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LG Bonn, Urteil vom 01.03.2017 - 29 KLs - 410 Js 511/10 - 1/14

Tenor

  1. Der Angeklagte C ist schuldig der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung und der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht. Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von dieser Freiheitsstrafe gelten zwei Monate als vollstreckt.
  2. Der Angeklagte Dr. L ist schuldig der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung und der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht. Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von dieser Freiheitsstrafe gelten zwei Monate als vollstreckt.
  3. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. b), Abs. 3, § 283 Abs. 6 StGB, § 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO, 25 Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB Gründe Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis # A. Vorspann ... B. Feststellungen ... I. Persönliche Verhältnisse ...
  4. Angeklagter C ...
  5. Angeklagter Dr. L ... II. Allgemeines zu der Tat ...
  6. Gründung der U-Gruppe (bis 2005) ... a) Der ehemalige Mitangeklagte K ...

(1)T11 Finanz-Gruppe (bis 1998) ...
(2)Kanzlei T12 L2 L3 ...
  1. b)Die Entstehung der U-Gruppe (bis 2005) ...
  2. c)U als reiner Telekommunikationsanbieter ... 2. Markteinstieg als Stromversorger (2006/2007) ...
  3. a)Vorbereitungen zur geschäftlichen Neuausrichtung (bis 2006) ...
  4. b)Markteinstieg als unabhängiger Stromversorger ...
  5. c)Umzug Ks in die T4 (Oktober 2007) ...
  6. d)Gesellschaftliche Umstrukturierung der U-Gruppe ...
  7. e)C2 M3 als Hauptsponsor ...
  8. f)Die U-Gruppe Ende des Jahres 2007 ... 3. Markteinstieg als unabhängiger Gasversorger
(2008)...
  1. a)Entwicklung des Kundenbestands bis Mitte 2008 ...
  2. b)Gesellschaftliche Veränderungen bis Mitte 2008 ...
  3. c)Markteinstieg als unabhängiger Gasversorger ...
  4. d)Stromeinkaufspreisentwicklung und Umstellung der Tarifmodelle ...
  5. e)Aktivitäten des ehemaligen Mitangeklagten K ...
(1)Die U7-Gruppe ...
(2)E7 und T16-Gesellschaften ...
(3)Unternehmensführung durch K ...
  1. f)Erste Verkaufsbemühungen durch K ...
  2. g)Weitere Vereinbarungen mit C2 M3 ...
  3. h)Gesellschaftliche Umstrukturierung ab Juli 2008 ...
  4. i)Suche nach einem Finanzvorstand - der Zeuge B ... 4. Die U-Gruppe Ende des Jahres 2008 ...
  5. a)Zusammensetzung der Gruppe ...
(1)U I7 AG ...
(2)U N8 GmbH ... b) Ertrags- und Liquiditätslage der Gruppe ...
(1)U F4 GmbH ...
(2)Andere Gruppenunternehmen ...
  1. c)Ausgangslage der Gruppe für 2009 ... III. Feststellungen zu Tat 1 (Tat 1 der Anklageschrift) ... 1. Tatvorgeschichte (Januar bis Mai 2009) ...
  2. a)Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ...
(1)Die Suche nach einem Investor ...
(2)Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen ...
(3)Intensivierung der Vertriebsbemühungen ...
(4)Strukturelle Anpassungen in der Finanzbuchhaltung ... b) Veränderte interne Entscheidungsstrukturen ...
(1)Zusammenarbeit des neu aufgestellten Vorstands ...
(2)Ergänzende weitere Gremiensitzungen ... c) Ertrags- und Liquiditätslage der Gruppe ...
(1)Einnahmenseite ...
(2)Ausgabenseite ...
(3)Bedarfsorientierte Geldverschiebungen innerhalb der Gruppe ...
(4)Zuspitzung der Situation ...
(5)Krisenmanagement ...
  1. d)Stand der Arbeiten der C3 AG / Investorensuche (Ende Mai 2009) ...
  2. e)Ausgangslage der Gruppe Ende Mai 2009 ... 2. Die abgeurteilte Tat 1 im Einzelnen ...
  3. a)Eskalation durch Nachzahlungsbescheide des HZA L10 (Juni 2009) ...
(1)Nachmeldung zur Stromsteuer für das Jahr 2008 ...
(2)Reaktionen der C3 AG und der Führungsebene ...
(3)Erste Maßnahmen der Führungsebene ...
(4)Verfahrensgang bei dem HZA L10 ... b) Fortbestehen der Krisensituation (Juli 2009) ...#
(1)Stand der Verbindlichkeiten ...#
(2)Investorensuche ...#
(3)Verfahrensgang bei dem HZA L10 ...#
(4)Weitere Maßnahmen der U-Führungsebene ...#
(5)Ablauf der Insolvenzantragsfrist zum 16.07.2009 ...#
(6)Reaktionen aus dem Aufsichtsrat ...#
(7)Weiterer Verfahrensgang bei dem HZA L10 ...#
(8)Maßnahmen der Führungsebene ...# c) Keine Kapitalzufuhr bis 15.09.2009 (bis 15.09.2009) ...#
(1)Stand der Verbindlichkeiten ...#
(2)Aktivitäten der Bundesnetzagentur ...#
(3)Verfahrensgang bei dem HZA L10 ...#
(4)Maßnahmen der Führungsebene ...#
(5)Ablauf der Abwartefrist zum 15.09.2009 ...# d) Erste Hinzuziehung insolvenzrechtlicher Berater (bis 08.10.2009) ...#
(1)Erste Maßnahmen der Führungsebene ...#
(2)Kick-Off-Meeting mit H vom 22.09.2009 ...#
(3)Investorensuche ...#
(4)Stand der Verbindlichkeiten ...#
(5)Weiterer Verfahrensgang bei dem HZA L10 ...#
(6)Weitere Maßnahmen der Führungsebene ...#
(7)Beendigung des Mandats von H ...#
(8)Beendigung des Mandats mit N ...#
(9)Kenntnisnahme durch die Angeklagten ...# e) Fortbestehen der Krisensituation (bis 31.10.2009) ...#
(1)Stand der Verbindlichkeiten ...#
(2)Investorensuche & Kapitalzuflüsse ...#
(3)Verfahrensgang bei dem HZA L10 ...#
(4)Maßnahmen der U-Führungsebene ...#
(5)Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei I ...#
(6)Unterbrechung der Prüfungstätigkeit durch die C3 AG ...#
(7)Beendigung des Mandats mit der Kanzlei I ...#
(8)Ablauf der Insolvenzantragsfrist zum 27.10.2009 ...#
(9)Weitere Maßnahmen der Führungsebene ...# f) Weiteres Geschehen bis November 2009 (bis 30.11.2009) ...#
(1)Stand der Verbindlichkeiten ...#
(2)Investorensuche & Kapitalzuflüsse ...#
(3)Verfahrensgang bei dem HZA L10 ...#
(4)Maßnahmen der U-Führungsebene ...#
(5)Entwicklung des Kundenbestands ...# g) Weiteres Geschehen bis Dezember 2009 (bis 31.12.2009) ...#
(1)Stand der Verbindlichkeiten ...#
(2)Investorensuche & Kapitalzuflüsse ...#
(3)Kapitalerhöhungen bei der U I7 AG ...#
(4)Verfahrensgang bei dem HZA L10 ...#
(5)Maßnahmen der U-Führungsebene ...# h) Die U-Gruppe Ende des Jahres 2009 ...#
(1)Zusammensetzung der Gruppe ...#
(2)Ertrags- und Liquiditätslage der Gruppe ...# IV. Geschehnisse bis März 2011 ...# 1. Geschehnisse von Januar bis September 2010 ...# a) Verbesserung der Liquiditätslage (bis 30.04.2010) ...#
(1)Stand der Netzbetreiberverbindlichkeiten ...#
(2)Stundungsbemühungen bei weiteren Gläubigern ...#
(3)Investorensuche & Kapitalzuflüsse ...#
(4)Maßnahmen der U-Führungsebene ...# b) Produktoffensive durch Sommerpakete (bis 30.09.2010) ...#
(1)Investorensuche & Kapitalzuflüsse ...#
(2)Auflegen defizitärer Treue- und Sommerpakete ...#
(3)Stundungsbemühungen bei weiteren Gläubigern ...#
(4)Beratungsmandat mit der Kanzlei G2 ...#
(5)Weitere Maßnahmen der U-Führungsebene ...# 2. Geschehnisse bis März 2011 ...# a) Eskalation durch Presseberichterstattung (Oktober 2010) ...#
(1)Der Zeuge B ...#
(2)Beginn der umfassenden Presseberichterstattung ...#
(3)Einleitung des Ermittlungsverfahrens ...# b) Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit (bis 31.03.2011) ...#
(1)Reaktionen der kontoführenden Banken ...#
(2)Reaktionen der Kunden ...#
(3)Reaktionen der Netzbetreiber und Energielieferanten ...#
(4)Reaktionen der involvierten Behörden ...#
(5)Prüftätigkeiten der Kanzlei G2 (bis 31.01.2011) ...#
(6)Maßnahmen der U-Führungsebene ...# c) Umstrukturierung durch neue Investoren (März 2011) ...#
(1)Umstrukturierung des Vorstands der U I7 AG ...#
(2)Beauftragung weiterer Berater ...#
(3)Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden / Insolvenzgericht ...#
(4)Kapitalzuflüsse russischer Investoren ...#
  1. d)Geschäftsentwicklung ...#
  2. e)Gang des Ermittlungsverfahrens ...# V. Feststellungen zu Tat 2 (Tat 4 der Anklageschrift) ...# VI. Nachtatgeschehen ...# 1. Geschehnisse bis Ende Juni 2011 ...#
  3. a)Geschäftsentwicklung bis Ende Mai 2011 (bis 23.05.2011) ...#
(1)Sanierungsbemühungen Dr. I3 ...#
(2)Ausscheiden des Angeklagten C ...#
(3)Kundenforderungen und Debitorenbuchhaltung ...#
(4)Netzzugangsverweigerungen durch Netzbetreiber ...#
(5)Widerruf der Versorgungserlaubnis ...#
(6)Auswirkungen auf die Geschäftsentwicklung ...#
  1. b)Gutachterliche Stellungnahmen der Berater ...#
  2. c)Ausscheiden Dr. I3 ...#
  3. d)Bemühungen um weitere Kapitalzufuhr ...#
  4. e)Eigenanträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ...#
  5. f)Maßnahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters ...#
  6. g)Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft ...# 2. Geschehnisse bis Ende Dezember 2011 ...#
  7. a)Gang des Insolvenzverfahrens ...#
  8. b)Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft ...# 3. Geschehnisse ab 2012 ...#
  9. a)Maßnahmen des Insolvenzverwalters ...#
  10. b)Ermittlungsmaßnahmen bis zur Anklageerhebung ...#
  11. c)Gerichtliche Verfahren vor anderen Strafkammern ...#
  12. d)Gerichtliches Verfahren vor der hiesigen Kammer ...#
(1)Verfahrensgang vor Beginn der Hauptverhandlung ...#
(2)Verfahrensgang ab Beginn der Hauptverhandlung ...#
  1. e)Andere Strafverfahren ...#
  2. f)Stand der Insolvenzverfahren ...#
(1)Einzug von Forderungen gegen Endkunden ...#
(2)Anfechtungsansprüche gegen Geschäftspartner ...#
(3)Aufarbeitung konzerninterner Zahlungsflüsse / Jahresabschluss ...#
(4)Haftungsansprüche gegen Organe ...#
(5)Freie Massen (Stand November 2016) ...# C. Beweiswürdigung ...# I. Vorspann ...# II. Feststellungen zur Person ...# III. Feststellungen zur Sache ...#
  1. Einlassung des Angeklagten C ...#
  2. Einlassung des Angeklagten Dr. L ...# a) Genese des Einlassungsverhaltens Dr. Ls ...# b) Einräumung des objektiven Rahmengeschehens ...#
(1)Tatvorgeschichte und Struktur und Organisation der Gruppe ...#
(2)Zur Rolle Ks im Unternehmen ...#
(3)Zum Tatgeschehen zu Tat 1 ...#
(4)Zum Geschehensverlauf ab 2010 ...#
(5)Zum Geschehensverlauf ab 2011 und Tatgeschehen zu Tat 2 ...#
(6)Zum verwendeten Buchhaltungssystem ...#
(7)Tarifgestaltung und Paketangebote ...#
  1. c)Erklärung Dr. L vom 02.02.2015 (2. Sitzungstag) ...#
  2. d)Einlassung Dr. L vom 06.02. / 20.02.2015 (3. und 4. Sitzungstag) ...#
  3. e)Einlassung Dr. L vom 30.10.2015 (39. Sitzungstag) ...#
  4. f)Bewertung der Einlassung Dr. Ls ...# 3. Der Zeuge B ...#
  5. a)Belastungstendenz gegenüber den Angeklagten ...#
  6. b)Entlastungstendenz bezüglich der eigenen Rolle ...#
  7. c)Notwendigkeit kritischer Prüfung der Angaben ...# 4. Feststellungen zu Tat 1 (Tat 1 der Anklageschrift) ...#
  8. a)Objektives Geschehen ...#
(1)Liquiditätsmanagement und Priorisierung ab 2008 ...#
(2)Patronatserklärung und gesamtschuldnerische Haftung ...#
(3)Verfahrensgang bei dem HZA L10 ...#
(4)Prämienregelung und Abwartefrist ...#
(5)Externe Kapitalzuflüsse durch Investoren und Gesellschafter ...#
(6)Geschehnisse zur Abberufung Bs ...#
(7)Schriftliche Erklärungen Dr. T3s ...# b) Zahlungsunfähigkeit ab 25.06.2009 ...#
(1)Wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen ...#
(2)Auswertungsunterlagen und Summen- und Saldenlisten ...#
(3)Negativfeststellung einzelner Beweisanzeichen ...#
(4)Sachverständiger Prof. Dr. A ...#
(5)Sonstige Erwägungen ...# c) Vorsatz der Angeklagten ...#
(1)Kenntnis der Liquiditätslage der U I7 AG ...#
(2)Kenntnis von möglicher Zahlungsunfähigkeit ...#
(3)Kenntnis der resultierenden Handlungspflichten ...#
(4)Einverstandensein mit möglichem Erfolgseintritt ...#
(5)Abweichende Einlassungen von Dr. L ...#
  1. Feststellungen zu Tat 2 (Tat 4 der Anklageschrift) ...#
  2. Hilfsbeweisanträge ...# a) Hilfsbeweisanträge der Verteidigung C ...#
(1)Antrag vom 17.02.2017 (Anlage I zum Protokoll) ...#
(2)Antrag vom 17.02.2017 (Anlage II zum Protokoll) ...# b) Hilfsbeweisanträge der Verteidigung Dr. L ...#
(1)Antrag vom 21.02.2017 (Anlage I) ...#
(2)Antrag vom 21.02.2017 (Anlage II) ...# D. Rechtliche Würdigung ...# I. Tat 1 (Tat 1 der Anklageschrift) ...# 1. Insolvenzreife der U I7 AG ...# a) Haftung für Verbindlichkeiten der U F4 GmbH ...#
(1)Wirksamkeit der Patronatserklärung ...#
(2)Rechtliche Qualität der Erklärung ...#
(3)Auswirkungen der "harten" Patronatserklärung ...# b) Notwendige Berücksichtigung der Stromsteuerverpflichtungen ...#
(1)Fälligkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ...#
(2)Ausnahmsweise Nichtberücksichtigung einer fälligen Forderung? ...# c) Zahlungsunfähigkeit der U I7 AG ...#
(1)Mögliche Methoden der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ...#
(2)Anwendung der wirtschaftskriminalistischen Methode ...#
(3)Vorliegen hinreichender Beweisanzeichen ...# 2. Keine Antragstellung innerhalb der Frist ...# 3. Vorsatz / Gemeinsamer Tatentschluss ...# 4. Rechtswidrigkeit und Schuld ...# II. Tat 2 (Tat 4 der Anklageschrift) ...# 1. Nichtaufstellen des Jahresabschlusses / Lageberichts ...# 2. Vorsatz / Gemeinsamer Tatentschluss ...# 3. Rechtswidrigkeit und Schuld ...# 4. Eintritt der Strafbarkeitsbedingung ...# III. Konkurrenzen ...# E. Strafzumessung ...# I. Anzuwendender Strafrahmen für die Taten ...# II. Angeklagter C ...# 1. Tatübergreifende Strafzumessungserwägungen ...# 2. Besondere Erwägungen zu den Einzelstrafen ...#
  1. a)Tat 1 (Tat 1 der Anklageschrift) ...#
  2. b)Tat 2 (Tat 4 der Anklageschrift) ...# 3. Gesamtstrafe ...# 4. Strafaussetzung zur Bewährung ...#
  3. a)Günstige Legalprognose, § 56 Abs. 1 StGB ...#
  4. b)Besondere Umstände, § 56 Abs. 2 StGB ...# III. Angeklagter Dr. L ...# 1. Tatübergreifende Strafzumessungserwägungen ...# 2. Besondere Erwägungen zu den Einzelstrafen ...#
  5. a)Tat 1 (Tat 1 der Anklageschrift) ...#
