Zur Insolvenzanfechtung der Begleichung von Verbindlichkeiten einer Drittschuldnerin durch die Insolvenzschuldnerin aus einem bei der Bank auf einem „Conto pro Diverse“ geführten Guthaben als unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO. Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.11.2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 99/17 - wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem vorgenannten Urteil des Landgerichts Köln durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe (gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO) Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der E Q GmbH & Co. KG (nachfolgend Schuldnerin). Deren Komplementärin war die E Q2 Verwaltung GmbH; Geschäftsführer der GmbH war bis Dezember 2012 der Zeuge M. Beide Gesellschaften gehören zu der von dem Zeugen M "beeinflussten" E Gruppe, über deren Gesellschaften zumindest teilweise ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zu dieser Gruppe gehören unter anderem die E S AG und die E D AG. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind die Beklagten zu 2) bis 4) sowie die Mutter des Beklagten zu 4). Der als Rechtsanwalt tätige Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Mit der vorliegenden Klage macht der Insolvenzverwalter gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Rückgewähranspruch nach den Vorschriften der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) geltend. Die Beklagten zu 2) bis 4) sowie die Mutter des Beklagten zu 4) waren Eigentümer mehrerer Immobilien in L. Mit notariellen Vertrag vom 15.08.2007 (Urkundenrollen-Nr. 1554/2007 des Notars Dr. S2 in L2; Anlage K 3) erwarb die Schuldnerin diesen Grundbesitz zu einem Kaufpreis von 3.000.000,00 €. Vertraglich war die Fälligkeit des Kaufpreises zum 30.11.2007 vereinbart. Wegen der Kaufpreiszahlungsverpflichtung unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Schuldnerin zahlte den Kaufpreis jedoch erst am 20.03.2008. Da die Verkäufer beabsichtigt hatten, mit dem Kaufpreis ein in Schweizer Franken aufgenommenes Darlehen abzulösen, entstand ihnen durch die verspätete Zahlung ein Währungsdifferenzschaden i.H.v. 187.011,74 €. Der Gesamtschaden belief sich unter Einbeziehung von Zinsen und Kosten auf 262.050,55 €. Unter dem 09.12.2008 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte zu 1), bestehend aus den Beklagten zu 2) bis 4) sowie Frau V L3 eine schriftliche Vereinbarung (Anlage K 4), in der es u.a. heißt: "2.) Die E GmbH & Co. KG [= die Schuldnerin] erkennt an, dass sie aufgrund des Verzuges der Q3 GbR [= die Beklagte zu 1] diesen Schaden nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2008 schuldet. Hinzu kommen in dieser Angelegenheit die entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 3.198,24 € gemäß der in Anlage beigefügten Kostennote. 3.) Ferner kommen die Anwaltskosten i.H.v. 16.261,11 € gemäß beigefügter Kostennote vom 13.12.2007 wegen des Verzugs der Zahlung des Kaufpreises hinzu. Es ergibt sich daraus insgesamt ein Betrag i.H.v. 262.050,55 €. 4.) Die Vorbenannten vereinbaren eine Ratenzahlung. Die E Q GmbH & Co. KG verpflichtet sich beginnend ab dem Monat Januar 2009 jeweils zum 15. eines Monats einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € auf das Konto der Rechtsanwälte H & U ... zu zahlen. 5.) Kommt die E Q GmbH & Co. KG ihren Ratenzahlungsverpflichtung für die Dauer von 14 Monaten nach, d.h. zahlt sie insgesamt einen Betrag von 210.000,00 €, so erlässt die Q3 GbR der E Q GmbH & Co. KG sowohl die bis dahin aufgelaufenen Zinsen als auch die Differenzbeträge sowie die entstandenen Anwaltskosten." Am 01.01.2009 verfügte die Schuldnerin nur noch über liquide Mittel i.H.v. 23.668,08 €; demgegenüber standen Verbindlichkeiten der Schuldnerin i.H.v. 4.307.188,30 €. In den darauf folgenden drei Wochen waren lediglich Zahlungseingänge i.H.v. 567.289,75 € zu verzeichnen. Zudem wurden gegen die Schuldnerin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. So erließ das Finanzamt L2 am 06.04.2009 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von insgesamt 8.358,97 € betreffend ein Konto der Schuldnerin bei der I L2 wegen fälliger offenstehender (restlicher) Lohn- und Kirchensteuer betreffend den Monat Januar 2009, wegen restlicher Umsatzsteuer