Zur Fahreignung eines Kraftfahrers, bei dem bislang einmal der Konsum von Kokain und Amfetaminen festgestellt worden ist (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschl v 24.05.2002 - 10 S 835/02 -). Gründe 1. Der gemäß § 194 Abs. 2 VwGO nach § 146 Abs. 4 bis 6 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) zu beurteilende Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. September 2001 - 10 K 2803/01 - bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 146 Abs. 4 VwGO a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor:
(2)Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller auf Grund des Konsums von Betäubungsmitteln im - hier maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers wohl nicht über die zur Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche Kraftfahreignung verfügt haben dürfte, unterliegt ebenfalls keinem ernstlichen Zweifel. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes konsumiert hat, ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn bei ihm bislang nur einmal der Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt worden ist (vgl. Beschl. d. Senats vom 24. Mai 2002 - 835/02 -; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21. November 2000, DAR 2001, 183; a.A. HessVGH, Beschl. v. 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -). Ausnahmen von dieser Regel werden grundsätzlich nur dann anzuerkennen sein, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. In Betracht kommen hier Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das in seiner Person gegebene Bestehen solcher atypischen Umstände substantiiert darzulegen. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt eine nachhaltige Entgiftung und Entwöhnung vom Betäubungsmittelkonsum voraus. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wird hier regelmäßig der Nachweis mindestens einjähriger Betäubungsmittelabstinenz zu fordern sein (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Eine kürzere Dauer der Abstinenz wird für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nur dann als ausreichend anzusehen sein, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben sind, die es nahe legen, dass er vom Betäubungsmittelkonsum bereits hinreichend entgiftet und entwöhnt ist. Auch hier ist es Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, die Atypik seines Falles substantiiert darzulegen. Die bloße Ankündigung des Betroffenen, künftig auf den Konsum von Betäubungsmitteln verzichten zu wollen, genügt hier nicht. Ebenso wenig wird das Bestehen atypischer Umstände im vorgenannten Sinne allein durch die Vorlage ärztlicher Drogenscreenings mit negativem Befund darzulegen sein. Denn hierdurch kann allenfalls ein Nachweis für die Dauer der bislang bereits geübten Betäubungsmittelabstinenz erbracht werden. Im vorliegenden Fall dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen sein, dass der Antragsteller bedingt durch den Konsum von Betäubungsmitteln wohl fahrungeeignet ist: Der Antragsteller räumt ein, am 15. Oktober 2000 Kokain und Amfetamine eingenommen zu haben. Bei beiden Stoffen handelt es sich um Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlagen I und III zum Betäubungsmittelgesetz). Die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller am 15. Oktober 2000 auch Opiate konsumiert habe, bedarf danach keiner Klärung. Denn bereits im Hinblick auf den eingeräumten einmaligen Konsum von Kokain und Amfetaminen dürfte - wie gezeigt - im erstinstanzlichen Verfahren in Anwendung der Grundregel des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung davon auszugehen gewesen sein, dass der Antragsteller nicht (mehr) über die erforderliche Kraftfahreignung verfügt. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht nicht die Auffassung vertreten, dass mit § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung eine abschließende, keine Ausnahme zulassende Vorschrift über die Beurteilung der Kraftfahreignung bei Betäubungsmittelkonsum eingeführt worden ist. Vielmehr hat es die Möglichkeit einer von der bezeichneten Grundregel "abweichenden Beurteilung" ausdrücklich in Betracht gezogen, im Falle des Antragstellers aber nicht als gerechtfertigt angesehen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Denn besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass im Falle des Antragstellers dessen Betäubungsmittelkonsum nicht zum Verlust der Kraftfahreignung geführt hat, sind von ihm nicht substantiiert dargelegt worden. Solche Umstände lassen sich nicht daraus ableiten, dass sich der Antragsteller zur Zeit seines Drogenkonsums auf Grund mehrerer Schicksalsschläge nach eigener Einschätzung an