  6. b)Tat 2 (Tat 4 der Anklageschrift) ...# 3. Gesamtstrafe ...# 4. Strafaussetzung zur Bewährung ...# IV. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ...# 1. Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ...# 2. Bemessung der Kompensation ...# F. Verfall ...# G. Kostenentscheidung ...# A. Vorspann Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist das unternehmerische Wirken der U-Gruppe, dem zeitweise größten unabhängigen Stromversorger auf dem deutschen Energiemarkt, ab 2009, für deren wesentliche Gruppengesellschaften jeweils im Juni 2011 Eigeninsolvenzantrag gestellt und über deren Vermögen ab September 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das hiesige Strafverfahren richtete sich zuletzt gegen zwei ehemalige Vorstandsmitglieder der U I7 AG mit Sitz in U4, die als Dach- und Konzernobergesellschaft 100%-ige Gesellschafterin wesentlicher operativer Tochtergesellschaften der U-Gruppe, so auch der U F4 GmbH und der U T21 GmbH, war. Die hier für das Verfahren allein gegenständliche U I7 AG führte Verwaltungs-, Vertriebs- und Managementaufgaben für die gesamte Gruppe zentral am Unternehmenssitz in U4 aus und nahm mit einer jeweils zentral geführten Buchhaltungs-, Rechts-, Personal- und Controllingabteilung die Funktion einer Konzernleitung der U-Gruppe wahr. Wesentliche Entscheidungen, die die Ausrichtung der Gesamtgruppe betrafen, wurden allein auf der Ebene der U I7 AG getroffen. Der Angeklagte C war im Tatzeitraum Vorstandsvorsitzender der U I7 AG und neben seiner exponierten Leitungsfunktion für die Ressorts Vertrieb und Marketing verantwortlich. Daneben war er auch Alleingeschäftsführer der U F4 GmbH, über die seit Einstieg der U-Gruppe in den Energiemarkt bis zur Insolvenzantragstellung die wesentlichen Einnahmen und Ausgaben der U-Gruppe insgesamt abgewickelt wurden. Da das Stromgeschäft durchweg weit über 94% der Gesamteinnahmen der U-Gruppe ausmachte, war die U F4 GmbH das "Herzstück" der Gruppe, mit deren wirtschaftlichem Erfolg oder Misserfolg das unternehmerische Schicksal der U-Gruppe insgesamt stand und fiel. Der Angeklagte Dr. L war im Tatzeitraum Vorstandsmitglied der Gesellschaft und in dieser Funktion für die Ressorts EDV-Systeme und Kundenservice zuständig. Daneben war er auch Mitgeschäftsführer der U T21 GmbH, die über eine Factoringvereinbarung mit der U F4 GmbH die Kundengelder sämtlicher Endkunden vereinnahmte und die erzielten Erlöse abzüglich einer Factoringgebühr an die U F4 GmbH weiterreichte. Die so bereitgestellten Umsatzerlöse verwandte die U F4 GmbH zur Begleichung der bei ihr auflaufenden Verbindlichkeiten aus der Belieferung von Energie an die Endkunden, so u.a. Energiesteuer, Netznutzungsentgelte und EEG-Umlagen. Ab Mitte 2008 hatte die U I7 AG zugunsten der U F4 GmbH eine Patronatserklärung mit Gesamtschuldbeitritt abgeschlossen, aus der sich für diese jedenfalls im Insolvenzfall der U F4 GmbH eine Haftungsüberleitung für Verbindlichkeiten ergab. Jedenfalls mit dem Fälligwerden rückständiger, von den Angeklagten als bestehend anerkannter Stromsteuernachzahlungen für das Jahr 2008 und das 1. Halbjahr 2009 in Höhe von über 28 Mio. € zum 25.06.2009 war die U F4 GmbH und über die Haftungszusage auch die U I7 AG jedenfalls bis Ende des Tatzeitraums zahlungsunfähig. Auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans unterließen es die Angeklagten - in Kenntnis der aus ihrer Sicht möglicherweise bestehenden Krisensituation und der daraus erwachsenden Pflichten - dennoch nach Ablauf der Insolvenzantragfrist am 16.07.2009 in der Folgezeit bis zum Ende des Tatzeitraums Insolvenzantrag für die - allein diese war Gegenstand der Anklage - U I7 AG zu stellen (Tat 1), wobei ihnen dabei gleichgültig war, ob die für möglich gehaltene Anmeldepflicht bestand oder nicht. Ebenso unterließen es die Angeklagten im einvernehmlichen Zusammenwirken trotz ihnen bekannter handelsrechtlicher Verpflichtung hierzu, als Vorstandsmitglieder bis zum 31.03.2011 den Jahresabschluss der U I7 AG durch Anweisung an die gruppeninterne, bei der U I7 AG geführte Bilanzbuchhaltung fertigen zu lassen und stellten die geforderte Bilanz der Gesellschaft nicht in der vorgegebenen Zeit auf (Tat 2). Der Angeklagte Dr. L hat sich zu beiden Tatvorwürfen im Rahmen einer zu Beginn der Hauptverhandlung getroffenen Verfahrensabsprache umfassend und hinsichtlich des objektiven Rahmengeschehens zu weiten Teilen geständig eingelassen und sich Rückfragen der Verfahrensbeteiligten vorbehaltlos gestellt, sich aber dann im Wesentlichen auf fehlende Kenntnisse hinsichtlich bestimmter Tatumstände, seine untergeordnete Rolle allein als "technischer" Vorstand, der auf den früheren Finanzvorstand B vertraut habe, sowie eine für ihn nicht einschätzbare unklare Situation wegen widersprüchlicher Beratermeinungen berufen. Der Angeklagte C hat sich zur Sache nicht eingelassen, sondern allein Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht. Die Kammer hat die Hauptverhandlung an 109 Sitzungstagen in der Zeit vom 26.01.2015 bis zum 01.03.2017 durchgeführt, im Rahmen derer über 60 Zeugen, teilweise im Wege der Rechtshilfe in der T4, vernommen und über 1.300 - zum Teil sehr umfangreiche - Urkunden verlesen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführt wurden. Im Rahmen der Beweiserhebung hat die Kammer ein eigenes Sachverständigengutachten zur Frage der Zahlungsfähigkeit der U I7 AG bzw. der U F4 GmbH, das bei Anklageerhebung nur in Form eines durch den Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachtens vorgelegen hatte, nicht eingeholt, sondern Feststellungen zu dem Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit der U I7 AG auf der Grundlage einer Vielzahl wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen getroffen. Als Folge der durchgeführten Hauptverhandlung ist der Angeklagte C wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung (Tat 1) und vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht (Tat 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte Dr. L ist wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung (Tat 1) und vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht (Tat 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund einer justizbedingten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von 14 Monaten, zur Durchführung des Verfahrens war - rechtlich unzulässig - anstelle der dauerhaft überlasteten, zuständigen Strafkammer des Landgerichts Bonn eine Hilfsstrafkammer eingerichtet worden, hat die Kammer als Kompensation bei beiden Angeklagten jeweils zwei Monats als vollstreckt betrachtet. Die Anklageschrift vom 04.02.2013 richtete sich ursprünglich gegen drei Angeklagte, nämlich auch gegen den Gründer der U-Gruppe, ehemaligen Alleinvorstand (bis August 2007) und späteren Aufsichtsrat der U I7 AG (ab September 2007) im Tatzeitraum, K, und hatte insgesamt 246 Taten zum Gegenstand. Hinsichtlich Ks, dessen noch in der Anklageschrift vermutete Beteiligung am Tatgeschehen als faktischer Vorstand sich im Rahmen der Beweiserhebung nicht bestätigt hatte, hat die Kammer das Verfahren im November 2016 gegen Geldauflage eingestellt sowie das Verfahren im Übrigen - unter Berücksichtigung des vorläufigen Ergebnisses der Beweisaufnahme - allein auf die hier ausgeurteilten Tatvorwürfe (im Juni 2016) und Tatzeiträume (im Oktober 2016) beschränkt bzw. bis auf diese eingestellt. Gegen den im Tatzeitraum bis Ende Oktober 2009 für Finanzen zuständigen, weiteren Vorstand B war ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der hiesigen Tat 1 nicht eingeleitet worden. B. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse 1. Angeklagter C ( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten C ) ( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten C:) Er absolvierte nach seiner Schulzeit von 19... bis 19... zunächst eine Ausbildung als Maschinenschlosser bei der Firma B5-U10 und arbeitete dort nach erfolgreicher Gesellenprüfung bis 19... Danach wechselte er 19... als Landesbeamter zur C14er Feuerwehr bei der er bis 20... beschäftigt blieb und zuletzt den Rang eines Oberbrandmeisters bekleidete. Zu seinen Aufgabenbereichen gehörte bis 19... insbesondere die Trupp-, Fahrzeug- und Gruppenführung bei Feuerwehr- und Rettungsdiensteinsätzen, wobei er gegen Ende seiner Tätigkeit ausschließlich das Fernmeldewesen betreute. Ab 19... wechselte er als Unternehmensberater im Bereich Produktmanagement und Personal (Key Account Manager) zu der J AG mit Sitz in C14 (HRB ...# AG D7), die später 20... in G6 N8 AG umfirmierte und deren Geschäftsgegenstand die Vermittlung von Telekommunikations-, Energielieferungs- und Internetverträgen sowie der Handel mit Produkten der Telekommunikationsindustrie war. Seine Aufgabenbereiche umfassten bis zu seinem Ausscheiden 2002 die Produktentwicklung, Unternehmensorganisation, das Personalwesen sowie den Vertrieb von Produkten im Bereich Telekommunikation und Strom. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag auf dem Strommarkt. Im Rahmen seiner Tätigkeit dort kam er in Kontakt mit den späteren Verantwortlichen der G6-Gruppe, einem weiteren großen unabhängigen Stromanbieter auf dem deutschen Markt. Im November 2002 gründete der Angeklagte die E2 E8 GmbH (im Folgenden: "E2 GmbH") mit Sitz in C14 (HRB ...# AG D7), deren Geschäftsgegenstand der Vertrieb und die Vermittlung von Dienstleistungen im Hinblick auf Verträge im Bereich Strom-, Gas- und Telekommunikation war. C war deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Das Unternehmen war als netzwerkorientiertes Vertriebsunternehmen konzipiert, das getragen von Cs bisherigem beruflichen Werdegang über einschlägige Erfahrungen im Vertrieb von Telekommunikations- und Energieprodukten und deren Ausgestaltung in Form von Produktmerkmalen und Tarifen sowie Provisionsstrukturen und Bedingungen verfügte. Bis zu seinen ersten Berührungspunkten zur späteren U-Gruppe verfügte der Angeklagte so über einschlägige Erfahrung in der Telekommunikationsbranche sowie dem Energiemarkt, insbesondere im Bereich des Marketings und des Vertriebs von hiermit verbundenen Produkten sowie über zahlreiche Kontakte zu entsprechenden Vertriebspartnern und Vertriebsstrukturen. Über diese erworbenen Kenntnisse führte ihn sein beruflicher Werdegang zu den Vorgängerfirmen der später hier relevanten U-Gruppe: Im Oktober 2003 stieg er als Vertriebsleiter bei der früheren U GmbH mit Sitz in U4, die zu dieser Zeit noch ausschließlich als Telekommunikationsdienstleister in Form eines Resellers am Markt operierte, ein. Hier kam es auch zu ersten persönlichen Kontakten mit dem ehemaligen Mitangeklagten K. In diesem Zusammenhang schloss er unter dem 02.06.2005 für die E2 GmbH mit der U GmbH einen Vertriebskoordinatorenvertrag, nach dem er über seine bestehenden Kontakte Produkte der U GmbH über Vertriebspartner und -strukturen an Endkunden vermitteln und hierzu neue Vertriebspartner akquirieren sollte. Für jeden der U-Gruppe durch die angeworbenen Vertriebspartner zugeführten Bestandskunden erhielt C eine sog. monatliche Overheadprovision von 1% der kalendermonatlichen tatsächlichen Nettoumsätze der akquirierten Kunden. Bereits Ende 2004 hatte der Angeklagte daneben an der Gründung der D4 Verbraucherservice GmbH & Co. KG in Q2 (HRA ... AG Q2) mitgewirkt. Persönlicher haftender Gesellschafter war zunächst die D4 Verbraucherservice Verwaltungs GmbH mit Sitz in Q2 (HRB ...# AG Q2), deren Geschäftsführer H5 und C waren. Im Verlauf des Jahres 2006 wurde zunächst die GmbH und Mitte 2006 auch die KG aufgelöst. Ab Januar 2006 bezog C über die E2 GmbH gemäß Beratervertrag zwischen dieser und der U GmbH, vertreten durch den ehemaligen Mitangeklagten K ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von 5.000 € zzgl. MwSt. und anfallender Reisekosten. Zu dieser Zeit beliefen sich seine zusätzlichen Bezüge aus den vertraglich garantierten Overheadprovisionen auf über 7.500 € brutto. Durch seine Tätigkeit als Vertriebsleiter der U GmbH band sich der Angeklagte immer tiefer in die Strukturen der Vorläufer der U-Gruppe ein. In dieser Zeit lernte er auch den Angeklagten Dr. L kennen, der mit seinen Unternehmen für die U GmbH beratend tätig war. Sein gutes Verhältnis zu dem damaligem Vorstand der U I7 AG, dem ehemaligen Mitangeklagten K, führte schließlich dazu, dass er bereits 2006 Geschäftsführer der neu gegründeten U F4 GmbH wurde und schließlich im September 2007 anstelle Ks in den Vorstand der U I7 AG aufstieg. Als Folge wurde mit Wirkung zum 31.08.2007 der bis hierhin bestehende Vertriebskoordinatorenvertrag der E2 GmbH mit der U GmbH unter Zahlung einer Abfindung von 10.000 € im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben. Weiter verlegte der Angeklagte im November 2007 den Sitz seiner E2 GmbH von C14 nach U4 unter Änderung des Firmennamens zu der zur U-Gruppe gehörenden U N8 GmbH. Ab 2007 war der persönliche Werdegang Cs eng mit der Firmenhistorie der U-Gruppe und der damit verwobenen hiesigen Tatgeschehen verbunden, weshalb die weitere Darstellung im weiteren Verlauf erfolgen wird. Ab August 2008 bis November 2010 war C bei der Firma U7 Technology I7 AG in A3, T4, bei der K Verwaltungsrat war, als deren Direktor tätig und bezog hierfür ein Bruttogehalt von 2.500 CHF monatlich. Daneben erhielt er als Firmenwagen einen N14 $$$ ... im Wert von 60.000 CHF zur Verfügung gestellt. Zudem erhielt C aufgrund der Vereinbarung vom 10.02.2009 zwischen der U7 Technology I7 AG, vertreten durch K, und ihm selbst mit Wirkung zum 31.12.2008 100.000 Inhaberaktien der U I7 AG als Sammelzertifikat. ( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten C) ( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten C) Nach seinem Ausscheiden bei der U-Gruppe hat er seit der Anklageerhebung Anfang 2013 lediglich ein kurzes Anstellungsverhältnis als Produktmanager bei der U11 GmbH ausgeübt. Darüber hinaus bezieht der Angeklagte durchgängig eine beamtenrechtliche Pension aus seiner Tätigkeit als Landesbeamter der C14er Feuerwehr, bei der er 2002 in den Ruhestand versetzt wurde, die sich nach Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen auf ca. 1.170 € netto beläuft und von der er einen Abschlag von 500 € an seine Lebensgefährtin für Miete, Strom, Telefon, u.a. leistet. Im Übrigen lebt der Angeklagte seit 2011 auch von seinen Ersparnissen, die mittlerweile aufgezehrt sind. Die ihm zuvor gehörende Eigentumswohnung in C14 (B10 3, ...