betreffend den Monat Dezember 2009 und wegen am 16.02.2009 fälliger Umsatzsteuerzahlungen (Anlage K 51; Bl. 117 f. d.GA.). Bereits die aufgrund der Vereinbarung vom 09.12.2008 am 15.02.2009 fällige zweite Rate für Februar 2009 zahlte die Schuldnerin nicht fristgerecht. Die dritte Rate, also die Rate für März 2009, zahlte die Schuldnerin mit zwölftägiger Verspätung. Nachdem die Rate für den Monat April 2009 nicht zum vereinbarten Fälligkeitstermin überwiesen wurde, forderte die damalige Sozietät des Beklagten zu 2), die für die Beklagte zu 1) tätig wurde, die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 20.04.2009 (Anlage K 5) unter Fristsetzung zum 30.04.2009 und Androhung der Geltendmachung der Forderung im Wege der Urkundenklage zur Zahlung auf. Erst am 06.05.2009 überwies dann die Schuldnerin von ihrem Konto einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € (1. Zahlung) mit dem Verwendungszweck "Rate gem. Vereinbarung v." (Anlage K 6) auf das in der Vereinbarung vom 09.12.2008 aufgeführte Konto der Rechtsanwälte H & U. Mit Schriftsatz vom 19.06.2009 (Anlage K 7) beanstandeten die für die Beklagte auftretenden Rechtsanwälte erneut, dass die angekündigte Ratenzahlung in Höhe von 15.000,00 € bisher nicht auf dem Konto eingegangen ist. Weiter heißt es u.a. in diesem Schriftsatz: "Sie dürfen versichert sein, dass die Geduld des Unterzeichners langsam aber sicher erschöpft ist. Sollte die Rate dementsprechend am heutigen Tage nicht eingehen, werde ich entsprechend Konsequenzen ziehen." In einem weiteren Schriftsatz von diesem Tage (Anlage K 8) heißt es: "... nachdem nunmehr ... die Rate in Höhe von 15.000,00 € für den Monat Mai 2009 gezahlt worden ist, allerdings die Rate für den Monat Juni 2009 offensteht und die Julirate innerhalb der nächsten Wochen fällig wird, ist abzuklären, wie in der Angelegenheit weiterverfahren werden soll. Herr Q4 hatte mich bereits einmal angesprochen, ob die Raten nicht zumindestens eine Zeit lang reduziert werden könnten. Daher darf ich Sie dringlich bitten, telefonisch Rücksprache mit dem Unterzeichner zu nehmen und einen angemessenen Vorschlag zu unterbreiten. ..." Am 26. Juni 2009 überwies die Schuldnerin einen Betrag i.H.v. 15.000,00 € (= 2. Zahlung) auf das angegebene Konto der Sozietät mit dem Verwendungszweck "Rate gemäß Vereinbarung vom 09.12.2008" (Anlage K 9, Anlage K 10). Ausweislich eines weiteren Schreibens der Sozietät des Beklagten zu 2) (Anlage K11), welches auf ein Telefonat vom 16.07.2009 Bezug nimmt, wurde hinsichtlich der rückständigen Raten für die Monate Juni und Juli 2009 (2x 15.000,00 € = 30.000,00 €) vereinbart, dass zunächst insgesamt ein Betrag in Höhe von 10.000,00 € bis zum 27.07.2009 gezahlt werden sollte. Hinsichtlich der weiteren Raten sollte eine gesonderte Regelung getroffen werden. Nachdem bis zum 03.08.2009 ein am 29.07.2009 telefonisch von zugesicherter Betrag in Höhe von insgesamt 15.000,00 € nicht auf dem Konto Sozietät eingegangen war, forderte Herr Rechtsanwalt U mit Schriftsatz von diesem Tage (Anlage K 12) die Schuldnerin auf, die Zahlung bis zum 05.08.2009 zu erbringen. Hierauf überwies die Schuldnerin am 06.08.2009 einen Betrag i.H.v. 7.012,00 €, wovon der Kläger vorliegend nur 7.000,00 € geltend macht (= 3. Zahlung) mit dem Verwendungszweck "Rate gemäß Vergleich" (Anlage K 13). Unter dem 12.08.2009 teilte Rechtsanwalt U mit, dass nunmehr für die Monate Juni und Juli 2009 noch 23.000,00 € offen stünden und am 15.08.2009 zudem eine weitere Rate i.H.v. 15.000,00 € fällig werde. Eine umgehende Stellungnahme für das weitere Procedere werde erwartet. Es könne nicht das Problem des Unterzeichners sein, wenn, wie Herr Q4 berichtet hat, bei der Schuldnerin Kontenpfändungen vorlägen, die Vereinbarungen mit den Gläubigern notwendig machten (Anlage K 14). Weiter heißt es in dem Schriftsatz: "Darüber hinaus kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier offensichtlich, wie bei einer Tombola verfahren wird, das heißt wer am lautesten schreit bzw. den meisten Druck macht, erhält Geld und die übrigen Gläubiger werden vertröstet. Sollte dementsprechend nicht spätestens bis zum 18. August 2009 eine weitere Zahlung in Höhe von mindestens € 15.000,00 erfolgt sein, werde ich die Ansprüche titulieren lassen." Hierauf wurde am 16.09.2009 ein Betrag in Höhe