Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnun
§§ 291, 288 Abs.
1 BGB.
- Der Kläger hat ferner gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch i.H.v. 1171,67 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB, hinsichtlich dessen zutreffender Berechnung auf Seite 6 der Klageschrift, Bl. 7 GA, Bezug genommen wird. Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt aufgrund eines Gegendarstellungsverlangens allein dann in Betracht, wenn die Darstellung, auf die entgegnet wird, eine schuldhafte unerlaubte Handlung ist (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
- Auflage 2003, Kap. 11, Rn. 211 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen aus den unter Ziffer
- genannten Gründen vor. Hierbei trägt die Beklagte - im Gegensatz zum Richtigstellungsanspruch - die Beweislast für die Wahrheit der Äußerungen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB. Hierfür spricht, dass der BGH (vgl. NJW 2014, 2029 - Rn. 24) auch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Geldentschädigung die Beweisregel des § 186 StGB anwendet und dass der BGH (vgl. NJW 2008, 2262 - Rn. 20 f.) die Anwendung der Beweisregel des § 186 StGB im Rahmen des Richtigstellungsanspruchs deshalb nicht anwendet, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist. Anders als bei der Richtigstellung muss das jeweilige Presseunternehmen bei einer Gegendarstellung jedoch nicht einräumen, eine unwahre Tatsachenbehauptung veröffentlicht zu haben, sondern lediglich die Darstellung des von der Tatsachenbehauptung Betroffenen veröffentlichen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens der jeweilige Antragsgegner das fehlende berechtigte Interesse aufgrund einer offenkundigen Unwahrheit der Gegendarstellung glaubhaft zu machen hat (Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch,
- Auflage, Rn. 195). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch die Zuleitung des Originals der Gegendarstellung nicht an (Kammer, Urteil vom 14.06.1995 - 28 O 178/95 ), da auch die Übermittlung einer Fernkopie (Telefax) der Gegendarstellung den Erfordernissen des § 126 Abs. 1 BGB genügt (vgl. auch: KG, AfP 1993, 748 ; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1992, 730 ; OLG München, AfP 1999, 72 ; OLG Dresden, Urteil vom 26.10.2006 - 4 U 1541/06 ; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
- Auflage 2003, Kapitel 11, Rn. 159). Angesichts der fortgeschrittenen technischen Entwicklung und des technischen Ablaufs bei der Übermittlung einer Fernkopie und der hierdurch gewährleisteten hohen Garantie hinsichtlich der Echtheit von Inhalt und Unterschrift erscheint es als unnütze und der Sache nicht dienliche Förmelei, weiterhin auf das Erfordernis der Übermittlung der Gegendarstellung im Original zu bestehen, zumal es zwischenzeitlich auch allgemein anerkannt ist, dass es z. B. zur Wahrung von Rechtsmittelfristen ausreichend ist, wenn das Rechtsmittel in Fernkopie eingelegt wird (Kammer, a.a.O.). Denn bei einer am Zweck des Unterzeichnungserfordernisses orientierten Auslegung muss vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auch die Möglichkeit einer Übermittlung durch Telekopie als zulässig angesehen werden. Dies folgt zunächst aus der Erwägung, dass der Gesetzgeber und auch die Rechtsprechung auf den jeweiligen Stand der Nachrichtenübermittlungstechnik Rücksicht nehmen müssen (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2067 ). Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sinn und der Zweck der Formvorschrift durch die Zulassung der Telefax-Übermittlung eines Gegendarstellungsverlangens vereitelt oder sonst beeinträchtigt werden. Durch die von der Vorschrift geforderte Unterzeichnung soll zum einen der Inhalt der Gegendarstellung festgelegt und zum anderen die Verantwortlichkeit und Identität des Verfassers in überprüfbarer Weise dokumentiert werden. Die Erreichung dieser Zwecke aber wird auch im Falle der Übermittlung einer eigenhändig unterschriebenen Gegendarstellung durch Telefax sichergestellt. Ein Telefax liefert auf technischem Wege am Empfangsort eine originalgetreue Wiedergabe der Vorlage und dabei insbesondere auch eine exakte bildliche Wiedergabe der Unterschrift. Es zeigt daher in gleicher Weise wie das Original der unterschriebenen Gegendarstellung deren Inhalt, die Identität des Verfassers und den Umstand auf, dass dieser die Verantwortung für seine Darstellung übernehmen will (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 1992, 730 ). Es lag auch ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Gegendarstellung vor, da entgegen der Auffassung der Beklagten aus den bereits dargestellten Gründen keine offenkundige, d.h. allgemein- oder gerichtskundige (vgl. Seitz/Schmidt, a.a.O., Rn. 194- 199) Unwahrheit der Gegendarstellung des Klägers gegeben war.
