Maßgabe des § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen, wobei es an dieser Stelle keiner Erörterung bedarf, ob vorliegend entsprechend der bei Übersendung des Genehmigungsbeschreibens im Begleitschreiben erteilten Rechtsbehelfsbelehrung die Klage oder - sollte die Rechtsbehelfsbelehrung falsch sein - der Widerspruch der statthafte Rechtsbehelf wäre, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen wäre. Denn der Antragsteller hat beide Rechtsbehelfe rechtzeitig, d.h. innerhalb der gesetzlichen Frist, eingelegt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Soweit in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO formelle Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt werden, sind diese erfüllt. Dem Einwand des Antragstellers, der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner habe weder ein ordnungsgemäßer noch rechtmäßig oder ausreichend begründeter Antrag zugrunde gelegen, ist entgegenzuhalten, dass in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums die Auffassung vertreten wird, dass ein Antrag des vom Verwaltungsakt Begünstigten gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht erforderlich ist. Vgl. zum Meinungsstand: OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Juli 2001 - 2 Bs 370/00 - juris und Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80a Rn 7. Jedenfalls stellt das Gesetz an die Form und den Inhalt eines solchen Antrags keine besonderen Anforderungen. Insoweit genügt
Auffassung der Kammer jedes formlose Begehren, das erkennen lässt, dass der Begünstigte von der ihm erteilten Genehmigung sofort Gebrauch machen möchte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der dem Beigeladenen
SchG erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch nicht wegen Verstoßes gegen die vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsakts in § 28 VwVfG NRW normierte Anhörungspflicht aufzuheben. Vor dem Erlass einer Vollziehungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist eine Anhörung des Betroffenen nicht geboten. So inzwischen die wohl überwiegende Auffassung in der Verwaltungsrechtsprechung, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom
diesem rechtlichen Maßstab ist die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht zu beanstanden. Aus der fünf Seiten umfassenden Begründung der Anordnung wird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung abgewogen hat, er sich der Ausnahmesituation der Anordnung einer sofortigen Vollziehung bewusst war und aus welchen besonderen Gründen er diese als notwendig erachtet. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Begründung der Anordnung hat das Gericht dagegen nicht vorzunehmen. Wenn spezielle Fallgruppen (hier: Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien) eine typischerweise übereinstimmende Interessenlage aufweisen, können auch typisierende Argumentationsmuster Verwendung finden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 - a.a.O. Die vom Gericht
GO zu treffende Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hängt, jedenfalls wenn - wie hier - die formalen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt sind, von einer Abwägung des Vollzugsinteresses mit dem Suspensivinteresse ab. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab hinsichtlich der gebotenen Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs setzt danach voraus, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten als Element der Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtabwägung "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen". Am Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ("Gesamtabwägung") in die weitere die beiderseitige Interessenlage betreffende Gesichtspunkte eingehen können und die je
Lage des Falles auch losgelöst von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorgenommen werden kann, ändert sich hingegen nichts, wie der Hinweis im Gesetzestext auf die vorzunehmende "Gesamtabwägung" verdeutlicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
diesen Grundsätzen führt die gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG i.V.m. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers mit dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt. Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt zu dem Ergebnis, dass die Klage / der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die von ihm angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt zum einen nicht gegen auch den Schutz des Antragstellers bezweckende Normen (dazu 1.). Zum anderen dürfte auch die Entscheidung des Antragsgegners, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, rechtlich nicht zu beanstanden sein (dazu 2.). 1. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen auch den Schutz des Antragstellers bezweckende Normen. a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die geltend gemachte optisch bedrängende Wirkung zum
teil des Wohnhauses des Antragstellers. Die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, erfordert stets eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei kann offen bleiben, ob die optische Bedrängung durch eine Windenergieanlage ausschließlich unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot fällt oder (auch) von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (sonstige Gefahren, erhebliche
