(662). Die Rücknahmeerfügung geht nach Auffassung des Gerichts allerdings im Hinblick auf die getroffene Untersagungsverfügung ins Leere, da die Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs nach § 5 Abs. 1 FZV über die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV i.V.m § 14 FZV bestehende Verpflichtung des Eigentümers oder Halters zur Außerbetriebsetzung - soweit der Wegfall der Gründe für die Betriebsuntersagung nicht nachgewiesen wird - zur Beseitigung der Zulassung führt. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 FZV enthält insoweit eine Spezialregelung für Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Fällen, in denen sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist. Die Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts und auch die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (hier: §§ 48 , 49 VwVfG NRW), vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom
- Oktober 2012 - 2 L 426/12 – und OVG NRW, Beschluss vom
- Mai 2013 - 8 B 56/13 -; sowie bereits zu der im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 StVZO „Einschränkung und Entziehung der Zulassung“: BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 1993 – 11 B 44/93 -; OVG NRW, Beschluss vom
- August 1998 – 25 B 3118/97 –; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 – 2 TZ 1848/01 – und VGH Mannheim, Urteil vom
- März 1993 – 1 AS 1606 -, jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
- Auflg., 2017, § 5 FZV Rz. 4, 6; Kirchner in Lüttkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Bd. 3a, 2018, § 5 FZV Rz.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetztes (GKG) und erfolgt unter Berücksichtigung des im Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Ziffer 46.16 vorgeschlagenen Wertes für die Sicherstellung, Stilllegung von Fahrzeugen in Höhe des halben Auffangwertes in einem Hauptsacheverfahren. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in Höhe der Hälfte des Wertes ausreichend und angemessen berücksichtigt. Permalink: https://openjur.de/u/2147844.html ( https://oj.is/2147844 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.