welcher für Anfechtungsklagen gegen im EU-Ausland ansässige Anfechtungsgegner die Gerichte des Landes zuständig sind, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Vorschriften der CMR seien schon deshalb nicht maßgeblich, da Rechtsgrund der streitgegenständlichen Zahlung kein Transportvertrag, sondern die Vereinbarung vom 21.02.2011 sei. Der Kläger ist der Auffassung, deutsches Insolvenzrecht sei anwendbar, da die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte eine entsprechende Rechtswahl vereinbart hätten. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Beklagte sei
den Grundsätzen der Insolvenzanfechtung zur Rückzahlung des Betrages von 75.000,- Euro an ihn verpflichtet. Die Insolvenzschuldnerin sei zum Zeitpunkt der Zahlung - ein Tag vor Stellen des Insolvenzantrags - zahlungsunfähig gewesen. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe die Beklagte über die bevorstehende Insolvenz informiert und damit seinen Vorschlag für den sodann abgeschlossenen Vergleich begründet. Keine der der Vereinbarung zugrunde gelegten Rechnungen sei zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits fällig gewesen. Es handele sich mithin um eine inkongruente Deckung i. S. d. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 75.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2011 zu zahlen; 2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von ihm eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht
Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die internationale Unzuständigkeit des Landgerichts Kleve. Hierzu trägt sie unter Vorlage von Rechnungen und CMR-Scheinen (Bl. 213-231 GA) vor, sämtliche streitgegenständlichen Transportleistungen im Januar 2011 seien mittels Fahrzeugen auf Straßen von Lublin/Polen
Belgrad/Serbien durchgeführt worden. Die Beklagte hält die Klage überdies für unbegründet. Der Anspruch könne nur bestehen, wenn die Rechtshandlung (auch)
polnischem Recht anfechtbar sei. Eine verbindliche Rechtswahl im Hinblick auf die Anwendbarkeit deutschen Rechts liege nicht vor; die ADSp seien nicht wirksam in die streitgegenständlichen Verträge einbezogen worden; die Transportaufträge seien in der Regel per E-Mail und/oder Telefon abgewickelt worden; erst
Zustandekommen des Vertrages sei eine Auftragsbestätigung übersandt worden; die
trägliche Übersendung habe jedoch nicht zur Folge, dass die ADSp Vertragsbestandteil würden. Die ADSp hätten ihr in polnischer Sprache zugesandt werden müssen. Überdies könnten die ADSp lediglich in speditions-, fracht- und lagerrechtlichen Angelegenheiten Geltung beanspruchen, nicht jedoch im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Anfechtung. Die Beklagte ist der Auffassung, die angefochtene Rechtshandlung sei
polnischem Recht unter keinem Gesichtspunkt angreifbar. Aber auch
deutschem Recht sei die Zahlung nicht anfechtbar. Denn sie, die Beklagte, habe keine Kenntnis von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gehabt. Vielmehr sei ihr gegenüber der positive Eindruck vermittelt worden, dass diese weitere liquide Mittel erhalten werde. Die Insolvenzschuldnerin habe unter Hinzuziehung externer Berater einen Sanierungsversuch unternommen. Gegen eine Zahlungsunfähigkeit spreche schon, dass die Insolvenzschuldnerin in kürzester Zeit in der Lage gewesen sei, einen Betrag von 75.000,- Euro zu überweisen. Dass Kunden in Zahlungsverzug geraten, sei in der Transportbranche nicht unüblich. Die Insolvenzschuldnerin habe im Verlaufe ihrer seit 2008 andauernden Geschäftsbeziehung nie eine Rechnung pünktlich bezahlt. Die in Rede stehenden Rechnungen seien fällig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L und X sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 23.04.2015 (Bl. 322-324 GA) und vom 29.09.2016 (Bl. 424-431 GA) sowie auf das Gutachten der Sachverständigen de Vries vom 13.10.2015 verwiesen. Gründe Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung zulässig und begründet (I.); der Feststellungantrag zu 2) ist hingegen unzulässig (II.) I. Die Klage ist im Hinblick auf die Hauptforderung zulässig
den Ausführungen des grundlegenden Urteils des EuGH zu dieser Frage ist Sinn und Zweck der Regelung insbesondere eine Bündelung sämtlicher sich aus der Insolvenz eines Unternehmens ergebender Klagen vor den Gerichten des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedsstaates zur Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren (EuGH a. a. O. Nr. 21-24). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Konzentrationswirkung der Insolvenzeröffnung bei überlagernden Zuständigkeitsvorschriften des dem jeweiligen Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Rechtsgebietes entfallen würde. 2) Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 75.000,- Euro aus § 143 Abs. 1 InsO zu. a) Deutsches Insolvenzrecht ist anwendbar.
