Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 30.08.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochums (Az.: 8 O 154/09 ) - in der Fassung nach dem Berichtigungsbeschluss vom 21.02.2013 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Tenor zur Hauptsache und zur Kostenentscheidung wie folgt lautet: "1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 23.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Wegnahme der auf dem Grundstück H-Straße #1, X aufgestellten und nicht an die Werkhalle angebauten 31 See-Container. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagten zu 14 % als Gesamtschuldner." Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil 1. Instanz ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können insoweit die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe A. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung von Aufwendungsersatz für eine durch ihn vorgenommene Bebauung eines Mietgrundstücks und hilfsweise einen Bereicherungsausgleich wegen der vorzeitigen Beendigung eines Mietverhältnisses. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin eines Grundstücks auf der ehemaligen Schachtanlage Y, H-Straße in X. Die Beklagten zu 2), 3) und 4) sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1). Der Kläger mietete mit Mietvertrag vom 14.12.1985 von den seinerzeitigen Grundstückseigentümern - dem Beklagten zu 4) und dessen Bruder B - eine Teilfläche des vorgenannten Grundstücks mit einer Größe lt. Mietvertrag von "ca. 3.100m²", wobei die gemietete Fläche diese Größe nach dem unstreitigen Parteivortrag auch tatsächlich aufweist. Unter § 1 Nr. 2 des Vertrages ist weiter geregelt: "Der Mieter darf das Mietobjekt nutzen zur Einrichtung und zum Betrieb einer Kfz-Werkstatt und die an das Kfz-Gewerbe angegliederten Nutzungsarten z.B. Spedition - Autoverleih. Der Mieter verpflichtet sich, auf dem Mietgelände einen ordnungsgemäßen Kfz-Betrieb zu errichten. Die Kosten für Strom-, Wasser-, Abwasseranschluß werden vom Vermieter nicht erstattet. Für die errichtete Werkstatt sowie für die andere Bebauung zahlt der Vermieter bei Nachweis eine angemessene Entschädigung (s. § 16 Ziff. 3.)". Zudem heißt es unter § 9 Nr. 1 des Vertrages: "Sofern der Mieter Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme benötigt, hat er die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten zu treffen". Das Mietverhältnis begann gemäß § 6 Nr. 1 des Mietvertrages am 01.11.1985 und war auf die Dauer von 30 Jahren bis zum 31.10.2015 geschlossen. Zudem wurde dem Kläger ein Optionsrecht von "4 x je 5 Jahren" zugestanden. Der Kläger verpflichtete sich in § 14 Nr. 1 des Vertrages, das Grundstück von Schutt, Müll und Bewuchs zu befreien. Dafür wurde ihm nach § 5 Nr. 1 des Mietvertrages die Mietzahlung vom 01.11. bis zum 31.12.1985 erlassen. Zudem heißt es unter § 16 Nr. 3 des Vertrages: " Alle übrigen Einrichtungen oder baulichen Anlagen, mit denen der Mieter das Mietobjekt versehen hat, darf er wegnehmen. [...] Die Vermieter übernehmen die vorhandenen Einrichtungen in Zusammenhang mit dem Kfz-Betrieb zum Zeitwerk [Anm.: gemeint ist "Zeitwert"] frühestens am 01.11.2015". Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Bl. 26 ff d. A. verwiesen. Der Kläger räumte das Grundstück auf und stellte die Versorgungsanschlüsse für Strom und Wasser her. Zudem baute er eine Kfz-Werkstatthalle, deren genaues Errichtungsdatum streitig ist. Er stellte 33 See-Container auf das Grundstück, von denen 2 Container unmittelbar mit einem Anbau der Werkhalle verbunden wurden und eine Außenwand ersetzten. Die Container nutzte der Kläger teilweise als Lager, zum Teil vermietete er sie auch an Dritte. Die Beklagte zu 1. erwarb das streitgegenständliche Grundstück im Rahmen der Zwangsversteigerung. Mit Schreiben vom 29.12.2006 gegenüber dem Kläger erklärte sie, dass sie von ihrem Sonderkündigungsrecht gem. § 57a ZVG zum 31.03.2007 Gebrauch mache. Der Kläger wandte sich gegen die Kündigung, wurde aber durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 24.07.2007 (18 O 136/07), welches nach Rücknahme der Berufung (30 U 150/07 OLG Hamm) am 29.02.2008 rechtskräftig wurde, zur Räumung verurteilt. Der Kläger zahlte bis einschließlich Mai 2008 559,00 € Miete pro Monat für das gemietete Grundstück. Mit Schreiben vom 10.05.2008 forderte die Beklagte zu 1. den Kläger zur Räumung und Rückgabe des Mietobjektes bis zum 30.05.2008 auf, berechnete ihm rückwirkend ab dem 01.04.2007 eine monatliche Nutzungsentschädigung für das Grundstück in Höhe von 3.100,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und berief sich auf ihr Vermieterpfandrecht. Eine Räumung oder Zahlungen seitens des Klägers erfolgten auf das Schreiben nicht. Die Beklagte zu 1. setzte die Räumung schließlich im Wege der Zwangsvollstreckung durch und ließ sich am 06.06.2008 durch einen Gerichtsvollzieher in den Besitz des