Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.10.2014 bis 31.1.2016 3511,40 € zuzüglich Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
(1998)in keinster Weise abzusehen gewesen sei, dass der Großvater der Beklagten einmal pflegebedürftig werden oder die Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich werden würde, denn ansonsten wären länger zurückliegende Schenkung Rückforderungsansprüche grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar. Die Beklagte kann sich auch nicht auf Entreicherung berufen. Obwohl der Schenkungsrückforderungsanspruch von der Klägerin im April 2015 übergeleitet wurde und streitbefangen ist, will die Beklagte von dem ersparten Betrag einen PKW erworben und die Kosten zum Erwerb des Führerscheins bezahlt haben. Zum einen hat die Klägerin in der Replik vom 14.4.2016 bestritten, dass der streitgegenständliche Betrag von der Beklagten vollumfänglich anderweitig verwendet wurde. Beweis hierfür hat die Beklagte nicht erbracht. Im übrigen war die Beklagte bei der Verwendung des Geldes bösgläubig. Letztlich dürfte die Bereicherung auch nach dem Vorbringen der Beklagten auch deshalb nicht weggefallen sein, weil die Beklagte einen Gegenwert erhalten hat. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 3.511,40 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
- wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Permalink: https://openjur.de/u/2146744.html ( https://oj.is/2146744 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.