InsVO gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, soweit in der Verordnung nicht ein anderes bestimmt ist. An einer solchen abweichenden Bestimmung fehlt es hier jedoch. Sie folgt insbesondere auch nicht aus Art. 13 EuInsVO. Danach findet Art. 4 Abs. 2 Buchstabe m EuInsVO keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde,
weist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass in diesem Falle diese Handlung in keiner Weise
diesem Recht angreifbar ist.
1 S. 1 Rom-I-VO - anwendbar seit dem 17.12.2009, vgl. Art. 29 Rom-I-VO - unterliegt ein Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. Nur, wenn eine solche Rechtswahl nicht erfolgt ist, ist
1 Rom-I-VO das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte haben die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass bereits mehrere Jahre vor Abschluss der hier in Rede stehenden Verträge im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung durch die Insolvenzschuldnerin stets das vorgelegte Briefpapier mit dem hierauf enthaltenen Hinweis auf die Geltung der ADSp in der Korrespondenz mit der Beklagten verwendet wurde. Der verwendeten Klausel ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Geltung der ADSp für sämtliche - auch zukünftigen - Beauftragungen vorgegeben werden soll. Es handelt sich hierbei um eine Rahmenvereinbarung i. S. d. § 305 Abs. 3 BGB, aufgrund derer es entbehrlich ist, bei Abschluss jedes Einzelvertrages erneut auf die AGB hinzuweisen (OLG Celle, BB 1971, 546; MüKo/Basedow, BGB, 7. Auflage 2016, § 305 Rn. 100). Dass - wie die Beklagte vorträgt - die einzelnen Beauftragungen "in der Regel" per E-Mail und/oder Telefon abgewickelt wurden, steht daher einer Geltung der ADSp - und vermittelt hierdurch: deutschen Rechts - nicht entgegen. Insbesondere dann, wenn eine Kette von Verträgen geschlossen wurde, kann daraus, dass ein früherer Vertrag einem bestimmten Recht unterstellt wurde, gefolgert werden, auch die später geschlossenen Verträge sollten dem gleichen Recht unterliegen (MüKo/Martiny, a. a. O., Art. 3 Rom-I-VO, Rn. 66). Die Einbeziehung richtet sich
deutschem Recht, weil sie
der lex causae zu beurteilen ist (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl. 2013, Art. 5 EuGVVO, Rn. 5). Lex causae ist das deutsche Recht, weil Ziff. 30.3 der ADSp. eine Rechtswahl zum deutschen Recht enthält. Die Wirksamkeit einer in AGB vereinbarten Rechtswahl richtet sich gemäß Art. 3 Abs. 5 Rom I-VO i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO
den Einbeziehungsvoraussetzungen für AGB des gewählten Rechts und nicht
der lex fori (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 76. Aufl. 2017, Art. 3 Rom I-VO, Rn. 9; Staudinger/Hausmann, BGB, Neubearb. 2011, Art. 10 Rom I-VO, Rn. 80, jeweils m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn die Rechtswahl selbst durch AGB erfolgt (vgl. Palandt/Thorn a. a. O.). Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung des LG Kleve vom 16.04.2014 ( 2 O 119/13 ) beruft und fordert, ihr hätten die ADSp in polnischer Sprache zur Verfügung gestellt werden müssen, dringt sie hiermit nicht durch. Die Ausführungen in der vorgenannten Entscheidung beziehen sich auf eine Vertragsbeziehung
UN-Kaufrecht (CISG) und basieren maßgeblich auf den Besonderheiten des Einheitskaufrechts. Diese Besonderheiten können aber im internationalen, gewerblichen Speditionsrecht keine Geltung beanspruchen; hier genügt vielmehr der eindeutige und ausdrückliche Hinweis auf die Geltung der auch für die Beklagte ohne weiteres zugänglichen ADSp. Die Auslegung der Vereinbarung der ADSp führt auch ohne weiteres dazu, dass zwischen den Vertragsparteien die Anwendbarkeit deutschen Rechts gewollt war. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, eine solche Auslegung sei jedenfalls für insolvenzrechtliche Streitigkeiten nicht gerechtfertigt, geht dies fehl: Denn die Anwendung deutschen Insolvenzrechts folgt aus Art. 4 Abs. 2 S. 2 lit. m) EuInsVO. Dass die Parteien eine Rechtswahl für die Anwendbarkeit deutschen Rechts getroffen haben, steht lediglich der Annahme einer abweichenden Regelung gemäß Art. 13 EuInsVO entgegen. b) Die Voraussetzungen eines insolvenzrechtlichen Rückzahlungsanspruchs
