellt worden sei. Dazu hat er behauptet, daß weder ein festgestellter Jahresabschluss noch Protokolle über die Sitzungen des Aufsichtsrates vom 27.04.2001 und 30.04.2001 hätten aufgefunden werden können. Der Kläger hat gemeint, die zugrunde gelegte Bilanz sei auch offensichtlich fehlerhaft, da u.a. Forderungen gegen Herrn U aktiviert worden seien, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt allen Beteiligten bekannt gewesen sei, daß die Mietreduzierung gegenüber den Banken unwirksam gewesen wäre und daß Forderungen gegen Herrn U aufgrund der Insolvenz im Übrigen wertlos gewesen seien. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Schuldnerin sei zum Stichtag 28.02.2001 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Die Überschuldung der Schuldnerin ergebe sich eindeutig aus dem vorgelegten Überschuldungsstatus, welcher wiederum auf der Summen- und Saldenliste per 28.02.2001 (Anlage K 1) basiere. Es seien Liquidationswerte anzusetzen gewesen, denn die Fortführungsprognose sei negativ gewesen. Die Kapitalerhöhung sei bereits Ende Februar 2001 gescheitert. Der Kläger hat bestritten, daß die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft V in den Aufsichtsratssitzungen vom 12.04.2001 und 25.04.2001 mitgeteilt habe, daß eine positive Fortführungsprognose bestehe (Blatt 346 d. A.). Dazu hat er behauptet, auch die Aufsichtsratsmitglieder hätten erhebliche Bedenken gehabt und sich nach dem Versicherungsschutz für sich - also die Aufsichtsratsmitglieder selbst - erkundigt (Anlage B 6). Eine positive Fortführungsprognose ergebe sich auch nicht aus dem Insolvenzverwalter - Bericht vom 30.07.2001 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A Betriebsmanagement GmbH (=A BMG), das von dem der Schuldnerin zu unterscheiden sei. Im Übrigen sei das Insolvenzgutachten zum Stichtag 29.06.2001 erstellt worden, entscheidend sei damit allein gewesen, ob zu diesem Zeitpunkt eine positive Fortführungsprognose der A BMG bestanden habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Das als Anlage B 17 vorgelegte Wertgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft V betreffend die O Immobilien AG (=O) sei offensichtlich falsch. Das Gutachten habe lediglich der Wertermittlung der geplanten Sacheinlage gedient, es sei für die Frage der Überschuldung daher lediglich von nachrangiger Bedeutung. Die Unrichtigkeit des Gutachtens ergebe sich daraus, daß die Ermittlung des Unternehmenswertes auf Grundlage der Pachterlöse der Jahre 2000 bis 2005 ungeeignet gewesen sei. Denn Anhaltspunkte dafür, daß in den Folgejahren die Pachtzinsen vollständig gezahlt werden könnten, hätten nicht vorgelegen. Ebenso wenig sei eine Prüfung erfolgt, ob die Mieten in der Vergangenheit tatsächlich geleistet worden und in Zukunft mit Sicherheit zu erwarten gewesen seien. Auch gegenüber dem Wertgutachten, das seitens A2 für die N GmbH (=N GmbH) erstellt wurde (Anl. B 16, K 19), bestünden erhebliche Bedenken. Der Wert der Beteiligung an der N GmbH sei nicht größer als DM 15,802 Mio. gewesen, woran sich auch nichts durch die beklagtenseits vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A2 (=A2) zum 01.01.2001 ändere. Das Ergebnis widerspräche dem ebenfalls von A2 am 28.07.2000 erstellten Wertgutachten zum 30.06.2000, welches einen Unternehmenswert von 245,6 Mio. DM ermittelt habe. Auf dieses Gutachten werde nicht eingegangen, insbesondere fehle eine Begründung, wieso der Wert des Unternehmens binnen eines halben Jahres um angeblich 73,4 Mio. DM gestiegen sein solle, was einer Steigerung von 30 % entspreche. Die Gesellschaften selbst hätten trotz des Gutachtens zum 30.06.2000 mit Einbringungsvertrag vom 24. August 2000 (Anlage K 45) den 8 % Anteil von 2.423.948 Stammaktien mit einem Einbringungswert von 15,802 Mio. festgesetzt und damit zu erkennen gegeben, daß sie den im Gutachten angegebenen Unternehmenswert für überzogen gehalten hätten. Dieser Auffassung sei auch die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre gewesen und habe deswegen Klage erhoben. Die im Kapitalerhöhungsbeschluss als die beiden Einbringer vorgesehenen Gesellschaften, S AG und O Immobilien AG, hätten eine Garantie für den Einbringungswert abgelehnt und hätten bei niedrigeren Werten einen Ausgleich in bar nicht erbringen wollen. Weder mit der S AG noch mit der O Immobilien AG seien Einbringungsverträge abgeschlossen worden, es hätten nur Entwürfe existiert. Geplant gewesen sei, daß die S AG die N GmbH und die O Immobilien AG in die Schuldnerin hätte einbringen sollen, wozu die P AG die O - Anteile zunächst treuhänderisch auf die S AG habe übertragen müssen. Die P AG wiederum hätte gegenüber der Schuldnerin die Barkapitalerhöhung garantieren müssen, es habe lediglich ein noch nicht endverhandelter Entwurf des Einbringungsvertrages existiert, auch hätten noch Treuhandvertrag und der Garantievertrag gefehlt. Dieser sei aufgrund eines früheren Aufsichtsratsbeschlusses Bedingung für den Abschluss des Einbringungsvertrags gewesen. Dazu sei die P AG in der Person des Herrn R nicht bereit gewesen, eine solche Garantie sei von der P AG nicht abgegeben worden (Blatt 237 d. A.). Zudem habe unmittelbar im Anschluss an die Hauptversammlung die Befürchtung bestanden, die Schuldnerin könne vor Wirksamwerden der Kapitalerhöhung in die Insolvenz geraten. Aus diesem Grunde hätten sowohl die S AG als auch die O Immobilien AG die Vertragsentwürfe abgelehnt. Im April seien dann neue Angebote vorgelegt worden, die jedoch lediglich noch halb so hoch gewesen seien wie die beklagtenseits erhoffte Kapitalerhöhung. Da der Beklagte hierzu nicht bereit gewesen sei, seien die Verhandlungen und die Kapitalerhöhung damit endgültig gescheitert gewesen. Aus der Liquiditätsbilanz zum Stichtag 28.02.2001 (Anlage K 26) ergebe sich, daß selbst bei Durchführung der zu diesem Zeitpunkt bereits als gescheitert zu betrachtenden Kapitalerhöhung eine Unterdeckung in Höhe von mindestens 18 Mio. DM bestanden habe. Auch den eigenen Berechnungen der Insolvenzschuldnerin zufolge habe damit die Zahlungsunfähigkeit durch die Kapitalerhöhung gerade nicht beseitigt werden können (Blatt 560 d. A.). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft V habe ausdrücklich klargestellt, daß die Frage des going - concern aufgrund der Planungsrechnung der Gesellschaft nicht eindeutig zu beantworten gewesen sei, was zeige, daß sie sich nicht dazu in der Lage gesehen habe, der Schuldnerin eine positive Fortführungsprognose zu attestieren. Zur Überschuldungsbilanz per 28.02.2001 und zu deren einzelnen Positionen hat der Kläger vorgetragen (Blatt 134 ff. d. A.), die dort genannten Buchwerte der Grundstücke, des Fuhrparks, der EDV-Software, der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und der übrigen Beteiligungen, der Darlehensforderung gegen die L GmbH (die wertlos gewesen sei, Blatt 240 d. A.), der Wertpapiere, der sonstigen Ausleihungen, der Vorräte, der sonstigen Forderungen, des Kassen- und Bankbestandes, der kurzfristigen Verbindlichkeiten, der Darlehensverbindlichkeiten, der Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung, der Personalkosten, der Darlehensverbindlichkeiten, der Verbindlichkeiten aus Anzahlungen, der sonstigen Verbindlichkeiten, der Verbindlichkeiten aus Verrechnung mit verbundenen Unternehmen sowie der sonstigen Rückstellungen seien angemessen, ebenso die mit einer Liquidation in Zusammenhang stehenden Kosten sowie steuerliche Lasten. An Personalkosten, Pachtzinsen, Kosten für die laufende Verwaltung und Kosten für Dauerschuldverhältnisse und Versicherungen würden - zugunsten des Beklagten - im neu erstellten Überschuldungsstatus die tatsächlichen Ausgaben in Höhe von TDM 11.952 passiviert (Blatt 146 d.A.). Aufgrund weiterer Ermittlungen habe sich herausgestellt, daß die Überschuldung tatsächlich größer gewesen sei als vom vorläufigen Insolvenzverwalter ermittelt. Aufgrund dieser neuen Informationen sei die Schuldnerin mindestens i.H.v. 37,4 Mio. EUR überschuldet gewesen (Blatt 147 d. A.). Schließlich hat der Kläger auf ein Interview des Beklagten in der Zeitung "U2" vom 23.6.2001 verwiesen, in dem der Beklagte auf die Frage, wie lange das Geld bei A Holding AG noch reichen werde, geantwortet habe: "Unsere Schulden belaufen sich auf rund 75 Mio. DM. Eigentlich sind wir schon seit 18 Monaten tot". Zur Zahlungsunfähigkeit hat der Kläger behauptet, zum Stichtag 28.02.2001 habe die Schuldnerin im Rechtssinne ihre Zahlungen eingestellt. Die Schuldnerin habe die zum 28.02.2001 fälligen Forderungen, nämlich die Pachtzinsforderungen der O Immobilien AG, die Forderung des D3s "V2" W2 KG, die Forderung der X2 GmbH & Co. KG , die Forderung für das Objekt in K-Y2, die Forderung der Eheleute C3, die Forderung der Firma T2 & Partner GmbH, die Forderung des Herrn U, die Forderung des Z2 11. KG, die Forderung des Z2 14. KG, die Forderung der ‚A3 GmbH‘, die Forderung des Herrn A3 und die Forderung der V Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH mangels Liquidität nicht bezahlen können. Im Einzelnen hat er dazu behauptet (Blatt 9 ff. d. A.): -Die Pachtzinsen für das Objekt in K-Y2 hätten für die Monate Juli 2000 bis September 2000 nicht vollständig gezahlt werden können, der Rückstand habe 249.503,58 DM betragen. Zahlungen auf das Urteil des Landgerichts Bonn, Az. 2 O 197/00 vom 17.01.2001 (Anlage K 33), seien nicht erfolgt. Zutreffend sei, daß seitens der A Betriebsmanagement GmbH Zahlungen bzw. Abtretungen zu Gunsten der K-Y2 GbR erfolgt seien, welche vom Insolvenzverwalter der A Betriebsmanagement GmbH erfolgreich angefochten worden seien. Hierdurch ändere sich jedoch - so hat der Kläger behauptet - nichts an der grundsätzlichen Bewertung des Sachverhalts, da aufgrund der Zahlung durch die A Betriebsmanagement GmbH diese nur einen fälligen Anspruch gegenüber der Schuldnerin habe, damit lediglich ein Austausch der Gläubiger stattgefunden habe. -Weiter habe sich die Schuldnerin mit den Pachtzinszahlungen an die O Immobilien AG für die Monate August 2000 und November 2000 bis Juni 2001 in Verzug befunden. Die Verbindlichkeiten hätten sich allein gegenüber dieser Gläubigerin auf rund 6,6 Mio. DM belaufen, am 28.02.2001 hätten die Verbindlichkeiten 9,7 Mio. DM betragen, und eine Stundung dieser Verbindlichkeiten sei nicht erfolgt; die O Immobilien AG habe von einer gerichtlichen Durchsetzung der Forderung abgesehen, da ihr bekannt gewesen sei, daß die Schuldnerin die Summe nicht würde aufbringen können. Das vom Beklagten vorgelegte Schreiben, aus dem dieser eine Stundung herzuleiten versuche, datiere vom 10.01.2001, die Schuldnerin habe sich jedoch bereits seit August 2000 und damit bereits seit fünf Monaten mit den Pachtzinszahlungen in Verzug befunden. Von einer freiwilligen Stundung könne keine Rede sein. Nicht zutreffend sei, daß die P AG mittelbar eine Ausfallgarantie für die Mietrückstände übernommen habe, dies schon deswegen nicht, weil die P AG überhaupt keine Garantieerklärung abgegeben habe, hierzu auch gar nicht bereit gewesen sei. Auch im Schreiben vom 10.01.2001 sei keine Garantieerklärung abgegeben worden. Der Kläger hat insofern die Auffassung vertreten, daß eine sogenannte "erzwungene" Stundung, also eine Stundung, die darauf beruhe, daß die Gläubiger nicht sofort klagen und vollstrecken würden, weil sie dies ohnehin für aussichtslos halten würden oder nicht den sofortigen Zusammenbruch des Schuldners verantworten wollten, der Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen stehe. -Die Eheleute C3 hätten vor dem LG Darmstadt einen vollstreckbaren