Obsah (9)
§ 10§ 19§ 11§ 3§ 2§ 173§ 276§ 162§§ 124Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist weg
§ 10USchad
G beantrage, wegen des eingetretenen Umweltschadens an der im Bereich des Windpark-Standorts Butendiek vorkommenden Schweinswalpopulation infolge der Rammarbeiten durch Errichtung des Windparks die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gegenüber dem Vorhabenträger anzuordnen. Mit Bescheid vom
- März 2015 (Az.: I 2.1-1218/141) lehnte das Bundesamt für Naturschutz den Antrag des Klägers vom
- April 2014 in der Fassung vom
- August 2014 ab. Das Bundesamt führte aus, es sei kein Umweltschaden eingetreten, respektive für einen solchen kein Beweis erbracht. Infolge dessen bestünden keine Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz. Selbst für den Fall, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands existierten, wäre dieser
§ 19Abs. 1 S. 2 BNat
SchG legalisiert. Des Weiteren sei bezüglich der Verursachung eines etwaigen Umweltschadens den Verantwortlichen kein schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG vorzuwerfen, denn es fehle an einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln. Insbesondere habe die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die berufliche Tätigkeit ordnungsgemäß beantragt und ihren Mitwirkungs- und Informationspflichten genügt. Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen sei weder für die Verantwortliche noch für die zuständigen Behörden erkennbar gewesen. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger am
- April 2015 Widerspruch ein. In der Widerspruchsbegründung vom
- Juni 2015 beschränkte der Kläger den Widerspruch „auf das Schutzgut des betroffenen europäischen Vogelschutzgebietes, nämlich die beiden Seetaucherarten“. Der Kläger wiederholte und vertiefte sein Vorbringen aus der Antragsschrift vom
- April 2014 und vom
- August 2014 und betonte nochmals, dass vorliegend keine Legalisierungswirkung
§ 19Abs. 1 S. 2 BNat
SchG eingetreten sei, denn die Legalisierungswirkung der Genehmigung werde durch die europäische Umwelthaftungsrichtlinie (Art. 2 Abs. 6 UH-RL) erheblich eingeschränkt. Eine Enthaftung erfordere, dass der konkrete, später eintretende Umweltschaden an Arten und natürlichen Lebensräumen vorher im Verfahren korrekt ermittelt worden sei. Dies sei nicht geschehen. Insbesondere nach Ausweisung des Vogelschutzgebietes im Jahr 2005 hätte eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erneut durchgeführt werden müssen. Im „Positionspapier des Geschäftsbereichs des Bundesumweltministeriums zur kumulativen Bewertung des Seetaucherhabitatsverlusts durch Offshore Windparks in der dt. AWZ der Nord- und Ostsee als Grundlage für eine Übereinkunft des BfN mit dem BSH“ vom
- Dezember 2009 (sog. „Seetaucherpapier“) sei festgestellt, dass die Genehmigung von Offshore-Windkraftanlagen im Hauptkonzentrationsgebiet der Seetaucher mit den Erhaltungszielen generell unvereinbar sei. Die Vorhabenträgerin habe als Verantwortliche im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG fahrlässig gehandelt. Unzweifelhaft sei vorhersehbar gewesen, dass der Eintritt eines Umweltschadens möglich sei. Auf diesen habe der Kläger den Vorhabenträger noch vor Baubeginn im Frühjahr 2014 unter Beifügung eines Gutachtens explizit hingewiesen. Auch existiere eine Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz vom
- Januar 2001 an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, wonach im Fall der Genehmigung des Vorhabens ein Umweltschaden drohen solle. Auch könne eine Verschuldenszurechnung der ursprünglichen Genehmigungsinhaberin, der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, erfolgen. Die Beigeladene sei verpflichtet gewesen, die Genehmigungsentscheidung anhand der aktuellen Sach- und Rechtslage fortlaufend zu prüfen, jedenfalls jedoch vor der Erteilung einer jeden der drei erteilten Verlängerungsgenehmigungen und insbesondere nach der im Jahr 2005 erfolgten förmlichen Festsetzung des Vogelschutzgebietes „Östliche Deutsche Bucht“. Den Widerspruch wies das Bundesamt für Naturschutz mit Bescheid vom
- Oktober 2015 (Az.: I 2.1-1218/141) zurück. Der Bescheid wurde dem Kläger am
