Tenor 1. Der Angeklagte ... wird wegen Mordes durch Unterlassen sowie versuchten Mordes durch Unterlassen und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. 2. Die Angeklagte ... wird wegen Mordes durch Unterlassen sowie versuchten Mordes durch Unterlassen und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. 3. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger - allerdings unter Ausschluss der Kosten des Gutachtens des Sachverständigen ...vom 07.07.2017 und der testpsychologischen Zusatzbegutachtung durch den Psychologen ... vom 17.05.2017 - zu tragen. Liste der angewendeten Strafvorschriften: hinsichtlich des Angeklagten ...: §§ 211 , 223 , 224 Abs. 1, 13 , 21 , 22 , 23 , 49 , 53 , 63 StGB hinsichtlich der Angeklagten ...: §§ 211 , 13 , 22 , 23 , 46b , 49 , 53 StGB Gründe Inhaltsverzeichnis: I. Feststellungen zur Person...10 1. persönliche Verhältnisse des Angeklagten ...
- a)Lebenslauf
- b)Vorstrafen des Angeklagten ...18 2. persönliche Verhältnisse der Angeklagten ...19
- a)Lebenslauf
- b)Vorstrafen der Angeklagten ...20 II. Feststellungen zur Sache...20 Vorspann 1. Taten zum Nachteil der ... ...26
- a)Vortatgeschehen
- b)Würgen der ...28
- c)Schlag mit der Schippe...29
- d)Nachtatgeschehen 2. Taten zum Nachteil der ... ...31
- a)Vortatgeschehen
- b)versuchtes Ertränken in der Badewanne...35
- c)Versterben der ...36
- d)Nachtatgeschehen...39 3. Tat zum Nachteil der ... ...41
- a)Vortatgeschehen
- b)Tatgeschehen...43 4. Schuldfähigkeit der Angeklagten...50
- a)Schuldfähigkeit des ...
- b)Schuldfähigkeit der ... III. Zum Beruhen der Feststellungen - Beweiswürdigung...51 1. Tatkomplex Beziehung der Angeklagten ab 1999 und Vortatgeschehen...52
- a)Einlassung der Angeklagten ...
- b)körperliche Untersuchung der Angeklagten...63
- c)Einlassung des Angeklagten ...64
- d)körperliche Untersuchung des ...73
- e)Zeugenaussagen...74
- f)Augenscheinsobjekte...87
- g)Beweiswürdigung...88 2. Tatkomplex ...92
- a)Einlassung der Angeklagten ...
- b)Einlassung des Angeklagten ...95
- c)Zeugenaussagen...97
- d)Augenscheinsobjekte...103
- e)Beweiswürdigung...104 3. Tatkomplex ...107
- a)Einlassung der Angeklagten ...
- b)Einlassung des Angeklagten ...120
- c)Zeugenaussagen...123
- d)Rechtsmedizinisches Gutachten Dr. med. ...124
- e)Augenscheinsobjekte...126
- f)Beweiswürdigung...128 4. Tatkomplex ...135
- a)Einlassung der Angeklagten ...
- b)Einlassung des Angeklagten ...143
- c)Zeugenaussagen...145
- d)Forensische Gutachten betreffend die ...152
(1)Prof. Dr. ..., Rechtsmediziner der Universitätsmedizin Göttingen
(2)Prof. Dr. ..., Neurochirurg des Universitätsklinikums Münster...155
(3)Prof. Dr. ..., Rechtsmediziner der Universitätsklinik Essen...157
(4)Entscheid im Sachverständigenstreit...158
- e)Augenscheinsobjekte...159
- f)Beweiswürdigung...160 5. übrige Zeugenaussagen...168 6. Schuldfähigkeit der Angeklagten...169
- a)Schuldfähigkeit des Angeklagten ...
- b)Schuldfähigkeit der Angeklagten ...172 IV. Rechtliche Würdigung...178 1. Taten zum Nachteil der ...
- a)Würgen bis zur Bewusstlosigkeit
- b)Schlag mit der Schaufel gegen den Kopf...179 2. Taten zum Nachteil der ...180
- a)versuchte Tötung der ... in der Badewanne
- b)Versterben der ...183 3. Tat zum Nachteil der ...188 V. Strafzumessung...193 1. Angeklagter ... 2. Angeklagte ...199 VI. Verfahrenskosten...203 I. Feststellungen zur Person 1. persönliche Verhältnisse des Angeklagten ...
- a)Lebenslauf Der 48-jährige Angeklagte ...wurde am 25.05.1970 in ... geboren. Sein 2004 verstorbener Vater war Verwaltungsbeamter bei der Deutschen Bahn. Seine Mutter arbeitete als Krankenschwester in der Klinik Bergmannsheil in ... Er wuchs zunächst im elterlichen Haushalt in ... mit einer 6 Jahre älteren Schwester auf, bis seine Eltern sich ca. 1982 - der Angeklagte war etwa 11/12 Jahre alt - scheiden ließen, nachdem sein leiblicher Vater in alkoholisiertem Zustand gewalttätig gegenüber Frau und Kindern sowie seiner Ehefrau untreu wurde. Nach der Trennung zog die Mutter des Angeklagten zunächst zu ihrem neuen Lebensgefährten ..., bei dem auch der Angeklagte und dessen Schwester von ca. 1982/83 bis 1986 lebten. Ab dem Alter von ca. 12 Jahren wurde der Angeklagte nach eigenen Angaben Opfer sexueller Übergriffe durch den 1996 verstorbenen ... Da der ... neben der Beziehung zur Mutter des Angeklagten noch weitere Affären unterhielt, kam es schließlich zur Trennung. Nach dieser Trennung zog seine Mutter mit dem Angeklagten 1986 zu dem Landwirt ...nach ..., wo beide fortan lebten. Der Angeklagte ... besuchte von 1973 bis 1976 den Kindergarten und wurde danach regelgerecht in eine Grundschule in ... eingeschult. Infolge von Lernschwierigkeiten wechselte er 1980 von der Grund- auf eine weiterführende Sonderschule in ..., wo er mehrfach sitzen blieb, weshalb er in der Folgezeit eine Sonderschule besuchte, die er mit 16 Jahren entweder nach der 7. oder der 8. Klasse ohne Abschluss verließ. Nach dem Ende seiner Schullaufbahn half er zunächst auf dem Hof des ...aus, bis er eine Ausbildung zum Landwirt begann, die er jedoch nicht abschließen konnte. 1988 nahm er im Alter von 18 Jahren eine Anstellung als Waldarbeiter an, später war er auch im Straßenbau tätig, wo er Gullys reinigte, nachdem er sich als ungeeignet zum Auftragen von Straßenbelag erwiesen hatte. Ab 1993 verdingte er sich einige Zeit als Hundeführer, Schießbahnwärter, Küchenhelfer und Reinigungskraft bei den britischen Streitkräften, gab diese Tätigkeit jedoch auf, nachdem seine damalige Freundin seine langen Abwesenheitszeiten von Zuhause kritisiert hatte. In 1995 war er schließlich noch für einige Monate im Wachschutz- und Sicherheitsgewerbe beschäftigt, danach bis Haftantritt jedoch arbeitslos. Er war seit 1994 mit der ... ..., geb. ..., verheiratet, führt jedoch parallel eine Liebesbeziehung mit seiner Ex-Freundin - der Zeugin ...- fort, mit der der Angeklagte bereits seit 1991/92 liiert war und einen 1995 geborenen Sohn hat. Dies führt schließlich dazu, dass der Angeklagte eine Zeit lang mit beiden Frauen in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Das Zusammenleben verlief jedoch nicht harmonisch und bildete die Grundlage für das nachfolgend wiedergegebene Strafverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Paderborn. Dieses verurteilte den Angeklagten schließlich am 28.08.1995 wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in 5 Fällen, Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in 2 Fällen sowie wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Den dortigen Feststellungen ist zu entnehmen: "II. Die beiden Angeklagten (hier: ...und die Zeugin ...) lernten sich Ende 1991 kennen. Zu diesem Zeitpunkt gingen sie eine nähere Beziehung miteinander ein. Nach einiger Zeit wurde jedoch die Angeklagte ... unzufrieden. Sie bemängelte an dem Angeklagten ..., dass dieser keine Arbeit habe und ihr deshalb keine genügende Perspektive bieten würde. Es kam deshalb in der Folgezeit zu mehrfachen Trennungen sowie Versöhnungen zwischen den beiden Angeklagten. Spätestens im März des Jahres 1994 gab die Angeklagte ... zunächst den Wunsch auf, mit dem Angeklagten ... ein gemeinsames Leben zu führen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich an der Situation des Angeklagten ... nichts verändert, so dass die Angeklagte ... ihre Unzufriedenheit nicht mehr zurückhalten konnte. Trotz der nunmehr von der Angeklagten ... veranlassten Trennung hielten sie auch in den folgenden Wochen zunächst noch losen Kontakt miteinander. Im März des Jahres 1994 lernte der Angeklagte ... die Zeugin ... ... kennen. Diese hatte in einer örtlichen Zeitung eine Kontaktanzeige aufgegeben, auf die sich der Angeklagte ... gemeldet hatte. Der Angeklagte ..., der der Zeugen ... gesagt hatte, er sei im Straßenbauberuf tätig, und die Zeugin ... fanden zunächst Gefallen aneinander und beschlossen eine gemeinsame Beziehung aufzunehmen. Trotz dieses Entschlusses gab der Angeklagte ... den noch lose mit der Angeklagten ... bestehenden Kontakt nicht auf. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und der Zeugin ... suchte er vielmehr bei der Angeklagten ... Rat und Trost. In der Folgezeit wurde die gefühlsmäßige Bindung der Zeugin ... an den Angeklagten ... immer tiefer. Daran änderte auch nichts der Umstand, dass der Angeklagte ... der Zeugin nach ca. 6 Wochen mitteilte, dass er nicht im Straßenbau tätig sei, vielmehr arbeitslos sei. Die Zeugin ... ging davon aus, dass man in einer gemeinsamen Beziehung dieses Problem werde meistern können. Alsbald beabsichtigten beide die Ehe miteinander einzugehen. Noch im Juni des Jahres verlor auch die Zeugin ... ihre Arbeit als kaufmännische Angestellte. Dies begründete sich damit, dass die Zeugin ... unter dem Einfluss des Angeklagten häufig ihrem Arbeitsplatz fernblieb. Ihr wurde deshalb vom Arbeitgeber wegen unentschuldigten Fehlens gekündigt. Gleichwohl hielt die Zeugin ... den Angeklagten für "ihre große Liebe". Sie hatte sich vorgenommen, in jeder Krise bedingungslos zu dem Angeklagten zu halten. In diesem Zeitraum wurde bei der Staatsanwaltschaft Paderborn ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ... wegen unerlaubten Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt. Da der Angeklagte bereits erheblich diesbezüglich vorbelastet war, erwartete er die Verhängung einer Freiheitsstrafe. Dies führte bei ihm zu einer psychischen Belastung, was sich durch Sprunghaftigkeit sowie erste Erscheinungen von aufkommenden Aggressionen bemerkbar machte. Äußerlich traten diese Spannungen dadurch in Erscheinung, dass der Angeklagte nunmehr von der Zeugin ... verlangte, mit ihm zu boxen. Er selbst zog sich einen Boxhandschuh an, gelegentlich gab er den zweiten Boxhandschuh der Zeugin ... und forderte diese sodann auf, mit ihm einen Boxkampf zu führen. Die Zeugin ... hielt dies zunächst für eine Art Spiel. Nachdem die Schläge des Angeklagten ... jedoch immer heftiger wurden, weigerte sie sich schließlich weiter zu boxen. Dies veranlasste den Angeklagten nur dazu, um so heftiger auf die Zeugin einzuschlagen. Auch die Bitten der Zeugin, aufzuhören und die nunmehr bei der Zeugin aufkommende Verzweiflung veranlassten den Angeklagten nicht, das Boxen einzustellen. Auch diese Vorfälle, die sich an mehreren Tagen hintereinander wiederholten, veranlassten die Zeugin nicht, die Beziehung mit dem Angeklagten ... aufzugeben. Sie führte diese Vorfälle vielmehr nur auf das Strafverfahren und die damit einhergehenden Spannungen zurück und glaubte, dass nach Abschluss des Strafverfahrens wieder alles gut werde. Im Vertrauen hierauf kam es am 21.07.1994 zur Heirat zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. Zwar hatten die Eltern der Zeugin ... dieser von einer Ehe mit dem Angeklagten abgeraten und die Zeugin bedrängt, noch etwas abzuwarten. Gleichwohl hielt die Zeugin ihre Beziehung zu dem Angeklagten für sehr gut und meinte, dass eine Heirat gewagt werden könne. Nach diesem Zeitpunkt trat der Angeklagte noch aggressiver gegenüber der Zeugin ... auf. Er wurde launisch und aggressiv. Das Verhalten des Angeklagten war für die Zeugin ... nicht mehr vorhersehbar. 1. Zu Beginn des Monats August war die Zeugin ... über und über mit blauen Flecken versehen. Diese waren durch das Einboxen des Angeklagten auf die Zeugin entstanden. Er meinte nunmehr zu der Zeugin, dass man sich diese Prellmarken nicht leisten könne. Der Angeklagte verfiel nunmehr auf die Idee, einen Föhn auf die Prellmarken zu halten. Er sagte der Zeugin ..., dass durch die so entstehende Durchblutung die blauen Flecken beseitigt würden. Im Badezimmer der von dem Angeklagten und der Zeugin gemeinsam bewohnten Wohnung hielt er nunmehr einen Föhn an deren rechten Oberarm. Als diese infolge der enormen Hitze ihren Oberarm zurückziehen wollte, hielt er diesen fest. Anschließend setzte er den Föhn auch vor den linken Oberarm sowie den rechten Oberschenkel. An den betreffenden Stellen kam es zu Verbrennungen ersten und zweiten Grades, die der Zeugin große Schmerzen verursachen. 2. Einige Tage später musste sich die Zeugin beim Arbeitsamt vorstellen. Der Termin war am frühen Vormittag. Als die Zeugin ... aufwachte, stellte sie fest, dass sie verschlafen hatte. Sie versuchte sich deshalb zu beeilen. Um ordentlich für den Besuch beim Arbeitsamt gekleidet zu sein, entnahm sie der Wäsche eine Bluse und wollte diese Bügeln. Der Angeklagte stand nunmehr ebenfalls auf und ging zu der Zeugin. Er hielt dieser vor, dass sie nur ihre Sachen bügeln würde und nicht an seine Sachen denken würde. Überhaupt denke die Zeugin nur an sich. Er hielt nunmehr den linken Oberarm der Zeugin fest und hielt das glühend heiße Bügeleisen zunächst an den rechten Oberschenkel und sodann an den rechten Unterarm. Dabei setzte er das Bügeleisen jeweils kurz auf die Haut auf, bis die Zeugin aufschrie. 