(380). Kann der Antragsteller darlegen, dass er vorverfolgt ausgereist ist, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 3 ff. AsylG nicht, weil das Gericht nicht erkennen kann, dass der Kläger Afghanistan wegen bereits erlittener oder unmittelbar drohender schutzrelevanter Verfolgung im Sinne dieser Vorschriften verlassen hat oder bei der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schutzrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gericht kann nicht erkennen - und dies wird auch vom Kläger nicht näher dargelegt -, wie der Kläger heute, nachdem er und die übrige Familie bereits vor 17 Jahren das Land verlassen haben, noch in das Visier der Verfolger seines Vaters geraten sollte. Wie der Kläger selbst vorträgt, befinden sich in Afghanistan derzeit keinerlei ihm bekannte Personen, die den Kläger als Sohn seines Vaters identifizieren könnten. Eine beachtliche Gefahr der Verfolgung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Kläger zur Volksgruppe der Hazara gehört. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Februar 2013 - 13 A 1411/12 .A -, juris Rdnr. 25 ff. sowie BayVGH, Beschlüsse vom
- Januar 2013 - 13a ZB 12.30153 -, juris Rdnr. 7 f. und vom
- Dezember 2015 - 13a ZB 15.30224 . Auch der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes geht davon aus, dass sich die Lage der Hazara, deren Anteil an der Gesamtbevölkerung etwa 10% beträgt, grundsätzlich verbessert hat. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
- Oktober 2016 (Stand: September 2016), S.
- Soweit Einzelfälle von Entführungen oder ähnliche Übergriffe bekannt geworden sind, genügt dies mit Blick auf die für eine Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht für die Annahme einer drohenden asylrelevanten Verfolgung. OVG NRW, Beschluss vom
- März 2016 - 13 A 2588/15.A -, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.); vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom
- November 2016 - 5 K 16.31724 -, juris, Rn. 31 f. Es ist daher anzunehmen, dass der unverfolgt ausgereiste Kläger bei der Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schutzrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Grundsätzlich ist dabei auf die Herkunftsregion als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose abzustellen; etwas anderes gilt allerdings jedenfalls dann, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben, BVerwG, Urteil vom
- Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rdnr.
- Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzulegen, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, das heißt bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen BVerwG, Beschluss vom
- April 2008 - 10 B 28.08 -, juris Rdnr. 6 und Urteil vom
- Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, juris Rdnr. 10 f. und Urteil vom
- November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rdnr.
- Für die Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG über Verfolgungs- und Schutzakteure sowie internen Schutz entsprechend. Dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, ist nicht ersichtlich. Ferner hat der Kläger aus den oben genannten Gründen auch nicht glaubhaft gemacht, dass er mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan von staatlichen bzw. nichtstaatlichen Stellen eine unmenschliche Behandlung droht. Bei einer Rückkehr besteht für den Kläger schließlich auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom
- Juli 2017 - 13 A 1385/17 .A -, juris Rdnr. 7 und vom
- Juni 2017 - 13 A 903/17 .A -, juris Rdnr. 10; Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom
- Februar 2009 - C 465/07 -, juris Rdnr. 35 und vom
- Januar 2014 - C 258/12 -, juris Rdnr. 30 jeweils zu Art. 15 lit. c der (nunmehr) § 4 AsylG zugrundeliegenden Richtlinie 2004/83/EG. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich eine allgemeine Gefahr für Zivilpersonen in der jeweiligen Region derart in der Person des jeweiligen Klägers verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt. Eine Individualisierung in diesem Sinne kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - zum Beispiel als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, BVerwG, Urteile vom
- November 2011 - 10 C 13/10 -, juris Rdnr. 18 und vom
- April 2010 - 10 C 4/09 -, juris Rdnr. 33; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom
- August 2014 - 13 A 2998/11 .A -, juris Rdnr. 50; vgl. auch Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes für Afghanistan nach dem Anschlag am
- Mai 2017 vom
- Juli 2017 (Stand: Juli 2017), Seite
- Das Bestehen derartiger individueller, gefahrerhöhender Umstände, die eine Gefährdung in dem genannten Sinne begründen könnten, ist für den Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Liegen damit keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, BVerwG, Urteile vom
- November 2011 - 10 C 13/10 -, juris Rdnr. 19 und vom
- Juli 2009 - 10 C 9/08 -, juris Rdnr. 15; OVG NRW, Urteil vom
- August 2014 - 13 A 2998/11 .A -, juris Rdnr. 62, wobei bei nicht landesweiten bewaffneten Konflikten auf die Herkunftsregion des jeweiligen Klägers abzustellen ist, in die er typischerweise zurückkehren wird, BVerwG, Urteil vom
- Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rdnr.
- Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt, BVerwG, Urteil vom
- Juli 2009 - 10 C 9/08 -, juris Rdnr. 17 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom
- Februar 2009 - C 465/07 -, juris Rdnr.
