GO (i. V. m. § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO) kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen
GO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind gegeben. In dem
dem Interimsverfahren erstellten
trag der D. Engineering GmbH vom
trag zur Schallimmissionsprognose) liegt ein veränderter und im vorangegangenen Aussetzungsverfahren
GO ( 28 L 1602/17 ) und Abänderungsverfahren
GO ( 28 L 3809/17 ) ohne Verschulden nicht vorgebrachter Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Es steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 1) gegen die Beschlüsse der Kammer vom
GO oder § 146 Abs. 4 VwGO und davon aus, dass Beschwerde- und Abänderungsverfahren (im Grundsatz) parallel angestrengt werden können. Vgl. im Einzelnen VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2017 - 28 L 3809/17 -, Juris (Rdnr. 7 ff.) II. Der Antrag ist zugleich begründet. Der Entscheidungsmaßstab im Abänderungsverfahren entspricht demjenigen im vorangegangenen Verfahren
diesem rechtlichen Maßstab ist die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht zu beanstanden. Aus der Begründung, die maßgeblich auf die wirtschaftliche Bedeutung der Realisierung des Vorhabens für die Beigeladene zu 1) und die Bedeutung des Ausbaus erneuerbarer Energien für die Allgemeinheit abstellt, wird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die verschiedenen Interessen abgewogen hat, er sich der Ausnahmesituation der Anordnung einer sofortigen Vollziehung bewusst war und aus welchen besonderen Gründen er diese als notwendig erachtet. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Begründung der Anordnung hat das Gericht dagegen nicht vorzunehmen. 2. Die im Verfahren
GO in gleicher Weise wie im Verfahren
GO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die der Beigeladenen zu 1) von dem Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 22. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen erweist sich,
dem der Antragsgegner auf Betreiben der Beigeladenen zu 1) eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht
geholt und einen
dem Interimsverfahren erstellten
trag zur Schallimmissionsprognose vorgelegt hat, bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig (a). Auch im Rahmen der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelösten allgemeinen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen zu 1) an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (b). a) Die Genehmigung vom 22. Dezember 2016 erweist sich aller Voraussicht
als rechtmäßig. Sie leidet weder an von dem Antragsteller rügbaren Verfahrensmängeln (aa), noch verletzt sie den Antragsteller in diesen (als
barn der Windkraftanlagen) schützenden eigenen materiellen Rechten (bb). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf Aufhebung einer Genehmigung
dem BImSchG gerichteten Anfechtungsklage und sonach zugleich im vorausgehenden Eilverfahren der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben.
trägliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen ebenso wie
träglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
holung der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht und der
trag zur Schallimmissionsprognose als auch die im Abänderungsverfahren und vorausgegangenen Eilverfahren sowie im Parallelverfahren 28 L 610/17 vorgelegten Aussagen zu berücksichtigen. Eine UVP-Vorprüfung kann – wie von § 4 Abs. 1 b Satz 1 UmwRG vorausgesetzt – in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG (NRW) bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom
RG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens
RG verlangt werden, wenn eine
den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch
geholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Der § 4 Abs. 1 und 2 UmwRG gilt auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten
GO (§ 4 Abs. 3 UmwRG). Anzuwenden ist
1 UVPG das UVPG in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017, da das
geholte Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nicht vor dem