einem persönlichen Tiefpunkt befunden hat. Dieser Umstand mag zwar erklären, weshalb der Antragsteller der Versuchung erlegen ist, Betäubungsmittel zu konsumieren. Er begründet jedoch keinen Anlass für die Annahme, dass die Fähigkeit des Antragstellers, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, durch den erfolgten Betäubungsmittelkonsum in erheblich geringerem Maße herabgesetzt sind, als dies in sonstigen Fällen des Betäubungsmittelkonsums regelmäßig anzunehmen ist. Eine ausreichende Kompensation der Wirkungen des erfolgten Betäubungsmittelkonsums lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht daraus ableiten, dass er nach eigenen Angaben stets darauf geachtet hat, sich von Dritten nur dann im PKW mitnehmen zu lassen, wenn er von deren Fahrtüchtigkeit überzeugt war. Dieser Umstand lässt zwar darauf schließen, dass sich der Antragsteller der Risiken bewusst ist, die dem öffentlichen Straßenverkehr aus der Teilnahme fahruntüchtiger Kraftfahrer erwachsen können. Für die im vorliegenden Zusammenhang entscheidende Frage, ob der Antragsteller in der Lage ist, betäubungsmittelkonsumbedingte Einschränkungen seiner körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit oder seines Trennungsvermögens durch besondere persönliche Gegebenheiten (wie sie in Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichnet werden) hinreichend aufzufangen, ist dieser Umstand aber ohne maßgebliche Bedeutung. Es unterliegt daher keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss auf diesen Aspekt nicht ausdrücklich eingegangen ist. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob Anlass besteht, von der Grundregel des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu Gunsten des Antragstellers abzuweichen, auch die Kontakte des Antragstellers zu Personen aus dem Drogenmilieu berücksichtigt hat. Aus der beigezogenen Akte des Antragsgegners geht deutlich hervor, dass in den vergangenen Jahren solche Kontakte bestanden haben. Dies legt die Vermutung nahe, dass der Antragsteller auch künftig Kontakte zu Drogenkonsumenten pflegen und der Versuchung ausgesetzt sein wird, selbst Drogen zu konsumieren. Diesen Rahmenbedingungen hat das Verwaltungsgericht bei der Anwendung von § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu Recht Bedeutung beigemessen. Es dürfte auch nicht davon auszugehen sein, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung im - hier maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits wiedererlangt hatte. Den Nachweis mindestens einjähriger Betäubungsmittelabstinenz hatte der Antragsteller jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht erbracht. Es kann daher offen bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht gesehenen Auffälligkeiten des vom Antragsteller vorgelegten Drogenscreenings vom 2. März 2001 Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Betäubungsmittelabstinenz des Antragstellers gaben. Besondere Umstände in der Person des Antragstellers, aus denen geschlossen werden kann, dass er bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in hinreichendem Maße von Betäubungsmitteln entgiftet und entwöhnt war, hat er nicht substantiiert dargelegt. Solche Umstände ergeben sich - wie gezeigt - nicht bereits aus seiner Versicherung, künftig auf den Konsum von Betäubungsmitteln zu verzichten. Auch die vom Antragsteller erklärte Bereitschaft, sich auf Anforderung entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, dürfte es im hier maßgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht gerechtfertigt haben, ihm die Fahrerlaubnis zu belassen.
- b)Entgegen der Auffassung des Antragstellers weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 146 Abs. 4 VwGO a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO) auf. In tatsächlicher Hinsicht werden im vorliegenden Fall keine Fragen aufgeworfen, die einer weiteren Aufklärung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bedürften. Der ermittelte Sachverhalt ist auch nicht von solcher Komplexität, dass seine Durchdringung und Würdigung besondere Schwierigkeiten bereitet. In rechtlicher Hinsicht weist der vorliegende Fall ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung der Beschwerde rechtfertigen könnten. Die Grundsätze der Auslegung von § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind in der Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt; der Sachvortrag des Antragstellers im Zulassungsverfahren gibt keinen Anlass, sich mit besonders schwierigen Rechtsfragen - etwa im Zusammenhang mit der Bestimmung möglicher Ausnahmen zur Grundregel des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - auseinanderzusetzen.