# C14) hat der Angeklagte als Folge der Tat veräußern müssen. Neben dem hiesigen Strafverfahren wurde und wird der Angeklagte insgesamt in einigen Zivilverfahren persönlich in Anspruch genommen, aus denen er sich Verbindlichkeiten im vier- bis unteren fünfstelligen Bereich entgegen sieht. Als Folge der Insolvenz wurde C zudem, gesamtschuldnerisch mit Dr. L, in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht C11 auf Rückzahlung von insgesamt 1,5 Mio. € an die U N8 GmbH in Anspruch genommen. In dem Verfahren wird zurzeit ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen von Insolvenzgründen eingeholt, dessen Erstellung sich aber aufgrund der schwierigen Datenlage auf unbestimmte Zeit verzögert hat. Nennenswerte Erkrankungen oder Gebrechen sind bei dem Angeklagten nicht bekannt geworden. Er ist Nichtraucher und konsumiert keine Drogen, Alkohol nur gelegentlich zu gesellschaftlichen Anlässen. Der Angeklagte C ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 2. Angeklagter Dr. L (diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Dr. L) ( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Dr. L) Im Anschluss leistete er seinen Grundwehrdienst als Sanitätssoldat ab und begann zum Wintersemester 1983 an der Universität L10 ein Studium der Physik mit dem Nebenfach Informatik, welches er 1990 mit dem Abschluss "Diplom-Physiker" beendete. Von 1990 bis 1993 promovierte er an der Universität L10. Studium und Promotion schloss er jeweils mit der Note "sehr gut" ab. Während seines Studiums hatte Dr. L eine Nebentätigkeit in einer Schneiderei und war studentische Hilfskraft und später wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Experimentalphysik. Während des Promotionsstudiums arbeitete er dort auch als Assistent. Im Anschluss an sein Promotionsstudium arbeitete der Angeklagte zunächst als leitender Berater für ein Tochterunternehmen des S2-Konzerns, die Firma M11 International. Bei diesem Unternehmen handelte es sich um eine lngenieursgesellschaft, die über die M11 lnformationstechnik GmbH Beratungsleistungen im technischwissenschaftlichen Bereich erbrachte. Der Aufgabenbereich des Angeklagten bestand insbesondere darin, das Mobilfunkunternehmen F8 technisch bei der Funkplanung und dem Aufbau deren Netzes und der Standorte in den Betriebsregionen L10, E6, E9 und E10 zu unterstützen. Im Jahr 1995 wechselte Dr. L in die Telekommunikationssparte des ehemaligen W-Konzerns, der heutigen F AG. Für deren Tochterunternehmen W8 war der Angeklagte als Bereichsleiter für die strategische Planung, Entwicklung und Konsolidierung des Produktportfolios im Rahmen der neuen Technologien zuständig. Nach der Fusionierung der W8 mit dem Telekommunikationsunternehmen P2 GmbH des S2-Konzerns übernahm Dr. L zusätzlich die strategische Anschlussplanung für Festnetztelefonanschlüsse. Da sich der damalige W-Konzern 1997 an dem französischen Telekommunikationsunternehmen U5 S.A. beteiligt hatte, arbeitete Dr. L von 1997 bis 1999 für das Unternehmen wiederum als Bereichsleiter in Q3, um dort die Voraussetzungen für die Kundenbetreuung zu schaffen und ein Kundenmanagement aufzubauen. Nach seiner Rückkehr aus Q3 war der Angeklagte zunächst bis 1999 in E6 als Leiter der Strategieentwicklung für die Telekommunikationsaktivitäten der W AG tätig. Schließlich entschloss sich der Angeklagte Ende 1999, sich nunmehr mit einem technischen Beratungsunternehmen selbstständig zu machen. Zusammen mit seinem Studienfreund Dr. K3 und einer G9 gründete er hierzu einige Unternehmen, mit denen er in der Folgezeit am Markt operierte. So gründeten die Geschäftspartner die G4 D5 GmbH mit Sitz in L10, eine Beratungsgesellschaft für technische Unternehmensberatung für Telekommunikationsunternehmen, deren Geschäftsführung K3 und Dr. L gemeinsam wahrnahmen. Parallel hierzu gründeten die Geschäftspartner die G4 N9 GmbH (AG L10, HRB ...#) und die G4 Information GmbH (AG L10, HRB ...#) ebenfalls mit Sitz in L10, die auch Beratungsleistungen in diesem Segment zum Unternehmensgegenstand hatten. Bei der G4 D5 GmbH und der G4 Information GmbH waren der Angeklagte und Dr. K3 jeweils zu 47%, G9 zu 6% Anteilsinhaber. Die G4 N9 GmbH war im Wesentlichen G9 zugehörig, wobei Dr. K3 und der Angeklagte jeweils geringe Anteile selbst besaßen. 2001 gründete Dr. L dann - wiederum zusammen mit Geschäftspartnern - die G4 T15 AG zunächst mit Sitz in N13, dann ab 2003 mit Sitz in L10 (AG L10, HRB ...#), deren Vorstand er auch ab dieser Zeit war. Unternehmensgegenstand war u.a. der Betrieb von Billinglösungen von Kunden anderer Unternehmen zum Zwecke der Rechnungserstellung und weiterer IT-Systeme. Parallel gründeten die Geschäftspartner zudem Ende 2001 die G4 Mobility GmbH (AG L10, HRB ...#), die als Unternehmensgegenstand die Beratung und das Management von Fuhrparks von Unternehmen auswies, sowie die G4 Recruiting GmbH (AG L10, HRB ...#), die die Beratung im Personalbereich abdecken sollte. Beide Unternehmen hatten ihren Sitz in L10, bei beiden Unternehmen war Dr. L Mitgeschäftsführer. 2003 firmierte die G4 Recruiting GmbH in G4 Business GmbH um. Im Oktober 2003 übernahm der Angeklagte den Geschäftsführerposten bei der im März 2003 gegründeten E11 GmbH mit Sitz in N10 von C15. Geschäftszweck der Gesellschaft war die Erbringung von Dienstleistungen im Informatikbereich und verwandten Gebieten, die Softwareentwicklung und -betreuung. In diesem Zusammenhang hatte Dr. L über C15 erste Kontakte zu K und den Vorgängerfirmen der U-Gruppe, woraus sich im Verlauf Beratungsmandate ergaben. Ende 2003 kam es dann zum Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten und Dr. K3. Im Zuge dessen kam es zur Kündigung notwendiger Gesellschafterdarlehen für die gemeinsamen Unternehmungen mit der Folge, dass diese in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten. Der Angeklagte ließ sich hierzu juristisch beraten und stellte dann in den ersten Monaten 2004 für die G4 D5 GmbH, die G4 Business GmbH, die G4 Mobility GmbH und die G4 Information GmbH Insolvenzantrag. In der Folgezeit wurde über die Vermögen dieser Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet. Aus anderen Gründen geriet zudem die E11 GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten mit der Folge, dass auch über diese Anfang 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Nachgang hierzu führten die Insolvenzverfahren letztendlich aus unterschiedlichen Gründen sukzessive zur Löschung der Gesellschaften aus dem jeweiligen Handelsregister. Die G4 N9 GmbH verlegte ihren Sitz im Juli 2005 nach E6 (AG E6, HRB ...#) und firmierte dort ab Juni 2006 als J5 mbH, die aber maßgeblich allein von G9 gesteuert wurde. Weiterhin bestehen blieb die G4 T15 AG, für die der Angeklagte durchgängig weiter Beratungsleistungen erbrachte. Über diese Gesellschaft erbrachte Dr. L so zunächst ab Juli 2005 gegen ein pauschales monatliches Honorar von 7.200 € nebst 16 Prozent MwSt. Beratungsleistungen im Bereich des zentralen Produktmanagements im Geschäftsfeld der Telekommunikation für die U GmbH. In dieser Zeit kam es auch zu ersten Kontakten mit dem Angeklagten C, der zu dieser Zeit Vertriebsleiter der Gesellschaft war und ein gutes Verhältnis zu K pflegte. In der Folgezeit kam es zu weiteren Beratungsmandaten mit der U I7 AG, in deren Sogwirkung der Angeklagte immer mehr in die internen Geschäftsabläufe der U-Gruppe integriert wurde. Infolgedessen veränderte sich zunächst ab 2006 der Unternehmensgegenstand der G4 T15 AG hin zu der Erbringung von Dienstleistungen als Systemhaus für Informationstechnik und Telekommunikation sowohl im Sinne einer Beratung als auch deren Umsetzung. Schließlich firmierte die Gesellschaft 2007 in G4 AG um und konzentrierte sich auf die Unternehmensberatung für technologische und wirtschaftliche Fragestellungen. Gleichzeitig erfolgte eine Sitzverlegung nach U4 (AG T14, HRB ...) hin zu dem Geschäftssitz der U-Gruppe. Ab 2007 war der persönliche Werdegang Dr. Ls eng mit der Firmenhistorie der U-Gruppe und dem damit verwobenen hiesigen Tatgeschehen verbunden, weshalb die weitere Darstellung im Verlauf erfolgen wird. (diverse Angeaben zum Lebenslauf des Angeklagten Dr. L) (weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Dr. L) Ende 2009 verlegte die G4 AG ihren Sitz nach T22 in die Nähe der Wohnanschrift des Angeklagten (AG X9, HRB ...#). Dieser trat im November 2012 von seinem Amt als Vorstand der G4 AG zurück, nur um im Mai 2013 wiederum das Vorstandsamt zu bekleiden. Für dieses Unternehmen ist der Angeklagte bis heute tätig. Das Unternehmen berät klein- und mittelständische Unternehmen und Handwerksbetriebe bei der Optimierung technischer Prozesse, beispielsweise bei der Einsparung von Energie. Ab 2011 erzielte er mit der G4 AG nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Unternehmen der U-Gruppe nur noch geringe, unregelmäßige Umsätze, die auch Folge des gegen ihn angestrengten hiesigen Ermittlungsverfahren waren und mit denen er seinen Lebensunterhalt nur schwerlich bestreiten konnte. Seit 2015 war Dr. L nach eigenen Angaben freiberuflich als technischer Berater tätig. Allerdings war seine Auftragslage aufgrund des laufenden Strafverfahrens schlecht, so dass er teilweise kostenlos arbeitete, um überhaupt im Geschäft bleiben zu können. Durchschnittlich erzielt er nach eigenen Angaben Einnahmen in Höhe von ca. 500 € (brutto). Seine Ehefrau ist wieder berufstätig und erzielt ein kleines eigenes Einkommen. Beide Eheleute leben gemeinsam im Haus des Schwiegervaters des Angeklagten in T22 in bescheidenen Verhältnissen. Ihren Lebensunterhalt bestreiten sie vornehmlich aus den Ersparnissen der Ehefrau, weil die Ersparnisse des Angeklagten bereits aufgebraucht wurden. Dr. L gab am 06.03.2014 unter dem Az. DR II .../... die eidesstattliche Versicherung bei dem Amtsgericht T22 ab. Als Folge des Strafverfahrens hat der Angeklagte die Darlehensraten einer ihm gehörenden, zur Vermietung verwendeten Immobilie nicht mehr bedienen könne, wodurch diese in 2015 zwangsversteigert werden musste. Neben dem hiesigen Strafverfahren wurde und wird der Angeklagte insgesamt in über 600 Zivilverfahren persönlich in Anspruch genommen, wovon bis Ende 2016 über 300 rechtskräftig zur Entscheidung gelangt waren. Von den über 230 noch laufenden Verfahren in erster und zweiter Instanz, sind ca. 170 bis zum Ausgang des hiesigen Strafverfahrens ausgesetzt, die verbleibenden weiteren Verfahren waren in erster Instanz nicht weiter gefördert worden. Die durchschnittliche Klageforderung belief sich auf ca. 1.000 €, so dass es für den Angeklagten mit den jeweiligen Verfahrenskosten um Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 2.000 € pro Verfahren ging. Insgesamt resultierten daraus aus 95 Verfahren, die rechtskräftig gegen Dr. L entschieden wurden, inklusive Verfahrenskosten Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 180.000 €, die der Angeklagte Dr. L nicht bedienen kann und die im Rahmen einer potenziell möglichen Privatinsolvenz als Forderungen aus unerlaubter Handlung keine Berücksichtigung finden können. Darüber hinaus wird Dr. L, gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten C, in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht C11 auf Rückzahlung von insgesamt 1,5 Mio. € an die U N8 GmbH in Anspruch genommen. In dem Verfahren wird zurzeit ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen von Insolvenzgründen eingeholt, dessen Erstellung sich aber aufgrund der schwierigen Datenlage auf unbestimmte Zeit verzögert hat. Als Folge der medialen Presseberichterstattung hatte der Angeklagte am ersten Weihnachtsfeiertag 2015 unangemeldet an seiner Privatadresse "Besuch" erhalten und wurde von einem Unbekannten massiv beschimpft. Darüber hinaus hatte er erstmals 2012/2013 einen Briefumschlag mit Fäkalinhalten bekommen, der ihn und seine Familie sehr beunruhigt hatte. Auch in der Folgezeit erhielt er vereinzelt ähnliche Post übersandt, die er aber abfangen und zumindest von seiner Familie fernhalten konnte. Nennenswerte Erkrankungen oder Gebrechen sind bei Dr. L nicht bekannt geworden. Der Angeklagte ist Nichtraucher. Er konsumiert keine Drogen, Alkohol nur gelegentlich zu gesellschaftlichen Anlässen. Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Allgemeines zu der Tat Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist die Unternehmensgeschichte des damals größten unabhängigen Stromanbieters, der U-Gruppe ab 2009, deren Geschicke unter der Dachgesellschaft U I7 AG (N7straße #, ...# U4 - HRB ... - AG T14), bei der im Tatzeitraum und darüber hinaus der Angeklagte C Vorstandsvorsitzender und Dr. L Mitglied des Vorstands waren, geleitet wurden und für die die jeweiligen Verantwortlichen der wesentlichen Gruppengesellschaften im Juni 2011 jeweils Eigeninsolvenzantrag stellten und über die ab September 2011 jeweils das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Bis Ende 2008 verlief die Entstehungsgeschichte der U-Gruppe wie folgt: 1. Gründung der U-Gruppe (bis 2005)
  7. a)Der ehemalige Mitangeklagte K Der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer K, der als Mitangeklagter bis zur endgültigen Verfahrenseinstellung Ende 2016 Beteiligter des hiesigen Verfahren gewesen war, war der Gründungsvater der U-Gruppe und ab deren Entstehung in 2005 bis jedenfalls Mitte 2010 zunächst operativ und dann im Aufsichtsrat und als Gesellschafter in deren Entwicklung maßgeblich eingebunden. K nahm insbesondere aufgrund seiner charismatischen und redegewandten Wesensart und seines fundierten Wissens in gesellschaftsrechtlicher, steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine tragende Rolle für die spätere U-Gruppe ein, so dass dessen berufliche Erfahrungen und geschäftlichen Kontakte elementar für die unternehmerische Aufstellung der Gruppe sein sollten.