3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (§ 3 c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3 b Abs. 2 UVPG 2010 i. V. m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG 2010) dem Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 7 Abs. 1 UVPG (§ 3 c Satz 1 UVPG 2010). Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 28 L 1602/17 -, Juris (Rdnr. 46 ff.) Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zunächst nicht durchgeführt worden. Vielmehr ist in Bezug auf die vier Windkraftanlagen der Beigeladenen zu 1) zunächst (nur) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 7 Abs. 2 UVPG (§ 3 c Satz 2 UVPG 2010) und in Bezug auf die drei Windkraftanlagen der Beigeladenen zu 2) mit Blick auf die vier "Bestandsanlagen" der Beigeladenen zu 1) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG (§ 3 c Satz 5 UVPG i. V .m. § 3 b Abs. 3 UVPG 2010) durchgeführt worden. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist jedoch
geholt worden. Der Antragsgegner hat die allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht mit dem Ergebnis vorgenommen, dass von den geplanten Windenergieanlagen keine erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen ausgehen und eine UVP deshalb nicht erforderlich ist. Die durchgeführte allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit genügt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG. Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit unterliegt
3 Satz 2 UVPG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine UVP nicht erforderlich ist, ist in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis
vollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine
vollziehbarkeit ausschließen. Das Ergebnis einer Vorprüfung ist dann nicht
vollziehbar, wenn ihr Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt oder wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die auf die
vollziehbarkeit ihres Ergebnisses durchschlagen. Vgl. BVerwG, Urteile vom
1 UVPG wird die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben
Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben kann, die
2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche
teilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden (§ 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG). Die in § 7 Abs. 1 und 2 UVPG angeordneten überschlägigen Prüfungen sind
dem Willen des Gesetzgebers noch nicht darauf gerichtet, aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher Umweltauswirkungen festzustellen. Eine derartige Untersuchung wird erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen und eine entsprechende Feststellung wird erst an deren Ende getroffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18, Mai 2017 - 8 A 870/15 -, Juris (Rdnr. 72 ff.), m. w. N. Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion mit einer auf eine überschlägige Vorausschau begrenzten Prüfungstiefe sollen die Vorprüfungen nur auf die Einschätzung gerichtet sein, ob
Auffassung der zuständigen Behörde erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Die dabei zu berücksichtigenden Auswahlkriterien sind in der Anlage 3 zum UVPG enthalten. Die Kriterien markieren die für die Annahme einer Besorgnis relevanten Sachverhaltsfragen. Sie entsprechen insoweit den für die spätere abschließende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts relevanten Fragestellungen
den maßgeblichen Gesetzen und Regelwerken. Dem entsprechend verweist § 7 UVPG – für beide Vorprüfungen – auf die Regelung des § 25 Abs. 2 UVPG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, Juris (Rdnr. 74). Erhebliche
teilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer UVP erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie
Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine UVP muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge
Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht. Die Behörde darf nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen. Sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
träglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können. Vgl. BVerwG, Urteile vom
teiligen Umwelteinwirkungen führen,
vollziehbar und plausibel. Ermittlungsfehler, die auf die
vollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen könnten, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Zunächst ist der Antragsgegner seiner Dokumentationspflicht hinreichend
