dem jeweiligen Tagessatz der einzelnen Schiffseigentumsgesellschaften und der Dauer der Fahruntüchtigkeit. Die Ausgleichszahlung erfolgt erst bei einer 14 Tage überschreitenden Fahruntüchtigkeit und erfolgt unabhängig davon, ob für das jeweilige fahruntüchtige Schiff während dieser Zeit tatsächlich eine Charter besteht oder nicht. Die Verwaltung des Pools übernimmt als sog. Poolsekretär die A GmbH und Co. KG. Die einzelnen Schiffseigentumsgesellschaften werden im Hinblick auf ihre Mitwirkung am Charterausfallpool grundsätzlich durch ihre Vertragsreeder, die aufgrund entsprechender Bereederungsvereinbarungen von den Schiffseigentumsgesellschaften mit dem operativen Betrieb des jeweiligen Schiffes beauftragt wurden, vertreten. Die Aufnahme in den Charterausfallpool sowie die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen jeweils durch Antrag/Kündigung, der/die vom Poolsekretär an die Vertragsreeder der anderen am Pool Beteiligten weitergeleitet wird. Die Einzelheiten der Beitragspflichten und Ausgleichszahlungen sind im "Gründungsprotokoll über die Errichtung eines Charterausfallpooles" vom ... (Bl. 25 der Gerichtsakte -GA-;
folgend kurz: Poolvereinbarung) niedergelegt, die - auszugsweise wiedergegeben - folgende Regelungen enthält: "..." Der Beklagte führte aufgrund der Prüfungsanordnung vom
zuerhebender Versicherungsteuerbetrag in Höhe von ... € (vgl. Bl. 46 der GA). Der Beklagte erstellte sodann eine auch die Klägerin betreffende entsprechende Kontrollmitteilung vom
den Betriebsprüfungsfeststellungen ergebende
forderungsbetrag in Höhe von ... € festgesetzt wurde. Im Rahmen eines hiergegen geführten Klageverfahrens (Az. 2 K 3672/12) hob der Beklagte - angesichts bestehender Zweifel, ob es sich bei dem Charterausfallpool um eine teilrechtsfähige Außengesellschaft handelt - diesen Versicherungsteuerbescheid auf. Allerdings wies der Beklagte gleichzeitig darauf hin, dass seiner Ansicht
ein Versicherungsverhältnis vorliege, aufgrund dessen die auf Basis der Poolvereinbarung geleisteten Beiträge/Umlagen als steuerpflichtige Versicherungsentgelte anzusehen seien und sodann zur Sicherstellung des Steueranspruchs zum Zwecke der Steuerfestsetzung an sämtliche Poolmitglieder einzeln herangetreten werden solle. Sodann entschied sich der Beklagte, die im Rahmen der Versicherungsteueraußenprüfung festgestellten Steuernachforderungsbeträge gegenüber dem Charterausfallpool als Steuerpflichtigen festzusetzen, hierzu für die jeweiligen Anmeldungszeiträume Steuerbescheide
StG zu erlassen und diese nunmehr an die Klägerin als - aufgrund des prozentualen Anteils der Umlagezahlungen beteiligungsstarkes - Poolmitglied mit Wirkung für und gegen den Pool bekanntzugeben. Dementsprechend setzte der Beklagte mit den hier streitgegenständlichen Versicherungsteuerbescheiden jeweils vom
2 AO die Erfüllung steuerlicher Pflichten für diesen Charterausfallpool obliegen könnte. Die Versicherungsteuerbescheide vom 17. Dezember 2013 seien nichtig im Sinne von § 125 Abs. 1 AO, da sie an den "Charterausfallpool" als Inhaltsadressaten gerichtet seien, es sich hierbei jedoch mangels versicherungsteuerrechtlicher Rechtsfähigkeit nicht um einen Versicherer im Sinne des Versicherungsteuergesetzes handele und damit kein möglicher Steuer(haftungs)schuldner existent sei. Ein Steuerbescheid, der sich an einen nicht existenten Steuerschuldner als Inhaltsadressaten richte, sei unheilbar nichtig (Verweis auf BFH-Urteil GrS 4/84 , BStBl. II 1986, 230 ). Vorliegend handele es sich bei dem Charterausfallpool um keinen Versicherer. Versicherungsteuerpflichtig sei
StG jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken sei. Hiernach sei versicherungsteuerpflichtig jede Leistung, die die Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lasse. Unter einem Versicherungsverhältnis sei jedes durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen. Wesentliches Merkmal für ein Versicherungsverhältnis im Sinne von § 1 Abs. 1 VersStG sei das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses. Vor diesem Hintergrund könne Versicherer nur sein, wer einem
frager
