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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2018 - 1 A 613/14

Die Dienstfähigkeit des seine Reaktivierung begehrenden Beamten ist schon dann wiederhergestellt i. S. v. § 46 Abs. 5 BBG, wenn sich bei der Gesamtschau der Funktionsämter, die dem Statusamt des Beamt

ebenso Knoke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2018,

§ 29Rn.

22, und von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Dezember 2017,

§ 29Rn.

133,

  1. Danach ist dem Reaktivierungsantrag des Klägers zu entsprechen, da dessen Dienstfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift wiederhergestellt ist (dazu nachfolgend I.) und da die Beklagte entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe schon nicht dargelegt hat (dazu nachfolgend II.). I. Die Voraussetzungen, die (mindestens) erfüllt sein müssen, um eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit i. S. d. § 46 Abs. 5 BBG annehmen zu können (dazu 1.), liegen im Falle des Klägers vor (dazu 2.).
  2. Die für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt. Zu den dienstrechtlichen Begriffen des Amtes im statusrechtlichen, im abstraktfunktionellen bzw. im konkretfunktionellen Sinne vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
  3. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, juris, Rn. 16 ff., insbesondere Rn. 16 f., 23, und Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis,
  4. Aufl. 2017, § 3 Rn. 10 f., m. w. N. Allein dieses Normverständnis entspricht dem objektiven Willen des Gesetzgebers, der sich aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 5 BBG und dem Sinnzusammenhang, in den die Regelung gestellt ist, ergibt. "Wiederherstellung der Dienstfähigkeit" bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass der Beamte diejenige Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Wegfall seinerzeit zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat. Nach der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Im Umkehrschluss hat der Beamte seine Dienstfähigkeit wiedererlangt, wenn weder sein körperlicher Zustand noch gesundheitliche Gründe der Erfüllung seiner Dienstpflichten in dem zuletzt innegehabten Statusamt weiter entgegenstehen. Es muss also nunmehr - anders als noch im Zeitpunkt der letzten (rechtmäßigen) Verwaltungsentscheidung über die Zurruhesetzung des Beamten - die Prognose gerechtfertigt sein, der Beamte werde körperlich und gesundheitlich (wieder) in der Lage sein, das zuletzt innegehabte Statusamt auszuüben. Die gesundheitlichen Anforderungen für ein Amt lassen sich allerdings schwerlich allein an dem jeweiligen beamtenrechtlichen Status als solchen festmachen. Sie knüpfen vielmehr an den Kreis von Aufgaben an, die in dem betroffenen Geschäftsbereich dem in Rede stehenden Amt im statusrechtlichen Sinne (typischerweise) zugeordnet sind. Besteht dabei in Bezug auf ein bestimmtes Statusamt die Möglichkeit der Wahrnehmung verschiedener Ämter im abstraktfunktionellen Sinne (abstrakte Aufgabenkreise, die innerhalb einer Behördenorganisation der statusrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen), so sind diese Aufgabenkreise auch zum Maßstab dafür zu wählen, ob die Dienstfähigkeit des Beamten bezogen auf sein zuletzt innegehabtes Statusamt wiederhergestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  5. August 2012 - 1 A 1878/11 -, juris, Rn. 12 bis
  6. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Beamte die Dienstfähigkeit für sämtliche dem Statusamt zuzuordnenden abstraktfunktionellen Ämter voll (wieder)erlangt hat, also nunmehr in allen Aufgaben- bzw. Tätigkeitsbereichen gleichermaßen einsetzbar ist. Denn die Anforderungen an die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sollen prinzipiell nicht höher sein als diejenigen, die bei der vorzeitigen Zurruhesetzung für die Beurteilung der Frage maßgeblich gewesen sind, ob der Beamte noch dienstfähig oder aber schon (dauernd) dienstunfähig ist. Das lässt sich aus dem objektiv gebotenen Normverständnis herleiten. Denn "Wiederherstellung der Dienstfähigkeit" bedeutet, wie bereits ausgeführt, (lediglich), dass der Beamte die Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen seinerzeit zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  7. August 2012 - 1 A 1878/11 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N. Maßstab für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstraktfunktionellen Sinne, das alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten umfasst, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dienstunfähig i. S. d. § 44 Abs. 1 BBG ist ein Beamter daher nicht, wenn er in seiner Beschäftigungsbehörde noch auf (irgend)einem - ggf. anderen als dem bisher innegehabten - Dienstposten verwendet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  8. März 2009- 2 C 73.08 -, juris, Rn. 14, und OVG NRW, Beschluss vom
  9. August 2012 - 1 A 1878/11 -, juris, Rn. 15 bis 21, jeweils m. w. N. Das bedeutet im Ergebnis, dass auch ein Beamter, der gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, sämtliche seinem Statusamt zuzuordnenden Tätigkeiten auszuüben, gleichwohl dienstfähig bleibt, wenn und solange er von seiner Beschäftigungsbehörde noch anderweitig mit Aufgaben seines Statusamtes beschäftigt werden kann. Dazu näher: BVerwG, Urteil vom
  10. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris, Rn. 15, und OVG NRW, Beschluss vom
  11. August 2012 - 1 A 1878/11 -, juris, Rn. 19 f. Bezogen auf ein Reaktivierungsbegehren des mit der Begründung der Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Beamten folgt daraus, dass die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit schon dann zu bejahen ist, wenn sich bei der Gesamtschau der Funktionsämter, die dem Statusamt des Beamten in der Beschäftigungsbehörde zugeordnet sind, zumindest ein Einsatzbereich finden lässt, dessen gesundheitlichen Anforderungen die Leistungsfähigkeit des Beamten in dem wiedergewonnenen Umfang genügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  12. August 2012 - 1 A 1878/11 -, juris, Rn. 21 f., m. w. N., und Hebeler, in: Battis, BBG,
  13. Aufl. 2017, § 46 Rn. 9; vgl. auch von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Dezember 2017,

§ 29Rn.