gekommen.
7 UVPG sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll diese Regelung den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die
vollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, Rechnung tragen. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über
teilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in der Entscheidung oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
Juli 2017. Aus diesen ergeben sich die Prüfschritte und die wesentlichen Ergebnisse der in Bezug genommen Einschätzungen der Fachbehörden und der von der Beigeladenen vorgelegten Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls des Ingenieur- und Planungsbüro M. GbR aus Juli 2017 sowie eine Zusammenfassung der im Rahmen der Vorprüfung gewonnenen Erkenntnisse über die zu erwartenden Umweltauswirkungen und ihre (fehlende) Erheblichkeit. Kein "Dokumentationsfehler" liegt darin, wie der Antragsteller einwendet, dass in der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls des Ingenieur- und Planungsbüros M. GbR aus Juli 2017 nicht dargestellt werde, wie der Radius des Untersuchungsgebiets der Vorprüfung abgegrenzt wurde. Diese Abgrenzung ergibt sich, wie der Antragsteller einräumt, aus der Gesamtheit der zur Vorprüfung vorgelegten Unterlagen, was den sich aus der Dokumentationspflicht ergebenden Anforderungen genügt. Der Antragsgegner ist – abweichend von der Auffassung des Antragstellers – zugleich von keinem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen, wenn er erheblichen
teiligen Umwelteinwirkungen mit dem Verweis auf Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen ausschließt. Es ist in der Rechtsprechung unzweifelhaft anerkannt, dass Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung Berücksichtigung finden (dürfen). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
Maßgabe der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG vorgenommen worden. Das auf dieser Grundlage gewonnene Ergebnis, dass eine UVP nicht durchzuführen ist, liegt innerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen und die Vorprüfung weist keine Ermittlungsfehler auf, die auf die
vollziehbarkeit ihres Ergebnisses durchschlagen. Der Einwand des Antragstellers, der Radius des Untersuchungsgebietes sei in Bezug auf das Vorkommen verschiedener Vogelarten zu gering bemessen worden, greift nicht durch. Die zutreffende Erfassung des Sachverhalts setzt voraus, dass die geographische Ausdehnung des Gebietes, in dem die Auswirkungen des Vorhabens bezogen auf ein UVP-Schutzgut zu betrachten sind, korrekt bestimmt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, Juris (Rdnr. 42), m. w. N. Der Einwirkungsbereich einer Windkraftanlage bestimmt sich anhand der artspezifischen Empfindlichkeit oder Gefährdung der im Einzelfall konkret betroffenen Arten gegenüber der Errichtung und/oder dem Betrieb von Windkraftanlagen. Für die Entscheidung, in welchem räumlichen Umkreis um oder in welchem Abstand zu einer Windkraftanlage abstrakt mit artspezifischen
teilen zu rechnen sein kann, bieten natur- und artenschutzfachliche Erkenntnisse sachgerechte Anhalte. In Betracht kommen etwa die "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten" der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) vom
der Intention der LAG-VSW unter anderem auch zu sachgerechten Entscheidungen im immissionsrechtlichen Verfahren beitragen. Sie verstehen sich als Mindestforderungen, die abweichende – größere Abstände regelnde – Festlegungen in einzelnen Ländern gegebenenfalls ergänzen und eine erforderliche Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Die Empfehlungen unterscheiden zwischen Ausschlussbereichen (= Mindestabstand zwischen dem Brutplatz bzw. Revierzentrum einer bestimmten Art und der geplanten Windenergieanlage) und sogenannten Prüfbereichen. Die Prüfbereiche sind Radien um jede einzelne Windenergieanlage, innerhalb derer zu prüfen ist, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