Versicherungsleistungen als Versicherer gegenübertreten könne. Das auf einen Leistungsaustausch beruhende Versicherungsverhältnis setze begrifflich wie auch rechtlich und wirtschaftlich zwei verschiedene Rechtssubjekte voraus, zwischen denen Leistungsaustausch und Risikoübernahme stattfinde (Verweis auf BFH, II R 187/60, BStBl. III 1964, 417 ). Daran könne auch die Regelung in § 2 Abs. 1 VersStG, wonach auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die Gegenstand einer Versicherung sein können, als Versicherungsvertrag gelte, nichts ändern. Diese Regelung stelle lediglich klar, dass auch rein mitgliedschaftlich organisierte Versicherungen, insbesondere die Konzeption eines klassischen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einem Versicherungsvertrag gleichgestellt würden. Eine weitergehende Wirkung komme diese Vorschrift nicht zu, insbesondere werde hierdurch weder das Vorhandensein eines Versicherers noch die Existenz eines Besteuerungsgegenstandes, d.h. die Zahlung eines Versicherungsentgelts, fingiert. Der Charakter der Versicherungsteuer als Verkehrsteuer erfordere vielmehr auch bei einem mitgliedschaftlich organisierten Versicherungsverein, dass ein Rechtsträger als Versicherer vorhanden sei, der rechtlich in der Lage sei, Versicherungsschutz zu gewähren und hierfür das Entgelt (als Versicherungsprämie oder Beitrag) entgegennehme. Insoweit sei jedenfalls eine (Teil-) Rechtsfähigkeit des Versicherers notwendig, wie auch der BFH in seiner Rechtsprechung (Verweis auf BFH-Urteil vom 29. November 2006, II R 78/04 , BFH/NV 2007, 513 ) klargestellt habe. Eine solche (Teil-) Rechtsfähigkeit könne zwar grundsätzlich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. eines nicht rechtsfähigen Vereins (vgl. § 54 BGB) zukommen, jedoch nur soweit diese durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechten und Pflichten begründeten. In dem vom BFH entschiedenen Fall sei dies zu bejahen gewesen, weil dort ein Schadenausgleichsfond
seiner Ausgestaltung und seinem Auftreten
außen als eine auch zivilrechtlich mit eigener (Teil-)Rechtsfähigkeit ausgestattete Personenvereinigung aufgetreten sei, der im Schadensfall Entschädigungen gewährt sowie Beiträge eingezogen habe. Vorliegend fehle es jedoch an einer Qualifikation des "Charterausfallpools" als zumindest teilrechtsfähiger Versicherer. Der Charterausfallpool sei keine selbständige Organisation, trete nicht als Organisation gegenüber den Schiffseigentumsgesellschaften oder gegenüber Dritten, d.h.
außen auf, verfüge über keine gesellschaftsrechtlichen Strukturen, insbesondere über kein kooperatives Entscheidungsorgan (Geschäftsführungs- oder Vertretungsorgan), keine Geschäftsadresse, kein Bankkonto und auch kein eigenes sonstiges Vermögen. Der Pool gebe keine Willenserklärungen ab und empfange auch keine. Erklärungen oder Informationen den Charterausfallpool betreffend würden zwischen den beteiligten Schiffseigentumsgesellschaften bzw. deren Vertragsreeder entweder direkt oder über den Poolsekretär abgegeben bzw. ausgetauscht. Etwas anderes folge insbesondere nicht aus Ziffer 2.2 der Poolvereinbarung, da damit lediglich klargestellt werde, dass die jeweiligen Vertragsreeder als Bevollmächtigte die Schiffseigentumsgesellschaften vertreten würden. Daher könne der Charterausfallpool weder
seiner Ausgestaltung noch
seinem Auftreten im Rechtsverkehr (gegenüber den Poolbeteiligten oder gegenüber Dritten) als (teil-)rechtsfähig angesehen werden. Der Poolsekretär, die A GmbH & Co. KG, sei nicht selbst Partei der Poolvereinbarung. Deren Tätigkeit beschränke sich auf eine reine Botenfunktion in Bezug auf Kündigungen (Ziffer
Weiterleitung durch den Poolsekretär bei allen weiteren Poolteilnehmern zugegangen sei. Soweit in Ziffer
Mitteilung des ermittelten Schadensbetrages durch den Dispacheur leite der Poolsekretär diesen und die auf die einzelnen Schiffseigentumsgesellschaften rechnerisch entfallenden Teile den Vertragsreedern zu. Daraufhin leiste jeder Beteiligte den auf ihn entfallenden Anteil an die betroffene Schiffseigentumsgesellschaft. Die Zahlungen erfolgten immer direkt an die jeweilige Eigentümergesellschaft des havarierten Schiffes. Ansprüche der Poolbeteiligten gegen den Charterausfallpool, insbesondere auf Leistung von Ausgleichszahlungen, bestünden nicht. Des Weiteren stünden dem Charterausfallpool keine Ansprüche auf Zahlung gegen die einzelnen Poolbeteiligten zu. Gerade der Umstand, dass durch die Poolvereinbarung keine Rechte und Pflichten des