§§ 291, 288 Abs.
1 BGB. 5. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter Ansetzung eines Streitwerts von 10.000,- EUR, einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 823 Abs. 1 BGB bezüglich der Äußerung "Kurz darauf soll er in einer Klinik die Münchener Ärztin T
(39)kennen- und lieben gelernt haben. Gemeinsam hat sich das Paar jedoch noch nie gezeigt." i.H.v. 887,03 EUR. Denn der in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch die Veröffentlichung von Details aus seinem Privatleben betroffene Kläger hatte gegen die Beklagte bis zur Abgabe der die Wiederholungsgefahr ausschließenden Unterlassungserklärung einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht des Einzelnen, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (BGH, GRUR 2007, 350 ). Insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BGH, NJW 2014, 768 ). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Aufdeckung der Anonymität des Betroffenen stets einen rechtswidrigen Eingriff in geschützte Rechte darstellt, denn das Persönlichkeitsrecht gewährt dem Einzelnen kein unbeschränktes dingliches "Herrschaftswissen" über bestimmte Informationen, sondern findet seine Grenze in den Rechten Dritter - beispielsweise auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK. Die Grenzen sind im Wege einer Gesamtabwägung der betroffenen Grundrechtspositionen auszuloten (BGH a.a.O.; BGH, ZUM 2014, 701 ). Insgesamt ist dabei vor allem danach zu differenzieren, hinsichtlich welches konkreten Umstands die Anonymität des Betroffenen durch die Berichterstattung aufgehoben wird. Da die unterschiedlichsten Umstände aus der Intim-, Privat- oder Sozialsphäre Gegenstand einer Berichterstattung sein können, muss sich auch die Abwägung dahingehend, ob und ggf. in welchem Umfang das Recht des Betroffenen auf Anonymität hinter einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten muss, primär danach richten, in welcher Sphäre das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Allein die Aufhebung der Anonymität an sich gibt in diesem Zusammenhang also nicht den Abwägungsmaßstab vor. Neben der absolut geschützten Intimsphäre - die hier ersichtlich nicht betroffen ist, da nicht über intime Details der Partnerschaft berichtet wird - betrifft die Privatsphäre in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein solcher Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden; es geht um das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (BVerfG, NJW 2008, 1793 ; BGH, NJW 2012, 767 ; BGH, GRUR 2017, 304 ). Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen (BGH, NJW 2012, 767 ; BGH, GRUR 2017, 304 ). Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern (BVerfG, NJW 2008, 1793 ). Die Privatsphäre umfasst so alle persönlichen Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (EGMR v. 06.04.2010 - 25576/04 Nr. 75 - Flinkkilä u.?a./Finnland). Das Persönlichkeitsrecht umfasst insofern die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BGH, ZUM 2014, 329). Darunter fallen u.a. Informationen über das - aus welchen Gründen auch immer - vom Betroffenen zuvor geheim gehaltene Beziehungsleben (BGH, NJW 2009, 1502 ; BGH, NJW 2012, 763 ; OLG Köln, Urt. v. 25.11.2014 - 110/14; OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 98 ). Dieser Ausschnitt der Privatsphäre ist nicht nur gegen ungenehmigte Bild-, sondern auch gegen entsprechende Wortberichterstattungen geschützt (vgl. BVerfG, GRUR 2011, 255 ). Ein Schutzbedürfnis besteht dabei zudem auch und gerade für Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021 ). Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite aber bei einem Eingriff in die Privatsphäre nicht absolut fest, sondern muss durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2012, 763 ). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Dabei sind das - im Bereich der Privatsphäre freilich besonders gewichtige - Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Presse andererseits abzuwägen. Denn der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (BGH, a.a.O.). Prominente Personen können dabei der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen, die gerade bei Widersprüchen zur privaten Lebensführung schnell besonderen Anlass für ein Berichterstattungsinteresse bieten kann. Aber auch die Normalität ihres Alltagslebens kann anerkannterweise der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (BVerfG, NJW 2008, 1793 ). Das gilt grundsätzlich sogar für nur rein unterhaltende Beiträge als wesentlichen Bestandteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit geschützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf unterhaltende Inhalte angewiesen sein. Hiernach gilt die Pressefreiheit im Ausgangspunkt auch für unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschließlich ihnen nahestehender Personen. Die nach der Rechtsprechung des EGMR bedeutsame Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" kann es bei Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere bei Politikern, rechtfertigen, der Öffentlichkeit im Einzelfall ein Recht auf Informationen auch über Aspekte ihres Privatlebens zuzubilligen (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 ; BVerfG, NJW 2006, 2835 ; BGH, NJW 2012, 763 ). Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen (BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2008, 3138 ). Diese Abwägung obliegt den Gerichten, die hierbei auf die Prüfung beschränkt sind, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Die Belange der Medien sind in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsrechtsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre, der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre verfassungsrechtlich fundiert ist (BGH, NJW 2012, 763 ; BGH, NJW 2010, 2432 ). Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist also von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt, weil sich das Persönlichkeitsinteresse dann regelmäßig gegenüber der Pressefreiheit durchsetzt (BGH, NJW 2008, 3138 ; BGH, NJW 2010, 2432 ). Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung aufgrund der Erwähnung seines Beziehungsstatus und seiner - vermeintlichen - Partnerin allein die Privatsphäre des Klägers betrifft, derer er sich auch durch die allgemeine Äußerung in der Sendung "Wetten, dass...?", dass er "in einer glücklichen Beziehung sei", nicht begeben hat, da es sich um eine detail- und inhaltsarme Äußerung handelt, welche nicht geeignet ist, sein zuvor und hiernach gezeigtes, konsequentes Verhalten gegenüber der Presse bezüglich seiner Privatsphäre, welches von der Beklagten im Rahmen des Artikels zutreffend dargestellt wird, zu entwerten. Insofern ist auch der seitens der Beklagten vorgelegte Artikel aus der Zeitschrift "R" (Anlage B16) nicht geeignet, eine Selbstöffnung der Privatsphäre des Klägers zu belegen, da der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass der veröffentlichende Verlag hinsichtlich der hier relevanten - vermeintlichen - Äußerungen des Klägers zu einer vermeintlichen Partnerschaft mit einer Frau namens T eine Unterlassungserklärung abgab und eine Korrektur veröffentlichte. Demgegenüber ist kein die Privatsphäre des Klägers überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Verlautbarung des Berufs, des teilweisen Namens und des Zeitpunkts sowie des Ortes des Kennenlernens mit seiner - vermeintlichen - Partnerin zu erkennen, das über die Befriedigung der Neugier der Leser hinausginge. Dass die genannte Ärztin als - zum Zeitpunkt der Veröffentlichung - gegenwärtige Partnerin des Klägers dargestellt wird, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem Kontext derselben, da die Beklagte dort nach der Frage, "ob er damit seine aktuelle Beziehung meinte, (...)." die - vermeintlichen - Fakten derselben präsentiert, indem sie berichtet: "H trennte sich 2011 von seiner Freundin G
(42). Kurz darauf soll er in einer Klinik die Münchener Ärztin T
(39)kennen- und lieben gelernt haben. Gemeinsam hat sich das Paar jedoch noch nie gezeigt.".
§§ 291, 288 Abs.
1 BGB. Demgegenüber hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Geltendmachung eines Richtigstellungsanspruchs gemäß § 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung i.H.v. 1242,84 EUR. Denn der Kläger hat, obwohl er - wie bereits dargestellt - die Beweislast trägt, keinen Beweis für die Unwahrheit der Tatsache angeboten, dass er kurz nach der Trennung von seiner Freundin G im Jahre 2011 in einer Klink die Münchener Ärztin T kennen- und lieben gelernt hat. Die weitere Äußerung "Gemeinsam hat sich das Paar jedoch noch nie gezeigt." ist aufgrund der unstreitigen Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung nicht richtigstellungsfähig.
- Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 43.586,18,- EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
- wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Permalink: https://openjur.de/u/2147187.html ( https://oj.is/2147187 ) Volltext Druckansicht Zitate 31 Zitiert 5 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.