(1)T11 Finanz-Gruppe (bis 1998) Vor Gründung der U-Gruppe übte K Ende der 80er-Jahre seine Tätigkeit als Steuerberater über die X3 mbH (im Folgenden: "X3 GmbH") mit Sitz in M15, deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer er war, aus. Seine beruflichen Schwerpunkte lagen zunächst bei der Steuerberatung mittelständischer Unternehmen, der Durchführung von Jahresabschluss- und Sonderprüfungen sowie der Beratung von Unternehmen bei Umwandlungen, Verschmelzungen und M&A-Geschäften, während er mit Beginn der 90er-Jahre seinen Fokus mehr in Richtung der Unternehmensberatung richtete. Auf dieser Basis beschäftigte sich K in den folgenden Jahren beruflich mit dem Aufbau und der Expansion der T11 Finanz-Gruppe in M15, in die auch die X3 GmbH eingebunden war. Die Vorgänge um den Aufstieg und Zusammenbruch dieser Firmengruppe im Jahr 1998 waren Gegenstand eines Strafverfahrens vor dem Landgericht N15 (Az. ... KLs ...# Js ...#/...), in dem K am 16.03.2007 wegen Untreue in 176 Fällen sowie wegen Gläubigerbegünstigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Dem dortigen Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufbauend auf der X3 GmbH errichtete K ab Beginn der 90er-Jahre - unter Einbindung der später vor dem Landgericht N15 mitverurteilten L5 und B3 - ein umfassendes Firmengeflecht, über dem als Dachgesellschaft mit Holdingfunktion die T11 Finanz AG mit Sitz in M15 stand. B3 und L5 bekleideten in dem Firmengeflecht auf Betreiben Ks bei unterschiedlichen Gesellschaften Positionen als Geschäftsführer und Vorstände, wobei die faktische Leitungstätigkeit jeweils weiterhin von K ausgeübt wurde. Ab Anfang der 90er-Jahre hatte K über seine so gesteuerten Gesellschaften insgesamt fünf kleiner Immobilienfonds mit einem Fondvolumen von ca. 3 Mio. DM als Steuersparmodell entwickelt und erfolgreich abgeschlossen. Schließlich kam er aufgrund seines anfänglichen Erfolgs und des Zuspruchs seiner Mandanten auf die Idee, sich nunmehr an ein breiteres - über seinen Mandantenstamm hinausgehendes - Publikum zu wenden und brachte unter dem Dach der T11 Finanz AG über deren Tochtergesellschaften von ihm entwickelte und konzipierte geschlossene Immobilienfonds auf den Kapitalanlagemarkt. Nach gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen durch K lag zu dieser Zeit formal die gesamte Geschäftsführung in den Händen L5s, tatsächlich beherrschte jedoch K die gesamte Firmengruppe, obwohl er bei keiner der maßgeblichen Gesellschaften als Geschäftsführer oder Vorstand eingetragen war. Lediglich bei der T11 Finanz AG war K Mitglied des Aufsichtsrats. In seinem Urteil vom 16.03.2007 führte das Landgericht N15 hierzu aus: "Es herrschte unter den drei Angeklagten Einvernehmen darüber, dass die Entwicklung und Konzeption der Fonds, deren rechtliche Konstruktion, die inhaltliche Ausgestaltung der Prospekte sowie der Vertrieb allein Sache des Angeklagten K war. Die Angeklagten B3 und L5 verfügten weder über das erforderliche Wissen noch über die bei K vorhandene Motivation, das Kapitalanlagegeschäft voranzutreiben. Beide waren jedoch bereit, die Vorgaben des Angeklagten K zu erfüllen und sich seinen Weisungen unterzuordnen. Trotz der entgegenstehenden formalen Gesellschafts- und Geschäftsführungsverhältnisse stand K unangefochten an der Spitze der T11 Finanz-Gruppe. Dies beruhte zum einen auf seiner charismatischen und redegewandten Wesensart und seinem fundierten Wissen in gesellschaftsrechtlicher, steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, mit dem er den Angeklagten B3 und L5 überlegen war. Zum anderen hatte der Angeklagte K die Fähigkeit, seine Visionen von einer erfolgreichen Kapitalanlagegesellschaft überzeugend darzulegen, er scheute selbst keine Arbeit und Mühen, um seinen Plan in die Tat umzusetzen: So arbeitete er unermüdlich und in hohem Tempo an der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung, Finanzierung und dem Vertrieb der Fonds, suchte nach geeigneten Immobilien und entwarf Prospekte. Mit diesem überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz erwarb er die stille Bewunderung und das Vertrauen der Angeklagten B3 und L5 sowie der übrigen Mitarbeiter der T11 Finanz-Gruppe. An seiner Kompetenz zweifelte niemand, so dass die Angeklagten B3 und L5, die die Organisation und die Strukturen der Fondskonzepte nicht durchschauten, es aus Nachlässigkeit versäumten, sich einen eigenen Einblick zu verschaffen." Zur Firmengruppe gehörten noch zahlreiche weitere Gesellschaften; die Geschäftsräume aller Gesellschaften befanden sich in einem Bürogebäude in M15 unter einem Dach vereint, die Geschäfte entwickelten sich wie folgt weiter: Die Geschäftsidee Ks entwickelte sich indes nicht erwartungsgemäß. Im Gegensatz zu den ersten fünf Fonds hatten die folgenden Fonds (ab Fonds Nr. 6) als sog. Publikumsfonds ein deutlich größeres Investitionsvolumen und eine breit gefächerte Anlegerschaft. Kapitalanleger waren Privatpersonen, die den Kaufpreis für die Beteiligung an Grundstücksgesellschaften an die X3 GmbH als "neutralen Treuhänder" zahlten, womit B3 und K die Verwaltung der Gelder vornahmen. Im Laufe der Zeit ließ der Vertriebserfolg der Immobilienfonds (Fonds Nr. 6 bis Fonds Nr. 21) nach. Das Interesse der Anleger an dieser Art von Kapitalanlage schwand; die Vertriebszeiten verlängerten sich. Hinzu kamen zahlreiche Fehleinschätzungen zur Marktlage der Objekte, zu Allgemeinkosten und Problemen mit den hohen Vorfinanzierungskosten. Ab 1996 befand sich die Firmengruppe deshalb in einer Liquiditätskrise, die sich zunehmend verschärfte. Im März 1996 waren alle Kreditlimits der Geschäftskonten ausgeschöpft, schließlich kam es bei Fond Nr. 11 erstmals zu Baustillständen, was bei Anlegern zu Irritationen und zur Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der bisherigen Hausbank führte. Ab 1997 manifestierten sich die Liquiditätsschwierigkeiten auch in Vollstreckungsversuchen zahlreicher Gläubiger. Ab Sommer 1997 hatte K die Idee, den Ausweg aus der Situation unter Intensivierung der Vertriebsbemühungen zu suchen. Jedenfalls ab September 1997 war in der Firmengruppe auf Veranlassung des Ks ein System implementiert, mit dem man versuchte, die Unternehmen trotz erheblicher Liquiditätsschwierigkeiten am Leben zu erhalten. In seinem Urteil vom 16.03.2007 führte das Landgericht N15 hierzu aus: "K hatte während der Abwesenheit L5s begonnen, die dringendsten Verbindlichkeiten der Gesellschaften in einer Excel-Tabelle aufzulisten. Diese Tabelle wurde täglich neu gestaltet, wobei für den jeweiligen Listenplatz nicht die Fälligkeit der Verbindlichkeiten ausschlaggebend war, sondern die subjektive Dringlichkeit, die durch K willkürlich bestimmt wurde. Nach dieser willkürlichen Aufstellung gab K täglich Zahlungsanweisungen an die Mitarbeiterinnen im Büro, die die Zahlungen weisungsgemäß anhand der sog. Liquiditätspläne ausführten. Auf diese Weise war es K gelungen, trotz erheblicher Liquiditätslücken das Alltagsgeschäft aufrecht zu erhalten und die Gläubiger der T11 Finanz-Gruppe einigermaßen ruhig zu stellen, so dass es zu keinem Konkursantrag durch Gläubiger kam. L5 blieb zunächst nichts anderes übrig, als das von K installierte und im Alltag längst praktizierte System der täglichen Liquiditätspläne fortzuführen. Ab September 1997 übernahm er es, an der Zusammenstellung der Listen mitzuwirken und den Mitarbeiterinnen täglich die Reihenfolge der kleineren Zahlungen vorzugeben. Bei größeren Beträgen hielt L5 nach wie vor Rücksprache mit K und entschied mit diesem gemeinsam, an welcher Stelle der Liste die Verbindlichkeit zu platzieren sein würde. Das System verzögerte jedoch nur den Zusammenbruch der T11 Finanz-Gruppe um einige Monate." Vor diesem Hintergrund wies K - gebilligt durch B3 und später auch L5 - ab etwa Mitte 1996 die zuständigen Mitarbeiter der X3 GmbH an, die eingehenden Anlegergelder fortan direkt - ohne den Umweg über die Konten der Fondsgesellschaften - an die T11 Finanz-Gruppe zu überweisen. Die Fondsgesellschaften und ihre Gesellschafter verloren damit - entgegen der Vorgaben des jeweiligen Fondprospekts und der getroffenen Treuhandabrede - den Zugriff auf die Anlegergelder und die Einflussnahme auf eine zweckbestimmte Verwendung. K, B3 und L5 missbrauchten das auf den Treuhandkonten einbezahlte Guthaben der Fondsgesellschaften dadurch, dass sie von den Konten der X3 GmbH Gelder für andere Fonds oder für die Allgemeinkosten der T11 Finanz-Gruppe zur Erhaltung deren Liquidität überwiesen. In seinem Urteil vom 16.03.2007 führte das Landgericht N15 hierzu aus: "Der wirtschaftliche Zusammenbruch der T11 Finanz-Gruppe war damit zwar vorprogrammiert, konnte jedoch durch die Querfinanzierung verzögert werden. Im Laufe der Zeit entwickelte sich diese Vorgehensweise zum Schneeballsystem: Die für die Querfinanzierung nötige Beschaffung von Anlegergeldern durch Auflage immer neuer Fonds bedeutete für die T11 Finanz-Gruppe umgekehrt auch einen stetig wachsenden Liquiditätsbedarf. Dieser konnte mangels anderer Quellen nur durch die Zuführung immer neuer Anlegergelder gedeckt werden. So brachte die T23 GmbH insgesamt 21 Fonds auf den Markt, bis sie schließlich im Herbst 1998 endgültig zusammenbrach." Über die Vermögen der Unternehmen der T11 Finanz-Gruppe wurde Ende 1998 das Konkursverfahren eröffnet. Durch die treuwidrige Querfinanzierung im Rahmen der Firmengruppe wurden insbesondere zahlreiche Anleger der Fondsgesellschaften im Zeitraum von Mitte 1996 bis September 1998 erheblich geschädigt. So wurden aus dem Fond Nr. 12 in 41 Fällen insgesamt über 3,9 Mio. DM, aus dem Fond Nr. 15 in 13 Fällen 898.483,90 DM sowie aus dem Fond Nr. 20 in 122 Fällen 5.189.243,40 DM treuwidrige Überweisungen vorgenommen. Neben seiner Tätigkeit für die T11 Finanz-Gruppe hatte K versucht, die sich durch die Wiedervereinigung bietende einmalige Chance eines raschen Einstiegs in die Politik für sich zu nutzen. Durch berufliche Verbindungen und persönliche Beziehungen, u.a. zu seinem späteren Mitarbeiter in der T4, B3, gelang es ihm, 1991 zum Landesschatzmeister und Mitglied des Landesvorstands der D6 T24 ernannt zu werden, und diese Ämter jedenfalls bis zu seinem Rücktritt im Juni 1994 zu bekleiden. Hierdurch hatte K zahlreiche Kontakte zu hochrangigen D6-Politikern knüpfen können, die im Verlauf des hiesigen Geschehens noch nützlich werden sollten.
(2)Kanzlei T12 L2 L3 Nachdem die Staatsanwaltschaft N15 1999 wegen der Geschehnisse um den Zusammenbruch der T11 Finanz-Firmengruppe die Ermittlungen u.a. gegen K aufgenommen hatte, die aber erst im Januar 2005 zur Anklage und 2007 zu dem zitierten Urteil des Landgerichts N15 führten, beeinträchtigten die laufenden Ermittlungen K in seinen geschäftlichen Tätigkeiten zunächst nicht und er suchte neue berufliche Herausforderungen. Im Zuge dessen nahm er ab 1999 eine Tätigkeit als angestellter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Sozietät T12 L2 L3 in M13 auf und konzentrierte sich dort schwerpunktmäßig auf die Prüfung von Banken, Finanzdienstleistungsinstituten, Vermögensverwaltern und Fondsgesellschaften sowie die Vermögensberatung und internationale Steuerberatung mit den Branchenschwerpunkten Finanzwesen, Telekommunikation und Energieversorger. Im Verlauf seiner dortigen Tätigkeit war K auch weiter mit der Entwicklung und der Konzeption von geschlossenen Fonds befasst.
  1. b)Die Entstehung der U-Gruppe (bis 2005) Die Ursprünge der U-Gruppe gehen vor diesem Hintergrund zurück in das Jahr 2002. Dort hatte K - parallel zu seiner Tätigkeit als selbstständiger Steuerberater für die Kanzlei T12 L2 L3 - den Entschluss gefasst, nunmehr mit eigenen Unternehmen im fortschreitend liberalisierten Telekommunikationsmarkt tätig zu werden. Zu dieser Zeit hatte er - zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt - das spätere Aufsichtsratsmitglied der U I7 AG, den vermögenden T4er Anwalt Dr. B2 T3, in Zusammenhang mit früheren Treuhandgeschäften kennengelernt. K gelang es, diesen und dessen ebenfalls vermögenden Bruder S4 T3 für seine Pläne zu gewinnen. Dr. B2 T3 und K wurden fortan Geschäftspartner in vielen Bereichen. Mit finanzieller Unterstützung der T3s formte er so ab 2002 sukzessive die Vorläufergesellschaften der späteren U-Gruppe, deren geschäftlicher Fokus zunächst allein auf dem Telekommunikationsmarkt lag. Dafür erwarb er zunächst mit Unterstützung der T3s von der seit Februar 2002 insolventen D3 AG mit Sitz in U4 (HRB ... AG T14), die bereits auf dem Telekommunikationsmarkt operierte, deren Lizenzen und Endkundengeschäft und firmierte im Juni 2002 ein bestehendes Unternehmen zur P3 GmbH (HRB ... AG T14) mit Sitz in U4 um. Deren Geschäftszweck war die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen und die Vermarktung von Telekommunikationsprodukten. Als Geschäftsführer setzte K den Zeugen X5, den Ehemann der Schwester seiner späteren zweiten Ehefrau, ein. In das neue Unternehmen integrierte K die übernommenen Bereiche der D3 AG. Über die D3 AG hatte K zudem die ...# U5 GmbH & Co KG (HRA ... AG T14) mit Sitz in U4 erworben, deren persönlich haftende Gesellschafterin die ...# U5 Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH (HRB ... AG T14) war. Damit waren die Bemühungen Ks zum Einstieg in den Telekommunikationsmarkt aber noch nicht abgeschlossen: Die frühere, in N10 ansässige U-Gruppe ("U20, E21, G20") hatte sich bis 2000 zu einer bundesweit bekannten Marke entwickelt. Da das Unternehmen aber in Zahlungsschwierigkeiten geriet, wurde über dessen Vermögen im Juni 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Zuge dieses Insolvenzverfahrens erwarb K - wiederum mit finanzieller Unterstützung der T4er Investoren - 2002 die U O5 GmbH (HRB ... AG N10). Nach Umfirmierung der P3 GmbH in U GmbH im Juli 2003 wurde die neu erworbene U O5 GmbH mit dieser Gesellschaft durch Vertrag vom 19.11.2004 verschmolzen. In der neu entstandenen U GmbH fand sich so zum Einen das Endkundengeschäft der D3 AG und der U O5 GmbH wieder, zum Anderen hatte K auf diesem Weg die Namensrechte an der Marke "U" erworben, ohne dabei deren direkter Rechtsnachfolger zu werden, die er nunmehr fortan für seine aufstrebende Firmengruppe verwandte. Zur gleichen Zeit firmierte K eine weitere Vorratsgesellschaft zu der H14 GmbH mit Sitz in U4 (HRB ... AG T14) um, deren Geschäftsgegenstand alle mit der Kundenbetreuung zusammenhängenden Service für Dritte sein sollten. Die Gesellschaft wurde im September 2003 mit der Firma J4 GmbH mit Sitz in N10 (HRB ... AG N10) verschmolzen. Diese Firma war ebenfalls Bestandteil der insolventen früheren U-Gruppe. Deren Knowhow band K in die neu umfirmierte H14 GmbH ein. Deren Geschäftsführerin war ab diesem Zeitpunkt C15, über die der Angeklagte Dr. L erste Kontakte zu K und der U-Gruppe geknüpft hatte, ab Dezember 2003 M7. Im Oktober 2003 firmierte die Gesellschaft in U T21 GmbH um. Im November 2003 firmierte K eine weitere Vorratsgesellschaft zur U T15 GmbH mit Sitz in U4 (HRB ... AG T14) um, deren Geschäftsgegenstand den IT-Servicebereich für Soft- und Hardware umfasste. Geschäftsführer war hier der gesondert Verfolgte E3. Im Dezember 2003 firmierte K eine bestehende Vorratsgesellschaft in die U I7 AG (HRB ... AG T14) mit Sitz in U4 um. Deren Geschäftszweck war die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Wahrnehmung von Holdingaufgaben für Unternehmen (Verwaltungs-, Vertriebs- und Managementaufgaben für das eigene und für andere Unternehmen). Vorstände waren zunächst E3 sowie wiederum M7. Da der ursprüngliche Erwerb der ...# U5 Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH (HRB ... AG T14), der ...# U5 GmbH & Co. KG (AG T14, HRA ...) und der U GmbH (AG T14, HRB ...) über die T13 Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in M13 (HRB ... AG M13 - im Folgenden: "T13 Treuhand GmbH") vollzogen worden war, erwarb die neu gegründete U I7 AG im April 2004 sämtliche Geschäfts- und Kommanditanteile dieser Gesellschaften und übertrug im Gegenzeug an die T13 Treuhand GmbH 11.950.000 Inhaberaktien der U I7 AG zu einem Ausgabebetrag von 11.950.000 €. Hiermit korrespondierend wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14.05.2004 das Grundkapital von 50.000 € auf 12 Mio. € angehoben und alle Aktien der Gesellschaft auf Inhaberaktien umgestellt. Ab Mitte 2004 operierte die so geschaffene U-Gruppe mit gemeinsamem Sitz in U4 über die Unternehmen U I7 AG, ...# U5 GmbH & Co. KG, U GmbH, U T15 GmbH und U T21 GmbH auf dem Telekommunikationsmarkt.