Charterausfallpools begründet würden, spreche dafür, dass der Charterausfallpool keinen Versicherungsschutz gewähre und daher kein Versicherer im Sinne des Versicherungsteuergesetzes sein könne. Insoweit fehle es am maßgeblichen Merkmal der Übernahme eines Wagnisses durch den Charterausfallpool. Die Ausgleichszahlungen würden vielmehr ausschließlich zwischen den einzelnen Poolbeteiligten erfolgen. Auch die Zahlung eines Versicherungsentgelts als maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Versicherungsteuerpflicht erfolge vorliegend nicht an den Charterausfallpool, sondern direkt zwischen den einzelnen Poolbeteiligten. Im Ergebnis handele es sich bei dem vorliegend zu beurteilenden Charterausfallpool um eine Vielzahl gegenseitiger, rein schuldrechtlicher Regelungen der Verhältnisse der am Pool beteiligten Schiffsgesellschaften untereinander, die lediglich aus Vereinfachungsgründen in einer einheitlichen Poolvereinbarung gebündelt worden seien. Es fehle jedoch an einem über die Summe der Einzelinteressen der teilnehmenden Schiffseigentumsgesellschaften hinausgehenden gemeinschaftlichen (Gesellschaft-) Zwecks, was gegen eine Qualifikation als (Innen-)GbR spreche. Insoweit könne aber offenbleiben, ob es sich um einen mehrseitigenverpflichtenden Schuldvertrag oder um eine "Innen-GbR" handele. Denn auch bei einer reinen Innen-GbR ohne Auftreten
außen und ohne eigenes Vermögen beschränkten sich die Rechtswirkungen allein auf die Rechtsverhältnisse der an der GbR Beteiligten untereinander. Eine Innen-GbR sei für verkehrsteuerrechtliche Zwecke nicht (teil-)rechtsfähig und scheide insoweit als Steuersubjekt aus. Die vorliegende Konstellation eines Pools sei nicht als Versicherungsverhältnis im Sinne von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 VersStG anzusehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei auch für § 2 Abs. 1 VersStG ein Versicherungsverhältnis zwingend erforderlich. Ein Versicherungsverhältnis wiederum setze den Abschluss eines schuldrechtlich gegenseitigen (Versicherungs-)Vertrages, der auch auf sonstige Weise (vgl. § 2 Abs. 1 VersStG) begründet werden könne, voraus. Für einen derartigen Vertragsabschluss sei als Vertragspartei "Versicherer" tatsächlich und rechtlich ein Gebilde erforderlich, dass Willenserklärung abgeben und empfangen könne. So habe auch der BFH ausdrücklich formuliert, dass "Versicherer im versicherungsteuerrechtlichen Sinne (..) nur sein (kann), wer einen
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Versicherungsleistungen als Versicherer gegenüber treten kann" (Verweis auf BFH, II R 78/4, BFH/NV 2007, 513 ). Nur dann könnten die Voraussetzungen für ein Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und für die Übernahme eines Wagnisses durch den Versicherer erfüllt sein. Denn nur ein rechtlich existenter Versicherer könne ein Versicherungsverhältnis eingehen und die für die Annahme eines Versicherungsverhältnisses notwendige Verpflichtung, ein Wagnis zu übernehmen, eingehen. Der Regelungsgehalt von § 2 Abs. 1 VersStG beschränke sich ausweislich des Gesetzeswortlauts ("gilt als Versicherungsvertrag") darauf, in Fällen, in denen ein Versicherungsvertrag nicht vorliege, eine sonstige zivilrechtliche Vereinbarung als Versicherungsvertrag genügen zu lassen. Daraus ergebe sich jedoch keineswegs, dass auch das Erfordernis eines Versicherers entbehrlich werden würde, weil durch § 2 Abs. 1 VersStG ein Versicherer fingiert werde. Die Voraussetzung, dass neben den an einer Vereinbarung im Sinne von § 2 Abs. 1 VersStG beteiligten Personen ein hiervon zu unterscheidende, selbständiger Versicherer erforderlich sei, bliebe hierdurch unberührt. Dies ergebe sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung zum Versicherungsteuergesetz 1922, mit dem erstmals eine § 2 Abs. 1 VersStG entsprechende Regelung Gesetz geworden sei, da hiernach darauf abgezielt worden sei, die zwischen neuen, rechtlich selbständigen (Versicherungs-)Gesellschaften und deren Gesellschaftern beschlossenen Vereinbarungen als Versicherung ansehen zu können. Soweit in der Gesetzesbegründung des Weiteren klargestellt werde, dass damit auch die Bildung nicht rechtsfähiger Gesellschaften oder Vereinigungen erfasst sein solle, bestätige dies jedoch, dass