- c)Die Zulassung der Beschwerde ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 VwGO a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten. Das Darlegungsgebot nach § 146 Abs. 5 Satz 2 VwGO a. F. verlangt bei diesem Zulassungsgrund in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht die Formulierung einer bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärten konkreten Frage mit allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und außerdem die Angabe, worin diese Bedeutung bestehen soll (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 1998 - 10 S 2205/97 -, 21. September 1999 - 10 S 1181/99 -, 7. Februar 2002 - 10 S 1476/01 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. April 1989, NVwZ-RR 1990, 220 ). Ferner ist die Entscheidungserheblichkeit der Frage darzulegen. Insoweit ist es erforderlich, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geboten ist. Damit ist eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts notwendig, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Januar 2002 - 10 S 2690/00 -; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124a RdNr. 34; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 1999, § 124 RdNr. 49 f.; Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 RdNr. 33, § 124a RdNr. 53 und 54). Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Antragstellers im Zulassungsverfahren nicht. Der Antragsteller wirft zwar eine konkrete Rechtsfrage auf. Sein Vorbringen lässt jedoch eine nähere Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss vermissen. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, da sich das Verwaltungsgericht mit der aufgeworfenen Rechtsfrage eingehend befasst, sich mit der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung auseinander gesetzt und eine Rechtsauffassung vertreten hat, die sich auf obergerichtliche Rechtsprechung zu stützen vermag.
- d)Die Rüge des Antragstellers, der angefochtene Beschluss beruhe auf einem der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegenden Verfahrensmangel (§ 146 Abs. 4 VwGO a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), greift ebenfalls nicht durch. Der Antragsteller hat hierzu geltend gemacht, dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden zu sein, dass das Verwaltungsgericht den Sachvortrag des Antragstellers nur unvollständig berücksichtigt habe. Denn es habe sich in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinander gesetzt, er lasse sich nur dann von einer Person im PKW mitnehmen, wenn er von deren Fahrtüchtigkeit überzeugt sei. Außerdem habe das Verwaltungsgericht von dem Angebot des Antragstellers keinen Gebrauch gemacht, auf Anforderung des Gerichts ein aktuelles Drogenscreening vorzulegen. Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör ist hierdurch nicht dargelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht seiner aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, den Sachvortrag des Antragstellers zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann als verletzt anzusehen, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Januar 1969, BVerfGE 25, 137 , 140; Beschl. v. 25. März 1992, BVerfGE 85, 386 , 404; stRspr.). Hierbei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 1967, BVerfGE 22, 267 , 274; Urt. v. 8. Juli 1997, BVerfGE 96, 205 , 217; stRspr.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wird nur dann festzustellen sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. November 1983, BVerfGE 65, 293 , 295; Beschl. v. 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 288 , 293). Solche besonderen Umstände werden in der Regel vorliegen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133 , 146). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Sachvortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133 , 146). Der angefochtene Beschluss genügt diesen Vorgaben. Konkrete Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass das Verwaltungsgericht den Sachvortrag des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen oder unzureichend erwogen hat, liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung mit allen wesentlichen Elementen des Sachvortrags des Antragstellers inhaltlich auseinandergesetzt. Zu einer näheren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers, er lasse sich nur von solchen Kraftfahrern im PKW mitnehmen, von deren Fahrtüchtigkeit er überzeugt sei, bestand - wie bereits oben gezeigt - mangels Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung. Ebenso wenig war das Verwaltungsgericht gehalten, dem Antragsteller aufzugeben, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein weiteres Drogenscreening vorzulegen. Denn ein solches Drogenscreening wäre allenfalls geeignet gewesen, den Nachweis für aktuelle Betäubungsmittelabstinenz des Antragstellers zu erbringen. Wie bereits gezeigt, lag es im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber auf der Hand, dass der Antragsteller noch nicht mindestens ein Jahr lang betäubungsmittelabstinent gelebt hatte. Besondere Umstände, die es nahe legten, dass in seinem Falle bereits eine kürzere Zeit der Abstinenz ausreichen würde, ihn im erforderlichen Maße zu entgiften und zu entwöhnen, sind vom Antragsteller nicht dargelegt worden. Daher wäre der Nachweis aktueller Betäubungsmittelabstinenz des Antragstellers kaum geeignet gewesen, eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeizuführen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt Uwe Budäus für das Zulassungsverfahren war im Hinblick auf die mangelnden Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich hierbei an Abschnitt I.7 sowie II.45.2 und II.45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner Fassung vom Januar 1996 (NVwZ 1996, 563). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/214569.html Kommentare