folgende Bestimmungen in Verbraucherkreditverträge einzubeziehen, sowie sich auf diese oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen
dem
2 BGB das Darlehen kündigt. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 142,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/
2 BGB das Darlehen kündigt. Mit Schreiben vom 21.03.2017 mahnte der Kläger, der in die beim Bundesjustizamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist, die Beklagte aufgrund der Verwendung dieser Klauseln ab und forderte sie auf, zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 16.05.2017 lehnte die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Auch die ab dem 27.07.2017 gültige Fassung des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten enthält wortgleiche Klauseln. Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten Regelungen seien als Entgeltklauseln, in denen die Beklagte einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung sie bereits gesetzlich verpflichtet sei, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar und daher unzulässig. Die Klausel zu 1. verstoße zudem gegen das Transparenzgebot, da die Formulierung für den Verbraucher unklar sei. Der Begriff Treuhandaufträge sei nicht weiter beschrieben. Mit der, der Beklagten am 20.10.2017 zugestellten, Klage beantragt der Kläger, I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen,
folgende Bestimmungen in Kreditverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf diese oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen
dem
2 BGB das Darlehen kündigt. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Klageantrag entspreche nicht den Anforderungen des § 8 UKlaG, da er keine konkrete Bezeichnung der Rechtsgeschäfte enthalte. Zudem beantrage der Kläger die Unterlassung von "Bestimmungen". Bei einem zusprechenden Urteil wäre sie somit gehindert, diese Bestimmungen individualvertraglich in die Verträge aufzunehmen. Des Weiteren meint die Beklagte, bei den Klauseln handele es sich um nicht kontrollfähige Entgeltabreden. Die Klausel zu
frage in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Des Weiteren stellt eine Bestimmung gerade eine einseitige Regelung und keine Vereinbarung dar. Dies entspricht auch dem Gesetzeswortlaut, der im Rahmen der §§ 305 ff. BGB ebenfalls von Bestimmungen spricht. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Klauseln zu 2. und 3. aus § 1 UKlaG. Hingegen kann der Kläger von der Beklagten nicht die Unterlassung der Klausel zu 1. verlangen.
G kann derjenige, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die
den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die von der Beklagten verwendete Klausel zu 2. verstößt gegen § 309 Nr. 5 b) BGB und ist damit unwirksam. Die Klausel unterliegt
3 BGB der Inhaltskontrolle.
3 BGB unterliegen Klauseln, die keine echte (Gegen-) Leistung zum Gegenstand haben, sondern die der Klauselverwender im eigenen Interesse erbringt, weil er damit allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, der Inhaltskontrolle (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 307 Rn. 49; BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13 , Rn. 33 - zitiert
juris). Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass sie weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet ist, die Nichtabnahmeentschädigung für den jeweiligen Kunden zu berechnen. Die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehende Abrede hat allerdings keine echte Gegenleistung zum Gegenstand. Der Verwender legt lediglich seinen Aufwand für seine Schadensberechnung auf den Kunden um. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 5 b) BGB.
5 b) BGB ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der
weis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Entgegen der Ansicht des Klägers stellen die Kosten für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung einen Schaden im Sinne des § 249 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2000, Az.: XI ZR 27/00 , Rn. 42 - zitiert
juris). Bei der Nichtabnahmeentschädigung handelt es sich materiellrechtlich um einen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB aufgrund der Verletzung der dem Darlehensnehmer obliegenden Pflicht zur Abnahme des Darlehens (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2013, Az.: 23 U 50/12 , Rn. 31 f. - zitiert
juris). Teil dieses Schadensersatzanspruches sind auch die Kosten der Schadensfeststellung (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 58). Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches setzt in der Regel eine Schadensfeststellung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1988, Az.: X ZR 112/87 , Rn. 45 - zitiert
juris). Es ist dem Vertragspartner nicht ausdrücklich der
weis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Ebenso ist die von der Beklagten verwendete Klausel zu 3. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle, da sie keine echte Gegenleistung zum Gegenstand hat, sondern der Verwender lediglich seinen Aufwand für seine Schadensberechnung auf den Kunden umlegt. Sie verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist damit unwirksam.