dem Willen des Gesetzgebers auch im Rahmen von § 2 VersStG eine rechtlich selbständige Gesellschaft zwingende Voraussetzung sei. Aufgrund von § 2 Abs. 1 VersStG reiche allerdings auch ein - vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 VersStG nicht erfasstes - gesellschaftsrechtliches oder mitgliedschaftliches Rechtsverhältnis als Versicherungsverhältnis aus. Wenngleich aufgrund des Charakters der Versicherungsteuer als Verkehrsteuer nicht erforderlich sei, dass ein Versicherer eine vollrechtsfähige juristische Person sei, müsse der Versicherer jedoch zivilrechtlich wenigstens insoweit verselbständigt sein, als zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer ein Versicherungsverhältnis mit daraus folgenden Rechten und Pflichten begründet werden könne. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Charterausfallpool sei keine auch nur teilrechtsfähige Außengesellschaft und auch nicht mit einem (nicht rechtsfähigen) Verein vergleichbar. Ein Verein sei auf einen Außenauftritt und auf die Bildung von Vereinsvermögen ausgerichtet. Demgegenüber sei der Charterausfallpool weder darauf ausgerichtet, Vermögen zu bilden oder Rechte und Pflichten zu begründen, noch agiere er als selbständige Einheit. Der Pool sei weder rechtlich noch tatsächlich überhaupt in der Lage, Zahlungen von den am Pool beteiligten Schiffsgesellschaften entgegenzunehmen oder Zahlungen an diese zu leisten. Der Charterausfallpool sei daher auch kein Steuersubjekt im Sinne des Versicherungsteuerrechts. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die vom Beklagten "mit Wirkung für und gegen die Poolgesellschaft" erlassenen und der Klägerin "als Mitglied des Charterausfallpools zwischen den von den Vertragsreeder A GmbH & Co., C GmbH, W, H & Co (GmbH & Co) und M Co. Ltd. vertretenen Schiffseigentumsgesellschaften mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft" bekanntgegebenen Versicherungsteuerbescheide für die Monate Oktober, November und Dezember 2006 jeweils vom 17. Dezember 2013 nichtig sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Der streitgegenständliche Bescheid sei nicht nichtig, da er sich in zulässiger Weise an den Charterausfallpool als Versicherer richte und ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei. Dem Charterausfallpool sei eine ausreichende steuerrechtliche Rechtsfähigkeit anzuerkennen. Die steuerrechtliche Rechtsfähigkeit sei eine spezielle Form der öffentlichrechtlichen Rechtsfähigkeit, die sich nicht mit der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit decke, sondern darüber hinausgehe. Steuerrechtsfähig bzw. Steuerrechtssubjekt könne abhängig von den jeweils einschlägigen Steuerrechtsnormen sein, wer Träger steuerrechtlicher Rechte und Pflichten sein könne. Gegenstand einer Besteuerung bei der Versicherungsteuer als Verkehrsteuer sei nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer. Das Versicherungsteuergesetz knüpfe für die Steuerentstehung
StG an die Zahlung des Versicherungsentgelts im Sinne von § 3 Abs. 1 VersStG unter anderem aufgrund eines Versicherungsvertrages an.
StG gelte als Versicherungsvertrag auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Schäden oder Verluste gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.
der Intention des Gesetzgebers seien mit dieser Vorschrift nicht nur die Fälle erfasst, in denen eine Selbstversicherungsgesellschaft als selbständige juristische Person gegründet werde, sondern auch die Fälle, in denen die Versicherung durch Bildung etwa einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft oder Vereinigung gedeckt werde. Als Vereinbarung in diesem Sinne genüge jede Willenseinigung mehrerer Personen oder Personenvereinigungen über ein bestimmtes Handeln oder Verhalten. Es sei nicht entscheidend, ob die aus der Vereinbarung entstehenden Ansprüche Rechtsansprüche, die in einem ordentlichen Gerichtsverfahren erzwungen werden könnten, seien. Vorliegend hätten die am Charterausfallpool beteiligten Schiffsgesellschaften vereinbart, Charterausfallrisiken ihrer Schiffe gemeinsam zu tragen. Dieses gemeinsame Tragen von Verlusten und Schäden, die durch Charterausfall entstehen, sei als ursächlicher Grund und Hauptzweck für den Zusammenschluss zu qualifizieren. Mit dem Beitritt zum Pool verpflichteten sich die Poolmitglieder zur Zahlung von Umlagebeiträgen.
