Oberlandesgerichts Hamm) Zur Zulässigkeit eines Klageantrags, der auf Feststellung
Rechtsgrunds für eine "aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erbrachte Leistung gerichtet ist, um einem für möglich gehaltenen Bereicherungsanspruch
Leistenden entgegenzutreten. Zur Zulässigkeit eines Klageantrages, der auf Feststellung der eigenen Leistungspflicht
Klägers gegenüber dem Beklagten gerichtet ist. Zur Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung
Annahmeverzuges. Tenor Die Berufung
Klägers gegen das am 11.08.2016 verkündete Urteil
Einzelrichters der 2. Zivilkammer
Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. In Abänderung
erstinstanzlichen Kostenausspruchs werden die Kosten
Rechtsstreits erster Instanz der Beklagten auferlegt. Von den Kosten
Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger die durch die Durchführung
Verhandlungstermins am 20.07.2017 entstandenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten der Berufungsinstanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
aufgrund
Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Mit seiner Ende 2015 erhobenen Klage hat der Kläger von der Beklagten, einer VW-Vertragshändlerin mit Sitz in C, ursprünglich die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ VW Passat CC 2.0 TDI verlangt. Mit Vertrag vom 16.06.2015 erwarb der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug zum Preis von 27.125 €. Der Kaufpreis wurde vollumfänglich über ein von der Beklagten vermitteltes Darlehen der VW Bank finanziert. Im Herbst 2015 erfuhr der Kläger, dass sein Fahrzeug, das mit einem Motor vom Typ EA 189 ausgestattet ist, vom sog. Abgasskandal betroffen ist. Mit Anwaltsschreiben vom 29.10.2015 erklärte er
wegen den Rücktritt vom Vertrag und setzte der Beklagten unter dem 02.11.2015 eine Frist zur Rückabwicklung bis zum 09.11.2015. Die Beklagte ging darauf nicht ein, sondern wies mit Schreiben vom 04.11.2015 darauf hin, dass die VW AG mit Hochdruck an technischen Maßnahmen zur Beseitigung der fehlerhaften Software arbeite. Am 28.12.2015 hat der Kläger seine auf Rückabwicklung
Kaufs gerichtete Klage erhoben. Er hat das Fahrzeug wegen der Ausgestaltung der Motorsteuerung und deren Folgen in vielfältiger Hinsicht als sachmangelhaft gerügt und sich auf den Standpunkt gestellt, eine Nacherfüllungsaufforderung vor Ausspruch
Rücktritts sei entbehrlich gewesen und die gerügten Sachmängel seien nicht unerheblich i.S.
5 S. 2 BGB. Unter Abzug einer mit 904,17 € bezifferten Nutzungsentschädigung hat der Kläger (rechnerisch fehlerhaft) eine Zahlungsforderung von 26.221,71 € ermittelt und in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.) 26.221,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen "Rückgabe"
Fahrzeugs VW CC 2.0 TDI, DSG, Fahrzeug-Ident.-Nr. ..., sowie 2.) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und -gebühren in Höhe von 1.050,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem Sachvorbringen
Klägers mit näheren Ausführungen entgegen getreten. Das Landgericht Bochum hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es könne offen bleiben, ob das Fahrzeug wegen der beanstandeten Software mangelhaft sei; jedenfalls wäre ein etwaiger Mangel unerheblich und berechtigte
halb nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht zum Rücktritt. Wegen der weiteren Einzelheiten
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung hat der Kläger zunächst sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt und hierzu sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Mit Schriftsatz vom 06.04.2017 hat er sodann - in Reaktion auf einen gerichtlichen Hinweis - sein Hauptbegehren im Antrag zu 1.) dahin "umgestellt", dass er Zahlung von 5.108 € an sich und Zahlung weiterer 22.130,34 € an die VW Bank GmbH jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen abzüglich einer - unstreitig gestellten - Nutzungsentschädigung von 1.356,25 € Zug um Zug gegen Rückgabe
Fahrzeugs hat verlangen wollen. Die Beklagte, die zunächst der Berufung in der Sache entgegen getreten ist, hat sodann - wie mit Anwaltsschreiben vom 28.06.2017 angekündigt "aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" - die Ursprungsklageforderung über 26.221,71 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten beglichen und den Kläger - vergeblich - zur Rückgabe