teile und erhebliche Belästigungen) erfasst ist. Denn Auswirkungen auf den Maßstab, an dem die optische Bedrängung zu messen ist, sind hiermit nicht verbunden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Allerdings kann je
Fallkonstellation aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen oder für sich genommen zu einer unzumutbaren optischen Bedrängung führen. Ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschlüsse vom
barn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
Maßgabe dieser Grundsätze ist hier nicht von einer in Bezug auf das Wohnhaus des Antragstellers optisch bedrängenden Wirkung der streitgegenständlichen, 125,58 m hohen WEA auszugehen, deren Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers das 2,68-fache ihrer Höhe beträgt. Insoweit wendet der Antragsteller im Wesentlichen ein: Es sei keine Untersuchung durch eine unabhängige Stelle erfolgt, sondern die Entscheidung des Antragsgegners stütze sich ausschließlich auf die von der Beigeladenen vorgelegte und von ihrem Geschäftsführer erstellte "Sichtbeziehungsuntersuchung zur Beurteilung einer optisch bedrängenden Wirkung einer Windkraftanlage für den Standort H. -Q. ". Die darin vorgenommene Einzelfallbetrachtung sei jedoch völlig unzureichend, insbesondere werde sich mit dem Haus des Antragstellers nur auf einer Seite beschäftigt. Die vorhandene Vegetation sei allenfalls 1,50 m hoch und schränke den Blick auf den Rotor auch in Vegetationsphase nicht ein. Entgegen der in der Untersuchung vertretenen These bilde das gesamte Grundstück den Lebensmittelpunkt des Antragstellers und seiner Familie und nicht nur der rückwärtig gelegene, von der WEA durch das Wohngebäude abgeschirmte Garten. Außerdem ergebe sich aus dem EnergieleitungsausbauG, welches Mindestabstände von Häusern zu Strommasten vorgebe, dass bei einem 127 Meter hohen Mast ein Mindestabstand von 500 m erforderlich sei. Diese Einwände des Antragstellers setzen sich allerdings nicht ansatzweise mit der im Genehmigungsverfahren erfolgten Einzelfallabwägung und Bewertung der Stadt H. vom 30. Oktober 2015 auseinander, die Eingang in die im Rahmen der Beteiligung der Vertreter öffentlicher Belange erfolgte Stellungnahme gefunden hat und in der anhand der bei der Besichtigung der Örtlichkeit am 29. Oktober 2015 getroffenen Feststellungen schlüssig und
vollziehbar dargelegt wird, warum von der streitgegenständliche Anlage keine optisch bedrängende Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers ausgehen könne. Hiernach ist das in Rede stehende Grundstück, das im Eigentum des Antragstellers steht, mit einem Wohnhaus bebaut, das seit dem im Jahr 1977 genehmigten Umbau des früheren Hinterhauses zu einer Altenteilerwohnung über zwei Wohneinheiten verfügt. Es handelt sich bei dem Wohnhaus um ein langgestrecktes Gebäude mit Satteldach, das über alle vier Gebäudeseiten mittels Fenstern belichtet wird. Die zwei baulich voneinander getrennten Wohnungen weisen jeweils EG- und OG-Anteile auf, wobei die Altenteilerwohnung in der zur Straße gelegenen Hälfte gelegen ist und die andere Wohnung den rückwärtigen Teil des Gebäudes einnimmt. Die Hauptwohnbereiche (Wohnen, Essen, Kinder) befinden sich im EG, belichtet über die längsseitigen Traufseiten und teilweise zur vorderen Giebelseite. Das Gebäude ist
den Feststellungen der Stadt H. extrem stark eingegrünt. Von den beiden Traufseiten - so führt die Stadt H. aus - sei die Straße und somit die geplante WEA wegen des Bewuchses nicht sichtbar. Da die WEA frontal zur NW-Giebelseite liege, sei sie von den anderen drei Gebäudeseiten nicht sichtbar. Zusätzlich zu dieser Ausrichtung schirme der Bewuchs diese Seiten komplett ab. Hauptwindrichtung sei Südwest, weshalb die volle Rotorfläche überwiegend nicht sichtbar sei. Das umliegende Gelände sei nahezu eben, es erfolge also keine verstärkende optische Wirkung durch die Topografie. Eine Vorbelastung durch die WEA 3 (westlich) und 10 (nordwestlich), die seitlich versetzt errichtet sind, sei zwar gegeben, jedoch werden
der Einschätzung der Stadt H. diese WEA aufgrund der großen Entfernung in den Hintergrund treten; zudem sei eine dreiseitige Abschirmung durch Bewuchs gegeben. Diesen Feststellungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Vor diesem Hintergrund sind im Rahmen der summarischen Prüfung mit der Stellungnahme der Stadt, den im Verwaltungsvorgang befindlichen Kopien von Bauunterlagen und den Kopien der bei der Ortsbesichtigung angefertigten Fotos ausreichende Erkenntnisse vorhanden, um eine Bewertung
Aktenlage vornehmen zu können. Hiernach ist festzustellen, dass das Grundstück des Antragstellers weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern vielmehr im Außenbereich gemäß § 35 BauGB gelegen ist, in dem eine Wohnnutzung regelmäßig unzulässig ist, Windenergieanlagen indes zu den privilegierten Vorhaben gehören (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht im Außenbereich, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 - juris. Durch die Lage des Baukörpers, der giebelständig zur Straße errichtet ist, seine Zweiteilung im Gebäudeinnern und die Ausrichtung der WEA 28 zum straßenseitigen Hausgiebel ist eine optisch bedrängende Wirkung der in einer Entfernung von 336 m errichteten WEA zudem eher fernliegend. Die von der Stadt H. in Kopie vorgelegten Baupläne deuten darauf hin, dass die nordwestlich vom Wohnhaus gelegene WEA nur von den im Erdgeschoss und im Obergeschoss zur Straße hin angeordneten Räumen aus erkennbar sein wird. Aus in der Akte befindlichen Kopien der von der Stadt H. angefertigten Lichtbilder ("Blick von der Straße auf die nördl. Gebäudeecke" / "Blick auf die nordwestliche Traufseite mit angebautem Stallgebäude") lässt sich in Verbindung mit einer Einsichtnahme in die in "Google Maps" zur Verfügung stehenden Luftbildaufnahme erkennen, dass das Gebäude nicht lediglich nur von Büschen umsäumt, sondern auch durch Baumbestand von der streitgegenständlichen WEA abgeschirmt wird. Das im Erdgeschoss gelegene Wohnzimmer verfügt zudem neben dem giebelseitigen Fenster über ein seitliches