Schuldtitel über DM 30.000,- gegen die Schuldnerin erwirkt. Es seien seit Juli 1999 keine Pachtzinsen mehr gezahlt worden, und mit Urteil vom 12.01.2001 sei die Schuldnerin zur Zahlung von 270.000,- DM, mit Versäumnisurteil vom 17.01.2001 zur Zahlung von 240.000,- DM und mit weiterem Versäumnisurteil vom 17.01.2001 zur Zahlung von weiteren 30.000,00 DM verurteilt worden, wovon noch ein Betrag von 30.000,- DM offen sei. Aufgrund der Pachtzinsrückstände hätten die Eheleute C3 am 26.01.2001 den Pachtvertrag gekündigt, wodurch weitere Schadensersatzansprüche in Höhe von TDM 1.058 gegenüber der Schuldnerin entstanden seien, welche ebenfalls zum 28.02.2001 bereits entstanden und fällig gewesen seien (Blatt 155 d. A.). -Die D3 "V2" W2 KG habe Pachtzinsforderungen in Höhe von 1.714,781,25 DM angemeldet für November 1999, Januar 2000 und den Zeitraum von April 2000 bis Februar 2001. - Gegenüber der Firma T2 und Partner GmbH bestünden offene Verbindlichkeiten aus Rechnungen von Mai 2000 bis Januar 2001 in Höhe von 4.577.307,43 DM. Die Rechnungsbeträge hätten sofort nach Erhalt der Rechnung gezahlt werden sollen, sämtliche Rechnungen seien damit spätestens am 01.02.2001 fällig geworden. Nicht zutreffend sei, daß die Forderungen gestundet worden seien, eine Stundungsvereinbarung habe in den Unterlagen der Schuldnerin nicht aufgefunden werden können, es sei nicht ersichtlich, warum die rückständigen Forderungen am 28.0.2001 nicht fällig gewesen seien, insbesondere, da die erhoffte Kapitalerhöhung zu diesem Zeitpunkt bereits gescheitert gewesen sei (Blatt 156 d. A.). -Der Insolvenzverwalter des Herrn U habe Forderungen in Höhe von 631.817,00 EUR für verschiedene Objekte aus Pacht angemeldet (Blatt 11 d. A.). Eine Senkung der Mietzinsen sei nicht möglich gewesen, da die Banken die Grundstücke bereits beschlagnahmt hätten, worüber der Beklagte rechtzeitig informiert worden sei. -Gegenüber dem Investor Z2 11.KG sei die Schuldnerin für das Objekt in E3 mit der Zahlung des Pachtzinses für den Monat November 1999 in Höhe von DM 150.000,- in Rückstand gewesen. Entgegen der Behauptung des Beklagten sei die Forderung auch geltend gemacht und ein Mahnbescheid beantragt worden. Offen seien ein Teilbetrag in der vorgenannten Höhe, zudem Nebenkostenforderungen in Höhe von 65.374,53 DM für das Jahr 1999 und ein Betrag von 79.523,80 DM für das Jahr 2000 (Blatt 158 d. A.). -Auch gegenüber dem Investor Z2 14.KG bestünden Pachtzinsverbindlichkeiten aus September 1999 bis November 1999 und für die Zeit von Januar bis Februar 2001 in Höhe von rund 1.623.319,00 DM. Gestundet worden seien die Pachtrückstände nicht. -Des Weiteren bestünden Darlehensrückzahlungsforderungen seitens der A3 GmbH in Höhe von 1 Mio. DM aus dem Vertrag vom 24.01.2000, i.H.v. 100.000 DM aus einer Darlehensgewährung am 16.08.1999 und aus einer weiteren Darlehensgewährung i.H.v. 1.000.000,- DM, welches am 08.06.2000 zur Rückzahlung fällig gewesen sei. Das Darlehen sei trotz Fälligkeit nicht zurückgezahlt worden, eine Prolongation des Darlehens sei nicht erfolgt. -Herr A3 habe gegen die Schuldnerin einen Anspruch auf Zahlung einer Maklercourtage i.H.v. 500.000,- DM, die (obwohl vom Oberlandesgericht Köln am 10.10.2000 festgestellt) bislang nicht bezahlt sei. -Weiterhin bestünden offene Verbindlichkeiten gegenüber der V Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH aus den Rechnungen vom 29.03.2000, vom 30.08.2000 und vom 15.12.2000 i.H.v. 174.000,- DM, 208.800,- DM und 32.480,- DM. Zahlungen hierauf sei nicht erfolgt, gestundet worden seien die Ansprüche ebenso wenig. -Schließlich bestünden Pachtzinsrückstände für die Monate Januar und Februar 2000 gegenüber der X2 GmbH & Co. "F3" KG i.H.v. 182.530,42 DM, gerichtlich festgestellt durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.03.2001. Am 14.12.2000 sei die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen, was sich aus dem Bericht des Vorstandes in der außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsrates der A Holding AG vom 14.12.2000 (Anlage K 25, dort Seite 2) ergebe. Danach hätten zum Stichtag 14.12.2000 fällige Verbindlichkeiten i.H.v. 36.000.000,- DM bestanden, dem hätten 21 Mio. DM an Aktiva gegenüber gestanden, so daß die Deckungslücke 15 Mio. DM betragen habe. Die Deckungslücke habe durch das Gesellschafterdarlehn seitens der S AG (Anlage K 15 d. A.) nicht geschlossen werden können, denn es sei bereits ein Betrag von 5 Mio. DM Anfang Dezember an die Schuldnerin gezahlt worden, so daß lediglich weitere 5 Mio. DM zu erwarten gewesen seien. Die Liquiditätslücke habe daher 10 Mio. DM betragen. Eine Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten mit den liquiden Mitteln und den kurzfristig verwertbaren Vermögensgegenständen habe hinreichend deutlich gezeigt, daß die Schuldnerin am 28.02.2001 zahlungsunfähig gewesen sei, was sich aus der Liquiditätsbilanz (Anlage K 11 - Anlagenheft 1) ergebe. Dieser Liquiditätsstatus sei von ihm, dem Kläger, auf Grundlage der Summen- und Saldenliste im Februar 2001 erstellt worden. Die im Liquiditätsstatus angegebenen Kontobezeichnungen entsprächen den Konten der Summen- und Saldenliste (Anlage K 1 - Anlagenheft 1), ausweislich derer sich eine Unterdeckung an liquiden Mitteln am 28.02.2001 auf rund 14.856.000,- DM belaufen habe. Diese deutliche Zahlungsunfähigkeit sei bis zur Insolvenzantragstellung auch nicht wieder beseitigt worden. Bereits in der außerordentlichen Aufsichtsratssitzung vom 16.03.2000 habe die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darauf hingewiesen, daß für die Schuldnerin eine Liquiditätsunterdeckung i.H.v. 7,2 Mio. DM sowie ein Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate i.H.v. 20,2 Mio. DM bestünde, tatsächlich sei der Liquiditätsbedarf noch viel größer gewesen, da in der Berechnung die in den kommenden drei Monaten fällig werdenden Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt worden seien. Spätestens ab Mai 2000 sei keine Bank mehr bereit gewesen, der Schuldnerin, der A Holding AG, Kredit zu geben. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin seit dem 28.02.2001 sei vom 16.03.2000 an Gegenstand von Aufsichtsratssitzungen gewesen (Bl. 150 d. A. mit Bezug auf die Anlagen K 22, K 17, K 23, K 24, K 25, K 26 und K 27- K 29): Die Unterdeckung der Schuldnerin habe sich zum Zeitpunkt 02.03.2001 auf rund 14.856.000,- Mio. DM belaufen. Nach dem zum 28.02.2001 erstellten Liquiditätsstatus (Anlage K 26) habe die verfügbare Liquidität zu diesem Stichtag 45,7 Mio. DM betragen, und die Verbindlichkeiten hätten sich auf 63,125 Mio. DM belaufen, mithin habe sich eine Unterdeckung von rund 14.856.000,00 DM ergeben, nach den Berechnungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren sogar von 51.767.023,86 DM. Zum anderen ergebe sich die Zahlungsunfähigkeit aus den Angaben des Zeugen G3 in der außerordentlichen Aufsichtsratssitzung vom 16.03.2000, der Kreditunwürdigkeit der A - Gruppe, wie sie Thema der Aufsichtsratssitzung vom 18.05.2000 gewesen sei, dem Liquiditätsengpass in Höhe von 8.758.501,- DM (wie dem Aktenvermerk des Herrn H3 am 25.08.2000 entnommen werden könne), den Angaben des Beklagten zur aktuellen Liquiditätslücke in der Aufsichtsratssitzung vom 08.11.2000, den Erkenntnissen aus der Aufsichtsratssitzung vom 14.12.2000, wonach die Liquiditätslücke nicht durch den eigenen Cash - Flow habe geschlossen werden können, der Information des Herrn H3 an den Vorstand, daß ein Finanzbedarf in Höhe von 20 - 25 Mio. DM bestanden habe und den Schreiben der Frau I3 vom 21.11.2000, 14.02.2001 sowie 09.03.2001 an den Beklagten, in welchen der Beklagte über die bedrohliche Liquiditätssituation der Einrichtungen informiert worden sei (Blatt 150 d. A.). Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, daß die Liquidität der Einrichtungen der A Holding AG unmittelbare Auswirkungen auf die Liquidität der A Holding AG gehabt habe, da diese zum einen weitgehend von der Mittelzuführung durch die Einrichtungen abhängig gewesen sei und zum anderen aufgrund der geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (Anlage K 42, K 43, K 44) zur Verlustübernahme verpflichtet gewesen sei. Zu berücksichtigen sei, daß mit Ausnahme von geringen Erlösen aus der Vermietung von Wohnungen in Wohnparks alleine die A Betriebsmanagement GmbH im Verhältnis zu Dritten Einnahmen realisiert habe und daß von diesen Einnahmen praktisch die gesamte A - Gruppe habe finanziert werden müssen. Wenn nun die A Betriebsmanagement GmbH in erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten sei, platze dieses ganze Konstrukt, da die A Betriebsmanagement GmbH die vorhandenen Mittel dann zur Tilgung der eigenen Verbindlichkeiten hätte nutzen müssen (Blatt 231 d. A.). Daraus folge, daß die verbundenen Unternehmen im Rahmen des Überschuldungsstatus vollständig hätten wertberichtigt werden müssen. Hierüber sei der Beklagte informiert gewesen, die Auswirkungen seien offensichtlich gewesen. Insbesondere aufgrund der exakten Angabe der fälligen Verbindlichkeiten zum Stichtag 14.12.2000 i.H.v. 36.000.000,- DM und der erwarteten Zuschüsse in Höhe von lediglich 21 Mio. DM sei auch offensichtlich gewesen, daß die Liquiditätslücke >10 % gewesen sei, nämlich 42 % betragen habe. Es sei zu einer Zahlungseinstellung gekommen, und damit habe auch eine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Dazu behauptet er, die bestehende Liquiditätslücke sei nicht innerhalb von drei Wochen auf weniger als 10 % gesenkt worden. Es habe nicht nur eine Zahlungsstockung vorgelegen, sondern - wie ausgeführt - eine Einstellung der Zahlungen. Weiter hat der Kläger vorgetragen, daß die nach Insolvenzreife erfolgten Zahlungen auch nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar gewesen seien. Es sei von einem Verschulden des Beklagten auszugehen. Der Beklagte habe positive Kenntnis von der Insolvenzreife gehabt, da nach seiner eigenen Aussage bereits Ende 1998 die Schuldnerin i.H.v. 30.000.000,- DM verschuldet gewesen sei. Der Beklagte habe sämtliche tatsächlichen Umstände der wirtschaftlichen Lage gekannt, dies bereits im Juli 1999 bzw. August des Jahres 1999, so daß bereits zu diesem Zeitpunkt innerhalb der 3-Wochen-Frist ein Insolvenzantrag habe gestellt werden müssen. Die Überschuldung habe sich in den Jahren 1999 und 2000 offensichtlich vertieft. Der Beklagte sei bei sämtlichen aufgeführten Aufsichtsratssitzungen anwesend gewesen und habe damit positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw. von den der Zahlungsunfähigkeit zu Grunde liegenden Beträgen gehabt. Ende Februar 2001 habe der Beklagte nicht mehr davon ausgehen dürfen, daß die Kapitalerhöhung in der geplanten Form durchgeführt werden würde. Der Einwand des Beklagten, daß er vom Jahresabschlussprüfer, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH V, nicht über die fehlende Fortführungsprognose informiert worden sei, greife nicht durch. Der Jahresabschluss sei nicht unterzeichnet worden, es sei auch tatsächlich kein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden. In dem als Anlage B 3 vorgelegten Entwurf eines Bestätigungsvermerks sei zudem ein zusätzlicher Hinweis nach § 322 Abs. 3 S. 2 HGB eingefügt worden, in dem ausdrücklich auf den Lagebericht und die angespannte finanzielle Lage der Gesellschaft hingewiesen worden sei. Gerade in der außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsrates vom 25. April 2001 sei ausführlich über die Risiken gesprochen worden, und man sei sich einig gewesen, daß eine Zukunftsprognose gerade nicht möglich gewesen sei. Auf den Hinweis von Herrn Dr. N2, Leiter des Rechnungswesens der Schuldnerin, per Ende April könne die 50 % - Grenze überschritten werden, habe der Beklagte nicht reagiert. Der Beklagte habe vom 22.03.2001 bis zum 25.06.2001 Zahlungen von dem Konto Nr. 2xx5x der Schuldnerin bei der R2 S2 veranlasst bzw. pflichtwidrig nicht unterbunden. Zur Stütze seiner Behauptung, daß Auszahlungen von Haben - Konten vorgenommen worden seien, hat der Kläger ausgeführt, ein Cash - Pool - System habe lediglich innerhalb der A Betriebsmanagement GmbH bestanden, nicht aber über die gesamte A-Gruppe hinweg. Dazu hat er wie folgt vorgetragen: Wenn die Schuldnerin in Liquiditätsproblemen gewesen sei, habe sie bei Tochterunternehmen Gelder abgezogen bzw. die Tochterunternehmen angewiesen, unmittelbar an ihre - der Schuldnerin - Gläubiger zu zahlen. Diese Zahlungen seien als Darlehen gewährt worden. Dazu hat der Kläger die Auffassung vertreten, daß - selbst wenn es ein Cash - Pool - System gegeben habe - dies nicht zur Zulässigkeit der Zahlungen geführt habe. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A Holding AG 500.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bezogen auf die wirtschaftliche Situation im Jahr 1999 und im Jahr 2000 hat der Beklagte behauptet, daß durch die im Jahr 1999 erfolgte Barkapitalerhöhung, drei im Jahr 2000 durchgeführte Kapitalerhöhungen und namentlich auch durch den Verkauf des ehemaligen britischen Militärhospitals in Iserlohn gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von DM 25 Mio. sowie Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaften die Liquidität der Schuldnerin gesichert gewesen sei. Die Schuldnerin sei am 28.02.2001 selbst bei Ansatz von Liquidationswerten nicht überschuldet gewesen, eine Insolvenzreife habe nicht vorgelegen. Soweit der Sachverständige J3 die Fortbestehensprognose der Schuldnerin verneint habe, beschränke er sich auf eine reine ex - post - Betrachtung, nehme aber keine Stellung dazu, ob aus Sicht der handelnden Organe zum damaligen Zeitpunkt die Fortführung des Unternehmens als überwiegend wahrscheinlich zu bewerten gewesen sei. Dazu hat er behauptet, daß am 28. Februar 2001 die Prognoseentscheidung bezüglich der Fortführung des Unternehmens zu bejahen gewesen sei, da sie überwiegend wahrscheinlich gewesen sei. Er habe davon ausgehen dürfen (wenn nicht sogar müssen), daß die Kapitalmaßnahmen mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % zur Umsetzung gelangen würden, da zu diesem Zeitpunkt weder die Klage der drei Minderheitsaktionäre überhaupt anhängig gewesen sei, das zuständige Handelsregister dem Antrag auf Bestellung eines Sachgründungsprüfers stattgegeben und es im Übrigen keine Anzeichen dafür gegeben habe, daß die S AG den ausverhandelten Einbringungsvertrag nicht unterschreiben würde. Der Abschlussprüfer von V sei von einer positiven Fortführungsprognose ausgegangen. Deshalb habe die rechnerische Überschuldung von vornherein nicht auf Grundlage von Liquidationswerten, sondern auf Grundlage von Fortführungswerten erfolgen müssen. Die fehlende Überschuldung folge bereits auf Grundlage einer Fortschreibung des geprüften Jahresabschlusses der Schuldnerin per 31.12.2000. Aus diesem ergebe sich, daß die Schuldnerin per 28.02.2001 noch über ein Eigenkapital in Höhe von rund TDM 26,25 Mio. verfügt und damit noch nicht einmal Veranlassung für die Anzeige des Verlustes des hälftigen Grundkapitals bestanden habe. Es sei davon auszugehen, daß aus damaliger Sicht die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich gewesen sei und deshalb zur Ermittlung der rechnerischen Überschuldung auch auf die (fortgeschriebenen) Fortführungswerte gemäß Jahresabschluss per 31.12.2000 habe zurückgegriffen werden dürfen. Er hat im Einzelnen näher vorgetragen (Blatt 40 ff. d. A.): Korrigiere man die sogenannte "Überschuldungsbilanz" des Klägers um die fehlerhaften bzw. nicht substantiiert begründeten Ansätze, sei selbst unter Zugrundelegung von Liquidationswerten zum 28.02.2001 eine rechnerische Überschuldung nicht gegeben gewesen. Statt der vom Kläger per 28.02.2001 vorgetragenen Überschuldung von 68.141,00 TDM sei ein Wert von 15.418,00 TDM in Ansatz zu bringen. Falsch sei die Feststellung des Sachverständigen J3, die Gesellschaft habe am 02.03.2001 keine positive Fortbestehensprognose gehabt. Die vom Sachverständigen gewählte Vorgehensweise der retrograden Ermittlung der Überschuldung per 28.02.2001 sei schon im Ansatz verfehlt. Die positive Fortbestehensprognose beruhe auf einem aktuellen Unternehmenskonzept, welches auch eine integrierte Finanz,- Vermögens- und Ertragsplanung umfasst habe. Die Ertragslage der Schuldnerin hätte sich in den Jahren 2001-2003 deutlich verbessert, mit der Erwirtschaftung positive operative Ergebnisse wäre auch ein erheblicher positiver Cash - Flow und damit eine nachhaltige Sicherung der Liquidität der Schuldnerin verbunden gewesen. In die Planungsrechnungen sei bereits eine Reduktion der zu hoch bemessenen Pachtzinsen mit der O Immobilien AG eingearbeitet gewesen, und auf Grundlage der Barkapitalerhöhung hätte berücksichtigt werden müssen, daß der Schuldnerin ein Betrag von 40 Mio. DM hätte zufließen sollen, was die Liquidität gesichert hätte. Der Beklagte hat die Wertlosigkeit der Forderungen der Schuldnerin gegenüber der L GmbH bestritten. Dazu hat er geltend gemacht, die damaligen Verhältnisse seien maßgeblich, und diese seien dadurch gekennzeichnet gewesen, daß die L GmbH über einen durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K3 geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss verfügt habe, der einen Jahresüberschuss ausgewiesen habe. Dies habe die Rückzahlung der Darlehensforderung als überwiegend wahrscheinlich hingestellt. Per 28.02.2001 und auch noch danach hätten sämtliche Beteiligte an den gefassten Beschlüssen festgehalten. Daß die Kapitalmaßnahmen nicht zur Eintragung gelangen würden, habe sich am 28.02.2001 noch in keiner Weise abgezeichnet. Bei zwei Anfechtungsklägern, die sich gegen die Beschlüsse gewandt hätten, habe es sich nicht um Aktionäre gehandelt, die wegen der Einbringungswerte beunruhigt gewesen seien, sondern vielmehr um im Auftrag eines Konkurrenten der Schuldnerin, der Q2 Kliniken AG, tätige Personen. Noch im März und April 2001 seien nachhaltige Bemühungen der Schuldnerin erfolgt, die Kapitalerhöhung oder an deren Stelle Alternativmaßnahmen zur Sanierung der Schuldnerin zu erreichen. Auch seien mit den Widerspruchsführern bzw. den Klägern der Anfechtungsklagen Gespräche geführt worden. Der Sachverständige habe richtigerweise für die Erstellung eines Überschuldungsstatus per 28.02.2001 von den unter Berücksichtigung der Ergebnisse für die ersten beiden Kalendermonate 2001 angepassten Werten gemäß Jahresabschluss der Schuldnerin per 31. Dezember 2000 ausgehen müssen. Weder dieser Jahresabschluss noch die monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung per 28.02.2001 hätten dem Sachverständigen bei der Erstattung des Gutachtens vorgelegen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2000 liege in abschließender Form vor; hierzu hat er sich auf die Anlage B 4 in Verbindung mit einem behaupteten Bestätigungsvermerk vom 27.04.2001 bezogen. Daß es sich um die endgültige Fassung gehandelt habe, ergebe sich bereits daraus, daß er im Gegensatz zu dem vorab mit V diskutierten Entwurf nicht mehr mit dem Wasserzeichen "Draft - Nur für Diskussionszwecke" (Anlage B 33, Blatt 599 d. A.) versehen gewesen sei. V habe die Prüfungstätigkeit bereits am 28.04.2001 abgeschlossen und sich für die Abgabe des unbeschränkten Testats entschieden, was zugleich auch die Bestätigung des going - concern darstelle. Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses per 31.12.2000, der mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk schließe, weise ein Eigenkapital in Höhe von 28.111.932,17 DM aus, woraus ohne weiteres ersichtlich werde, daß die Gesellschaft am 31.12.2000 nicht rechnerisch überschuldet gewesen sei und dies auch weder am 28.02.2001 noch zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung der Fall gewesen sein könne, da selbst nach den Ausführungen des Sachverständigen der Verlust für das gesamte erste Halbjahr 2001 ca. 11 Mio. DM betragen haben solle. Selbst wenn man diesen vom Sachverständigen behaupteten Verlust - der mit Nichtwissen bestritten werde - in voller Höhe als in den ersten beiden Kalendermonaten angefallen unterstelle, habe die Schuldnerin per 28.02.2001 noch über ein Eigenkapital von mehr als 17 Mio. DM verfügt und sei damit keinesfalls rechnerisch überschuldet gewesen. Weiter hat der Beklagte behauptet, daß rein tatsächlich die im ersten Halbjahr 2001 erwirtschafteten Verluste nicht 11 Mio. DM betragen hätten und auch keinesfalls ausschließlich in den ersten beiden Kalendermonaten entstanden seien. Nach der Aussage des Leiters des Rechnungswesens der Schuldnerin Dr. N2 am 24.01.2001 sei frühestens per 30.04.2001 mit einem Verlust des hälftigen Stammkapitals zu rechnen gewesen, woraus man habe entnehmen können, daß sich das Eigenkapital der Schuldnerin am 28. Februar noch auf einen Betrag i.H.v. 26,25 Mio. DM habe belaufen müssen. Die Erstellung des Jahresabschlusses per 31.12.2000 sei unter Zugrundelegung von Fortführungswerten erfolgt, was von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft V in deren Eigenschaft als Abschlussprüfer ausdrücklich bestätigt worden sei. Bei dem eingereichten Jahresabschluss habe es sich um die "finale Fassung" des Jahresabschlusses gehandelt. Diese sei noch am gleichen Tage per Telefax an sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats versandt worden. In der Sitzung des Aufsichtsrats vom 25.04. 2001 (Anlage B 6) sei seitens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft V zunächst nur ein Entwurf des Berichtes des Jahresabschlusses per 31.12.2000 vorgelegt worden, der sodann aufgrund der Ergebnisse der Beratungen in den Folgetagen von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überarbeitet und in seiner finalen Fassung der Schuldnerin am 28.04.2001 per Fax zugesendet worden sei. Der Abschluss habe er noch nicht festgestellt werden können, weil in Bezug auf den Bericht über die Prüfung noch Änderungen besprochen worden seien. Auch in der fortgesetzten Sitzung des Aufsichtsrats vom 27.4.2001 habe eine endgültige Feststellung nicht erfolgen können, weil der abschließende Bericht der Wirtschaftsprüfer V erst am 28.4.2001 geliefert worden sei. Erst am 30.4.2001 habe der Zeuge T2, handelnd sowohl im eigenen Namen als auch als Bevollmächtigter der am 25.4.2001 anwesenden Aufsichtsratsmitglieder, den Jahresabschluss per 31.12.2000 festgestellt. Der Beklagte hat weiter ausgeführt, angesichts dieses Jahresabschlusses sei diskutiert worden, ob die Schuldnerin eine Anzeige über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals abzugeben habe; dies sei indes aufgrund einer Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers der V Wirtschaftsprüfungs GmbH, des Herrn L3 verneint worden. Indes habe der Leiter des Rechnungswesens der Schuldnerin Dr. N2 die Ansicht geäußert, Ende April 2001 werde die 50 % - Grenze möglicherweise überschritten. Der Beklagte hat zu diesem Punkt auf das Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 25.04.2001 verwiesen, wo es heißt (Bl. 107): Herr L3 erklärt, die Verluste lägen noch unter der kritischen Marke der Hälfte des Grundkapitals. Die Gefahr einer Verlustmeldung wird diskutiert und zum "gegenwärtigen Zeitpunkt verneint". Herr