Fahrzeugs bis zum 10.07.2017 aufgefordert. Die Beklagte hat außerdem erklärt, dem Grunde nach die Prozesskosten anzuerkennen. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, mit der erhaltenen Geldleistung der Gegenseite seien zwar seine bislang mit der Klage verfolgten Zahlungsbegehren erledigt, der Rechtsstreit aber nur teilweise. Die von der Beklagten erbrachte Zahlung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und ihr Kostenanerkenntnis seien rechtsmissbräuchlich, weil dieses Vorgehen nur dazu diene, den Senat von einer Äußerung zur Sache abzuhalten. Er, der Kläger, habe nach wie vor ein Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Sachentscheidung: Weil die Beklagte und die VW AG außergerichtlich und in vielen Parallelprozessen dem Rücktrittsverlangen der Geschädigten entgegenträten, sei nicht unwahrscheinlich, dass er künftig auf Rückzahlung der erhaltenen Beträge in Anspruch genommen werde. Angesichts der Vielzahl der laufenden Verfahren könnte sich die Beklagte möglicherweise später darauf berufen, die Zahlung sei irrtümlich aufgrund einer Verwechselung erfolgt. Ohnehin müsse gerichtlicherseits festgestellt werden, dass er das Fahrzeug an die Beklagte herausgeben müsse. Sein erstmals in der Berufung geltend gemachtes Begehren auf Feststellung
Annahmeverzugs hat der Kläger damit begründet, dass das Fahrzeug nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in einen fremdverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt worden sei und möglicherweise nach der Reparatur ein merkantiler Minderwert verbleibe, der nicht vom Haftpflichtversicherer
Unfallgegners getragen werde. Der Kläger hat 1. den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt, soweit es die Zahlungsanträge zu 1.) und 2.) betrifft. Im Übrigen beantragt er, unter Abänderung
erstinstanzlichen Urteils
streitgegenständlichen Fahrzeugs VW Passat CC 2.0 TDI, DSG, Fahrzeug-Ident.-Nr. ..., befindet und sie den unfallbedingten Minderwert zu tragen hat; 5. durch Teilanerkenntnisurteil die Kosten
Rechtsstreits der ersten Instanz und der Berufungsinstanz der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich der (Teil-)Erledigungserklärung
Klägers angeschlossen und erklärt, insoweit die Kostentragungspflicht anzuerkennen. Im Übrigen beantragt sie, die Klage in Form der geänderten Anträge abzuweisen und die Berufung insgesamt zurückzuweisen. Die Beklagte hält die im Anschluss an die erbrachten Zahlungen erfolgte Klageänderung nach § 533 ZPO nicht für zulässig. Jedenfalls seien die Feststellungsanträge
Klägers nach § 256 ZPO mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, die an den Kläger geleisteten Zahlungen nicht später zurückzufordern und gegen ihn auch keine Ansprüche wegen eines - mit Nichtwissen bestrittenen - unfallbedingten Minderwerts geltend zu machen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ausdrücklich auch ihre Bereitschaft zur Annahme
streitgegenständlichen Fahrzeugs hervorgehoben. Wegen der Einzelheiten
Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Der Kläger hat mit seinen zuletzt in der Berufung verfolgten Klagebegehren keinen Erfolg. Unter Zurückstellung von Bedenken mag die zweitinstanzliche Klageänderung und -erweiterung gemäß den §§ 533 , 263f . ZPO verfahrensrechtlich als zulässig anzusehen sein; jedoch sind die nunmehr verfolgten Feststellungsbegehren
Klägers sämtlich nach § 256 ZPO unzulässig. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
Rechtsverhältnis ist eine bestimmte aus dem Vorbringen
Klägers abgeleitete Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einem Gegenstand (BGH, Urt. v. 31.05.2000, XII ZR 41/98 , NJW 2000, 2663 ; Musielak/Voit-Foerste, ZPO,
Schuldnerverzugs (BGH, Urt. v. 19.04.2000, XII ZR 332/97 , NJW 2000, 2280 ) ebenso unzulässig wie - grundsätzlich - ein Antrag auf Feststellung
Annahmeverzugs (BGH NJW 2000, 2663 - auch zur Ausnahme zur Erleichterung der Zwangsvollstreckung). Mit dem Antrag auf Feststellung
Rechtsgrunds für die erhaltenen Zahlungen verlangt der Kläger letztlich die Feststellung