Südwesten ausgerichtetes Fenster. Eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot vermag die Kammer
alledem auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung anhand der Aktenlage nicht anzunehmen. Jedenfalls ist
der Aktenlage die von der WEA 28 auf das Grundstücks des Antragstellers ausgehende optische Wirkung nicht dergestalt erdrückend, dass sie - zumindest - für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hingenommen werden könnte. zumal es - unter Berücksichtigung der Lage des Grundstücks im Außenbereich - zumutbar ist, eine etwa vorhandene optische Beeinträchtigung bei Sicht aus einem der betroffenen Fenster durch geeignete Bepflanzung oder andere Maßnahmen, z.B. durch helle und tageslichtdurchlässige Gardinen abzumildern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
teile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
barschaft nicht hervorgerufen werden können. Es gibt für den von Windkraftanlagen verursachten Schattenwurf zwar keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit einer
barrechtsverletzung
sich zieht. Grundsätzlich kann eine solche schädliche Umwelteinwirkung aber bei Einhaltung der in der Verwaltungspraxis gebräuchlichen und von der Rechtsprechung anerkannten Formel ausgeschlossen werden, wonach eine Belästigung durch den zu erwartenden Schattenwurf von Windenergieanlagen dann als zumutbar für die
barschaft gilt, wenn die
einer "worstcase"-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr - entsprechend einer realen, d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal 8 Stunden im Jahr - und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
Ablauf des ersten Betriebsjahres unaufgefordert, ansonsten auf Verlangen, zu übersenden. Bei Bedarf ist eine entsprechende
programmierung vornehmen zu lassen (Ziff. 18 der Nebenbestimmungen). Dass diese Auflagen nicht geeignet wären, einen ausreichenden
barschutz zugunsten des Antragstellers sicherzustellen, ist nicht dargetan. Umstände, die dafür sprächen, dass trotz Einhaltung der oben genannten Grenzwerte der von der Windenergieanlage ausgehende Schattenwurf für den Antragsteller eine schädliche Umwelteinwirkung darstellte, sind
summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat in Bezug auf den Schattenwurf keine konkreten Einwendungen erhoben. c) Durch die Errichtung und den Betrieb der WEA 28 sind auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmeinwirkungen zu erwarten. Soweit es die von der WEA 28 ausgehenden Lärmimmissionen betrifft, ist die TA Lärm maßgeblich.
Nr. 3.2.1 Absatz 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreitet. Für im Außenbereich liegende Immissionsorte - wie hier - ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (Nr. 6.1 Buchstabe c) von 45 dB(A) (
ts) verlangen können. St. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschluss vom
tzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr gemäß der Schallimmissionsprognose vom 2. April 2015 in der schallreduzierten Betriebsweise mit einer maximalen Leistung von 1.000 kW zu betreiben. Dabei darf ein Schalleistungspegel im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze von 98,0 dB(A) nicht überschritten werden; dieser Wert gilt als das genehmigungsrechtlich zulässige Maß an Emission inklusive der erforderlichen Zuschläge von 2,5 dB(A) zur Berücksichtigung von Unsicherheiten.
Nebenbestimmung Ziff. 10 muss die Umschaltung auf die schallreduzierte Betriebsweise zur
tzeit durch automatische Schaltung erfolgen, die zudem gegen unbefugte Änderung zu schützen und an die Fernüberwachung (Alarm bei Ausfall oder Störung) anzuschließen ist. Das schalltechnische Gutachten ist auf der Grundlage der TA Lärm sowie des "alternativen Verfahrens"
DIN ISO 9613-2 (vgl. Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm) erstellt worden. Es enthält - unter anderem - Berechnungen für den Immissionspunkt (IP) AW, das Wohnhaus des Antragstellers. Für den IP AW berechnet die S. GmbH & Co KG eine Gesamtbelastung von 44,4 dB(A). Die Gesamtbelastung liegt damit 0,6 dB(A) unter dem für die
t maßgeblichen Immissionsrichtwert. Da für die Tagzeit angesichts des um 15 dB(A) höheren Immissionsrichtwerts Überschreitungen auch unter Berücksichtigung des dann zugrunde zu legenden Betriebs mit einer uneingeschränkten Leistung von 2.300 kW auszuschließen sein dürften, wenn die Immissionswerte
ts eingehalten werden, hat die S. GmbH & Co KG folgerichtig unter Verweis darauf, dass die Schalleistungspegel der Anlage im Tagbetrieb nur maximal 6 bis 7 dB(A) größer würden, auf die Untersuchung des Tagbetriebs verzichtet. Die von der S. GmbH & Co KG erstellte Prognose ist plausibel. Gemäß dieser Schallimmissionsprognose liegt das Grundstück des Antragstellers lediglich im Einwirkungsbereich der WEA 28, nicht jedoch im Einwirkungsbereich der übrigen geplanten WEA 23, 26 und
