Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel abgeändert: Der Kindesmutter wird für ihre Rechtsverteidigung in dem vom Kindesvater angestrengten Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in erster Instanz Rechtsanwalt S aus X beigeordnet. Gründe I. Die Beteiligten sind die seit Oktober 2013 getrennt lebende Eltern des am ...2011 geborenen A. Die elterliche Sorge für das genannte Kind übt die Kindesmutter alleine aus. In ihrem Haushalt lebt ferner ihr am ...2009 geborener Sohn B aus einer anderen Beziehung. Im Juli 2014 zog die Kindesmutter mit den Kindern anlässlich der Trennung der Beteiligten an den Wohnort ihrer Eltern. Der Kindesvater lebt nach wie vor in Baden-Württemberg. Mit am 11.12.2014 erlassenen Beschluss regelte das Amtsgericht - Familiengericht - Brakel das Umgangsrecht des Kindesvaters mit beiden Kindern im Wege einer einstweiligen Anordnung befristet bis zur Einschulung des Kindes B u.a. dahingehend, dass sich die Kinder 14-tägig von freitags bis sonntags bzw. von donnerstags bis sonntags im Haushalt des Kindesvaters aufhalten sollten. Die Übergabe der Kinder an den Kindesvater war am Bahnhof in Z vorgesehen; das Familiengericht verpflichtete die Kindesmutter, die Kinder bis zum dortigen Bahnhof zu bringen. Die Rückgabe der Kinder durch den Kindesvater sollte jeweils an der Wohnung der Kindesmutter erfolgen. Das Familiengericht wies die Beteiligten darauf hin, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, angeordnet werden kann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss und das diesem Beschluss zugrundeliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Bezug genommen. Mit dem am 11.02.2015 erlassenen Beschluss hat das genannte Familiengericht das Umgangsrecht aus der einstweiligen Anordnung auf Antrag der Kindesmutter dahingehend modifiziert, dass sich beide Kinder bis zur Einschulung des Kindes B im Sommer 2015 alle drei Wochen von donnerstags bis sonntags und in der Zeit ab der Einschulung alle zwei Wochen von freitags bis sonntags beim Kindesvater aufhalten sollten. Das Familiengericht regelte ferner die Oster- und Sommerferien des Jahres 2015 und billigte darüber hinaus dem Kindesvater für die Zukunft jeweils die Hälfte der gesetzlichen Schulferien zum Umgang mit den Kindern zu. Es verpflichtete den Kindesvater, die Kinder zu den Umgangskontakten an der Wohnung der Eltern der Kindesmutter abzuholen und nach Ende der Besuchskontakte auch dorthin wieder zurückzubringen. Das Familiengericht wies die Beteiligten darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Beschluss die Verhängung von Ordnungsmitteln in Form von Ordnungsgeld und Ordnungshaft in Betracht kommt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss und das diesem Beschluss zugrundeliegende Hauptsacheverfahren Bezug genommen Mit bei dem Familiengericht am 21.07.2015 eingegangenem Schreiben rügte die Kindesmutter zahlreiche Verstöße des Kindesvaters gegen die in der einstweiligen Anordnung enthaltene Umgangsregelung. Mit am 12.10.2015 erlassenen Beschluss setzte das Amtsgericht - Familiengericht - Brakel unter Zurückweisung des weitergehenden Begehrens der Kindesmutter gegen den Kindesvater ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden könne, ersatzweise 50,00 € pro Tag, Ordnungshaft fest. Den Verfahrenswert setzte es auf 2.000,00 € fest und bewilligte der Kindesmutter unter Zurückweisung des weitergehenden Begehrens nur teilweise Verfahrenskostenhilfe bis zu einem Verfahrenswert von 500,00 €. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den genannten Beschluss des Familiengerichts Bezug genommen. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen die teilweise Zurückweisung ihres Antrags auf Verfahrenskostenhilfe wies der Senat mit dem am 23.12.2015 erlassenen Beschluss mit der Begründung zurück, dass der am 11.02.2015 erlassene Beschluss schon keine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Festsetzungen des genannten Beschlusses enthalte und damit keine Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den genannten Beschluss des Senats Bezug genommen (Aktenzeichen: OLG Hamm, 2 WF 207/15 ). Den Antrag des Kindesvaters auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 25.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft gegen die Kindesmutter hat das Familiengericht unter Bezugnahme auf den am 23.12.2015 erlassenen Beschluss des Senats zurückgewiesen. Den Antrag der Kindesmutter, ihr für die dagegen gerichtete Rechtsverteidigung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, hat das Familiengericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass es sich bei dem Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei mehrfachen Anträgen um ein einheitliches Verfahren handele. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bis zu einem Verfahrenswert von bis zu 500,00 € durch den am 12.10.2015 erlassenen Beschluss erfasse auch den neuerlichen Antrag des Kindesvaters auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, diesmal gerichtet gegen die Kindesmutter. Auf die Beschlüsse des Familiengerichts wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe richtet sich die sofortige Beschwerde der Kindesmutter, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter ist begründet. Zu Unrecht hat das Familiengericht ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Denn ihre Rechtsverteidigung in erster Instanz hatte hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO).
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