3. Einige Tage später saßen der Angeklagte und die Zeugin zusammen. Der Angeklagte erzählte der Zeugin bei dieser Gelegenheit, dass er die Gabe hätte, Karten zu lesen. Die Zeugin bat daraufhin, der Angeklagte möge doch auch ihre Karten lesen. Der Angeklagte holte daraufhin ein Kartenspiel und ein in der Wohnung vorhandenes Feuerzeug. Sodann nahm er die rechte Hand der Zeugin und drehte diese nach unten. Nunmehr entflammte er das Feuerzeug und hielt es unter den Handrücken der rechten Hand der Zeugin. Die Zeugin, die dieser Handlung des Angeklagten in keiner Weise vorher sah, erlitt hierdurch eine etwa 2-DM-Stück große Hautverletzung am Handrücken der rechten Hand. 4. Etwa Mitte August fuhren die Zeugin und der Angeklagte im PKW der Zeugin ... Die Zeugin führte das Fahrzeug. Nach einiger Zeit forderte der Angeklagte die Zeugin auf, schneller zu fahren. Die Zeugin weigerte sich jedoch, weil sie die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht wesentlich überschreiten wollte. Daraufhin haute der Angeklagte der Zeugin an den Hinterkopf und forderte diese auf, rechts anzuhalten. Aus Angst folgte die Zeugin dieser Aufforderung. Nunmehr biss der Angeklagte der Zeugin in das rechte Ohr sowie die Nase. Anschließend schlug er mit der Faust gegen ihren Kopf, woraufhin dieser gegen die Tür gedrückt wurde. Die Zeugin erlitt daraufhin eine Schürfwunde an der linken Schläfe, die an zu bluten anfing. Auch die von dem Angeklagten der Zeugin zugefügten Bisswunden bluteten. Spätestens seit diesem Zeitpunkt überlegte die Zeugin ..., sich von dem Angeklagten zu trennen. Die Zeugin hatte jedoch mittlerweile große Angst vor dem Angeklagten und traute sich nicht mehr ernsthaft, sich diesem zu widersetzen. Der Angeklagte hatte der Zeugin nämlich damit gedroht, dass ein Mord geschehen werde, wenn sie die Vorfälle offenbaren würde. Er kenne Personen, die er mit einem Mord beauftragen könne, dies sei für ihn keine Schwierigkeit. Zu den Opfern würden mit Sicherheit auch ihre Familienangehörigen gehören. Diese Bedrohung unterstrich der Angeklagte noch damit, dass er eine Gaspistole, die er in seinem Besitz hatte, unmittelbar an den Kopf der Zeugin hielt und diese fragte, ob er nun abdrücken solle oder nicht. Zeugin hatte Todesangst, weil sie die Pistole für funktionsfähig hielt. Noch im August nahm der Angeklagte zu der Angeklagten ... wieder eine engere Beziehung auf. Diese entschloss sich nunmehr wiederum mit dem Angeklagten eine dauerhafte Lebensgemeinschaft zu gründen. Der Angeklagte nahm deshalb die Angeklagte ... wieder in der Wohnung auf. Die Zeugin ... musste das Ehebett verlassen und auf der Wohnzimmercouch schlafen. Ihren Platz nahm die Angeklagte ... ein. Die Zeugin wehrte sich nicht gegen diese Zumutung. Sie versprach sich vielmehr von dem Einzug einer dritten Person Besserung ihres Schicksals, da sie davon ausging, dass dies den Angeklagten von weiteren Straftaten abhalten würde. Darin sah sie sich jedoch getäuscht. Geschickt verstand es der Angeklagte ... die Angeklagte ... und die Zeugin ... gegeneinander auszuspielen. So behauptete er z.B. wahrheitswidrig der Angeklagten ... gegenüber, er wisse von der Zeugin ..., dass die Angeklagte ..., ihn, den Angeklagten ..., mit ihrem Chef betrüge. Diese und weitere Intrigen brachten auch die Angeklagte ... gegen die Zeugin auf. Nunmehr wurde die Situation für die Zeugin ... noch verschärft. Die Zeugin musste sich nicht mehr nur noch körperlich verletzen lassen, vielmehr wurde sie auch gezielt gedemütigt. So musste sie sich auf Veranlassung des Angeklagten und der Angeklagten ... mit Handschellen an Heizkörpern in der Wohnung fesseln lassen oder mit Handschellen gefesselt vor den beiden Angeklagten tanzen. Auch musste sie sich nahezu täglich schlagen lassen und wurde mindestens dreimal im Kofferraum eines Opel Kadett eingesperrt. Zu konkretisieren sind folgende Vorfälle: 5. Mitte September 1994 ließ die Zeugin ... versehentlich in der Küche Bratwürste verbrennen. Hierauf geriet der Angeklagte ... in Wut. Er packte die Zeugin und schubste sie mit einem Stoß gegen die Küchenwand. Hierbei erlitt die Zeugin eine Schürfwunde an der rechten Schläfe. Sodann zerrte er die Zeugin in den Flur und warf sie auf die Erde. Dabei schlug er mehrfach ihren Kopf gegen den Fußboden. Hierbei erlitt die Zeugin eine Platzwunde am Hinterkopf. Anschließend würgte der Angeklagte die Zeugin, bis diese keine Luft mehr bekam und ohnmächtig wurde. Erst auf Intervention der Angeklagten ..., es nicht zu übertreiben, ließ der Angeklagte von der Zeugin ab. 6. Am 20.09.1994 hielten sich beide Angeklagte im Schlafzimmer auf. Nach einiger Zeit kam der Angeklagte ... zu der Zeugin ... ins Wohnzimmer. Er verlangte von dieser, dass sie mit ihm ins Schlafzimmer komme und sich dort nackt ausziehe. Aus Angst kam die Zeugin dieser Aufforderung nach. Anschließend musste sich die Zeugin auf den Fußboden des Schlafzimmers legen und die Beine spreizen. Der Angeklagte holte nunmehr einen Gummiknüppel, den er in seiner Wohnung aufbewahrte und versuchte diesen bei der Zeugin ... in die Scheide einzuführen. Dies gelang dem Angeklagten jedoch nicht, weil der Gummiknüppel zu breit war. Er holte daraufhin ein Feuerzeug, erwärmte den Gummiknüppel durch die Flamme des Feuerzeugs und drückte anschließend das Gummi zusammen. Nunmehr führte er diesen Gummiknüppel tief in die Scheide der Zeugin ein, wobei die Zeugin große Schmerzen erlitt. Nachdem dem Angeklagten dies gelungen war, holte er zumindest eine Flasche Franzbranntwein und Haarshampoo und fühlte diese durch den Gummiknüppel hindurch in die Scheide der Zeugin ein. Anschließend schob er den Gummiknüppel in der Scheide der Zeugin hin und her. Die Zeugin erlitt hierdurch ebenfalls sehr große Schmerzen. Für ca. 2 bis 3 Wochen nach diesem Zeitpunkt verstärkten sich die bei der Zeugin vorhandenen Blutungen. Die Angeklagte ... beobachtete zunächst das Geschehen und rief dann dem Angeklagten ... zu: "Gib‘ s ihr, die braucht das!" 7. Am nächsten Tag wiederholte sich dieses Geschehen. Bei dieser Gelegenheit füllte der Angeklagte ... jedoch keine Flüssigkeiten durch das Gummirohr in die Scheide der Zeugin ein. 8. Ebenfalls am 21.09.1994 boxten beide Angeklagte zusammen mit Boxhandschuhen auf die Zeugin ein. Hierbei wurde sie auch an der Nase getroffen. Die Zeugin erlitt hierdurch einen doppelten Nasenbeinbruch. 9. Anschließend beabsichtigten beide Angeklagte in ... eine Wohnung zu besichtigen, weil der Vermieter die Wohnung des Angeklagten ... gekündigt hatte. Die beiden Angeklagten wiesen nunmehr die Zeugin an, in den Kofferraum des Opel-Kadett einzusteigen. Aus Angst vor den Angeklagten kam die Zeugin dieser Aufforderung nach. Anschließend fuhren die Angeklagten nach ..., um sich die Wohnung anzusehen. Während dieser Zeit blieb die Zeugin eingesperrt. Der Opel-Kadett, der im Eigentum der Angeklagten ... stand, wurde bei dieser Gelegenheit von ihr gesteuert." Am 15.02.1995 wurde die Ehe zwischen der ... ... und dem Angeklagten ... geschieden. Zudem wurde der Angeklagte ... im Mai 1995 zum zweiten Mal Vater - aus einer weiteren Affäre ging eine uneheliche Tochter hervor. Von 1996 bis 1998 verbüßte der Angeklagte schließlich Strafhaft infolge der vorgenannten Verurteilung. Von 1999 an arbeitete er für die Deutsche Bahn im Reinigungsdienst auf verschiedenen, ihm jeweils zugewiesenen Bahnhöfen. Ebenfalls in 1999 lernte der Angeklagte - wohl am 17.01.1999 - die Angeklagte ...kennen, die sich auf eine seiner Kontaktanzeigen bei ihm meldete.
- b)Vorstrafen des Angeklagten ...
(1)Am 23.09.1991 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen.
(2)Am 31.10.1991 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
(3)Am 03.01.1992 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahrens ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.
(4)Am 06.03.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz in zwei Fällen, sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafaussetzung wurde im Zusammenhang mit der nachfolgenden Verurteilung widerrufen.
(5)Am 28.08.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung in fünf Fällen, Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fällen sowie wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Hieraus wurde mit Beschluss vom 30.05.1996 unter Einbeziehung der oben genannten Verurteilung vom 06.03.1995 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren gebildet. Deren Restdrittel konnte schließlich zur Bewährung ausgesetzt werden. Mit Wirkung vom 18.05.2001 wurde der Strafrest erlassen.
(6)Am 21.05.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
(7)Am 18.07.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Brakel wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
(8)Am 28.10.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 2. persönliche Verhältnisse der Angeklagten ...
- a)Lebenslauf Die heute 49 Jahre alte Angeklagte ..., geborene ..., wurde am 21.01.1969 in ... geboren, und wuchs mit ihrer 3 Jahre jüngeren Schwester ... in sehr einfachen, bäuerlichen Verhältnissen auf dem elterlichen Hof in ... bei ...auf. Ihr Vater war Landwirt, ihre Mutter hatte zunächst in einer Pension in ... gearbeitet, bis sie sich auf den Betrieb des Hofes konzentrierte, auf dem sie in den Folgejahren die Buchhaltung führte. Das Verhältnis der Angeklagten zu Mutter und Schwester war stets etwas distanziert, wohingegen sie zu ihrem Vater eine enge emotionale Bindung empfand, weshalb dessen Tod 1997 für sie ein tiefer Einschnitt war. Da ihr Vater wegen der Spätfolgen einer Tuberkuloseerkrankung und eines Herzleidens körperlich nur beschränkt belastbar war, half die Angeklagte ... bereits früh auf dem elterlichen Hof aus. Sie wurde 1976 regelgerecht eingeschult und besuchte nach der Grund- eine Realschule, die sie mit qualifiziertem Realschulabschluss verlies. Enge (Schul-)Freunde hatte sie in dieser Lebensphase keine, ihre Lebenswelt konzertierte sich fast völlig auf den elterlichen Hof und ihre Katzen, die sie dort hielt. Nach ihrer Schullaufbahn absolvierte sie eine Ausbildung in einem Gartenbaubetrieb in ..., in dem sie in den Folgejahren arbeitete. Ende 1996/ Anfang 1997 wurde ihr die Leitung des Gartenbaubetriebes angeboten, was sie nach kurzer Bedenkzeit jedoch ablehnte. Der Sohn des Betreibers übernahm in der Folge den Betrieb. Dort lernte sie ca. 1994/95 auch ihren ersten Freund ..., einen iranischen Asylbewerber, kennen, der bereits verheiratet, und als Erntehelfer in dem Gartenbaubetrieb angestellt war. Es entwickelte sich eine intime außereheliche Affäre, die schließlich ein Ende fand, nachdem der ... sich von der Angeklagten 5.000 DM für eine vermeintlich erkrankte Angehörige geliehen hatte und dessen Frau argwöhnisch wurde, wodurch sich keine Gelegenheiten mehr für heimliche Treffen boten. Neben ihrer Erwerbstätigkeit half die Angeklagte durchgängig weiter auf dem elterlichen Hof aus, und annoncierte - nach dem Tod ihres Vaters im Februar 1997 - Partnerschaftsgesuche auf Bestreben ihrer Mutter, die für den Hof einen männlichen Nachfolger suchte. So lernte sie schließlich - wohl am 17.01.1999 - den Angeklagten ...kennen, auf dessen Partnerschaftsannonce sie sich bei ihm meldete.
- b)Vorstrafen der Angeklagten ...
(1)Am 28.10.2013 verurteilte sie das Amtsgericht ... wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
(2)Am 26.03.2014 verurteilte sie das Amtsgericht ... wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen. II. Feststellungen zur Sache Vorspann Der Angeklagte ...war 1999 erneut auf der Suche nach einer Lebenspartnerin, weshalb er verschiedentlich Annoncen in Zeitungen schaltete. So hatte er u.a. auch in der Zeitung "..." inseriert. Auf die Partnerschaftsannonce, in der er eine Rückrufnummer angab, meldete sich alsbald die Angeklagte ...telefonisch bei ihm. Bereits kurze Zeit später, wohl am 17.01.1999 - trafen sich beide erstmals persönlich in der Nähe des Klinikums Lippe in ..., fanden sich nach einem gemeinsamen Spaziergang durch ... sympathisch und es entwickelte sich rasch eine Paarbeziehung, die zumindest in den ersten Tagen auch romantische Züge trug. Rasch zog die Angeklagte ...in die Wohnung des Angeklagten ...in ... ein, wo der Angeklagte ... aber der ...bereits in der ersten Woche im Rahmen der Vorführung von "Kampfsportgriffen" erstmals Schmerzen zufügte, welche diese jedoch zunächst noch für nicht erheblich und spielerisch gemeint auffasste. Bereits am 17.03.1999 heirateten die Angeklagten auf Wunsch des ... Zudem gab die Angeklagte ... auf Betreiben des ...- der sie stets in seiner Nähe wissen wollte - bereits im April 1999 ihre Festanstellung in dem Gartenbaubetrieb in ...auf, wobei sie aber noch bis ca. 2003 saisonal als Hilfskraft arbeitete. Bereits nach ca. zwei Wochen der gemeinsamen Beziehung und noch vor Eheschließung waren zwischen den Angeklagten erste Spannungen aufgetreten, die nun stetig weiter zunahmen. Der Angeklagte ...nahm die Angeklagte ... dabei zunehmend als launisch, herrisch und rechthaberisch wahr. Die ...wiederum beklagte die Lieblosigkeit des Angeklagten ... im Umgang mit ihr. Diese Spannungen entluden sich in der Folgezeit regelmäßig in gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten ... auf die Angeklagte ...in Form von ins Gesicht boxen, schubsen oder den Arm schmerzhaft auf den Rücken verdrehen. Zudem praktizierte der Angeklagte ... bereits im ersten Monat der gemeinsamen Beziehung mit der ...eine von ihm als "Decken-Alte" bezeichnete Technik, bei der er die Angeklagte ... auf dem Rücken liegend mit mehreren Decken/ Textilien bedeckte, sich auf sie kniete und ihr dann, einige Male bis zur Besinnungslosigkeit, die Luft abdrückte. Diese und die anderen Misshandlungsformen gegenüber der ...- die sämtlich nicht Gegenstand der Anklagte sind - setzte der ...zumeist als Sanktion für vermeintliche Regelverletzungen bezüglich der von ihm vorgegebenen Hausregeln ein. Dabei kam es - nicht abschließend - zu folgenden weiteren Sanktionierungsmaßahmen gegenüber der ...: "Decken-Alte-Spezial", wie oben, jedoch wurde zuvor noch eine Plastiktüte über den Kopf der ...gezogen schlagen mit flacher Hand oder Faust auf jede verfügbare Körperstelle treten gegen die Beine, insbesondere auch wegtreten der Beine, um einen Sturz auszulösen würgen am Hals mit beiden Händen oder mittels Handtuch, Seil oder Strick bis zur Ohnmacht gewaltsames am Kragen packen mit Einreißen der Oberbekleidung verbrennen von Hautstellen mittels Feuerzeug bzw. mittels drücken einer Hand auf ein heißes Ceran...feld verbrennen der Haut am Rücken mittels Gaskartuschenbrenner schmerzhafte Kniestöße gegen den Oberschenkel Schläge auf offene bzw. bestehende Wunden, u.a. mit Staubsaugerrohr oder Holzlatte, einreiben der Wunde mit Blumenerde stechen in den Oberschenkel mittels einer Essensgabel herausreißen und abschneiden des Kopfhaares, versengen der Haare an einem Holzofen Daneben biss der Angeklagte ... der ...auch mehrfach schmerzhaft in die Brustwarzen - von den Angeklagten als "Tittenbeißen" tituliert -, bis diese blutig waren. Die Kammer konnte sich insoweit jedoch auf Grundlage der Bekundungen der ...die Überzeugung bilden, dass dies eine von der Angeklagten ...gebilligte Sexualpraktik war. Der Angeklagte ...hielt für das gedeihliche Zusammenleben mit seinen jeweiligen Partnerinnen - so auch mit der ...- eine Vielzahl von Regeln für erforderlich, deren Einhaltung er überwachte und bei deren Übertretung er sie regelmäßig, wie oben beschrieben, maßregelte. Er bestimmte dabei u.a. den gemeinsamen Tagesablauf, die Essenszeiten und die Art der Speisen. Toilettengänge waren ihm anzukündigen und nachts zur Vermeidung von Störungen zu unterlassen. Auf seine gichtbedingt besondere Ernährungsweise sowie regelmäßige Flüssigkeitszufuhr war genau zu achten, wobei er in der Regel selbst ...te. Seine Fragen waren stets zu beantworten, dabei war ihm in das Gesicht zu schauen. Zudem wünschte der Angeklagte ... häufig Konversationen über für ihn interessante Themen wie Frauen, Autos oder Haustiere - insbesondere Hunde -, die mit ihm geführt werden mussten. Er erwartete von den Frauen regelmäßig Geschlechtsverkehr, den sie von sich aus anbieten sollten. Taten sie dies nicht, legte er ihnen dies als Liebesentzug aus. Er erwartete von seinen Partnerinnen, dass sie sich pflegten und sich z.B. nach dem Toilettengang stets die Hände wuschen. Gegen bestimmte Worte oder Ausdrucksweisen wie "pullern gehen" bzw. "Mama" hatte er eine Abneigung, so dass diese Worte nicht benutzt werden durften. Neben der Sanktionierung von Regelübertretungen durch körperliche Züchtigungen gab es für die Angeklagte ...