Abs. 2 darf eine Genehmigung auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Grund der Vorbelastung nicht versagt werden, wenn der Beitrag der zu beurteilenden Anlage als nicht relevant anzusehen ist. In der Regel ist ein Beitrag als irrelevant anzusehen, wenn er - wie hier - um mindestens 6 dB(A) unterhalb des Richtwertes liegt. Ziffer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm bestimmt also die Irrelevanz an Hand der Zusatzbelastung. Ist diese - wie hier mit einem Beurteilungspegel von 38,5 dB(A) - ausreichend niedrig, darf die Genehmigung, unabhängig davon, wie hoch die bestehende Vorbelastung bereits ist, nicht versagt werden. Im Gegensatz zu Abs. 2 betrachtet Ziffer 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm das Irrelevanzkriterium an Hand der Gesamtbelastung. Wird der Immissionsrichtwert auf Grund der Vorbelastung um maximal 1 dB(A) überschritten, soll die Genehmigung für die neue Anlage nicht versagt werden. Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 3 ist also, dass bereits überhaupt eine Vorbelastung besteht, die Zusatzbelastung allein den Immissionsrichtwert einhält und die Gesamtbelastung erst durch die Berücksichtigung der Vorbelastung der Richtwert - zulässigerweise um maximal 1 dB(A) - überschritten wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn die von der S. GmbH & Co KG errechnete Gesamtbelastung bleibt mit 44,4 dB(A) unter dem einschlägigen Immissionsrichtwert. Es ist nicht ersichtlich, dass die in der Immissionsprognose vom
DIN ISO 9613-2 bei der Beurteilung der Geräusche von hohen Windenergieanlagen infolge einer Überschätzung der Bodendämpfung zu Abweichungen von den im Rahmen des Forschungsvorhabens gemessenen Werten führt. Demnach treten mit zunehmendem Abstand systematische Abweichungen zwischen den gemessenen und den
dem "Alternativen Verfahren" berechneten Immissionspegeln auf, wobei bis 500 m die Messergebnisse gut mit den
dem "Alternativen Verfahren" berechneten Pegeln übereinstimmen und sich erst ab einem Abstand von 800 m Differenzen ergeben. Aufgrund des bisher erreichten Erkenntnisstands ist jedoch - zumal im gerichtlichen Eilverfahren - nicht davon auszugehen, dass das genannte Verfahren durch neue gesicherte Erkenntnisse überholt wäre und
dem "alternativen Verfahren" erstellte Schallimmissionsprognosen nicht mehr verwertbar wären. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom
der TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 möglicherweise notwendig sind, derzeit noch offen bzw. Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen ist und die "V. -Studie 2014" keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt darstellen würde, der die Bindungswirkung der TA Lärm sowie der DIN ISO 9613-2 entfallen ließe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
bargebäude zu weit entfernt seien. Die Gebäude M.-------straße 85 (IP AU) und I.-------straße 14 (IP AX) lägen mindestens 110 m vom Haus des Antragstellers entfernt. Im vorliegenden Fall könnten bei einer worstcase-Betrachtung allenfalls Reflexionen durch die WEA 28 über den IP AU entstehen. Dort käme laut Gutachten eine Zusatzbelastung durch die WEA 28 von 38,2 dB(A) an. Entsprechend der DIN ISO könne ein Reflexionsverlust von 1 dB(A) angesetzt werden, so dass sich der Reflexionspegel auf 37,2 dB(A) reduziere.
Pegeladdition dieses Reflexionspegels mit der Gesamtbelastung am Wohnhaus des Antragtellers gemäß Schallgutachten der S. GmbH & Co KG ergebe sich ein Beurteilungspegel von 45 dB(A). Diesem schlüssigen und
vollziehbaren Vortrag hat der Antragsteller substantiiert nichts entgegen gesetzt. Durch die Nebenbestimmungen 1 bis 13 ist zudem sichergestellt, dass eine wirksame Überwachung der Immissionen
Inbetriebnahme der Anlage erfolgt. So ist
Errichtung der WEA durch eine Bescheinigung des Herstellers zu belegen, dass die errichtete Anlage identisch mit der dem Vermessungsbericht zu Grunde liegenden Anlagespezifikationen sind. Kann eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werden, muss eine akustische FGW-konforme Abnahmemessung durchgeführt werden. Ferner ist die WEA mit einer Einrichtung zur kontinuierlichen Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe, elektr. Leistung, Drehzahl) zu versehen. Die Daten sind rückwirkend für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zu speichern und auf Anforderung der Immissionsschutzbehörde zur Verfügung zu stellen. Schließlich ist - mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers, tieffrequente Geräusche hätten im Genehmigungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden - eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu Lasten des Antragstellers auch nicht aufgrund einer mangelnden Berücksichtigung von tieffrequentem Schall bzw. Infraschall anzunehmen. Als tieffrequenter Schall wird im Allgemeinen der Bereich unterhalb der Frequenz von 100 Hertz verstanden, er umfasst den Infraschall und die für Menschen gerade noch hörbaren tiefen Töne. Als Infraschall wird der Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz definiert. In diesem tiefen Bereich kann der Mensch keine Tonhöhen mehr wahrnehmen. Trotzdem ist auch im Infraschallbereich eine Art "Hören" möglich: Hierfür sind jedoch deutlich höhere Schallpegel notwendig als beim Hörschall, der den Frequenzbereich von 20 bis 20.000 Hertz umfasst. Das Gehör ist auch im Infraschallbereich das sensibelste Sinnesorgan des Menschen: Erst wenn die Schallpegel deutlich