- November 2015 zugestellt. Das Bundesamt für Naturschutz wiederholte sein Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid. Die Erteilung der drei Verlängerungsgenehmigungen hätte keine neuen Prüfverfahren erforderlich gemacht. Es führte nochmals vertiefend aus, dass die beantragte Anordnung von Sanierungsmaßnahmen insbesondere wegen fehlendem Verschulden der Beigeladenen nicht in Betracht komme. Die Vorwerfbarkeit der Herbeiführung eines Umweltschadens setze ein rechtswidriges Verhalten voraus. An einem solchen fehle es, da die Genehmigung und die drei Änderungsbescheide formell und materiell bestandskräftig geworden seien und zudem genehmigungskonform ausgenutzt würden. Die Beigeladene dürfte sich auch auf die Richtigkeit der Bewertung und Entscheidung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verlassen. Auch sei die Beigeladene nicht gehalten gewesen, an den Aussagen des von ihr beauftragten Gutachterbüros sowie des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und des Bundesamts für Naturschutz, welche übereinstimmend die Gefahr / den Eintritt eines Umweltschadens verneinten, zu zweifeln. Das vom Widerspruchsführer im Frühjahr 2014 beigebrachte Gutachten ändere dieses Ergebnis nicht. Ferner habe die Beigeladene weder überlegenes Wissen gehabt, noch träfe sie ein Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Gutachterbüros. Selbst für den Fall, dass die von ihr eingeholten Fachgutachten fehlerbehaftet seien, würde keine Zurechnung zu Lasten der Beigeladenen erfolgen. Nach zwischenzeitlich erfolgter Fertigstellung des Windparks könne das Ziel der primären Sanierung von Umweltschäden nur durch den Erlass einer Rückbau- bzw. Betriebseinstellungsverfügung erreicht werden. Dafür sei das Bundesamt für Naturschutz unzuständig. Auch sei eine erneute Verwaltungsentscheidung des Bundesamtes für Naturschutz nach Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom
- Juli 2014 ( 11 K 2359/14 ) zum selben Streitgegenstand unzulässig. Die Bindungswirkung dieses Urteils sei auch nicht durch den Ausgangsbescheid vom
- März 2015 aufgehoben worden. Der Kläger hat am
- November 2015 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt der Kläger ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren vor, dass der Anordnung des Rückbaus des Windparks die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom
- Juli 2014 ( 11 K 2359/14 ) nicht entgegenstehe. Dort habe das Verwaltungsgericht über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Naturschutz für Gefahrenabwehrmaßnahmen entschieden und gerade nicht - wie im hiesigen Verfahren - über Sanierungsmaßnahmen. Über die bereits im Verwaltungsverfahren getätigten Ausführungen zum Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber der Beigeladenen hinaus führt der Kläger aus, dass diese ein Gutachterauswahlverschulden treffe. Der Fahrlässigkeitsbegriff des europäischen Rechts ermögliche eine entsprechende Zurechnung. Nach zivilrechtlichen Maßstäben gelte kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektivabstrakter Sorgfaltsmaßstab. Die Beigeladene hätte keinesfalls dasselbe Gutachterbüro beauftragen dürfen, das im Genehmigungsverfahren die Verträglichkeitsprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt habe. Ferner habe sie ignoriert, dass ihre Gutachter offenkundig von völlig unrichtigen rechtlichen Prüfungsmaßstäben ausgegangen seien und elementare Grundregeln des Artenschutz- und Habitatschutzrechts ignoriert hätten. Auch die erteilte Genehmigung schütze die Beigeladene nach der Konzeption der Umwelthaftungsrichtlinie nicht vor Inanspruchnahme. Denn anders als die Beklagte meint, setze Verschulden im Sinne des Umweltschadensrechtes kein rechtswidriges Handeln voraus. Anderenfalls liefe die Regelung des § 19 Abs. 1 S. 2 BNatSchG weitgehend ins Leere. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten sei insoweit nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar. Keinesfalls könne sich die Beigeladene exkulpieren. Dies gelinge im Umweltschadensrecht nicht mittels des Berufens auf (unrichtige) behördliche Entscheidungen oder Äußerungen. Die bestandskräftige Genehmigung könne die Beigeladene allenfalls im Umfang ihrer Legalisierungswirkung schützen. Diese erstrecke sich jedoch wegen der mängelbehafteten Prüfverfahren schon nicht auf das Vorliegen eines Umweltschadens. Entgegen seiner Rechtsauffassung könne das Bundesamt für Naturschutz einschreiten. Der Kläger habe zudem keine Beseitigung der Anlage beantragt, sondern eine Entscheidung über die Sanierung des verursachten Umweltschadens nach pflichtgemäßem Ermessen. Betreffend des Auswahlermessens obliege dem Bundesamt für Naturschutz die Entscheidungskompetenz. Der Kläger beantragt,
- den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Naturschutz vom
- März 2015 (Az.: I 2.1-1218/141) und den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Naturschutz vom
- Oktober 2015 (Az.: I 2.1-1218/141) aufzuheben,
- die Beklagte zu verpflichten, die Beseitigung des durch den Offshore-Windpark Butendiek verursachten Umweltschaden für das Vogelschutzgebiet „Östliche Deutsche Bucht“ und die beiden Vogelarten Sterntaucher und Prachttaucher durch geeignete Sanierungsmaßnahmen unter Beachtung der Auffassung des Gerichts anzuordnen.