von 7.500,00 € (= 4. Zahlung) auf das Sozietätskonto gezahlt. Die Zahlung erfolgte von einem Konto der W GmbH, deren Alleingesellschafter der Zeuge M war. Bereits am 08.09.2009 hatte der Beklagte zu 2) an eine Gläubigerin der Schuldnerin folgendes geschrieben (Anlage K 15): "Herr Rechtsanwalt U hat mir von Ihrem Gespräch hinsichtlich der Forderungen gegenüber der ... bzw. der E Q GmbH Co. KG berichtet. Ich darf Ihnen hierzu noch einmal kurz schriftlich mitteilen, dass ich nicht gedenke, einem Forderungsverkauf, einen teilweisen Forderungsverzicht oder ähnliches zuzustimmen." Mit einem per Fax übersandten Schriftsatz vom 01.06.2010 forderte der Beklagte zu 2) die Schuldnerin zur Zahlung auf. In diesem Schriftsatz heißt es u.a. (Anlage K 17): "... übersende ich Ihnen ... noch einmal die mit Ihnen getroffene Vereinbarung vom 09.12.2008. Auf diese Vereinbarung haben Sie Raten gezahlt. Die letzte am 06.08.2009. Seitdem ist keine Zahlung mehr erfolgt. ... Nachdem die letzte Ratenzahlungen trotz diverser Zusicherungen und Zusagen am 06.08.2009 erfolgt ist, gebe ich Ihnen hiermit letztmals Gelegenheit zur Erfüllung dieser Vereinbarung, respektive zur Leistung einer erheblichen Abschlagzahlung unter Fristsetzung zum 10.06.2010. Sie werden sicher Verständnis dafür haben, dass ich nach Ablauf der Frist auf Basis der Vereinbarung die Forderung im Wege der Urkundsklage titulieren lasse." Dem Schriftsatz war eine Forderungsübersicht beigefügt, ausweislich derer sich die Gesamtforderung der Beklagten zu 1) gegen die Schuldnerin per 21.04.2010 auf 201.380,53 € zzgl. 28,48 € Tageszinsen seit dem 21.04.2010 belief. Hierauf wurde am 23.07.2010 von einem bei der E2 AG geführten Konto des Zeugen C auf das angegebene Konto der Sozietät 20.000,00 € (= 5. Zahlung) überwiesen (Anlage K 18). Eine weitere Überweisung von 20.000,00 € (= 6. Zahlung) erfolgte am 08.10.2010 von einem durch die M2 M Anlage- und Vermögensverwaltung GmbH geführtes Konto bei der E3 Privat- und Geschäftskunden AG. Der Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Schuldnerin, der Zeuge M, ist personenidentisch mit dem damaligen Geschäftsführer der Komplementärin. In dem Überweisungsauftrag gab der Geschäftsführer als Verwendungszweck der Zahlung an: "gem. Vereinbarung 10 T € Bestgrund 20 T€ E". Mit Schriftsatz vom 20.01.2011 wandte sich der Beklagte zu 2) an den Zeugen M und monierte unter erneuter Übersendung der Vereinbarung vom 09.12.2008 sowie einer aktuellen Forderungsaufstellung, dass die Schuldnerin ihren Ratenzahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Zugleich wies er darauf hin, dass der Teilerlass aus der Ratenzahlungsvereinbarung "verfallen" sei. Sollte die vereinbarte Zahlung i.H.v. 20.000,00 € nicht bis zum 29.01.2011 eingehen, werde Urkundenklage erhoben und darauf Vollstreckungsmaßnahmen unternommen werden. Weiter heißt es in dem Schriftsatz (Anlage K 22): "Der Unterzeichner hat Kenntnis von einer solchen Vielzahl von Zahlungen, die die Schuldnerin an Dritte geleistet habe unter Missachtung ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unterzeichner bzw. der Q3 GbR, sodass er nicht weiter gewillt sei, in dieser Angelegenheit weiter stillzuhalten." Ab März 2011 forderte der Beklagte zu 2) den Zeugen M mehrfach auf, hinsichtlich der offenstehenden Zahlung der Schuldnerin einen akzeptablen Vorschlag zu unterbreiten. Die bisher unterbreiteten Angebote seien nicht annehmbar. So heißt es in einem von dem Beklagten zu 2) verfassten Schriftsatz vom 13.05.2011 (Anlage K 24) u.a.: "Ich habe angekündigt, dass [ich] in dieser Angelegenheit keine weiteren rechtlichen Schritte einleite, soweit es kurzfristig zu einer einvernehmlichen Regelung kommt. Nachdem ich bis zum heutigen Freitag, den 13.05.2011 nichts mehr gehört habe gehe ich davon aus, dass die E4 AG nachhaltig nicht zahlungswillig ist. Ich werde Anfang der kommenden Woche, d.h. am 18.05.2011 einen Insolvenzantrag stellen." Mit einem an die Schuldnerin gerichteten Schriftsatz vom 16.05.2011 (Anlage K 25) teilte der Beklagte zu 2) mit, das Angebot, die Hälfte der Forderung zu begleichen, könne nicht angenommen werden. Die Schuldnerin habe letztmals Gelegenheit, die gesamte Forderung bis zum 01.06.2011 auszugleichen. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, werde die bereits vorbereitete Urkundsklage bei Gericht eingereicht. In einem weiteren Schriftsatz vom 25.05.2011 (Anlage K 26) nahm der Beklagte zu 2) Bezug auf ein Gespräch vom 19.05.2011. In diesem Gespräch sei eine einvernehmliche Regelung dahingehend angedacht worden, dass die Schuldnerin unverzüglich - innerhalb von 14 Tagen - 100.000,00 € und anschließend 13 Raten à 10.000,00 € zahle. Da der Zeuge M zugesagt habe, sich diesbezüglich bis zum 24.05.2011 zu melden, dies jedoch nicht getan habe, werde um unverzügliche Rücksprache gebeten. Am 04.07.2011 trafen die Beklagte zu 1), vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2), und die Schuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, den Zeugen K M, eine neue Zahlungsvereinbarung (Anlage K 27), ausweislich derer die Schuldnerin auf die offenstehenden 249.794,14 € bis zum 15.07.2011 einen Betrag von 100.000,00 € und am 15.07.2013 weitere 120.000,00 € zahlen sollte (Anlage K 27). Die Frist zur Zahlung der ersten Rate von 100.000,00 € verlängerte der Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 15.07.2011 (Anlage K 30) bis zum 20.07.2011 unter Androhung, danach von der getroffenen Vergleichsvereinbarung zurückzutreten, so dass der Gesamtbetrag fällig werde. Zusätzlich zu der vorgenannten Zahlungsvereinbarung schlossen die Schuldnerin und der Beklagten zu 2) einen "Beratervertrag", ausweislich dessen die Schuldnerin an den Beklagten zu 2) ein Beraterhonorar in einer Gesamthöhe von 120.000,00 € zahlen sollte, wobei das Honorar auch dann fällig war, wenn seitens der Schuldnerin keine Beratungsleistungen in Anspruch genommen werden (Anlage K 28). Zugleich unterwarfen sich die Schuldnerin und der Zeuge M wegen der Zahlungsverpflichtung der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. In einer "Nebenvereinbarung" zu dem Beratungsvertrag heißt es u.a. (Anlage K 29): "Die Parteien vereinbaren zusätzlich zu dem Beratungsvertrag das nachfolgende: Sollte die E Q GmbH & Co. KG innerhalb von 6 Monaten den Betrag in Höhe von 120.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer zahlen, ist die Gesamtforderung damit erledigt. ... Die E Q GmbH & Co. KG hat sich verpflichtet, an Herrn T H bzw. die Q3 GbR innerhalb einer Zweijahresfrist ein Restdarlehen in Höhe von 120.000,00 € zu zahlen. Sollte die Zahlung der 120.000,00 €, wie oben dargelegt, erfolgen, ist damit auch diese Darlehensverbindlichkeit getilgt. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Beratungsvertrag, der zur Absicherung dieser Forderung dient, findet damit ebenfalls seine Erledigung. ..." Am 15.07.2011 wurde ein Betrag i.H.v. 100.000,00 € (= 7. Zahlung) auf ein Konto des Beklagten zu 2) überwiesen. Vorangegangen hatte die Schuldnerin mit notariellem Vertrag vom 29.06.2011 (Urkundenrollen-Nr. 1236/2011 des Notars L4 in T2) zwei Grundstücke an die C2 GmbH für 1,6 Millionen € verkauft. Der Kaufpreis wurde von der Käuferin auf ein Konto bei der M3 (nachfolgend M3) überwiesen, von wo es sodann auf Bitte des Geschäftsführers der Komplementärin der Schuldnerin, dem Zeugen M, auf das Konto des Beklagten zu 2) überwiesen wurde. In dem insoweit von dem Zeugen M unterzeichneten schriftlichen Auftrag heißt es u.a. (Anlage k 31): "wir bitten folgende Überweisung telegraphisch auszuführen: Vertragspartner: E Q GmbH & Co. KG Zahlungsempfänger: RA T H" Das Amtsgericht Köln eröffnete mit Beschluss vom 01.07.2013 ( 72 IN 211/13 ) auf den am 08.05.2012 bei Gericht eingegangenen Eigenantrag der Schuldnerin über deren Vermögen das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter (Anlage K 2). Mit Schriftsatz vom 22.08.2016 (Anlage K38) forderte der Kläger die Beklagte zu 1) zur Rückzahlung der angefochtenen Zahlungen auf. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.10.2016 erfolgte an die Beklagte eine erneute Zahlungsaufforderung. Unter Vorlage von umfangreichen Unterlagen bezüglich entsprechender Zwangsvollstreckungsandrohungen bzw. -maßnahmen gegen die Schuldnerin (Bl. 105-107, 117ff. GA) hat der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe die Zahlungen lange vor dem 6.5.2009 eingestellt. Daraus leite sich die Vermutung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin ab. Die Beklagten hätten Kenntnis von diesen Umständen gehabt. Bei dem Konto der W GmbH habe es sich um ein Rechtsanwaltsanderkonto gehandelt. Das auf den Namen des Zeugen C geführte Konto sei ebenfalls als Treuhandkonto geführt worden. Der Zeuge habe das Konto genutzt, um Verbindlichkeiten der Schuldnerin und ihrer Muttergesellschaft zu begleichen. Die Zahlung vom 23.10.2010 sei auf Anweisung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Schuldnerin erfolgt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 184.