über der Hörschwelle liegen, kann der tieffrequente Schall auch mit dem Tastsinn (taktil) und dem Gleichgewichtssinn (vestibulär) wahrgenommen werden. http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf. Je tiefer die Frequenz ist, desto höher muss der Schalldruckpegel - also die Lautstärke - sein, damit der Mensch etwas wahrnimmt. So muss bei acht Hertz der Schalldruckpegel bei 100 Dezibel liegen, bei 16 Hertz hingegen genügen 76 Dezibel. Vgl. http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf. Im neuen Entwurf der DIN 45680 wird zusätzlich eine um etwa 3 dB geringere, sogenannte Wahrnehmungsschwelle definiert. Vgl. https://www.energieland.hessen.de/pdf/Faktenpapier_Windenergie_und_Infraschall_2015.pdf. Im Hinblick auf tieffrequenten Schall lässt sich das Auftreten von Immissionen häufig kaum konkret und zuverlässig prognostizieren. Ein genormtes Prognoseverfahren existiert derzeit in Deutschland nicht. Dies gilt nicht nur für den Infraschallbereich, der bei Prognosen bislang in der Regel nicht behandelt wird, sondern auch für ausgeprägt tieffrequente und tonal tieffrequente Geräusche, die derzeit
dem Beiblatt 1 der DIN 45680 beurteilt werden. Vgl. Umweltbundesamt, Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall, S. 115, im Internet abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/publikationen/texte_40_2014_machbarkeitsstudie_zu_wirkungen_von_infraschall.pdf. Ob und in welcher Intensität tieffrequente Geräusche auftreten, hängt u. a. von der Beschaffenheit des Ausbreitungsmediums und auch des Immissionsortes ab. Vor diesem Hintergrund ist vor Erteilung einer Genehmigung im Regelfall keine konkrete Prognose zum tieffrequenten Schall zu fordern.
Nr. 7.3 der TA Lärm ist für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall
den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. In Nummer A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm werden - ebenso wie im Anhang A des Beiblatts 1 zu DIN 45680 - exemplarisch Schallquellen genannt, die dazu neigen, tieffrequente Geräusche zu verursachen. Vor allem dann, wenn danach schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, muss vor Erteilung der Genehmigung geprüft werden, ob und gegebenenfalls welche geeigneten Minderungsmaßnahmen ergriffen werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 A 1220/12 - juris. Derartige schädliche Umwelteinwirkungen sind von der streitigen WEA jedoch nicht zu erwarten. Im erwähnten Anhang zur TA-Lärm werden Windenergieanlagen nicht als zur Verursachung tieffrequenter Geräusche neigende Schallquellen genannt. Mangels anderer gesicherter Erkenntnisse bestand für den Antragsgegner kein Anlass, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine konkrete Prognose zum tieffrequenten Schall einzufordern oder in Auftrag zu geben. Pauschale Ansätze, wie zum Beispiel die vom Antragsteller für erforderlich gehaltene Festlegung von Mindestabständen, erscheinen ohne wissenschaftlich abgesicherte Grundlagen über die Auswirkungen der Quellen nicht sachgerecht. Vgl. Umweltbundesamt, Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall, a.a.O., S. 116 Was den Infraschallbereich betrifft, so liegen
aktuellem Kenntnisstand, der mit der Fachinformation des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 3. August 2012 bestätigt wurde, die von Windenergieanlagen ausgehenden Schallimmissionen deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle und damit auch deutlich unterhalb einer denkbaren Wirkschwelle.
heutigem Kenntnisstand ist bei diesen Pegeln von keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass Infraschall nur dann gesundheitliche Folgen haben kann, wenn Menschen ihn hören oder zumindest spüren können. Vgl. http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf Ob Infraschall wahrgenommen wird, hängt wesentlich von der Frequenz in Kombination mit der Höhe des Schalldrucks ab. Erst bei sehr hohen Schalldruckpegeln, wie sie üblicherweise nicht in der Umgebung von Windenergieanlagen auftreten, entfaltet Infraschall Wirkungen, die das Befinden oder die Gesundheit beeinträchtigen können. Vgl. hierzu auch Ziffer 5.2.1.1 des aktuellen Windenergie-Erlasses NRW vom 4. November 2015 Die Infraschall-Pegel in der Umgebung von Windenergieanlagen liegen bereits im Nahbereich, d.h. bei Abständen zwischen 150 und 300 Metern von der Anlage, deutlich unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle. Dies zeigen aktuelle Messungen zum Beispiel der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden- Württemberg. In größeren Entfernungen werden die auftretenden Geräusche im Infraschall-Bereich maßgeblich durch den Wind verursacht. Windenergieanlagen liefern hier keinen
weisbaren Beitrag. Vgl.https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/klima/windenergieanlagen_infraschall_faktenpapier.pdf Die Kammer geht mangels anderer wissenschaftlich gesicherter Hinweise deshalb im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass der von Windenergieanlagen verursachte Infraschall jedenfalls bei einer Entfernung von - wie hier- über 300 m grundsätzlich keine Gesundheitsgefahr darstellt. Vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom
barn drittschützend. St. Rspr., vgl. etwa VGH Baden-Württemberg vom
den konkreten Umständen des Falles mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 - I C 102/76 - BVerwGE 55, 250 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2015 a.a.O.