38 ff. Dieses Gesetzesverständnis trägt der gesetzlichen, bei der Auslegung des § 46 Abs. 5 BBG zu beachtenden Wertung Rechnung, nach welcher der Weiterverwendung (hier: Wiederverwendung) grundsätzlich Vorrang vor der Versorgung des Beamten einzuräumen ist. Zu dieser gesetzlichen Wertung sowie dazu, dass sie bei der Auslegung des § 46 Abs. 5 BBG zu beachten ist, vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 2009 - 2 C 74.08 -, juris, Rn.
  2. Die nach dem Vorstehenden für die Annahme der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mindestens erforderliche Feststellung, dass der Beamte zumindest bezogen auf einen Einsatzbereich im vorgenannten Sinne den insoweit gestellten gesundheitlichen Anforderungen wieder genügt, stellt wegen ihrer Zukunftsbezogenheit notwendigerweise eine Prognose dar. Für eine positive Prognose genügt es mit Blick auf den Sinn und Zweck der Reaktivierungsnorm (Weiter- bzw. Wiederverwendung vor Versorgung), dass der Beamte gegenwärtig dienstfähig ist und dies in der näheren Zukunft (zumindest für etwa ein bis zwei Jahre) aller Wahrscheinlichkeit nach auch bleiben wird, dass also keine Tatsachen bekannt sind, die auf einen erneuten Eintritt einer Dienstunfähigkeit innerhalb einer solchen Zeitspanne schließen lassen. Vgl. von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Dezember 2017,

§ 29Rn.

49, m. w. N., und Summer, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht, Stand: Dezember 2017, BBG § 46 Rn.

  1. Nicht maßgeblich kann hingegen in zeitlicher Hinsicht sein, ob der Beamte nach seiner Reaktivierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze dienstfähig bleiben wird. Denn die darin liegende Übertragung der für die Ersteinstellung geltenden Anforderungen - vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom
  2. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris, Rn. 22 ff., 26, und OVG NRW, Urteil vom
  3. Oktober 2017 - 1 A 942/16 -, juris, Rn. 42 bis 51 - würde den bereits angesprochenen Zweck der Reaktivierungsnorm verfehlen. Vgl. von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Dezember 2017,

§ 29Rn.

49, m. w. N. 2. Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist die Dienstfähigkeit des Klägers wiederhergestellt. Der (erneuten) Beschäftigung des Klägers stehen bei der gebotenen prognostischen Betrachtung jedenfalls in dem Funktionsamt eines Postzustellers zu Fuß, welches ein (wichtiges) Tätigkeitsfeld für Posthauptschaffner im einfachen Postdienst darstellt, weder eine psychische Erkrankung (dazu a)) noch der Zustand der Wirbelsäule oder des Herz-Kreislauf-Systems (dazu b)) entgegen. Das alles steht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung des Akteninhalts, dabei insbesondere der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahmen (Befragung der sachverständigen Zeugin, Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens und dessen Erläuterung durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung) zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, und zwar mit dem erforderlichen Grad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen und Bewertungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Q. . Es würdigt dabei dessen gesamte Ausführungen in einer Gesamtschau, also nicht nur das vorgelegte Gutachten, sondern auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen mündlichen Erläuterungen. Soweit das schriftliche Gutachten noch wegen Unklarheiten bzw. Begründungsdefiziten erläuterungsbedürftig war, hat der Gutachter die erforderlichen Erläuterungen in allen bedeutsamen Punkten in der mündlichen Verhandlung gegeben. Gerade unter Einbeziehung dieser Erläuterungen ergibt sich hier in fachlichmedizinischer Hinsicht insgesamt eine taugliche und hinreichend fundierte Grundlage für das Gericht, um die mit dem Beweisbeschluss vom 1. Juni 2016 aufgeworfenen Fragen auf einer zureichenden Tatsachenbasis beantworten zu können. Denn der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat bei seinen Erläuterungen auch keine Unsicherheiten erkennen lassen oder widersprüchliche Angaben gemacht. Außerdem sind nicht ansatzweise Bedenken hinsichtlich der fachlichen Kompetenz oder Unparteilichkeit des Sachverständigen geltend gemacht worden oder sonst hervorgetreten.