vermieteten Grundstücks einweisen. Der Kläger ließ nach der Räumung die von ihm errichtete Kfz-Halle und 33 Seecontainer, von denen zwei mit der Halle verbunden waren, auf dem Grundstück zurück. Mit Schreiben vom 10.09.2008 und 06.10.2008 forderte die Beklagte zu 1. den Kläger erfolglos auf, u.a. die Seecontainer vom Grundstück zu entfernen. Die Beklagte zu 1. vermietete die Kfz-Halle mit 400 m² Freifläche nach einiger Zeit des Leerstandes an einen Herrn I zum Mietzins von 1.100,00 €, wobei das Mietverhältnis nach wenigen Monaten endete. Ab Dezember 2009 vermietete die Beklagte zu 1. die Halle für 126,05 € netto Kaltmiete an einen Herrn K. Für die unbebauten Außenflächen kann - nach dem in 2. Instanz unstreitigen Parteivortrag - eine monatliche Miete in Höhe von 0,45 €/m² erzielt werden. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, gem. § 16 des Mietvertrages einen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung des Zeitwertes der Kfz-Halle und der 33 Seecontainer zu haben. Hierzu hat er behauptet, die von ihm 1991 errichtete Kfz-Halle sowie die Seecontainer hätten - unter Berücksichtigung des Zustandes, in welchem der Kläger sie bei der Grundstücksräumung hinterlassen habe - einen Zeitwert von 119.000,00 €. Nach seiner Auffassung seien bei der Entschädigung auch die vom Kläger auf das Grundstück verbrachten See-Container zu berücksichtigen, weil diese im Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks zum Betrieb des Kfz-Betriebes errichtet bzw. angeschafft worden seien. Hilfsweise stützt er seine Klage auf Bereicherungsrecht und hat gemeint, ein solcher Anspruch ergebe sich daraus, dass die Beklagten nun früher als vertraglich vereinbart in den Genuss der Nutzung des Grundstücks mit der Halle und den Containern gekommen seien. Dieser Anspruch bestehe unabhängig und neben dem Aufwendungsersatzanspruch des Klägers und richte sich allein nach der Erhöhung des Ertragswertes der Mietsache für die Zeit, für die der Vermieter diese früher als vertraglich vorgesehen zu einem höheren Mietzins habe vermieten können. Der Kläger ist davon ausgegangen, dass die für die Beklagten erzielbaren Einnahmen (aufgrund der vom Kläger auf dem Grundstück geschaffenen Einrichtungen) für die Zeit von Juni 2008 bis Oktober 2035 bei 189.000,00 € lägen. Dementsprechend stützt er seinen Zahlungsantrag hilfsweise auf einen erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung. Im Übrigen hat der Kläger behauptet, er habe in den Jahren 2006 und 2007 jeweils über 3.000,00 € netto an Mieteinnahmen aus der teilweisen Vermietung der Container erzielt, die nunmehr auch die Beklagten realisieren könnten und würden. Es habe dem Willen und der Vorstellung des Klägers entsprochen, die Container als dauerhafte Nutzungseinheit mit der errichteten Werkstatthalle zu betrachten und zu nutzen. Er hat die Auffassung vertreten, die Container hätten demnach wie die Werkstatthalle als vom Kläger geschaffene Baulichkeit auf dem Grundstück verbleiben sollen. Damit seien die Container wesentlicher Grundstücksbestandteil und folglich Eigentum der Beklagten zu 1. geworden. Daher seien auch die gesamten von den Beklagten zu 1. erzielbaren Vermietungserlöse hinsichtlich der Container an den Kläger nach Bereicherungsrecht herauszugeben, zumindest aber die tatsächlich von den Beklagten vereinnahmten Mieten; daher hätten die Beklagten entsprechend Auskunft hierüber zu erteilen. Letztgenannte Einnahmen stünden dem Kläger hilfsweise auch als Nutzungsersatzansprüche nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 987 , 988 , 990 BGB) zu. Nachdem der Kläger ursprünglich mit dem am 16.10.2008 erlassenen und den Beklagten am 20.10.2008 zugestellten Mahnbescheid die Zahlung von 102.500,00 € verlangt hat, hat er seinen Antrag bei Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht nach Widerspruch der Beklagten zum Teil zurückgenommen und zunächst nur noch die Zahlung von 36.000,00 € zuzüglich Verzugszinsen verlangt. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 hat er seine Klage zunächst um einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der von den Beklagten ab dem 01.07.2008 erzielten Erlöse aus der Vermietung der Werkshalle und den Seecontainern erweitert. Nachdem er seine Klage mit Schriftsatz vom 30.12.2011 (zugestellt am 28.02.2012) erneut erweitert hat, hat er schließlich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 119.