- und später auch für seine anderen Partnerinnen - die Möglichkeit, Entschuldigungsschreiben zu verfassen oder für ihn Geld - z.B. für den Erwerb neuer PKW, Boote oder Motorräder - zu beschaffen. Im ersteren Fall forderte der Angeklagte ...die ...auf, im Zusammenhang mit behaupteten Regelübertretungen oder nicht erfüllten Aufgaben die jeweiligen Verfehlungen, gute Vorsätze oder Versprechungen schriftlich - häufig mit Datum und Unterschrift - niederzulegen. Er ließ sie auch mehrfach schriftlich bestätigen, ihr nie Gewalt angetan zu haben; andererseits aber auch, dass er sie bei bestimmten Regelübertretungen in einer festgelegten Weise sanktionieren dürfe. Von diesen Zetteln entstanden im Laufe der Jahre durch ...und weiteren Partnerinnen des Angeklagten ...einige Hundert, so die Angeklagte. Der Angeklagte ...war in Bezug auf seine Partnerinnen in hohem Maße eifersüchtig, weshalb er die ...nicht nur veranlasste, ihre Anstellung in dem Gartenbaubetrieb in ...zu kündigen, sondern sie auch zu seinen Reinigungsarbeiten auf verschiedenen Bahnhöfen mitnahm, wo sie ihn bei der Arbeit unterstützte, damit sie immer in seiner Nähe blieb. Dies aber führte rasch zu Konflikten, da die ...- dem Angeklagten ... in Intellekt und Selbstorganisationsvermögen weit überlegen - ihre Vorstellung zur besseren Arbeitsstrukturierung einbringen wollte. Zudem musste der Angeklagte ... die ...bei Kontrollbesuchen seiner Vorgesetzten verstecken, da ihre Anwesenheit an seinem Arbeitsplatz nicht geduldet wurde. Trotz dieser Vorsichtsmaßnahme erlangten seine Vorgesetzten Kenntnis von diesen Vorgängen und der Angeklagte geriet deshalb mit ihnen in Konflikt. Dies führte letztlich dazu, dass der Angeklagte ... seine Anstellung bei der Deutschen Bahn aufgab. Die Angeklagten lebten ab dieser Zeit überwiegend von Sozialleistungen. Bereits wenige Monate nach der Eheschließung mit der Angeklagten ...begann der Angeklagte ... allerdings per Zeitungsinserat nach neuen Frauenbekanntschaften zu suchen. Seine Unzufriedenheit über die Partnerschaft mit der Angeklagten ... und deren äußeres Erscheinungsbild, dass er als unattraktiv und ungepflegt empfand, veranlassten den Angeklagten ... indes nicht, die - auch intime - Partnerschaft zu ihr zu beenden. Vielmehr nutzte er die ihm überlegenen intellektuellen Fähigkeiten und die Eloquenz der Angeklagten ... zu seinem Vorteil aus, indem er sie etwa den Schriftverkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen oder Kaufvertragsverhandlungen mit Autohändlern und Käufern in seinem Sinne führen ließ. Zudem hatte die Angeklagte ... in die Beziehung Ersparnisse in Höhe von mehr als 160.000 DM eingebracht, die für die gemeinsame Lebenshaltung genutzt werden sollten. Der Angeklagte ... hat eine ausgeprägte Leidenschaft für PKW, Motorräder und Boote, so dass er in den Folgejahren in einer Vielzahl von Fällen derartige Fahrzeuge anschaffte und sie teils nach sehr kurzer Zeit häufig mit Verlust wieder veräußerte, wobei der Angeklagten ... zunehmend die Rolle der Verhandlungsführerin bei den An- und Verkäufen zukam. Neben dem Geld der Angeklagten ... setzte der Angeklagte ... diesbezüglich in den Folgejahren auch die von anderen Freundinnen bzw. Damenbekanntschaften akquirierten Finanzmittel ein. Obschon der... der Angeklagten ... nicht treu war und sie körperlich misshandelte, blieb diese bei ihm. Ihr war unter allen Umständen am Fortbestand der Beziehung gelegen, wobei sie dies vor sich selbst damit rechtfertigte, dass sie für den ...drei zentrale Aufgaben zu erfüllen habe. Sie müsse ihm seine Traumfrau beschaffen, einen Führerschein für ihn besorgen und ihm eine - möglichst selbstständige - berufliche Perspektive eröffnen. Bereits am 23.09.2003 erfolgte - aus rein finanziellen Gründen - die Scheidung der Eheleute ..., da der Angeklagte ... als Vater zweier unehelicher Kinder Unterhalts- bzw. Erbansprüche auf das Vermögen der ...ausschließen wollte. An der Fortführung der Lebens- und Wohngemeinschaft der Angeklagten änderte dies allerdings nichts. Trotz mehrfacher Umzüge in den Folgejahren, wobei z.T. sogar getrennte Wohnungen angemietet wurden, sahen sich beide Angeklagte weiterhin praktisch täglich. Lediglich 2003/04 kam es - während die Angeklagten gemeinsam in Schlangen wohnten - einmal zu einer kurzzeitigen Trennung, bei der die Angeklagte ...eine Abwesenheit des Angeklagten ... nutzte, um zu ihrer Mutter zurückzukehren. Es folgte jedoch bereits einige Tage später ein Versöhnungsgespräch zwischen den Angeklagten, in dessen Folge die gemeinsame Beziehung fortgesetzt wurde. Parallel unterhielt der ...über die Jahre eine Vielzahl von - zumeist - eher kürzeren Beziehungen zu wechselnden Partnerinnen - u.a. zu den Zeuginnen ..., geb. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... - die er regelmäßig über entsprechende Kontaktgesuche kennenlernte, welche er gemeinsam mit der Angeklagten ...annoncierte. In diesen Beziehungen verhielt sich der Angeklagten ...teilweise gewalttätig gegenüber den jeweiligen Frauen, doch nie im sexuellen Bereich. Kurz vor Weihnachten 2010 zogen die Angeklagten schließlich aufgrund gemeinsamer Entscheidung zusammen in ein per Mietkauf angemietetes Haus am ... in ..., Ortsteil ... Das Objekt besteht aus einem Haupthaus mit Keller nebst angebauter Scheune. Parallel hatte die Angeklagte ... zunächst eine Wohnung in ... angemietet, doch lebte sie dort tatsächlich nie. Die Anmietung hatte nur den Zweck, dem Jobcenter - welches für die Miete aufkam - das Nichtbestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Angeklagten vorzutäuschen. Auch von ...-... aus setzte der Angeklagte ...seine Suche nach neuen Partnerinnen fort. Diesbezüglich hatten die Angeklagten bereits zuvor vereinbart, dass sich die ...als Schwester des ...ausgeben sollte, um den jeweiligen Frauen das Zusammenleben der beiden Angeklagten plausibel zu erklären. Der ...kam auch zunehmend die Aufgabe zu, die Kontaktanbahnung zu unterstützen, indem sie vielfach mit den Interessentinnen sprach und ihnen die besonderen Wünsche und Vorgaben des Angeklagten ... näher brachte. Wohl am 16.03.2011 - auch dieser Vorgang ist nicht Gegenstand der Anklagte - übergoss der Angeklagte ... die Angeklagte ... mit ca. 70 Grad Celsius heißem Wasser und fügte ihr dadurch eine großflächige Verbrühung am rechten Arm sowie der rechten Schulter zu. Zunächst hatte der Angeklagte ... die ...veranlasst, sich im Rahmen einer Bestrafungsmaßnahme bekleidet bäuchlings in die Badewanne des Hauses am ... zu legen, wo er sie anschließend mit Wasser übergießen wollte. Entweder versehentlich oder bewusst drehte er sodann heißes Wasser auf und übergoss damit die Schulter der Angeklagten. Das ca. 70 Grad heiße Wasser wurde von dem Pullover der Angeklagten aufgesaugt und verblieb daher an ihrer Haut, so dass es zu gravierenden großflächigen Verbrühungen der Haut vom Bereich der rechten Schulter bis hin zum Unterarm kam. Die Angeklagte ... begab sich im Anschluss nicht in ärztliche Behandlung, sondern versorgte die Wunde in der Folgezeit mit Frischhaltefolie, Dreieckstüchern aus Verbandskästen und Cremes selbst. Bis zur vollständigen Wundheilung, die mit einer umfangreichen Narbenbildung einherging, dauerte es ca. 3 Jahre. Der Heilungsprozess dauerte auch deshalb so lange, da ihr der ...bei Streitigkeiten mehrfach auf die Wunde schlug, so dass diese sich wieder öffnete, oder ihr Erde in die Wunde rieb. Erst längere Zeit nach dem Vorfall - als die ...von einem Arzt eine Krankschreibung für das Jobcenter erhalten wollte - wurde die Verletzung ärztlich untersucht, wobei die ...dem Mediziner allerdings berichtete, sich die Verletzung selbst bei einem Unfall mit einem Wasser...er zugefügt zu haben. Ähnliches erzählte sie später auch anderen Personen - z.B. der Zeugin ... -, wenn die Sprache auf die Verletzung des Arms kam. Die Leistungsfähigkeit des rechten Arms der Angeklagten ist infolge der Verbrühung mit anschließender starker Vernarbung dauerhaft eingeschränkt. 1. Taten zum Nachteil der ...
- a)Vortatgeschehen Im November 2011 kam der Angeklagte ... mit Zeugin ... aus ... in Kontakt, welche sich auf eine seiner Kontaktanzeigen gemeldet hatte. Nach einem ersten Kennenlernen durch zahlreiche Telefonate holten die Angeklagten die Zeugin ca. einen Monat vor dem Weihnachtsfest 2011 mit ihrem PKW, einem weißen Kastenwagen, zu sich in das Haus nach ...-... Das anschließende Zusammenleben der drei Personen - die Angeklagte ... gab sich absprachegemäß als Schwester des Angeklagten aus - funktionierte für kurze Zeit harmonisch. Doch als die Zeugin ... und der Angeklagte ... beim gemeinsamen Füttern der Tiere rumalberten - wobei die ...wegen ihres verletzten Arms nicht helfen konnte - wurde die Angeklagte zunehmend eifersüchtig auf die Zeugin ... Die Angeklagte erreichte es in der Folgezeit, praktisch immer in der Nähe des Angeklagten und der Zeugin ... zu bleiben, so dass diese nur selten ungestört waren. Nachts schlief die ...auf einer Matratze im Wohnzimmer - ganz in der Nähe des Sofas, auf dem der Angeklagte mit der Zeugin ... nächtigte. Das Wohnzimmer war der einzige, zur Nachtzeit geheizte Raum des Hauses, weshalb die Angeklagten und ihr jeweiliger Besuch stets dort nächtigten. Die ersten 3 Wochen der Beziehung zwischen dem Angeklagten ... und der Zeugin ... verliefen insgesamt harmonisch. Die Zeugin brachte sich helfend im Haushalt und bezüglich der Tierhaltung ein. Über die Weihnachtsfeiertage wurde die Zeugin von den Angeklagten allerdings zurück nach ... gebracht, da die Angeklagten einen Besuch der Mutter des ...befürchteten und diese die Zeugin ... nicht zu Gesicht bekommen sollte. Die Zeugin ... hatte sich schon bei einem früheren Besuch der Mutter des Angeklagten im Stall verstecken müssen. Bereits kurz vor Silvester 2011 kehrte die Zeugin ... allerdings in das Haus nach ...-... zurück und feierte dort mit den Angeklagten den Jahreswechsel 2011/12. Nach ihrer Rückkehr in das Haus am ... hatte sich jedoch das Verhalten der Angeklagten ihr gegenüber grundlegend verändert. Die ...warf ihr nun grundlos vor, im Haus "herumzuschnüffeln". Es kam in der Folge häufig zu Streitereien, bei denen sich die Angeklagten untereinander gegenseitig hoch schaukelten. Bei einer solchen Auseinandersetzung warf der ...die ...einmal bekleidet in die mit kaltem Wasser gefüllte Badewanne des Hauses. Bei diesem Vorfall öffnete sich die Verletzung der ...am rechten Arm und sie schrie vor Schmerzen. Als die Zeugin ... es schließlich einmal ablehnte, eine Tätigkeit vorzunehmen, zu der sie der Angeklagte ... aufgefordert hatte, schlug er ihr erstmals mit der flachen Hand ins Gesicht. Über diese rohe Behandlung war die Zeugin ... so überrascht, dass sie nicht einmal protestierte. In der Folgezeit aber nahmen die Misshandlungen beider Angeklagter an ihr sprunghaft zu. Sie wurde - was nicht Gegenstand der Anklage ist - von ...mit Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, die ihr auch alle persönlichen Gegenstände wie Bargeld, Ausweis, Handy etc. wegnahm. Mit der entwendeten EC-Karte hob die ..., die die PIN der Zeugin von einer früheren Abhebung kannte, alles verfügbare Geld von deren Girokonto ab. Die Zeugin wurde von beiden Angeklagten an den Haaren gerissen und von dem ...- nur von ihm - mit der Hand oder der Faust ins Gesicht und auf andere Körperstellen geschlagen und schließlich von beiden Angeklagten mehrfach nur mit einem Schlüpfer bekleidet für ca. eine Stunde im Schweinestall bei den Tieren mit Handschellen angekettet. Zudem schnitt die ...der Zeugin mit einer Schere wahllos strähnenweise die Kopfhaare ab. Die Zeugin dürfte sodann nicht mehr auf dem Sofa mit dem Angeklagten schlafen, ihr wurde ein Platz auf dem Fußboden zugewiesen. Ihre Notdurft musste sie deshalb nachts auf einem Katzenklo verrichten.
- b)Würgen der ... An einem zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Tag im Frühjahr 2012 sollte die Zeugin ... auf Veranlassung der Angeklagten zu den Nachbarn des Hauses ..., u.a. den Zeugen ..., ...und ..., gehen, um dort "Ärger zu machen". Möglicherweise war der Grund dafür, dass die Angeklagten diesen Nachbarn vorwarfen, sie vom Fenster aus häufig zu beobachten. Oder es war Grundlage des Streits, dass diese Nachbarn sie kurz zuvor aufgefordert hatten, das spätabendliche Sägen von Holz zu unterlassen, das deren Nachtruhe störte. Insoweit konnte die Kammer keine sicheren Feststellungen treffen. Die Zeugin ... tat jedoch, wie ihr geheißen, und schellte bei dem Zeugen ... an. Es entstand sodann ein zunächst verbaler Streit zwischen der Angeklagten ...und der Zeugin ... neben ihr auf der einen, und den Zeugen ... auf der anderen Seite. Plötzlich trat der ...hinzu, griff den Zeugen ... am Hals, und drückte ihn gegen die Hauswand. Daraufhin - den genauen Grund vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen - beruhigte sich die Situation aber wieder, da sich die Angeklagten mit der ... wieder in ihr Haus begaben. Als die Angeklagten und die Zeugin ... wieder in ihrem Haus angekommen waren, brachte der ...die Zeugin ... mit Gewalt zu Boden, setzte sich auf sie und würgte sie mit beiden Händen am Hals, bis sie die Augen verdrehte und kurz vor der Bewusstlosigkeit stand. Die Angeklagte ... forderte den ...sodann auf, mit dem Würgen aufzuhören, woraufhin der Angeklagte die Zeugin ... wieder los ließ. Jedoch hatte die Zeugin infolge dieses Übergriffs noch wochenlang mit Schluckbeschwerden zu kämpfen.
- c)Schlag mit der Schippe Die Zeugin weinte nun des Nachts häufig und bat den ...inständig darum, nach ... heimkehren zu dürfen. Dieser erklärte der Zeugin daraufhin nur, dass sie - die Zeugin ... - ihn aber doch lieben würde. In diesem Zusammenhang kam es an einem zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Tag im März 2012 dazu, dass der Angeklagte ..., der mit der Zeugin ... im Ziegenstall des Hauses arbeitete, plötzlich eine langstielige Schippe ergriff und der Zeugin mit dieser Schippe gegen die Stirn schlug, wobei er seine Ausholbewegung vor dem Auftreffen noch etwas abbremste. Dadurch fiel die Zeugin zu Boden und erlitt durch den Schlag eine stark blutende Platzwunde an der Stirn. Der Angeklagte ... half ihr aber nicht auf, sondern erklärte der ..., dass er dies nicht gewesen sei. Die Wunde auf der Stirn verheilte zwar letztlich ohne Kompli...onen, allerdings behielt die Zeugin eine noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gut sichtbare Narbe von der Verletzung zurück.