O sind erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Zahlung vom 21.02.2011 um ein kongruentes oder - mangels Fälligkeit - um ein inkongruentes Deckungsgeschäft gehandelt hat. Denn selbst die strengen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind vorliegend erfüllt:
O steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Kenntnis des Anfechtungsgegners hat der Tatrichter die subjektiven Voraussetzungen gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung zu prüfen. Ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Insolvenzschuldner und Zahlungsempfänger wird dabei nicht vorausgesetzt (BGH NJW 2003, 3560 ). Zwar hat ein Gläubiger in der Regel keinen Gesamtüberblick über die finanzielle Situation des Schuldners, allerdings kann sich aus einem
außen tretenden Verhalten des Schuldners dessen Unfähigkeit, seinen Zahlungspflichten
zukommen, ergeben (BGH NZI 2009, 768 ; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Auflage 2015, § 133 Rn. 60). Kenntnis i. S.?d. § 130 Abs. 2 InsO ist
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits dann zu bejahen, wenn die Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum in beträchtlicher Höhe nicht ausgeglichen wurden und dem Anfechtungsgegner
den Umständen bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (Uhlenbruck/Ede/Hirte, a. a. O., § 133 Rn. 70). Von dem Entstehen bzw. Vorliegen weiterer Verbindlichkeiten muss dabei regelmäßig ausgegangen werden, wenn es sich - wie hier - um einen unternehmerisch/gewerblich tätigen Schuldner handelt, da bei diesen das Entstehen von Verbindlichkeiten unvermeidlich ist (BGH NZI 2003, 533 ). Maßgeblich ist, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer (angedrohten) Zwangsvollstreckung erfolgende oder ganz ausbleibende Tilgung der Forderung bei einer Gesamtbetrachtung der dem Gläubiger bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebes als ausreichendes Indiz für eine Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit darstellt (BGH NZI 2009, 768 ). Das ist vorliegend der Fall. Die offenen Forderungen der Beklagten gegenüber der Insolvenzschuldnerin von mehr als 132.000,- Euro waren erheblich. Der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin auch
dem Vortrag der Beklagten mitteilte, diesen Betrag gegenwärtig nicht in voller Höhe zahlen zu können, stellt ein - auch für die Beklagte erkennbares - Indiz dafür dar, dass die Insolvenzschuldnerin in erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten steckte. Es handelt sich um das typische Bild eines Unternehmens in der Krise, in der nur noch Forderungen derjenigen Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt werden, die bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder sonstige Druckmittel gegen den Schuldner in der Hand haben (vgl. BGH NZI 2003, 533 ). Dies ist im Ergebnis gleichbedeutend mit der Unfähigkeit, die gegenwärtig fälligen Verpflichtungen innerhalb von drei Wochen insgesamt bzw. zu einem überwiegenden auszugleichen und indiziert damit die Zahlungsunfähigkeit; für die Beklagte musste sich der zwingende Schluss ergeben, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Zahlungspflichten nicht mehr vollständig erfüllen konnte (vgl. BGH NZI 2009, 847 ). Dass die Insolvenzschuldnerin, wie die Beklagte vorträgt, auch in der Vergangenheit regelmäßig Zahlungsziele nicht einhielt, spricht dabei für und nicht, wie die Beklagte meint, gegen die Annahme einer solchen Kenntnis. Schließlich ergibt sich die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin auch aus der Aussage des Zeugen L. Dieser hat insofern zu Protokoll gegeben, dass die Beklagte ihre Forderungen bereits mehrfach angemahnt habe. Neben den Forderungen der Beklagten seien auch noch andere Rechnungen zur Zahlung fällig gewesen. Die Insolvenzschuldnerin sei jedoch zu diesem Zeitpunkt "nicht so flüssig" gewesen, was nichts anderes bedeutet als, dass die liquiden Mittel zur Begleichung der offenen Verbindlichkeiten nicht vorhanden waren. Dies sei auch der Beklagten in einem Telefonat mitgeteilt worden. In Kenntnis dieser Umstände musste