  1. a)Die psychischen Erkrankungen, die den streitgegenständlichen, eine Reaktivierung versagenden Bescheiden zugrunde gelegt worden sind [schizotype Störung (F21), chronische Psychose (F20.9) sowie Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS)-F90.0 mit reduzierter psychophysischer Belastbarkeit; vgl. insoweit das betriebsärztliche Gutachten vom 30. September 2010], stehen als solche aktuell und im Prognosezeitraum keiner Tätigkeit als Posthauptschaffner im einfachen Postdienst entgegen. Die angeführten beiden psychischen Störungen sind schon nicht hinreichend nachvollziehbar diagnostiziert worden. In den Akten befindet sich insoweit keinerlei Anhalt für diese gutachterliche Aussage der Betriebsärztin. Vor allem aber hat die Betriebsärztin selbst noch unter dem 16. Dezember 2008 die Psyche betreffend lediglich eine "Chronische Psychose (F20.9) mit herabgesetzter psychophysischer Belastbarkeit" diagnostiziert, und ihr späteres Gutachten macht nicht plausibel, warum im Jahre 2010 zwei psychische Störungen zu der von ihr weiterhin diagnostizierten Psychose hinzugetreten sein sollen, obwohl der Kläger bereits seit 2008 symptomfrei war und keiner Behandlung mehr bedurfte (dazu sogleich). Die damit verbleibende diagnostizierte Psychose liegt heute nicht mehr vor und wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch in den nächsten (ein bis zwei) Jahren nicht wieder auftreten. Der Sachverständige hat bei dem Kläger in Bezug auf dessen Psyche die folgende Diagnose erhoben (Gutachten, Seite 20): 1. Zustand nach mehrjähriger Psychose in den Jahren 1998 bis 2008 2. mit psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung während dieser Zeit, 3. seit 2008 ohne medikamentöse oder sonstige Therapie und diesbezügliche Beschwerdefreiheit. Er diagnostiziert mithin einen Zustand nach einer seit 2008 nicht mehr aufgetretenen Psychose und geht, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter ausgeführt hat, von einer restlosen Ausheilung der psychischen Erkrankung aus. Ferner hat er im Gutachten festgehalten, dass sich bei dem Kläger keine Hinweise auf eine reduzierte psychomentale Belastbarkeit gefunden hätten (Gutachten, Seite 31). Diese Bewertung fußt, wie das Gutachten belegt und der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, auf der Auswertung der in den Akten dokumentierten einschlägigen Krankheitsgeschichte des Klägers (vgl. insbesondere die Wiedergabe der einschlägigen Äußerung des Gutachters Dr. H1. vom 22. April 2013 auf Seite 8 des Gutachtens) und auf der selbst vorgenommenen Untersuchung (vgl. im Gutachten: Seite 11, Punkt 2.4, Seite 8, Punkt 2.6, Seite 15 f., Punkt 2.7.13, Seite 25, vorletzter Absatz, Seite 31, letzter Satz). Sie ist ohne weiteres nachvollziehbar. Bereits in dem vom Sachverständigen Dr. Q. ausgewerteten, vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 22. April 2013 hat der dortige Gutachter Dr. H1. einen "Zustand nach langjähriger Psychose (psychische Störung, die mit einem zeitweiligen weitgehenden Verlust des Realitätsbezugs einhergeht, bekannt seit ca. 1997, seit 2008 keine Beschwerde diesbezüglich)" diagnostiziert und in der Zusammenfassung ausgeführt, dass von Seiten der langjährigen psychischen Erkrankung seit 2008 Beschwerdefreiheit bestehe, was auch die behandelnde Psychiaterin, Frau Dr. M. , unter dem 20. September 2010 bestätigt habe. Seitdem habe der Kläger keine weitere Therapie bzw. Facharztbesuche diesbezüglich benötigt. Hinweise auf eine akute oder aktive psychische Erkrankung hätten sich nicht gefunden (Gutachten Dr. H1. , Seite 2 und 10 f.). Die einschlägige Beweisfrage hat Dr. H1. dahin beantwortet, dass "aufgrund der stattgehabten psychischen Erkrankung" aus seiner Sicht derzeit keine gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers bestünden, und diese Einschätzung nachvollziehbar mit der Behandlung der Psychose und mit dem Umstand einer krankheitsfreien Phase von (damals) schon ca. fünf Jahren bei stabilem sozialen Umfeld begründet (Gutachten Dr. H1. , Seite 12 f.). Diese Erkenntnislage hat sich im Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen Dr. Q. am 12. Dezember 2016 weiter verfestigt, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als achteinhalb Jahren beschwerdefrei war und keine Behandlung benötigte, legt man mit dem betriebsärztlichen Gutachten vom 16. Dezember 2008 zugrunde, dass die letzten rezidivierenden depressiven Phasen der dort allein diagnostizierten Psychose im April/Mai 2008 aufgetreten waren. Dieser Umstand und die eigenen Beobachtungen des Sachverständigen Dr. Q. , nach denen der Kläger bei der Exploration keine psychischen Auffälligkeiten gezeigt hat, rechtfertigen die Annahme restloser Ausheilung der Psychose. Diese schon aus sich heraus einleuchtende Schlussfolgerung hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zusätzlich mit der nachvollziehbaren Erwägung begründet, dass das Weglassen der Medikamente bei nicht vollständiger Ausheilung einer medikamentös behandelten psychischen Erkrankung häufig zu Rezidiven, also zu einem erneuten Ausbruch der Erkrankung, führe, die im Falle des Klägers aber nicht aufgetreten seien. Die nach dem Vorstehenden überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen werden durch die Bekundungen der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht durchgreifend in Frage gestellt. Nicht gefolgt werden kann der sachverständigen Zeugin zunächst insoweit, als sie in Zweifel zieht, dass der Kläger seit 2008 beschwerdefrei ist. Ihre diesbezügliche Behauptung, der Kläger habe ihr bei der Untersuchung am 24. September 2010 mitgeteilt, dass er zuletzt vor etwa drei Monaten bei der Psychiaterin, Frau Dr. M. , gewesen sei, überzeugt den Senat nicht. Es ist schon fraglich, ob dieser angeblichen Mitteilung des Klägers überhaupt entnommen werden könnte, dass der Kläger die Psychiaterin zum genannten Zeitpunkt gerade zum Zwecke einer Behandlung und nicht etwa aus anderen Gründen, etwa wegen eines Attestes, aufgesucht hat. Das mag aber letztlich auf sich beruhen. Denn diese von der sachverständigen Zeugin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellte Behauptung ist nicht glaubhaft. Sie hat nämlich keinerlei Grundlage und steht im Widerspruch zur Aktenlage. In ihrem aufgrund der genannten Untersuchung gefertigten betriebsärztlichen Gutachten vom 30. September 2010 hat die sachverständige Zeugin eine solche Tatsache nicht festgehalten und hinsichtlich der psychischen Seite auf seinerzeit fast sieben bzw. fast vier Jahre alte ärztliche Berichte aus 2003 bzw. aus 2006 sowie auf eine "ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. M. vom 20.09.10" Bezug genommen. Mit dieser Bescheinigung hat Frau Dr. M. , wie Dr. H1. in seinem Gutachten (Seite 2 und 10) festhält, aber gerade die Beschwerdefreiheit seit 2008 bestätigt; das deckt sich im Übrigen mit der Angabe der sachverständigen Zeugin im betriebsärztlichen Gutachten vom 16. Dezember 2008, dass die letzten rezidivierenden depressiven Phasen im April/Mai 2008 aufgetreten seien. Auf Vorhalt der soeben erwähnten Feststellung von Dr. H1. hat die sachverständige Zeugin eingeräumt, dass dies "möglich" sei, es aber zugleich als "unwahrscheinlich" bezeichnet. Der