Nichtbestehens einer einzelnen Voraussetzung eines für möglich gehaltenen Bereicherungsanspruchs der Gegenseite. Das ist als einzelnes Anspruchselement kein tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage. bb) Im Übrigen fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses setzt ein schutzwürdiges Interesse
Klägers an der alsbaldigen Feststellung voraus. Nötig ist ein eigenes Interesse
Klägers, das nicht nur wirtschaftlich, wissenschaftlich, affektiv oder ideell sein darf (Musielak/Voit-Foerste, a.a.O., § 256 ZPO Rn 8). Der Rechtslage
Klägers im Verhältnis zur Beklagten muss eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit drohen (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2010, VIII ZR 351/08 , NJW 2010, 1877 , Tz 12). Folglich begründet es kein rechtliches, gegenwärtiges Feststellungsinteresse
Klägers, dass er möglicherweise in Erfahrung bringen will, wie der Senat die Sache beurteilt hätte, wenn die Klageforderung nicht erfüllt worden wäre. Dass die Zahlung der Beklagten, auch wenn sie "nur" aus Kulanz erfolgt ist, bei Bestehen
vom Kläger reklamierten Anspruchs Erfüllungswirkung hatte, stellt der Kläger - zu Recht - selbst nicht in Frage, wie seine Erledigungserklärung belegt. Die Beklagte wollte mit ihrer Zahlung ersichtlich den vom Kläger angenommenen Anspruch erfüllen und den Rechtsstreit erledigen. - Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von dem Fall, der dem klägerseits zitierten Urteil
BGH v. 18.09.1992 ( V ZR 84/91 , BeckOK1992, 07987) zugrunde lag. - Nach Klaglosstellung durch die Kulanzzahlung besteht kein schützenswertes Interesse festzustellen, dass die Zahlung auch ohne Kulanz hätte erbracht werden müssen, also ein (anderer) Rechtsgrund dafür bestand. Ebenso wenig hätte der Kläger die Leistung mit dem Hinweis ablehnen können, die Beklagte wolle keiner Vertragspflicht nachkommen, sondern nur aus Kulanz tätig werden (dazu s. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.07.2009, 5 U 605/09 , NJOZ 2010, 13 ). Dass es dem Kläger missfällt, dass die Beklagte sein Begehren ausdrücklich nicht anerkannt, sondern nur aus Kulanz gezahlt hat, ist im Rahmen
ZPO unerheblich, - und zwar unabhängig von den Motiven für die erbrachte Kulanzleistung, die als solche unzweifelhaft nichts Rechtsmissbräuchliches ist. Auf das fallübergreifende Interesse der klägerischen Prozessbevollmächtigten, anderer VW-Kunden oder etwa der Öffentlichkeit an der Rechtsauffassung
Senats kommt es im Rahmen
Der Kläger kann sein Feststellungsbegehren auch nicht mit dem Interesse an einer für ihn günstigen Kostenentscheidung rechtfertigen, weil die Beklagte erklärt hat, insoweit die Kosten
Rechtsstreits zu übernehmen. In einer solchen Konstellation ist das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellung der bis zur Erledigung gegebenen Zulässigkeit und Begründetheit
Zahlungsverlangens zu verneinen (BGH, Urt. v. 21.03.2006, VI ZR 77/05 , NJW-RR 2006, 929 ). Der Kläger kann sein Feststellungsinteresse auch nicht damit begründen, er befürchte eine spätere Rückforderung
Geleisteten durch die Beklagte. Geht es um die Abwehr von Ansprüchen, ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn sich die Gegenseite solcher Ansprüche berühmt. Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass die Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2015, I ZR 127/14 , NJW 2016, 66 Tz 15). Bloßes Schweigen oder passives Verhalten reicht im Allgemeinen nicht aus, es sei denn, der Kläger darf aufgrund vorangegangenen Verhaltens
Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten (BeckOK-Bacher, 2017, § 256 ZPO Rn 22, s. auch BGH, Urt. v.16.09.1008, VI ZR 244/07 , NJW 2009 751 , Tz 14). Dadurch, dass die Beklagte ihre Zahlung mit dem Zusatz "aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" verbunden hat, berühmt sie sich keines Rückzahlungsanspruchs,
sen Nichtbestehen im Wege einer negativen Feststellungsklage zu klären wäre. Das gilt auch in Zusammenschau damit, dass sich die Beklagte vor der Zahlung gegen das Rückabwicklungsbegehren