- Zur Bestimmung des Niveaus der willkürlichen Gewalt ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, BVerwG, Urteil vom
- Februar 2014 - 10 C 6/13 -, juris Rdnr. 24; OVG NRW, Beschluss vom
- Juli 2017 - 13 A 1555/17 .A -, juris Rdnr.
- Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 % ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, BVerwG, Urteil vom
- November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, juris Rdnr. 22 f. Gemessen daran ist die Annahme subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für den Kläger nicht gerechtfertigt. Die allgemeine Sicherheitslage in Kundus - als Heimatstadt seiner Eltern - ist nicht so schlecht, dass der Kläger dort notwendigerweise einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. In der Provinz Kundus, in der etwa 1,01 Millionen Einwohner leben, EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, November 2016, S. 124, wurden nach Zahlen der United Nations Assistance Mission in Afghanistan im Jahr 2017 insgesamt 377 zivile Opfer (93 Tote und 284 Verletzte) des Konflikts in Afghanistan dokumentiert, UNAMA, 2017 Annual Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Afghanistan, Stand: Februar 2018, Seite
- Das Risiko, innerhalb eines Jahres ziviles Opfer des Konflikts zu werden, lag daher bei 0,0373 %. Auch bezüglich Kundus liegen keine individuellen Umstände vor, welche die Gefahr für den Kläger als erhöht erscheinen ließen. Vor diesem Hintergrund wird die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sowie einer Dunkelziffer nicht bestätigter ziviler Opfer nicht erreicht. VG Berlin, Urteil vom
- Juni 2017 - 16 K 219.17 .A -, juris Rdnr. 44 und VG Düsseldorf, Urteil vom
- September 2017 - 18 K 13798/16 .A. III. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom
- April 2017 ist rechtswidrig, soweit darin in Ziffer 4 festgestellt wird, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Bescheid verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt. Dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteile vom
- Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rdnr. 36 und vom
- Oktober 1996 - 9 C 9.95 -, juris Rdnr. 12 = BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Allenfalls in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Wann allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Antragstellers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. OVG NRW, Beschluss vom
- Dezember 2014 - 13 A 2294/14 .A -, juris Rdnr.
- Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde, BVerwG, Urteil vom
- Juni 2010 - 10 C 10.09 -, juris Rdnr. 15 = BVerwGE 137, 226 . Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden müsste. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung alleinstehender, arbeitsfähiger, männlicher Rückkehrer nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2017 - 13 A 347/17.A -, S. 3 des Beschlussabdruckes (n.v.) und Beschluss vom
- März 2016 - 13 A 2588/15.A -, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.) und Urteil vom
- März 2016 - 13 A 1828/09 .A - juris Rdnr. 73; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom
- Juni 2016 - 13a ZB 16.30083 -, juris Rdnr. 7 und Beschluss vom
- September 2015 - 13a ZB 15.30063 -, juris Rdnr. 6 und Urteil vom
- Februar 2015 - 13a B 14.30309 -, juris Rdnr. 17; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
- Oktober 2015 - 1 A 144/15 .A -, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
- Juli 2015 - 9 LB 320/14 -, juris. Siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom
- Januar 2017 - 18 K 2043/17.A -, juris Rdnr.
- Eine extreme Gefahrenlage kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Siehe zu den Risikogruppen: UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
- April 2016, S. 38 ff. Siehe nur exemplarisch mit weiteren Nachweisen: OVG NRW, Urteil vom
- April 2006 - 20 A 5161/04 .A -, juris Rdnr. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom
- März 2017 - 18 K 4307/15.A - S. 13 ff. d. Urteilsabdruckes (n.v.); VG Gelsenkirchen, Urteil vom
- April 2016 - 5a K 1428/15 .A -, juris Rdnr. 42 ff. und VG Lüneburg, Urteil vom
- Februar 2017 - 3 A 146/16 -, juris Rdnr.
- Ausgehend davon erscheint es dem Kläger nicht zumutbar, sich in Afghanistan aufzuhalten. Das Gericht geht davon aus, dass es ihm nicht gelingen wird, sein Existenzminimum in Kundus zu sichern. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger im Iran aufgewachsen ist und daher keine der Landessprachen spricht - vor allem kein Dari. Er ist nicht mit den Sitten und Gebräuchen vertraut, was vor allem auch für die Gegebenheiten auf dem afghanischen Arbeitsmarkt gilt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht über Berufserfahrung verfügt, da er vor seiner Ausreise aus dem Iran Schüler war. Auch kann er nicht auf die Unterstützung durch weitere Familienangehörige hoffen, da sich die übrige Familie des Klägers nicht in Afghanistan, sondern im Iran aufhält. Nach alledem war dem Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stattzugeben. Damit waren auch die Ziffern 5 und 6 des Bescheides gegenstandslos und ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Permalink: https://openjur.de/u/2145859.html ( https://oj.is/2145859 ) Volltext Zitate 27 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c