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 36.000,00 € seit dem 12.04.2009 sowie aus weiteren 83.000,00 € seit dem 29.02.2012 zu zahlen; sowie im Wege der Stufenklage 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu geben, a. a. welche Erlöse sie in der Zeit ab dem 01.07.2008 aus der Vermietung/Nutzungsüberlassung der auf dem Grundstück H-Straße #2, X aufstehenden Werkstatthalle nebst umliegendem Freigelände erzielt haben; b. welche Erlöse sie in der Zeit ab 01.07.2008 aus der Vermietung/Nutzungsüberlassung der von ihm auf dem Grundstück H-Straße #2, X aufgestellten See-Container erzielt haben. Im Hinblick auf die Stufenklage hat er zudem folgende weiteren Anträge angekündigt: 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben in Bezug auf die noch zu erteilende Auskunft an Eides Statt zu versichern; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn nach erteilter Auskunft noch näher zu beziffernde Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und zwar für den Zeitraum 08.06.2008 bis 31.10.2035. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, die Kfz-Halle habe der Kläger bereits 1985 errichtet. Weder für die Halle noch für die Container liege - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung gem. § 1 Ziff. 3. des Mietvertrages - eine Baugenehmigung vor, so dass sie für die Beklagten wertlos seien. Sie haben die Ansicht vertreten, das Aufstellen und (Unter-) Vermieten der Seecontainer stelle ohnehin keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar, weil diese Tätigkeiten nicht im Zusammenhang mit dem Kfz-Betrieb stünden. Im Übrigen seien die Container nach den Behauptungen der Beklagten mit Kunststoffmüll und Altreifen vollgestopft. Die Container hätten im Übrigen keinen Wert mehr, da sie alt und verrottet seien. Sie haben die Auffassung vertreten, die Container seien auch nicht in ihr Eigentum übergegangen; insofern habe sich der Kläger im vorliegenden Verfahren selbst (weiterhin) des Eigentums an den Containern berühmt. Darüber hinaus habe der Kläger sie nur zur vorübergehenden Nutzung, nämlich im Rahmen des zeitlich begrenzten Mietverhältnisses, auf das Grundstück verbracht. Schließlich sei die Gesamtnutzungsdauer der Container von fünf Jahren vorliegend auch schon vor Ablauf des Mietvertrages abgelaufen. Dementsprechend habe der Kläger die Container weiterhin vom Grundstück zu räumen; die Beklagten hätten insoweit allein aus Kostengesichtspunkten auf eine Zwangsräumung verzichtet. Dem Kläger stünden auch im Hinblick auf § 544 BGB keine Ansprüche hinsichtlich etwaiger Mieteinnahmen bis zum Jahr 2035 zu, weil nach der vorgenannten - zwingend geltenden - Vorschrift Mietverträge nach Ablauf von 30 Jahren ohne Weiteres mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden könnten. Auf das Optionsrecht des Klägers komme es daher nicht an. Tatsächlich seien die Einnahmen der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Grundstück auch deutlich geringer, als der Kläger es annehme. Schließlich haben sich die Beklagten hinsichtlich der Klageerweiterung auf die Einrede der Verjährung berufen. Im Mahnverfahren habe der Kläger - unstreitig - lediglich einen vertraglichen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 Nr. 3 des Mietvertrages geltend gemacht. Etwaige Bereicherungsansprüche wären nach ihrer Ansicht im Hinblick auf die wirksame Kündigung bereits 2007 entstanden und damit mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt. Selbst wenn auf die Rückgabe der Mietsache im Juni 2008 abzustellen sei, sei Verjährung eingetreten, weil der Schriftsatz vom 30.12.2011 mit der Klageerweiterung erst am 28.02.2012 und damit nicht mehr "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO zugestellt worden sei. Ferner haben sie geltend gemacht, sie hätten gegen den Kläger einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.100,00 € monatlich für die 14 Monate zwischen Wirksamkeit der Kündigung und Räumung des Grundstücks. Eine Miete von 1,00 €/m² sei ortsüblich und von den Beklagten zu erzielen gewesen, wenn der Kläger ihnen den Besitz an dem Grundstück nicht vorenthalten hätte. Mit dieser Gegenforderung in Höhe von 43.400,00 € haben sie daher hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Zudem haben sie gemeint, ihnen stünde ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Entfernung der Seecontainer zu. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, der Verjährungseinwand greife nicht. Die streitgegenständlichen bereicherungsrechtlichen Ansprüche kämen erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem die Beklagten tatsächlich wieder Besitz an dem streitgegenständlichen Grundstück erlangt hätten. Verjährung sei daher frühestens mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten; die Klageerweiterung sei jedoch bereits am 30.12.2011 bei Gericht eingegangen und noch "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO zugestellt worden. Hinsichtlich der Gegenforderungen hat der Kläger geltend gemacht, eine weitere Nutzungsentschädigung nicht zu schulden, weil er bis einschließlich Mai 2009 die vereinbarte Miete von 559,00 € gezahlt habe; dass eine darüber hinausgehende Miete ortsüblich sei, hat er bestritten; insbesondere weil die von ihm eingebrachten Bauten insoweit außer Betracht zu bleiben hätten. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens betreffend den Verkehrswert der streitgegenständlichen Kfz-Halle sowie der ortsüblichen Miete hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. M vom 30.06.2010 und das Ergänzungsgutachten vom 24.06.2011. Das Landgericht hat mit seinem am 30.08.2012 verkündeten Urteil (in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 21.02.2013) die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 23.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Wegnahme der auf dem Grundstück H-Straße #1, X aufgestellten 33 See-Container. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagten einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 23.000,00 €, der jedoch nur Zug um Zug gegen Wegnahme der streitgegenständlichen Seecontainer von dem streitgegenständlichen Grundstück durchsetzbar sei. Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Kläger habe gegenüber den Beklagten einen Aufwendungsersatzanspruch gem. den §§ 1 Ziff. 2., 16 Ziff. 3. des Mietvertrages in Höhe von 23.000,00 €. Hier sei davon auszugehen, dass die Beklagten durch die Ersteigerung des streitgegenständlichen Grundbesitzes umfassend in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag vom 14.02.1985 eingetreten seien. Darüber hinaus bestünde dieser Aufwendungsersatzanspruch - entgegen dem Wortlaut in § 16 Ziff. 3. - auch schon vor dem 01.11.2015. Nur so sei die vertragliche Regelung der Parteien mit dem gesetzlich vorgegebenen Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG in Einklang zu bringen. Jedenfalls habe der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Zeitwertes in Bezug auf die Kfz-Werkstatthalle, der nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen, dem sich das Landgericht anschließe, mit 23.000,00 € zu beziffern sei. Gegen die zuletzt in Bezug auf den Zeitwert der Kfz-Werkstatthalle getroffenen Feststellungen habe sich auch keine der Parteien mehr gewandt, die am Ende erhobenen Einwände des Klägers beträfen nur noch die Frage der Höhe der vermeintlich durch Vermietung des Grundstücks erzielbaren Erlöse. Danach sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem Zeitwert der Halle von 23.000,00 € auszugehen. Soweit der Kläger - auf Grundlage der von ihm vorgelegten Privatgutachten - von einer Gesamtnutzungsdauer des Objekts von 50 Jahren ausgehe, überzeuge dies nicht. Gegen die Stellungnahmen beider vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen spreche schon, dass beide Privatsachverständigen das streitgegenständliche Grundstück ebenso wenig wie die Werkstatthalle selbst besichtigt hätten und somit keine eigenen konkreten Feststellungen zum tatsächlichen (Bau)Zustand getroffen hätten. Demgegenüber stehe dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag ein Entschädigungsanspruch hinsichtlich der von ihm auf dem streitgegenständlichen Grundstück zurückgelassenen 33 Seecontainer nicht zu. Bei den Containern handele es sich nicht um bauliche Anlagen im Sinne des Mietvertrages. Gem. § 1 Ziff. 2. des Vertrages habe der Kläger als Mieter das Mietobjekt "zur Einrichtung und zum Betrieb einer Kfz-Werkstatt und die an das Kfz-Gewerbe angegliederten Nutzungsarten z.B. Spedition - Autoverleih" nutzen dürfen; er sei verpflichtet gewesen, "auf dem Mietgelände einen ordnungsgemäßen Kfz-Betrieb zu errichten". Dass hierfür die streitgegenständlichen Seecontainer vom Kläger angeschafft und tatsächlich notwendig gewesen seien, erscheine schon sehr zweifelhaft. Zwar behaupte der Kläger Entsprechendes, aber allein der Umfang der von ihm behaupteten Einnahmen, die er aus der - vermeintlich nur gelegentlichen - Vermietung der Container erzielt habe, spreche eindeutig dagegen, dass die Vielzahl der vorhandenen Container tatsächlich (primär) dem Betrieb eines "ordnungsgemäßen Kfz-Gewerbes" gedient habe. Unabhängig davon heiße es aber weiter ausdrücklich in § 1 Ziff. 2. des Mietvertrages, "Für die errichtete Werkstatt sowie für die andere Bebauung zahlt der Vermieter bei Nachweis eine angemessene Entschädigung (s. § 16 Ziff. 3.)". Das Aufstellen von Seecontainern stelle offensichtlich keine Bebauung dar, gerade weil die Container jederzeit frei beweglich und umsetzbar bzw. an- oder abzutransportieren gewesen seien. Insoweit sei auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall die Definition einer baulichen Anlage i.S.d. BauO NRW, auf die der Kläger zuletzt noch hinweise, für die Auslegung der Vertragsregelung maßgebend sein sollte. Auch aus § 16 Ziff. 3 Abs. 2 des Vertrages ergebe sich insoweit nichts anderes. Zwar sei darin von "vorhandenen Einrichtungen" die Rede, die allerdings "in Zusammenhang mit dem Kfz-Betrieb" stehen sollten. Das gelte - wie ausgeführt - für die Container nicht. Der Kläger habe wegen der Seecontainer auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 539 I BGB gegenüber den Beklagten. Sonstige (nützliche) Aufwendungen i.S.d. Vorschrift seien alle Maßnahmen des Mieters, die zumindest auch der