Dr. N2 erklärt auf Befragen, daß per Ende April möglicherweise die 50 %-Grenze überschritten werden könnte. Eine sichere Aussage könne er hierzu jedoch nicht treffen. Der Beklagte hat behauptet, noch in der Aufsichtsratssitzung vom 25.04.2001 und erst recht zum 28.01.2001 habe eine positive Fortführungsprognose für die Schuldnerin vorgelegen. Die positive Fortführungsprognose zum 28.02.2001 habe - wie vorgetragen - auf dem Unternehmenskonzept (Anlage B5) beruht, das auch eine integrierte Finanz-, Vermögens- und Ertragsplanung umfasst habe. Die entsprechenden Planungsrechnungen hätten ergeben, daß sich die Ertragslage der Schuldnerin in den Jahren 2001 bis 2003 deutlich verbessern werde. Die Planung sei durch einen sachverständigen Dritten erfolgt, bei dem es sich um die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften V und A2 gehandelt habe. Der Unternehmenswert der N AG sei gutachterlich ermittelt worden (Anlage B 16, Gutachten A2 vom 22.01.2001), ebenso der Wert der O Immobilien AG (Anlage B 17, gutachten V vom 15.12.2000) und der A Holding AG (Anlage B 18, Gutachten V vom 20.10.2000), und hieraus ergebe sich die positive Fortbestehensprognose der Schuldnerin. Der Beklagte hat bestritten, daß die vom Kläger aufgeführten Forderungen gegen die Schuldnerin zum 28.01.2001 fällig gewesen seien. Zur Frage der Zahlungsunfähigkeit hat der Beklagte die Auffassung vertreten, daß weder eine Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO aufgrund einer Zahlungseinstellung (und damit vermuteter Zahlungsunfähigkeit) vorgelegen habe noch eine Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO. Für die Frage, ob ein Fall der Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 2 S 2 InsO gegeben sei, sei allein entscheidend, ob ein erheblicher Teil der fälligen Verbindlichkeiten tatsächlich nicht gezahlt worden sei. Dazu habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Der Beklagte bestreitet, daß die vom Kläger genannten Verbindlichkeiten bereits Ende Februar 2001 bestanden hätten und bis zur Insolvenzantragstellung nicht beglichen worden seien. Zahlungen seien nicht infolge des Mangels an liquiden Mitteln unterblieben, sondern unter Einbehalt der entsprechenden Zahlungen bis zur gerichtlichen Klärung der Forderungen. Eine Zahlungseinstellung hat der Beklagte bestritten. Dazu hat er wie folgt vorgetragen: Hinsichtlich des Pachtzinses für das Objekt in K - Y2 sei festzustellen, daß die zunächst erfolgte Nichtzahlung der Mietzinsen nicht auf einem Mangel an liquiden Mitteln beruht habe, sondern auf einer Zahlungsunwilligkeit der Schuldnerin, die sich unter anderem darauf gegründet habe, daß es Unstimmigkeiten wegen der Überdimensionierung des Mietvertrags und wegen Verstößen gegen das Pflegeversicherungsgesetz gegeben habe. Dazu hat er die Auffassung vertreten, daß die rückständigen Verbindlichkeiten im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Stichtag 28.02.2001 erfolgt seien. Damit könnten sie weder im Rahmen der Feststellung einer etwaigen Zahlungseinstellung noch einer Zahlungsunfähigkeit zu seinen Lasten angesetzt werden. Die Pachtzinsen für das Objekt in K-Y2 seien später durch die A Betriebsmanagementgesellschaft mbH beglichen worden. Bezogen auf die Verpflichtung zur Zahlung von Pachtzinsen an die O Immobilien AG seien die Verbindlichkeiten (die sich auf 10.480.333,66 DM belaufen hätten) rechtswirksam gestundet und damit nicht fällig gewesen. Wirtschaftlicher Hintergrund der Stundung sei gewesen, daß für eine nachhaltige Sanierung des A - Konzerns langfristig eine Herabsetzung der mit der O Immobilien AG vereinbarten Mietzinsen erforderlich gewesen sei. Dem Vorstandsvorsitzenden der O Immobilien AG sei sehr daran gelegen gewesen, mit der Schuldnerin eine einvernehmliche Gesamtlösung durch Einbringung der O Immobilien AG in die Schuldnerin zu erreichen, durch die die Schuldnerin nachhaltig hätte saniert werden können. Parallel zur Einbringung der O Immobilien AG sei entsprechend der im Vorfeld mit der O Immobilien AG sowie deren Mehrheitsaktionärin P AG getroffenen Vereinbarungen auch eine Barkapitalerhöhung bei der Schuldnerin beschlossen worden, die bis zu einem Betrag in Höhe von rund DM 42 Mio. die P AG garantiert worden sei. Insoweit habe zwischen der Schuldnerin einerseits sowie der O Immobilien AG, P AG und der QAG andererseits Einvernehmen darüber bestanden, daß die rückständigen Mietzinsen erst nach Zufluss des entsprechenden Barkapitalerhöhungsbetrages hätten fließen sollen. Letztlich hätten die Mietrückstände aus der von der P AG garantierten Barkapitalerhöhung erfolgen sollen, und die P AG habe in ihrer Eigenschaft als Mehrheitsaktionärin der O Immobilien AG für die Mietrückstände eine Ausfallgarantie übernommen, die dann hätte eingreifen sollen, wenn die Barkapitalerhöhung nicht oder nicht in vollem Umfang an Aktionäre bzw. Investoren hätte platziert werden können. Mittelbar habe damit die P AG gegenüber ihrer Tochtergesellschaft O Immobilien AG die Finanzierungsverantwortung für die Mietrückstände übernommen. Im Schreiben vom 06.09.2007 (Anlage B 13) habe der Kläger die Sichtweise des Beklagten zu Stundung der Pachtzinsforderungen der O Immobilien AG ausdrücklich bestätigt. Der Beklagte hat bestritten, daß ein Schuldtitel von den Eheleuten C3 i.H.v. 30.300 DM bestehe und hat dazu ausgeführt, dem klägerischen Vortrag sei weder zu entnehmen, auf welcher Grundlage die vermeintlich titulierte Forderung beruhe, noch daß erkennbar wäre, von wann das Urteil datiere. Ebenso hat der Beklagte bestritten, daß Pachtzinsforderungen in Höhe von 1.714.781,25 DM von der Einrichtung "D3 "X4" W2 KG angemeldet worden seien und daß diese Forderungen nicht getilgt worden seien, dies im Hinblick auf die in der Anlage K 8 vorgelegte Aufstellung, die unter den laufenden Nummern 276, 304 und 305 Zahlungseingänge ausweise. Bei den Zahlungsausgängen handele es sich um die im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen, vermeintlich rückständigen Mietzinsverpflichtungen der Schuldnerin. Den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei eine gerichtliche Auseinandersetzung vorausgegangen, freiwillige Zahlungen habe die Schuldnerin nicht geleistet, dies im Hinblick darauf, daß die Auffassung vertreten worden sei, daß die geltend gemachten Mietzinsansprüche nicht berechtigt gewesen seien. Die Nichtzahlung der Mietzinsen habe damit nicht auf einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin per 28.02.2001 beruht, sondern ausschließlich auf einer mit § 112 AktG begründeten Zahlungsunwilligkeit. Dazu hat er im Einzelnen näher vorgetragen (Blatt 54 f. d. A.). Bestritten hat der Beklagte weiterhin, daß der Firma T2 und Partner GmbH per 28.01.2001 fällige Forderungen i.H.v. 4.577.307,43 DM zugestanden hätten. Er hat dazu die Auffassung vertreten, daß der klägerische Vortrag insoweit unsubstantiiert sei und hat behauptet, daß die T2 und Partner GmbH zwar erhebliche Leistungen gegenüber der Schuldnerin erbracht habe, daß die auf dieser Grundlage gefertigten Rechnungen jedoch zum Teil streitig gewesen seien. Losgelöst davon habe zwischen der Schuldnerin und der T2 und Partner GmbH Einvernehmen darüber bestanden, daß die Forderungen in der noch zu vereinbarenden Höhe jedenfalls bis nach Durchführung der Kapitalmaßnahmen vom 31.01.2001 gestundet seien. Zur Stundung sei die T2 und Partner GmbH deswegen bereit gewesen, da ihr die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin bekannt gewesen sei und im Übrigen eine weitergehende Abrede dahingehend bestanden habe, daß sie nach Durchführung der Kapitalmaßnahmen den Prozess der Integration der Schuldnerin sowie der S AG beratend begleiten könne. Die T2 und Partner GmbH sei zum Teil auch nach der Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 31.01.2001 für die Schuldnerin tätig geworden; erst unter dem 13.06.2001 sei Antrag auf Erlass zweier Mahnbescheide gestellt worden. Weiterhin bestritten hat der Beklagte die von der Klägerseite vorgetragenen Mietzinsforderungen des Herrn U. Dazu hat er behauptet, die Schuldnerin sei der Auffassung gewesen, zur Aufrechnung gegenüber der Forderung des Herrn U berechtigt gewesen zu sein, dies mit ihr gegenüber ihm zustehenden Schadensersatzansprüchen in Höhe von 11,2 Mio. DM. Von deren Aktivierung im Jahresabschluss per 31.12.2000 sei abgesehen worden, so daß sich die entsprechenden Schadensersatzforderungen der Schuldnerin auch nicht in der Summen- und Saldenliste per 28.02.2001 wiederfänden. Infolge der insoweit gegebenen Aufrechnungsmöglichkeit sei der Betrag der fälligen Verbindlichkeiten zu reduzieren, dies um einen Betrag von insgesamt 3.056.408.05 DM. Der anwaltliche Vertreter der Schuldnerin, Herr Rechtsanwalt Dr. M2, habe mit Schreiben vom 03.08.2000 und 11.08.2000 die Schuldnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß insoweit keine Zahlungen geleistet werden dürften. Bestritten hat der Beklagte auch, daß der Z2 11.KG gegen die Schuldnerin Forderungen auf Zahlung des Pachtzinses für den Monat November 1999 i.H.v. 150.000,- DM zugestanden hätten. Nicht erinnerlich sei, daß jemals eine entsprechende Mietzinsforderung (in welcher Form auch immer) geltend gemacht worden sei. Auch den klägerseits vorgetragenen Mietrückstand gegenüber dem Investor Z2 14.KG - Berlin Marzahn hat der Beklagte bestritten und insoweit die Auffassung vertreten, der Klägervortrag sei unsubstantiiert. Er hat insoweit behauptet, die Schuldnerin habe Mietzinszahlungen einbehalten, dies jedoch aus dem Grund, da ihre Auffassung nach der Mietzins überhöht gewesen sei, wobei sich der Verdacht ergeben hätte, daß das ehemalige Mitglied des Vorstandes Nowak im Zusammenhang mit der Projektierung des Objektes persönlich Zahlungen in Höhe von insgesamt 3 Mio. DM entgegengenommen habe, die mittelbar über einen in entsprechender Höhe festgesetzten Mietzins durch die Schuldnerin zu refinanzieren gewesen seien. Es seien dann ab Mitte des Jahres 2000 durch das Mitglied des Vorstandes S Gespräche geführt worden, eine Stundung sei erreicht worden, wobei diese Vereinbarung mündlich zwischen Herrn S sowie dem Geschäftsführer des Noris Fond Herrn Rettich getroffen worden sei. Hinsichtlich der vom Kläger angeführten Darlehensausreichungen der "A3 GmbH" hat der Beklagte behauptet, daß es sich hierbei um Weitergaben im Zusammenhang mit der konzerninternen Finanzierung gehandelt habe, da die "A3 GmbH" eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der A Betriebsmanagement GmbH gewesen sei, die ihrerseits wiederum eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Schuldnerin gewesen sei. Im Zuge des zentralen Cash - Managements der A - Gruppe seien die entsprechenden Darlehen stillschweigend prolongiert worden, ohne daß dies jedoch schriftlich fixiert worden sei. Der Beklagte hat behauptet, daß Zahlungen an Herrn A3 (Forderung wegen Maklercourtage) unterblieben seien, weil gegen ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln Revision eingelegt worden sei, daher keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe, sondern Zahlungsunwilligkeit. Bestritten hat der Beklagte die Richtigkeit der Rechnungsbeträge bezogen auf Forderungen der V Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH. Er hat weiter behauptet, daß auch hier eine Absprache bestanden habe, daß der Ausgleich der offenen Forderungen nach Umsetzung der beschlossenen Kapitalmaßnahmen vorgenommen werden solle. Es habe eine mündlich getroffene Stundungsabrede gegeben, die auch noch am 28.02.2001 fortgewirkt habe. In der Summe ergebe sich