überwiegender Auffassung muss eine konkrete Gefährlichkeit bestehen; eine abstrakte Störqualität genügt nicht. Mithin genügt die bloße Eignung von Einwirkungen, einen Schaden herbeizuführen, nicht, um Schutz- und Abwehransprüche
SchG zu begründen. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
Durchführung der erforderlichen Amtsaufklärung verbleibende Unsicherheiten lassen sich eventuell durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2015 a.a.O. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind
der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BlmSchG solche Immissionen, die
Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche
teile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
barschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind. Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Luft und der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Staub und Lärm konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
um einen sog. Dennoch-Störfall, d.h. um eine vernünftigerweise auszuschließende Störung (vgl. § 3 Abs. 2 letzter Halbsatz Störfall-Verordnung), wird regelmäßig keine hinreichend konkrete Gefahr eines Schadenseintritts bestehen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Abwehr vernünftigerweise nicht auszuschließender Gefahren getroffen worden sind.
dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität von Schadenwahrscheinlichkeit und Schadensausmaß kann jedoch auch der mögliche Eintritt eines vernünftigerweise auszuschließenden Dennoch-Störfalls einen Schutz- und Abwehranspruch begründen, wenn andernfalls erhebliche, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen hochrangiger Rechtsgüter des
barn drohen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
Maßgabe des Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seiner Anwesens ist. Ansonsten betreffen die Chancen und Risiken einer Veränderung des Verkehrswerts eines Anwesens allein die Sphäre des betroffenen Eigentümers. Eine Wertminderung hat dann auch keinerlei Indizwirkung für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
RG) kann die Aufhebung einer in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Genehmigung auch dann verlangt werden, wenn u. a. eine
den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt worden und nicht
geholt worden ist. Diese Norm dient der Umsetzung von Art. 11 RL 2011/92/EU, wonach neben der materiellrechtlichen auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentscheidung gerichtlich zu überprüfen ist. Sie stellt klar, dass die vollständige Nichtdurchführung einer rechtlich vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der - unabhängig von seinen Auswirkungen auf das Ergebnis - zur Aufhebung der Entscheidung führt, sofern der Verfahrensschritt nicht
geholt und damit der Verfahrensfehler geheilt wird, vgl. die Begründung des Entwurfs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, BT-Drs. 16/2495, S. 14 .
RG gilt Satz 1 Nr. 1 auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Diese Regelung dient allein der Klarstellung, dass die Voraussetzungen
RG (die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nicht durchgeführt) auch dann vorliegt, wenn die erforderliche UVP-Vorprüfung zwar durchgeführt worden ist, aber wegen der Nichtbeachtung der Vorgaben aus § 3 a Satz 4 UVPG zu dem fehlerhaften Ergebnis gekommen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich. Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/1957, S. 17 .
RG finden diese Bestimmungen nicht nur auf
RG anerkannte Vereinigungen, sondern auch auf natürliche Personen wie den Antragsteller Anwendung. Bei unionsrechtskonformer Auslegung sind die Verfahrensvorschriften der UVP-Richtlinie als Schutznormen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu qualifizieren. Davon geht auch § 4 Abs. 3 UmwRG aus, der klarstellt, dass jedenfalls die in Abs. 1 und 2 aufgeführten UVP-Verfahrensfehler auch für Individualkläger rügefähig sein sollen. Der Antragsteller ist auch rügeberechtigt. Die Möglichkeit, Verfahrensfehler
RG zu rügen, steht nicht für jedermann offen, sondern nur für Mitglieder der sog. "betroffenen Öffentlichkeit". Betroffenheit wird hier grundsätzlich durch einen räumlichen Bezug zum Wirkungsbereich der Immissionen bestimmt. Damit setzt die Zulässigkeit der Klage zumindest voraus, dass der Kläger durch die Entscheidung tatsächlich in seinen Interessen beeinträchtigt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 8 B 1108/15 - juris. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist in seinen Interessen jedenfalls deshalb beeinträchtigt, weil sein Wohnhaus im räumlichen Einwirkungsbereich der Anlage liegt. Diese befindet sich in Sichtweite seines Wohnhauses und dürfte dort auch zu hören sein. Der Antragsgegner musste entgegen der Auffassung des Antragstellers im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens jedoch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen. Eine solche Verpflichtung ergab sich zunächst nicht aus § 3b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Gemäß dieser Vorschrift besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.
