Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Mit Beschluss vom 22.08.2013 wurde über das Vermögen der J GmbH - im Folgenden: Schuldnerin - das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Amtsgericht E2 - ... IN ...#/..., Anlage K1 = Bl... - ... d.A.). Die Schuldnerin kam ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur fristgerechten Erreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen nach § 325 HGB bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nicht nach. Das beklagte Bundesamt - im Folgenden: die Beklagte - strengte deshalb gegen die Schuldnerin Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB an und setzte im Laufe des Jahres 2011 Ordnungsgelder gegen die Schuldnerin fest. Die Ordnungsgelder wurden von der Beklagten als zuständige Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO a.F.) beigetrieben. Nach Einleitung der (Zwangs-) Vollstreckung gegen die Schuldnerin traf diese mit dem beauftragten zuständigen Vollziehungsbeamten und Zeugen H eine Ratenzahlungsvereinbarung. In deren Rahmen erbrachte die Schuldnerin folgende Zahlungen: 1.000,00 € am 06.12.2011, 1.000,00 € am 06.01.2012, 1.000,00 € am 10.02.2012, 1.000,00 € am 04.03.2012, 1.042,40 € am 02.04.2012, 1.250,00 € am 25.05.2012, 1.250,00 € am 13.07.2012 und 28,20 € am 12.09.2012 (Anlagen K2 = Bl... - ... d.A.). Mit Schreiben vom 21.10.2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass er die vorstehend benannten Zahlungen der Schuldnerin von insgesamt 7.570,60 € gemäß den §§ 129 , 133 Abs.1 InsO anfechte und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen auf (Anlage K3 = Bl... - ... d.A.). Unter dem 22.11.2016 (Anlage K6 = Bl... - ... d.A.) sowie mit weiteren Schreiben vom 12.12. und 23.12.2016 (Anlagen K8 und K10 = Bl... - ... und Bl... - ... d.A.) lehnte die Beklagte den Rückforderungsanspruch ab. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe alle angefochtenen Beträge an die Beklagte überwiesen. Die Schuldnerin sei seit November 2011 durchgehend und damit bei Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung zahlungsunfähig gewesen. Bei Abschluss der Vereinbarung sowie den geleisteten Zahlungen habe die Schuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass der Beklagten infolge der Festsetzung der Ordnungsgelder, deren Nichtbegleichung trotz Zahlungserinnerungen und Vollstreckungsandrohungen, der Einleitung der (Zwangs-) Vollstreckung sowie der in dieser Situation getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung anstelle der vollständigen Bedienung dieser Forderungen hinreichende Indizien für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt geworden seien. Er vertritt ferner die Rechtsansicht, dass die Ratenzahlungen als inkongruente Deckungs- beziehungsweise Rechtshandlungen der Schuldnerin und damit als weiteres starkes Indiz für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin anzusehen seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.570,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2013 sowie 316,40 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet von den angefochtenen Zahlungen lediglich 7.506,80 € vereinnahmt zu haben (Anlagen B1 - B8 = Bl... - ... d.A.); 63,80 € an Vollstreckungskosten habe der Vollziehungsbeamte einbehalten. Die Beklagte bestreitet die behauptete (drohende) Zahlungsunfähigkeit mit Nichtwissen und trägt dazu unwidersprochen vor, dass sich der ehemalige Geschäftsführer der Schuldnerin und Zeuge E ihr gegenüber nie auf finanzielle Engpässe berufen habe. Sie behauptet ferner, die Ratenzahlungsvereinbarung sei nicht wegen einer schlechten Liquiditätslage der Schuldnerin, sondern offenkundig zu dem Zweck getroffen worden, die dann vorhandenen finanziellen Mittel für das Unternehmen gewinnbringend zu verwenden. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 7.570,60 € (zur Insolvenzmasse) aus den §§ 143 Abs.1 Satz 1, 129 Abs.1 InsO. Es fehlt an einem diesen Rückgewähranspruch auslösenden Grund zur Insolvenzanfechtung und damit auch an einer Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes von § 133 Abs.1 InsO liegen nicht vor. Denn die dazu auf Seiten der Beklagten gemäß § 133 Abs.1 Satz 1 InsO erforderliche Kenntnis eines Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin kann weder anhand der unstreitigen Umstände des vorliegenden Sachverhaltes bejaht werden noch ist dem Kläger der ihm obliegende Beweis für diese Kenntnis zumindest indizierende Anknüpfungstatsachen (arg. §§ 133 Abs.1 Satz 2, 131 Abs.2 Satz 1, 130 Abs.2 InsO) gelungen. Der in § 133 Abs.1 Satz 1 InsO genannte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufende Rechtshandlung an (vgl. auch zum nachfolgenden: BGH NJW-RR 2014, 231 , 232 Rd.18; BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZR 148/13 = BeckRS 2014, 03765 ). Deshalb ist auch die erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners - hier der Beklagten - auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen. Das bedeutet, der Anfechtungsgegner muss zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (vgl. § 140 InsO) gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es schon an jeglichen Anhaltspunkten für die sich auf eine konkrete gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners beziehende Kenntnis der Beklagten. Denn die Tätigkeit der Beklagten erschöpfte sich in der Anmahnung, Vollstreckungsankündigung und Durchsetzung von rückständigen Ordnungsgeldern gegenüber der Schuldnerin, wobei hierzu konkrete Einzelheiten durch den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (vgl. MüKo/Kayser, InsO, 3. Aufl. 2013, § 133 Rd.22) nicht vorgetragen worden sind. Die Frage der Zusammensetzung des streitgegenständlichen Zahlungsbetrages aus verschiedenen Ordnungsgeldern sowie der Grundlagen der Ordnungsgeldfestsetzungen im Einzelnen, die offensichtlich nur im Jahr 2011 erfolgt sind, bleibt offen. Dabei geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass der Anfechtungsgegner weder den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, noch die die Gläubigerbenachteiligung auslösende Rechtshandlung in allen Einzelheiten kennen muss (vgl. BGH NJW-RR 2014, 231 , 232 Rd.19). Aber allein der Umstand, dass Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin über einen längeren Zeitraum angewachsen sind, reicht hierfür nicht aus, solange nicht konkrete Maßnahmen der Beklagten zur Einziehung dieser Forderungen erfolglos gewesen sind und deshalb den Rückschluss auf eine mindestens ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin gestattet haben (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZR 223/13 = BeckRS 2014, 09622 Rd.6; BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 70/08 = FD-InsR 2010, 307961 = NJW-Spezial 2010, 695 ). 1. Schon die Indizwirkung von über einen längeren Zeitraum angewachsener Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin lässt sich hier nicht bejahen. Denn die im Laufe des Jahres 2011 festgesetzten Ordnungsgelder wurden zu einem wesentlichen Teil noch innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres beglichen. Allein die Höhe der streitgegenständlichen Forderungen begründete für die Beklagte auch keinen Rückschluss auf eine zumindest angespannte Liquiditätslage der Schuldnerin, weil diese Forderungen keine Verbindlichkeiten betrafen, deren Nichtbegleichung die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin hätte gefährden oder einen Straftatbestand hätte erfüllen können. Vielmehr sind für ausbleibende Zahlungen in den Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 325 ff. HGB eine Vielzahl von Gründen denkbar, die von der fehlenden Kenntnis der tatsächlichen behördlichen Durchsetzung der Ordnungsgelder durch das Bundesamt bis zu einer bewussten Zahlungsunwilligkeit wegen der als unangemessen hoch empfundenen festgesetzten Ordnungsgelder reichen kann (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 19.11.2014 - 1 O 442/13 -). 2. Konkrete Maßnahmen der Beklagten zur Einziehung ihrer Forderungen, die infolge ihrer Erfolglosigkeit einen Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin tragen könnten, fehlen. Denn die hier beantragte Vollstreckung durch den Zeugen H als Vollziehungsbeamten (vgl. § 6 Abs.3 Satz 1 JBeitrO a.F. bzw. JBeitrG n.F.) war im Ergebnis letztendlich erfolgreich. Dafür dass die Schuldnerin beziehungsweise der Zeuge E der Beklagten gegenüber aussagekräftige Angaben in Bezug auf eine problematische Liquiditätslage ihres Unternehmens im Sinne der §§ 18 Abs.2, 17 Abs.2 InsO gemacht haben könnte, ist nichts ersichtlich. Gleiches gilt für entsprechende Angaben gegenüber dem Zeugen H, dessen Kenntnisse sich die Beklagte im Übrigen auch nicht über § 166 Abs.1 BGB zurechnen lassen müsste (vgl. BGH NZI 2013, 398 Rd.6; BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - IX ZR 26/10 - juris; BGH NZI 2011, 685f. Rd.14ff.; LG Bonn, Urteil vom 21.07.2017 - 1 O 375/16 ; AG Köln, Urteil vom 30.11.2015 - 142 C 314/15 = BeckRS 2016, 02301 ; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2015, § 46 Rd.31 jeweils m.w.N.). Vielmehr fehlt es insgesamt an dem für eine Vorsatzanfechtung regelmäßig erforderlichen Gesamtüberblick der Beklagten über die Liquidität und Zahlungslage der Schuldnerin in dem hier zur Diskussion stehenden Zeitraum November 2011 bis September 2012 (vgl. dazu MüKo/Kayser, aaO., § 133 Rd.24a m.w.N.). 3. Hieran anschließend begründet die mit dem Zeugen H getroffene Ratenzahlungsvereinbarung auch unter weiterer Berücksichtigung der von der Schuldnerin zuvor überschrittenen - wenngleich nicht näher vorgetragenen - Zahlungstermine für die festgesetzte(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.