gegenüber der vom Kläger vorgelegten Liquiditätsbilanz eine Abweichung zu seinen - des Beklagten - Gunsten in Höhe von 20.629.329,14 DM. Dieser Betrag übersteige die von der Klägerseite behauptete Unterdeckung deutlich. Ferner sei zu berücksichtigen daß in der Liquiditätsbilanz ein Betrag in Höhe von TDM 10.831 ausgewiesen sei, wobei es sich in Höhe von TDM 10.000 um eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber der S AG gehandelt habe, die auf Grundlage der darlehensvertraglichen Vereinbarungen erst per 30.06.2001 zur Rückzahlung fällig gewesen sei. Schließlich hat der Beklagte die Auffassung vertreten, daß selbst bei Unterstellung einer Insolvenzreife die für eine Bejahung des Haftungstatbestandes die erforderliche positive Kenntnis zu verneinen wäre. Auch eine Erkennbarkeit der Überschuldung habe nicht vorgelegen. Die Schuldnerin sei im damaligen Zeitraum intensiv anwaltlich und betriebswirtschaftlich beraten worden. Er selbst sei weder von Herrn Rechtsanwalt Dr. M2, der an fast allen Aufsichtsratssitzungen teilgenommen habe, noch von den Vertretern von T2 auf die Gefahr einer Überschuldung hingewiesen worden. Neben den beiden genannten Beratern sei im fraglichen Zeitraum auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft V, vertreten durch ihren Partner L3, für die Schuldnerin tätig gewesen und habe ergänzend beraten. Der Zeuge L3 habe in Kenntnis der Aussetzung des Eintragungsverfahrens der Beschlüsse vom 31.01.2001 noch im Rahmen der Aufsichtsratssitzung vom 25.04.2001 erklärt, daß die Schuldnerin noch über hinreichend Eigenkapital verfüge und sich deshalb eine Verlustanzeige wegen hälftigen Verlusts des Grundkapitals erübrige. Auch habe er mitgeteilt, daß der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses per 31.12.2000 ebenso wie der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses per 31.12.1999 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk schließen würde und in diesem Zusammenhang auch nicht der Ansatz von going - concern - Werten bei der Bewertung des Vermögens beanstandet werde. Schließlich habe Herr L3 weiter mitgeteilt, V werde auch testieren, daß im Rahmen der Prüfung keine bestandsgefährdenden Umstände bekannt geworden seien. Entsprechendes habe auch der zum damaligen Zeitpunkt vorgelegte Entwurf des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses per 31.12.2000 vorgesehen. Der Beklagte hat insofern die Ansicht vertreten, daß der klägerseits beanstandete ergänzende Passus im Rahmen der Testaterteilung des Inhalts, daß die Finanzlage des Unternehmens angespannt sei, keine Einschränkung des Testats dargestellt habe. Im Übrigen hat der Beklagte zu der von ihm behaupteten Fortführungsprognose unter Angebot von Zeugenbeweis namentlich der Herren S und R, Herrn Rechtsanwalt M2 und weiterer Zeugen aus dem Umfeld der für die Schuldnerin tätigen Berater umfänglich vorgetragen. Insbesondere sei am Plan einer Sanierung des Unternehmens durch Zuführung von Kapital und ggf. von Sachwerten das Frühjahr hindurch festgehalten worden. Herr S habe bis zum 11.04.2001 an der Umsetzung des Sanierungsplans festgehalten. Der drohende Verlust von 50 % des Eigenkapitals sei nach Einschätzung des Zeugen L3 (V) am 25.4.2001 noch nicht eingetreten und daher auch nicht anzeigepflichtig gewesen. Evtl. habe aus seinerzeitiger Sicht die Überschreitung dieser Grenze per Ende April gedroht. Die in der Aufstellung des Klägers angegebenen Positionen ließen den Rechtsgrund der vermeintlichen Auszahlungen nicht erkennen und füllten das Tatbestandsmerkmal der "verbotenen Auszahlungen" nicht aus. Die Übersicht enthalte offensichtlich auch Zahlungsvorgänge, bei denen es sich um Umbuchungen zwischen einzelnen Konten der Schuldnerin gehandelt habe. Schließlich lasse die Aufstellung nicht erkennen, inwieweit die dort angegebenen Belastungen des Kontos auf Zahlungen des Beklagten zurückzuführen seien. Unklar sei, ob der Beklagte diese Zahlungen selbst veranlasst habe. Denkbar sei, daß die Zahlungen auch durch andere Mitarbeiter veranlasst worden seien bzw. die Auszahlungsvorgänge nicht auf Maßnahmen des Beklagten zurückzuführen seien, sondern vielmehr auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung hin, mithin also nicht unter Mitwirkung des Beklagten, erfolgt seien. Die Beklagte hat behauptet, der ganz überwiegende Teil der Ein- und Auszahlungen habe auf reinen Umverfügungen im Konzern beruht, da die Schuldnerin über diverse Konten verfügt habe und im Übrigen ein sogenanntes Cash-Management-System durchgeführt worden sei, dies über die gesamte A - Gruppe hinweg. In dessen Rahmen seien die Soll- und Habensalden der in das Cash-Pool-System einbezogenen Konten taggenau saldiert worden. Von den vom Kläger vorgetragenen Auszahlungen in Höhe von 44 Mio. DM hätten sich mehr als 40 Mio. DM auf Auszahlungen bezogen, die entweder auf andere Konten der Schuldnerin selbst oder auf Konten der Tochtergesellschaften erfolgt seien. Der Zahlungsverkehr könne nicht als verbotene Auszahlungen behandelt werden, allenfalls komme hierfür ein etwaiger zu Lasten der Schuldnerin vorhandener Saldo in Betracht. Die wechselseitigen Ein- und Auszahlungen seien zweckgebunden erfolgt und deshalb bei der Beurteilung, ob eine verbotene Auszahlung vorgelegen habe, zu saldieren. Die Zahlungen an die M3 GmbH seien zu streichen, da ihnen Bauleistungen gegenübergestanden hätten. Entsprechendes gelte für die Auszahlung mit der laufenden Nummer 159. Auch diverse Zahlungen an Rechtsanwälte seien, soweit es sich um Zahlungen im Wege der Zwangsvollstreckung gehandelt habe, keine verbotenen Auszahlungen. Ebenso wenig seien die Zahlungen von Leasinggebühren von Kfz verbotene Auszahlungen. Dazu hat der Beklagte im Einzelnen vorgetragen. Diese Zahlungen seien ebenso wie die Zahlungen an die N3 AG, die Telefongesellschaften und Internet-Provider zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zwingend erforderlich gewesen. Der Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, daß die aufgeführten Auszahlungsvorgänge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar gewesen und ein Verschulden zu verneinen sei. Namentlich Miet- und Leasingzahlungen wären auch von einem vorläufigen Insolvenzverwalter in der gleichen Situation getätigt worden und seien erforderlich gewesen, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Der Beklagte hat umfassend die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, daß das vom Kläger eingeleitete Prozesskostenhilfeverfahren rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Der Kläger habe lediglich Zeit gewinnen wollen und nie ernsthaft mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerechnet. Die Verjährung sei daher bis zur Erhebung der Klage nicht gehemmt worden. Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von 150.000,00 DM erklärt, die ihm als Tantieme für das Jahr 2000 aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Vorstandsvertrages (Anlage B3) zustünden. Dazu hat er die Ansicht vertreten, daß nach den vertraglichen Bestimmungen die Garantie - Tantieme per 01. Januar des Folgejahres, hier also per 01.01.2001, fällig gewesen sei für den Anspruch auf Zahlung einer Tantieme, die für die Geschäftsjahre 19.09.1990 und 2000 in Höhe eines Betrages von TDM 300 p.a. garantiert worden wäre. Etwaige, die Tantieme übersteigende Beträge hätten hingegen nach Durchführung der ersten ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr zwischen der Gesellschaft und ihm abgerechnet werden sollen, dementsprechend habe er gegen die Schuldnerin seit dem 01.01.2001 einen fälligen Zahlungsanspruch in Höhe von TDM 300, den er gegenüber der Klageforderung zur Aufrechnung stelle. Ein Aufrechnungsverbot nach § 94 ff. InsO greife nicht, da sich die beklagtenseits bestrittene Hauptforderung des Klägers sowie Gegenforderungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenübergestanden hätten. Eine erfolgsabhängige Vergütung sei hinsichtlich der Garantie-Tantieme nicht vereinbart worden. Weiter hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, dessen er sich berühmt. Dazu hat er die Auffassung vertreten, daß - da er die Insolvenzantragspflicht allenfalls fahrlässig verletzt habe - ein etwaiger Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters von der durch ihn geschlossenen und Ende 2000 noch auf eine Deckungssumme von 10 Mio. EUR erhöhte B5 - Versicherung zu tragen gewesen wäre. Die Versicherung habe eine Einstandspflicht nur deshalb abgelehnt, da der Kläger die B5 Versicherung nicht über den 31.12.2001 hinaus verlängert, sondern die Beendigung hingenommen habe. Der Beklagte hat insofern die Ansicht vertreten, daß die Beendigung der B5 Versicherung eine Pflichtverletzung des Klägers dargestellt habe, die bei Bejahung der fahrlässigen Insolvenzantragspflicht einen eigenen Schadensersatzanspruch des Beklagen gegen den Kläger in einer der Klageforderung entsprechenden Höhe begründen würde. Mit diesem Anspruch erkläre er die Aufrechnung. Der Kläger ist der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede seinerseits unter Hinweis auf die Durchführung des Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegengetreten. Er hat auf die Bedürftigkeit der Insolvenzmasse hingewiesen. Das Landgericht habe den Antrag nur deshalb abgelehnt, weil seiner Auffassung nach eine Vorfinanzierung durch die Gläubiger zumutbar gewesen sei. Er habe alleine deshalb keine sofortige Beschwerde eingelegt, weil die Ablehnung zusätzlich auf fehlende Erfolgsaussichten gestützt gewesen sei. Zur Aufrechnung hat der Kläger die Auffassung vertreten, die hilfsweise erklärte Aufrechnung gehe fehl, da dem Beklagten kein aufrechenbarer Gegenanspruch zustehe. Denn die Voraussetzungen für die Zahlung der vom Beklagten geltend gemachten Tantieme für die Tätigkeit als Vorstand hätten nicht vorgelegen, da der hierfür erforderliche Jahresüberschuss ausweislich des vorläufigen Jahresabschlusses 2000 nicht erzielt worden sei, es seien weitere Verluste erwirtschaftet worden. Jedenfalls sei die Aufrechnung nach § 95 InsO unzulässig, da die Tantieme erst im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung abgerechnet worden sei, eine ordentliche Hauptverhandlung aber nicht stattgefunden habe. Der Tantiemeanspruch sei vor Insolvenzeröffnung damit nicht fällig geworden. Der geltend gemachte Anspruch aus § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG sei jedoch bereits fällig geworden mit der jeweiligen unzulässigen Auszahlung. Das Landgericht Bonn hat zur Frage der Insolvenzreife der Schuldnerin Beweis erhoben durch Einholung eines (weiteren) schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen J3 (Bl. 271). Gegenstand des Rechtsstreits des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 10 O 509/03 vor dem Landgericht Bonn, in dem der Sachverständige zuvor bereits ein Gutachten erstattet hatte, war, daß der Kläger in dem vorbezeichneten Verfahren Ansprüche gegen die O3 GbR wegen Insolvenzanfechtung mit einem Streitwert in Höhe von 550.734,03 EUR geltend gemacht hatte. Im Rahmen des im dortigen Verfahren erstatteten Gutachtens war der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, daß der klägerische Vortrag dahingehend bestätigt werden könne, daß per 02.03.2001 die Zahlungsunfähigkeit der A Holding AG eingetreten sei (vgl. S. 68 des Gutachtens des Sachverständigen J3 vom 21. Dezember 2006). Im vorliegenden Verfahren hat der Sachverständige J3 unter dem 11.01.2011 ein schriftliches Gutachten erstattet ("Sonderband Original - Gutachten"), auf das Bezug genommen wird.