- d)Nachtatgeschehen Die Angeklagten entschlossen sich nun aber, die Zeugin ... gehen zu lassen. Jedoch sorgte sich der ...vor einer Anzeige der Zeugin wegen der stattgefundenen Misshandlungen. Daher verfasste die Angeklagte ...vor der Trennung, die noch am selben Tag erfolgen sollte, ein Schriftstück, welches im Wesentlichen bestätigen sollte, dass der Zeugin ... von dem Angeklagten ... keine Gewalt angetan wurde und sie nun aus freien Stücken gehe. Dort hieß es: "Hiermit bestätigen ... und ... ... und ... ...,..., das in der Zeit vom 16.12.2011 bis 23.11.11 und vom 30.12.2011 bis einschließlich heute wir zusammen im ... in ... gewohnt haben, es in dieser Zeit zu keinerlei Streitigkeiten, Körperverletzungen, Diebstählen, Vergewaltigungen oder Angriffen gekommen ist. Die Unterzeichnenden trennen sich von ... in gegenseitigen Einverständnis ohne irgendwelche Ansprüche gegeneinander. Sämtliche "blauen Flecke", die Frau ... derzeit hat am rechten Knie und rechten Auge hat sie sich durch einen Sturz auf der Treppe selber zugezogen. Keine der oben angegebenen Personen wird gegen die anderen beiden Personen Geldforderungen stellen." Dieses Schreiben unterzeichneten beide Angeklagte und die Zeugin ... Des Weiteren sollte ein unbeteiligter Dritter das Dokument unterschreiben. Damit sollte bezeugt werden, dass die Zeugin ... dieses Schreiben aus freien Stücken unterschrieben habe. Die Angeklagten brachten die Zeugin ... zum ... Hauptbahnhof, wo sie einen jungen Mann ansprachen, der die von den ...s geforderte Unterschrift leistete. Sodann durfte die Zeugin den Zug besteigen und kehrte nach ... zurück. In ihrer Wohnung angekommen stellte die Zeugin ... Schränke vor ihre Wohnungstür aus Angst, die Angeklagten könnten sie wieder holen kommen. In den Folgetagen erhielt sie von dem Handy des ...allerdings SMS-Nachrichten, die sie teilweise auch beantwortete. Zudem telefonierte der ...noch mehrfach mit ihr, und behauptete, die ...aus dem Haus geworfen zu haben. Er versuchte, sie zu einer Rückkehr nach ... zu bewegen. Meist in den Nachtstunden rief auch die ...bei der Zeugin an und drohte damit, gleich bei ihr vor der Tür zu stehen. Die Zeugin wechselte schließlich ihre Rufnummer, um weiteren solcher Anrufe zu entgehen. 2. Taten zum Nachteil der ...
- a)Vortatgeschehen Zum Ende des Sommers 2013 hin lernte der Angeklagte ... die in der Nähe von ... wohnende ..., geb. ..., kennen, die sich auf eine Kontaktanzeige des ...im "..." bei ihm gemeldet hatte. Nach dem Austausch von Telefonaten und Textnachrichten besuchten die Angeklagten die ... recht bald in deren Wohnung und der Angeklagte und sie kamen sich rasch näher. Auch zog die ... bereits nach kurzer Zeit in das Haus in ...-... ein - die Angeklagte ...wurde auch ihr als Schwester des Angeklagten vorgestellt. Bereits am 18.10.2013 hatte in ... die Trauung der ... mit dem ...stattgefunden, noch bevor ... bei den Angeklagten eingezogen war. Die ersten Wochen dieser neuen Beziehung verliefen harmonisch und die ... bemühte sich, den Anforderungen des ..., z.B. lange Gespräche mit ihm über seine Autos und Interessen, gerecht zu werden. Der ...konzentrierte zunächst seine ganze Aufmerksamkeit auf die ..., wodurch es in dieser Zeit nicht zu Misshandlungen an der ...kam. Gleichwohl kam es aber auch im Falle der ... rasch dazu, dass diese seinem komplexen Regelsystem nicht durchgängig gerecht wurde. Die parallel andauernde Beziehung zwischen der Angeklagten ...und dem ...hatte sich zu dieser Zeit aber bereits gewandelt. Die ...hatte das Regelsystem des ...genau verinnerlicht und fühlte sich nun - auch ohne konkrete Handlungsaufforderung - dazu verpflichtet, dieses gegenüber den jeweiligen Partnerinnen des Angeklagten durchzusetzen. Äußerte sich der ...nun unzufrieden über die ..., so verstand die ...dies als Aufforderung an sie, einzuschreiten. Zudem war ihr bewusst, dass sich die Misshandlungen ihr gegenüber bei einem Fehlschlagen der Beziehung zwischen der ... und dem Angeklagten wieder verstärken würden. Sie begann daher zunehmend, der ... Vorgaben hinsichtlich der Einhaltung der Hausregeln zu machen und sie entsprechend zu überwachen. Zugleich begann aber auch der ...die ... für subjektiv wahrgenommenes Fehlverhalten zu züchtigen, indem er sie etwa zu Boden stieß oder ihr schmerzhaft die Finger verdrehte, wobei er häufig hinzusetzte: "Hat doch nicht weh getan, ...!" Zudem mischte er ihr - insoweit wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt - mehrfach Glutamat ins Essen, von dem er wusste, dass ... es nicht vertrug. Die ... bekam davon geschwollene Gelenke. Um eigenen Misshandlungen durch den ...zu entgehen, die sie bei einem Scheitern der Beziehung zu ... befürchtete, begann die ...nun von sich aus und ohne, dass der ...ihr hierzu konkrete Vorgaben machen musste, die ... zu "erziehen" und sie bei vermeintlichem Fehlverhalten zu maßregeln. Diesbezüglich ging auch die ...rasch und kraft eigenen Entschlusses zur körperlichen Züchtigung der ... über. Die ...verstand zudem die Vorhaltungen des ..., all ihr gutes Zureden habe in Bezug auf ... nichts gebracht, als Aufforderung, nun auch körperlich hart durchzugreifen. Die ...misshandelte die ... in der Folgezeit beinahe täglich - was nicht Gegenstand der Anklagte ist - durch zu Boden schubsen, schlagen, treten, verabreichen von Stromschlägen mittels Elektroschocker, verbrühen der Haut im Bereich des rechten Knies mit ca. 70 Grad Celsius heißem Wasser, würgen mit Strohseilen und Gürteln, vaginales Einführen eines Essstäbchens oder knien auf dem Bauch der ..., wenn diese auf dem Rücken lag. Auch riss die ...der ... büschelweise die Kopfhaare raus, und schnitt sie ihr schließlich mit Kamm und Schere kurz. Anfangs setzte die ... sich gegen diese Behandlung noch zur Wehr, doch infolge der ständigen, fast täglichen Misshandlungen erlahmte ihr Widerstand schließlich, zumal ihr auch von dem ...keine Hilfe zuteilwurde. Die ... hatte bei ihrem Einzug in das Haus in ... zwei Hunde sowie Meerschweinen und Kaninchen mitgebacht, an denen sie hing. Rasch aber drängte der ...auf deren Entfernung aus dem Hause, da er sie als laut und unsauber empfand. Einen der Hunde, einen Schäferhund, musste die ... auf Geheiß der Angeklagten während einer Fahrt in die Niederlande aussetzen. Den zweiten Hund, einen gechipten Windhund, erwürgte die ...auf Anweisung des ..., wobei der ... zunächst erklärt wurde, der Windhund sei fortgelaufen. Dem ...war nächtliches Durchschlafen wichtig, und er sah es daher sehr ungern, wenn die ... nachts die Toilette aufsuchte, da ihn die dabei verursachten Geräusche störten. Also untersagte er ... zunächst die Flüssigkeitsaufnahme nach 21:00 Uhr abends. Weil dies nicht zum gewünschten Ergebnis führte, kam die ...ca. 2 bis 3 Monate vor dem Versterben der ... auf die Idee, diese nachts mit Handschellen, die ihr von dem ...zu diesem Zweck ausgehändigt worden waren, zu fesseln. Die Fesselung nahm zumeist die ...vor, in Kenntnis und mit Billigung des ... Jedoch stand die ... auch mit gefesselten Händen nachts weiter auf, so dass die ... schließlich mittels der Handschellen an einen Heizkörper im Wohnzimmer festgemacht wurde. In der Folge nässte die ... gelegentlich nachts ein und die Angeklagten legten ihr deshalb eine Wachstuchdecke unter. Wegen des von dem Urin ausgehenden Geruchs sperrten sie die ... schließlich des Nachts in ein Zimmer im Obergeschoss, wo sie ebenfalls an einen Heizkörper gefesselt wurde. Mit einem zweiten Paar Handschellen wurden nun Hand- und Fußgelenke gefesselt und die ... wurde sodann mit einer hierdurch gezogenen Eisenkette an dem Heizkörper festgemacht. Dies sorgte bei Bewegungen der ... für Klappergeräusche, weshalb sie von den Angeklagten angeschrien und geschlagen wurde. Schließlich fassten beide Angeklagte ca. 3 Wochen vor dem Tod der ... den Entschluss, sie in der Nacht im Keller einzusperren. Dort wurde sie von der ...gezwungen, sich in die Badewanne zu setzen, um die Folgen des nächtlichen Einnässens abzumildern, wobei sie von ihr mit ihren mittels Handschellen gefesselten Händen an dem dortigen Wasserhahn festgemacht wurde. Später ging die ...dazu über, die ... nachts auf dem Bauch in der Badewanne liegend so zu fesseln, indem sie über dem Rücken der ... immer jeweils ein Bein und einen Arm mittels Handschellen verband. Im Anschluss wurde die ... nur gelegentlich mit einer Decke zugedeckt. Tagsüber wurde die ... nicht gefesselt und konnte sich im Haus frei bewegen, wobei sich die Angeklagten jedoch immer in ihrer Nähe befanden und sie zu Einkaufsfahrten u.ä. immer mitnahmen. Der physische und psychische Zustand der ... war aber durch diese fortgesetzten körperlichen Misshandlungen, das Anschreien und die ständigen Herabsetzungen und Beleidigungen seitens beider Angeklagter bereits derart zerrüttet, dass sie keine Fluchtversuche unternahm. Bei langwierigen Diskussionen, die von den Angeklagten teils mitgefilmt wurden, wurde der ... beständig eingeredet, sie mache alles falsch, sei nichts wert und habe niemanden mehr, dem etwas an ihr liege. Die ... hatte während des Zusammenlebens mit den Angeklagten ihre Wohnung, ihre Anstellung, ihr Geld - sie hatte sich u.a. von ihrer Mutter 25.000 EUR geliehen und es dem Angeklagten ... zur Verfügung gestellt - sowie ihren PKW verloren, was ihr die Angeklagten regelmäßig vor Augen führten. Ihre persönlichen Dokumente und ihr Handy waren ihr von den Angeklagten weggenommen worden. Ihr Widerstandsgeist war durch diese Misshandlungen gebrochen, so dass sie z.B. bei dem Anlegen der Fesseln keine Gegenwehr mehr zeigte, sondern im Gegenteil sogar kooperierte. Sie aß zudem immer weniger und ihr Allgemeinzustand wurde, bedingt auch durch die blutenden und nässenden Fesselungsmarken an Hand- und Fußgelenken, immer schlechter, was beide Angeklagte daran bemerkten, dass ... sich immer langsamer bewegte und häufig über Schwindelgefühle und kalte Hände klagte. Allerdings gelangten beide Angeklagte nach Beratung des weiteren Vorgehens zu dem Schluss, ... keinesfalls zu einem Arzt zu bringen, weil dann die erfolgten Misshandlungen offenbar werden würden. Vielmehr versorgte die ...die Fesselungsverletzungen notdürftig. Trotzdem wurde ... zusehends schwächer und es gelang ihr bald nicht mehr, allein aus der Wanne aufzustehen. Auch konnte sie sich nicht mehr allein auf den Beinen halten und sprach beiden Angeklagten gegenüber über Suizid.
- b)versuchtes Ertränken in der Badewanne An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag innerhalb der letzten 3 Wochen vor dem Versterben der ... lag diese erneut an Händen und Füßen gefesselt in der Badewanne im Keller des Hauses ... in ...-... Die Angeklagte ..., die zu diesem Zeitpunkt allein bei der ... war, war über ... erneut verärgert, da diese nach ihrer Auffassung dem ... ... gegenüber "blöde" Antworten gegeben hatte. Die ...beschloss nun zunächst, die ... mittels Abduschens mit kaltem Wasser in der Wanne hierfür zu bestrafen. Sie bemerkte dann, dass das Wasser rascher in die Wanne einfloss, als es abfließen konnte, weshalb sich die Wanne zusehends füllte. Die ...erkannte, dass die gefesselte ... in dem immer weiter ansteigenden Wasser unweigerlich ertrinken würde, wenn sie dies nun weiter einlaufen lassen würde. In diesem Moment entschloss sich die ..., die ... in der Badewanne ertrinken zu lassen. Daher ließ sie das Wasser ungehindert weiter in die Wanne einströmen und überließ die gefesselte ... ihrem Schicksal. Die ...begab sich sodann aus dem Keller hinauf in das Haus zu dem ... ..., dem sie viermal sinngemäß erklärte, dass sie im Keller das Wasser aufgedreht habe und die ... dort nun "ersaufen" werde. Dies tat die ...ohne jedweden Rettungswillen in Bezug auf ...s Leben. Der Angeklagten war es vollkommen gleichgültig, ob ... überleben würde oder nicht. Es ging der ...vielmehr darum, dass der ...wieder Notiz von ihr - ...- nehmen sollte. Er sollte nach der Vorstellung der Angeklagten sehen, dass diese nun bereit sei, "aufs Ganze zu gehen", weil es sie subjektiv massiv belastete, ständig mit der "Erziehung" der ... betraut gewesen zu sein. Außerdem interessierte es die ..., ob der Angeklagte ...überhaupt zugunsten der ... eingreifen würde. Spätestens nach der vierten Mitteilung der ...gegenüber dem ...begab sich dieser hinab in den Keller, um nach ... zu sehen. Die ...folgte ihm, griff aber ansonsten nicht in das Geschehen ein. Sie blieb bei ihrem zuvor gefassten Entschluss, keinesfalls mehr zugunsten des Lebens der ... einzugreifen. Der ...fand die ... bewusstlos in der Badewanne treibend vor. Er zog die ... rasch und mit den Worten: "Hoffentlich stirbt die uns jetzt nicht!" über den Wannenrand und aus der Badewanne, und klopfte ihr mit der Hand auf den Rücken, während er ihr gut zuredete. Die ...stand passiv und abwartend dabei und beobachtete das Geschehen. Wenige Augenblicke später hustete die ... und kam wieder zur Besinnung. Der ...war darüber so erleichtert, dass er die ...kurz in seine Arme schloss und ihr einen Kuss gab.