letztgenannten Bewertung kann nicht gefolgt werden. Der zur Begründung erfolgte Verweis auf die früheren stationären Behandlungen und den Entlassungsbericht der Klinik aus dem Jahre 2006 besagt für die Frage, ob die Fachärztin im Jahre 2010 die Beschwerdefreiheit seit 2008 bescheinigt hat oder nicht, ersichtlich nichts. Soweit die sachverständige Zeugin sich insoweit ferner "auf den ganzen Verlauf der psychischen Erkrankung bis 2010" beruft, hat sie das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Psychose noch nach 2008 lediglich behauptet, aber nicht begründet. Weiter hat die sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beanstandet, dass im Gutachten des Sachverständigen Dr. Q. eine fachärztliche Nachprüfung der psychischen Seite fehle. Auch das greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass der Sachverständige eine auf die Psyche des Klägers bezogene zusätzliche Begutachtung durch einen Facharzt (vgl. den Beweisbeschluss vom 1. Juni 2016, B. II.) nicht für erforderlich gehalten hat, obwohl er selbst keine fachärztliche Befähigung zur Begutachtung psychischer Erkrankungen hat. Das entwertet seine einschlägigen gutachterlichen Aussagen in der hier gegebenen Situation aber nicht. Diese ist, wie bereits ausgeführt, maßgeblich dadurch geprägt, dass der Kläger im Untersuchungszeitpunkt bereits seit mehr als acht Jahren beschwerdefrei war und keine einschlägige Behandlung benötigte. Zudem hat er nach der Einschätzung sowohl von Dr. H1. (Untersuchung vom 8. März 2013) als auch von Dr. Q. (Untersuchung vom 12. Dezember 2016) zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den jeweiligen Explorationsgesprächen keinerlei psychische Auffälligkeiten gezeigt. Das ist trotz fehlender einschlägiger fachärztlicher Befähigung beider Gutachter von erheblichem Belang, und zwar wegen ihrer fachärztlichen Qualifikation für Allgemeinmedizin. Den Hausärzten und damit in aller Regel Allgemeinmedizinern ist im Gesundheitssystem, namentlich bei dem Modell der hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b SGB V), das die gesetzlichen Krankenkassen anbieten müssen, die Rolle eines Lotsen bzw. Koordinators der Gesamtbehandlung zugewiesen, der bei seinen Patienten u. a. einen etwaigen Bedarf nach einer Behandlung durch andere Fachärzte zu erkennen hat; das aber setzt erkennbar die Befähigung zu solcher Erkenntnis voraus. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen hätte es ersichtlich eine Untersuchung "ins Blaue hinein" bedeutet, eine zusätzliche fachärztliche Begutachtung zu veranlassen, und besteht auch für den Senat keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung von Amts wegen. Im Übrigen verhält sich die Beklagte, wie angemerkt werden soll, widersprüchlich, wenn sie sich die von der sachverständigen Zeugin geäußerte Rüge mangelnder fachärztlicher Nachprüfung zu eigen machen sollte. Denn die Beklagte selbst hat - insoweit dem Verwaltungsgericht folgend - schon die Einschätzung des Dr. H1. zur psychischen Seite als überzeugend bezeichnet (Berufungserwiderung vom 13. Mai 2014, Gerichtsakte Blatt 203 ff., insbesondere Blatt 205 und 207 = Seite 3 bis 5 der Erwiderung).
  2. b)Ebenfalls steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Senats fest, dass weder der Zustand der Wirbelsäule des Klägers (dazu bb)) noch dessen vom Herz-Kreislauf-System bestimmte Kondition (dazu aa)) diesen aktuell hindert oder künftig - im Prognosezeitraum - hindern wird, (jedenfalls) die Tätigkeit eines Briefzustellers zu Fuß vollschichtig auszuüben. Hierbei legt der Senat ebenso wie der Gutachter hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen das Profil zugrunde, das sich aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. April 2016 vorgelegten "Arbeitsplatzbeschreibung Briefzustellung / Verbundzustellung" (Anlage B1), aktualisiert durch die mit Schriftsatz vom 26. Januar 2018 vorgelegte Anlage B8, für Briefzusteller zu Fuß ergibt. Danach gilt in der Zustellung zu Fuß für den vierrädrigen Zustellwagen ein zulässiges Gesamtgewicht von 74 kg, welches der Zusteller, auch auf unebenem Gelände, schieben oder ziehen muss. Die Wegeleistungen werden, da vom jeweiligen Bezirk abhängig, nicht näher beziffert, belaufen sich aber nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf etwa 6 bis 12 km pro Tag. Ob der Kläger auch für weitere Funktionsämter wieder im hier maßgeblichen Sinne gesundheitlich geeignet ist, bedarf mit Blick auf die oben allgemein dargelegten Anforderungen an die Annahme der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit keiner Entscheidung mehr.
  3. aa)Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass der Kläger kardial bzw. von der Fitness her in der Lage ist, die von einem Briefzusteller zu Fuß geforderte Leistung - namentlich die Laufleistung - zu erbringen, und dass dies auch künftig (und damit auch im Prognosezeitraum) so sein wird. Zur Frage der Belastbarkeit des Herz-Kreislauf-Systems des Klägers hat der Sachverständige mit dem Kläger ein Belastungs-EKG durchgeführt. Im Gutachten ist insoweit ausgeführt, dass "Herr H2. " die in 25 Watt-Schritten gesteigerten, jeweils eine Minute dauernden Belastungsstufen von 100 Watt bis 225 Watt absolviert habe. Bei 225 Watt und maximalen Blutdruck von 207/86 mmHg sei die Fahrradergometrie beendet worden, weil eine deutliche Erschöpfung sowie Beinmüdigkeit aufgetreten seien. Es fänden sich ein weitgehend unauffälliger Stromkurvenverlauf und unter Berücksichtigung des Übergewichts eine durchschnittliche Belastbarkeit, ferner ein ausgeglichenes Verhalten von Pulsfrequenz und Blutdruck unter Belastung sowie ein verzögerter Rückgang der Herzfrequenz nach Belastungsende (Gutachten, Seite 17 f.). Angesichts des Ergebnisses des Belastungs-EKGs und der Lungenfunktionsprüfung verfüge der Kläger über eine gute körperliche Belastbarkeit (Gutachten, Seite 24 unten, ferner Seite 29). Hiergegen hat die Beklagte schon vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 21. März 2017 eingewandt, die Nennung des Namens "H2. " begründe den dringenden Verdacht, dass der Sachverständige nicht die Ergometrie des Klägers beschrieben habe; erhärtet werde dieser Verdacht dadurch, dass die genannten Messwerte nicht zu den (dem Gericht nicht mitgeteilten und auch aus den Akten nicht ersichtlichen) Werten einer von der sachverständigen Zeugin im Jahr 2010 durchgeführten Ergometrie passten. Das greift nicht durch. Dass der Sachverständige im Gutachten tatsächlich die Untersuchung des Klägers und nicht die eines Herrn H2. beschrieben hat, hat der Sachverständige mit seiner Stellungnahme vom 24. April 2017 überzeugend ausgeführt und belegt. Er hat insoweit erläutert, dass der Name "H2. " nur im neuen Ergometrie-Textbaustein "hängen geblieben" und bei der Korrektur übersehen worden sei, und als Beleg für die tatsächliche Untersuchung des Klägers und die Richtigkeit der im Gutachten mitgeteilten Untersuchungsergebnisse die erste Seite des den Kläger aufführenden Ergometrie-Protokolls vorgelegt. Die verbleibende Behauptung der Beklagten, die vom Sachverständigen erhobenen Werte seien nicht mit den Ergebnissen einer früheren Untersuchung vereinbar, überzeugt ebenfalls nicht. Das gilt auch vor dem