  6. b)Im Grundurteil vom 15.03.2012 hat das Landgericht Bonn unter Abweisung der Klage im Übrigen die Klage für Zahlungen des Beklagten nach dem 05.04.2001 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach für Verfügungen über das Konto Nr. 2xx5x bei der R2 S2 die nach dem 05.04.2001 bis zum 26.06.2001 erfolgt sind, hafte. Wegen des näheren Inhalts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen (vgl. Bl. 643 ff. d. A.). Hiergegen hat sich der Beklagte mit seiner am 29.06.2016 eingelegten Berufung gewandt (vgl. Bl. 784 ff. d. A.). Er hat das Urteil des Landgerichts insgesamt zur Überprüfung gestellt, dabei an seinem erstinstanzlichen Vorbringen festgehalten und dieses vertieft. Der Beklagte hat beantragt, unter Abänderung des am 15.03.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung hat er beantragt, unter Abänderung des am 15.03.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn (Az. 18 O 218707) das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß der Klageantrag dem Grund nach vollumfänglich gerechtfertigt ist. Der Beklagte hat beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
  7. c)Auf die Berufung des Beklagten und auf Anschlussberufung des Klägers hat der Senat nach Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel und nähere Begründung durch Urteil vom 20.09.2012, auf das Bezug genommen wird (Bl. 976 d. A.), das Grundurteil insgesamt aufgehoben und die Sache an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
  8. d)Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits vor dem Landgericht Bonn hat der Kläger zur Begründung der Klageforderung die Anlage K 57 (Bl. 1061 ff. d. A.) vorgelegt und hierzu ergänzend Kontoauszüge eingereicht (2 Aktenordner, Anlage K 58). Die Klage beruht auch hiernach weiterhin ausschließlich auf Kontenbewegungen auf dem Konto mit der Konto - Nummer 2xx5x der Schuldnerin bei der R2 S2 (R2 S2). Zur Erläuterung hat der Kläger im Schriftsatz vom 02.05.2013 (Bl. 1038 d. A.) dargelegt, primärer Klagegegenstand seien nunmehr die in der Anlage aufgelisteten "Ein- und Auszahlungen" Nr. 1 bis 63, hilfsweise die zeitlich nachfolgenden. Er hat an der Auffassung festgehalten, es habe eine Überschuldung der Schuldnerin zum 28.02.2001 vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe eine positive Fortführungsprognose nicht bestanden. Nachvollziehbare Finanz-, Ertrags- und Vermögensplanungen seien nicht vorgelegt worden. Der Kläger hat bestritten, daß die P AG wirtschaftlich in der Lage gewesen sei, 40 Mio. EUR als Bareinlage zu leisten (Blatt 1041 d. A.). Aus Anlage K 26 gehe eine Unterdeckung von 18 Mio. DM trotz Barkapitalerhöhung hervor. Daher sei für eine positive Fortführungsprognose kein Raum. Er hat die Ansicht vertreten, eine positive Fortführungsprognose ergebe sich nicht aus dem Entwurf des ‚Letter of Intent" von P2 vom 30.04.2001, also mehr als drei Wochen nach dem 07.04.2001. Die Due Diligence sei nicht am 29.05.2001 erfolgreich durchgeführt worden. Von einer Kapitalerhöhung bis zu 60 Mio. EUR könne überhaupt keine Rede sein. Ein bindendes Vertragsangebot sei nicht unterbreitet worden (Blatt 1057 d. A.). Das als Anlage B 45 vorgelegte Schreiben begründe keine positive Fortführungsprognose, gebe weder Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnern, noch beinhalte es eine Ertrags- und Vermögensplanung (Blatt 1159 d. A.). Weiter hat der Kläger behauptet, der Umstand, daß ab April 2001 unstreitig Verhandlungen mit der Q2 - Kliniken AG geführt worden seien, begründe keine positive Fortführungsprognose. Er bestreitet, daß dadurch die Liquiditätsschwierigkeiten der Schuldnerin hätten beseitigt werden können (Blatt 1160 d. A.). Eine Stundung von Pachtzinsforderungen sei seitens der O Immobilien AG nicht erfolgt, ebenso wenig sei dem Schreiben der P AG vom 29.05.2001 eine solche zu entnehmen. Diskutiert worden sei lediglich, ob rückständige Mietforderungen in Höhe von rund 18,5 Mio. DM durch den Verkauf von Sachanlagevermögen teilweise hätten ausgeglichen werden können (Blatt 1058 d. A.). Weder die O Immobilien AG noch die S AG hätten am 28.02.2001 zu den angedachten, jedoch nicht endverhandelten Einbringungsverträgen gestanden. In der Aufsichtsratssitzung vom 21.05.2001 habe Herr R die Insolvenzantragstellung angekündigt für den Fall, daß man nicht auf einen von ihm unterbreiteten Vorschlag eingehen werde. Vorstand und Aufsichtsrat der Schuldnerin seien sich einig gewesen, daß die Insolvenzschuldnerin sich auf diesen Deal nicht einlassen solle, da die Schuldnerin auch danach nicht überlebensfähig gewesen wäre (Blatt 1165 d. A.). Aus dem Protokoll der Sitzung (Anlage K 71, Blatt 1174 d. A.) gehe auch hervor, daß es Herrn R nicht darum gegangen sei, die Insolvenzreife der Schuldnerin abzuwenden. Der Kläger hat weiter bestritten, daß durch die Insolvenzschuldnerin die Kanzlei P3 mit der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit beauftragt worden sei und die Kanzlei P3 eine solche verneint habe. Weder die Kanzlei P3, noch V und/oder A2 seien mit der insolvenzrechtlichen Prüfung beauftragt worden (Blatt 1166 d. A.). Es habe außerdem Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum 28.02.2001 vorgelegen. Fällige Verbindlichkeiten seien nicht mehr beglichen worden. Vollstreckungsverfahren seien Indizien für eine Zahlungseinstellung, ebenso wie die Nichteinlösung von Schecks mangels Deckung. Dazu hat der Kläger behauptet, am 6.11.2000 sei ein Scheck von der R2 S2 über 1.952.155,27 DM nicht eingelöst worden (Blatt 1047 d. A., K 60, Blatt 1071 d. A.). Er hat weiter die Auffassung vertreten, auch eine Stundungsbitte deute auf eine Zahlungsunfähigkeit hin. Die Zahlungseinstellung schließlich begründe eine Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit, die vom Prozessgegner widerlegt werden könne (Blatt 1049 d. A.). Die Insolvenzschuldnerin sei auch am 07.04.2001 weiterhin zahlungsunfähig gewesen. Die Indizien für eine Zahlungseinstellung am 28.02.2001 hätten auch am 07.04.2001 noch vorgelegen. Die fälligen Verbindlichkeiten seien weiter nicht gezahlt worden. Am 02.04.2001 habe Dr. Q3 von der Kanzlei P3 dem Beklagten den Begriff der ‚Zahlungsunfähigkeit‘ erläutert. Nach dem 02.04.2001 sei der Beklagte in Aufsichtsratssitzungen mehrfach auf die Problematik der Zahlungsunfähigkeit und einer damit verbundenen Insolvenzantragspflicht hingewiesen worden (Blatt 1051 d. A.). Der Kläger hat im Übrigen die Ansicht vertreten, daß selbst bei Annahme einer Stundung diese eine erzwungene Stundung darstelle, die der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen stehe. Die Forderung gegen Herrn U sei nicht werthaltig gewesen: Weder die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen noch die Mietkürzung seien durchsetzbar gewesen, da ein Aufrechnungsverzicht erfolgt sei (Blatt 1060 d. A.). Der Kläger hat insofern die Auffassung vertreten, die Insolvenzschuldnerin und Herr U hätten am 15.10.1999 nicht wirksam vereinbaren können, daß die Mietreduzierung auch gegenüber den Banken Wirkung entfalte, da dies einen unzulässige Vereinbarung zu Lasten Dritter dargestellt hätte. Denn Herr U sei weder Forderungsinhaber gewesen noch von den Banken zum Abschluss von Verträgen ermächtigt worden (Blatt 1163 d. A.). Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht Bonn vom 15.10.2013 hat der Klägervertreter erklärt, die Anlage K 57 bilde keine fortlaufende Buchungshistorie ab, sondern lediglich die Einzelpositionen für die Klage. Die Anlage K 58 enthalte in zwei Aktenordnern Belege unterschiedlichster Art, die der Reihenfolge nach der Positionenliste in Anlage K 57 zugeordnet seien. Der Kläger hat weiter behauptet, das Konto Nr. 2xx5x der Schuldnerin bei der R2 S2 sei kein Cash - Pool - Konto gewesen, ebenso wenig ein Konto, das auf Guthabenbasis geführt worden sei (Blatt 1169 d. A.). Vielmehr sei das Konto häufig im Soll geführt worden. Bestritten hat der Kläger, daß Auszahlungen von insgesamt 3.695.872,05 EUR mit Einzahlungen von Gesellschaften der A-Gruppe korrespondierten. Die Zahlungen seien auch nicht ausnahmsweise zulässig. Irrelevant sei, daß die Insolvenzschuldnerin zugleich Mietzinsansprüche gegenüber ihrem Vermieter habe, da es sich um ein vollständig anderes Mietverhältnis handele (Blatt 1170 d. A.). Auch die Zahlungen an das Finanzamt seien unzulässig. Bei den laufenden Nummern 219, 278 handele es sich nicht um Lohnsteuer, für die eine Ausnahme gelte. Weiter bestreitet der Kläger u.a., daß es sich bei den Zahlungen mit den laufenden Nummern 27, 86, 339 ausschließlich um die Zahlungen der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung handele. Eine weitere Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, insbesondere des Zahlungs- u. Leistungsverkehrs, habe nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprochen. Dies betreffe sämtliche vom Beklagten aufgeführten Leistungen an Leasinggeber, Telekommunikationsanbieter, Post und Baufirmen. Werthaltige Gegenleistungen hätten den Zahlungen nicht gegenübergestanden, auch nicht den Zahlungen an die M3 GmbH. Das Objekt in R3 sei nicht fertiggestellt worden, habe sich im Rohbau befunden (Blatt 1173 d. A.). Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A Holding AG, 500.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2007 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat seinen Vortrag vertieft und behauptet, daß es an einer rechnerischen Überschuldung unter Zugrundelegung von Liquidationswerten fehle. Dazu hat er die Auffassung vertreten, vorgetragen und streitgegenständlich sei lediglich eine Überschuldung und Zahlungsfähigkeit per 28.02.2001. Diese sei nicht gegeben. Für einen späteren Zeitpunkt habe der Kläger eine Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit nicht den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechend vorgetragen, nämlich weder einen Überschuldungsstatus noch einen Liquiditätsstatus für einen nach dem 28.02.2001 liegenden Zeitpunkt vorgelegt (Blatt 1585 d. A.). Die Fortführungsprognose sei positiv gewesen. Diese Prognose habe durchaus auf einer Zahlungsfähigkeitsprognose beruht. Diese wiederum habe ihrerseits beruht auf entsprechenden integrierten Vermögens-, Ertrags- und Finanzplanungen, welche bereits zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen hätten und nicht ex post erstellt worden seien (Blatt 1189 R d. A.). Es seien die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 31.01.2001 herbeigeführt worden, die mehr als 99 % der Aktionäre überzeugt hätten. Die Fortbestehensprognose werde insbesondere dokumentiert durch die seitens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft V im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses per 31.12.2000 zum Ausdruck gebrachte positive Fortbestehensprognose der A Holding AG (Blatt 1585 d. A. unter Verweis auf Anlage K 70, Blatt 1544 d. A.). Die Erteilung des Testats für den Jahresabschluss per 31.12.2000 sei ein "Meilenstein" gewesen. Dazu sei es wie folgt gekommen: Den Abschlussprüfern L3 und S3 von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft V habe der Lagebericht für die Schuldnerin vorgelegen. In einer Sitzungspause der Aufsichtsratssitzung vom 25.04.2001 hätten diese an den Unterlagen gearbeitet, zusammen mit dem Leiter des Rechnungswesens der Schuldnerin, Herrn Dr. N2. Nach einer weiteren Pause habe Herr L3 ausweislich des Protokolls den Prüfbericht vorgelegt, während der Anhang zu diesem Prüfbericht noch gefehlt habe. An diesem Punkt sei beschlossen worden, die Sitzung zu vertagen, um den Anhang nachzureichen. Mit dem Passus im Protokoll, daß nach endgültiger Aufstellung und nach Erteilung des Bestätigungsvermerks die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen solle, sei gemeint, daß dieser Anhang habe gefertigt werden sollen und nicht der eigentliche Jahresabschluss. Herr L3, der Abschlussprüfer, sei zugegen gewesen und habe gewusst, daß mit Zusendung des Prüfberichts und des Bestätigungsvermerks die Feststellung und Veröffentlichung erfolgen würde. Die Übermittlung sei am 28.04.2001 erfolgt, so daß Herr T2 am 30.04.2001 die Feststellung habe vornehmen und zu Protokoll geben können. Vom Mitglied des Aufsichtsrats Fels habe der Beklagte das Original der am 28.04.2001 durch Frau T3, Mitarbeiterin der A Holding AG, an sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates versandten Fassungen des geprüften und testierten Jahresabschlusses per 31.12.2000 erhalten (Bl. 1198 d. A.). Sämtliche für die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin erforderlichen Feststellungen seien insoweit spätestens zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 31.01.2001 gemacht und durch die vorgenannten Beratungsgesellschaften verifiziert worden. Die Handelsbilanz der A Holding AG sei zum 31.12.2000 unter Zugrundelegung der fortgeführten Buchwerte und damit unter Fortführungsgesichtspunkten aufgestellt worden, seitens V sei die Bewertung zu going - concern - Werten akzeptiert worden. Die entsprechende Prüfung sei abgeschlossen gewesen, und die Abschlussprüfer hätten sich bezüglich ihrer Aussage festgelegt, ungeachtet dessen, daß der Bericht ggfs. noch nicht formal ordnungsgemäß ausgefertigt gewesen sei. Daß es sich um einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk gehandelt habe, lasse sich dem am 28.04.2001 übermittelten Prüfungsbericht auf Seite 5 entnehmen. Weiter hat der Beklagte die Auffassung vertreten, daß die Jahresabschlussprüfung auch im Kontext der Unternehmensbewertung zu sehen sei. Diese für die Hauptversammlung aufgestellte Unternehmensbewertung beruhe auf einer integrierten Vermögens-, Ertrags- und Finanzplanung für die Jahre 2001 bis 2004, die mit einem Liquiditätsüberschuss und einem daraus abgeleiteten positiven Unternehmenswert von rund 160 Mio. DM geschlossen habe (Blatt 1586 d. A.). Bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 31. Januar 2001 seien die Einbringungsverträge über die Einbringung der N AG sowie der O Immobilien AG zwar noch nicht unterzeichnet gewesen, die entsprechenden Verträge seien indes bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung endverhandelt gewesen und durch die Parteien paraphiert worden (Blatt 1191 d. A.). Weiter hat er zur geplanten Kapitalerhöhung behauptet, daß die P AG nur für die Einzahlung der von den Aktionären mit mehr als 98 % beschlossenen DM 42 Mio. Barkapitalerhöhung die Garantie habe übernehmen sollen. Eine Bareinlage habe von ihr nicht gezahlt werden sollen. Über Jahre hinweg habe sie Garantien über weitaus höhere Beträge problemlos übernommen (Bl. 1191 R d. A.). Im Übrigen hätten sowohl die O Immobilien AG als auch die S AG weiterhin zu den Einbringungsverträgen gestanden. Mit einer Unterzeichnung hätten sie allerdings zuwarten wollen, bis das Gutachten des Sacheinlageprüfers vorgelegen und die von den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erstellten Gutachten bestätigt hätte (Bl. 1192 d. A.). Die Äußerung des Herrn Rechtsanwalts Dr. M2 in der Sitzung des Aufsichtsrats vom 07.03.2001 habe der erbetenen Garantie der Finanzierung und der geplanten Einbringung in die A Holding AG gegolten (Bl. 1192 R d. A.). Insoweit hat der Beklagte bestritten, daß Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse von Herrn Rechtsanwalt Dr. M2 geäußert worden seien. Weiter hat der Beklagte die Auffassung vertreten, daß keine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin per 28.02. 2001 vorgelegen habe. Es hätten keine fälligen Verbindlichkeiten bestanden bzw. keine Verbindlichkeiten, die gestundet bzw. nicht ernstlich eingefordert gewesen seien (Bl. 1193 ff. d. A.). Die Forderungen gegen Herrn U seien werthaltig gewesen. Die Rückzahlung der Forderungen sei durch die zwischen der A Holding AG und Herrn U am 15.10.1999 geschlossene Vereinbarung (Anlage B 58, Bl. 1207 d. A.) gesichert gewesen. Die Vereinbarung sei erfolgt in Kenntnis davon, daß Abtretungsanzeigen gegenüber verschiedenen Banken bestanden hätten. Etwas anderes folge auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben von Rechtsanwalt Dr. M2 vom 13.10.2000 (Anlage K 67): Anlass für dieses Schreiben hätten Forderungen der U3 in ihrer Eigenschaft als Zwangsverwalter über die von U an die A Holding AG vermieteten Einrichtungen auf Entrichtung der Mietzinsen unmittelbar an die U3 gebildet. Die Bank habe hierzu den Standpunkt vertreten, daß die am 15.10.1999 geschlossene Vereinbarung ihr gegenüber keine Wirkung habe. Zunächst habe sich Herr Rechtsanwalt Dr. M2 dieser Auffassung angeschlossen. Hierbei habe er allerdings übersehen, daß die ursprünglich geschlossenen Mietverträge gemäß § 112 AktG unwirksam gewesen seien und deshalb die Vereinbarung vom 15.10.1999 keine zulasten der Gläubiger mietreduzierende Wirkung gehabt habe. Seinen Rechtsirrtum habe Herr Dr. M2 später aber schriftlich dokumentiert. Die Unwirksamkeit der Mietverträge sei der Grund dafür gewesen, daß im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1999 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft V die Forderung gegen Herrn U in voller Höhe, d.h. i.H.v. 10,3 Mio. DM, als werthaltig ausgewiesen habe. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft V habe erkannt, daß die aus § 112 AktG folgende Nichtigkeit der Kauf- und Mietverträge zwischen der A Holding AG und Herrn U auch die Nichtigkeit der späteren Abtretungen zur Folge gehabt hätte und daß die Nichtigkeit auch nach der Vereinbarung vom 15.10.1999 angehalten habe, weil es keine Genehmigungen der Verträge durch den Aufsichtsrat gegeben habe. Dieser Auffassung habe sich zum damaligen Zeitpunkt auch Rechtsanwalt Dr. M2 angeschlossen. Soweit der Kläger als Anlage K 69 ein Schreiben der V3 AG vom 12.10.2000 vorlege, gelte vorstehend Ausgeführtes entsprechend. Zwar hätte die A Holding AG am Ende der Abtretungserklärung einen Verzicht auf die Geltendmachung von Aufrechnungsrechten, Minderungsrechten und Zurückbehaltungsrechten erklärt, dieser Verzicht sei aber wegen der Unwirksamkeit der geschlossenen Mietverträge ins Leere gegangen, weshalb in der am 05.10.1999 geschlossenen Vereinbarung keine Mietminderung zu sehen gewesen sei, sondern die Begründung eines Mietverhältnisses mit einem von vornherein verminderten Mietzins. Die Abtretung zu Gunsten der V3 AG habe sich deshalb von vornherein allenfalls auf den reduzierten Mietzins gemäß der Vereinbarung vom 15.10.1999 bezogen. Folgerichtig sei bei der Aufstellung des Überschuldungsstatus sowohl unter Zugrundelegung von Liquidationswerten als auch Fortführungswerten die Forderung gegen U in voller Höhe als Aktiva auszuweisen gewesen (Blatt 1189R d. A.). Die P AG und die O Immobilien AG hätten sich zur Übernahme der Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Höhe von 12 Mio. DM bereiterklärt (Anlage K 40, Blatt 1017 R d. A.), sie hätten ernsthaft über eine Lösung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Insolvenzschuldnerin verhandelt. Dies erkläre auch, daß die O Immobilen AG zu keinem Zeitpunkt seit November 2000 die rückständigen Mietzinsen in Höhe von zu diesem Zeitpunkt mehr als 17 Mio. DM angemahnt, geschweige denn gerichtlich eingefordert hätte (Blatt 1100 d. A.). Es habe eine starke wirtschaftliche Verflechtung bestanden. Forderungen der O Immobilien AG in Höhe von 15 Mio. DM seien nicht ernstlich eingefordert worden, da dies die Insolvenzantragstellung der Schuldnerin zu Folge gehabt hätte (Blatt 1196 d. A.). Die Forderung der O Immobilien AG sei bis zur Durchführung der Kapitalerhöhungsmaßnahmen aufgrund des Schreibens der Q vom 10. Januar 2001 gestundet (Anlage B 01/02), jedenfalls aber nicht ernstlich eingefordert worden. Am 12.07.2001 habe es ein Gespräch von Herrn R mit den Vertretern der leitenden Angestellten gegeben, und in diesem Gespräch habe Herr R bekundet, daß er eine Insolvenz der A - Gruppe vermeiden wolle. Hierzu habe dieser einen Drei-Stufen-Plan entwickelt (Bl. 1200 d. A.). Die Q2-Kliniken AG seien an einer Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin interessiert gewesen, am 04.04.2001 sei eine abgestimmte Due Diligence der Q2 - Kliniken AG bei der Insolvenzschuldnerin durchgeführt worden (Blatt 1097 R der Akte). Die Umsetzung des Unternehmenskonzepts sei an einem einzelnen Aktionär - der über eine Hand voll Aktien verfügt habe und durch die Q2 Kliniken AG ferngesteuert gewesen sei - gescheitert, was niemand habe absehen können (Blatt 1197 d. A.). In der Folgezeit hätten sich die Verhandlungen mit P2, der O Immobilien AG/P AG sowie der Q2 Kliniken AG immer mehr konkretisiert, der Aufsichtsrat der Schuldnerin sei dann am 25.04.2001 informiert worden. Die Wirtschaftsprüfer der V Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH Herr L3 und Herr G3e hätten kommuniziert, daß das Unternehmen trotz der zunächst nicht erfolgten Eintragung der Kapitalmaßnahmen weiterhin über eine positive Fortbestehensprognose verfügt habe (Bl. 1098 d. A.). Überraschend sei dann aber am 26.06.2001 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin von der O Immobilien AG gestellt worden, ohne daß die Gründe für den Sinneswandel bekannt seien. Erst dies habe den Wendepunkt dargestellt, und die positive Fortführungsprognose sei weggefallen (Blatt 989 R d. A.). Der Beklagte hat behauptet, die Schuldnerin sei auch nicht zu einem nach dem 28.02.2001 liegenden Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen. Er hat insofern gemeint, daß das klägerische Vorbringen insoweit mangels Angabe eines konkreten Zeitpunktes unsubstantiiert sei. Es hätten Stundungsvereinbarungen existiert oder die Gläubiger hätten auf ein ernstliches Einfordern ihrer Forderungen verzichtet. Ein wesentlicher Teil der klägerseits vorgetragenen vermeintlichen Verbindlichkeiten habe wegen Verstoßes gegen § 112 AktG gerade nicht bestanden, und im Falle der O Immobilien AG habe der Kläger selbst die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen in voller Höhe unter Hinweis auf § 112 AktG erfolgreich bestritten (Blatt 1587 d. A.). Letzteres hat der Beklagte im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 15.10.2013 in einem Schriftsatz vom 13.11.2013 dem Landgericht gegenüber vorgetragen. Der Kläger ist dem nicht mehr entgegen getreten. Der Beklagte hat gemeint, es fehle insoweit an entsprechenden Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung und damit auch für ein Eingreifen der gesetzlichen Vermutung dahingehend, daß eine Zahlungsunfähigkeit bestehe. Der Beklagte hat bestritten, daß seit Anfang Januar 2001 der Gerichtsvollzieher 2 bis 4 Mal wöchentlich wegen Pfändungen bei der Insolvenzschuldnerin vorstellig geworden sei. Dazu hat er behauptet, daß, soweit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgetragen worden seien, diese Maßnahmen Fälle betroffen hätten, in denen die Insolvenzschuldnerin zahlungsunwillig gewesen sei, weil Gläubiger der entsprechenden Forderungen die ehemaligen Vorstände oder diesen nahestehenden Personen gewesen seien. Er hat weiter behauptet, an kurz vor Weihnachten 2000 erfolgte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keine konkrete Erinnerung mehr zu haben. Es könne sein, daß der ehemalige Finanzvorstand der Insolvenzschuldnerin W3 aufgrund eines Vorbehaltsurteils, ergangenen im Urkundenverfahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Insolvenzschuldnerin eingeleitet hätte. Zahlungen seien verweigert worden, weil die Insolvenzschuldnerin der Meinung gewesen sei, daß ihr Gegenforderungen zugestanden hätten, weshalb sie aus grundsätzlichen Erwägungen Zahlungen verweigert habe (Bl. 1193R d. A.). Soweit keine Zahlungen auf Forderungen in Sachen Seniorenzentrum V2 erbracht worden seien, habe die Nichtzahlung der Mietzinsen nicht auf einer Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin beruht, sondern auf einer Zahlungsunwilligkeit, die sich auf § 112 AktG gegründet habe. Die gestundeten Forderungen hätten aus der Kapitalerhöhung befriedigt werden sollen. (Blatt 1194 d. A.). Der Beklagte hat weiter vorgetragen, daß der rückbelastete Scheck vom 06.11.2000 einen Betrag von DM 1.952.155,27 ausgewiesen habe. Die Gründe, warum der Scheck nicht eingelöst worden sei, seien ihm nicht mehr erinnerlich. Gegebenenfalls sei dieser auf ein falsches Konto ausgestellt worden, welches zum damaligen Zeitpunkt keine Deckung aufgewiesen habe. Es könne davon ausgegangen werden, daß es sich um einen Einzelfall gehandelt habe, der auch angesichts des Geschäftsvolumens der Insolvenzschuldnerin zu vernachlässigen gewesen sei (Blatt 194 d. A.). Soweit die Insolvenzschuldnerin mit einigen Gläubigern (beispielsweise T2 oder V) Absprachen dahingehend getroffen hätte, daß deren Forderungen erst aus den Barkapitalerhöhungsmitteln hätten befriedigt werden sollen, dokumentiere dies, daß entsprechende Stundungen vereinbart worden seien. Die Stundungsvereinbarungen seien im Regelfall schon im Rahmen der Leistungserbringung getroffen worden (Bl. 1194 R d. A.). Der Beklagte hat sein Verschulden bestritten und dazu behauptet, nicht von eingeschalteten Abschlussprüfern oder Rechtsanwälten auf das Bestehen