- c)Versterben der ... Spätestens nach diesem Vorfall beschäftigte sich die ...zunehmend mit dem Umstand, dass die ... bei den Angeklagten im Hause infolge der dortigen Behandlung zu Tode kommen könnte. Zwar ging sie zu dieser Zeit noch nicht von einer zeitlich nahen Todeseintritt wegen des reduzierten Allgemeinzustandes der ... aus, doch befürchtete sie, einmal im Zorn bei den Misshandlungen an ... zu weit gehen zu können. Sie war deshalb um Vorkehrungen für diesen Fall bemüht, denn beide Angeklagte hatten den Entschluss gefasst, unter keinen Umständen für ... medizinische Hilfe zu holen, damit die Misshandlungen an ihr nicht bekannt werden würden. Nach Rücksprache mit dem ...beschlossen beide Angeklagte, die ... nach den Niederlanden abzumelden. Ihnen war bewusst, dass die ... in ihrem gesundheitlichen Zustand nicht ins Ausland würde umziehen können. Ein tatsächlicher Umzug war auch nie geplant. Vielmehr wollten die Angeklagten damit ihr mögliches späteres Verschwinden aus ihrem Hause verschleiern. Daher meldeten sie die ..., die - psychisch gebrochen - dabei auch kooperierte, am 31.07.2014 nach Amsterdam ab, obwohl ... weiter im Hause der ...s verblieb. Die Angeklagten besprachen diesen Punkt miteinander und entwickelten gemeinsam die Legende, dass die ... lesbisch geworden, und mit einer Partnerin nach Holland gezogen sei. Diese Geschichte wollten sie erzählen, falls sie zu einem späteren Zeitpunkt - z.B. von der Mutter der ... - einmal wegen deren Verbleib gefragt werden würden. In der Nacht vom 02.08.2014 auf den 03.08.2014 lag die ... schließlich unbekleidet und entkräftet vor der Waschmaschine im Keller des Hauses ... in ...-... Aus Verzweiflung sprach sie dabei über Suizid. Zunächst legte die Angeklagte ... ihr einen Strohstrick um den Hals, um ihr anzudeuten, dass sie sie nun erwürgen werde. Dies aber tat die Angeklagte ... nur, um die ... erneut zu demütigen. Als sie den Strohstrick nicht anzog, äußerte die ... sinngemäß: "Dann gehe ich mich jetzt umbringen". Der Angeklagte ..., der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Keller erschien, erwiderte sinngemäß: "Na dann geh doch!" bzw. "Wirf dich vor einen Zug!". Dies tat er aus Interesse, ob es die ... tatsächlich wagen bzw. schaffen würde, das Haus und damit ihn zu verlassen. Der ... gelang es, sich auf Händen und Füßen bis zur Ausgangstür des Kellers in Richtung des Hofs zu bewegen, und sie konnte sich am dortigen Türrahmen hochziehen. Aufrecht lief sie sodann einige Schritte in den Hof hinein und blieb dort stehen. Die Angeklagte ... folgte der ... auf den Hof, der Angeklagte ... blieb in der Ausgangstür des Kellers stehend zurück, und beobachtete das Geschehen. Beide Angeklagte fürchteten nun, Nachbarn könnten auf das Geschehen aufmerksam werden, zumal unweit eine eingeschaltete Straßenlaterne stand. Deshalb reichte die ...der ... nun ihren Arm zum Festhalten. Denn sie erkannte, dass die ... körperlich erheblich geschwächt war und Hilfe benötigte. Auf diese Weise wollte die Angeklagte sie zu einer raschen Rückkehr ins Haus bewegen. Sie verlangte von ... sodann, ihr zurück ins Haus zu folgen. Zudem kündigte sie der ... an, bis drei zu zählen und dann den stützenden Arm wegzuziehen. Als die Angeklagte ... gemäß ihrer Ankündigung ihren Arm weg zog, fiel die ... der Länge nach und ohne Abwehrreflexe nach hinten um und schlug ungebremst mit einem deutlich hörbaren Knall mit ihrem Hinterkopf auf der Teerdecke auf. Der ... gelang es nach diesem Sturz zunächst noch, sich wieder zu erheben und sie folgte der ...tonlos und mit unsicheren Bewegungen zurück in die Scheune, wo der ... beide bereits erwartete. Sie lief in Begleitung beider Angeklagter in die Kellerräume zurück und legte sich in die dortige Badewanne. Die Angeklagten, die nun erkannten, dass sich die ... nach dem massiven Sturzereignis in einem lebensgefährlichen Zustand befand, verzichteten entgegen der üblichen Vorgehensweise an diesem Tag auf eine Fesselung der ... in der Badewanne, da ihnen klar war, dass die ... sich in ihrem Zustand nicht mehr würde aus der Badewanne erheben und erneut flüchten können. Bevor sich die Angeklagten selbst zu Bett begaben, schauten sie sicherheitshalber nochmals nach der ..., wobei sie ihren Erwartungen gemäß feststellten, dass diese sich weiterhin in der Wanne aufhielt und sich nicht mehr bewegte. Beide Angeklagte hielten auch jetzt, obwohl sie nun mit dem Tod der ... rechneten, an ihrem zuvor gefassten Entschluss fest, für ... keine medizinische Hilfe herbeizuholen. Damit die der ... zuvor zugefügten vielfältigen Misshandlungen nicht bekannt werden würden, fanden sie sich schließlich mit der von ihnen zutreffend erkannten konkreten Todesgefahr bei der ... ab. Um die Mittagszeit des 03.08.2014 erwachten die Angeklagten. Die Angeklagte ...sah bei ihrer morgendlichen Runde durch den Stall kurz im Keller nach der ..., die mit offenen Augen weiterhin in der Badewanne lag. Die ...widmete sich nun der Wäsche, während der ..., der an diesem Tag ungewöhnlich früh aufgestanden war, ebenfalls gleich nach der ... sah. Er kam kurze Zeit später zu ..., die gerade Wäsche aufhängte, und erklärte ihr, die ... klage über Kopfschmerzen. ...schickte den ...mit dem Verweis, er solle ... Kopfschmerztabletten geben, wieder fort. Auch jetzt blieben beide Angeklagte bei ihrem Entschluss, keinen Arzt zu verständigen, um die Misshandlungen nicht bekannt werden zu lassen. Kurz darauf erschien der ...erneut bei der ...und erklärte, dass er die ... nicht aus der Badewanne herausbekomme. Sie rutsche ihm immer wieder vom Badewannenrand ab. Daraufhin folgte die ...dem ...in den Keller und beide setzten die ... auf einen blauen Stuhl. ...begab sich sodann wieder auf den Wäscheboden, doch schon nach Kurzem erschien der ...erneut bei ihr, und erklärte, dass ihm die ... auch von dem blauen Stuhl immer wieder herunterrutsche. "Ich glaube, sie nibbelt uns ab." sagte der ...zu ..., um ihr mitzuteilen, dass er nun von einem nahen Todeseintritt bei der ... ausgehe. Er hatte zudem beobachtet, dass der ... unkontrolliert Speichel aus dem Mund lief. Als beide Angeklagte sich daraufhin erneut in den Keller begaben, lag die ... regungslos und mit starrem Blick auf dem Kellerboden neben dem blauen Stuhl. Die Angeklagten hielten sie nun ohne nähere Überprüfung für tot, und ließen sie dort liegen, um sich über das weitere gemeinsame Vorgehen zu beraten. Die ... verstarb, ohne dass dies mit absoluter Sicherheit festgestellt werden konnte, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an den Folgen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas, mithin eines erhöhten Hirndrucks infolge von Hirngewebsverletzungen oder Hirnhüllenblutungen, nach einem ungebremsten Sturzereignis auf den Hinterkopf.
- d)Nachtatgeschehen Nach dem Tod der ... kam es zu Diskussionen zwischen den Angeklagten, wie nun weiter zu verfahren sei. Es wurde rasch Einigkeit darüber hergestellt, den Leichnam der ... so verschwinden zu lassen, dass niemand mehr Spuren finden könnte, die zu den Angeklagten führen würden. Hierzu diente zum einen die zuvor vorgenommene Abmeldung der ... nach den Niederlanden. Zudem hielt die Angeklagte ...gemäß gemeinsamer Absprache beider Angeklagter mit der Mutter der ... über das dieser weggenommene Handy durch SMS-Nachrichten Kontakt, wobei der Eindruck entstehen sollte, dass die Nachrichten von der ... stammten. So sollte auch ihr gegenüber der Tod der ... verschleiert werden, was zunächst auch gelang. Der Angeklagte ... schlug vor, die Leiche in dem Heizöltank des Hauses zu versenken oder sie an die Schweine zu verfüttern, aber dies erschien der Angeklagten ... nicht sicher genug zur restlosen Beseitigung der Leiche. Die Angeklagte ... schlug daher vor, die Leiche der ... zu zerteilen und anschließend zu Asche zu verbrennen. Sie versuchte dies zunächst mit einer Fuchsschwanzsäge, doch konnte sie damit das Fleisch der ... nicht durchtrennen. Daraufhin kam die ...auf die Idee, die Leiche der ... zuvor in der Kühltruhe im Keller des Hauses zu gefrieren. Die Angeklagte ...entleerte daraufhin die Gefriertruhe und legte mit Hilfe des ...die Leiche der ... hinein. Sodann füllte die ...die zuvor entnommenen Lebensmittel wieder in die Gefriertruhe, indem sie sie auf die Leiche legte, und schloss sodann die Abdeckung, wobei sie den in eine Mülltüte gehüllten Kopf der ... tief in die Truhe hinein drücken musste, da sich sonst der Deckel nicht schließen ließ. Die Leiche der ... war sodann derart unter gefrorenen Lebensmitteln verborgen, dass sie bei einem flüchtigen Blick in die Kühltruhe nicht hätte bemerkt werden können. Circa vier Wochen nachdem die Leiche der ... in die Gefriertruhe verbracht worden war begann die Angeklagte ..., die gefrorene Leiche der ... mit einer Eisensäge in Stücke zu sägen, was ihr nunmehr auch gelang. Die einzelnen Leichenteile verbrannte sie danach in einem Holzofen, in dem sie auch die Papiere und andere persönliche Dinge der ... verbrannte. Den Vorgang der "Einäscherung" hatte sie zuvor mit einem Kotelett getestet. Die Verbrennung der Leiche erfolgte im Zeitraum Weihnachten 2014 bis einschließlich Januar 2015. Die Asche der ... fing die Angeklagte in einem Eimer auf, so dass sie zuletzt ca. anderthalb Eimer menschliche Asche beisammen hatte, die sie im Keller des Hauses ... auf einer großen Plane ausbreitete. Die bei der Untersuchung der Asche noch von ihr aufgefundenen Knochen- und Zahnreste zerstieß die Angeklagte ... mit einem Hammer zu feinem Pulver. Die menschliche Asche vermischte die ...schließlich mit Streumittel und erhielt so insgesamt gut 5 Eimer voll Streugut vermengt mit menschlicher Asche. Die Angeklagten beschlossen, dieses Streugut außerhalb der Ortschaft ... in mit angetautem Schnee gefüllte Straßengräben am Fahrbahnrand auszustreuen. Der Angeklagte ...steuerte den weißen VW Bulli, den die Angeklagten zu dieser Zeit nutzten, und die Angeklagte ...streute während der Fahrt das mit menschlicher Asche versetzte Streugut in die Straßengräben aus, jeweils an Stellen, wo der Schnee bereits entsprechende Verfärbungen vom Streuen hatte, damit die zusätzliche Verfärbung nicht auffiel. Den Ofen, die Handschellen, die Gefriertruhe und weitere Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Leichenbeseitigung der ... von der ...verwendet worden waren, zerstörten die Angeklagten nach Abschluss der Arbeiten, und deren Überreste wurden von ihnen in naheliegenden Wäldern verstreut. Die Bekleidung der ... brachten die Angeklagten in eine Altkleidersammlung. 3. Tat zum Nachteil der ...
- a)Vortatgeschehen Ende Januar/ Anfang Februar 2016 suchte der ...erneut nach einer Lebenspartnerin. Er annoncierte mit Unterstützung der Angeklagten ...ein Partnerschaftsgesuch in der Zeitung "Eule", auf welches sich u.a. die ... telefonisch bei dem Angeklagten ... meldete. Die ... hatte ursprünglich mit ihrem Ehemann, dem Zeugen und Nebenkläger ..., und einer gemeinsamen minderjährigen Tochter im Ruhrgebiet gelebt, bis sie dort nach einer Affäre mit einem anderen Mann auszog, wobei sie ihre Tochter zurück ließ, und über kurzfristige Aufenthalte in einem Frauenhaus und bei Bekannten schließlich nach ...gelangte. Dort erfuhr sie Unterstützung durch die Zeuginnen Cornelia Stenz.. und ... ..., und ging eine kurzlebige Beziehung mit dem Zeugen ... ein, welche der Zeuge ... zügig beendete, als er Widersprüche in den Berichten der ... über ihr Vorleben ausmachte, die ihn skeptisch werden ließen. Wie bereits bei vorherigen Kontaktanbahnungen telefonierte sodann die Angeklagte ...- wieder als vorgebliche Schwester des Angeklagten ... - mit der ..., um ihr den ...und dessen Vorstellungen von einem gemeinsamen Leben zu erläutern. Die ... bewohnte zu dieser Zeit eine ihr von den Zeuginnen ...und ... vermittelte Wohnung in ..., wo der Angeklagte ... sie Anfang Februar 2016, vor seinem Geburtstag, erstmals abends besuchte. Die Angeklagte ...hatte ihn mit einem PKW zu dem Treffen gefahren, und wartete währenddessen im Auto. Weil sich ... und der Angeklagte ... sympathisch fanden, wurde in späteren Telefonaten vereinbart, dass die ... zu einem Besuch in das Haus der ...s nach ... geholt werden sollte, einen eigenen PKW besaß die ... nicht. Mitte Februar 2016, wahrscheinlich zwischen dem 10.02. und 13.02.2016, holten die Angeklagten die ... schließlich in ...ab und brachten sie in das Haus am ... in ...-... Sie war nach dem Tod der ... die erste Frau, die dort wieder einzog. In dem Haus schliefen die Angeklagten und die ... zunächst gemeinsam in dem Wohnzimmer im Erdgeschoss - dem einzigen beheizten Raum des Objekts - wobei die ... mit dem Angeklagten ... auf der dortigen Couch schliefen, und die Angeklagte ... wieder auf einer losen Matratze nächtigte. Die ... lebte zunächst ca. 1 Woche in Hause der ...s, doch rasch gelangte der ...zu der Einschätzung, sie sei faul und unhygienisch und kümmere sich nicht ausreichend um ihn. Es kam daher zu ersten gewalttätigen Übergriffen seitens des Angeklagten auf die ... in Form von Finger umdrehen, Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht oder gewaltsamen zu Boden bringen. Die ...verübte in den ersten Tagen des gemeinsamen Zusammenlebens noch keine Misshandlungen an ... Sie führte mit ihr aber lange Gespräche, um sie über die Vorstellungen des ...von einem gedeihlichen Zusammenleben mit ihm ins Bild zu setzen und sie dazu zu bewegen, sich seinen Regeln zu fügen. Wegen seiner Unzufriedenheit mit ... beschloss der Angeklagte ...schließlich, dass die ... für 3 Tage nach ...zurückkehren sollte. Sie sollte sich dort überlegen, wie die Beziehung fortgesetzt werden könne. In Ausführung dieses Entschlusses brachten beide Angeklagte ... wieder in die Wohnung nach ...zurück. Als sich die ... nicht mehr im Haushalt der ...s aufhielt, erfolgten auch wieder Misshandlungen des Angeklagten ...gegenüber der Angeklagten ... In den Folgetagen telefonierten beide Angeklagte und die ... mehrfach miteinander. Im Ergebnis dieses Austausches bat die ... darum, wieder in den Haushalt der Angeklagten aufgenommen zu werden. Die Angeklagten besprachen dies und ...versprach dem ...insbesondere, die ... entsprechend seinen Vorstellungen zu erziehen. Anfang März 2016 - 6 Tage nach ihrer Rückkehr nach ...- wurde sie daher von den Angeklagten erneut nach ...-... geholt. Bereits nach ein oder zwei Tagen kam es hier aber erneut zu Spannungen zwischen den Angeklagten und der ... Weil der Angeklagte ...z.B. mit ihrem Verhalten und ihrer Körperhygiene weiterhin unzufrieden war, schlug und würgte er die ..., biss sie, zwang sie seinen Urin zu trinken oder schubste sie hart zu Boden.