der vom Poolsekretär durchzuführenden Berechnung der von den einzelnen Mitgliedern zu erbringenden Ersatzleistungen und gegebenenfalls Bearbeitung von vorgebrachten Einwendungen der Vertragsreeder würden die Ausgleichszahlungen zwischen den Mitgliedern geleistet. Diese Zahlungen seien als Umlagen und als versicherungsteuerpflichtiges Entgelt anzusehen. Gerade für Konstellationen wie im vorliegenden Fall enthalte § 2 Abs. 1 VersStG nicht nur die Fiktion des Vorliegens eines Versicherungsvertrages, sondern darüber hinaus die Zuweisung der Rolle des "Versicherers", und zwar an den Zusammenschluss aus Personen bzw. Personenvereinigungen, vorliegend den "Charterausfallpool". Dies bedeute jedoch nicht, dass die Existenz eines Versicherers fingiert oder ein solcher gar entbehrlich wäre. Das Gesetz enthalte lediglich die Fiktion des Vorliegens eines Versicherungsvertrags mit der Folge, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
StG aufgrund der gesetzlichen Fiktion Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen (Wagnisübernahme; Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft) entbehrlich seien, da bei einem Versicherungsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 VersStG das Wagnis bereits in der Vereinbarung der gemeinsamen Verlust- bzw. Schadenstragung selbst bestehe. Darüber hinaus trete - entgegen der Darstellung der Klägerin - der Charterausfallpool gegenüber den beteiligten Schiffsgesellschaften und gegenüber Dritten auf.
Ziffer 2.2 der Poolvereinbarung würden Schiffsgesellschaften gegenüber dem Pool und dem Poolsekretär durch die Vertragsreeder, die nicht selbst Poolmitglieder sind, vertreten. Ein Austritt aus dem Pool setze eine Kündigung gegenüber dem Poolsekretär voraus (vgl. Ziffer
der Poolvereinbarung keine Rechte und Pflichten des Charterausfallpools bestünden. Hierbei verkenne die Klägerin, dass die Poolmitglieder gerade aufgrund der Vereinbarung im Sinne von § 2 Abs. 1 VersStG, Schäden gemeinsam zu tragen, gegenseitig Ansprüche und Verpflichtungen begründeten und durch eben diese Vereinbarung der Versicherer entstehe. Dass die Ansprüche aufgrund der gewählten vertraglichen Gestaltung zivilrechtlich nicht gegenüber dem Charterausfallpool entstünden, sei für die versicherungsteuerrechtliche Einordnung unerheblich. Angesichts der Besonderheiten der von den Poolmitglieder gewählten zivilrechtlichen Vereinbarungen seien die Versicherungsteuerbescheide auch wirksam, insbesondere ordnungsgemäß gegenüber der Klägerin für und gegen den Charterausfallpool bekannt gegeben worden.
1 AO müsse ein Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt sein. Hier seien diese Anforderungen erfüllt, da mit den angefochtenen Versicherungsteuerbescheiden hinreichend bestimmt, unzweideutig und vollständig zum Ausdruck gebracht worden sei, an wen sich die Bescheide richteten. Insoweit genüge, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden könne. Vorliegend sei der Charterausfallpool seitens des Beklagten als Versicherer qualifiziert worden. Da dieser Pool jedoch über keinen Geschäftsführer verfüge und auch dem Poolsekretär keine Vertretungsrechte eingeräumt worden seien, hätten sodann