  2. c)U als reiner Telekommunikationsanbieter K hatte so die Grundstruktur der "neuen" U-Gruppe maßgeblich gestaltet, die fortan zunächst allein auf dem Telekommunikationsmarkt als Anbieter für Telekommunikationsdienstleistungen in den Bereichen Festnetz, Mobilfunk und Internet tätig war. Diese Struktur sollte später auch das Grundgerüst für die sich stetig verändernde U-Gruppe bilden. Zentraler Fixpunkt dabei war die U I7 AG mit Sitz in der N7straße # in ...# U4, die als Dachgesellschaft jeweils 100%ige Gesellschafterin der weiteren Gesellschaften der U-Gruppe war. Da die maßgeblichen Investorengelder für den Aufbau der Gruppe von den Gebrüdern T3 stammten, hielten diese über deren Gesellschaft P4 mit Sitz in W7, M12 ca. 2/3 der existierenden Aktienanteile. Zugleich hielt K über die ihm zuzuordnenden Beteiligungsgesellschaften N11 GmbH & Co. KG und S7 Verwaltungs GmbH jeweils mit Sitz in M13 und J6 GmbH + Co. Beteiligungs KG mit Sitz in U4 im Wesentlichen die verbleibenden Anteile. Im Aufsichtsrat der U I7 AG waren neben Dr. B2 T3 ein Dr. A2 aus I8 und G5 aus F5. Über die U I7 AG erfolgte die Steuerung der gesamten U-Gruppe dahingehend, dass die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen durch K, der ab März 2005 zu deren alleinigen Vorstand berufen war, getroffen wurden. Daneben waren in der I7 die zentralen Unternehmensbereiche wie Recht, Buchhaltung, Personal, etc. angesiedelt. Zudem erfolgte die Verwaltung und Steuerung der Finanzen der Gesamtgruppe über die Mitarbeiter der Dachgesellschaft. Das operative Geschäft war nicht Geschäftsgegenstand der I7. Die für die Gesamtgruppe zentrale Stellung Ks zementierte sich ab Juli 2005 noch stärker, weil dieser ab diesem Zeitpunkt auch alleiniger Geschäftsführer der U GmbH war. Diese war die zentrale "operative" Einheit der Gruppe, da über sie die Kunden angeworben und die Telekommunikationsdienstleistungen eingekauft bzw. erbracht wurden. Die Kundenverwaltung erfolgte über die Gesellschaften U T21 GmbH und U T15 GmbH. Zu dieser Zeit entwickelte sich über die enge berufliche und geschäftliche Verbindung in der U GmbH, K war Geschäftsführer und C deren Vertriebsleiter, eine freundschaftliche Beziehung zwischen K und C, die die Grundlage des späteren Tatverlaufs bilden sollte. Cs Aufgabe in der U GmbH, als maßgebliche operative Einheit des Verbunds deren wirtschaftliches "Herzstück", war die Kundenakquise über Vertriebsstrukturen. Hierzu verfügte C über Jahre lange Erfahrung betreffend die Vermittlung von Telekommunikations-, Energielieferungs- und Internetverträgen sowie dem Handel mit Produkten der Telekommunikationssparte aus seiner Vorbeschäftigung bei der J AG und über seine eigene Gesellschaft, die E2 GmbH. Zudem verfügte C über ein breites Netzwerk an Kontakten in Vertriebstrukturen, auf das er für seine Tätigkeit bei der U-Gruppe zurückgreifen konnte. K, der von Cs Fähigkeiten überzeugt und beeindruckt war, wollte sich dieses Knowhow für die Unternehmensgruppe zunutze machen und schloss für die U GmbH im Juni 2005 deshalb mit der E2 GmbH einen Vertriebskoordinatorenvertrag, nach dem C U-Produkte über akquirierte Vertriebspartner und -strukturen an Endkunden vermitteln und hierzu für jeden durch die angeworbenen Vertriebspartner zugeführten Bestandskunden eine monatliche Overheadprovision von 1% der kalendermonatlichen Nettoumsätze der akquirierten Kunden erhalten sollte. 2. Markteinstieg als Stromversorger (2006/2007)
  3. a)Vorbereitungen zur geschäftlichen Neuausrichtung (bis 2006) Trotz erfolgreich aufgestellter Vertriebsstrukturen entwickelte sich das Telekommunikationsgeschäft nicht wie erhofft, da zum Einen die Gewinnmargen in dem schon weit entwickelten Telekommunikationsmarkt eher gering waren, zum Anderen sich eine Vielzahl von Anbietern dort eine hart umkämpften Wettbewerb lieferten. Konsequenz war, dass sich das reine Telekommunikationsgeschäft jedenfalls ab 2006 als defizitär erwies. Da die U-Gruppe aber nahezu vollumfänglich in diesem Segment tätig war, erkannte K, dass deren unternehmerische Zukunft bei Fortführung der bisherigen Struktur überschaubar bleiben würde. Insofern versuchte er jedenfalls ab Ende 2005 Maßnahmen zu ergreifen, mit Hilfe derer die U-Gruppe das Portfolio der angebotenen Leistungen erweitern und so ein solideres wirtschaftliches Fundament erhalten sollte. In diesem Zusammenhang firmierte K eine bestehende Gesellschaft in U X10 GmbH mit Sitz in X11 um (HRB ...# AG X11), deren Geschäftsgegenstand der Vertrieb und die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere im Bereich des Mobilfunks war, und übernahm zugleich deren Mitgeschäftsführung. Jedenfalls auch beeinflusst durch Anregungen Cs, der im Rahmen seiner bisherigen Vertriebstätigkeiten neben Telekommunikations- seit jeher auch Strom- und Gasprodukte im Vertriebsportfolio hatte und dessen Schwerpunkt hierbei auf dem Strommarkt lag, erkannte K im Verlauf des Jahres 2006, die sich nach weiter vorangeschrittener Liberalisierung des Energiemarktes bietende unternehmerische Chance, sich als unabhängiger Strom- und Gasanbieter auf dem deutschen Markt zu betätigen und zu etablieren. Entsprechend beschloss er gemeinsam mit C, die Strukturen der U-Gruppe zu verändern und innerhalb des neu formierten Verbunds als weiteres Geschäftsfeld neben der Telekommunikation die Tätigkeit zunächst als Stromversorger auszuüben. Hintergrund dieser Neuausrichtung war die zwischenzeitlich realisierte, weitere Liberalisierung des Energiemarktes durch Inkrafttreten der Novelle des Energie- und Wirtschaftsgesetzes (im Folgenden: "EnWG") zum 07.07.2005: Bis 1998 bestanden in der Energiewirtschaft sog. Gebietsmonopole, innerhalb derer wenige vertikal integrierte Versorgungsunternehmen in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten in gesetzlich anerkannter Monopolstellung unter staatlicher Aufsicht operierten. Der Anstoß zu der Liberalisierung dieses nationalen Energiemarktes erfolgte auf europäischer Ebene. Dort war eine legislatorische Grundkonzeption zur Verwirklichung eines europäischen, auf Wettbewerb basierenden Energiebinnenmarktes entwickelt worden, deren Fundamente in den EU-Binnenmarktrichtlinien für Elektrizität (96/92/EG) und Erdgas (98/30/EG) niedergelegt wurde. In der Folgezeit setzte der nationale Gesetzgeber 1998 zunächst die EU-Richtlinie zum Elektrizitätsbinnenmarkt mit der Novellierung des EnWG in nationales Recht um, wodurch die Liberalisierung des deutschen Strommarktes mit der Öffnung der diesbezüglichen Märkte ihren Anfang nahm. Fortan konnte jeder Verbraucher frei wählen, wer ihm den benötigten Strom liefern sollte. Zudem durften Stromanbieter - auch standortunabhängig - überregional, ihre Leistungen anbieten. Nach zunächst positiven Entwicklungen zugunsten der Verbraucher konsolidierte sich der Strommarkt zunehmend dahingehend, dass sich im Wesentlichen vier Großkonzerne, nämlich S2, F, W9 und F9, den deutschen Markt in vier Versorgungsgebieten aufteilten, innerhalb derer sie neben der Produktion und Verteilung nach wie vor auch für die Übertragung des Stroms durch ihre Höchst- und Hochspannungsleitungen in Regelzonen verantwortlich waren. Auch die in 2003 erfolgte Novellierung des EnWG zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Erdgasbinnenmarkt führte zunächst nicht zur avisierten Liberalisierung des Erdgasmarktes und der Aktivierung des Wettbewerbs, da die Grundstrukturen des Marktes u.a. durch langfristige Lieferverträge kurz- bis mittelfristig zunächst kaum Veränderung zuließen. Diese Entwicklungen aufgreifend erfuhren die ursprünglichen EU-Richtlinien in 2003 eine Revision. Mit den daraus entwickelten Beschleunigungsrichtlinien für Strom (2003/55/EG) und Erdgas (2003/54/EG) verfolgte der europäische Gesetzgeber nunmehr die Absicht, die angestrebte Liberalisierung im Energiebereich weiter voranzutreiben. Anders als zuvor war in den Beschleunigungsrichtlinien der regulierte Netzzugang - im Gegensatz zum bisher möglichen verhandelten Netzzugang - als einzig mögliche Umsetzung europäischen Rechts festgelegt. Die Vorgaben dieser Richtlinien wurden schließlich durch die Novellierung des EnWG im Juli 2005 in nationales Recht umgesetzt. Als Konsequenz wurde ab diesem Zeitpunkt die Kompetenz der früheren Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post mit Sitz in C11 auf den Energiebereich (Strom und Gas) ausgedehnt und die Behörde in "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" (im Folgenden: "Bundesnetzagentur") umbenannt. Die neu geschaffene Regulierungsbehörde für die Energiemärkte erhielt umfangreiche Befugnisse zur Gestaltung der deutschen Energiewirtschaft, mit Hilfe derer sie von nun an die rechtlich nahezu vollendete, aber tatsächlich nicht wirksam umgesetzte Liberalisierung des Strommarktes vorantreiben sollte. In der Folgezeit war es so eine Frage der Zeit, bis sich Wettbewerb in den Strommärkten einstellen würde. Hierin lag für neue Unternehmen in dem Marktsegment zugleich auch eine unternehmerische Chance, sich als unabhängiger Energieanbieter wesentliche Marktanteile zu sichern, die K und C in ihrem jeweiligen Wirkungskreis nutzen wollten, wobei beide nicht über einschlägige Erfahrung betreffend die operative Abwicklung von Energiegeschäften verfügten. In Vorbereitung des geplanten Einstiegs in den Strommarkt als von den marktbeherrschenden Unternehmen unabhängiger Stromversorger gründete K über die U I7 AG unter dem 14.08.2006 die U F4 GmbH mit Sitz in der N7straße # in U4 (HRB ... AG T14), deren Geschäftsgegenstand die Tätigkeit als Energieversorgungsunternehmen, insbesondere die Lieferung von Strom und Gas an Endkunden, sowie der Großhandel mit Strom war. Die U F4 GmbH sollte - analog der U GmbH für Telekommunikationsdienstleistungen - zentrale operative Einheit für den Vertrieb von Strom in der U-Gruppe werden. Zum alleinigen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer - befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB - wurde C bestellt. Die Gesellschaft verfügte zunächst neben C über keine weiteren Mitarbeiter. Nach Eintragung der neuen Gesellschaft im Handelsregister am 13.11.2006 meldete C bei der Stadt U4 deren Tätigkeit als Energieversorgungsunternehmen als Gewerbe an, wobei der Beginn der angemeldeten Tätigkeit zum 01.11.2006 angegeben wurde. Sodann zeigte er unter dem 24.11.2006 die Aufnahme der Energiebelieferung bei der Bundesnetzagentur an und erbat die Aufnahme in die aktuelle Liste der Stromversorger. Ab Januar 2007 wurde die U F4 GmbH dort als zugelassenen Stromversorger geführt. Schließlich trafen die U I7 AG, vertreten durch K, und die neue U F4 GmbH, vertreten durch C, am 15.12.2006 eine Vereinbarung über die Übernahme eines Patronats, die die neue Gesellschaft wirtschaftlich und finanziell in die Lage versetzen sollte, die nun notwendigen Anschubkosten aufbringen zu können. Hierin hieß es u. a.:
(2)"Solange U F4 für eine Geschäftstätigkeit als Stromversorgungsunternehmen die erforderliche öffentlichrechtliche Genehmigung besitzt, übernimmt U I7 hiermit unwiderruflich die uneingeschränkte Verpflichtung, auf U F4 in dieser Zeit, in der Weise Einfluss zu nehmen und diese finanziell so auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen aus einer Tätigkeit als Stromversorgungsunternehmen umfassend nachzukommen.
(3)Eine ordentliche Kündigung dieser Vereinbarung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen. Wichtiger Grund Ist insbesondere der Wegfall der Stellung der U I7 als Mehrheitsgesellschafter der U F4. Eine außerordentliche Kündigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen."
  1. b)Markteinstieg als unabhängiger Stromversorger Mit Abschluss der Vorbereitungen nahm die U F4 GmbH ab März 2007 - wie von C und K beabsichtigt - die Tätigkeit als Stromversorgungsunternehmen auf. Dabei bot das Unternehmen Strombezug deutschlandweit an, wobei der geografische Fokus auf Mittel- und Westdeutschland lag. Zielgruppe der Stromtarife waren seit dieser Gründungszeit vornehmlich private Haushalte und gewerbliche Kleinbetriebe. Um in dem neuen Strommarkt schnell Fuß zu fassen, war es schon bei Markteintritt die gemeinsame Vorstellung von C und K mit rasantem Wachstum schnell hohe Kundenzahlen zu generieren, um sich in dem hart umkämpften Wettbewerb um Stromkunden zeitnah als zahlenmäßiges "Schwergewicht" positionieren zu können. In Umsetzung dieser Strategie war es von Beginn an gemeinsames Grundverständnis von C und K, mit sehr preisgünstigen Angeboten und aggressiven Vertriebsstrukturen die Kundengewinnung massiv anzukurbeln. Zum Markteinstieg bot die U F4 GmbH so, vor allem konzipiert durch den Angeklagten C und jedenfalls gebilligt durch K, für Kunden allein Tarifmodelle mit Festpreistarifen an, die einen festen Arbeits- (in Cent/kWh) und Grundpreis (Jahresgebühr in €) beinhalteten und gezielt extrem niedrige Verkaufspreise vorsahen. Den Kunden offerierte man die Möglichkeit, durch Sonderabschlagszahlungen und vorzeitige quartalsweise oder jährliche Vorauszahlungen, den eingekauften Stromarbeitspreis in Centbeträgen zu reduzieren. Dabei war die Reduktion besonders hoch dann, wenn höhere Sonderabschläge, die quasi zinslose Darlehen zugunsten der U-Gruppe darstellten, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an den Kunden zurückgezahlt werden mussten und der Höhe nach bis zu 200 € reichten, gezahlt und die jährliche Vorauszahlung gewählt wurde. Darüber hinaus war - unabhängig von der Wahl des Kunden - in diesen "Lockvogel-Tarifen", die bestenfalls - wenn überhaupt - geringfügige Ertragsmargen vorsahen, stets eine bis zu dreijährige Preisgarantie ohne weiteren Aufpreis integriert. Die zur Bedienung der aus Vertragsabschlüssen zu diesen Konditionen entstehenden Verpflichtungen der U F4 GmbH als Stromlieferant notwendigen Strommengen bezog die Gesellschaft auf Grundlage von Rahmenverträgen mit einem großen unabhängigen Energiehändler monatsweise jeweils im Vormonat für den darauf folgenden Monat. Dabei verhandelten die jeweiligen Mitarbeiter der U F4 GmbH jeden Monat mit dem jeweiligen Stromlieferanten neu, wobei sich die Stromeinkaufspreise dann jeweils an dem zu dieser Zeit gültigen Marktpreis orientierten. Bei Überschreitung der im Vormonat gekauften Energiemengen wurden zur Abdeckung von Lieferspitzen im jeweils laufenden Monat auf dem Spotmarkt weitere Kontingente zum dann aktuellen Marktpreis erworben. Absicherungen gegen Preisschwankungen des Stromeinkaufspreises für Strom im Sinne von längerfristigen Lieferverträgen und Termingeschäften erfolgten indes nicht. Zur Unterstützung bei der technischen Abwicklung der Strombelieferung an die Endkunden arbeitete die U F4 GmbH von Beginn an mit der F6 GmbH mit Sitz in C14 zusammen (HRB ...# AG D7). Schwerpunkt dieses zunächst gruppenexternen Unternehmens war die Versorgung Dritter mit Energie und damit zusammenhängende Dienstleistungen. Entsprechend beauftragte die U F4 GmbH, vertreten durch den Angeklagten C, die F6 GmbH, mittels eines Kooperationsvertrages Dienstleistungen im Rahmen des Kundenwechselprozesses, der Bilanzkreisführung, des Fahrplan- und Vertragsmanagements sowie der damit korrelierenden kreditorischen Rechnungsprüfung zu erbringen. Zwischenzeitlich hatten C und K für die U F4 GmbH bei dem Hauptzollamt L10 (im Folgenden: "HZA L10") als zuständiger Behörde für die Einziehung der für Stromversorger nach Stromsteuergesetz anfallenden Stromsteuern eine Erlaubnis zur Leistung von Strom beantragt und unter dem 23.04.2007 auch erteilt erhalten. In Ausübung des bestehenden Wahlrechts zwischen monatlicher und jährlicher Steuerklärung wurde für die U F4 GmbH eine monatliche Anmeldung des zu versteuernden Stromvolumens avisiert. In dieser Zusammensetzung operierte die U-Gruppe im Markt nunmehr ab Mai 2007 als Stromversoger und verkaufte die skizzierten Tarifmodelle an Endkunden zunächst bis August 2007 mit mäßigem Erfolg. Die Angeklagten hatten sich dabei das Ziel gesetzt, im Jahr 2007 zahlenmäßig insgesamt 60.000 bis 80.000 Kunden zu akquirieren und in die Versorgung zu bringen. Zur Abwicklung der operativen Geschäfte hatte K auf Grundlage des zwischen beiden bestehenden gewachsenen Vertrauensverhältnisses C für die U I7 AG eine Generalhandlungsvollmacht erteilt, die diesen zur Durchführung aller Rechtshandlungen bevollmächtigte, die nicht ausdrücklich nur den organschaftlichen Vertretern zugewiesen waren.