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2013 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.006,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.526,40 € seit dem 04.11.2016 und aus 480,02 € seit dem Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von seinen Verpflichtungen zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.006,42 € gegenüber D2 Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbH, L5 1, J 18, L2, freizustellen. Die Beklagten haben beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, es fehle bereits an einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Diese habe mit sämtlichen Gläubigern die Sanierung vereinbart; daher hätten diese "still gehalten". Die verzögerten Zahlungen seien lediglich auf Stockungen in den Abläufen der Finanzierung zurückzuführen gewesen. Soweit die Beklagten "Druck" aufgebaut habe, sei dies auf die Äußerung des Geschäftsführers der Komplementärin der Schuldnerin zurückzuführen, es würden jeweils diejenigen Gläubiger bedient, die am meisten Druck machten. Darüber hinaus habe man lediglich Kenntnis davon besessen, dass laufend erhebliche Zahlungen geleistet und diesbezüglich mit allen Drittgläubigern entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen und Stundungen zustande gekommen waren. Auf die Zusage des Zeugen M, die Schuldnerin sei leistungsfähig und -willig, habe man sich verlassen. Im Jahr 2009 sei für keinen der Beteiligten die Insolvenz absehbar gewesen, zumal erstmals im Mai 2013 ein Insolvenzantrag gestellt worden sei. Hinsichtlich der Zahlungen vom 16.09.2009 in Höhe von 7.500,00 €, vom 23.07.2010 in Höhe von 20.000,00 €, vom 8.10.2010 in Höhe von 20.000,00 € und vom 15.07.2011 in Höhe von 100.000,00 € haben die Beklagten die Ansicht vertreten, es fehle insoweit an anfechtbaren Leistungen der Schuldnerin. Insbesondere bei der Überweisung in Höhe von 100.000,00 € handele es sich nicht um eine Rechtshandlung der Schuldnerin. Der Kaufpreis sei zur Ablösung der zugunsten der M3 eingetragenen Grundpfandrechte geleistet worden. Da die Zahlung im Rahmen eines koordinierten und abgestimmten Sanierungsbeitrags der M3 erfolgt sei, fehle es zudem an dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Die insoweit vorgetragenen Hintergründe der durch die M3 geleisteten Zahlung sowie die zwischen der M3 und der Schuldnerin getroffenen Absprachen seien den Beklagten nicht bekannt gewesen, sondern nachträglich durch den Beklagten zu 2) erfragt worden. Mit dem angegriffenen Urteil vom 07.11.2017, auf daswegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), hat das Landgericht der Klage ganz überwiegend, in Höhe von 137.000 €, nämlich hinsichtlich der 1. Zahlung vom 06.05.2009 in Höhe von 15.000,00 €, der 2. Zahlung vom 26.06.2009 in Höhe von 15.000,00 €, der 3. Zahlung vom 06.08.2010 in Höhe von 7.000,00 € und der 7. Zahlung vom 15.07.2011 in Höhe von 100.000,00 €, nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.611,93 € stattgegeben und im Übrigen, nämlich wegen der 4. Zahlung vom 16.09.2009 in Höhe von 7.500,00 €, der 5. Zahlung vom 23.07.2010 in Höhe von 20.000,00 € sowie der 6. Zahlung vom 08.10.2010 in Höhe von 20.000,00 € sowie der weitergehenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass neben einer Überschuldung der Schuldnerin jedenfalls auch von einer Zahlungseinstellung auszugehen sei, die geeignet gewesen sei, die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu begründen. Dies folge zwar nicht allein aus der Ratenzahlungsvereinbarung. Es kämen jedoch weitere maßgebliche Indizien hinzu; nicht nur dass die ursprüngliche Kaufpreisschuld verspätet erfüllt worden sei, sondern auch, dass die Schuldnerin durch die verspäteten Ratenzahlung riskiert habe, den Vorteil des Erlasses zu verlieren. Wegen der Zahlung in Höhe von 100.000,00 € sei ebenfalls von einer Leistung der Schuldnerin und damit objektiven Gläubigerbenachteiligung auszugehen. Dieser Betrag stamme nicht aus dem Vermögen der M3, da die Kaufpreisforderung zum Vermögen der Schuldnerin gehört habe. Wegen weiteren nicht zugesprochenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 47.500 € fehle es dagegen an einer (objektiven) Gläubigerbenachteiligung. Diese Zahlungen seien von Dritten erbracht worden. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer fristgerecht eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung. Sie wiederholen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen unter Vorlage neuer Unterlagen und Beweisangebote teilweise neu vor. Sie berufen sich darauf, die Zahlungen seien "in Sanierungsabsicht" geleistet worden. Es habe sich um aussichtsreiche, d.h. erfolgsversprechende Sanierungsbemühungen gehandelt. Die Schuldnerin habe am 16.03.2009 eine Sanierungsvereinbarung mit der T3 Baubetreuungsgesellschaft mbH unter Einbeziehung der M3 geschlossen. Insoweit legen sie eine auf den 16.03.2009 datierte Vereinbarung vor, ausweislich derer die Schuldnerin, die E S AG und die E D AG mit der T3 Baubetreuungsgesellschaft mbH vereinbaren, dass die letztgenannten Gesellschaft für die Gruppe näher bezeichnete Tätigkeiten betreffend die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Immobilienbestandes (Budgetkontrolle; Bewirtschaftungsbuchhaltung; Einziehung der Miet- und Pachtzinsen; Bezahlung von Bewirtschaftungskosten) durchführt und hierfür monatlich eine Vergütung von 10.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer erhält. Aufgrund dieser Vereinbarung sei eine schrittweise Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten beabsichtigt gewesen. Daher fehle es an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Im Übrigen habe wegen der faktischen Stillhalteabkommen keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Zudem habe es an der erforderlichen Kenntnis ihrerseits gefehlt. Die Ratenzahlungsvereinbarung sei für sie vor dem Hintergrund des vorhandenen Immobilienvermögens plausibel gewesen. Schließlich sei die Zahlung in Höhe von 100.000,00 € nicht als Leistung der Schuldnerin anzusehen, da der Kaufpreis vollständig der Ablösung von Grundschulden gedient habe. Die Beklagten beantragen, unter teilweiser Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 07.11.2017 die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Vertiefend führt er aus, die Schuldnerin habe kein erfolgsversprechendes Sanierungskonzept erstellt. Zudem vertritt der Kläger die Auffassung, er habe bereits in erster Instanz ausreichend vorgetragen, dass auch die abgewiesenen Beträge aus dem Vermögen der Schuldnerin erbracht worden seien. Hierzu behauptet er, die Zahlungen seien im Rahmen von Treuhandverhältnissen "auf Schuld" erfolgt. Hinsichtlich des neuen Tatsachenvortrages der Beklagten verweist er darauf, dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO seitens der Beklagten nicht aufgezeigt werden. Der Kläger hat weiter unter der auflösenden Bedingung, dass der Senat die Berufung gegen das am 07.11.2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 16 O 99/17 , nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückweist, Anschlussberufung eingelegt mit den Anträgen, 1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über die erstinstanzlich zugesprochenen Beträge hinaus weitere 47.500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2013 zu zahlen; 2. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner ferner zu verurteilen, an den Kläger über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 394,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 02.03.2017 zu zahlen, hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von seinen Verpflichtungen zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 394,49 € gegenüber D2 Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbH, L5 1, J 18, L2, freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 09.05.2018 unter Darlegung der maßgeblichen Gründe darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung der Beklagten gegen das am 07.11.2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 16 O 99/17 , gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen und den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit den am 01.06.