- die Beiziehung des Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Beklagte betont, dass die Verschuldenshaftung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG an zivilrechtliche Haftungsgrundsätze anknüpfe, weswegen auch die Rechtswidrigkeit des Handelns des Verursachers Tatbestandsmerkmal sei. Diese Auslegung stehe im Einklang mit der Umwelthaftungsrichtlinie sowie § 19 Abs. 1 S. 2 BNatSchG. Der Rechtswidrigkeit des Handelns der Beigeladenen stehe bereits das Ausnutzen der erteilten und bestandskräftigen Genehmigung vom
- Dezember 2002 entgegen. Dies sei nur dann anders, wenn der Genehmigungsinhaber Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Genehmigung habe und die darauf beruhende Gefahr eines Umweltschadens erkannt habe oder die Rechtswidrigkeit der Genehmigung offensichtlich sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht gegeben. Da der Beigeladenen kein Verschuldensvorwurf zu machen sei, komme es auf die Frage, ob § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG ein rechtswidriges Handeln verlange, nicht an. Das Verschuldenserfordernis schränke die Gefährdungshaftung selbst dann ein, wenn die Legalisierungswirkung des § 19 Abs. 1 S. 2 BNatSchG, die vorliegend ebenfalls eingetreten sei, nicht greife. Etwaige Kenntnis der Beigeladenen von einem Umweltschaden folge nicht aus der Stellungnahme des Bundesamts für Naturschutz vom
- Januar
- Diese kritische Stellungnahme beschränke sich auf die Voraussetzungen von § 3 SeeAnlV und verhalte sich nicht zu der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung eines faktischen Vogelschutzgebietes vorliege oder die Erteilung der Genehmigung unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig sei. Auch aus dem „Seetaucherpapier“ folge nichts anderes. Dort werde die Aussage getroffen, dass die bisher genehmigten Anlagen mit den genehmigungsrelevanten Belangen der Seetaucher vereinbar seien. Die im Seetaucherpapier festgelegten Maßstäbe fänden zudem nur auf neu erteilte Genehmigungen Anwendung. Auch die Hinweise des Klägers und die Vorlage eigener Gutachten hätten nicht die Pflicht begründet, die Rechtmäßigkeit einer bestandskräftigen Genehmigung zu hinterfragen. Losgelöst davon habe die Beigeladene nochmals eigene Gutachten in Auftrag gegeben, auf deren Aussagen sie sich verlassen dürfte. Auch sei die erneute Beauftragung des Gutachterbüros C. T. GmbH & Co. KG sinnvoll gewesen. Gerade weil dieses im Genehmigungsverfahren die Verträglichkeits- und Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt habe, verfüge es über profunde Sachkenntnis. Weder sei vorgetragen noch ersichtlich, dass ein „Gefälligkeitsgutachten“ erstellt worden sei. Selbst für den Fall, dass die seitens der Gutachter der Beigeladenen erstellten Gutachten unzutreffend seien, würde dies keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beigeladenen begründen. Eine Zurechnung etwaigen Gutachterverschuldens über § 278 BGB sei im Umweltschadensrecht nicht möglich. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig. Tatsächlich mache der Kläger keine Sanierungsmaßnahmen, sondern Gefahrenabwehrmaßnahmen geltend. Dies belege bereits der Umstand, dass der behauptete Umweltschaden nicht feststellbar sei, weswegen Sanierungsmaßnahmen nicht einmal dem Grunde nach ergriffen werden könnten. Für die Umsetzung von Gefahrenabwehrmaßnahmen sei das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zuständig, weswegen die Rechtshängigkeit der Sache vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ( 1 Bf 200/15 ) einer Befassung des erkennenden Gerichts im hiesigen Klageverfahren entgegenstehe. Auch hindere das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom
- Juli 2014 ( 11 K 2359/14 ) eine Inanspruchnahme der Beklagten. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, denn der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes sei nicht eröffnet. Das Umweltschadensrecht diene nicht der unmittelbaren Vermeidung von Umweltschäden, sondern wirke mittelbar und soll Verantwortliche in die Pflicht nehmen. Daher sei die Frage der Verantwortlichkeit vorrangig zu behandeln, was die schuldhafte Verursachung eines Umweltschadens voraussetze. Die Beigeladene habe aber weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Die Genehmigung entfalte eine das Verschulden ausschließende Wirkung im Rahmen der genehmigten Tätigkeiten. Die Beigeladene habe sämtliche Sorgfaltspflichten eingehalten, insbesondere nach Kenntniserlangung von den Gutachten des Klägers neue Gutachten eingeholt. Die im Gutachten getroffenen Aussagen seien in sich schlüssig und zutreffend. Bei dem beauftragten Gutachterbüro handle es sich um ein hochspezialisiertes und sachkundiges Gutachterbüro. Des Weiteren sei kein Fall der im Umweltschadensgesetz ebenfalls normierten verschuldensunabhängigen Haftung gegeben. Selbst für den Fall, dass das Umweltschadensgesetz Anwendung fände, wäre ein etwaig eingetretener Umweltschaden
§ 19Abs. 1 S. 2 BNat
SchG legalisiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der beigezogenen Gerichtsakten (Verwaltungsgericht Köln, 11 K 2359/14 ; Verwaltungsgericht Hamburg, 7 K 2983/15; Oberverwaltungsgericht Hamburg, 1 Bf 200/15 ) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig.
- Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1
- Alt VwGO) statthaft, da der Kläger begehrt, dass das Bundesamt für Naturschutz mittels Verwaltungsakt nach dem Umweltschadensgesetz gegenüber der Beigeladenen Sanierungsmaßnahmen anordnet, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG.
- Der Kläger ist auch klagebefugt
§ 11Abs. 2 USchad
G i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG. Der Kläger ist eine
§ 3Umw
RG anerkannte inländische Vereinigung.
§ 2Abs. 1 Umw
RG kann diese, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG einlegen, wenn die Vereinigung - Nr. 1 - geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - Nr. 2 - geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - Nr. 3 - zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache
den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere hat der Kläger geltend gemacht, dass die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 USchadG Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG. Dazu ist der Vortrag des Klägers ausreichend, dass ein Umweltschaden vorliege, auf den sich sein sogenanntes Initiativrecht nach § 10 USchadG erstreckt, vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25. März 2014 – 5 K 505/13 .NW –, juris (Rn. 65).
§ 10USchad
G wird die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig, wenn ein Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Abs. 2 USchadG Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen. Dies hat der Kläger getan. Er hat vorliegend mit Schriftsatz vom 30. April 2014 bei dem Bundesamt für Naturschutz einen Antrag zur Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz gestellt und substantiiert vorgetragen, dass durch den Bau und späteren Betrieb des Offshore-Windparks erhebliche Beeinträchtigungen für den Erhaltungszustand der Stern- und Prachttaucher und damit ein Umweltschaden gem. § 2 Nr. 1 a USchadG eintreten würde, den die Beigeladene im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG zu verantworten habe. Auch ist der Kläger durch die Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG. Ferner war der Kläger
§§ 10, 11 Abs. 2 USchad
G zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG berechtigt und hat sich in der Sache
den geltenden Rechtsvorschriften geäußert, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG. Da das Umweltschadensgesetz keine Beteiligung von Umweltverbänden bei Verfahren nach § 1 UmwRG vorsieht, ist § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG unter Rückgriff auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dahingehend auszulegen, dass der jeweilige Antragsteller als Beteiligter, der sich in der Sache
den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat, anzusehen ist. 3. Der Zulässigkeit der Klage steht entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen auch nicht die Rechtshängigkeit des vom Kläger angestrengten Berufungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg (Az.: 1 Bf 200/15 ) entgegen.
§ 173Satz 1 Vw
GO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit einer Sache im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt sich durch den (grundsätzlich) zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff. Der Streitgegenstand ist identisch mit dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringenden Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 1994 – 9 C 501/93 –, BVerwGE 96, 24 ; BVerwG, Beschluss vom
- Februar 1990 – 9 B 325/89 –, juris; Rennert, in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung,
- Auflage, § 121 Rn. 23 ff., m.w.N. Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg greift der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
- September 2015 (Az.: 7 K 2983/15) an. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat das Klagebegehren des Klägers dahingehend ausgelegt, dass dieser vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grundlage des Umweltschadensgesetzes die Anordnung von Gefahrenabwehrmaßnahmen begehrt. Solche Vermeidungsmaßnahmen sind darauf gerichtet, bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren, vgl. § 2 Nr. 6 USchadG. Dadurch soll die auf den – noch nicht erfolgten – Schadenseintritt zusteuernde Kausalkette durchbrochen werden, vgl. VG Hamburg, Urteil vom
- September 2015 – 7 K 2983/14 -, juris (Rn. 44); Petersen, USchadG, § 2 Rn. 148 ff. Demgegenüber ist eine Sanierungsmaßnahme
§ 2Nr. 8 USchad
G jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren. Die Sanierungsmaßnahme hat – entsprechend Nr. 1 des Anhangs II zur Umwelthaftungsrichtlinie – zum Gegenstand, möglichst eine Zurückversetzung der geschädigten Umwelt in ihren Ausgangszustand zu erreichen, wenn eine Schädigung von Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern in Rede steht, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18. September 2015 – 7 K 2983/14 -, juris (Rn. 44); Petersen, USchadG, § 2 Rn. 155 ff. Im hiesigen Klageverfahren begehrt der Kläger die Beseitigung des von ihm behaupteten, durch den Offshore-Windpark verursachten Umweltschadens, also die Zurückversetzung der nach seiner Ansicht geschädigten Umwelt in ihren Ausgangszustand. Damit macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit einen Anspruch auf die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz geltend. Das ist ersichtlich ein anderer Klagegrund und damit Streitgegenstand als der des vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg anhängigen Berufungsverfahrens. II. Die Klage ist unbegründet.
§ 2Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Umw
RG sind Rechtsbehelfe u.a. gegen Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Entscheidungen des Bundesamtes für Naturschutz, den Antrag des Klägers vom
- April 2014 in der Fassung vom
- August 2014 mittels Bescheids vom
- März 2015 abzulehnen sowie den am
- April 2015 eingelegten Widerspruch mittels Widerspruchsbescheids vom
- Oktober 2015 zurückzuweisen, verstoßen nicht gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes, auf den der Kläger sein Begehren im vorliegenden Fall stützt, ist nämlich nicht eröffnet. Der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes ist in § 3 USchadG bestimmt.