Mietsache zugutekämen. Hierzu gehörten Maßnahmen, die dem Erhalt der Mietsache oder der Verbesserung des Vertragsgebrauchs (Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen, An- und Ausbauten etc.) dienten. Selbst wenn man vorliegend davon ausginge, dass das Aufstellen der Seecontainer eine solche Aufwendung darstellen würde - was schon sehr zweifelhaft sei -, bestünde ein Ersatzanspruch des Klägers insoweit entsprechend den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag nur, wenn er mit Fremdgeschäftsführungswillen, also für den Vermieter oder zu Gunsten der Mietsache gehandelt habe und die Aufwendungen somit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprächen (§ 683 S. 1 BGB) und nicht nur im eigenen Interesse vorgenommen worden seien. Oder die Aufwendungen müssten der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht, z.B. einer baubehördlichen Auflage, gedient haben (§ 683 S. 2 BGB, § 679 BGB), oder sie müssten vom Vermieter genehmigt worden sein (§ 684 S. 2 BGB), wobei die bloße Duldung einer Maßnahme, die der Vermieter untersagen könnte, noch nicht ausreiche. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen. Schließlich habe der Kläger auch keinen bereicherungsrechtlichen Ersatzanspruch in Bezug auf die Container, weil diese angeblich gem. §§ 94 , 946 BGB in das Eigentum der Beklagten übergegangen wären. Hier sei schon nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines solchen Eigentumserwerbs auf Seiten der Beklagten gegeben seien. Unabhängig davon ergäbe sich aus einem solchen Eigentumsverlust zwar grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch gem. § 951 BGB. Dieser richte sich aber gerade nicht nach den Kosten der Verbringung, dem Sachwert oder dem Arbeitsaufwand. Vielmehr bestehe dieser Anspruch ggf. in Höhe der nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Steigerung des Verkehrswertes des Grundstücks. Den Maßstab für den Entschädigungsanspruch bilde also die objektive Wertsteigerung, die das Grundstück ggf. infolge Erhöhung seiner Ertragsfähigkeit durch die Bebauung erfahren habe. Hierzu trage der Kläger aber gerade nichts vor und insoweit ergäben sich aus den vorliegenden Gutachten auch keine Anhaltspunkte, wie viel das streitgegenständliche Grundstück tatsächlich mehr wert sein könnte durch die vorhandenen Seecontainer. Hilfsweise stütze der Kläger seinen Zahlungsanspruch aber auch noch auf einen "erstrangigen Teilbetrag" aus denjenigen Einnahmen, die die Beklagten aufgrund der vom Kläger auf dem Grundstück geschaffenen Werte von Juni 2008 bis Oktober 2035 erzielen könnten; diese beziffere er mit 189.000,00 €. Auch diese Hilfsbegründung rechtfertige jedoch keinen höheren Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten. Zwar verweise der Kläger grundsätzlich zu Recht auf die Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass dem Mieter bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses ein Bereicherungsanspruch zustehen könne, wenn der Vermieter so vorzeitig in den Genuss des durch Investitionen des Mieters erhöhten Ertragswertes des Mietobjektes gelange. Allerdings sei ein solcher etwaiger Anspruch des Klägers im Wesentlichen verjährt. Insoweit hätten sich die Beklagten mit Erfolg in Bezug auf die nachträgliche Klageerweiterung auf den Einwand der Verjährung berufen. Bereicherungsansprüche unterlägen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginne nach dem allgemeinen Grundsatz des § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bereicherungsansprüche entstünden zu dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Danach sei der Bereicherungsanspruch des Klägers vorliegend zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung (31.03.2007) und nicht erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Räumung des Grundstücks durch den Kläger (06.06.2008) entstanden. Aus der vorgenannten Rechtsprechung ergebe sich, dass der im Wege einer Neuvermietung erzielte Mietzins zwar ein wichtiges Indiz für die Höhe der Bereicherung sein könne, aber nicht Voraussetzung für einen Bereicherungsanspruch sei. Maßgeblich sei nicht die tatsächliche Vermietung, sondern die konkrete Vermietbarkeit zu einem höheren als dem bisherigen Mietzins. Für die Höhe des Anspruchs sei also darauf abzustellen, inwieweit der Ertragswert des Mietobjekts objektiv erhöht worden sei. Grundsätzlich komme es zu dessen Ermittlung darauf an, welchen Mietzins der Vermieter nach dem objektiven Wert der Räume beim Nachmieter hätte erzielen können. Demzufolge entstehe dann der Bereicherungsanspruch des Klägers aber bereits mit der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses, d.h. mit Ablauf des 31.03.2007. Die tatsächliche Vermietung des Grundstücks und tatsächliche Realisierung des etwaig erhöhten Mietzinses sollten für die Ermittlung der Bereicherung nicht maßgeblich sein; dann könne es auch keinen Unterschied machen, dass - und weshalb - die Beklagten den etwaig durch die Investitionen erhöhten Mietzins tatsächlich nicht realisiert hätten (hier durch die Nichträumung des Klägers). Ggf. hätte der Kläger den Beklagten - wie diese es vorliegend im Verfahren im Rahmen der Hilfsaufrechnung auch geltend machen (s.u.) - auch eine etwaig aufgrund der Investitionen erhöhte Miete gem. § 546a Abs. 1 2. Alt. BGB als Nutzungsentschädigung zu ersetzen (wobei die Beklagten dann im Gegenzug die entsprechende Bereicherung wiederum an den Kläger herauszugeben hätten). Damit komme es vorliegend auf den Zeitpunkt, zu dem der Kläger schlussendlich tatsächlich das Mietobjekt geräumt hat, für die ggf. von den Beklagten zu ersetzende Bereicherung nicht an, sodass ein etwaiger Bereicherungsanspruch des Klägers mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt sei. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei auch durch die Klageerweiterung nicht (mehr) gem. § 204 I Nr. 1 oder Nr. 3 BGB gehemmt worden. Insoweit seien Gegenstand des Mahnverfahrens unstreitig ausschließlich Aufwendungsersatzansprüche gem. § 1 Ziff. 2. i.V.m. § 16 Ziff. 3. des Mietvertrages gewesen. Auch im vorliegenden Verfahren habe der Kläger sein Begehren (zunächst) ausschließlich auf die vertraglichen Regelungen gestützt. Erst mit Schriftsatz vom 21.09.2009 habe der Kläger sein Zahlungsbegehren erstmals hilfsweise auf einen Bereicherungsanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses gestützt, ohne dass er dabei jedoch seinen Bereicherungsanspruch in irgendeiner Weise beziffert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei (noch) ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von (nur) 36.000,00 € rechtshängig gewesen. Dementsprechend sei der Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich eines etwaigen Bereicherungsanspruchs, soweit er den primär geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 1 Ziff. 2., 16 Ziff. 3. des Mietvertrages übersteige, nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt gewesen. Die Klageerweiterung in Bezug auf den Zahlungsanspruch sei schließlich erst mit Schriftsatz vom 30.12.2011 erfolgt und damit nach Ablauf der für den Bereicherungsanspruch geltenden Verjährungsfrist, so dass diese keine Hemmungswirkung mehr entfalte. Auch soweit sich der Kläger hilfsweise auf diesen Bereicherungsanspruch - soweit dieser nicht verjährt sei - zur Begründung seines Zahlungsbegehrens stütze, sei die Klage jedoch unbegründet. Der Kläger habe einen solchen Anspruch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Er beziffere diesen Anspruch insgesamt mit 189.000,00 € und berufe sich dabei auf die Feststellung eines Privatsachverständigen, dass es sich dabei um den Mietzins handele, der aus dem streitgegenständlichen Grundstück "in dem vom Kläger geschaffenen Zustand im Zeitraum vom 09.06.2008 bis 31.10.2035" erzielbar sei. Dabei lasse er jedoch die folgenden, für die Bezifferung eines solchen Anspruchs maßgebenden Grundlagen außer Acht: Zwar weise der Klägervertreter zutreffend darauf hin, dass der Bereicherungsanspruch durchaus neben einem Aufwendungsersatzanspruch, wie ihn der Kläger vorrangig geltend mache, bestehen könne; jedoch könne er keinesfalls gänzlich unabhängig von diesem bestehen. Insofern beachte die Klägerseite bei ihrer Argumentation nicht, dass nach der eindeutigen Regelung im Mietvertrag die Beklagten bei (regulärem) Ablauf des Mietverhältnisses "die vorhandenen Einrichtungen in Zusammenhang mit dem Kfz-Betrieb zum Zeitwert" zu übernehmen gehabt hätten. Dementsprechend bekomme (und verlange) der Kläger ja auch eine Entschädigung für die Halle (und die Container) nach deren Wert zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung, nicht den Wert, den diese Gegenstände bei Beendigung des Mietvertrags 2015 oder sogar 2035 gehabt hätten. Dementsprechend müsse die vorzeitig aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zu leistende (höhere) Entschädigung jedenfalls im Rahmen des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs berücksichtigt werden, denn insoweit seien die Beklagten offensichtlich gerade nicht bereichert. Dies berücksichtige der Kläger in seiner Berechnung an keiner Stelle. Eine Bereicherung der Beklagten durch die Seecontainer, die der Kläger bei seiner Berechnung ausdrücklich berücksichtige, liege jedenfalls nicht vor, weil der Kläger als deren Eigentümer verpflichtet sei, diese vom Grundstück zu entfernen. Weiterhin beachte der Kläger bei seiner Berechnung und Argumentation nicht, dass die von den Beklagten etwaig zu ersetzende Bereicherung allenfalls in Höhe der Erhöhung des Ertragswertes bestehen könne, soweit diese auf die Investitionen des Klägers zurückzuführen sei. Unberücksichtigt müsse also das bleiben, was der Kläger bis zum Ablauf des Mietvertrages ohnehin an die Beklagten als Miete zu zahlen gehabt hätte bzw. was die Beklagten ggf. ohne die