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VG Aachen, Beschluss vom 30.12.2015 - 1 L 1010/15

Ermittlungen des Hauptzollamtes sind für juristische Laien keine staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen Ermittlungen. Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom
  2. Oktober 2015 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom
  3. September 2015 wird angeordnet. Die Vollziehung der Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom
  4. September 2015 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  5. Der Streitwert wird auf 15.024,48 € festgesetzt. Gründe Die sinngemäßen Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom
  6. Oktober 2015 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom
  7. September 2015 anzuordnen und die Vollziehung der Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom
  8. September 2015 aufzuheben, sind im Hinblick auf die durch §§ 23 Abs. 6 Satz 2 WBO, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung über die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zulässig und begründet. Auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Entscheidung, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses grundsätzlich den Vorrang vor den Belangen des Betroffenen einzuräumen, ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen. Maßstab ist, ob sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
  9. September 2013 - 1 WDS-VR 20/13 und 21/13 -, juris, m.w.N., zu truppendienstlichen Maßnahmen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor; die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom
  10. September 2015 unterliegt ernstlichen Zweifeln. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers ist § 55 Abs. 1 Satz 1 SG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SG gelten für Soldaten auf Zeit wie den Antragsteller die Regelungen des § 46 SG über die Entlassung eines Berufssoldaten entsprechend. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ist ein Berufssoldat zu entlassen, wenn er seine Ernennung u.a. durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat. Arglistige Täuschung liegt vor, wenn ein Bewerber durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst ist oder deren Unrichtigkeit er für möglich hält und in Kauf nimmt, oder durch Verschweigen oder Entstellen von Tatsachen bei einem an der Ernennung beteiligten Beschäftigten der Ernennungsdienststelle einen Irrtum hervorruft, von dem er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er für die Entscheidung über die Ernennung von Bedeutung ist. Die Beweislast trifft die Behörde, wobei den Betroffenen im Hinblick auf die inneren Tatsachen eine Mitwirkungspflicht trifft, d.h. er muss erläutern, warum er die objektiv unzutreffende Angaben gemacht hat. Vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz,
  11. Auflage 2010, § 46, Rnr. 34 ff., m.w.N. Nach diesen Maßstäben kann dem Antragsteller keine arglistige Täuschung vorgeworfen werden, weil er keine Angaben gemacht hat, deren Unrichtigkeit er kannte oder für möglich gehalten hat. Zwar ist die bei Bewerbungen übliche Frage nach laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren zulässig. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bewerbungsbogens für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr am
  12. März 2011, als der Antragsteller die Frage 23 "Läuft gegen Sie ein Strafverfahren, polizeiliches oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren" verneinte, war ihm jedoch allein der Anhörungsbogen des Hauptzollamtes L. vom
  13. Juni 2010 bekannt. In diesem Schreiben ist ausgeführt, dass das Zollamt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe; zudem enthält das Schreiben den Hinweis, dass der festgestellte Verstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden könne. Bis zum Erlass des Strafbefehls am
  14. April 2011, dem Antragsteller zugestellt am
  15. April 2011, gab es keine weiteren Mitteilungen über den Verfahrensstand. Der Schlussbericht des Hauptzollamtes vom
  16. Februar 2011 an die Staatsanwaltschaft E. wurde dem Antragsteller nicht übersandt, so dass aus der Sicht eines juristischen Laien im März 2011 nur Ermittlungen des Zolls erfolgt waren. Nach derartigen Verfahren ist in dem Bewerbungsbogen jedoch gerade nicht gefragt. Schließlich bleibt festzuhalten, dass die Bundesagentur für Arbeit wegen der zu Unrecht bezogenen Leistungen das zuständige Hauptzollamt unter dem
  17. Mai 2010 allein um die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach dem SGB III gebeten hatte; Ermittlungen wegen des Verdachts einer Straftat wurden im Nachgang eigenständig vom Hauptzollamt vorgenommen. Auf die Angaben des Antragstellers in seinem Bewerbungsbogen für die Übernahme in eine Laufbahn der Unteroffiziere am
  18. Januar 2015 hat die Antragsgegnerin ihre Entlassungsverfügung mangels Erfolges der Bewerbung nicht gestützt, so dass offen bleiben kann, ob dem Antragsteller ein Verschweigerecht hinsichtlich des rechtkräftigen Strafbefehls gemäß § 53 BZRG zugestanden hätte. Vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  19. November 2014 - 2 MB 32/14 -, juris; VG München, Urteil vom
  20. November 2012 - M 21 K 10.3378 -, juris. Da sich die gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO sofort vollziehbare Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom
  21. September 2015 voraussichtlich als rechtswidrig erweist, hat der Antragsteller auch einen Anspruch auf die begehrte Aufhebung der Vollzugsfolgen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2144679.html ( https://oj.is/2144679 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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