Hintergrund der Erläuterung, die die sachverständige Zeugin insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegeben hat, sie habe sich die Steigerung der Belastbarkeit von 150 Watt (Untersuchung durch sie im Jahr 2010 und Untersuchung durch Dr. H1. im Jahr 2013) auf 225 Watt bei gleichzeitiger Gewichtszunahme von 110 kg auf 120 kg nicht erklären können. Schon grundsätzlich ist insoweit einzuwenden, dass sich die Fitness eines Menschen im Laufe von mehr als drei Jahren (Abstand zwischen den in Rede stehenden Untersuchungen im März 2013 und im Dezember 2016) auch bei zwischenzeitlicher Gewichtszunahme (hier übrigens tatsächlich wohl nur von 110 kg im Jahr 2013 auf 114 kg im Jahr 2016; zu dem letzteren Wert vgl. die gegenüber den Ausführungen im Gutachten - "ca. 120 kg", Seite12 - genauere Gewichtsangabe im Ergometrie-Protokoll) durchaus verbessern kann, etwa durch gesteigerte körperliche Aktivitäten, so dass wie hier differierende Untersuchungsergebnisse keinesfalls zwingend miteinander unvereinbar sein müssen. Unabhängig davon hat der Sachverständige die der sachverständigen Zeugin nicht einsichtige Differenz zwischen den Untersuchungsergebnissen überzeugend erklärt. Er hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass der Kläger bei Dr. H1. und wohl auch zuvor bei der sachverständigen Zeugin schlicht nicht ausbelastet worden sei, da die maximale Herzfrequenz bei Dr. H1. nur bei 133 gelegen habe, bei seiner eigenen Untersuchung des Klägers aber bei 165. Das überzeugt. Denn die angegebenen Werte treffen nach Aktenlage zu (vgl. Gutachten Dr. H1. , Seite 8, und vorgelegte Seite 1 des Ergometrie-Protokolls des Sachverständigen, Blatt 513 der Gerichtsakte), und die aus ihnen abgeleitete Schlussfolgerung ist ohne weiteres nachvollziehbar. Zudem wird die Erklärung durch die im Gutachten von Dr. H1. (Seite 8) zu lesende Feststellung bestätigt, der Abbruch bei 150 Watt sei wegen (geklagter) peripherer (also muskulärer) Erschöpfung erfolgt, der Kläger sei aber "kardial nicht ausbelastet" worden. Auf der damit nicht mit Erfolg angreifbaren Grundlage des Ergebnisses des Belastungs-EKGs hat der Sachverständige in seinem Gutachten (Seite 29) zum negativen Leistungsbild u. a. festgehalten, dass lange Laufleistungen quasi unbegrenzt möglich seien, d. h. über mehrere Kilometer. Die insoweit (nur) von Kondition und Beinkraft abhängige Leistungsfähigkeit liege, so die überzeugende Schlussfolgerung des Sachverständigen, bei dem Kläger angesichts des unauffälligen Belastungs-EKGs vor. Diese Aussage hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal bekräftigt und auf Nachfrage des Gerichts gerade in Bezug auf eine Tätigkeit als Briefzusteller zu Fuß - also mit dem befüllten Zustellwagen - präzisierend ausgeführt, dass eine tägliche Laufleistung von 6 bis 12 Kilometern kardial (und auch von der Wirbelsäule her, s. u.) ohne weiteres möglich sei, zumal der Kläger ein regelmäßiger Spaziergänger und Wanderer sei und die ihm als Briefzusteller abgeforderte Laufleistung nicht am Stück erfolge, sondern immer wieder von anderen Tätigkeiten - etwa dem Einlegen von Post in die Briefkästen - unterbrochen sei. Das alles überzeugt ohne weiteres und ist auch von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr in Zweifel gezogen worden.
  4. bb)Der Sachverständige hat dem Senat ferner die sichere Überzeugung vermittelt, dass der Kläger auch von der Wirbelsäule her heute in der Lage ist und auch in der Zukunft (und damit auch im Prognosezeitraum) fähig sein wird, die ihm als Briefzusteller zu Fuß abverlangten Leistungen zu erbringen. Zur orthopädischen Seite hat der Sachverständige in dem erstellten Gutachten degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Wirbelgleiten (Spondylolisthesis) im Bereich L4/L5 und gelegentlichen orthopädischen Beschwerden diagnostiziert, und zwar bei deutlichem Übergewicht bzw. mäßiger Adipositas (Gutachten, Seite 20, 25, 27). Diese Diagnose hat er auf im Gutachten benannte Vorbefunde (insbesondere: Befundbericht des Neurochirurgie T. Centers, Dr. Q1. T1. , vom 10. November 2008, Gutachten Seite 6, und Attest des Facharztes für Neurochirurgie H. vom 26. November 2010, Gutachten, Seite 21) sowie auf die von ihm selbst vorgenommenen Untersuchungen gestützt. Das Anamnesegespräch hat nach dem Gutachten zunächst ergeben, dass es als Folge des Wirbelgleitens intermittierend zu Rückenschmerzen gekommen, eine Behandlung aber schon seit mehreren Jahren nicht mehr erforderlich sei; außerdem gab der Kläger danach an, viel spazieren zu gehen (Gutachten, Seite 11, 12). Nach der sodann erfolgten Untersuchung der Wirbelsäule sowie der Schulter- und Beckenregion war die Wirbelsäule normal geformt, nicht bewegungsabhängig schmerzhaft und insgesamt normal beweglich. Die Rückenmuskulatur erwies sich nach den Feststellungen des Sachverständigen als normal ausgeprägt, und im Bereich der Lendenwirbelsäule befanden sich geringe Muskelverspannungen (Gutachten, Seite 15). Unter Zusammenschau und Abwägung dieser und aller sonstigen erhobene Befunde, die u. a. auch das Ergebnis des Belastungs-EKGs umfassten, hat der Sachverständige die Annahme einer dauerhaften Dienstunfähigkeit des Klägers als insgesamt abwegig bezeichnet (Gutachten, Seite 26). Einschränkend hat er ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule, die sich in der Form einer Spondyloslisthesis auch in der Bildgebung darstelle, sicherlich nicht für körperlich sehr belastende Tätigkeiten (wie z. B. Fliesenlegen, Möbelpacken) eingesetzt werden könne; auch bestünden Einschränkungen bezüglich eines andauernden Stehens (Gutachten, Seite 27). Zum positiven Leistungsbild ist im Gutachten (Seite 28 f.) u. a. ausgeführt: In zeitlicher und räumlicher Sicht gebe es keine Einschränkungen; Vollzeittätigkeit sei ebenso möglich wie Schichtdienst. Arbeiten im Freien seien bei Nutzung witterungsgerechter Arbeitskleidung ebenso generell möglich wie Arbeiten in geschlossenen Bereichen, Hallenbereichen und in normal temperierten Bürobereichen. Hinsichtlich der Arbeitsschwere seien leichte, mittelschwere und gelegentlich schwere Arbeiten möglich, wobei eine Aussage zur Aufteilung nach Gewichten realitätsfremd sei, da sich in keinem dem Gutachter bekannten Berufsfeld sicher prognostizieren lasse, in welchem Bereich und mit welcher Häufigkeit bestimmte Lastgrenzen überschritten würden. Mit Sicherheit lasse sich allerdings feststellen, dass der gelegentliche Umgang mit Lasten von mehr als 15 kg möglich sei. In Bezug auf die Arbeitshaltung sei ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen optimal. Gehende Tätigkeiten seien unter Berücksichtigung der medizinischen Vorgeschichte und des Untersuchungsbefundes möglich. Auch wäre häufiges Gehen mit intermittierendem Sitzen (zum Beispiel im Bereich einer Zustelltätigkeit) möglich. Zum negativen Leistungsbild findet sich im Gutachten (Seite 29) u. a. die bereits oben wiedergegebene Feststellung zu der möglichen Laufleistung. Die gesundheitliche Zukunftsprognose sei angesichts des festzustellenden stabilen Gesundheitszustandes des Klägers insgesamt positiv, und es lägen keine Krankheitsbilder vor, die in absehbarer Zeit zu einer Invalidisierung führen könnten (Gutachten, Seite 