2 Satz 1 AO deren Mitglieder die steuerrechtlichen Pflichten im Sinne von § 34 Abs. 1 AO zu erfüllen.
2 Satz 2 AO könne ein Festsetzungsbescheid einem der Mitglieder
Wahl der Finanzbehörde bekannt gegeben werden. Für eine wirksame Bekanntgabe sei in diesem Fall der Hinweis erforderlich, dass der Verwaltungsakt an das Mitglied des Pools mit Wirkung für und gegen den Pool ergehe und alle Mitglieder des Pools im Bescheidkopf bezeichnet würden. Soweit dies aus technischen Gründen nicht möglich sei, könne die Bezeichnung der einzelnen Mitglieder auch in den Bescheiderläuterungen oder in einer Anlage zum Bescheid erfolgen. Diese Anforderungen seien vorliegend erfüllt. Der Beklagte habe ermessensgerecht aus den Poolmitgliedern für Zwecke der Bescheidbekanntgabe die Klägerin als Bekanntgabeadressaten ausgewählt. Aufgrund der Vielzahl der Poolmitglieder sei es technisch nicht möglich gewesen, alle Mitglieder im Adressfeld bzw. im Kopf der Bescheide aufzuführen, so dass hierzu auf eine Anlage zum Bescheid verwiesen worden sei. Mit Senatsbeschluss vom
Bl. II 2008, 686 ). Mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage kann insbesondere die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts wegen fehlerhafter Bekanntgabe (vgl. BFH-Urteil vom
diesen Maßstäben ist die vorliegend von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage mit dem Begehren, die Nichtigkeit der Versicherungssteuerbescheide vom 17. Dezember 201 festzustellen, trotz der für die Klägerin grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, ihre Rechte -
durchgeführtem Einspruchsverfahren - im Wege einer Anfechtungsklage geltend zu machen, zulässig. Die Nichtigkeitsfestellungsklage ist nicht
rangig gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage, denn
2 Satz 2 FGO ist insoweit die Subsidiarität eingeschränkt. Darüber hinaus ist vorliegend auch ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO zu bejahen. Aufgrund der noch anhängigen Einsprüche gegen die Versicherungsteuerbescheide und der insoweit gewährten Aussetzung der Vollziehung besteht nicht nur hinsichtlich des vorliegenden Klageverfahrens, sondern darüber hinaus in einer Vielzahl weiterer, auch die Klägerin betreffende Fälle Streit darüber, ob die Bescheidbekanntgabe insbesondere mit der erfolgten Angabe des Inhaltsadressaten wirksam erfolgt ist. Die Klägerin muss zudem annehmen, dass der Beklagte auch zukünftig, andere Besteuerungszeiträume betreffend, die Bekanntgabe von Versicherungsteuerbescheiden in der vorliegenden Form als wirksam ansieht und entsprechende Bescheide gegenüber der Klägerin erlässt. II. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die streitgegenständlichen Versicherungsteuerbescheide jeweils vom
1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1983 - VIII R 90/81 , BStBl. II 1984, 474 ). Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam (§ 124 Abs. 3 AO).
1 AO müssen Steuerbescheide inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies erfordert in persönlicher Hinsicht eine genaue und eindeutige Angabe, gegen wen sich der Verwaltungsakt richtet oder gegen wen er seine Wirkungen entfalten soll. Demgemäß ist die Angabe des Inhaltsadressaten konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsaktes (vgl BFH-Urteile vom 13. Oktober 2005 - IV R 55/04 , BStBl. II 2006, 404 ; vom 13. Dezember 2007 - IV R 91/05 , BFH/NV 2008, 1289 ). Dies erfordert bei einem Steuerbescheid die Angabe, wer die Steuer schuldet (§ 157 Abs.1 Satz 2 AO).
1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
1 Satz 2 AO ist § 34 Abs. 2 AO entsprechend anzuwenden.
1 Satz 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.
2 AO haben, soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, die die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne von § 34 Abs. 1 AO zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten (§ 34 Abs. 2 S. 2 AO). b) Etwaige Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit des Adressaten können durch Auslegung behoben werden. Hierfür reicht es aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann. Ebenso kann auf der Steuerfestsetzung beigefügte Erläuterungen zurückgegriffen werden (vgl. BFH-Beschluss vom
diesen Maßstäben sind die vom Beklagten erlassenen Versicherungsteuerbescheide für die Monate Oktober, November und Dezember 2006 wirksam. Die Bescheide leiden insbesondere nicht an einer unzureichenden Bestimmtheit des Inhaltsadressaten. a) Der Beklagte hat gerade angesichts der bereits im Rahmen der Versicherungsteueraußenprüfung diskutierten Frage, ob und inwieweit die Bildung des Charterausfallpools als Versicherungsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 VersStG angesehen werden kann, mit den hier streitgegenständlichen Versicherungsteuerbescheiden hinreichend deutlich und in einer den gesetzlichen Anforderungen
1 AO genügen Weise zum Ausdruck gebracht, an wen sich die Versicherungsteuerbescheide richten. Sowohl
den Angaben in den Betreffzeilen als auch
den Erläuterungen unter D. in den Bescheiden ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich der Beklagte an die Klägerin als Mitglied des Charterausfallpools, den er, der Beklagte, als Versicherer und insoweit als für versicherungsteuerrechtliche Zwecke maßgebliches Rechtssubjekt ansieht, wendet und wegen der
Ansicht des Beklagten
zuerhebenden Versicherungsteuerbeträge in Anspruch nimmt. Vorliegend ist durch die Angaben in den Bescheiden und der den Bescheiden beigefügten Anlagen klar ersichtlich, dass sich die Versicherungsteuerbescheide an die unter der Bezeichnung "Charterausfallpool" zusammengefassten Schiffsgesellschaften, die Beteiligte am bzw. Mitglieder des Charterausfallpools sind, richten. Damit hat der Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungsteuerbescheide gegenüber dem Zusammenschluss "Charterausfallpool" und damit auch gegenüber der Klägerin Wirkung entfallen sollen. Zwar wird von der Klägerin bestritten, dass es sich bei dem Charterausfallpool insoweit um eine eigenständige juristische Person bzw. um eine zumindest teilrechtsfähige Personenvereinigung handelt. Vor dem Hintergrund dieser Streitfrage und angesichts des Umstandes, dass der Charterausfallpool (unstreitig) kein Vertretungsorgan und keinen Bevollmächtigten bestellt hat, hat der Beklagte alles Erforderliche getan, um
den gesetzlichen Anforderungen (§ 122 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AO) inhaltlich hinreichend deutlich zu beschreiben, an welche Person er die Versicherungsteuernachforderung richtet.