- b)Tatgeschehen Weil die ... auch im Folgenden den Anforderungen des Angeklagten ...nicht gerecht wurde, forderte dieser die Angeklagte ...auf, mit ihr zu sprechen, damit sich ihr Verhalten ändere. Den Versuch der ..., sich mit der ...anzufreunden und deren Vorgaben zu folgen, legte ihr der ...als "lesbisches Verhalten" und Vernachlässigung seiner Person aus. Da die Beziehung zwischen der ... und dem Angeklagten ... immer konfliktträchtiger wurde und alles Zureden durch sie nicht half, verlor auch die Angeklagte ...zusehends die Geduld mit der ... Sie befürchtete insbesondere für den Fall des Scheiterns der Beziehung erneut persönliche Konsequenzen, da sie häufiger Misshandlungen ausgesetzt war, wenn der Angeklagte gerade keine Beziehung führte. Außerdem gewann sie zunehmend den Eindruck, die ... provoziere sie ganz bewusst mit ihrem Fehlverhalten. Daher übte nun auch die Angeklagte ... zunehmend Misshandlungen in Form von an den Haaren reißen, Schlagen, Treten, in die Ecke drängen und zu Boden schubsen gegenüber der ... aus. Dies tat sie kraft eigener Entscheidung und ohne explizite Weisung des ... Sie hatte aber den Eindruck, damit dem wirklichen Willen des ...nachzukommen, obwohl dieser ausdrücklich nur verlangte, ...möge mit ... reden bzw. bestimmte unerwünschte Verhaltensweise der ... abstellen. Da der ...nicht wollte, dass die Strafmaßnahmen bei ... körperliche Spuren hinterließen, überlegte sich die ...hierfür geeignete Sanktionen. So ließ sie die zierliche, etwa 50 kg schwere ... 25 kg schwere Futtersäcke eine Treppe im Haus hoch tragen, wobei sie sie zur Demütigung filmte. Auch musste die ... dem ...eine Vielzahl von Zetteln schreiben, wonach sie ihn u.a. gequält habe, er sie erziehen und strafen dürfe, er ihr nie etwas zuleide getan habe, sie Psychopharmaka benötige, er die Vormundschaft/Pflegschaft über sie erhalte und in denen sie ihm anbot, ihr Leben zu beenden, wenn sie ihn nur belaste. Etwa 7 bis 10 Tage vor dem Tod der ... nahm die ...ihr als Strafe das Handy weg, auf dem Bilder und Videos der Tochter der ... gespeichert waren, und zerstörte das Telefon vollständig. Auch wurden ihr die Haare kurz geschoren. Die gesamte Entwicklung glich nun sehr derjenigen bei ... Auch der ... wurde zunächst verboten, nach 21:00 Uhr zu trinken, da ihre nächtlichen Toilettengänge den Schlaf des ...störten. Weil sie dennoch nachts austreten musste, wurde auch sie schließlich - aus den gleichen Motiven wie bei ... - nachts gefesselt. Da die Handschellen nach dem Tod der ... von den Angeklagten zerstört worden waren, erfolgte die Fesselung nun durch Strohseile. Weil die ... dennoch nachts versuchte, die im Obergeschoss des Hauses befindliche Toilette zu erreichen, wurde diese verschlossen und ein schwerer Futtersack davor positioniert. Ihr wurden nun Hände und Füße gebunden, und sie musste in dieser Lage im Wohnzimmer auf dem Boden schlafen. Ihre Hände schwollen durch die tägliche Fesselung an, so dass die ... zuletzt u.a. nicht mehr mit eigenen Händen essen konnte. In den letzten 3 bis 4 Tagen vor ihrem Versterben musste auch die ... schließlich die Nächte im ungeheizten Keller des Hauses in der Badewanne zubringen, in die sie gefesselt gelegt wurde. Auch die ... wurde praktisch täglich, teils auch mehrfach, körperlich misshandelt, beleidigt und herabgewürdigt. Sie aß aus Angst vor dem Verhalten der Angeklagten ...zunehmend weniger und ihr Allgemeinzustand verschlechterte sich rapide, was die Angeklagten u.a. daran erkannten, dass sie - wie zuvor ... - zunehmend Schwierigkeiten beim Laufen hatte und immer langsamer und teilnahmsloser agierte. Obwohl den Angeklagten diese gefährliche Entwicklung bewusst war, die sie mit den zuvor bei ...s Versterben gemachten Erfahrungen in Verbindung setzen konnten, stand für beide Angeklagte auch jetzt wieder außer Frage, ärztliche Hilfe für die ... zu holen. Denn die zuvor stattgefundenen Misshandlungen sollten keinesfalls offenbar werden. Da aber beiden Angeklagten Mitte April 2016 bewusst wurde, dass der sich immer weiter verschlechternde Zustand der ... letztlich - genau wie sie es bei ... erlebt hatten - zu deren Tod führen würde, wollten beide für diesen Fall vorsorgen. Genau wie bei der ... sollte über eine Abmeldung nach den Niederlanden später der Eindruck erweckt werden, die ... sei dorthin verzogen, um ein Verschwinden aus dem Haushalt der Angeklagten zu verschleiern. Daher ließen sich die Angeklagten am 14.04.2016 von der ... - auf Drängen des ...- eine eigenhändige Vollmacht zur Ummeldung von ...nach Amsterdam erteilen. Die Angeklagte ... hatte zuvor bei dem Meldeamt telefonisch angefragt, ob eine Ummeldung mit einer solchen Vollmacht möglich wäre. Außerdem hatte die ...per Handy eine fiktive Adresse der ... in Amsterdam recherchiert, denn ein tatsächlicher Umzug der ... war zu keiner Zeit tatsächlich geplant. Außerdem suchte die ...ca. eine Woche vor dem Versterben der ... per Annonce bereits wieder nach potentiellen Partnerinnen für den ..., denn sie wollte für den Fall des Todes der ..., den sie nun abstrakt vorhersah, für den ...wieder etwas vorzuweisen haben. Am 18.04.2016 zwischen 08:00 und 09:00 Uhr lief die ... allein auf die Straße vor dem Haus ... in ... ... Dort wurde die Zeugin ...auf sie aufmerksam, die zuvor bei nahegelegenen Pferdeställen zum Füttern gewesen war. Auf die Zeugin machte die ... mit ihren büschelweise herausgerissenen Haaren den Eindruck einer schwerkranken Krebspatientin nach einer Chemotherapie. Die Angeklagte ...lief zu der schwankenden ... und führte diese wieder in Richtung des Hauses zurück. Die Zeugin folgte nun den beiden zum Haus und rief der Angeklagten hinterher: "Guten Morgen. Die Frau, die sie bei sich haben, ist sehr krank. Die muss sofort zu einem Arzt!" Aber die Angeklagten verbargen sich im Haus bzw. einem davor stehenden PKW, bis die Zeugin den Ort des Geschehens verlassen hatte. In den späten Abendstunden des 20.04.2016, wohl gegen 23:00 Uhr, befanden sich beide Angeklagte und die ... in der Küche des Hauses ... Der ...ging voran, ihm folgte erst die ..., danach die ... Aufgrund ihres körperlich stark geschwächten Zustandes geriet die ... ins Stolpern und fiel gegen den ... Dieser stieß sie in Richtung der ...zurück, gegen die sie prallte. Die ...stieß die ... wieder in Richtung des ..., der allerdings weitergelaufen war. Daher fiel die ... infolge des Schubsens ohne Abwehrreflex mit ihrer linken Stirnseite gegen einen Küchenschrank. Wahrscheinlich kam es durch dieses Trauma zu einer Brückenvenenverletzung, in deren Folge es zu einer Einblutung unter die harte Hirnhaut der ... kam, aus der sich das später festgestellte Subduralhämatom bildete. Die Kammer kann jedoch nicht völlig ausschließen, dass die Hirnblutung bereits durch ein früheres Ereignis - die ... war infolge der eingetretenen körperlichen Schwächung bereits Tage zuvor mehrfach gefallen und erlitt an dem ihrem Todestag vorausgehenden Sonntag bereits einmal einen Krampfanfall - initialisiert worden war, und durch das neuerliche Trauma lediglich verstärkt oder anders beeinflusst wurde. ... fiel nach dem Anschlag gegen den Küchenschrank zu Boden und war zunächst einige Sekunden ohne Bewusstsein. Dann half die ...der ... auf, sodass diese sich auf dem Küchenfußboden aufrecht hinsetzen konnte. Die ... bekam schlecht Luft und konnte nicht aufstehen. Beide Angeklagte erkannten in diesem Moment die lebensgefährliche Situation, in der ... nun schwebte, und rechneten mit einem möglichen Versterben, insbesondere infolge ihrer Vorerfahrungen mit der ... Doch auch jetzt stand es für beide Angeklagte weiterhin außer Frage, ärztliche Hilfe hinzuzuholen, damit die vielfachen Misshandlungen an der ... nicht bekannt werden würden. Dafür nahmen sie letztlich auch den Tod der ..., den sie nun konkret befürchteten, billigend in Kauf. Circa 45 Minuten blieb die ...bei der ... sitzen, die sich nicht mehr erheben konnte. Der ...fragte die ... dabei mehrfach, ob er ihr einen Krankenwagen rufen solle. Er tat dies aber in der Hoffnung, dass sie ablehne, was ... auch tat. Aber auch wenn sie nicht abgelehnt hätte, hätten beide Angeklagte gemäß ihrer gemeinsamen Absprache keine ärztliche Hilfe hinzugeholt. Schließlich griffen die Angeklagten sich die ... und trugen sie in die Badewanne im Keller, wo sie sodann ungefesselt in der Wanne liegend die Nacht zubrachte. Am Folgetag, dem 21.04.2016, standen beide Angeklagte für ihre Verhältnisse ungewöhnlich früh - etwa zur Mittagszeit - auf, um gleich nach der ... zu schauen, deren Zustand sich aber nicht gebessert hatte, was beide Angeklagte zutreffend erkannten. Die ... lag weiterhin in der Badewanne im Keller des Hauses der Angeklagten und wollte sich weder erheben, noch Nahrung aufnehmen. Wenn die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt dafür gesorgt hätten, dass die ... umgehend medizinische Hilfe bekommen hätte, so hätte ihr Leben noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet werden können. Doch beide Angeklagte blieben trotz des Umstandes, dass sie nun den zeitnahen Todeseintritt bei der ... konkret vorhersahen, weiterhin bei ihrem Entschluss, keinesfalls ärztliche Hilfe für sie zu holen, damit die von ihnen an ... verübten Misshandlungen nicht bekannt werden würden. Die ...begann sodann, die ... mit Nudelsuppe zu füttern. Der ...plante, Motorradhändler im Umland von Paderborn aufzusuchen und verließ daher nach dem Essen mit der Angeklagten ...gegen 15:00 Uhr das Haus. Die ...lehnte es dieses Mal ab, ihn zu begleiten, da sie die ... in ihrem Zustand nicht allein lassen wollte. Mittels Textnachrichten hielt die ...den ...über das Handy im weiteren Tagesverlauf über den sich weiter verschlechternden Gesundheitszustand der ... auf dem Laufenden. Als schließlich über den Verlauf des Nachmittags und frühen Abends des 21.04.2016 hin Krämpfe bei der ... auftraten, forderte die ...den ...nachdrücklich auf, die ... noch am selben Tag zurück in ihre Wohnung nach ...zu bringen. Denn die ...- und durch Vermittlung ihres Wissens an ihn auch der ...- ging nun sicher von einem zeitnahen Versterben der ... aus. Die ...wollte jedoch keinesfalls noch einmal mit der Beseitigung einer Leiche belastet werden. Daher sollte die ... noch vor Eintritt ihres Todes aus ihrem Verantwortungsbereich verschwinden. Als der ...am Abend des 21.04.2016 von seiner Fahrt aus Paderborn zurückkehrte, räumten die Angeklagten rasch einen Teil der Sachen der ... in den PKW Opel Corsa, den sie zu dieser Zeit besaßen, legten zwei gelbe Müllsäcke über die Rücksitze des PKW, da sie ein Einnässen der ... während der Fahrt befürchteten, und setzten die trotz der winterlichen Temperaturen nur sehr leicht bekleidete ... auf die Rücksitzbank des PKW Opel Corsa. Gegen 23:00 Uhr brachen sie mit ihr nach ...auf, wo sie planten, die ... in ihre Wohnung zu bringen und sie dort zurückzulassen. Nachdem die Angeklagten bei ... in Richtung Holzminden abgebogen waren, machte der PKW Opel Corsa ungewöhnliche Geräusche. Schließlich lief der PKW unruhig und nahm auch nicht mehr ordnungsgemäß Gas an, so dass die Angeklagten gezwungen waren, den PKW in ..., ganz in der Nähe einer dortigen Bushaltestelle, abzustellen. Die ..., die in Absprache mit den ...auch jetzt noch bestrebt war, möglichst keine zu den Angeklagten zurück verfolgbaren Spuren zu hinterlassen, begab sich zu einem nahegelegenen Haus, wo sie bei der Zeugin ...anschellte und darum bat, über deren Telefon ein Taxi rufen zu dürfen, obwohl beide Angeklagte betriebsbereite Mobiltelefone bei sich führten. Die Zeugin ... gestattete die Nutzung ihres Telefons, wobei sich die ...erbat, die Zeugin möge das Taxi für sie bestellen. Als die ...daraufhin zu dem Opel Corsa zurückkehrte, empfing sie der ...mit den Worten: "Guck mal, die ... krampft so!". Dies verstand die ...erneut als Aufforderung an sie, eilends eine Lösung für dieses Problems zu finden. Erst jetzt gab die Angeklagte ..., die dem Druck der Situation in diesem Augenblick nicht mehr gewachsen war, den zuvor gefassten Plan auf, ... inkognito in ihre Wohnung zu bringen und rief mit einem der Handys der Angeklagten den Rettungsdienst. Die Einsatzmeldung des Rettungsdienstes erfolgte am 21.04.2016, 22:52 Uhr. Telefonisch schilderte die Angeklagte ...gegenüber dem Rettungsdienst die Krämpfe der ... und gab zur Orientierung den Straßennamen an, der an dem Bushaltestellenschild stand. Als kurze Zeit darauf das zuvor bestellte Taxi mit dem Zeugen Henke ankam, schickten die Angeklagten es wieder weg, ließen sich allerdings eine Karte mit der Rufnummer des Fahrers aushändigen. Wenige Minuten später kamen ein Rettungswagen und ein Notarztfahrtzeug mit den Zeugen ... und ... als Rettungssanitätern und der Zeugin ... als Notärztin bei dem liegengebliebenen Corsa der Angeklagten an. Die Zeugen stellten sofort eine schwere Unterkühlung bei ... fest, behandelten sie notfallmäßig und entschieden, sie so rasch wie möglich in das nächstgelegene Krankenhaus zu verbringen. Die Notärztin ... befragte die beiden teilnahmslos wirkenden Angeklagten zu den Umständen, die den Zustand der ... verursacht hatten. Ihr gegenüber behauptete die Angeklagte ... wahrheitswidrig, die ... sei nur eine flüchtige Bekannte, der es seit dem Mittag nicht gut gehe. Sie wisse nicht, ob sie eventuell zu wenig gegessen oder Drogen genommen habe. Währenddessen hielt sich der ...bewusst im Hintergrund. Beide Angeklagte waren zunächst auch unwillig, der Notärztin eine Rückrufnummer zu nennen. Zudem gaben sie gegenüber dem Zeugen ..., der sie dahingehend befragte, einen falschen Namen an. Immer noch waren beide Angeklagte bestrebt, ihre Identitäten nach Möglichkeit zu verschleiern, um für spätere Ermittlungen nicht greifbar zu sein. Nach einer kurzen Diskussion untereinander gab schließlich die ...ihre Handynummer als Rückrufoption an. Zum Zeitpunkt der notärztlichen Behandlung der ... wies diese noch einen Glasgow Coma Scale (GCS) von 10/15 sowie eine Körpertemperatur von 28 Grad Celsius auf. Zudem zeigte sie noch Abwehrreflexe. Die ... wurde sodann eilends in das Krankenhaus ... verbrachte, beide Angeklagte ließen sich wenig später per Taxi zurück nach ...-... bringen. Die ... verstarb - trotz sofort eingeleiteter Notfallmaßnahmen - am frühen Morgen des 22.04.2016 gegen 00:50 Uhr in dem Krankenhaus ... an einem zentralen Regulationsversagen bei Blutung unter die harte Hirnhaut (Subduralblutung) und finaler Unterkühlung. 4. Schuldfähigkeit der Angeklagten
- a)Schuldfähigkeit des ... Der Angeklagte ... war bei Begehung der o.g. Taten infolge einer sog. leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70) sowie einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) nur vermindert schuldfähig i.S.v. § 21 StGB. Ein vollkommender Ausschluss seiner Schuldfähigkeit i.S.v. § 20 StGB lag indes nicht vor.