  2. c)Umzug Ks in die T4 (Oktober 2007) Neben der akribischen Arbeit an der Architektur der "neuen" U-Gruppe und Tätigkeiten für die Kanzlei T12 L2 L3 in M13 war das Strafverfahren gegen K hinsichtlich der T11 Finanz-Gruppe in 2007 soweit vorgedrungen, dass im März 2007 das bereits zitierte Urteil des Landgerichts N15 ergangen war und K nunmehr in absehbarer Zeit die Vollstreckung der dortigen Haftstrafe drohte. Entsprechend begann er, sich aus dem operativen Geschäft der U-Gruppe zurückzuziehen und persönlich und beruflich seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland in die T4 zunächst nach A3 (C16 Straße ...#, $$-... A3) zu verlagern. Dort gründete er allein oder zusammen mit seiner Ehefrau I9 K mehrere Gesellschaften in der T4, die vor allem der Verwaltung von Vermögenswerten der Familie K und der Erbringung von Beratungsleistungen durch K selbst dienten: So hatte er bereits vor seinem Umzug zusammen mit seiner Ehefrau die Firma N12 Vermögensverwaltungs AG mit Domizilsitz in P5 bei A3 gegründet. Daneben gründete K (95%) zusammen mit seiner Frau (5%) am 30.10.2007 die N12 D5 GmbH, deren Geschäftsführer zu Anfang K und seine Ehefrau waren. Die Gesellschaft hatte bis April 2011 ihren Sitz an der Privatadresse der Ks in A3. Weiter gründete K am 29.11.2007 die D AG mit Sitz in der C16 Str. ...# in A3 als Treuhandgesellschaft. Verwaltungsrat war K selbst, Direktorin seine Ehefrau. Die D AG war 100%-ige Tochtergesellschaft der N12 Vermögensverwaltungs AG. Daneben hatte K bereits im Mai 2007 die ihm allein gehörende U International AG ebenfalls mit Sitz in der C16 Straße ...# in A3 gegründet, deren Geschäftszweck der Handel mit Waren aller Art im In- und Ausland sowie mit Strom und Gas und die Vermittlung von solchen Handelsgeschäften. Verwaltungsrat war ab November 2007 allein K, Direktor ab Mai 2008 W6, ein enger Vertrauter Ks. Über die Gesellschaft wickelte K Geldflüsse (Factoring, Darlehen, Schuldverschreibungen, etc.) zu den U-Unternehmen ab. Eine weitergehende Geschäftstätigkeit entfaltete das Unternehmen nicht.
  3. d)Gesellschaftliche Umstrukturierung der U-Gruppe In der Folgezeit entfaltete K als Ideengeber, unterstützt durch C, Aktivitäten zu einer Umstrukturierung der bisherigen U-Gruppe für das neue schwerpunktmäßige Geschäftsfeld als Energieversorger. Um das frühere, wenn auch zu dieser Zeit bereits defizitäre Telekommunikationsgeschäft zu bündeln, gründete K zunächst über die U I7 AG als Inhaber unter dem 13.08.2007 die U Communications GmbH (HRB ... AG T14) mit Sitz am Gruppensitz in T14. Deren Geschäftsgegenstand sollte die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Vermarktung von Telekommunikationsprodukten und damit verbundene Dienstleistungen und Tätigkeiten sein. Als Geschäftsführer wurde zunächst der gesondert Verfolgte E3 und eine weitere Person bestimmt. Ab Oktober 2007 führte E3 das Unternehmen alleine. Die neue U Communications GmbH entfaltete in 2007 zunächst noch keine nennenswerte Geschäftstätigkeit. Ende August wurde unter Federführung Ks zudem auch die Kerngesellschaft der Gruppe, die U I7 AG, neu formiert: Zunächst wurde unter dem 28.08.2007 durch den Aufsichtsrat, bei dem zwischenzeitlich die früheren Aufsichtsratsmitglieder Dr. A2 und G5 abberufen und stattdessen, der Bruder Dr. B2 T3s, S4 T3, sowie der Angeklagte C als weitere Aufsichtsratsmitglieder neben Dr. B2 T3 berufen worden waren, beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe weiterer Aktien im Nennwert von 1 € je Aktie an den bisherigen Mehrheitsteilhaber, die Dr. B2 T3 zugehörige P4 in M12, von bisher 12 Mio. € auf nunmehr 13,5 Mio. € zu erhöhen. Die Ermächtigung wurde später im November 2007 in das Handelsregister eingetragen. In Ansehung seiner persönlichen Situation entschloss sich K, seinen ihm freundschaftlich verbundenen Vertrauensmann C, der ohnehin bereits generalbevollmächtigt war und über für K günstige Erfahrung und Kontakte im Vertrieb im für ihn noch neuen Energiebereich verfügte, auch die operative Leitung der U I7 AG zu übertragen. Hierzu überzeugte er die Mehrheitsgesellschafter, die Gebrüder T3, unter Verweis auf seine neue Geschäftstätigkeit in der T4 und die anstehende Verlagerung seines Lebensmittelpunktes dorthin, C nunmehr als Vorstand der U I7 AG zu berufen. Entsprechend zog sich K aus seiner bis dahin operativ steuernden Rolle als Alleinvorstand zurück und tauschte mit C die Ämter. In Ausführung dieses Wechsels wurde durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 29.08.2007 K für C in den Aufsichtsrat berufen, dessen Vorsitzender nunmehr S4 T3 war. Gleichsam bestellte der Aufsichtsrat - unter Abberufung Ks als Vorstand der Gesellschaft - den Angeklagten C mit Wirkung vom 03.09.2007 zum alleinigen Vorstand der U I7 AG, wobei ihm ausdrücklich die Befugnis zustand, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Diese Änderung wurde zum 12.09.2007 in das Handelsregister eingetragen. Da der Fokus des neuen Stromanbieters aus der Sicht von C und K vor allem auf der schnellen Kundengewinnung lag, sollten die dafür notwendigen Marketingbemühungen in einer neuen, der U-Gruppe nicht direkt zugehörigen Gesellschaft konzentriert werden. Zu diesem Zweck erwarb Dr. B2 T3 über dessen in M12 ansässige Gesellschaft U8 Establishment von C sämtliche Anteile an dessen Unternehmen E2 GmbH, die bislang bereits - von C als Geschäftsführer gesteuert - als externer Vertriebskoordinator für Geschäfte im Telekommunikationsbereich gedient hatte. Geschäftsführer blieb weiterhin C als deren Alleingeschäftsführer. Die neuen Inhaber firmierten die Gesellschaft in U N8 GmbH um und verlegten den Sitz der Firma an den Gruppensitz in U4 (HRB ... AG T14). Im Nachgang hierzu wurde im Herbst 2007 das Stammkapital von 25.000 € auf 200.000 € erhöht. Geschäftsgegenstand des neu entstandenen Unternehmens war der Vertrieb und die Vermittlung von Dienstleistungen verschiedener Art, insbesondere Strom-, Gas- und Telekommunikationsverträge sowie Handelsvertretung. Darüber hinaus sollte die Gesellschaft auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung solche Verträge abschließen können und insoweit die Tätigkeit als Telekommunikationsdienstleistungs- und Energieversorgungsunternehmen wahrnehmen. Hintergrund der Gestaltung der U N8 GmbH als rechtlich eigenständiges, formell nicht unter der Dachgesellschaft U I7 AG firmierendes Unternehmen war es, die Kundengewinnungskosten für Stromkunden wertmäßig über den generierten Kundenwert bilanziell innerhalb der maßgeblichen Unternehmen der U-Gruppe, so bei der U F4 GmbH, aktivieren zu können. Ebenfalls bereits Ende August 2007 wurde - begleitet durch K als jedenfalls zu dieser Zeit noch Geschäftsführer der U GmbH - ein notarieller Verschmelzungsvertrag zwischen den jeweils Verantwortlichen geschlossen, nach welchem die aus Gründungszeiten stammenden, auf Telekommunikation ausgerichteten Unternehmen, die U GmbH, die ...# U5 Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH und die ...# U5 GmbH & Co. KG auf die neu gegründete U Communications GmbH als übernehmendes Unternehmens verschmolzen werden sollten, um das Telekommunikationsgeschäft insgesamt in dieser zu bündeln. Die Zustimmungen der übertragenden Gesellschaften wurden aber nur teilweise sofort erteilt, so dass die angelegte Verschmelzung erst zum 29.12.2008 Wirkung entfalten konnte. Schließlich gründete C unter dem 05.09.2007 die U Gasversorgungs GmbH (HRB ...# AG T14) als Tochterunternehmen der U I7 AG und die U O3 GmbH als Tochterunternehmen der U N8 GmbH (HRB ... AG T14) jeweils mit Sitz in U4 am Gruppensitz. Deren Alleingeschäftsführer, ausgestattet mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen, war jeweils C. Geschäftsgegenstand der U Gasversorgungs GmbH war die Tätigkeit als Energieversorgungsunternehmen, insbesondere im Rahmen der Belieferung von Gas an Endkunden sowie die Belieferung mit anderen Energieträgern wie z.B. Strom, auch der Handel mit Gas und Strom. Da die U-Gruppe zu dieser Zeit noch keine Gastarife anbot, blieb die neu gegründete Gesellschaft zunächst inaktiv. Geschäftsgegenstand der U O3 GmbH war die Vermittlung von Produkten und Dienstleistungsverträgen verschiedenster Art zur Versorgung von Haushalten, insbesondere Telekommunikationsdienstleistungs- und Energieversorgungsverträgen. Dabei sollten über die U O3 GmbH alle Direktmarketingleistungen der U-Gruppe laufen, um Neukunden zu akquirieren. Für den Vertrieb beauftragte die U O3 GmbH freiberufliche Vertragspartner, deren Provisionen sie wiederum selbst aufbrachte und im Gegenzug, für die Bereitstellung der Kunden an die U N8 GmbH einen Festbetrag von bis zu 65 € pro Kunde erhielt. Mit der U I7 AG als Dachgesellschaft war im Herbst 2007 die U-Gruppe so aufgestellt, dass über die U F4 GmbH das Stromgeschäft, über die (noch inaktive) U Gasversorgungs GmbH später das Gasgeschäft und über die U Communications GmbH / U GmbH das bisherige - wenngleich defizitäre - Telekommunikationsgeschäft operativ abgewickelt wurde. Dabei fungierte die U T21 GmbH als zentrale Kundenbetreuungseinheit, bei der die Kundengelder eingingen. Über die U N8 GmbH, die im Alleineigentum Dr. B2 T3s stand, wurden der Vertrieb und das Marketing der Gruppe abgewickelt. Jedenfalls ab Herbst 2007 war C - im Einvernehmen mit dem ehemaligen Mitangeklagten K - zur zentralen operativen Figur der Gruppe als Alleinvorstand der U I7 AG und Alleingeschäftsführer der U F4 GmbH und der U N8 GmbH aufgestiegen, wohingegen K als Gründer und Strukturgeber der Gruppe - vornehmlich bedingt durch die ihm drohende Strafvollstreckung und die Verlegung seines Wohnsitzes in die T4 - als Aufsichtsrat der U I7 AG in den Hintergrund getreten war. Gruppenweit verfügte die U-Gruppe zu dieser Zeit über ca. 90 Mitarbeiter.
  4. e)C2 M3 als Hauptsponsor In den ersten Monaten als Stromversorger operierte die U-Gruppe in dem für sie neuen Markt zunächst mit mäßigem Erfolg. Zum Einen war das Strompreisniveau zu dieser Zeit - der reine Stromeinkaufspreis lag bis Oktober 2007 zwischen 50 und 60 € pro MWh - noch auf moderatem Niveau, so dass der Wechseldruck der Verbraucher gering blieb. Auf der anderen Seite bewegte sich die U-Gruppe als unbekannter Anbieter auf einem weitestgehend neuen Markt in einem für die Kunden unsicheren Umfeld, das eine Wechselbereitschaft der Endkunden nicht förderte. Daran anknüpfend hatte K zwischenzeitlich gegen Ende seiner Amtszeit als Vorstand der U I7 AG im Sommer 2007 Bemühungen unternommen, mittels eines renommierten Sponsors die Attraktivität der U-Gruppe für Endkunden gezielt zu steigern. Hierzu hatte K mit dem damaligen Geschäftsführer der C2 M3 Fußball GmbH, dem Zeugen I5, mit dem K persönlich bekannt war, Verhandlungen geführt. Schließlich gelang es K unter dem 02.08.2007, über die U I7 AG mit der C2 M3 Fußball GmbH einen Hauptsponsorvertrag abzuschließen, durch welchen die U-Gruppe offizieller Hauptsponsor des Fußball-Bundesligavereins C2 M3 für die Zeit vom 01.08.2007 bis 30.06.2010 wurde. Hierfür hatte die U I7 AG im ersten Jahr - neben ereignisbezogenen Leistungsprämien - einen Basisbetrag von zunächst 5,5 Mio. €, im zweiten Jahr 5,885 Mio. € und im letzten Jahr 6.296.950 €, zu zahlen in jeweils zwei Raten zum 01.07. und 15.01. des jeweiligen Vertragsjahres, zu erbringen. Gemäß Abschnitt VI des Vertrages sollte die Schuldnerin berechtigt sein, ihre aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten unter dort näher dargelegten Voraussetzungen auf die Gesellschaften U F4 GmbH, U Communications GmbH oder U N8 GmbH zu übertragen, wobei die Schuldnerin im Übertragungsfall weiter unmittelbar für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag verantwortlich bleiben sollte. Daneben war es K auch gelungen, die extrem erfolgreichen Biathleten C12 und S3 als Werbeträger für die U-Gruppe zu gewinnen. Die sich in die bereits bei Markteintritt bestehende Gesamtstrategie von K und C einfügende Gewinnung des neuen Hauptsponsors mit hohem Bekanntheitsgrad erwies sich als ertragreicher Katalysator für das Stromgeschäft. Ab September 2007 gelang es der U-Gruppe immer besser, neue Kunden zu gewinnen. Die neue Entwicklung wurde zudem auch dadurch befördert, dass der Strompreis ab November 2007 rasant anstieg. So betrug der Einkaufspreis ab November 2007 bereits zwischen 75 und 85 € pro MWh, was die Wechselwilligkeit der Kunden aufgrund des damit steigenden Bezugspreises zunehmend anspornte. In diesem so begünstigten Marktumfeld begann für die U-Gruppe, die gezielt mit aggressiven "Lockvogel"-Tarifen mit extrem geringer Marge und langfristigen Preisgarantien für Neukunden auf dem Markt operierte, eine rasante Entwicklung, an deren Ende diese als in Bezug auf den Kundenbestand größter unabhängiger Energieanbieter Deutschlands stehen sollte. Vor diesem Hintergrund kurbelten C und K den Vertrieb über die neu gegründeten Gesellschaften U N8 GmbH und U O3 GmbH massiv an. In diesem Zusammenhang hatte C am 02.11.2007 auch bei der Stadt U4 für die U N8 GmbH ein Gewerbe zur Geschäftsaufnahme zum 03.09.2007 angemeldet und am 13.12.2007 die Gesellschaft als Stromversorger bei der Bundesnetzagentur angezeigt.