32). Auch unter Berücksichtigung der in der Verfahrensakte befindlichen Arbeitsplatzbeschreibungen (Anlagen B1 bis B5) lasse sich feststellen, dass der Kläger für den weitaus überwiegenden Teil der dort beschriebenen Arbeitsaufgaben/Arbeitsschritte gesundheitlich geeignet und somit einsetzbar sei (Gutachten, Seite 32). Diese Ausführungen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigend wiederholt und auf dessen Nachfragen noch weiter und stets überzeugend präzisiert. Auf die Frage nach dem Schweregrad des Wirbelgleitens hat er erläutert, dass er zwar einen bestimmten Grad nicht festgestellt habe, aber von einem nahezu normalen Befund ausgegangen sei. Diese Annahme hat er ohne weiteres nachvollziehbar mit dem Ergebnis des Abtastens in Beugung und Streckung sowie damit begründet, dass der Kläger keine plötzliche Kraftlosigkeit (als Symptom eines erheblichen Wirbelgleitens) geschildert habe, dass die Sensibilität seitengleich ausgeprägt gewesen sei und dass die Druckkraft beider Beine regelgerecht gewesen sei. Diesem Befund steht nicht entgegen, dass nach der Bekundung der sachverständigen Zeugin ein Wirbelgleiten mit einem Grad 2 von drei möglichen Graden vorliege. Denn dem kann nicht gefolgt werden. Dabei spricht schon alles dafür, dass die sachverständige Zeugin nicht hinreichend über die Zahl der Schweregrade der Spondylolisthesis informiert ist, die nach gängigen medizinischen Quellen nicht drei, sondern vier beträgt. Vgl. etwa Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Aufl. 2012, Eintrag "Spondylolisthesis: "Einteilung: nach Meyerding in Schweregrade I-IV". Das mag hier aber letztlich auf sich beruhen. Denn ihre Feststellung, es liege der Schwergrad 2 vor, die in ihren Gutachten vom 16. Dezember 2008 und vom 30. September 2010 übrigens nicht enthalten ist, hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht begründet. Außerdem steht ihrer Annahme entgegen, dass Dr. Simon, Facharzt für Neurochirurgie, in seinem Bericht vom 10. November 2008 als gesicherte Diagnose noch eine "Spondylolisthesis L4/5, Grad I (Meyerding) [M43.19]" (Hervorhebung nur hier) festgehalten, d. h. den geringsten von vier Graden festgestellt hat, während keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sich die diesbezügliche gesundheitliche Situation des Klägers nachfolgend verschlechtert hat. Ferner hat der Sachverständige seine im Gutachten getroffene Aussage bekräftigt, Arbeiten im Freien seien dem Kläger auch bei widriger Witterung uneingeschränkt möglich, wenn er dabei eine geeignete witterungsschützende Arbeitskleidung trage. Insofern sehe er auch keinen Widerspruch zu der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H1. in dessen Gutachten´(Seite 11 und 13), Arbeiten in kalter, feuchter oder zugiger Umgebung seien zu vermeiden. Diese Bewertung überzeugt. Denn die von Dr. H1. insoweit allein gesehene Gefahr, dass muskuläre Verspannungen ausgelöst oder verstärkt werden könnten (Gutachten Dr. H1. , S. 11 unten), besteht nicht, wenn die Wirbelsäule des Klägers durch entsprechende Schutzkleidung vor Zugluft geschützt und warm und trocken gehalten wird. Unabhängig davon sei angemerkt, dass die von Dr. H1. schriftlich formulierte Anforderung entgegen dem Verständnis des Verwaltungsgerichts, das sich das Gutachten nicht durch den Sachverständigen erläutern ließ, nicht auf Arbeiten im Freien bezogen gewesen sein dürfte, sondern nur auf Tätigkeiten in Innenräumen. Denn nur in Innenräumen wird man davon sprechen können, dass ein Postbediensteter in einer zugigen - also von Zugluft durchwehten - Umgebung arbeitet, und eine kalte, feuchte oder zugige Umgebung wird für diesen wohl auch nur in Innenräumen, z. B. in ungeheizten Hallen, zum Problem für die Muskulatur werden können, da hier anders als bei einer Freilufttätigkeit die Gefahr besteht, eine den Verhältnissen nicht angepasste (Büro-)Kleidung zu verwenden. Die konkrete Frage, ob der Kläger als Briefzusteller zu Fuß die zu erwartende Laufleistung von täglich sechs bis zwölf Kilometern auch von der Wirbelsäule her bewältigen werde, hat der Sachverständige bejaht und hierzu die nachvollziehbare Begründung gegeben, dass - wie er aus der Anamnese wisse - der Kläger ein regelmäßiger Spaziergänger und Wanderer sei und dass die tägliche Laufleistung nicht am Stück erbracht werden müsse, sondern immer wieder von anderen Tätigkeiten unterbrochen sei. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugt. Auf die Frage schließlich, ob der Kläger nahezu ständig einen Zustellwagen mit dem zulässigen Gesamtgewicht von 74 kg bewegen könne, hat der Gutachter im Termin ausgeführt, dass das ganz sicher auf ebenem Untergrund gehe. Als problematisch sehe er allerdings das häufige Bewegen über Kopfsteinpflaster oder schlammigen Untergrund an. Die zuletzt genannten Einschränkungen wirken sich nach der Einschätzung des Senats aber nicht auf die gesundheitliche Eignung des Klägers als Postzusteller zu Fuß aus, weil sie mit der Realität der Innenstadtbezirke (vgl. die Arbeitsplatzbeschreibung, Anlage B 1, Gliederungspunkt 2.1, letzter Absatz) nichts zu tun haben. Zu einem häufigen Bewegen des Zustellwagens auf Kopfsteinpflasterstraßen wird es auch in Bezirken, die noch über solche Straßen verfügen, nicht kommen. Denn solche Straßen werden stets von Bürgersteigen begleitet, die eine solche Pflasterung naturgemäß nicht aufweisen, und das gelegentliche Überqueren von Kopfsteinpflasterstraßen führt nicht zu deren häufiger Nutzung. Auch schlammiger Untergrund findet sich in Innenstadtbezirken - abgesehen von Baustellenbereichen, die ohnehin nicht zu betreten sind - nicht. Auf die weiteren Feststellungen des Gutachters im Termin, die sich im Wesentlichen auf das Heben und Tragen von Gewichten von über 10 kg und/oder die gesundheitliche Fähigkeit des Klägers, den Anforderungen anderer Funktionsämter (Fahrradzusteller, Kfz-Zusteller, Pkw-Zusteller) zu genügen, beziehen, kommt es hier nicht mehr an. Denn sie betreffen nicht die gesundheitlichen Anforderungen an eine Briefzustellung zu Fuß, so wie sie die Beklagte dargelegt hat. Insoweit sei allerdings angemerkt, dass auch diese Erläuterungen sämtlich in sich stimmig und - auch in Abgrenzung zu den gutachterlichen Aussagen anderer Gutachter - nachvollziehbar und überzeugend begründet waren. Insoweit ist auch deutlich geworden, dass der Sachverständige sein Gutachten insgesamt ohne jegliche Parteinahme erstattet und erläutert hat. Denn er hat etwa die gesundheitliche Eignung des Klägers als Briefzusteller per Fahrrad verneint und dies überzeugend damit begründet, dass das Aufsteigen, Aufsitzen und (vor allem) Kontrollieren des mit bis zu 50 kg beladenden Fahrrades gerade angesichts des relativ hoch gelegenen Schwerpunktes solcher Fahrräder wegen der dabei auftretenden lateralen Beugebelastungen eine erhebliche Belastung für die Wirbelsäule darstelle. II. Zwingende dienstliche Gründe i. S. v. § 46 Abs. 5 BBG, die einer erneuten Berufung des Klägers entgegenstehen, liegen nicht vor. Dieser unbestimmte, der vollen verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegende Rechtsbegriff stellt ein negatives Tatbestandsmerkmal dar. Vgl. nur Knoke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2018,