Investitionen des Klägers an Miete für das Grundstück erlangt hätten. Beides bleibe jedoch bei der Berechnung, auf die sich der Kläger zur Begründung seines Bereicherungsanspruchs stütze, außer Betracht. Weiterhin habe der Kläger bei seiner (hilfsweisen) Anspruchsbegründung § 544 BGB nicht beachtet. Danach seien nicht nur solche Mietverträge kündbar, die von vornherein für eine längere Zeit als dreißig Jahre abgeschlossen worden seien, sondern nach Ablauf der Dreißig-Jahres-Frist auch solche Mietverhältnisse, die der Mieter durch vor Beginn der Frist eingeräumte Optionen über diese Zeitgrenze hinaus einseitig verlängert habe. Das bedeute, selbst wenn der Kläger von seinen Verlängerungsoptionen gem. § 6 Ziff. 1. des Mietvertrages Gebrauch gemacht hätte, hätten die Beklagten den Vertrag nach Ablauf von 30 Jahren jederzeit zum Quartal (§ 580a BGB) ordentlich kündigen können. Demzufolge fehle der Berechnung des Klägers, die ohne weiteres von einer Dauer des Mietverhältnisses bis Oktober 2035 ausgehe, schon im Wesentlichen die Grundlage. Der Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 23.000,00 € sei nicht durch die von den Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit einem ihnen vermeintlich zustehenden Nutzungsentschädigungsanspruch in Höhe von 43.400,00 € (14 Monate x 3.100,00 €) gem. § 546a BGB erloschen. Zwar sei der Kläger gegenüber den Beklagten - unstreitig - dazu verpflichtet, für die Zeit vom 31.03.2007 (Ende des Mietverhältnisses) bis zum 06.06.2008 (tatsächliche Räumung des Grundstücks) gem. § 546a BGB als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete zu zahlen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich sei. Wie sich aus der Berechnung der Beklagten ergebe, verlangten diese aber "nur" die Nutzungsentschädigung bis einschließlich Mai 2008. Ebenfalls unstreitig habe der Kläger aber für die Zeit bis einschließlich Mai 2008 die bis dahin aufgrund des Mietvertrages geltende Miete in Höhe von 559,00 € monatlich bezahlt. Jedenfalls seien die Beklagten dem entsprechenden Vortrag des Klägers an keiner Stelle entgegen getreten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei jedoch nicht nachgewiesen, dass im relevanten Zeitraum eine über 559,00 € hinausgehende Miete für das Mietobjekt ortüblich gewesen wäre, sodass der Kläger den Beklagten einen höheren als den bereits geleisteten Betrag zu erstatten hätte. Mit Erfolg beriefen sich die Beklagten jedoch gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers auf ein Zurückbehaltungsrecht, bis dieser die Container von dem streitgegenständlichen Grundstück geräumt habe. Ein solches Zurückbehaltungsrecht zugunsten der Beklagten bestehe nach § 273 BGB. Vorliegend habe der Kläger - wie ausgeführt - aufgrund des Mietvertrages vom 14.02.1985 einen Entschädigungsanspruch gegenüber den Beklagten wegen der von ihm auf dem Mietgrundstück errichteten Werkstatthalle. Demgegenüber hätten die Beklagten gegenüber dem Kläger aufgrund desselben Mietvertrages einen Anspruch auf Räumung des Grundstücks von den dort vom Kläger zurückgelassenen Seecontainern (§ 546 I BGB). Da die Container nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit Eigentum der Beklagten geworden seien, sei kein Rechtsgrund ersichtlich, weshalb der Kläger diese nicht vom Grundstück räumen müssen sollte. Hinsichtlich des im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs sei die Klage unbegründet. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Kläger begründe sein Begehren mit ihm (vermeintlich) zustehenden Bereicherungs- bzw. Nutzungsersatzansprüchen nach dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Insoweit verlange er Auskunft von den Beklagten über die Mieteinnahmen, die diese aus der Vermietung des Grundstücks (nebst Werkstatthalle) und der Seecontainer seit dem 01.07.2008 erzielt hätten, um auf dieser Grundlage etwaige Ansprüche hinsichtlich der Mieteinnahmen bis 2035 beziffern zu können. Einzig in Betracht käme vorliegend ein Auskunftsanspruch des Klägers aus § 242 BGB. Dieser bestehe jedoch nicht. Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Rechtspflicht zur Auskunftserteilung gebe es nicht. Auch gebe es keinen allgemeinen Auskunftsanspruch eines Klägers, um Beweismittel zu gewinnen. Nur ausnahmsweise könne deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) für den Schuldner eine Auskunftspflicht bestehen, wenn sich aus der "Natur der Sache" oder dem "Wesen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses" ergebe, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen und deshalb auf die Auskunft angewiesen sei, der Verpflichtete aber in der Lage sei, unschwer solche Auskünfte zu erteilen, die zur Beseitigung jener Ungewissheit geeignet seien, und dadurch nicht unbillig belastet werde. Allerdings setze die Auskunftspflicht als Nebenpflicht grundsätzlich einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Die