1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist unter anderem der Fall, wenn der Verwender mit der Klausel lediglich Aufwendungen für Tätigkeiten im eigenen Interesse oder Aufwendungen für allgemeine Betriebskosten auf den Kunden abwälzen (vgl. Berger, in: MüKo, BGB, 7. Auflage 2016, § 488 Rn. 159). Mit der Klausel legt die Beklagte ihren Aufwand für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf den Kunden um. Dieser ist Bestandteil der Entschädigung (vgl. Mülbert, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 490 Rn. 94). Es handelt sich dabei allerdings nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen modifizierten Erfüllungsanspruch (vgl. Mülbert, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 490 Rn. 86). Dies folgt aus dem vertragsmodifizierenden Ansatz des BGH, wonach sich die vom Darlehensnehmer angestrebte Änderung des Vertrags in einer Vorverlegung des Erfüllbarkeitszeitpunkts erschöpfen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997, Az.: XI ZR 267/96 , Rn. 17 f. - zitiert
juris). Sofern § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB nunmehr den Ersatz des "Schadens" vorsieht, statuiert die Vorschrift eine der privatautonomen Disposition der Parteien entzogene gesetzliche Obergrenze für die vertragliche Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. Mülbert, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 490 Rn. 86). Die Beklagte handelt dabei als Gläubigerin des Anspruchs ausschließlich im eigenen Interesse (vgl. Berger, a.a.O.). Die Berechnung der Entschädigung ist keine eigene Leistung und wird auch in der Regel nicht vom Darlehensnehmer beantragt. Sie ist eine Tätigkeit, die der Bank als Gläubigerin der Vorfälligkeitsentschädigung schon im eigenen Interesse obliegt. Der Kunde selbst hat kein Interesse daran, dass die Bank berechnet, was er zusätzlich zum Restdarlehen noch schuldet (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2013, Az.: 23 U 50/12 , Rn. 31 - zitiert
juris). Vor diesem Hintergrund war der Beklagten hinsichtlich der Zusammensetzung der Kostenpositionen keine Stellungnahmefrist mehr zu gewähren. Die ungeschriebene materielle Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr liegt vor. Das ist der Fall, wenn eine Wiederholung ernsthaft und greifbar zu besorgen ist (vgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 1 UKlaG Rn. 8). Dabei wird diese bereits
einer einmaligen Verwendung vermutet (vgl. Micklitz/Rott, in: MüKo, ZPO,
teile und Belastungen für den Darlehensnehmer müssen eindeutig erkennbar sein (vgl Staub, in: Staub, HGB,
juris). Ein Treuhandauftrag im Rahmen einer Kreditablösung steht im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag. Die Bank ist bei vollständiger Tilgung verpflichtet, die Sicherheiten zu übertragen. Allerdings besteht im Rahmen einer Kreditablösung keine Verpflichtung der Übertragung durch einen Treuhandvertrag. Sofern die Beklagte aufgrund des Treuhandvertrages über die Ablösesumme nur dann verfügen darf, wenn sie die Kreditsicherheiten rechtswirksam auf die neue Bank übertragen hat, erbringt sie hierdurch eine zusätzliche Sonderleistung. Diese Sonderleistung erfolgt zumindest auch im Interesse des Kunden. Dieser hat bei einer fehlgeschlagenen Übertragung der Sicherheiten ein Interesse daran, dass die abzulösende Bank noch nicht über die Ablöse verfügt hat. Verpflichtet sich die Beklagte dagegen im Rahmen eines Treuhandvertrages die Sicherheiten vorzeitig freizugeben, erbringt sie eine zusätzliche Sonderleistung, die in erster Linie im Interesse des Kunden erfolgt. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 142,67 € aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Danach kann der zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigte Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Entsprechend den obigen Ausführungen war die Abmahnung hinsichtlich der Klauseln zu 2. und 3. berechtigt. Die Höhe der erforderlichen Aufwendungen schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO, ausgehend von der nicht zu beanstandenden klägerseits angesetzten Kostenpauschale in Höhe von 214,00 €, auf 142,67 € (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az.: IV ZR 84/12 , Rn. 29 - zitiert
juris). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch auch nicht
Bei dem Verweis auf § 12 UWG handelt es sich um einen Rechtsfolgenverweis, sodass § 11 UWG auf den Erstattungsanspruch aus § 5 UklaG keine Anwendung findet (vgl. Micklitz/Rott, in: MüKo, ZPO,
Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten
Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Permalink: https://openjur.de/u/2146642.html ( https://oj.is/2146642 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 3 Referenzen 9 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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