§ 29Rn.

  1. Seine Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, bei den Postnachfolgeunternehmen, die privatrechtlich organisiert sind und im Wettbewerb stehen, (erst) erfüllt, wenn es sich um betriebswirtschaftliche, sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergebende Gründe handelt, die von solchem Gewicht sind, dass ihre Berücksichtigung unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der betrieblichen Aufgaben sicherzustellen. Es müssen durch die in Rede stehende Reaktivierung mithin schwerwiegende, vernünftigerweise nicht hinzunehmende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des (Dienst-)Betriebs drohen. Diese sind regelmäßig nicht schon dann gegeben, wenn es nur um die mit einer Wiederberufung verbundenen finanziellen und personalorganisatorischen Auswirkungen geht. Vielmehr muss der Dienstherr für den Fall der Wiederberufung Vorsorge treffen, etwa durch Ausweisen einer Leerstelle; hat er dies versäumt, muss er grundsätzlich durch organisatorische Änderungen einen Dienstposten schaffen. So BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 2009- 2 C 74.08 -, juris, Rn. 17 bis 20, und OVG NRW, Beschluss vom
  3. April 2011 - 1 A 154/10 -, juris, Rn. 7 und 18 bis 23, m. w. N.; vgl. ferner (jeweils nicht speziell auf Postnachfolgeunternehmen bezogen) Knoke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2018,