- b)Schuldfähigkeit der ... Die Angeklagte ... unterlag bei Begehung der o.g. Taten keinen forensisch relevanten Einschränkungen ihrer Schuldfähigkeit i.S.v. §§ 20 , 21 StGB III. Zum Beruhen der Feststellungen - Beweiswürdigung Die oben getroffenen Feststellungen zum Lebenslauf der ...bis zum Beginn der Beziehung mit dem Angeklagten ...in 1999 beruhen auf ihren Angaben in der Hauptverhandlung, an denen die Kammer keinen begründeten Anlass für Zweifel sah. Die Feststellungen zu ihren strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug und der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls erfolgten Verlesung ihrer strafrechtlichen Vorbelastungen. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zum Lebenslauf des ...bis zum Beginn der Beziehung mit der Angeklagten ...in 1999 beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung sowie gegenüber der Sachverständigen ..., soweit ihnen gefolgt werden konnte, und im Übrigen aus den Angaben der Zeugin ..., der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs sowie der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Amtsgerichts - Schöffengericht - Paderborn vom 28.08.1995 und der weiteren Verlesung strafrechtlicher Erkenntnisse nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls. Die übrigen Feststellungen zum Vortatgeschehen ab 1999 und zu den jeweiligen Tatkomplexen beruhen auf der gemäß des Hauptverhandlungsprotokolls im einzelnen durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Einlassungen der Angeklagten ...und des Angeklagten ..., soweit ihnen jeweils gefolgt werden konnte, den Angaben der Zeugen ..., ...,..., ..., ...,..., ..., ..., ..., ..., ...,..., ..., ..., ..., ..., ...,..., ..., ..., ..., , Tatjana ..., ...,...,... und..., den Ausführungen der Sachverständigen ..., Dr. med. ..., Prof. Dr. ..., Prof. Dr. med. ... und Prof. Dr. ..., der Verlesung der im Folgenden wiedergegebenen Schriftstücke sowie der Inaugenscheinnahme der nachfolgend näher bezeichneten Lichtbilder und Videodateien. 1. Tatkomplex Beziehung der Angeklagten ab 1999 und Vortatgeschehen
- a)Einlassung der Angeklagten ... Die ...hat sich zu der Beziehung zu dem Mitangeklagten und zum Vortatgeschehen der angeklagten Taten wie folgt eingelassen: Zum Kennenlernen des Angeklagten: Sie habe Ende 1998/ Anfang 1999 über Chiffreanzeigen selber Partnerschaftsgesuche in einem landwirtschaftlichen Blatt geschaltet gehabt. In diesem Zusammenhang habe sie eine Anzeige des ...gelesen und sich bei ihm gemeldet. Am 17.01.1999 habe sie ihn erstmals persönlich bei einem Treffen am Klinikum in ... kennengelernt. Sie habe sich in ihn verliebt. Bereits am ersten Tag hätten sie miteinander geschlafen. Auch habe sie ihn sehr schnell - am 17.03.1999 - geheiratet, er habe es so gewollt. Der ...habe auch gewollt, dass sie ihre Arbeitstätigkeit bei der Gärtnerei ... aufgebe. Das habe mit ihrer Affäre mit dem ... zu tun gehabt, zudem habe ... sie immer bei sich haben und kontrollieren wollen. Saisonal habe sie dort noch bis ca. 2003 als Hilfskraft gearbeitet. Zu den Gewalttätigkeiten des ... ihr gegenüber: In den ersten Tagen der gemeinsamen Beziehung sei der ...zu ihr lieb gewesen. Sie habe sein eifersüchtiges Verhalten als Interesse an ihr fehlgedeutet. Er habe ihr bereits nach wenigen Tagen erstmals Kampfsportgriffe zur Selbstverteidigung gezeigt, und ihr dabei wehgetan, ihr z.B. ein "blaues Auge" geschlagen. Doch zunächst habe sie gedacht, dass das unabsichtlich geschehen sei. Schon im Laufe des ersten Monats der gemeinsamen Beziehungen habe er aber erstmals "Decken-Alte" mit ihr gemacht. Dies sei ein Begriff des Angeklagten. Er habe sie da - anfangs eher spielerisch - zu Boden geschubst oder von ihr verlangt, sich auf den Rücken zu legen. Dann habe er sie mit allen möglichen Textilien (Jacken, Decken, Handtücher) zugedeckt, bis sie keine Luft mehr bekommen habe. Außerdem sei es ihr dann sehr warm geworden. Sodann habe er sich auf sie gekniet und gewartet, bis sie keine Luft mehr bekommen habe. Bei einem Vorfall in ...habe sie im Anschluss nur noch Unsinn geredet und sei ziemlich weggetreten gewesen. Es habe auch noch ein "Decken-Alte-Spezial" gegeben, wo ihr eine Plastikeinkaufstüte zusätzlich über den Kopf gezogen worden sei. Manchmal habe sie das Gefühl gehabt, dass er "Decken-Alte" gezielt abgebrochen habe, bevor sie erstickt sei, weil ihm etwas an ihr gelegen habe. Schon vor dem ersten "Decken-Alte" habe er sie ins Gesicht geboxt gehabt. Sie habe sich da noch immer selbst die Schuld für seine Übergriffe gegeben. Die Übergriffe habe sie fortan passiv über sich ergehen lassen, weil er brutaler geworden sei, wenn sie Widerstand geleistet habe. Er habe sie geboxt, sie geschlagen, ihr den Arm verdreht oder sie brutal zu Boden gestoßen. Häufiger habe sie Hämatome und "blaue Augen" gehabt, die sie habe überschminken müssen. Nur dafür habe sie Schminke eingesetzt, sonst sei Schminken nicht ihr Fall. Er habe sie auch mit den Händen oder diversen Gegenständen gewürgt. Er habe ihre Hand auf eine heiße Ceran...fläche gedrückt oder ihr ein brennendes Feuerzeug bzw. einen Gaskartuschenbrenner an den Arm oder den Rücken gehalten. Der Angeklagte habe ihr auch die Beine weggetreten oder ihr einmal die Zinken einer Gabel in den Oberschenkel gestoßen. Häufig habe er ihr an den Haaren gerissen oder ihr wahllos in das Kopfhaar geschnitten. An einem Holzofen habe er ihr mal die Kopfhaare versengt. Zudem habe er ihr den Schädel kahl rasiert. Seine Gewalttätigkeiten hätten sich immer aufgebaut. Man könne dem Angeklagten seine Anspannung ansehen. Er habe dann mit den Augen geklimpert und mit den Bauchmuskeln gezittert. Zuvor habe er sie auch häufig mit Gegenständen beworfen. In der polizeilichen Vernehmung und zunächst auch im Rahmen der Einlassung in der Hauptverhandlung berichtete die ...zudem, dass der ...in den letzten 3-4 Jahren des Zusammenlebens als Bestrafung "Titten beißen" ausgeübt habe. Da habe er ihr zur Bestrafung die Brustwarzen blutig und blau gebissen. Das sei deshalb passiert, weil sie wegen der Verbrühung am Arm keinen BH habe tragen können. Deshalb habe er ihr einfach nur das T-Shirt hochschieben müssen, um diese Handlung an ihr vornehmen zu können. Die Wunden habe er auch nicht abheilen lassen, sondern ihr weiterhin in die Brustwarzen gekniffen oder Desinfektionsmittel darauf gesprüht. Sie schätze, dass der Angeklagte dies so 80-100 Mal bei ihr gemacht habe. Demgegenüber räumte die Angeklagte ...gegenüber der Sachverständigen ... und - auf expliziten Vorhalt - auch gegenüber der Kammer in der Hauptverhandlung ein, dass das Beißen in ihre Brustwarzen eine sexuelle Spielart im Verhältnis zu dem Angeklagten gewesen sei, dass auf ihren Wunsch hin stattgefunden habe. Obwohl sie tatsächlich hypoxische Sexualphantasien habe, sei das "Decken-Alte" gegen ihren Willen geschehen. Beim Geschlechtsverkehr sei der ...aber nie gewalttätig gewesen, auch habe er sie nie vergewaltigt. Gewalt und Sex, dass seien bei ihm immer "zwei verschiedene Paar Schuhe" gewesen. Zu der Verbrühung ihrer rechten Schulter und ihres rechten Arms: Hierzu hatte die Angeklagte ...im Rahmen der ersten polizeilichen Vernehmung zunächst noch angegeben, dies sei bei einem Unfall mit einem Wasser...er entstanden. Diese Einlassung änderte sie im Rahmen späterer polizeilicher Vernehmungen dahingehend, dass der ...sie am 16.03.2011 bewusst am Arm verbrüht habe. Doch wolle sie ihn nicht anzeigen und auch nicht, dass er deswegen bestraft werde. Die Geschichte mit dem Unfall mit einem Wasser...er habe sie mit dem ...abgesprochen gehabt und zuvor immer erzählt, um ihn nicht zu belasten. Diese Geschichte stimme allerdings nicht. Tatsächlich habe es irgendeine Streiterei mit dem Angeklagten gegeben, und dieser habe gemeint, sie bestrafen zu müssen. Er habe ihr dann den Duschkopf in der Badewanne im Keller des Hauses in ...-... an das Schulterblatt gehalten und sie sodann mit 70 °C heißem Wasser verbrüht. Hierfür habe sich der Angeklagte später bei ihr entschuldigt. Dann aber habe er ihr einzureden versucht, sie sei selbst daran schuld. Später wiederrum habe er auch einmal gesagt, dass es ein Versehen gewesen sei. Sie könne nicht sicher sagen, was zutreffend sei, gehe allerdings eher von bewusstem Handeln aus. Ihre Wunde habe sie selbst verbunden, mit Materialien aus einem Sanitätskasten. Sie habe die Wunde ca. drei Jahre gehabt, bis sie verheilt gewesen sei. Die lange Heildauer sei auch darin begründet gewesen, dass ihr der ...mehrfach den Wundverband heruntergerissen, oder ihr Torf in die offene Wunde gerieben habe. Außerdem habe er ihr mit allen möglichen Gegenständen bewusst auf diese Verletzung geschlagen. Aus Fürsorge für den Angeklagten sei sie mit ihrer Verletzung nicht zu einem Arzt gegangen. Denn der ...habe keinen Führerschein gehabt, und hätte daher nicht alleine einkaufen können. Sie habe sich infolge seiner vielen Übergriffe eine starke Selbstbeherrschung antrainiert und deshalb nie etwas gesagt. Vielmehr habe sie sich die Geschichte mit der Selbstverletzung und dem Wasser...er überlegt, die sie dann verschiedenen Freundinnen des ..., späteren Ärzten, einer Nachbarin und Mitarbeitern des Arbeitsamtes erzählt habe. Diese Darstellung bestätigte die Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlungstermine vom 13.12.2016, 20.12.2016 und 17.01.2017 mit der Maßgabe, dass sie der ... auf deren entsprechende Frage hin erzählt habe, der Unfall sei beim Marmelade...en passiert. Demgegenüber habe sie ... einmal damit gedroht, sie wegen der Verbrühung zu bezichtigen, falls ... zur Polizei gehen sollte. Zu dem Regelsystem des ...: Der Angeklagte ...habe über ein System verschiedener Regeln ihr Zusammenleben bestimmt. Sie habe nicht ohne seine Erlaubnis essen, trinken oder aufs Klo gehen dürfen. Sie habe insbesondere nicht vor ihm essen oder schlafen gehen dürfen. Als sie einmal vor ihm zu Bett gegangen sei, habe er deshalb "Decken-Alte" mit ihr gemacht. Beim Reden habe man ihn stets ansehen müssen. Sei er beim Erzählen herumgelaufen, habe man ihm folgen müssen. Er habe lange Konversationen über Themen wie Frauen, Autos oder Hunde führen wollen, bei denen man habe mitwirken müssen. Seinen Erzählungen habe man sehr genau zuhören müssen, denn er habe im Anschluss häufig Kontrollfragen gestellt. Bei Fragen habe man immer deutlich und prägnant antworten müssen. Es habe verbotene Worte gegeben. In Bezug auf Frauen habe man z.B. das Wort "pullern" nicht verwenden dürfen, weil man dies nach Auffassung des Angeklagten nur bei Männern so sage. Auch "Mama" habe ihm nicht gefallen, er selbst habe "Mutti" gesagt. Die ... habe z.B. häufiger "danke verzichte" gesagt, das habe ihn sehr aufgeregt. Egal wie viel Mühe sie sich bei der Einhaltung seiner Regeln gegeben habe, irgendwann habe sie einen "Fehler" gemacht. Teils habe sie dann die Sanktion für sich selbst wählen dürfen. Gelegentlich habe sie sich mit Geld oder durch Vornahme einer bestimmten Handlung - etwa indem sie bei einem Autokauf einen guten Preis heraus gehandelt habe - "freikaufen" können. Regelmäßiger Geschlechtsverkehr sei ihm sehr wichtig gewesen, weil dies für ihn ein Zeichen des fortwährenden Verliebtseins der Frauen in ihn sei. Daher hätten die Frauen ihm den Sex von sich aus anbieten müssen. Zu den Diskussionen mit dem Angeklagten: Er habe häufig mit ihr stundenlang über Nichtigkeiten diskutiert. Dabei sei es beispielsweise um die Zutaten für das Mittagessen gegangen. Viele Stunden lang seien solche Diskussionen "um Nudeln oder Kartoffeln" gelaufen. Am Ende habe er immer seine Meinung durchsetzen wollen. So habe sie zwar Entscheidungen treffen sollen. Wenn diese dem Angeklagten aber nicht gefallen hätten, habe er diese "ewig hinterfragt", bis er seinen Willen bekommen habe. Sie habe ihm gegenüber auch über ihre Telefonate ausführlich Rechenschaft ablegen müssen, obwohl sie in seiner Anwesenheit bei laut angestelltem Lautsprecher geführt worden seien. Der ... habe zudem mit ihr lange Gespräche über Themen führen wollen, die ihn interessiert hätten, z.B. über Frauen, Autos, Motorräder, Boote oder Haustiere. Währenddessen habe sie nicht auf Toilette gehen dürfen. Zu den Entschuldigungszetteln: Habe man in den Augen des Angeklagten etwas Falsches gesagt oder getan gehabt, so habe ...gelegentlich darauf bestanden, dass hierüber eine schriftliche Entschuldigung verfasst wurde. Sie habe dem ...im Laufe der Jahre viele solcher Zettel schreiben müssen, auf denen sie beispielsweise zu seiner Beruhigung habe angeben müssen, dass sie allein für das eine oder andere Vorkommnis verantwortlich gewesen sei, z.B. für den Tod bzw. die Leichenbeseitigung der ... Derartiges habe sie ihm auch auf sein Handy sprechen müssen. Außerdem habe er schriftliche Bestätigungen von einzelnen Frauen gewünscht, dass er ihnen nie etwas getan habe. Von solchen Zetteln habe es von ihr und den anderen Frauen des Angeklagten bestimmt einige Hundert gegeben, von denen auch ein Teil vernichtet worden sei. Habe sie oder eine der anderen Frauen wiederholt einen Fehler gemacht, so habe er ihr das mittels des Zettels vorgehalten. Er habe sich dadurch geärgert und gequält gefühlt, wenn Frauen Fehler wiederholt begangen hätten. Zu den finanziellen Verhältnissen im Hause ...: Geld sei während des Zusammenlebens mit dem ...immer knapp gewesen. Sie sei sehr sparsam, habe sich jede einzelne Eiskugel vom Mund abgespart. Daher habe sie Ersparnisse i.H.v. 164.000 DM in die Beziehung einbringen können. Von dem Geld habe sie ... auch direkt zu Beginn der Beziehung erzählt, weil sie sich nichts Böses dabei gedacht habe. Sie habe nicht gewusst, dass der Angeklagte zu dieser Zeit Schulden gehabt habe. Rasch habe sie ihm Geldgeschenke von ihren Ersparnissen gemacht. Davon habe er sich Autos oder Motorräder gekauft. Der Angeklagte habe zu Beginn ihrer Beziehung seit ca. 3 oder 4 Wochen eine Hausmeisterstelle bei der Deutschen Bahn gehabt. Für das Unternehmen habe er verschiedene Bahnhöfe gereinigt. Dabei habe sie ihm später geholfen, als sie keine eigene Anstellung mehr gehabt habe. Er sei bei dieser Tätigkeit ihr gegenüber sehr rechthaberisch gewesen. Gelegentlich habe man bei der Arbeit miteinander geschlafen; dann wiederum habe es auch Schwierigkeiten mit seinen Vorgesetzten gegeben, die ihre Anwesenheit bei der Arbeit kritisiert hätten und vor denen er sie gelegentlich habe verstecken müssen. Letztlich habe er diese Anstellung aufgegeben, da er nie mit Vorgesetzten klarkomme. Deshalb habe er immer eine selbstständige Tätigkeit gewünscht gehabt, die sie ihm habe suchen sollen. So sei es zu dem Ausfahren und Verkaufen von Eiern aus der eigenen Hühnerhaltung gekommen, womit man die bezogenen Sozialleistungen habe aufbessern wollen. Außerdem habe sie mit ihm deshalb einen Kiosk in ... angemietet gehabt, den er habe betreiben wollen. Letztlich sei dies aber auch gescheitert, da er sie nicht habe alleine dort arbeiten lassen und selbst dort nicht habe arbeiten wollen. Der Angeklagte habe es aber verstanden, sich vielfach Geld von ihr und den zahlreichen Freundinnen zu verschaffen, von dem sie dann gelebt hätten, und von dem er seine PKW-, Motorrad- oder Bootsanschaffungen getätigt habe. Zur Frage, warum sie trotz der Misshandlungen bei dem Angeklagten geblieben sei: Sie habe den ...trotz der Misshandlungen nie dauerhaft verlassen, denn sie habe sich ihm gegenüber verpflichtet gefühlt, ihm einen Führerschein, einen Job und eine passende Frau zu besorgen. Das seine ihre drei Aufgaben gewesen. Denn sie sei für ihn ja "eine Niete gewesen" und habe ihn "Jahre seines Lebens" gekostet. Es sei ihr stets wichtig, die Dinge zu erfüllen, die sie anderen zugesagt habe. Außerdem habe der Angeklagte ihr versprochen gehabt, ihr treu zu bleiben und sie weiterhin bei sich wohnen zu lassen. Sie habe zudem kein Geld und keine Möbel für einen Neustart gehabt. Das Verhältnis zu ihrer Familie sei nach dem Tod ihres Vaters auch nicht mehr so eng gewesen. Der ...habe ihr einmal gesagt gehabt, ihr Vater habe ihn geschickt, um auf sie aufzupassen. Das habe sie tief beeindruckt. 2003/04 oder 2006, als sie in Schlangen gewohnt hätten, sei sie einmal von dem Angeklagten weg und hin zu ihrer Mutter geflüchtet, als der Angeklagte außer Haus gewesen sei. Ihre Mutter sei darüber sehr enttäuscht gewesen, habe sie aber aufgenommen. Da habe ihre Familie sie auch wegen der blauen Flecken, die sie gehabt habe, zur Polizei schicken wollen. Nachts sei der Angeklagte zum Hof ihrer Mutter gekommen, habe nach ihr gesucht. Von einer seiner Bekanntschaften habe er sich nach ... chauffieren lassen. Doch sie habe da mit ihrer Mutter außerhalb geschlafen. Der Angeklagte habe sich bei ihr auf dem Handy gemeldet, sie zurück gewollt. In der Nähe von Paderborn hätten sie sich zu einer Aussprache getroffen. Er habe eine Besserung seines Verhaltens versprochen und ihr zugesagt, ihr helfen zu wollen, keine Fehler mehr zu machen. Sie habe ihm das geglaubt und auch, dass sie schuld sei, wenn er sie bestrafen müsse. Außerdem habe er einmal bei ihrer Mutter vorsprechen müssen. Danach sei sie wieder zu ihm nach ... zurückgekehrt. Geändert habe er sich aber nicht. 