gehende artenschutzrechtliche Prüfung gelten und können deshalb nur bedingt auch als Maßstab für die UVP-Pflicht eines Vorhabens dienen. Der Leitfaden 2013 orientiert sich in seinem Anhang 2 (Empfehlungen für die Untersuchungsgebietsabgrenzung für WEA-empfindliche Vogelarten in Nordrhein-Westfalen) im Wesentlichen an den Empfehlungen der LAG-VSW aus dem Jahr 2007 und an einem Entwurf der
folgenden Fassung vom
dem Wortlaut des Anhangs 2 – und der dort in Fußnote 12 in Bezug genommenen Nr. 3 des Kapitels 4.4 – allerdings nur relevant bei Vorliegen ernst zu nehmender Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
den
vollziehbaren und plausiblen Ergebnissen der Prüfungen ergab sich, da keine ernst zu nehmenden Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore vorlagen, keine Notwendigkeit einer Erweiterung der Untersuchungsgebiete, welche im Einzelnen in Bezug auf die Vogelarten Rotmilan, Baumfalke und Rohrweihe
dem Leitfaden 2013 zu prüfen war. Den von dem Antragsteller an diesen Einschätzungen erhobenen Zweifeln mangelt es an jeglicher Substantiierung. Zugleich ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Sachverhaltsermittlung und / oder der Einschätzung des Antragsgegners, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, aus den von dem Antragsteller und der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. im Verfahren 28 L 610/17 ( 8 B 736/17 OVG NRW) in Bezug auf die Vogelarten Wespenbussard, Schwarzstorch und Uhu erhobenen Einwände. Der Wespenbussard wurde ausweislich der Bewertung der Fachbehörde des Antragsgegners vom 9. Juni 2017 im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens betrachtet. Er sei nur einmal als brutverdächtig in der Konzentrationszone 1 (Halde M1. Norderweiterung) gesichtet und als Nahrungsgast im Südbereich der Konzentrationszone erfasst worden. Zutreffend hat der Antragsgegner keinen weitergehenden Ermittlungs- und Prüfungsbedarf gesehen, es sich bei dem Wespenbussard
dem Leitfaden 2013 um keine windenergieempfindliche Art handelt, so dass im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen ist, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von Windkraftanlagen grundsätzlich nicht ausgelöst werden. Naturschutzfachlich vertretbar geht die Antragsgegnerin auf Grund des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zugleich davon aus, dass ein Verstoß gegen das Tötungsverbot
SchG, das
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Juris, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko voraussetzt, in Bezug auf den Mäusebussard auszuschließen sei. Der Feststellung in dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, dass es sich um eine windenergiesensible Art handelt, widerspricht dies nicht. Die Ergebnisse der Studie "Ermittlung der Kollisionsraten von (Greif-)Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen (PROGRESS)" aus dem Jahr 2016 weisen in Bezug auf den Mäusebussard auf hohe Kollisionsraten und potenziell bestandswirksame Auswirkungen des Ausmaßes bisheriger Windenergienutzung hin. Vor dem Hintergrund des großen Bestands des Mäusebussards in Deutschland trete dadurch jedoch keine akute Bestandsgefährdung auf, aber zumindest regional seien starke Bestandsrückgänge dokumentiert. In welchem Maße diese durch Windenergienutzung und/oder andere Faktoren verursacht würden, bedürfe dringend näherer Untersuchungen. Mindestabstände sehen weder der Leitfaden 2013 noch die Empfehlungen der LAG-VSW vor. Maßgebend sind sonach im Kern die jeweiligen Gegebenheiten im Umfeld der Windkraftanlagen. Hierzu wird in dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
vollziehbar festgestellt, dass die Flächen zur Nahrungssuche gelegentlich durchquert oder randlich tangiert werden. Sie seien jedoch Teil eines weiträumig von Brutpaaren besetzten und genutzten Gebietes. Innerhalb des Untersuchungsgebietes sei nur ein Brutplatz bekannt. Eine Zuordnung der Flächen als Hauptnahrungsgebiet für die im Umfeld brütenden Mäusebussardpaare sei bislang nicht gegeben. Da weder Brutplätze noch Hauptnahrungsgebiete im Bereich der Konzentrationszonen betroffen seien, noch Störung an Niststandorten während der Bau und Betriebsphase aufgrund der großen Entfernungen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen könnten, sei das Konfliktpotenzial für den Mäusebussard als gering einzustufen.