§ 3Abs. 1 USchad
G gilt das Umweltschadensgesetz für Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden (Nr. 1) sowie für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Nr. 2). Beide Alternativen greifen im vorliegenden Fall nicht ein.
- Der Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG ist nicht eröffnet, da die Beigeladene keine beruflichen Tätigkeiten nach der Anlage 1 zum USchadG ausübt. In dem abschließenden Katalog der Anlage 1 zu § 3 USchadG ist der Betrieb eines Offshore-Windparks, der auf Grundlage einer seeanlagenrechtlichen Genehmigung erfolgt, nicht aufgeführt, vgl. insoweit auch: Gellermann/Stoll/Czybulka, Handbuch des Meeresnaturschutzrechts in der Nord- und Ostsee, 2012, S.
- Ebenso ist der Anwendungsbereich der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG geregelten verschuldensabhängigen Haftung nicht eröffnet. Im Gegensatz zum allgemeinen Ordnungsrecht kann im Umweltschadensrecht im Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG nur gegen einen Verantwortlichen vorgegangen werden, der schuldhaft gehandelt hat. Bezugspunkt des Verschuldens ist insoweit das Schutzgut von § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG - die Arten und natürlichen Lebensräume, welche durch die beruflichen Tätigkeiten des Verantwortlichen geschädigt oder unmittelbar gefährdet werden müssen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass betreffend der im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ auf das zivilrechtliche Begriffsverständnis zurückzugreifen ist, vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Juli 2015 – 8 A 10041/15 –, juris (Rn. 92); Beckmann/Wittmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Umweltschadensgesetz, § 3 Rn. 11 (
- EL, August 2008); Petersen, USchadG, § 3 Rn.
- Danach handelt vorsätzlich, wer einen rechtswidrigen Erfolg mit Wissen und Willen verwirklicht, vgl. BGH NJW 1965, 962
(963); BGH Urteil vom
- Dezember 2011 – VI ZR 309/10 –, juris (Rn. 10 ff.); Grüneberg, in: Palandt, 75 Auflage, 2016, § 276 Rn. 10; Grundmann, in Säcker u.a. (Hrsg.): Münchener Kommentar, BGB,
- Auflage, 2016, § 276 Rn.
- Fahrlässig handelt
§ 276Abs.
2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei hat sich der Gesetzgeber für einen objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab entschieden, Caspers, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 276 Rn. 29 ff., Westermann, in: Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 276 Rn. 10, beide m.w.N. Fahrlässigkeit setzt Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des pflichtwidrigen Erfolgs voraus. Grüneberg, in: Palandt, 75 Auflage, 2016, § 276 Rn. 12 m.w.N. Bei Heranziehung dieser Maßstäbe hat die Beigeladene vorliegend nicht schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt.
- a)Einem Verschulden der Beigeladenen steht im Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG zunächst grundsätzlich die ihrer Rechtsvorgängerin durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteilte und unanfechtbar gewordene seeanlagenrechtliche Genehmigung vom 18. Dezember 2002 in der Gestalt der ebenfalls unanfechtbaren Verlängerungsgenehmigungen vom 25. Mai 2005, 17. Oktober 2007 und 17. Februar 2011 entgegen. Denn nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ist ein Schuldvorwurf nicht denkbar, wenn sich der Handelnde völlig rechtmäßig verhalten hat, vgl. dazu auch Grüneberg, in: Palandt, 75 Auflage, 2016, § 276 Rn. 8; Caspers, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 276 Rn. 12 ff., beide m.w.N. Dieser im Zivilrecht (nahezu) unbestrittene Grundsatz gilt nach Auffassung der Kammer auch im Umweltschadensrecht, explizit: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. September 2012 – 6 A 186/11 –, juris (Rn. 71); a.A.: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 04. Februar 2016 – 1 LB 2/13 –, juris (Rn. 121 ff.); Beckmann/Wittmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Umweltschadensgesetz, § 1 Rn. 25 (54. EL, August 2008); Petersen, USchadG, § 2 Rn. 21 ff.; ders., NuR 2014, 525, 530; Kohler, in Staudinger, BGB, Buch 3 - Sachenrecht, 2010, Einleitung zum Umwelthaftungsrecht, Rn. 382; Ruffert, NVwZ 2010, 1177, 1182. Diese Auslegung ist sowohl mit der Umwelthaftungsrichtlinie als auch mit dem sie umsetzenden Umweltschadensgesetz vereinbar. Der Umstand, dass weder § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG noch Art. 3 Abs. 1 lit. b der Umwelthaftungsrichtlinie den Begriff der Rechtswidrigkeit im Wortlaut nennen, steht der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Vielmehr beruht dies darauf, dass die Umwelthaftungsrichtlinie durch die Rechtstradition anderer europäischer Länder geprägt ist, deren Rechtsordnungen vielfach nicht zwischen Rechtswidrigkeit und Verschulden unterscheiden, vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. September 2012 – 6 A 186/11 –, juris (Rn. 71). Die Kammer teilt nicht die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein, das für seine Auffassung den Umkehrschluss aus Art. 8 Abs. 4 lit.