§ 29Rn.

19 bis 21, Hebeler, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 46 Rn. 9, und - sehr ausführlich - von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Dezember 2017,

§ 29Rn.

145 bis

  1. Dass im Falle der Reaktivierung des Klägers solche Gründe vorliegen, hat die Beklagte schon nicht geltend gemacht. Dass solche Gründe vorliegen könnten, ist aber, wie nur ergänzend ausgeführt werden soll, auch sonst nicht ersichtlich. Gegen ihr Vorliegen sprechen nämlich zum einen der allgemein bekannte und auch durch die entsprechende Arbeitsplatzbeschreibung (Anlagen B1 und B8) belegte Umstand, dass die Deutsche Bundespost AG in den Innenstädten nach wie vor in erheblichen Umfang Briefzustellung zu Fuß betreibt, und zum anderen die Tatsache, dass die Deutsche Post AG, Niederlassung Brief C. , die Tätigkeit als Briefzusteller im Internet werbend als "unsere meist gesuchten Jobs vor Ort" bezeichnet. Vgl. www.dpdhljobsvorort.de/de/niederlassungen/brief-C. .html (Ausdrucke vom
  2. Januar 2018 und vom
  3. Februar 2018). Nicht Gegenstand des Begehrens und dieser Entscheidung ist die Frage, an welchem Ort die Beklagte den Kläger im Anschluss an dessen erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in dem in Rede stehenden Funktionsamt eines Briefzustellers zu Fuß beschäftigen wird. Denn der gesetzliche Anspruch aus § 46 Abs. 5 BBG betrifft allein das "Ob" der Reaktivierung. Ebenso zum Inhalt der insoweit entsprechenden rahmenrechtlichen Vorschrift des § 29 Abs. 1

: Knoke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2018,

§ 29Rn.

22, und von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Dezember 2017,

§ 29Rn.

143. Bei der Beantwortung der angesprochenen Frage wird aber, worauf der Senat hinweisen möchte, der Fürsorgegrundsatz zu beachten sein. Dieser dürfte hier auch bei Abwägung mit den bestehenden dienstlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger als Bundesbeamter grundsätzlich bundesweit eingesetzt werden kann, mindestens nahe legen, den Kläger bei der Zuweisung eines Dienstpostens als Zusteller zu Fuß seinem Wunsch entsprechend heimatnah - d. h. möglichst in L. - einzusetzen. Denn eine solche Verwendung wäre geeignet, den Wiedereinstieg des Klägers in eine Vollbeschäftigung nicht unnötig durch weite Anfahrten zum Dienstort oder gar durch die Notwendigkeit eines Umzugs zu erschweren, welcher die Bindung des Klägers bzw. sogar der ganzen Familie (Kläger, Ehefrau und 9jährige schulpflichtige Tochter) an den bisherigen Wohnort auflösen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind. Permalink: https://openjur.de/u/2144211.html ( https://oj.is/2144211 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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