dem sich durch die von der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. im Verfahren 28 L 610/17 vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen Hinweise auf die Sichtung von Schwarzstörchen im Bereich der Konzentrationszonen ergeben hatten, hat die Fachbehörde des Antragsgegners geprüft und in der Bewertung vom 9. Juni 2017
Rücksprache mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW)
vollziehbar erläutert, dass den Einzelbeobachtungen von Schwarzstörchen keine weitergehende Bedeutung beizumessen sei, da es sich bei den Tieren um Übersommerer oder Durchzügler, nicht jedoch um Brutvögel handele. Weitere Untersuchungen bedurfte es nicht,
dem zuvor im Rahmen der durchgeführten Erfassungen keine Schwarzstörche
gewiesen worden waren, Brutvorkommen im Kreis X. nicht bekannt sind und das Gebiet
der Einschätzung der Fachbehörde des Antragsgegners die Lebensraumkriterien des Schwarzstorches nur zum Teil erfüllt, da es im Besonderen an einem ausgeprägten System von Bachläufen fehlt. Zu der gleichen Einschätzung gelangt die Ingenieur- und Planungsbüro M. GbR in der von der Beigeladenen zu 1) vorgelegten Mitteilung vom 15. August 2017 auf Grund eines Gespräches mit verschiedenen Jagdpächtern zu dem Artenvorkommen im Bereich der I. Heide. In gleicher Weise ist der Antragsgegner den Hinweisen auf den Uhu hinreichend
gegangen und
vollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass es keiner weiteren Untersuchungen zum Ausschluss
teiliger Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Spezies bedurfte. Im Rahmen der Brutvogelerfassung sind keine Brutvorkommen
gewiesen worden. Ein Brutplatz befindet sich an den Gebäuden der Zeche M
Einschätzung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages bei Betrachtung des Untersuchungsraums und der weiter umliegenden Habitatausstattung ein signifikanter Einfluss der Windkraftanlagen auf das Nahrungshabitat auszuschließen. Der Fund von Junguhus bestätigt
der
vollziehbaren Einschätzung der Fachbehörde des Antragsgegners die Nutzung des Brutplatzes an den Gebäuden der Zeche M
gegangen worden, ohne dass jedoch Brutplätze festgestellt worden sind. bb) Zugleich verletzt der Genehmigungsbescheid den Antragsteller in keinen (diesen als
bar der Windkraftanlage schützende) eigenen materiellen Rechten. Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlagen ist § 6 BImSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Dem Vorhaben stehen keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegen, die dem Schutz des Antragstellers als
barn zu dienen bestimmt sind. Die Genehmigung verstößt weder gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG
teile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
barschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für
barn drittschützend. Vgl. OVG NRW, Urteile vom
Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche
teile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
barschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind
SchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen,
teile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und
haltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Überdies lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren. Vgl. Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 6 Rdnr. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 8 A 318/11 -; VG Aachen, Urteil vom 5. September 2016 - 6 K 421/15 -, Juris (Rdnr. 61).
dieser Maßgabe verstößt die Genehmigung vom 22. Dezember 2016 nicht gegen die den Antragsteller schützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Es gehen von der Windkraftanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm (
der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (RL 2001/42/EG) –
den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreitet. Für im Außenbereich liegende Immissionsorte – wie dem Hausgrundstück des Antragstellers – ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (Nr. 6.1 Buchstabe c) TA Lärm) von 45 dB(A) (
ts) verlangen können. Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom
trag zur Schallimmissionsprognose vom
trag zur Schallimmissionsprognose, welcher auf der Grundlage der TA Lärm sowie der in Ergänzung zu DIN ISO 9613-2 und DIN EN 61400-11 veröffentlichten Dokumentation zur Schallausbreitung - Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen (Interimsverfahren) erstellt worden ist und die Einhaltung der in der