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, haben die Beklagten umfangreich, teilweise auch neu, vorgetragen, weitere Beweismittel angeboten und weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. II. Die Berufung ist durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. 1. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Hierzu hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 09.05.2018 ausgeführt: "Die Beklagten sind zur Erstattung des zugesprochenen Betrages i. H. v. 137.000 € nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 133 Abs. 1 InsO, § 128 S. 1 HGB analog verpflichtet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. 1.Die vom Kläger angefochtenen und vom Landgericht zugesprochenen Zahlungen sind in Höhe von 37.000 € unstreitig als Rechtshandlungen der Schuldnerin im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO anzusehen, durch die die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt wurden. Ebenso ist die Zahlung vom 15.07.2011 in Höhe von 100.000 € als Rechtshandlung der Schuldnerin anzusehen. Im Hinblick auf das nunmehr vom Kläger vorgelegte Schreiben der M3 vom 19.12.2017 (Anlage K1, Bl. 638 d.A.), ist der klägerische Vortrag bestätigt worden, dass der Kaufpreis auf ein sog. "Conto pro Diverse" geflossen und zur Bezahlung von Drittgläubigern freigegeben worden ist. Damit ist der Kaufpreis nicht unmittelbar von der M3 an die Beklagten geflossen ist, sondern die M3 hat den Betrag der Schuldnerin - und sei es auch nur vorübergehend - zur Verfügung gestellt. Die Beklagten verkennen jedoch, dass auch eine Zweckbestimmung (ohne ein Treuhandverhältnis) jedenfalls nicht zum Ausschluss der Gläubigerbenachteiligung führt. Denn für eine Gläubigerbenachteiligung reicht jeder Abfluss von Mitteln aus dem Schuldnervermögen, auch wenn diese sich nur vorübergehend und nur für einen kurzen Zeitraum im Schuldnervermögen befanden (vgl. Uhlenbruck/Hirte/Ede a.a.O., § 129 Rn. 182, 192). 2.Zu Recht ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen hat, die Gläubiger zu benachteiligen. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (st. Rspr. z.B. BGHZ 167, 190 (194 f.) m.w.N.; BGH, NZI 2012, 137 Rn. 14; BGH, WM 2013, 174 Rn. 15; BGH, WM 2013, 180 Rn. 14). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn von Hundert nicht (st. Rspr. z.B. BGH, WM 2013, 1993 Rn. 10; BGH, WM 2015, 381 Rn. 16). Vorliegend haben sich auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts mehrere eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht. a)Ein gewichtiges Indiz stellt die Nichteinhaltung der vereinbarten Raten sowie die Notwendigkeit von Änderungen der insoweit getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung dar. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. In dem hier streitbefangenen Zeitraum hat die Schuldnerin mehrfach die bewilligten Ratenzahlungstermine nicht eingehalten. Nachdem bereits die Kaufpreisforderung mit erheblicher Verspätung erfüllt wurde, sind dann auch die zweite und die dritte Rate aus dem Vergleich verspätet gezahlt worden. Die vierte Rate für April 2009 hat die Schuldnerin zunächst gar nicht bezahlt, so dass die Beklagten schon im April 2009 mit einer Klage gedroht haben. Zu Recht hat die Kammer in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass die Schuldnerin es zumindest riskiert hat, den mit Vereinbarung vom 09.12.2008 gewährten Vorteil eines Teilerlasses durch unpünktliche Zahlung zu verlieren. Nachdem auch die Rate für Juni 2009 erneut verspätet gezahlt worden ist, haben die Beklagten zudem mit Schreiben vom 19.06.2009 (Anl. K8) darauf verwiesen, dass seitens der Schuldnerin um eine Reduzierung der Raten gebeten worden ist; daher wurde dann auch im Juli 2009 eine Abänderung der Ratenvereinbarung erforderlich. b)Weiter sind im Rahmen der Gesamtwürdigung auch Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin zu berücksichtigen. Bereits im April 2009 hat das Finanzamt L2-Mitte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über rückständige Lohn- und Umsatzsteuern i.H.v. 8.358,97 € ausgebracht (Anlage K 51, Bl. 117 f. d.A.). Weitere Vollstreckungsmaßnahmen fanden im Juli 2009 wegen rückständiger Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt 22.335,78 € statt (Anlage K 51, Bl. 119 d.A.). Zudem hat die Stadt Köln im April 2012 wegen der bereits seit Juni 2009 ausstehenden Gewerbesteuer in Höhe von 418.455 € nebst Zuschlägen und Zinsen die Vollstreckung betrieben (Anlage K 51, Bl. 140f. d.A.). Schließlich hat der Gläubiger P L6 im März 2011 die Vollstreckung wegen einer seit März 2009 i.H.v. 104.069,67 € offenstehenden Hauptforderung durchgeführt (Anlage K 51, Bl. 142 ff. d.A.). c)Die Gesamtwürdigung dieser Indizien rechtfertigten die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin spätestens mit dem Schreiben der Beklagten vom 20.04.2009. Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass diese Beweisanzeichen Engpässe belegen, die über eine bloße Zahlungsstockung hinausgehen. Es ist vielmehr davon auszugehen dass die Schuldnerin Zahlungen nur dann erbracht hat, wenn dies anders nicht mehr abwendbar war, weil z.B. Klagen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht wurden. 3.Entgegen der Auffassung der Beklagten kann - auch auf der Grundlage der Berufungsbegründung - nicht davon ausgegangen werden, dass der nach der Gesamtwürdigung zu bejahende Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin aufgrund eines ernsthaften Sanierungsversuch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt. Es fehlen als Voraussetzungen für die Durchführung einer erfolgreichen Sanierung bereits - insbesondere auch in der vorgelegten Vereinbarung mit der T3 Baubetreuungsgesellschaft mbH vom 16.03.2009 ( Anlage BK2, Bl. 574 ff. d.A.) - eine umfangreiche und einzelfallbezogene Analyse der Ursachen der Verluste und der Möglichkeit deren künftiger Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin zu dem damaligen Zeitpunkt die Art und Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten, die Art und Zahl der Gläubiger, die zu erwartenden Einnahmen und die zur Sanierung erforderliche Quote des Erlasses der Forderungen ermittelt sowie unter Einbindung der maßgeblichen Gläubiger ein tragfähiges Konzept erstellt hatte, die bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten langfristig zu überwinden. Zudem fehlte es an einem ordnungsgemäßen und verbindlichen Liquiditätsplan unter Einbeziehung der wesentlichen Gläubiger. 4. Im Übrigen ist auch von einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auszugehen. Die Beklagten kannten im Wesentlichen die vorgenannten Umstände, die den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen begründen. Insbesondere war ihnen bekannt, dass bereits der Kaufpreis nicht pünktlich gezahlt wurde und auch die am 09.12.2008 vereinbarten Raten größtenteils verspätet gezahlt wurden, was jedenfalls nicht mehr mit einer problematischen Ankaufsfinanzierung durch die Q5 zu erklären wäre. Dementsprechend haben die Beklagten bereits im April 2009 mit einer Klage gedroht und spätestens im August 2009 auch konkrete Kenntnis von den gegen die Schuldnerin gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen besessen. Im Übrigen muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gläubiger, der es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun hat und der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen, damit rechnen, dass auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten (wobei künftige Verbindlichkeiten ebenfalls in Betracht kommen) entstehen, die er nicht bedienen kann (vgl. BGH, ZInsO 2009, 1909 Rn. 14; BGH, ZInsO 2012, 2244 Rn. 30). Die vorstehend aufgezeigten Umstände rechtfertigen bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Annahme, dass die Beklagten zumindest ab April 2009 die erforderliche Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu 1) hatten. Unerheblich ist hierbei, ob die Beklagten bzw. die von ihnen eingeschalteten anwaltlichen Berater diesen Schluss gezogen haben. Maßgeblich ist vielmehr die Würdigung eines objektiven Betrachters, der die hier maßgeblichen Indizien kennt." 2. Hieran hält der Senat nach erneuter umfassender Beratung in seiner jetzigen Besetzung unter Berücksichtigung der eingegangenen Schriftsätze vom 01.06.2018 fest. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E Q GmbH & Co. KG gegenüber den Beklagten einen Rückgewähranspruch zumindest in Höhe des ausgeurteilten Betrages zugesprochen (§§ 143 Abs. 1 S. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO a.F.).
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