Tenor Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom
(9), die Entsorgung der Tannenbäume im Eingangsbereich und Innenhof. Entsprechend kann auch insoweit weder davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeiten nicht zu den Arbeitsaufgaben des Klägers gehören noch dass es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit gehandelt habe. Dies gilt umso mehr, als die seitens des Klägers vorgelegte E-Mail der Frau L1 vom 15.01.2016 ebenfalls Anweisungen beinhaltet, die nach dem Vorbringen der Beklagten nicht zu den Aufgaben der Haustechnik zählen, beispielsweise die Entfernung von Sperrmüll, diversen Abfällen (unter anderem Inkontinenzabfälle), Sandhaufen und Bauschutt. Der Einwand der Beklagten, nachdem sie bezüglich der von dem Kläger eingereichten und von ihr im Schriftsatz vom 05.08.2016 im einzelnen zitierten Anweisungen nicht die Möglichkeit habe, zu überprüfen, ob der Kläger diese Tätigkeiten tatsächlich verrichtet habe, Herr X als Regionalleiter aus dem Betrieb ausgeschieden sei und auch die Einrichtungsleiterin, Frau L1, nicht mehr bei ihr tätig seien, führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Mit diesen Angaben hat der Kläger detailliert bestritten, dass sich sein Arbeitsbereich und damit der Bereich der Haustechnik auf den störungsfreien und optimalen Betrieb aller Anlagen und Geräte in der Einrichtung beschränkt hat. Es obliegt damit der für die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 KSchG darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten diese Angaben zu widerlegen. Dass Herr Dinkelmann und Frau L1 zwischenzeitlich aus ihrer Einrichtung ausgeschieden sind, vermag hieran nichts zu ändern. Gleichwohl besteht für Sie damit grundsätzlich die Möglichkeit, diese hierzu zu befragen, zumal sie diese selbst als Zeugen benannt hat oder aufgrund der jeweils in dem Kästchen "Anfordernder" befindlichen Unterschrift diese Mitarbeiter hierzu zu befragen. Ihr Vorbringen, nachdem es sich hierbei nicht um die Kernaufgaben des Klägers als Haustechniker gehandelt habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei ist schon zu bedenken, dass selbst im Rahmen einer Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG zu deren sozialer Rechtfertigung nicht nur ein dringendes betriebliches Erfordernis erforderlich ist sondern dies außerdem einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen muss. Dies wiederum ist nur der Fall, wenn die Arbeitskraft des Arbeitnehmers im Betrieb nicht mehr gefordert ist. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen bzw. zu beschäftigen (BAG v. 20.11.2014, 2 AZR 512/13 , Rz.15, juris). Darüber hinaus müssen die betrieblichen Erfordernisse dringend sein, was wiederum nur der Fall ist, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, dem bei Ausspruch der Kündigung absehbaren Wegfall des bisherigen Beschäftigungsbedarfs durch andere Maßnahmen - technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art - als durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entsprechen (BAG v. 26.03.2015, 2 AZR 417/14 , Rz.26, juris). Hierzu gehört grundsätzlich auch das Angebot eine Weiterbeschäftigung im entsprechend reduzierten Umfang seitens der Beklagten. Ein solches darf nur in "Extremfällen” unterbleiben, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer rechnen konnte, ein derartiges Angebot vielmehr beleidigenden Charakter gehabt hätte (BAG v. 24.05.2012, 2 AZR 124/11 , Rz. 35 u.v.23.02.2010, 2 AZR 656/08 , Rz.57 juris). Erforderlich ist damit grundsätzlich ein vollständiger Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für den Arbeitnehmer und hat diese Voraussetzung erst Recht im Rahmen von § 15 Abs. 5 KSchG zu gelten. Wie ausgeführt, muss die Fremdvergabe in diesem Rahmen tatsächlich zur Aufgabe der Arbeitgeberstellung bei der Erledigung der betreffenden Arbeiten führen und ist dies nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 15 Abs. 5 S. 1 KSchG, nachdem das Betriebsratsmitglied in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen ist, geboten. Das Vorbringen des Klägers, nach dem die von ihm angeführten Aufgaben nunmehr von anderen Arbeitnehmern in der Einrichtung G N übernommen worden seien, führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Zum Einen trifft dies nicht auf sämtliche von ihm vorgetragenen Arbeiten zu. Zum Anderen hat die Beklagte sich dieses Vorbringen des Klägers noch nicht einmal hilfsweise zu Eigen gemacht. Darüber hinaus oblägen der Beklagten selbst dann noch weitere Darlegungen. Bei einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, muss der Arbeitgeber nämlich außerdem konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Nur so kann geprüft werden, ob die Entscheidung den dargestellten Voraussetzungen genügt. Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, das heißt im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (BAG v. 24.05.2012, Rz.23 juris). Auch hieran fehlt es. Schlussendlich könnte die Beklagte im vorliegenden Verfahren mit entsprechenden Ausführungen auch deshalb nicht gehört werden, weil sie zu einer teilweisen Aufgabenverteilung auf andere Arbeitnehmer in ihrem Betrieb den Betriebsrat nicht angehört hat. Nach § 102 Abs.1 S.1 BetrVG ist der Betriebsrat hingegen vor jeder Kündigung zu hören; nach dessen S.2 hat der Arbeitgeber ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Ein Nachschieben von solchen Kündigungsgründen, die dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung bereits bekannt waren, von denen er jedoch keine Mitteilung an den Betriebsrat gemacht hat, ist daher unzulässig mit der Folge, dass diese Gründe im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden können. Die Unzulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen, die dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Betriebsratsanhörung bekannt waren, folgt aus dem Sinn und dem Zweck des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG, der darin besteht, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, vor Ausspruch der Kündigung auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers im Hinblick auf die diesem bekannten und deshalb seinen Kündigungsentschluss beeinflussenden Umstände einzuwirken. Diesem Zweck widerspricht es, dem Arbeitgeber zu gestatten, sich im späteren Kündigungsschutzprozess auf Kündigungsgründe zu berufen, die zwar seinen Kündigungsentschluss mit beeinflusst haben, hinsichtlich der er jedoch dem Betriebsrat keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (BAG v.11.04.1985, 2 AZR 239/84 , juris). So liegt es hier. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie diesen nur über ihre unternehmerische Entscheidung in Kenntnis gesetzt, die Abteilung Haustechnik stillzulegen und diese zukünftig von der Firma J GmbH wahrnehmen zu lassen. Zugleich hat sie in dieser ausgeführt, dass das unternehmerische Konzept zur Folge habe, dass sämtliche Tätigkeiten in der Abteilung Haustechnik ersatzlos gestrichen würden.
- c)Dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2016 gestellten Antrag der Beklagtenseite auf Gewährung einer Schriftsatzfrist vermochte die Kammer nicht zu entsprechen. Eine solche war nach den Grundsätzen des § 139 ZPO und des darin zum Ausdruck kommenden Gebots des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich. Dabei bleibt zunächst schon festzustellen, dass nach § 139 Abs.5 ZPO die Bestimmung einer Schriftsatzfrist voraussetzt, dass der Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist. Damit verdeutlicht schon der systematische Aufbau der Vorschrift, dass nur solche Hinweise die Einräumung einer weiteren Schriftsatzfrist auslösen können, zu denen das Gericht nach § 139 ZPO verpflichtet ist. Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht gegeben. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass das Gericht im Rahmen seiner Hinweis- und Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO grundsätzlich auf eine vollständige Erklärung über alle erheblichen materiellen und prozessualen Tatsachen hinzuwirken hat. Auch rechnet hierzu der Hinweis auf eine gebotene Vervollständigung, zu allgemein gehaltene Darstellungen zu substantiieren. So hat das Gericht darauf hinzuweisen, wenn bestimmte tatsächliche Angaben fehlen, die innerhalb des Streitgegenstands zur Schlüssigkeit des Vortrags der Klage oder zu einer Einwendung fehlen (Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage, § 139 ZPO Rz.17). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass eine Arbeitsteilung zwischen den Rechtspflegeorganen und der richterlichen Neutralität besteht (Zöller-Greger, a.a.O., § 139 ZPO Rz.12 a)). Dies muss umso mehr gelten, wenn schon der Prozessgegner auf Mängel des Vortrages hingewiesen hat, die vom ihm geäußerte Kritik an der Schlüssigkeit des Klagevorbringens (oder der Erheblichkeit der Verteidigung) die nötige Klarheit besitzt und die Partei zuverlässig ins Bild setzt. Insbesondere von einer anwaltlich vertretenen Partei kann und muss erwartet werden, dass sie sich mit dem Vorbringen der Gegenpartei und der von dieser erhobenen Einwänden auseinandersetzt. (OLG Rostock v.22.07.2005, 6 U 132/04 , NJ 2004, 464 f. mwN). Unter Beachtung dieser Kriterien bleibt festzustellen, dass die Kammer, namentlich die Vorsitzende, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.08.2016, im Wesentlichen die Sach- und Rechtslage geschildert hat, zudem bezogen auf den bisherigen Vortrag, wie er sich in den Gerichtsakten befindet und insoweit eine rechtliche Einschätzung mitgeteilt hat. Zu sämtlichen Vorbringen des Klägers ist der Beklagten rechtliches Gehör gewährt worden, insbesondere und auch zu dessen Schriftsatz vom 21.06.2016, mit dem dieser seinen Vortrag, nachdem er auch anderweitige Aufgaben für sie erledigt habe, weiter dargetan und entsprechende Dienstleistungsanforderungen eingereicht hat. Dieser Schriftsatz sowie der Beschluss des Gerichts vom 