vollziehbar auf die Regelung in § 34 Abs. 2 AO ab. Danach haben die Mitglieder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung ohne Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten, denen
1 Satz 1 AO auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen
kommen müssen, zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied bzw. jeden Gesellschafter halten. In der Regel dürfte § 34 Abs. 2 AO für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Bruchteilsgemeinschaften, Erbengemeinschaften u.Ä. gelten. Soweit derartige Vereinigungen keinen ihrer Gesellschafter oder keines ihrer Mitglieder mit der Geschäftsführung beauftragen bzw. entsprechend bevollmächtigen, trifft die Pflicht zur Geschäftsführung alle Mitglieder/Gesellschafter. Da die Vorschrift an die Erfüllung steuerlicher Pflichten im Sinne von § 34 Abs. 1 AO anknüpft, hängt der Anwendungsbereich von § 34 Abs. 2 AO davon ab, ob und inwieweit eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung die Erfüllung steuerlicher Pflichten
1 AO trifft. Welche steuerlichen Pflichten im Sinne von § 34 Abs. 1 AO zu beachten sind, richtet sich
den jeweils maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften. Steuerpflichtiger im Sinne von § 33 Abs. 1 AO ist unter anderem auch der Steuerentrichtungsschuldner, wie für Zwecke der Versicherungsteuer der Versicherer. Als ein solcher Versicherer kommt in der vorliegenden, möglicherweise unter § 2 Abs. 1VersStG zu subsumierenden Konstellation der Zusammenschluss der einzelnen Schiffsgesellschaften innerhalb des Charterausfallpools in Betracht. Bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 2 Abs. 1 VersStG und Annahme eines maßgeblichen versicherungsteuerpflichtigen Entgelts steht eine Versicherungsteuerpflicht des (möglicherweise allenfalls teilrechtsfähigen) Zusammenschlusses "Charterausfallpool" im Raume. Insoweit wäre dann jedoch der Charterausfallpool als nicht rechtsfähige Personenvereinigung im Sinne von § 34 AO anzusehen. Allerdings muss die Frage, ob es sich bei dem Charterausfallpool um eine für versicherungsteuerrechtliche Zwecke beachtliche nicht rechtsfähige Personenvereinigung
StG handelt, im vorliegenden Zusammenhang, d.h. hinsichtlich der Entscheidung über die Nichtigkeitsfeststellungsklage, nicht abschließend beantwortet werden. Die vorliegend im Rahmen der Nichtigkeitsfestellungsklage allein maßgebliche Frage, ob im angefochtenen Versicherungsteuerbescheid der Inhaltsadressat hinreichend deutlich bestimmt wurde, ist zu trennen von der Frage, ob dieser Adressat auch tatsächlich Steuerschuldner ist, d.h. ob die Inanspruchnahme hinsichtlich der Versicherungsteuernachforderung durch den Beklagten rechtmäßig erfolgt ist. Für die Zwecke der wirksamen Bekanntgabe der streitgegenständlichen Bescheide genügt es, wenn die Möglichkeit, dass es sich bei dem Charterausfallpool um eine für Zwecke der Versicherungsteuer beachtliche Personenvereinigung im Sinne von § 2 Abs. 1 VersStG handelt, ernstlich in Betracht kommt. Der hier zu beurteilende Zusammenschluss der Schiffsgesellschaften zum Charterausfallpool stellt ein solches rechtliches Gebilde dar, demgegenüber - auch
Maßgabe von § 34 Abs. 2 AO - die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes unter der vom Beklagten vorgenommenen Adressierung möglich ist. 3. Wenngleich es im vorliegenden Zusammenhang nicht abschließend darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die Annahme des Beklagten, bei der Konstellation des Charterausfallpools handele es sich um ein Versicherungsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 VersStG, als zutreffend erscheint. a)
StG unterliegt der Versicherungsteuer die Zahlung eines Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.