Ziff. 1.6.1 der Anlage 1 ist bei der Errichtung und dem Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit 20 oder mehr Windkraftanlagen stets eine UVP durchzuführen, während
Ziff. 1.6.2 bei Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit 6 bis weniger als 20 dieser Anlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles und bei 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen
Ziff. 1.6.3 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen ist. Die Errichtung und der Betrieb von vier WEA - wie hier WEA 23, 26, 27 und 28 - begründet demnach für sich allein kein Vorhaben, bei dem eine UVP durchzuführen wäre. Da die zur Genehmigung gestellten Anlagen WEA 23, 26, 27 und 28 ihren Standort im räumlichen Zusammenhang mit den anderen, bereits genehmigten und errichteten Windenergieanlagen im Bereich der gemeinsamen Windfarm der Gemeinden H. /V
1 UVPG Ziff. 1.6.1 der Anlage 1 der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Gemäß § 3e Abs. 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn
teilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die
der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 a.a.O. . Die in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte werden durch die Änderung oder Erweiterung selbst nicht erreicht oder überschritten.
unbestrittenem Vortrag des Antragsgegners (vgl. auch den Genehmigungsbescheid, S. 11) ist im Zuge der zuletzt genehmigten WEA 20, 21, 22 und 23 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, weil mit der Genehmigung dieser Anlagen die Zahl von 20 UVP-relevanten WEA überschritten wurde. Das Vorhaben - die Änderung bzw. Erweiterung einer bestehenden Windfarm durch Errichtung und Betrieb von vier (weiteren) WEA des Anlagentyps Enercon E-70 E4 bzw. E82 E2 - unterliegt demnach nicht der UVP-Pflicht, sondern gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG, § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV dem Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3c Satz 1 und 3 UVPG. Dies gilt ungeachtet dessen, dass eine derartige Erweiterung einer Windfarm immissionsschutzrechtlich keinen Fall der Änderungsgenehmigung
SchG darstellt. Denn die
1 Nr. 2 UVPG besteht für diese Änderung (in Form der Erweiterung) eine UVP-Pflicht, wenn eine (allgemeine) Vorprüfung des Einzelfalls
Erweiterung erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben kann. Da es sich hierbei um eine Rechtsfolgeverweisung handelt, ist die im Rahmen von § 3c Satz 1 und 2 i. V. m. Anlage 1 Spalte 2 getroffene Differenzierung
Schwellenwerten zwischen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles und der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles (sog. A- und S-Vorhaben) in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist somit unabhängig davon durchzuführen, ob die betreffenden Änderungen oder Erweiterungen die Prüfwerte für ein entsprechendes A-Vorhaben erreichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 a.a.O. . Die hier gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung ist durchgeführt worden und hält einer gerichtlichen
prüfung
Maßgabe von § 3a Satz 4 UVPG stand. Diese Vorschrift bestimmt: Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls
, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c durchgeführt worden und ob das Ergebnis
vollziehbar ist. Damit wird der zuständigen Behörde eine zur Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte führende Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Anknüpfend daran stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und richtig erfasst wurde, ob die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde oder ob sachfremde Erwägungen vorliegen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 . Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zu Grunde zu legen ist.
träglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, können für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom
teilige Umweltauswirkungen haben kann, die
Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Gegenstand dieser Vorprüfung ist die Frage, welche
teiligen Umweltauswirkungen mit der Erweiterung verbunden sind. Denn
dem Halbsatz 1 des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG ist die Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3c Satz 1 und 3 UVPG (nur) auf die Feststellung ausgerichtet, ob (gerade) die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
der jeweils geltenden Fassung des UVP-Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist (§ 3e Abs. 1 Nr. 2,
der Änderung oder Erweiterung fortbestehenden Umweltauswirkungen des Grundvorhabens sind nicht Gegenstand der UVP-Vorprüfung; sie sind vielmehr bei der Vorprüfung hinsichtlich des Änderungs- bzw. Erweiterungsvorhabens (lediglich) als Vorbelastung zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
teilige Umweltauswirkungen sind im Sinne des § 3 c Satz 1 UVPG erheblich, wenn sie
Maßgabe des § 12 UVPG bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Diese Norm verweist auf § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG. Danach sind die Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (Nr. 1), auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft (Nr. 2), Kulturgüter und sonstige Sachgüter (Nr. 3) sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern (Nr. 4) für die Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch für die Vorprüfung des Einzelfalls maßgeblich. Der Maßstab für die Erheblichkeit ist dabei dem materiellen Zulassungsrecht zu entnehmen, wie sich aus dem Hinweis auf die geltenden Gesetze in § 12 UVPG ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 . Entsprechend dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Umweltbelange in gebündelter Form so herauszuarbeiten, dass sie bei der Sachentscheidung wirksam berücksichtigt, etwa in gebündelter Form in die Abwägung eingehen können, liegen erhebliche
teilige Umweltauswirkungen nicht erst dann vor, wenn die