  5. f)Die U-Gruppe Ende des Jahres 2007 Zwischenzeitlich hatte die U I7 AG im Oktober 2007 die U9 GmbH mit Sitz in Q2 (HRB ...# AG Q2) sowie deren Verwaltungsgesellschaft, die U9 Verwaltungs GmbH mit Sitz in Q2 (HRB ...# AG Q2), erworben. Das Unternehmen war ein bundesweit tätiger kleiner Mobilfunkanbieter, der noch bis Ende 2007 über eine Vertriebskooperation mit T-Mobile verfügte und geringe Erträge abwarf. Als Geschäftsführer der neu erworbenen Gesellschaften wurde jeweils der Angeklagte Dr. L eingesetzt. Dr. L, der bislang über seine G4-Gesellschaften für die U-Gruppe nur extern auf Beraterbasis tätig geworden war, trat hier erstmals in einer führenden Position in einer der Gruppe zugehörigen Gesellschaft in Erscheinung. Zum Einen hatte er den dafür notwendigen telekommunikations- und technikbezogenen beruflichen Hintergrund, zum Anderen kannte er durch seine bisherigen Tätigkeiten auch bereits Teile der Gruppenstruktur. Jedenfalls ab November 2007 hatte K sämtliche Vorstands- und Geschäftsführerposten bei Gesellschaften der U-Gruppe aufgegeben und seinen persönlichen und beruflichen Lebensmittelpunkt nach A3 in die T4 verlagert. Er widmete sich dort zunehmend anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sozietät T12 L2 L3 in M13 und der im Aufbau befindlichen U7-Gruppe in der T4. Allerdings waren die gesellschaftsrechtlichen und unternehmerischen Grundlagen geschaffen, auf denen die Gruppe auf dem nun mehr boomenden Wechselmarkt im Stromsektor unter der operativen Führung Cs aufbauen konnte. Der Angeklagte Dr. L trat nun erstmals in einer führenden unternehmensintern Position in Erscheinung und sollte fortan mit immer weiteren Aufgaben betraut werden. Bis Ende 2007 war es der U-Gruppe so gelungen, über 83.000 versorgte Endkunden zu verzeichnen und hieraus Umsatzerlöse in Höhe von über 12 Mio. € zu erzielen. Bedingt durch die beschriebene wechselfördernde Gemengelage kam es ab November 2007 zu einem Ansturm wechselwilliger Kunden, auf den die U-Gruppe weder eingestellt noch deren betriebsinterne Strukturen dafür vorbereitet und ausgelegt waren. Binnen nur drei Monaten gingen über 300.000 neue Anträge potenzieller Neukunden ein, die in der Folgezeit in die Versorgung genommen werden sollten. Ab dem Zeitpunkt der Auftragsstellung durch die Kunden befanden sich die Verträge bis zum Versorgungsbeginn im Umstellungsprozess (sog. Backlog), der durchschnittlich zwischen zwei und drei Monaten andauerte. Eine Umstellung der Kunden konnte nur dann erfolgen, wenn die Wechselbedingungen jeweils erfüllt waren. Insofern waren faktisch sichere Neukunden nur diejenigen, die nach Ablauf des Backlogs tatsächlich in die Versorgung gingen. Tariflich war der weit überwiegende Teil akquirierter Kunden jedenfalls bis August 2008 an den seit Geschäftsbeginn verwendeten Tarifen mit Vorkassemodellen und Sonderabschlagszahlungen sowie aufpreislos eingeschlossener Preisgarantie von bis zu drei Jahren orientiert. Die so angeschobene, prosperierende unternehmerische Entwicklung hatte für die U-Gruppe insgesamt zwei Seiten: Einerseits spülte sie - bedingt durch die Vorauszahlungen und Sonderabschläge - hohe Geldsummen in das Unternehmen und schaffte überdurchschnittliches unternehmerisches Wachstum und Erfolg. Andererseits führten die sehr gering kalkulierten Rohmargen dazu, dass bedingt durch die strukturell hohen Kosten für Vertriebsprovisionen und Sponsoring - allein das Engagement mit C2 M3 belief sich für das erste Jahr ab August 2007 auf über 5,5 Mio. € - bereits Ende 2007 erste Defizite bei der U F4 GmbH als "Herzstück" der nunmehr neu formierten U-Gruppe ergaben. Zudem waren nun weite Teile des neu akquirierten Kundenbestands mit Preisgarantien bis Ende 2010 / Anfang 2011 versehen, die unternehmensseitige Preisanpassungen an veränderte, steigende Strompreise - wenn überhaupt - nur restriktiv zuließen. Da im Rahmen des für die Versorgung notwendigen Stromeinkaufs Preissicherungsinstrumente nicht genutzt wurden, war die wirtschaftliche Situation der U F4 GmbH und damit letztlich der ganzen U-Gruppe zukünftig stark von der Entwicklung des Strompreises abhängig. Diese Folge der hochgradig riskanten, von dem Angeklagten C gesteuerten und dem ehemaligen Mitangeklagten K zumindest bekannten und als Aufsichtsrat gebilligten Tarif- und Einkaufspolitik wurde zudem dadurch intensiviert, dass es zur damaligen Zeit keine bundeseinheitliche Tarifstruktur im Strombereich gab und die Endkunden daher - vor allem über die großen Vergleichsportale im Internet (W2, D2, etc.) - gezielt die U-Tarife in den regionalen Bereichen kauften, innerhalb derer die regionalen Preise höher lagen. Insofern war die U-Gruppe bereits ab deren Gründungsjahr mit strukturellen Risiken belastet, bei deren Realisierung, vor allem durch ansteigende Stromeinkaufspreise, immense finanzielle Verpflichtungen entstehen konnten. Doch zunächst ritt die U-Gruppe weiter auf der Welle des Erfolges. 3. Markteinstieg als unabhängiger Gasversorger
(2008)
  1. a)Entwicklung des Kundenbestands bis Mitte 2008 Bis Ende März 2008 hatte die U-Gruppe binnen eines Quartals die Zahl der versorgten Stromendkunden von 83.000 auf 304.000 gesteigert. In dieser massiven Wachstumsphase im Frühjahr 2008 gelangten die unternehmensinternen Arbeitsabläufe vermehrt an ihre Funktionsgrenzen. Entsprechend versuchten sämtliche Verantwortliche, die Buchhaltungssysteme und die personellen Besetzungen der einzelnen Abteilungen und Unternehmen zeitnah zu erweitern bzw. aufzustocken, um der immensen Nachfrage von wechselwilligen Kunden gerecht werden zu können. Zwar wurden dadurch gezielt neue Mitarbeiter in der Kundenbetreuung bei der U T21 GmbH sowie in anderen Bereichen eingestellt. Über Buchhaltungssysteme, die Kundenstrukturen und Überweisungsläufe in den nunmehr anfallenden Dimensionen verlässlich abwickeln konnten, verfügten die ausführenden Unternehmen U F4 GmbH und U T21 GmbH sowie die U-Gruppe als Gesamtes nicht. Dies führte bereits ab Frühjahr 2008 durchgehend zu regelmäßigen Problemen und Rückständen in den einzelnen Buchhaltungssegmenten (Debitoren, Kreditoren, etc.), die punktgenaue Liquiditätsanalysen der Finanzlage der U-Gruppe kaum verlässlich zuließen. Ab März 2008 startete die U-Gruppe über ihren Hauptsponsor C2 M3 eine massive Werbekampagne mit W3 als Werbeträger in einem TV-Werbespot ("Wechseln is'n Klax. Mit U!"), die über Printmedien und Internet begleitet wurde. Hierdurch gelang es, bei zunächst gleich bleibenden Strompreisen auf höherem Niveau den Neukundenzugang kontinuierlich hoch zu halten, mit dem Ergebnis, dass Ende Juni 2008 insgesamt bereits ca. 348.000 Stromkunden in Versorgung standen. Einhergehend mit dem rasanten Anstieg des Kundenbestandes stiegen die finanziellen Verpflichtungen der für die Strombeschaffung (Rechtsbeziehungen mit Netzbetreibern, Stromlieferanten und HZA L10 als zuständiger Steuerbehörde) zuständigen U F4 GmbH massiv an. So hatte das HZA L10 qua Bescheid im Januar 2008 für die nach § 3 Stromsteuergesetz mit 20,50 € je MWh zu entrichtende Stromsteuer, orientiert an dem Umsatzvolumen 2007, ab Januar 2008 monatliche Vorauszahlungen für Stromsteuer in Höhe von 1 Mio. € festgesetzt. Daneben waren die Einkaufskosten für den Bezug der für die Versorgung notwendigen Strommengen wachstumsbedingt ebenfalls stark angestiegen. Während für den reinen Stromeinkauf für das gesamte Jahr 2007 Kosten in Höhe von ca. 5,1 Mio. € entstanden waren, beliefen sich allein diese Einkaufskosten für das erste Halbjahr 2008 bereits auf über 43 Mio. €. Einhergehend mit der explodierenden Kundenzahl sah sich die U-Gruppe mit immensen Folgekosten der Belieferung von Endkunden konfrontiert, da die Durchleitung des gekauften Stromes an diese zudem zu entrichtende Netznutzungsentgelte gegenüber den die Netzinfrastruktur bereitstellenden Netzbetreibern und EEG- und Bilanzkreisabrechnungen der Übertragungsnetzbetreiber nach sich zog.
  2. b)Gesellschaftliche Veränderungen bis Mitte 2008 Bereits im Januar 2008 hatten sich C und K entschlossen, für eine verbesserte technische Abwicklung der massiv steigenden Kundenzahlen die bislang hierfür extern beauftragte F6 GmbH mit Sitz in C14 zu erwerben. Entsprechend kaufte die U I7 AG, vertreten durch C, im Januar 2008 die Softwarefirma P GmbH mit Sitz in C14 (HRB ...# AG D7), deren 100%-ige Tochtergesellschaft die F6 GmbH war. Ab diesem Zeitpunkt übernahm die F6 GmbH als Teil der U-Gruppe gegen geringe Servicepauschalen für die U F4 GmbH das Vertrags- und Kundenmanagement im Hinblick auf die Abwicklung des Wechselprozesses für Strom und Gas sowie die dazugehörige Bilanzkreisverwaltung. Deren Geschäftsführer waren zunächst T19 K4 und der gesondert Verfolgte M10, der aber im September 2008 sein Amt niederlegte. Ergebnislose Rechtsstreitigkeiten mit dem exklusiven Vertragspartner U21 führten 2008 zu einem Existenz bedrohenden, drastischen Umsatzeinbruch bei den erst 2007 zugekauften U9-Gesellschaften, der eine Auflösung des Standortes in Q2 und Personalabbau mit sich brachte. In diesem Zusammenhang wurden der Sitz der U9 Verwaltungs GmbH (HRB ... AG T20) und U9 GmbH (HRB ... AG T20) nach B9 verlegt. Die Gesellschaften, deren Geschäftsmodell von einer Kooperation mit U21 abhängig war, waren ab diesem Zeitpunkt wirtschaftlich nur noch auf die Betreuung und Abwicklung von Bestandskunden ausgerichtet und stellten so fortan sukzessive ihren Betrieb ein. Daneben führte das immense Wachstum und die damit einhergehende Größe der U-Gruppe, vornehmlich der U F4 GmbH, - für die maßgeblichen Gesellschaften galten binnen kürzester Zeit nach den gesetzlichen Regeln nunmehr die erhöhten Anforderungen einer mittelgroßen bis großen Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB - zu einer verstärkten Einbindung des Angeklagten C in dessen Führungsaufgaben. Da C in Personalunion Alleinvorstand der U I7 AG sowie Alleingeschäftsführer der U F4 GmbH sowie der U N8 GmbH war, gab er zu seiner Entlastung seine Führungsaufgaben bei der U N8 GmbH und deren Tochtergesellschaft U O3 GmbH ab März 2008 ab. Geschäftsführer der U N8 GmbH wurde ab dem 03.03.2008 zunächst kurzfristig G3, dann ab Juni 2008 die gesondert Verfolgte O. Geschäftsführer der U O3 GmbH wurde ab dem 04.03.2008 zunächst H15. Gleichsam banden C und K nun Dr. L weiter in Führungsaufgaben der U-Gruppe ein. Ab 01.05.2008 wurde Dr. L unter Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin neuer, alleiniger Geschäftsführer der U T21 GmbH, der als die für die Geschäftsprozesse der Kundenbetreuung steuernden Einheit im Rahmen der Gruppe in der Wachstumsphase eine herausragende Bedeutung zukam. Darüber hinausgehend wurde Dr. L im Mai 2008 und im Juni 2008 zudem - jeweils unter Abberufung des bisherigen Geschäftsführers - alleiniger, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der U T15 GmbH und der U O3 GmbH. Bis Mitte 2008 war die Mitarbeiterzahl gruppenweit, vor allem im Bereich der Kundenbetreuung und im Vertrieb, auf über 250 Mitarbeiter angestiegen.
  3. c)Markteinstieg als unabhängiger Gasversorger Ab Juni 2008 erweiterte die U-Gruppe - wie von C und K ursprünglich bereits angedacht - ihren Tätigkeitsbereich um das Geschäftsfeld Gas. Zunächst war das belieferte Versorgungsgebiet jedoch auf drei von vierzehn deutschen Marktgebieten begrenzt, was einer bundesweiten Abdeckung von ca. 21 % entsprach. Anders als ursprünglich geplant, lief das Gasgeschäft anfangs nicht über die U Gasversorgungs GmbH, sondern ebenfalls über die U F4 GmbH. Nach Durchführung der erforderlichen gewerbebezogenen Anzeigen und Anmeldungen wurden ab Juni 2008 Gastarife in gleicher Weise wie die Stromtarife vertrieben, wodurch erste versorgte Gaskunden unter Berücksichtigung des Backlog ab September 2008 beliefert werden konnten.
  4. d)Stromeinkaufspreisentwicklung und Umstellung der Tarifmodelle Die neuen Gastarifmodelle folgten der ab September 2008 auch im Strombereich veränderten Tarifstrategie, die durch C ab Juni 2008 entwickelt worden war. Hintergrund hierzu war, dass die Einkaufspreise auf dem Strommarkt ab Juni 2008 extrem anstiegen. Die reinen Strombezugskosten für die U F4 GmbH stiegen allein von Mai auf Juni 2008 von ca. 76 €/MWh auf ca. 90 €/MWh, in der Folgezeit blieb der Stromeinkaufspreis bis Dezember 2008 zwischen 90 €/MWh und 95 €/MWh, mit Ausschlägen im September und Oktober 2008 auf bis zu 100 €/MWh. Als Folge stiegen die Bezugskosten für Strom massiv an, währenddessen die Einnahmen aus den Verträgen mit den Bestandskunden an niedrigeren, noch über Jahre garantierten Preisen orientiert waren. Dadurch schmolz die vorhandene Liquidität in der U-Gruppe, deren Ertragslage fast ausschließlich an den Erfolg im Stromgeschäft gekoppelt war, insgesamt - trotz sprudelnder Einnahmen - massiv ab. Insofern realisierte sich bereits ab Juni 2008 das strukturell vorhandene und von C und K von Anfang an bewusst eingegangene Preisrisiko der riskant gewählten Tarifmodelle ohne Absicherung des Strombezugs. Die sich so im Juni abzeichnende, schlechte Einkaufssituation veranlasste C in Abkehr von den bisherigen langfristigen Preisgarantiemodellen mit Festpreisen neue Strompreistarife mit Rabattsystemen zu entwickeln bzw. entwickeln zu lassen und diese ab September 2008 als alleinige Grundlage des Vertriebs von Strom und Gas zu machen. Das neue, so bezeichnete Rabattmodell gewährte jedem Kunden auf den Arbeitspreis des regionalen Grundversorgers (dem sog. Referenzarbeitspreis) einen Rabatt, der zwischen 1 ct/kWh und 4 ct/kWh lag. Die Rabatthöhe war abhängig von dem gewählten Zahlungsrhythmus des Kunden (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) und der geleisteten Sonderabschlagszahlung. Daher ergaben sich individuelle Tarife in einer Bandbreite, die je nach Höhe des Referenzarbeitspreises des regionalen Grundversorgers und des jeweiligen aktuellen Einkaufspreises mit positiven, aber auch negativen Deckungsbeiträgen ausfallen konnten. Vorteil des neuen Tarifsystems - im Gegensatz zu dem vorher verwendeten Festpreismodell - war, dass die neuen Kundenverträge so bis auf die Höhe des jeweils gewährten Rabatts gegen Schwankungen des Marktpreisniveaus besser abgesichert sein sollten. Dem lag die - freilich nicht zwingende - Annahme zugrunde, dass die Grundversorger ihr jeweiliges Preisniveau bei Marktpreisänderungen zeitnah nach oben und tendenziell eher verhalten nach unten anpassen würden. Darüber hinaus beinhalteten die neuen Tarifmodelle ebenfalls Sonderabschlagszahlungen zwischen 50 € und 200 €, die einmalig durch den Kunden im Voraus zu leisten waren (durchschnittlich zwischen 100 € und € 140 pro Vertrag). Diese wurden als unverzinsliche Kaution vom Kunden bei Vertragsabschluss durch die U T21 GmbH für die U F4 GmbH eingezogen und dem Kunden erst zurücküberwiesen, sobald dieser seinen Vertrag mit der U F4 GmbH gekündigt hatte. Abweichend von der bisherigen Tarifpraxis wurde den Neukunden nunmehr regelmäßig eine nur noch ein Jahr andauernde Preisgarantie zugesichert, die der Kunde jedoch nach Wahl gegen Entrichtung einer Gebühr von 48 € pro weiteres Jahr auf insgesamt bis zu drei Jahre verlängern konnte. Teil der neuen Tarifstrategie war es zudem, durch entsprechende Vertriebsaktionen die Neukundenakquise vor allem in margenstarke Regionen zu lenken. Darüber hinaus sollten die Altverträge mittel- bis langfristig in das neue Tarifmodell überführt bzw. - unter Beachtung bestehender Sonderkündigungsrechte - vorsichtig an das bestehende Marktpreisniveau herangeführt werden. Die sukzessive Anpassung der nunmehr defizitären Tarife gestaltete sich - sofern sie vertraglich überhaupt vorgesehen war - jedoch als schwierig und riskant, da Preisanpassungen einerseits zu zahlreichen Kündigungen von wechselaffinen Kunden verbunden mit dem Wegfall deren weiterer Vorauszahlungen führen konnten, andererseits damit einhergehend Rückzahlungsansprüche der Kunden aus überzahlten Vorauszahlungen und den erbrachten Sonderabschlagszahlungen entstünden, die die Liquiditätssituation massiv belasten würden. An der bisherigen Stromeinkaufspraxis hielt die U-Gruppe, gesteuert durch den Angeklagten C und gebilligt durch den ehemaligen Mitangeklagten K, jedoch - auch mangels ausreichender Liquidität für Absicherungen - fest.
  5. e)Aktivitäten des ehemaligen Mitangeklagten K Zwischenzeitlich hatte K zum 03.03.2008 seine Zulassung als Steuerberater in Deutschland zurückgegeben und der Bundesgerichtshof unter dem 20.03.2008 (Az. 1 StR ...#/...) die Revision gegen das Urteil des Landgerichts N15 vom 16.03.2007 als unbegründet verworfen. Entsprechend versuchte die Staatsanwaltschaft N15 - zunächst bis Anfang 2010 erfolglos - im Wege der Auslieferung die nunmehr rechtskräftig ausgeurteilte Freiheitsstrafe gegen K zu vollstrecken.
(1)Die U7-Gruppe Verbunden mit seinem Umzug in die T4 entwickelte K dort zusammen mit Dr. T3 eine weitere Geschäftsidee: Unter der Dachmarke "U7" (U7) wollte der Angeklagte eine Unternehmensgruppe mit Sitz in der T4 gründen, die im Bereich der Projektentwicklung, der Errichtung und des Betriebs von Umweltprojekten zur Ökostromerzeugung in Ost- und Südeuropa operieren sollte. Idee Ks war es dabei, in den Zielländern Projekte einzuwerben und diese über lokal gegründete Gesellschaften vor Ort erfolgreich abzuschließen und dann - aufgrund der für regenerative Energien gewährten Einspeisevergütungen der Zielländer - günstigen Ökostrom als Betreibergesellschaft zu verkaufen. Mit der finanziellen Unterstützung T3s hatte K so Ende 2007 in A3 an der Adresse C16 Str. ...# bzw. ...# zahlreiche Firmen, die die Struktur dieser neuen U7-Gruppe abbildeten und an denen er jeweils persönlich oder über seine Gesellschaft N12 Vermögensverwaltungs AG zu 30%, Dr. T3 zu 70% beteiligt waren, gegründet: U7 Technology I7 AG (Dachgesellschaft) U7 Ecotech AG (Operative Einheit) / Direktor ab September 2008 bis Februar 2010 der ehemalige politische Weggefährte Ks, B3, danach jedenfalls ab August 2010 W6 J7 AG (Beteiligungen) - Direktor war bis Ende 2010 W6 Mit dieser gesellschaftsrechtlichen Struktur nahm die "neue" U7-Gruppe im Verlauf des Jahres 2008 ihre Geschäftstätigkeit auf und warb fortan in den Zielländern vor allem in Osteuropa (Russland und Weißrussland) Umweltprojekte an, für die erhebliche Geldmittel als Investitionsgrundlage benötigt wurden. Erträge wurden jedenfalls bis Ende 2008 zunächst keine generiert.