StG gilt als Versicherungsvertrag im Sinne des Versicherungsteuergesetzes auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.
StG ist Versicherungsentgelt jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist, wobei hierunter insbesondere Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse,
schüsse, Umlagen und Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten fallen. Weder das Versicherungsteuergesetz noch das Versicherungsvertragsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz enthalten eine Bestimmung des Begriffs "Versicherungsverhältnis". Vielmehr muss sein Inhalt aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und, da dieser entscheidend vom Versicherungsrecht geprägt wird, aus dem allgemeinen Versicherungsrecht entnommen werden (vgl. BFH-Urteil vom
dem besonderen Zweck des Versicherungsteuerrechts zu deuten. Das allgemeine Versicherungsrecht ist für das Versicherungsteuerrecht nur insoweit maßgebend, als das VersStG nichts anderes erkennen lässt; die besonderen Voraussetzungen des Versicherungsvertragsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten nicht ohne weiteres für das Versicherungsteuerrecht. Vor allem muss es sich nicht um eine der Versicherungsaufsicht unterliegende Versicherungsunternehmung handeln (vgl. BFH-Urteil vom
dieser Maßgabe handelt es sich bei dem Charterausfallpool, an dem die Klägerin beteiligt ist, um einen Versicherer im Sinne von § 2 Abs. 1 VersStG. aa) Der Zusammenschluss der Mitglieder des Charterausfallpools stellt eine Gefahrengemeinschaft dar, um sich gegen schadensbedingte Charterausfälle abzusichern. Das abzusichernde Risiko besteht darin, dass Entstehung dem Grunde
, Zeitpunkt und Höhe einer zukünftig erforderlichen und in Anspruch genommenen Ausgleichszahlungen auf Basis der Poolvereinbarung ungewiss ist. Mit Abschluss der Poolvereinbarung bzw. mit dem Beitritt eines neuen Mitglieds zum Charterausfallpool wird das für ein einzelnes Mitglied bestehendes Wagnis durch die Gesamtheit der innerhalb des Charterausfallpools zusammengeschlossenen Schiffsgesellschaften übernommen. Damit wird das Risiko eines einzelnen Mitglieds, bei dem schadensbedingten Ausfall eines Schiffes weitere finanzielle Schäden zu erleiden, auf den größeren Kreis der übrigen Mitglieder des Pools verteilt. Dies ist gerade Kern eines Versicherungsverhältnisses, das im Falle eines Zusammenschlusses im Sinne von § 2 Abs. 1 VersStG fingiert wird. Ausgehend von diesem Risiko hat gerade der Charterausfallpool als Zusammenschluss aller Poolmitglieder ein entsprechendes Wagnis als Versicherer im Sinne von § 2 Abs. 1 VersStG übernommen. Denn gerade durch den Zusammenschluss bzw. den Beitritt zum Pool übernimmt dieser für die einzelnen Mitglieder das entsprechende Wagnis mit der Folge, dass das Risiko, Ausgleichszahlungen in Anspruch nehmen zu müssen, von der zu diesem Zweck zusammengefassten Gesamtheit der Mitglieder des Pools getragen wird. Die einzelnen Mitglieder sichern das Risiko gerade nicht bei einem unabhängigen Versicherer ab, sondern durch den Zusammenschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 VersStG, der als "Versicherer" anzusehen ist. Der vom Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 VersStG verfolgten Intention entsprechend übernimmt das Wagnis im versicherungssteuerrechtlichen Sinne in diesen Fallkonstellationen nicht das einzelne Mitglied für sich oder der Zusammenschluss als solcher, sondern es wird getragen von der in dem Zusammenschluss eigens zu diesem Zweck zusammengefassten Gesamtheit aller Mitglieder (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 - II 147/61 , VersR 1965, 914 ; FG Köln, Urteil vom 18. Januar 2017 - 2 K 3758/14 ). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Charterausfallpool selbst kein (wirtschaftliches) Risiko bei der Abwicklung eines einzelnen Schadensfalles insofern trägt, als die Ausgleichszahlungen allein aus den von den einzelnen Mitgliedern geleisteten,
Eintritt eines Schadensfalles und abhängig von dem jeweils zu regulieren Schaden ermittelten Beiträgen beglichen werden. Dies ist gerade typisch für umlagefinanzierte bzw. auf Basis von Beiträgen, die von der Höhe des konkreten Schadens abhängig ermittelt werden, finanzierte Versicherungen. Darauf, ob ein Zusammenschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 VersStG kein Risiko bei der Abwicklung der einzelnen Schadensfälle insofern trifft, als er die Umlagen nur einzieht und in gleicher Höhe auszahlt, kommt es nicht an (so bereits BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.