Klägers zur Wehr gesetzt und ihren rechtlichen Standpunkt zu keinem Zeitpunkt aufgegeben hat. Im Schriftsatz vom 11.07.2017 hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, auf einen Rückforderungsanspruch zu verzichten. Im Übrigen ergab sich schon aus ihrem Hinweis auf die Kulanz und das Motiv, die Geschäftsbeziehung nicht länger belasten zu wollen, dass die Beklagte angesichts der unklaren Rechtslage bewusst das Risiko übernehmen wollte, dass sie dem Kläger möglicherweise nichts schuldete. Damit wäre auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung eine Rückforderung aus § 812 BGB ausgeschlossen; sei es in entsprechender Anwendung
BGB, sei es nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt
Verbots widersprüchlichen Verhaltens (zur Rückforderung von Leistungen "um
lieben Friedens willen" MüKo-Schwab, BGB, 7. Aufl. 2017, § 814 BGB Rn 9.). Die von dem Kläger in den Raum gestellte Möglichkeit, die Beklagte könnte später die Zahlungen zurückverlangen, weil sie seinen Fall mit einem anderen verwechselt habe, entbehrt jeder objektivierbaren Grundlage und taugt schon
halb nicht zur Stützung seines Feststellungsverlangens. Somit besteht mangels Berühmens seitens der Beklagten kein schützenswertes Interesse
Klägers an der negativen Feststellung eines Rückforderungsanspruchs, womit gleichermaßen ein Interesse an der Feststellung
Rechtsgrundes für die Zahlung zu verneinen ist. Das umfasst auch das auf die Zinszahlung bezogene Feststellungsbegehren. b) Ob sich das weitere im Antrag zu 2. enthaltene Begehren der Feststellung, dass das Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben ist, auf ein feststellfähiges Rechtsverhältnis bezieht - etwa im Sinne
Bestehens eines Anspruchs der Beklagten gegen den Kläger auf Fahrzeugübergabe und -übereignung - kann offen bleiben, weil es jedenfalls auch insoweit an dem notwendigen Feststellungsinteresse fehlt. Zum einen hat ein Schuldner kein Interesse an der Feststellung seiner eigenen Leistungspflicht; zum anderen sind sich die Parteien darüber einig, dass das Fahrzeug an die Beklagte zurückgehen soll.
Annahmeverzugs ist gleichfalls unzulässig, weil - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme zur Erleichterung der Zwangsvollstreckung - das Bestehen
Annahmeverzugs kein feststellbares Rechtsverhältnis i.S.
bb) Der zweite Teil
Antrags zu 4 begegnet schon Bestimmtheitsbedenken, weil er im Unklaren lässt, um welchen unfallbedingten Minderwert es geht und was mit der Tragung
Minderwerts durch die Beklagte gemeint ist. Im Übrigen fehlt es wiederum an den Voraussetzungen
Will der Kläger - möglicherweise - mit diesem Begehren verbindlich geklärt haben, dass die Beklagte von ihm keinen Wertersatz für eine Verschlechterung
Fahrzeugzustandes durch einen (nicht weiter bezeichneten) reparierten Unfallschaden verlangen kann, ist zu konstatieren, dass sich die Beklagte auch insoweit keiner Rechte oder Ansprüche berühmt. Vielmehr hat sie sogar schriftsätzlich ausdrücklich klargestellt, dass sie dies nicht zu tun gedenkt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a , 97 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war die Beklagte mit den Kosten zu belasten. Nach § 91a ZPO ist die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Hier kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Rückabwicklungsklage
Klägers ursprünglich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beklagte ihre Kostentragungspflicht aus freien Stücken "anerkannt" hat. Wenn die beklagte Partei erklärt, die Kosten
Rechtsstreits zu übernehmen, ist nicht zu prüfen, ob die Klageforderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (BGH Beschl. v. 05.08.2014, VI ZR 544/13 , BeckRS 2014, 16534 ). Weil der Kläger - trotz
zuvor erteilten Hinweises
Senats - an seinen unzulässigen Feststellungsbegehren festgehalten hat, waren ihm die Mehrkosten, die durch die Durchführung
Verhandlungstermins entstanden und mit der Endentscheidung durch Urteil statt einfachem Kostenbeschluss nach § 91a ZPO angefallen sind, aufzuerlegen. Bei verständiger Auslegung erstreckt sich die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten nicht auf diese Mehrkosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Nr. 1 ZPO. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
Revisionsgerichts, § 543 Nr. 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2147260.html ( https://oj.is/2147260 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.