28.06.2016, mit dem beiden Parteien nachgelassen worden ist, zu den wechselseitigen Vorträgen im Schriftsatz vom 21.06.2016 (= Kläger) und vom 10.06.2016 (hier eingegangen am 28.06.2016) abschließend vorzutragen binnen drei Wochen ab Zugang, ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des bei der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 15.07.2016 zugestellt worden. Hinzu kommt, dass die klägerseits vorgetragene Durchführung von anderweitigen Arbeiten außerhalb der Haustechnik bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2016 gewesen ist, die Beklagte hierzu sodann auch vorgetragen hat und der Kläger insoweit mit Schriftsatz vom 21.06.2016 seinen Vortrag ergänzt hat. Die Problematik war der Beklagtenseite damit hinreichend bekannt. Dementsprechend bedurfte es keines weiteren Hinweises des Gerichtes mehr, dass die Beklagte zu den Anweisungen hätte sagen müssen, dass diese tatsächlich nicht geleistet worden seien. Dies schon deshalb nicht, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.08.2016 nicht nur tatsächlich Stellung genommen hat sondern in diesem gerade selbst ausgeführt hat, dass sie keine Möglichkeit habe zu überprüfen, ob der Kläger diese Tätigkeiten tatsächlich verrichtet habe. Dies gilt umso mehr, als sie außerdem in diesem die Auffassung vertreten hat, dass es sich nicht um die Kernaufgaben des Klägers als Haustechniker handele und rechtlich entscheidend sei, dass diese Tätigkeiten fremd vergeben worden seien, die der Kläger ersichtlich nicht teilt. Auch konnte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass sich das Gericht seiner rechtlichen Bewertung anschließen wird. II. Ebenfalls zulässig und begründet ist der Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung. Die Voraussetzungen des vorliegend als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden richterrechtlich entwickelten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruches nach §§ 611 , 613 , 242 BGB i.V.m. Art. 1 ,2 GG liegen vor. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 sind diese erfüllt, wenn durch ein erstinstanzliches Urteil im Kündigungsschutzverfahren die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird und keine zusätzlichen, über die Ungewissheit des Prozessausganges hinausgehenden Umstände hinzutreten, die sich im Einzelfall zugunsten des Arbeitgebers auswirken können (BAG GS v. 27.02.1985, 1/84, juris). 1) Ersteres Erfordernis ist erfüllt. Mit vorliegendem Urteil ist die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung vom 28.01.2016 festgestellt worden. An diese Entscheidung ist die erkennende Kammer gebunden, § 46 Abs.2 S.1 ArbGG i.V.m. § 318 ZPO. 2) Die Beklagte hat auch keine ausreichenden Gründe vorgetragen, die dennoch einer Weiterbeschäftigung des Klägers im technischen Hausmeisterdienst über den 30.06.2016 hinaus entgegenstehen. Dabei ist ihr zwar grundsätzlich zuzugeben, dass der Weiterbeschäftigungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen sein kann, wenn diese zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung für den Arbeitgeber führt (BAG v. 27.02.1985). Wie unter Punkt I.1)
- b)ausgeführt, reicht das bisherige Vorbringen der Beklagten hingegen in keinem Fall aus, um den vollständigen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für den Kläger ausreichend darzutun. Folglich muss daher weiterhin von einer für ihn zumindest teilweise bestehenden Beschäftigungsmöglichkeit ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Kammer anhand des Vorbringens der Beklagten noch nicht einmal den zeitlichen Umfang dieser Aufgabenbereiche festzustellen vermochte. Folglich fehlt es auch im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass trotz behaupteter Fremdvergabe eine sinnvolle Beschäftigung des Klägers für sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens nicht mehr möglich ist; dies auch deshalb nicht, weil dieser außerdem darauf hingewiesen hat, dass von dem beauftragten Fremdunternehmen lediglich ein Arbeitnehmer in das G N entsendet werde und dies auch nicht vollschichtig sondern nur an fünf Tagen in der Woche mit jeweils max. 6 Arbeitsstunden, die Beklagte diesem Vorbringen lediglich dahingehend begegnet ist, dass beide Arbeitnehmer Schlechtleister gewesen seien, die ihre Aufgaben in die Länge gezogen hätten, desinteressiert gleichgültig und vor Allem schlecht verrichtet hätten, ohne dies durch Tatsachenvortrag weiter zu belegen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Der Streitwert ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 42 Abs.2 GKG 3,5 ZPO festgesetzt worden. Der Kündigungsschutzantrag ist mit dem dreifachen Wert des zuletzt von dem Kläger bei der Beklagten erzielten Bruttomonatsverdienstes bewertet worden. Für den Weiterbeschäftigungsantrag ist ein weiterer Bruttomonatsverdienst in Ansatz gebracht worden. Permalink: https://openjur.de/u/2144371.html ( https://oj.is/2144371 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.