t geltenden Richtwerte
der TA Lärm untersucht, wird an dem Wohnhaus des Antragstellers (Immissionsort L. ) die Gesamtbelastung mit einem Beurteilungspegel von 43 dB(A) (
ts) prognostiziert. In Bezug auf das
bargrundstück X1.------straße 84 (Immissionsort Hü-03) wird in dem
trag zur Schallimmissionsprognose die Gesamtbelastung mit einem Beurteilungspegel von 44 dB(A) (
ts) prognostiziert. Insoweit deckt sich das Ergebnis der Berechnung
dem Interimsverfahrens mit dem Ergebnis der Berechnung
dem Alternativverfahren, wie es in der Schallimmissionsprognose vom
Ziffer 2.1 die Schallimmissionsprognose –
deren Vorgaben die Windkraftanlagen zu betreiben sind – Bestandteil der Genehmigung und dürfen
Ziffer 2.3 die von den Windkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte
Nr. 6 TA Lärm führen. Im gerichtlichen Eilverfahren ist davon auszugehen, dass eine Schallprognose dann „auf der sicheren Seite“ liegt, wenn sie
dem Regelwerk der TA Lärm sowie dem Interimsverfahren erstellt worden ist. Stand der Technik der Ausbreitungsberechnung der Geräusche von Windkraftanlagen ist – wie die Kammer im Einzelnen im Beschluss vom 25. September 2017 - 28 L 3809/17 - ausgeführt hat – die Anwendung des Interimsverfahrens. Eines "Sicherheitszuschlages" wegen verbleibender Unsicherheiten und Unwägbarkeiten in Bezug auf die Wirkung der Bodendämpfung – wie von dem Antragsteller verlangt – bedarf es nicht. Durch eine Schallimmissionsprognose
Maßgabe der TA Lärm und des Interimsverfahrens wird den Anforderungen des BImSchG an den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinreichend Rechnung getragen. Die Berechnungen sind schlüssig und die Beigeladene zu 1) hat
vollziehbar dargelegt, dass die Abweichungen des Berechnungsverfahrens der verwandten Software windPro von der Formel des Interimsverfahrens keine Auswirkung auf das Ergebnis haben. Die Bedenken des Antragstellers an dem Berechnungsverfahren vermag die Kammer in keiner Weise
zuvollziehen. Dies gilt zugleich in Bezug auf den Einwand des Antragstellers, in dem
trag zur Schallimmissionsprognose werde von geringeren Schallleistungspegeln als in der Genehmigung ausgegangen.
den Nebenbestimmungen in der Ziffer 2.1 des Genehmigungsbescheides vom 22. Dezember 2016 dürfen die Windkraftanlagen WEA HH 1 und WEA HH 4 einen Schallleistungspegel von 105,4 dB(A) und die Windkraftanlage WEA HH 2 einen Schallleistungspegel von 107,0 dB(A) sowie die Windkraftanlage WEA HH 3 einen Schallleistungspegel von 107,1 dB(A) nicht überschreiten. In der Berechnungen des
trags zur Schallimmissionsprognose sind in Bezug auf die Windkraftanlagen WEA HH 1 und WEA HH 4 Schalleistungspegel von 105,3 dB(A) angesetzt worden. Dieser Abweichung von 0,1 d(B)A hat jedoch unzweifelhaft keine erhebliche Auswirkung auf das Ergebnis der Berechnung und im Besonderen keine Auswirkung darauf, dass die in der TA Lärm festgelegten Grenzwerte am Wohnhaus des Antragstellers eingehalten werden. Zugleich vermögen die weiteren Zweifel des Antragstellers an der Schlüssigkeit und
vollziehbarkeit der Schallimmissionsprognose nicht durchzugreifen. Ausgehend von den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen und von den Beteiligten vorgelegten Plänen, Karten und Lichtbildern ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich im Bereich des Hausgrundstücks des Antragstellers der Beurteilungspegel durch Reflexionseffekte erhöht. Im Besonderen ergeben sich – abweichend von der Annahme des Antragstellers – keine solchen aus "rechtwinklige[n] Vorsprünge an der zu den Windenergieanlagen hin gerichteten Gebäudefassade“ und den "Nebengebäude[n]". Lagegeometrien der Gebäude, welche auf Abschirmungs- und Reflexionseffekte schließen ließen, sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch ersichtlich. Der Einwand des Antragstellers, die Vorbelastung der Windkraftanklage "M
gezeichnet hat – in der Schallimmissionsprognose auf der Emissionsseite Berücksichtigung gefunden. Aus der Unsicherheit der Serienstreuung, Unsicherheit der Typenmessung und Unsicherheit des Prognosemodells ergibt sich die Gesamtunsicherheit. Diese ist mit dem Faktor von 1,28 multipliziert worden, weil der
der TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel
Maßgabe von Nr. 5.2.1.1 des Windenergieerlass NRW den Richtwert unter Berücksichtigung der Unsicherheiten mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% einhalten muss. Die Unsicherheiten können – wie hier – bereits emissionsseitig durch Addition zum Schallleistungspegel der einzelnen Windkraftanlagen oder immissionsseitig durch Addition zum prognostizierten Beurteilungspegel einbezogen werden. Die emissions- und immissionsseitige Einrechnung sind mathematisch äquivalent. Bei den Unsicherheiten und der daraus abgeleiteten oberen Vertrauensbereichsgrenze als Maß für die Qualität der Prognose handelt es sich um ein statistisches Verfahren, das von einem Aufschlag von "Standardsicherheitszuschlägen" – auf welche der Antragsteller verweist – unterschieden werden muss. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 13. Ausgabe
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom
barn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windenergieanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke oder für unmittelbar an den Außenbereich angrenzende Wohngrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
bar der Windkraftanlagen – bei unterstellter Unwirksamkeit der
GB stehen einem
GB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Danach führt die Darstellung von Positivflächen aufgrund der planerischen Entscheidung der Gemeinde unmittelbar zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit von Vorhaben auf den nicht ausgewiesenen Ausschluss- oder Negativflächen. Damit hat der Gesetzgeber den Gemeinden ein Instrument verbindlicher Standortsteuerung an die Hand gegeben, das die Rechte der Bürger unmittelbar regelt und der Bindungskraft von Festsetzungen eines Bebauungsplans gleichkommt. Der Umstand, dass die Vorschrift diese Rechtswirkungen auf den Regelfall beschränkt, lässt die Außenwirkung nicht entfallen, weil die Möglichkeit der Abweichung nur für vom Plangeber nicht vorgesehene – atypische – Fallkonstellationen in Betracht kommt und sich insoweit nicht von dem in § 31 Abs. 2 BauGB geregelten Befreiungsvorbehalt unterscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, Juris (Rdnr. 14); OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, Juris (Rdnr. 9). Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfaltet zugunsten der
barschaft – vergleichbar den Festsetzungen im Bebauungsplan – keinen generellen über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden Drittschutz. Sie dient vielmehr dem Außenbereichsschutz und der gemeindlichen Planungshoheit. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
barschützende Wirkung zugunsten von außerhalb der Konzentrationsflächen lebenden Anwohnern beimessen wollte. Ob die Ausschlusswirkung ausnahmsweise über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehend (auch) dem Schutz individueller Interessen dient, richtet sich
dem auszulegenden planerischen Willen der Gemeinde, wie er sich aus der konkreten Entstehungsgeschichte ergibt. Voraussetzung dafür ist, dass die im Rahmen der planerischen Abwägung ohnehin – ohne subjektivierende Wirkung – einzustellenden
barbelange eine qualifizierte Berücksichtigung gefunden haben. Maßgeblich ist insoweit der Wille des Plangebers, der sich in dem Plan, der zugehörigen Begründung oder sonstigen amtlichen Verlautbarungen objektiviert hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, Juris (Rdnr. 16). VG Minden, Urteil vom 30. August 2017 - 11 K 41/16 -, Juris (Rdnr. 39 ff.). Gemessen hieran ist nicht von einer
barschützenden Wirkung auszugehen. Der Erläuterungsbericht zur
barschutz beimessen wollte. Der Bericht lässt nur erkennen, dass die Belange der Ortslagen und der Wohnbebauung im Außenbereich im Sinne von Schutzabständen in die planerische Abwägung einbezogen wurden. Dies reicht für die Annahme eines ausnahmsweisen Drittschutzes allein jedoch nicht aus. Denn die Berücksichtigung solcher
barbelange gehört von vorneherein zu der erforderlichen planerischen Abwägung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, Juris (Rdnr. 17). b) Ist bei summarischer Prüfung ein Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Obsiegen, überwiegt insgesamt das Interesse der Beigeladenen zu 1) an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides. Die Beigeladene zu 1) hat ein legitimes wirtschaftliches Interesse an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Denn die Vergütung für die Stromeinspeisung unterliegt
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.