- a)der Umwelthaftungsrichtlinie in Verbindung mit deren 20. Erwägungsgrund anführt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 04. Februar 2016 – 1 LB 2/13 –, juris (Rn. 121 ff.); so auch die Literatur, vgl. nur Petersen, NuR 2014; 525, 530; Petersen, USchadG, § 2 Rn. 21 ff. Art. 8 Abs. 4 lit.
- a)der Umwelthaftungsrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Betreiber, die nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, von Kosten für Sanierungsmaßnahmen zu entlasten, in denen der Schaden auf Emissionen oder Ereignisse zurückzuführen ist, die ausdrücklich genehmigt waren. Diese Kostenregelung hat der Bundesgesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 USchadG umgesetzt und die nähere Ausgestaltung dieser Option den Ländern überlassen. Nach der Konzeption der Umwelthaftungsrichtlinie und des Umweltschadensgesetzes ist demnach, wie auch § 2 Nr. 3 USchadG zeigt, eine Inanspruchnahme von Verantwortlichen auch im Fall des Ausnutzens einer Genehmigung denkbar. Zugleich ist die Kammer jedoch der Auffassung, dass sich diese Erwägungen auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG normierte verschuldenunsabhängige Haftung beschränken. Auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG geregelte verschuldensabhängige Haftung finden sie dagegen keine Anwendung. Dieses Ergebnis folgt aus den in der Richtlinie genannten Voraussetzungen. Denn zur Exkulpation bezüglich der Kostentragungspflicht (Sekundärebene) wird das Fehlen von Fahrlässigkeit und Vorsatz vorausgesetzt. Dieselben Voraussetzungen begründen jedoch den Haftungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG (Primärebene). Der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur gezogene Umkehrschluss führt im Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG damit dazu, dass die Kostenfreistellung im Fall von § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG nicht möglich ist, da bereits der Haftungstatbestand nicht erfüllt wäre. Auch das seitens des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein weiterhin angeführte Argument, dass § 2 Nr. 3 USchadG als Verantwortlichen jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt […], einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit […] definiert, ist nicht zwingend. Denn dieser Fall beschränkt sich aus den vorstehenden Überlegungen ebenfalls auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG. Auch wenn § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG den Begriff des Verantwortlichen tatbestandlich nicht nennt, ist dieser gleichwohl Teil des gesamten Haftungstatbestands. Diese Auslegung folgt aus den §§ 4 ff. USchadG, wo weitere Voraussetzungen und Rechtsfolgen auch für die verschuldensunabhängige Haftung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG geregelt sind und stets an die Verantwortlichkeit angeknüpft wird.
- b)Aber selbst wenn man sich mit der Literatur auf den nunmehr auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung gegenteilig vertretenen Standpunkt stellt und eine Inanspruchnahme im Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG auch im Fall des Ausnutzens einer Genehmigung zulässt, steht einer Inanspruchnahme der Beigeladenen vorliegend jedenfalls entgegen, dass sie weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Die Beigeladene hat eine unanfechtbar gewordene seeanlagenrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Windparks ausgenutzt. Dass die Errichtung und der Betrieb des Windparks genehmigungskonform erfolgen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Klägers, die Beigeladene hätte erkennen können, dass sie durch die Errichtung und den Betrieb des Windparks einen Umweltschaden verursache. Dass der Eintritt eines Umweltschadens erkennbar war, folgt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers weder
(1)aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz „vom 25. Januar 2001 an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ noch
(2)aus dessen Stellungnahme „zu den vorgelegten Unterlagen zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
§ 2SeeAnlV zur Errichtung und zum Betrieb des Windparks „Butendiek“ vom 02. September 2002 noch
(3)aus dem „Seetaucherpapier“. Auch der Umstand,
(4)dass der Kläger der Beigeladenen noch vor Baubeginn im Frühjahr 2014 ein Gutachten des Instituts für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen übersandt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig von der Bestandskraft der Zulassungsentscheidung durfte sich die Beigeladene auf die Richtigkeit der Bewertung und Entscheidung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verlassen. Hinzu kommt, dass die Beigeladene die Planungsphase, die Errichtungsphase und den Betrieb des Windparks durch mehrfache Konsultation des Gutachterbüros C. T. GmbH & Co. KG begleitet hat.