(2)E7 und T16-Gesellschaften Während seiner Tätigkeit bei der Kanzlei T12 L2 L3 gründete K zudem mehrere Gesellschaften, die jeweils Teil der Vertriebsstruktur eines Fonds der Fondgesellschaft E7 war. Diese Gesellschaft legte geschlossene Fonds auf, die allein Investitionen im Factoringbereich tätigten und deren alleinige Vertriebs GmbH ihren Sitz in M13 hatte. Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft war dort der gesondert Verfolgte H9, mit dem K befreundet war. In diesem Kontext wurde im Juni 2008 auf Betreiben Ks über die N16 AG mit Sitz in G7 (HRB ...# AG G7), deren Geschäftsführer der ehemalige Verteidiger und Vertraute Ks, Rechtsanwalt T5, war, das Unternehmen T16 T4er Factoring AG mit Sitz in der C16 Str. ...# in A3 ($$-...#.#...#...#-# - HR Kanton A3) gegründet. Geschäftszweck war der Ankauf von Forderungen aller Art auf dem Wege des Factorings sowie deren anschließender Einzug in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder Verkauf der Forderung. Zum Verwaltungsrat ließ der Angeklagte seinen Mitarbeiter F3 bestellen, über den er maßgeblich auf die Gestaltung der Geschäftstätigkeit Einfluss nehmen konnte. Deren Tochtergesellschaft war die bereits im Februar 2008 ebenfalls auf Betreiben Ks gegründete T16 International Ltd. mit Sitz in Q4, N
  1. Vor diesem Hintergrund war das Geschäftsmodell für die Projektfinanzierung so ausgestaltetet, dass fremde Unternehmen - wie z. B. die U7 Technology I7 AG - den T16-Unternehmen Rückzahlungsansprüche aus Darlehen, die die Darlehensgeberin an ihre Projektgesellschaften ausgereicht hatten, im Wege des Factoring an eines der T16-Unternehmen unter Einbehalt von Factoringgebühren in Höhe von bis zu 2,5% verkauften. Die Refinanzierung erfolgte dann über Einzahlungen aus Mitteln der zu der Struktur der E7 gehörenden N16 AG. In gleicher Weise wurde über die N16 classic 2 GmbH mit Sitz in N13 (HRB ... AG N13), ihrerseits ebenfalls Bestandteil der Struktur eines weiteren Fonds der E7, später im Juli 2009 die T16 Factoring Plus GmbH in der C16 Str. ...# in A3 ($$-...#.#...#...#-# - HR Kanton A3) gegründet, deren Geschäftszweck der Ankauf von Forderungen im Weg des Factorings und deren anschließender Einzug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder der Verkauf der Forderung war. Verwaltungsrat war auch hier der Mitarbeiter Ks F
  2. Bei beiden Gesellschaften trat K weder als Eigentümer auf, noch bekleidete er formal organschaftliche Ämter. Dennoch führte er die Unternehmen faktisch und steuerte deren Geschicke mit Hilfe von Anweisungen an seinen Mitarbeiter, dem Leiter für Finanz- und Rechnungswesen F3, die dieser lediglich ausführte. K hatte F3 im Vorfeld den Posten als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Unternehmen mit der Begründung angetragen, dass dieser T4er Staatsbürger sei und das die Geschäfte vereinfachen solle.
(3)Unternehmensführung durch K Ausgehend von seinem neuen Lebensmittelpunkt in der C16 Straße ...# in A3 leitete K als firmenintern so bezeichneter "Verwaltungsrat/CEO und CFO der gesamten U7-Group" alle dort ansässigen Unternehmen - formal und/oder faktisch - wie ein Unternehmen als Gesamtgruppe. Hierzu gehörten u.a. die Unternehmen: U7 Technology I7 AG U7 Ecotech AG J7 AG U International AG D AG T16 T4er Factoring AG T16 Factoring Plus GmbH Ks Ehefrau war an der Adresse C16 Str. ...# die zentrale Anlaufstelle für Kontakte mit den Unternehmen und zugleich für die gesamte Personalverwaltung zuständig. In dem "OFFICE" in A3 waren die Zuständigkeiten nach Sachgebieten gruppenintern zentral für alle Gesellschaften verteilt. Die von den Ks kontrollierte D AG war dabei die zentrale Verwaltungsgesellschaft, die den anderen Gesellschaften je nach deren konkreten Bedarf monatliche Beträge für bürobezogene Servicedienstleistungen in Rechnung stellte.
  1. f)Erste Verkaufsbemühungen durch K Neben seinen Aktivitäten in der T4 trug sich K zusammen mit dem Angeklagten C verstärkt mit dem Gedanken, die U-Gruppe kurzfristig an einen potenten Investor zu verkaufen. Aufgrund des - für mögliche Investoren durchaus beeindruckenden - schnellen Wachstums war der Zeitpunkt hierfür im Sommer 2008 extrem günstig. Darüber hinaus hatten auch die Gebrüder T3, die jeweils über 70 Jahre alt waren, das Bedürfnis, sich aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters als Hauptaktionär der U-Gruppe in absehbarer Zeit zurückzuziehen. In diesem Kontext unternahm vor allem K zahlreiche Anstrengungen, um einen potenziellen Verkauf zu forcieren. Insbesondere trat er im Juli 2008 erstmals in Kontakt zu der international tätigen Beratungsgesellschaft M6 AG in G7 (im Folgenden: "M6 AG"), deren geschäftlicher Fokus u.a. den Verkauf von Unternehmen umfasste. In diesem Zusammenhang stellten K und C dem vorgesehenen Projektleiter, dem Zeugen Dr. E, in zwei Gesprächsterminen die Unternehmenssituation vor. Dabei kam die M6 AG zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die bestehenden Strukturen zunächst gefestigt und umgestaltet werden mussten. Weiteres Problem war, dass die Jahresabschlüsse der tragenden Gruppengesellschaften U I7 AG und U F4 GmbH für das Geschäftsjahr 2007 noch nicht erstellt waren. Diese sowie die dann das enorme Wachstum erstmals abbildenden Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2008 mit konsolidierten Zahlen sollten abgewartet werden, weil danach jeder seriöse Investor zunächst fragen würde. Entsprechend kam es vorerst zu keiner formellen Mandatierung des Beratungsunternehmens. Indes unternahm K in der Folgezeit weitere Anstrengungen, einen Unternehmensverkauf doch bereits früher zu realisieren. Über seine politischen Kontakte aus früherer Zeit verfügte K über gute Beziehungen zu einflussreichen Personen im osteuropäischen Raum, insbesondere in Russland. Hierauf aufbauend entwickelte er die - unternehmerisch durchaus visionäre - Idee einer "Energiebrücke" zwischen Deutschland und Russland, mit Hilfe derer durch die U7-Gruppe in der T4 im Wege des Müllrecyclings gewonnene regenerative Energie als Strommix über ein Seekabel direkt von Deutschland nach Russland geleitet werden sollte. Dabei sollten russische Staatsunternehmen eine Beteiligung an der U I7 AG erwerben. K und C konnten die hochrangigen Vertreter potenzieller Investoren aus Russland im Oktober 2008 jedoch nicht zu einem Investment überzeugen. Ähnliche - ebenso erfolglose - Verhandlungen zu einer Beteiligung führte K auf höchster Ebene mit Vertretern des russischen Energieriesen H4. Trotz seiner vergeblichen Bemühungen nutzte K, der in der U-Gruppe als deren für die Mitarbeiter maßgebliche Gestaltungsfigur und Gründer sowie Aktionär trotz seines Zurücktretens in den Aufsichtsrat eine zentrale Rolle in der Gruppe inne hatte, das durchaus bestehende, grundsätzliche Interesse bekannter, wirtschaftlich potenter Energieunternehmen, um aufkommende Zweifel an der Unternehmensstrategie und der wirtschaftlichen Lage der U-Gruppe zu zerstreuen und zu kaschieren. Beginnend ab Mitte 2008 streute K immer wieder an verschiedenen Stellen gezielt die Information laufender Verhandlungen mit Investoren, vor allem mit H4, ohne im Anschluss über deren erfolglosen oder noch nicht hinreichend konkreten Verlauf zu berichten. Ziel seiner Strategie war es, zum Einen aufkommende finanzielle Probleme mit dem Argument zurückstellen zu können, ein finanziell potenter Investor werde das Unternehmen übernehmen und dadurch werde genug Geld zur Verfügung stehen, um kurzfristige Engpässe zu überwinden. Zum Anderen wertete das Interesse von mächtigen Energiekonzernen die Bedeutung der U-Gruppe für Mitarbeiter und externe Dritte als mögliche Investoren auf und steigerte deren Wert und Reputation.
  2. g)Weitere Vereinbarungen mit C2 M3 Da die Marketing- und Sponsortätigkeiten der U-Gruppe strukturell über die U N8 AG betreut werden sollten, übertrug C im Einvernehmen mit der Geschäftsführerin der U N8 AG, der gesondert Verfolgten O, sowie den Verantwortlichen der C2 M3 Fußball GmbH als Vertragspartner Ende Juni 2008 die aus dem Hauptsponsorvertrag vom 02.08.2007 resultierenden Rechte und Pflichten der U I7 AG mit Wirkung zum 01.07.2008 auf die U N8 GmbH. Ein solcher Wechsel war bereits bei Abschluss des Hauptsponsorvertrages in dessen Abschnitt VI unter den dort näher dargelegten Voraussetzungen angedacht gewesen. Trotz der Übertragung blieb die U I7 AG so unmittelbar für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag gesamtschuldnerisch verantwortlich. Weiter schlossen die U N8 GmbH und die C2 M3 Fußball GmbH unter dem 16.08.2008 eine Zusatzvereinbarung zum Hauptsponsorvertrag vom 02.08.2007 zur Ausweitung der Sponsorentätigkeit, durch die die U N8 GmbH für die Saison 2008/2009 und 2009/2010 u.a. für das Sponsoring der Frauenbundesligamannschaft von C2 M3 einen Betrag von 65.000 € pro Saison zahlen sollte. Ansonsten verblieb es bei den bisherigen Vereinbarungen zu dem Sponsoring, das für die U-Gruppe bislang im Hinblick auf die Steigerung des Bekanntheitsgrads extrem erfolgreich verlaufen war.
  3. h)Gesellschaftliche Umstrukturierung ab Juli 2008 Da sich im Zuge der Verkaufsbemühungen der Gruppe und der Erweiterung des Geschäftsfelds Handlungsbedarf bezüglich der Umgestaltung der Unternehmensstruktur ergeben hatte, begannen C und Dr. L, maßgeblich unterstützt und angeleitet durch K, der im Hinblick auf die bestrebten Verkaufsbemühungen den Firmenverbund umgestalten wollte, ab August 2008 - in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat - gesellschaftsrechtliche Veränderungen in der Firmengruppe vorzunehmen: Unter dem 26.08.2008 schloss C, jeweils als deren befreiter Alleingeschäftsführer, zwischen der bisherigen U F4 GmbH und der U Gasversorgungs GmbH einen notariellen Verschmelzungsvertrag, dem die jeweiligen Gesellschafterversammlungen zustimmten, wonach die bisherige U F4 GmbH auf die U Gasversorgungs GmbH übertragen werden sollte. Gleichzeitig firmierte C die U Gasversorgungs GmbH in U F4 GmbH um, die fortan im Rechtsverkehr die bisherige GmbH ablösen sollte. Da mit der avisierten Verschmelzung die "alte" U F4 GmbH mit Eintragung der Verschmelzung als Gesellschaft erlöschen und in der noch umzufirmierenden U Gasversorgungs GmbH als "neuer" U F4 aufgehen sollte, war für C vor diesem Hintergrund absehbar, dass die am 15.12.2006 getroffene Vereinbarung über die Übernahme eines Patronats durch die U I7 AG für die "alte" Gesellschaft zukünftig leerlaufen würde. Da C wie auch K annahmen, dass das HZA L10 wie auch die Bundesnetzagentur eine solche Patronatserklärung als Sicherheit wiederum für notwendig befinden würden, schloss der jeweils im Handelsregister von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Angeklagte C als zu dieser Zeit Alleinvorstand der U I7 AG und Alleingeschäftsführer der U Gasversorgungs GmbH, deren Umfirmierung in U F4 GmbH notarvertraglich bereits am Tag zuvor durch C selbst beschlossen worden war, am 27.08.2008 eine neue Patronatserklärung, verbunden mit einem Schuldbeitritt der U I7 AG für künftige Verbindlichkeiten. Dabei war von dem Angeklagten C in Unkenntnis der tatsächlichen Rechtslage als Bezeichnung für die U Gasversorgungs GmbH als Vertragspartner der U I7 AG bereits die zukünftige neue Firma "U F4 GmbH" verwendet worden, obwohl die "neue" U F4 GmbH erst mit Eintragung der vertraglich fixierten Verschmelzung am 19.11.2008 in beide Handelsregister und der Eintragung der Umfirmierung am 09.12.2008 als solche existierte. In der Vereinbarung hieß es nunmehr u.a.: "1. U F4 ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der U I7. Die U F4 ist als Energieversorgungsunternehmen tätig. 2. Die U I7 übernimmt hiermit unwiderruflich die uneingeschränkte Verpflichtung, auf die U F4 in der Weise Einfluss zu nehmen und diese finanziell so auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen aus einer Tätigkeit als Energieversorgungsunternehmen umfassend nachzukommen. 3. Für den Fall, dass die U F4 dennoch Ihren vertraglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Vertragspartnern in der jeweils geltend gemachten Höhe und Weise, gleichgültig aus welchem Grunde, nicht nachkommen sollte, übernimmt die U I7 hiermit die gesamtschuldnerische Verpflichtung, diese als eigene Verbindlichkeit gegenüber den Vertragspartnern der U F4 selbst zu erfüllen 4. Eine ordentliche Kündigung dieser Vereinbarung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen, Wichtiger Grund ist insbesondere der Wegfall der Stellung der U I7 als Mehrheitsgesellschafter der U F4. Eine außerordentliche Kündigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. 5. Die Patronatserklärung kann ohne Zustimmung der U I7 auf den oder die Rechtsnachfolger der Vertragspartei übertragen werden." Unter dem 26.08.2008 gründete C weiter die Firma U Gas GmbH mit Sitz in U4 (HRB ...# AG T14), deren Gegenstand die Tätigkeit als Energieversorgungsunternehmen, insbesondere im Rahmen der Belieferung von Gas an Endkunden sowie die Belieferung mit anderen Energieträgern wie z.B. Strom, auch der Handel mit Gas und Strom, sein sollte. Alleingeschäftsführer war wiederum C. Die Gesellschaft blieb zunächst inaktiv. Noch am gleichen Tag schloss Dr. L jeweils als befreiter Geschäftsführer zwischen der bisherigen U T21 GmbH und der U T15 GmbH einen notariellen Verschmelzungsvertrag, dem die jeweiligen Gesellschafterversammlungen zustimmten, wonach die bisherige U T21 GmbH auf die U T15 GmbH übertragen werden sollte. Gleichzeitig firmierte Dr. L die U T15 GmbH in U T21 GmbH um, die fortan im Rechtsverkehr die bisherige GmbH ablösen sollte. Die Verschmelzung wurde am 23.10.2008, die Umfirmierung am 15.12.2008 in das jeweilige Handelsregister eingetragen. Im Zuge dieser Transaktion erweiterte sich der Unternehmensgegenstand der neuen U T21 GmbH auf alle mit dem Bereich der Kundenbetreuung zusammenhängenden Services für Dritte, insbesondere für Geschäftsprozesse wie Customer Care, Call-Center, Hotlines, Order Processing und Billing, einschließlich der EDV-technischen Abwicklung durch Einsatz, Unterhaltung und Auswertung entsprechender Datenbanken, auch das Factoring von Forderungen. Zur Beförderung der Vertriebsbemühungen kaufte die U I7 AG, vertreten durch C, zudem im Oktober 2008 die Firma B6 GmbH mit Sitz in T25 (HRB ...# AG D9), deren Geschäftszweck der Betrieb eines Callcenters zur Vermarktung von Dienstleistungen für Versorgungsunternehmen aus den Bereichen Telekommunikation, Strom, Wasser, Gas, Abfall u.a. war. Das bereits bestehende Callcenter sollte aufgestockt und in die Vertriebsstruktur der U-Gruppe integriert werden. Fokus des Callcenters waren sowohl abgehende als auch ein

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