einer Insolvenzantragspflicht hingewiesen worden zu sein (Blatt 987 d. A.). Er hat die Ansicht vertreten, nicht fahrlässig gehandelt zu haben, da er sich auf die Fachexpertise der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft V sowie die des Rechtsanwalts Dr. M2 habe verlassen dürfen, der noch am 25.04.2001 keine Notwendigkeit gesehen habe, einen Insolvenzantrag zu stellen. Des Weiteren hat er auf die Beratung durch P3 verwiesen (Anlage K 62, Anlage K 67, Bl. 1073 und 1087), die per 02.04.2001 eine Insolvenzantragspflicht nicht bejaht hätten (Bl. 1195R). Er hat weiter behauptet, daß der Kläger durch Kündigung der zuvor (auch zu seinen Gunsten) bestehenden B5 Versicherung Ansprüche gegen den Versicherer unmöglich gemacht und sich insofern widersprüchlich verhalten habe. Noch am 21.05.2001 hätten die Mitglieder des Aufsichtsrats, er selbst sowie die weiteren Beteiligten die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Umsetzung eines Sanierungskonzepts auf über 50 % geschätzt. Zu der von der Klägerseite vorgelegten Anlage K 57 hat der Beklagte vorgetragen: Er bestreite die Richtigkeit der Anlage K 57. Dazu behauptet er, die Kontoauszüge seien jeweils nur unvollständig kopiert worden. Es sei oftmals nicht erkennbar, ob es sich um Soll- Buchungen oder Haben - Buchungen handele. Diverse Auszahlungsnachweise seien nicht vorgelegt worden. Bloße Verweise auf eine Einzelpostenanlage seien nicht ausreichend. Erforderlich sei der Nachweis, daß die Auszahlung tatsächlich an einen Dritten erfolgt sei. Der Tagessaldo vom 22.03.2001 sei nicht richtig angegeben worden, auch der Tagessaldo vom 23.03.2001 sei falsch angegeben worden. Die Tagessalden unter den laufenden Nummern 111 - 113 seien nicht plausibel. Dies gelte auch für die vermeintlich verbotenen Einzahlungen. Schließlich seien in der Übersicht als verbotene Zahlungen auch Einzahlungen und Auszahlungen aufgeführt, bei denen es sich tatsächlich um Verfügungen innerhalb der A Holding AG gehandelt habe. Dies betreffe den unter laufender Nr. 123 angegebenen Zahlungsvorgang vom 07.05.2001 i.H.v. 12.000.000 DM. Das Gleiche gelte für die unter laufender Nr. 348 bzw. 354 angegebenen Zahlungen vom 18.06.2001 und 22.06.2001 in Höhe von 21.884,40 DM und weiteren 12.000.000 DM. Es seien in der Übersicht konzerninterne Umverfügungen aufgeführt, die ebenfalls keine verbotenen Auszahlungen darstellen würden. Dies ergebe sich aus der Besonderheit des bei der A - Gruppe über die R2 S2 durchgeführten Cash - Pool - Verfahrens nach dem sogenannten Verfahren "S - Zentralisation": Sämtliche in das Cash - Pooling einbezogenen Konten würden insgesamt per Saldo rechnerisch taggenau virtuell ‚gleichgezogen‘. In Höhe des insgesamt vorhandenen Gutachtens über die im Cash - Pool einbezogenen Konten könne jede der Gesellschaften frei disponieren. Die Zentralisation der Guthaben erfolge nicht durch Ausweis auf den Kontoauszügen, sondern virtuell. Nur von Zeit zu Zeit erfolge unter den Gesellschaften durch manuelle Umverfügungen, die teilweise auch von der R2 S2 angestoßen würden, ein Ausgleich der Konten. Dazu hat der Beklagte im Einzelnen - durch Vorlage einer Tabelle - vorgetragen, welche die Zahlungsvorgänge der in den Cash - Pool einbezogenen Gesellschaften verdeutlichen soll (Blatt 1201R d. A.). Der Beklagte hat dazu weiter vorgetragen, daß in Höhe des so ermittelten Gesamtbetrages von 40.467.512,66 DM keine Einzahlungen auf debitorische Konten vorlägen, denn es seien keine Verbindlichkeiten gegenüber der R2 S2 getilgt worden, vielmehr bleibe deren Vermögenslage unverändert. Die Einzahlungen würden deshalb keine verbotenen Auszahlungen darstellen. Der Beklagte hat insofern weiter behauptet, daß die bei der R2 S2 geführten Konten aufgrund des virtuellen Cash - Pools per Saldo immer auf Guthabenbasis geführt würden, weshalb es sich - wie bereits vorgetragen - bei den Aus-/Einzahlungen auf den bei der R2 Köln geführten Konten der A Holding AG nicht um verbotene Auszahlungen oder Einzahlungen gehandelt haben könne (Bl. 1583 d. A.). Er hat insoweit weiter die Auffassung vertreten, daß es aufgrund der Saldierung und der Führung des Kontos auf Guthabenbasis unzulässig sei, nur auf ein einziges bei der R2 S2 geführtes Konto abzustellen. Dieses erbringe den Nachweis von verbotenen Auszahlungen oder Einzahlungen nur unzureichend. Es sei vielmehr erforderlich, daß der Kläger seinen Vortrag auf sämtliche Konten der A Holding AG bei der R2 S2 ausweite und durch Bildung von Gesamtsalden darlege, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt bei saldierter Betrachtung ein Guthabensaldo oder ein Debetsaldo gegeben sei. Dazu hat er die Auffassung vertreten, daß dann, wenn eine Abhebung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem das Gesamtsaldo negativ gewesen sei, eine Forderungsminderung gegenüber der R2 S2 Köln eingetreten sei. Das Vermögen der Schuldnerin sei in diesem Fall nicht vermindert worden, so daß auch insofern keine verbotene Zahlung vorliege. Die Ausweitung einer Verbindlichkeit sei für einen Passivtausch gemäß § 93 AktG irrelevant und ein Anspruch aus § 93 AktG demgemäß nicht gegeben (Blatt 1584 d. A.). Der Beklagte hat weiter vorgetragen, eine Vielzahl der von der A Holding AG im fraglichen Zeitraum geleisteten Auszahlungen korrespondiere mit Einzahlungen durch weitere zur A - Gruppe gehörenden Gesellschaften. Dies resultiere unter anderem aus der Funktion der A Holding AG als Zwischenvermieter. Zu nennen seien hier die Auszahlungen an Vermieter der A Holding AG, beispielsweise die unter den laufenden Nr. 163, 164 aufgeführten Auszahlungen an die Rechtsanwaltskanzlei M4, N4 & Partner. Diese Auszahlungen hätten das Seniorenzentrum V2 betroffen, das im Ergebnis letztendlich von der A Holding AG an die A Betriebs - Management GmbH weitervermietet worden sei. Die geleisteten Auszahlungen von der A Holding AG seien insoweit stets durch die Beteiligungsgesellschaften ausgeglichen worden. In Bezug auf die Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Seniorenzentrum V2 seien die entsprechenden Einzahlungen durch die A Betriebsmanagement GmbH am 22. Mai 2001 erfolgt. Die Einzahlung sei in der als Anlage K 57 vorgelegten Übersicht unter der laufenden Nr. 158 vermerkt (Blatt 1202 R d. A.). Bei den Zahlungen mit den Nummern 26, 219, 278 handele es sich um die Begleichung von Steuerschulden, für die anerkannt sei, daß es sich bei diesen Zahlungen um solche handelte, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar seien. Entsprechendes gelte für die Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile an Sozialversicherungsträgern. Aufgrund entsprechender Tilgungsbestimmungen habe die Insolvenzschuldnerin an die Sozialversicherungsträger nur Zahlungen auf die Arbeitnehmeranteile erbracht. Dies gelte u.a. für die Auszahlungen mit den laufenden Nummern 27, 86, 339, (Bl. 1203 f. d. A.). Dies gelte auch für die vom Kläger behauptete Einzahlung der X3 mit der laufenden Nr. 355. Weiter hat der Beklagte behauptet, daß einzelne Zahlungsausgänge die Zahlung von Leasingraten für Firmenfahrzeuge beträfen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs der A Holding AG erforderlich gewesen seien. Es handelte sich hierbei u.a. um die Zahlungsvorgänge mit den laufenden Nr. 33-37, 38-44, 85 und 106. Der Beklagte hat behauptet, Auszahlungen betreffend die Telekommunikationsverträge (Mobilfunkverträge, Festnetzanschluss) seien zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich gewesen. Schließlich hat der Beklagte behauptet, die Auszahlung mit der laufenden Nr. 32 sei erfolgt an die M3 GmbH; dieser Zahlung stünden werthaltige Gegenleistungen in Form von Bauleistungen sowie Material gegenüber (Bl. 1205R der Gerichtsakte). Die von ihm, dem Beklagten, veranlassten Abschlagszahlungen seien zur Erreichung eines bestimmten Fertigstellungsgrades des Baus erforderlich gewesen und hätten überhaupt erst die spätere Veräußerung des Objektes ermöglicht (Bl. 1206 d. A.), wozu er im Einzelnen näher vorträgt. Schließlich hat er erneut die Einrede der Verjährung erhoben.
  9. e)Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 26.11.2013 (Blatt 1594 d. A.) die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe Kontobewegungen und Zahlungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen (Bl. 1594 ff. d. A.). 2. Hier vorliegende Berufung Mit der gegen dieses Urteil des Landgerichts Bonn form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger die von ihm im Verfahren des ersten Rechtszuges erhobenen Ansprüche weiter. Als Grundlage der von geltend gemachten Positionen hat er zunächst die Anlage K 57 herangezogen. Im Einzelnen trägt er vor: Das aufhebende Urteil des Senats entfalte zu seinen Gunsten Bindungswirkungen. Die vom Landgericht Bonn gegebene Begründung trage die Klageabweisung nicht. Hinsichtlich der Frage der Insolvenzreife verweist der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag (Bl. 1699). Insbesondere stützt er sich auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen J3. Er meint, aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 11.01.2011 stehe fest, daß die Schuldnerin sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet gewesen sei. Der SacS4erständige sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß Zahlungsunfähigkeit, negative Fortführungsprognose und Überschuldung bereits am 28.02.2001 gegeben gewesen seien. Er ist der Auffassung, daß die von der Gegenseite vorgelegte Unternehmensbewertung von V (Anlage B 69, Bl. 1513 d. A.) der Entwurf einer weiteren Unternehmenswertermittlung sei. Es handele sich bei diesem Dokument erneut bereits nicht um ein finales Gutachten, sondern lediglich um den Entwurf eines solchen, also um ein weiteres von der Gegenseite ‚produziertes Lückendokument‘ und es basiere selbst auf dem Kenntnisstand seiner Verfasser bis lediglich einschließlich 01.10.2000 mit einzelnen werterhöhenden Erkenntnissen bis 15.10.2000. Damit handele sich weder um ein aktuelles noch um ein finalisiertes Dokument. Aus dem Gutachten - Entwurf sei auch nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Verfasser unter Berücksichtigung eines Kenntnisstandes bis einschließlich 15.10.2000 einen erst zum 01.01.2001 anzunehmenden Wert verlässlich hätten ermitteln können. Des Weiteren beruhe die Überlegungen ausschließlich auf Angaben aus dem Unternehmen. Eine eigene Bewertung unter Hinzuziehung unabhängiger Quellen habe V nicht vorgenommen (Bl. 1677 d. A. unter Hinweis auf Seite 2 des Gutachtenentwurfs = Blatt 1514 d. Gerichtsakte). Zu entnehmen sei dem Parteigutachten - Entwurf allenfalls, daß es sich bei den dort aufgerufenen Zahlen wohl um Fortführungswerte und nicht um Liquidationswerte handele. Eine betriebswirtschaftlich fachkundig erstellte Prüfung der Fortführungs- und Sanierungsfähigkeit stelle somit auch dieser Parteigutachten - Entwurf wiederum schon im Ansatz nicht dar. Im Gegenteil weise V ausdrücklich darauf hin, daß dies gerade nicht Gegenstand der eigenen Betrachtungen gewesen sei. Der Kläger ist der Ansicht, ohnehin sei der Ansatz von Fortführungswerten spätestens im Frühjahr 2001 (und nur auf diesen Zeitraum komme es
  10. an)nicht mehr gerechtfertigt gewesen, weil die Schuldnerin bereits zum 28. Februar 2001 zahlungsunfähig gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt auch über keine positive Fortführungsprognose mehr verfügt habe. Im Oktober 2000 aufgerufene Werte seien spätestens zu diesem Zeitpunkt überholt gewesen. Hinsichtlich der beklagtenseits zur Akte gereichten Anlage B 70 meint der Kläger, diese korrespondiere schon im Ansatz weder mit der Anlage B 69 noch mit Anlage B 18 (Entwurf vom 02.10.2000, dort Seite 31). Außerdem solle der Wertermittlungsstichtag der 31.12.2000 sein (Anlage B 70, Seite 2). Schon vor diesem Hintergrund sehe man weder den Bezug zu den weiteren vorgelegten Dokumenten, noch eine Übereinstimmung hiermit. Im Übrigen würden die obigen Ausführungen wiederum sinngemäß gelten: Auch Anlage B 70 beziehe sich nicht auf eine Überprüfung der Finanzplanung unter Fortführungsprognose, sondern es werde ein Unternehmenswert ermittelt, wobei zentrale Voraussetzung die (jedoch nicht überprüfte) Sicherstellung der betriebsnotwendigen Liquidität sei (vgl. Anlage B 70, dort Seite 4). Auch Anlage B 70 widerlege damit nicht die Feststellungen des Sachverständigen J3 zum Eintritt der Insolvenzreife der Schuldnerin. Soweit der Beklagte behauptet, die ausgewiesenen Sozialversicherungs

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