(1)In seiner kurzen Stellungnahme vom
- Januar 2001 im Rahmen des Zulassungsverfahrens führt das Bundesamt für Naturschutz aus, dass allein die ornithologischen Auswirkungen eine Gefährdung der Meeresumwelt darstellen würden, die weder befristet noch verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Daher müsste eine Genehmigung des Projekts nach § 3 SeeAnlV versagt werden. Es solle dem Antragsteller nahegelegt werden, von der weiteren Planung dieses Projekts an diesem Standort Abstand zu nehmen und auf eine aufwendige Umweltverträglichkeitsstudie zu verzichten. Anders als der Kläger meint, begründen diese Ausführungen nicht die Erkennbarkeit eines etwaigen Umweltschadens. Die Kammer teilt die im Widerspruchsbescheid niedergelegte Auffassung des beklagten Amtes, dass in der Stellungnahme keine Aussagen zu Versagungsgründen nach europäischem Naturschutzrecht getroffen werden. Ferner ist zu konstatieren, dass die Stellungnahme in der Anfangsphase des Genehmigungsverfahrens erfolgte, das erst mit der Erteilung der seeanlagenrechtlichen Genehmigung am
- Dezember 2002 abschloss. Eine Umweltverträglichkeitsstudie war zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt. Auch zahlreiche weitere Faktoren, wie die im Juni 2002 aktualisierten Antragsunterlagen, änderten sich noch bis zur späteren Genehmigungserteilung. Insbesondere wurde die spätere Genehmigung seitens des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie in Kenntnis dieser Umstände erteilt, so dass der Kläger von der Beseitigung etwaig ehemals bestehender Hindernisse ausgehen durfte.
(2)Diese Argumentation greift auch, soweit es die Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz vom 02. September 2002 betrifft, welche dem Vorhaben die weitgehende Einhaltung der FFH-Verträglichkeitsprüfung bescheinigte, jedoch zugleich weitere Anforderungen aufstellte und das Nachreichen bestimmter Unterlagen forderte. Auch wenn im Rahmen der Stellungnahme zahlreiche nachteilige Auswirkungen auf die Habitatgebiete der Seetaucher beschrieben sind (Ziff. 3.6.4.1) und demnach eine Beeinträchtigung der Seetaucher nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde - wie dies der Widerspruchsbescheid erneut zutreffend benennt - die Gefahr des Eintritts eines erheblichen Umweltschadens ausdrücklich nicht angenommen. Vielmehr, so die Stellungnahme des Bundesamtes, war die Feststellung des Ausmaßes der Beeinträchtigung damals nicht endgültig möglich.
(3)Auch das „Seetaucherpapier“ vom 09. Dezember 2009, das eine neue Genehmigungspraxis unter Einbeziehung veränderter Bewertungsverfahren für Offshore-Windenergieanlagen beschreibt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es findet
seines insoweit unmissverständlichen Wortlauts (Ziff. 3) entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auf bereits genehmigte Offshore-Windparks keine Anwendung. In dem Seetaucherpapier wird neben dem Umstand, dass Offshore-Windparks Seetaucher aus den Vogelschutzgebieten verdrängen, ebenfalls ausgeführt, dass die im Jahr 2009 bereits genehmigten Windparks mit den genehmigungsrelevanten Belangen der Seetaucher vereinbar sind.
(4)Der Einwand des Klägers, dass die Beigeladene spätestens nach der von ihm im Frühjahr 2014 vorgenommenen Übersendung des Gutachtens des Instituts für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen vom
- Januar 2014 Kenntnis von einem (drohenden) Umweltschaden gehabt habe, verfängt ebenfalls nicht. Dieses und weitere, in der Folgezeit vom Kläger vorgelegte Gutachten kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass der Offshore-Windpark nicht hätte genehmigt werden dürfen, da durch dessen Errichtung und seinen Betrieb die lokale Seetaucherpopulation im Hauptkonzentrationsgebiet nachteilig beeinträchtigt werde, (artenschutzrechtliche) Verbotstatbestände erfüllt seien und eine erhebliche Beeinträchtigung in Form einer Schutzgebietsverkleinerung gegeben sei. Auf jedes von dem Kläger vorgelegte Gutachten hat die Beigeladene zeitnah reagiert und jeweils das Gutachterbüro C. T. GmbH & Co. KG mit der Prüfung beauftragt, ob die Gutachten des Klägers zutreffen. Die Gutachter der Beigeladenen kamen stets zu dem Ergebnis, dass die der Genehmigung zu Grunde liegenden Bestandbeschreibungen und –bewertungen auch unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse aufrechterhalten werden können, keine Gefährdung der Population von Seetauchern drohe und somit keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des Artenschutzes und Habitatschutzes ausgelöst würden. Das Gericht lässt offen, ob die fachlichen Bewertungen des Klägers oder die der Beigeladenen zutreffend sind. Denn das Verhalten der Beigeladenen belegt, dass ihr in jedem Fall kein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Nimmt man - im Nachgang zu der Übersendung des ersten Gutachtens durch den Kläger im Frühjahr 2014 – überhaupt eine Sorgfaltspflicht der Beigeladenen an, die erhobenen Einwände zu überprüfen, war die Beigeladene danach allenfalls gehalten, mit Blick auf die von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen. Dieser Sorgfaltspflicht hat sie vorliegend genügt. Die Gutachten der Beigeladenen sind schlüssig. Sie setzen sich mit den wesentlichen, jeweils seitens des Klägers erhobenen Kritikpunkten auseinander und treten diesen fundiert entgegen. Die Gutachter des Beigeladenen kommen zu dem eindeutigen Ergebnis, dass durch den Bau und den Betrieb des Windparks keine erheblichen Umweltschäden drohen und die seitens des Klägers angelegten Maßstäbe nicht zwingend oder unzutreffend sind. Auf diese Beurteilung durfte sich die Beigeladene verlassen. Denn die Gutachten der C. T. GmbH & Co. KG sind keinesfalls offensichtlich ungenügend. Unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 412 ZPO wäre dies beispielsweise dann der Fall, wenn die Gutachten mangelhaft, d.h. unvollständig, nicht nachvollziehbar oder in sich widersprüchlich wären oder der Gutachter erkennbar oder erklärtermaßen nicht die notwendige Sachkunde besitzen würde, vgl. Greger, in Zöller, ZPO,