sich der Beklagten aufdrängen, dass eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zumindest drohte. Die Aussage des Zeugen X war demgegenüber unergiebig, da er keine Angaben zu den näheren Hintergründen der abgeschlossenen Vereinbarung zu machen imstande war. c) Der Kläger hat einen Anspruch auf Verzinsung des anfechtbar geleisteten Betrages seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH NZI 2007, 230 ). Da die Klage vor Inkrafttreten des § 143 Abs. 1 S. 3 InsO n. F. rechtshängig geworden ist, sind die Zinsen im beantragten Umfang zuzusprechen (Art. 103j Abs. 2 S. 1 EGInsO). II. Für den Antrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten Zinsen zu zahlen, fehlt es bereits an dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, das Voraussetzung für die Zulässigkeit jedweder Klage ist. Die begehrte Feststellung wäre nicht geeignet, dem Kläger einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Auf Grund eines Urteils, durch das festgestellt würde, dass die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger auf die von diesem eingezahlten Gerichtskosten seit dem Zeitpunkt der Einzahlung bis zu dem Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht Zinsen zu zahlen, könnte der Kläger nicht die Zwangsvollstreckung wegen der Zinsen betreiben. Falls die Beklagte die Zinsen nicht freiwillig zahlen sollte, müsste der Kläger die Beklagte ein weiteres Mal verklagen und eine auf Zahlung der Zinsen gerichtete Leistungsklage erheben. Erst ein auf Grund einer solchen Klage erlassenes Urteil, durch das die Beklagte verurteilt würde, an den Kläger eine Zahlung zu leisten, wäre vollstreckbar. Wenngleich es für jede Feststellungsklage kennzeichnend ist, dass diese nicht unmittelbar vollstreckbar ist, verschaffen zulässige Feststellungsklagen dem Kläger zumindest insofern einen rechtlichen Vorteil als dass sie die Verjährung des Anspruchs hemmen, auf den sich die Feststellung bezieht und den Feststellungsgegner in einem möglichen Folgerechtsstreit daran hindern, die Tatsachen- oder Rechtsfrage, auf die sich die Feststellung bezieht, mit Erfolg zu bestreiten. Durch ein dem Klageantrag zu 2) entsprechendes Urteil wäre die Beklagte jedoch nicht gehindert, die Berechtigung einer vom Kläger gegebenenfalls bezifferten Zinsforderung zu bestreiten. Da in einem dem Antrag entsprechenden Urteil weder der für den Beginn der Verzinsung maßgebliche Tag, noch der für das Ende der Verzinsung maßgebliche Tag dem Datum
bezeichnet würden, wäre die Beklagte nicht gehindert, die Berechtigung einer konkreten Zinsforderung zu bestreiten. Festgestellt würde allein die abstrakte Verpflichtung der Beklagten, Zinsen auf die eingezahlten Gerichtskosten
der Quote der Kostengrundentscheidung zu zahlen (AG Mönchengladbach NJOZ 2016, 584 ). Derartige abstrakte Rechtsfragen oder nur gedachte rechtliche Beziehungen sind jedoch kein geeigneter Gegenstand einer Feststellungsklage. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, Rechtsgutachten zu erstatten (MüKo/Becker-Eberhard, ZPO,
, sondern lediglich abstrakt als "Zeitpunkt der Einzahlung" - bestimmten Beginn der Verzinsung handelt es sich um derartige Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs auf Zahlung von Zinsen, die
der Rechtsprechung des BGH nicht als Gegenstand einer Feststellungsklage geeignet sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Abweisung des Feststellungsantrags zu 2) wirkt sich mangels Streitwertrelevanz nicht auf die Kostenverteilung aus. Im Hinblick auf die Kosten der Beauftragung der Sachverständigen gilt § 21 Abs. 1 S. 1 GKG. Hiernach werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Das ist vorliegend der Fall. Die Kammer hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum polnischen Recht angeordnet; tatsächlich beurteilen sich die maßgeblichen Rechtsfragen jedoch nicht
polnischem, sondern ausschließlich
deutschem Recht (s. o.). Der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde. Unterschrift Permalink: https://openjur.de/u/2148041.html ( https://oj.is/2148041 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 1 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.