2 oder 3 Tage später sei es wieder zu Gewalttätigkeiten gegen sie gekommen. Auch ihre Scheidung am 23.09.2003 sei aus rein finanziellen Gründen erfolgt. Es sei nur darum gegangen, Geld von ihrer Mutter für Miete bzw. Kaution für eine vermeintliche eigene Wohnung zu erlangen. Zudem habe man Unterhaltsansprüche seiner leiblichen Kinder abwenden wollen. Sie habe zwar eine eigene Wohnung in ... angemietet, praktisch jedoch weiter bei dem Angeklagten gewohnt. Zur Tierhaltung während der Beziehung mit dem Angeklagten: ... habe zu der Zeit, da sie in ... gelebt hätten, einen Schäferhund gehabt, der ihm jedoch nicht gut genug pariert habe. ... habe deshalb gewollt, dass er wegkommt. Freilassen sei aber nicht gegangen, da der Hund gechipt gewesen sei. Der ... habe ein Luftgewehr gehabt und sie nach stundenlangen Diskussionen angewiesen, den Hund damit zu erschießen, denn er könne den Hund nicht töten. Sie habe dann auf den Hund geschossen, und der habe geblutet, sei aber nicht gestorben. Daraufhin habe ... dem Hund mit einem Brotmesser die Kehle durchgeschnitten. Sie habe auch einmal auf Veranlassung des Angeklagten eine Katze in den Trockner gesteckt, die danach tot gewesen sei. Solche Dinge habe sie nur getan, weil sie niemals Ruhe zum Nachdenken gehabt habe. Ständig habe sie Probleme gehabt, die sie habe lösen müssen. Anderenfalls hätte ... sie verprügelt. Eigentlich sei sie sehr tierlieb, eine Katzenliebhaberin. Sie habe häufig Katzen gehalten gehabt, und sich um diese immer große Sorgen gemacht. Denn wenn ...bemerkt habe, woran ihr Herz hing, dann habe er danach getrachtet, es zu zerstören. ...habe gern mit dem Ziegenbock, den er sich in ... angeschafft habe, "Ringkampf" gemacht. Wenn sie beide nach der Rauferei am Boden gelegen hätten, habe er gesagt: "Na du Schlaffi, jetzt liegst du da!". Gern habe ...die Tiere auch gegeneinander gehetzt, z.B. seinen Rottweiler gegen die Ziegen. Auch habe er mal Hühner in den Schweinekoben geworfen. Einmal habe er den Rottweiler auf eine ihrer Katzen gehetzt, die sei dann "halbtot" gewesen. Beim zweiten Mal habe der Hund die Katze dann getötet. Der Angeklagte habe gern Stärkere und Schwächere zusammengebracht und dann beobachtet. Dabei habe er sich als Herr über Leben und Tod geriert. Zum An- und Verkauf von Fahrzeugen: Der Angeklagte habe sich sehr für PKW, Boote oder Motorräder interessiert. Ständig habe er neue erworben und nach kurzer Zeit wieder verkauft, wenn ihm irgendetwas daran nicht mehr gefallen habe. Pro Monat seien es bestimmt 2-3 Fahrzeuge, im Jahr sicher 50 bis 60 Autos gewesen, meist ältere Gebrauchtwagen. Dafür und für Autozubehör habe er immer Geld gebraucht. Weil sie gut habe verhandeln können, habe sie mehr und mehr die Abwicklung der An- und Verkäufe übernehmen müssen. Dabei habe sie jede Scham verloren. Mehrfach habe sie den Angeklagten für Tod erklärt, um von einem Kauf wieder herunterzukommen. Zu den Aufgaben, die sie für den Angeklagten übernommen habe: Im Laufe der Beziehung habe sie von dem Angeklagten immer mehr Aufgaben zugewiesen bekommen. Jeglichen Schriftverkehr habe sie zu regeln gehabt. ... habe ihr auch aufgegeben, mit seinen Interessentinnen, Bekanntschaften oder Freundinnen zu telefonieren und Informationen bzw. Geld von diesen zu erlangen. Im Laufe der Zeit habe sie mit bestimmt hundert Frauen telefoniert. Zunehmend habe sie auch im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verkauf der Fahrzeuge alle Telefonate - und vor Ort auch die Verkaufsgespräche - geführt. Sie habe die Kaufentscheidungen treffen sollen und die Probefahrten gemacht. Das habe sie gehasst. Sie sei früher zurückhaltend und schüchtern gewesen, doch im Zusammenleben mit dem Angeklagten habe sie gelernt, über alle möglichen Dinge, auch die privatesten, offen und direkt zu kommunizieren. Ab ca. 2007 habe sie auch für ihn die Kontaktanzeigen geschaltet. Anfangs habe sie dies positiv gesehen, sie sei gebraucht worden. Heute denke sie, der Angeklagte habe sie missbraucht. Zu den Frauenbekanntschaften des Angeklagten allgemein: Es sei für sie immer eine Erleichterung gewesen, wenn der ... eine Frau bei sich gehabt habe. Denn dann habe er sie wesentlich seltener misshandelt. Sie habe dann Ruhe gehabt, um auch mal den Haushalt zu führen. Eifersüchtig sei sie auf seine Freundinnen nie gewesen, es sei ja sein Geld gewesen, das er da investiert habe. Anfangs sei sie einmal enttäuscht gewesen, da sie geglaubt habe, ... bleibe ihr treu. Obwohl sie bereits vor 2003 gewusst habe, dass sich der Angeklagte auch mit anderen Frauen getroffen habe, habe sie aus Naivität angenommen, dass er mit ihnen jedenfalls nicht intim werde. 2005 oder 2006 habe er eine seiner Freundinnen, eine ..., zum ersten Mal getroffen. Erst 2007/08, sie hätten da getrennt in ... gewohnt, sei sie einmal heimlich zu seiner Wohnung geschlichen und habe ihn erstmals beim Sex mit einer anderen Frau beobachtet. Da sei sie sehr enttäuscht gewesen. Andererseits habe sie bewundert, wie er seine vielen parallelen Beziehungen per Handy gemanagt habe. Männliche Freunde habe er demgegenüber praktisch nicht gehabt. Außerdem seien sie ja tatsächlich geschieden gewesen. Allerdings hätte der Angeklagte ihr so etwas nicht zugebilligt. Der ...habe neuen Bekanntschaften nie abgesagt, sondern sie stets nach seinem System befragt. Sie habe auch kein Mitleid mit den einzelnen Frauen gehabt. Die Frauen hätten ja jederzeit gehen können auch sie habe ... alles Geld gegeben, dass sie gehabt habe. Sie sei nicht eifersüchtig gewesen, dass der ...mit anderen Frauen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Eifersüchtig sei sie auf die Zeit gewesen, die der Angeklagte mit anderen Frauen verbracht habe. Denn dann sei es immer sehr spät geworden, um andere Dinge, wie das Ausfahren der Eier zum Verkauf, zu erledigen. Oft sei es dann ihre Aufgabe gewesen, die Kastanien aus dem Feuer zu holen. Zur "Erziehung" der Freundinnen des Angeklagten allgemein: Wenn seine Freundinnen Fehler gemacht hätten, sei er stets zu ihr gekommen, um mir das zu berichten. Er habe sie dann veranlasst, es den Frauen noch mal zu erklären. Konkret angewiesen, wie sie das zu tun habe, habe er sie jedoch nicht. Das habe sie mir aus eigenem Antrieb gemacht. Teils habe sie dann auch Aufgaben übernommen, die die Frauen machen sollten, und bei denen es nicht so klappte. Für die Frauen sei das ja auch erst mal alles neu gewesen. Er habe dann aber häufig von ihr wissen wollen, warum die Frauen es nicht hinbekämen. Dadurch habe sie sich unter Druck gesetzt gefühlt, die Dinge in seinem Sinn zu regeln. Es sei ihr auch darum gegangen, dass sie wieder zu ihren Aufgaben kommen konnte. Sie habe produktiv sein wollen, die ständigen Diskussionen hätten sie vom Arbeiten abgehalten. Wenn sie mit Reden nicht weiter gekommen sei, habe sie auch mal geschubst oder an den Haaren gerissen, um z.B. eine vernünftige Antwort zu erhalten. So habe es sich langsam entwickelt. Der Angeklagte habe sie nicht zu bestimmten Misshandlungen angestiftet. Er habe nur gewollt, dass sie mit den Frauen rede und die Probleme löse. Zur Abtreibung in den Niederlanden: Die Abtreibung in den Niederlanden nach ihrer Schwangerschaft 2010 habe sie gewollt. Sie habe dem Angeklagten jedoch bereits zuvor versprochen gehabt, dass sie abtreiben werde, wenn sie von ihm einmal schwanger werden sollte. Er habe auf die Schwangerschaft bei ihr auch nie Rücksicht genommen. Die Kosten für die Abtreibung habe letztlich sie tragen müssen. Im Nachhinein habe er ihr vorgeworfen, sein Kind getötet zu haben. Zu dem Zusammenleben im Haus ... in ...-...: Der Tagesablauf in ... sei - wie schon zuvor - so gewesen, dass der ...meist erst gegen Mittag aufgestanden sei. Und da sich alles nach ihm zu richten gehabt habe, habe das auch für die weiteren Personen im Haushalt gegolten. Dafür sei man zumeist erst 2 oder 3 Uhr morgens ins Bett gegangen. Zuvor sei zu Abend gegessen worden, wobei der ...auch zu dieser Tageszeit auf einer warmen Mahlzeit bestanden habe. In dem Haus in ... sei es dann erstmals dazu gekommen, dass Freundinnen des Angeklagten dauerhaft bei ihnen gelebt hätten. Wohingegen sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung zunächst noch angab, die Zeugin ... sei die erste Frau gewesen, die bei ihnen im Haus in ... gelebt habe, stellte sie im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17.01.2017 klar, dass erst die ..., und später die Zeugin... bei ihnen gewohnt habe. Man habe gemeinsam in dem Wohnzimmer im Erdgeschoss geschlafen, nur dort sei regelmäßig geheizt worden. ... und seine jeweilige Partnerin hätten auf dem roten Sofa, sie auf einer losen Matratze in der Nähe genächtigt. Tagsüber sei ihre Matratze hochkant an die Wand gestellt wurden. Der Angeklagte habe manchmal einen kleinen Gasofen mit in eines der oberen Zimmer - eines der eigentlichen Schlafzimmer - mitgenommen, wenn er dort mit seinen Freundinnen habe allein sein wollen. Er habe mit seinen Bekanntschaften allerdings auch Geschlechtsverkehr im Wohnzimmer gehabt, während sie auf ihre Matratze geschlafen habe. Da habe sie sich manchmal schlafend gestellt und ist schweigend erduldet. Normalerweise sei man erst am frühen Morgen zu Bett gegangen und um die Mittagszeit aufgestanden. Ihr sei es zugefallen, die Hühner zu versorgen. Die anderen Tiere habe der ...gefüttert. Häufig habe sie das Frühstück zubereitet, während sich der Angeklagte mit seiner jeweiligen "Flamme" im Wohnzimmer vergnügt habe. Dann habe man gemeinsam am Küchentisch gegessen. Der Angeklagte habe ge...t, das Essen aufgetan habe sie. Die allgemeine Hausarbeit habe sie, gelegentlich unter Mithilfe seiner Freundinnen, erledigt. Weil ihr das Abwaschen des Geschirrs wegen ihres Arms schwer gefallen sei, habe sie verlangt, dass seine Frauen dies taten. Ansonsten sei es Aufgabe der Frauen gewesen, sich um den Angeklagten zu kümmern und ihn bei seinen Telefonaten, z.B. mit diversen Autohändlern, zu unterstützen. Aber keine seiner Freundinnen - ... habe es wohl ein paar Mal versucht - habe das so zuverlässig gekonnt, wie sie es getan habe. Zu ihren Kenntnissen vom Vorleben des Angeklagten ...: Sie habe gewusst, dass er mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorbestraft gewesen sei. Auch habe er ihr berichtet gehabt, einmal im Gefängnis gesessen zu haben. Sie sei mit dem ... ... mal bei seinem Bewährungshelfer, Herrn ..., gewesen. Das vollständige Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Paderborn habe sie aber erst in der U-Haft zu lesen bekommen. Zu ihrem Verhältnis zu dem Angeklagten nach der Festnahme: Im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 16.11.2016 gab die Angeklagte hierzu an, dass sie ... nach allem nicht böse sei, doch würde sie ihn jetzt aber nicht mehr in den Arm nehmen wollen. Bis zur Verhaftung habe sie mit ihm eine intime Beziehung geführt. Im Hauptverhandlungstermin vom 20.12.2016 erklärte sie, dass sie nun von dem Angeklagten losgekommen sei. Dies sei ein langer Prozess für sie gewesen. Es werde nicht wieder vorkommen, dass sie ihn - wie in der Vergangenheit - in Schutz nehme.
- b)körperliche Untersuchung der Angeklagten Die Sachverständige ..., Gerichtsmedizinerin des Universitätsklinikums Münster, erläuterte der Kammer in der Hauptverhandlung ihr Gutachten über die körperliche Untersuchung der Angeklagten ...vom 01.06.2016 dahingehend, dass sich bei der Angeklagten zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung am 06.05.2016 multiple fleckförmige, stichförmige, bogenförmige, sichelförmige sowie ringförmige weiße Hautverfärbungen im Bereich des Gesichtes, des Körperstammes und der oberen Extremität gezeigt hätten. Hierbei handele es sich um ältere Narbenbildungen, die durch multiple stumpfe und/oder scharfe Gewalteinwirkungen gegen die entsprechenden Körperregionen entstanden seien. Einige Narben an Händen und Füßen seien so klein gewesen, dass sie auch von Arbeitstätigkeiten herrühren könnten. Die punktförmigen Narben am Unterarm könnten von Verletzungen mit einem Feuerzeug herrühren, sie seien jedenfalls thermischer Natur. Die Vernarbungen an den Brustwarzen könnten auf Bissverletzungen hinweisen, doch lasse sich das nicht sicher sagen. Bei den teils rund-, ring- und fleckförmig gestalteten weißen und roten Hautverfärbungen im Bereich der Rückenregion, der Schamregion sowie der oberen Extremität könne es sich auch um Hautveränderungen und Narbenbildungen handeln, die durch thermische Einwirkungen verursacht worden seien. Im Bereich der linksseitigen Halsseite, der linken oberen Extremität sowie der linken Brustdrüse und der linksseitigen Rückenregion sei eine großflächige, derbe Narbenplatte vorhanden, welche dem typischen Bild einer durch bis in die tiefen Hautschichten hinein reichenden ursächlichen thermischen Schädigung der Haut entspreche. Theoretisch sei zwar vorstellbar, dass es sich bei der Verbrühung um eine Selbstverletzung handele. Doch wählten Menschen hierfür üblicherweise Regionen des Körpers, die sie gut erreichen könnten. Einige Narben am Rücken sprächen zudem wegen ihrer Unerreichbarkeit für die Angeklagte klar für Fremdverursachung. Werde für eine Verbrühung wie am Arm der ...Wasser mit einer Temperatur von 60 Grad Celsius verwendet, so genügten bereits 4 Sekunden, um derartige Verletzungen der Haut hervorzurufen. Bei 70 Grad Celsius heißem Wasser gehe es noch schneller. Zu beachten sei dabei auch die Bekleidung, die das Wasser aufnimmt und es an der Haut halte. Der von der Angeklagten ... geschilderte Verlauf der Herbeiführung der Verbrühung - sie habe auf dem Bauch in der Wanne gelegen, ihr rechter Arm sei nach hinten verdreht gewesen, während der ...ihr den Duschkopf an die Schulter gehalten habe - sei plausibel. Doch auch eine Selbstverletzung bei gebeugtem Arm sei denkbar, da es am Unterarm keine Ablaufspuren bzw. Verbrühungen gegeben habe. Da sich das Wasser aber nicht den weiteren Weg Richtung Bauch gesucht habe - denn hier gebe es keine Verbrühungen - spreche mehr für die von der Angeklagten ...geschilderte Version des Hergangs, als für eine Selbstverletzung.
- c)Einlassung des Angeklagten ... Der ...hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung am 14.03.2017 und 21.03.2017 zu diesem Tatkomplex wie folgt eingelassen: Er habe die Angeklagte ...1999 in Detmold kennengelernt. Er habe in der Zeitung "..." annonciert gehabt. Man habe sich dann in Detmold in der Nähe des Krankenhauses getroffen. Dann sei man Eis essen gegangen und später in seine Wohnung nach ...gefahren. Er habe eine dauerhafte Beziehung gesucht, es habe sofort "gefunkt". Noch am selben Tag habe man Zärtlichkeiten ausgetauscht, die ... habe auch bei ihm übernachtet. Sie hätten sofort Zukunftspläne gemacht und über das zusammenziehen gesprochen. Die Beziehung sei einige Wochen lang gut gelaufen, man habe Ausflüge miteinander unternommen. Rasch habe man über eine Hochzeit gesprochen. Er habe sich ...s Mutter vorgestellt. Sie seien dann auch nach wenigen Wochen schon zusammengezogen, denn sie habe vom Hof ihrer Mutter wegziehen wollen, nach dem ihr Vater gestorben gewesen sei. Nach 6 oder 7 Wochen habe man geheiratet. Einen förmlichen Antrag habe es nicht gegeben, es sei eine rein praktische Entscheidung gewesen. Nach 1 bis 2 Monaten habe sie ihre Tätigkeit in dem Gartenbaubetrieb beenden wollen, da ihr der Fahrweg zu weit gewesen sei. Außerdem habe es da einen Kollegen ... gegeben, der Interesse an mir gezeigt habe, was ihm - dem Angeklagten ... - nicht zugesagt habe. Die ...habe zudem Ersparnisse gehabt, von denen man eine Weile habe leben können. 165.000 DM habe sie in die Beziehung eingebracht. Da die ... die Tätigkeit in dem eigenen Garten nicht ausgelastet habe, sei sie ihm nun zunehmend auf die Bahnhöfe gefolgt, in denen er seine Reinigungstätigkeiten ausgeführt habe. Dabei habe sie ihm geholfen. Sie habe auch für die Deutsche Bahn arbeiten wollen, aber sein Chef habe das nicht gewollt. Dabei sei es der ...darum gegangen, immer in seiner Nähe zu sein, um ihn kontrollieren zu können. Sie sei sehr eifersüchtig gewesen, habe z.B. sein Handy kontrolliert. Wenn seine Vorgesetzt