dem einschlägigen materiellen Zulassungsrecht maßgebliche Schädlichkeitsgrenze überschritten wird und damit die beantragte Genehmigung wegen der Umweltauswirkung zu versagen ist. Es genügt, wenn die Umweltauswirkungen an die Zumutbarkeitsschwelle heranreichen und ein Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 für einen Planfeststellungsbeschluss. Umgekehrt stünde es im Widerspruch zur gesetzlichen Konzeption, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegenden Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestünde, weil quasi nie auszuschließen ist, dass ein solches Vorhaben (abwägungs-)relevante Umweltauswirkungen hat. Daher sind im Rahmen der Vorprüfung die Belange zu gewichten und unter Berücksichtigung der vorhaben- und standortbezogenen Kriterien der Anlage 2 zu bewerten. Die in der Anlage 1 Spalte 2 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte sind dabei ein Kriterium für die Erheblichkeitsschwelle. Steht danach bereits im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung fest, dass ein
Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Vgl. BVerwG, Urteil vom
weder im Hinblick auf das Schutzgut Mensch, das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, das Schutzgut Wasser, das Schutzgut Landschaft, noch im Hinblick auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter beachtliche Fehler im Sinne des § 4 a Abs. 2 UmwRG auf. Gemäß der Zusammenfassung der Vorprüfung im schriftlich niedergelegten Vermerk (Bl. 287 ff. der Beiakte 1) ist der Antragsgegner
Durchführung der allgemeinen Vorprüfung und unter Berücksichtigung der vorhaben- und standortbezogenen Kriterien der Anlage 2 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine UVP nicht durchzuführen ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei im Hinblick auf die von der Windfarm ausgehenden Beeinträchtigungen durch hörbaren Schall, Infraschall und Schattenwurf sowie aufgrund der Unfallgefahr erforderlich, ist bereits oben dargelegt worden, dass diese der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegenstehen. Der Antragsgegner ist aufgrund der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, der von ihm eingeholten Stellungnahmen der Fachbehörden zu dem
vollziehbaren Ergebnis gelangt, dass insoweit erhebliche
teilige Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu befürchten sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner den Sachverhalt nicht vollständig und zutreffend erfasst hätte, dass er Verfahrensregeln und rechtliche Bewertungsgrundsätze nicht eingehalten oder das anzuwendende Recht verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Aber auch in Bezug auf die anderen, in Nr. 2 oder Nr. 3 genannten Schutzgüter gilt nichts anderes. Soweit sich der Antragsteller im Rahmen des Schutzgutes "Tiere" (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG) auf mögliche Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch auftretende Turbulenzen und somit auf Artenschutz beruft ( § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG i.V.m. §§ 39 , 44 Abs. 1 BNatSchG) ist sein Vorbringen allgemein gehalten und daher unsubstantiiert. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nicht geeignet wären, die Umweltauswirkungen offensichtlich auszuschließen. In diesem Zusammenhang sind die der Genehmigung beigegebenen Nebenbestimmungen Ziff. 26 bis 36 (Artenschutz einschließlich Fledermausschutz) sowie der durch die erteilte Genehmigung in Anlage 1 in Bezug genommene landschaftspflegerische Begleitplan und die Artenschutzprüfung zu berücksichtigen. Soweit er sich auf mögliche Schäden an seinem Wohnhaus infolge des Auftretens von Körperschall beruft, ist sein Vorbringen ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Der Antragsteller geht unter Berufung auf verschiedene Seminarunterlagen und Aufsätze, Korscheck, Schwingungsmessungen an WEA-Fundamenten, im Internet abrufbar unter: http://www.nrwwindenergie.de/programm/matthiaskorscheckvortrag/; Kameier u.a., Ist Lärmschutz bei Windenergieanlagen notwendig?, abrufbar im Internet unter: http://old.mv.fhduesseldorf.de/d_pers/Kameier_Frank/c_veroeffentlichungen/daga2014_tim.pdf (Dokument) sowie unter: http://old.mv.fhduesseldorf.de/d_pers/Kameier_Frank/c_ver oeffentlichungen/Wahl_DAGA_2014.pdf Präsentation, davon aus, dass
neueren Untersuchungen Windkraftanlagen bei unzureichendem Abstand zu Gebäuden durch Körperschall Schäden verursachen könnten und dass der Antragsgegner eine von der WEA 28 möglicherweise ausgehende Belastung durch Körperschall durch ein - ggf. entlastendes - Gutachten hätte untersuchen müssen. Dabei verkennt der Antragsteller jedoch, dass - wie oben dargelegt - der Behörde im Rahmen der UVP-Vorprüfung ein Einschätzungsspielraum zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Dieser Spielraum erlaubte es vorliegend dem Antragsgegner angesichts der erst beginnenden und noch im Fluss befindlichen wissenschaftlichen Diskussion über etwa durch WEA verursachten Körperschall, vgl. z.B. die Pressemitteilung der Universität Stuttgart Nr. 025 vom
der Errichtung und bei ihrem Betrieb etwa ausgehenden Körperschall nebst etwaiger Auswirkungen auf Gebäude in der Umgebung prognostizieren zu können, im Rahmen der UVP-Vorprüfung von der Einholung entsprechender Gutachten abzusehen. 3. Ist bei summarischer Prüfung ein Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Obsiegen, überwiegt insgesamt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids. Die Vergütung für die Stromeinspeisung unterliegt
Januar 2016 einer quartalsweisen Degression. Die Beigeladene hat daher ein legitimes wirtschaftliches Interesse an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlage zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 - juris. Die abschließende Beurteilung der genehmigten Anlage unter
barrechtsaspekten bleibt dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, in dessen Rahmen gegebenenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung mit Besichtigung der Örtlichkeit geboten sein kann.
alldem muss auch der Antrag zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.