- Auflage, 2016, § 412 Rn. 2 m.w.N. Davon kann hier nicht ansatzweise die Rede sein. Aber selbst in dem Fall, dass die eingeholten Gutachten nicht zuträfen, könnte der Beigeladenen ein etwaiges Gutachterverschulden in Ermangelung einer tragfähigen und im Rahmen des Umweltschadensrechts anwendbaren Zurechnungsnorm nicht zugerechnet werden. Insbesondere ist § 278 BGB im Umweltschadensrecht weder direkt noch analog oder rechtsgedanklich anwendbar, eingehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Juli 2015 – 8 A 10041/15 –, juris (Rn. 91 ff.). Auch eine Zurechnung eines etwaigen Gutachterverschuldens auf Grundlage von § 831 BGB scheidet vorliegend aus. Selbstständige Unternehmen fallen aus dem Anwendungsbereich des § 831 BGB heraus, denn sie sind für ihr Verhalten selbst verantwortlich und ihr Vertragspartner – der vermeintliche Geschäftsherr – darf sich in den Grenzen des Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, dass sie ihren deliktischen Sorgfaltspflichten nachkommen werden; eine allgemeine deliktische Pflicht zur Überwachung und Kontrolle anderer gibt es danach nicht, vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Juli 2015 – 8 A 10041/15 –, juris (Rn. 96). Auch die getroffene Gutachterauswahl kann der Beigeladenen nicht vorgeworfen werden. Nachdem der Kläger an sie herangetreten ist, hat die Beigeladene das anerkannte, unabhängige und auf dem Gebiet der Meeresbiologie tätige Gutachterbüro C. T. GmbH & Co. KG beauftragt. Dass dieses Gutachterbüro für die Beigeladene bereits im Rahmen der Genehmigungserteilung die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat, ist unschädlich. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war die Beigeladene auch nicht gehalten, die untereinander abweichenden Gutachteraussagen von einem dritten Gutachterbüro überprüfen zu lassen. Die vom Kläger angeführte, zum Gesellschaftsrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche die Sorgfaltspflichten von Organen konkretisiert, verhält sich zu dieser Rechtsfrage nicht und ist im Übrigen auch nicht auf das Umweltschadensrecht übertragbar. Denn die einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstäbe werden im Gesellschaftsrecht durch die den Organen obliegenden Rechte und Pflichten sowie ihre jeweiligen Verkehrskreise konkretisiert. Diese haben im Gesellschaftsrecht eine vollständig andere Grundlage und Zielrichtung als die vorliegenden eines Seeanlagenbetreibers. Bei der Begründung der Anforderungen des jeweiligen Sorgfaltsmaßstabs muss für das jeweilige Geschehen gefragt werden, welche Anforderungen an das Verhalten der Beteiligten nach der Anschauung des betreffenden Verkehrskreises typischerweise gestellt werden, wobei unter anderem nach den typisierten Anforderungen an bestimmte Personen- oder Berufsgruppen zu differenzieren ist, vgl. Westermann, in: Erman, BGB,
- Auflage 2014, § 276 Rn. 11 m.N; Caspers, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 276 Rn. 32 ff. Unabhängig davon bestand für einen Gutachterwechsel jedenfalls solange kein Anlass, wie sich die erneut eingeholten Gutachten zu der jeweils aufgeworfenen Kritik des Klägers verhalten haben und der Beigeladenen dadurch eine Plausibilitätskontrolle möglich war. Findet das Umweltschadensgesetz nach allem keine Anwendung, bedarf es zu der weiteren Frage, ob durch die beruflichen Tätigkeiten der Beigeladenen ein Umweltschaden im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG eingetreten ist, keiner Entscheidung durch das Gericht. Des Weiteren kommt es auf die zwischen den Beteiligten aufgeworfene Frage der rechtlichen Enthaftung durch die Legalisierungswirkung aufgrund behördlicher Entscheidungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ebenfalls nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VWGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren
§ 162Abs. 2 S. 2 Vw
GO wird nicht für notwendig erklärt, weil es insoweit bereits an einer positiven Kostengrundentscheidung fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Die Berufung war
§§ 124Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 Vw
GO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, um die Rechtsfrage des Anwendungsbereichs von § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG einer obergerichtlichen Klärung zuzuführen. Permalink: https://openjur.de/u/2147795.html ( https://oj.is/2147795 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 4 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.