anspruchsbegründenden Merkmale des Anspruchs müssten also gegeben sein, lediglich der Anspruchsinhalt dürfe offen sein. Zunächst stütze der Kläger sein Begehren - wie bereits mehrfach erwähnt - auf den Bereicherungsanspruch gem. § 812 I 1, 2. Alt. BGB, bezogen auf den Mietmehrerlös, den die Beklagten infolge der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages aufgrund der vom Kläger erbrachten Investitionen erzielen könnten. Dem Grunde nach bestehe dieser Anspruch, wenn auch nur in Bezug auf die Werkstatthalle und nicht hinsichtlich der Seecontainer (s.o.). Allerdings sei der Kläger zur Begründung und Bezifferung dieses Anspruchs nicht auf die von ihm geforderte Auskunft angewiesen, sodass ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB nicht bestehe. Schließlich beziffere er diesen Anspruch selbst schon auf Grundlage des Privatgutachtens mit 189.000,00 €. Insofern sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger dennoch/darüber hinaus entsprechende Auskunft von den Beklagten verlange. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung in Bezug auf diesen Bereicherungsanspruch gerade nicht maßgebend, welche tatsächlichen Mieteinnahmen die Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses gemacht hätten. Ausschlaggebend für die Bezifferung der Bereicherung sei allein, inwieweit der Ertragswert des Mietobjekts objektiv erhöht worden sei. Grundsätzlich komme es zu dessen Ermittlung also darauf an, welchen Mietzins der Vermieter nach dem objektiven Wert der Räume beim Nachmieter hätte erzielen können. Der im Wege einer Neuvermietung tatsächlich erzielte Mietzins sei insoweit allenfalls ein wichtiges Indiz für die Höhe der Bereicherung, aber nicht Voraussetzung für einen Bereicherungsanspruch. Weiterhin hilfsweise berufe sich der Kläger - allerdings wohl nur in Bezug auf die Seecontainer - auf einen Nutzungsentschädigungsanspruch gem. §§ 987 , 988 , 990 BGB. Ein solcher Anspruch des Klägers bestehe jedoch bereits dem Grunde nach nicht, sodass auch insoweit ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB ausscheide. Grundsätzliche Voraussetzung wäre, dass der Kläger Eigentümer der Container und die Beklagten deren Besitzer wären. Hiervon sei zwar auszugehen. Jedoch hätten die Beklagten in Bezug auf die Seecontainer ein Recht zum Besitz. Die §§ 987 bis 993 BGB seien in Bezug auf den berechtigten Besitzer, dessen Besitzrecht noch fortdauere, aber mangels Vindikationslage nicht anwendbar. Gebe der Mieter nach Vertragsbeendigung die Mietsache mit in seinem Eigentum verbliebenen Einrichtungen zurück, so sei der Vermieter dem bisherigen Mieter gegenüber zum Besitz dieser Einrichtungen berechtigt, bis Duldung der Wegnahme verlangt werde. Dass der Kläger bisher zu irgendeinem Zeitpunkt einmal die Container vom streitgegenständlichen Grundstück habe entfernen wollen, den Beklagten gegenüber also die Duldung der Wegnahme verlangt habe, sei nicht ersichtlich. Vielmehr mache der Kläger geltend, er sei überhaupt nicht zur Entfernung der Container verpflichtet, weil diese von den Beklagten aufgrund der Vereinbarungen im Mietvertrag gegen Zahlung einer Zeitwertentschädigung zu übernehmen seien bzw. als wesentliche Grundstücksbestandteile in deren Eigentum übergegangen seien. Die Stufenklage des Klägers sei damit insgesamt unbegründet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er in Erweiterung seines ursprünglichen Zahlungsantrags um 13.500,00 € die Zahlung weiterer 109.500,00 € nebst Zinsen begehrt. Die Abweisung der Stufenklage greift der Kläger indes nicht mit der Berufung an. Der Kläger macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags insbesondere geltend, dass sich das Landgericht nicht hinreichend mit der erheblichen Differenz der Ergebnisse der gerichtlichen Sachverständigen und der von ihm beauftragten Privatgutachter beschäftigt habe. Das gerichtliche Sachverständigengutachten sei aus verschiedenen Gründen nicht zutreffend: Die Sachverständige lege offensichtlich falsche Wertermittlungsgrundsätze zu Grunde. Das Gutachten sei wohl rückdatiert worden, um den Stichtag 30.06.2010 einzuhalten und es noch an der alten Wertermittlungsverordnung (WertV 88) auszurichten. Tatsächlich habe die Sachverständige aber die ab dem 01.07.2010 in Kraft getretene Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2010) zugrundelegen müssen. Die Sachverständige gehe unzutreffend davon aus, dass die Kfz-Halle bereits im Jahr 1988 fertiggestellt worden sei. Allein aus dem Umstand, dass die Baugenehmigung zu diesem Zeitpunkt erteilt worden sei, könne nicht auf eine Fertigstellung im selben Jahr geschlossen werden, zumal die Rohbauabnahme erst nachweislich am 27.10.1989 durchgeführt worden sei. Der Kläger habe die Kfz-Halle in Eigenbauweise errichtet und die Arbeiten nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Vielmehr sei die Halle im Jahr 1991 fertiggestellt worden. Die gerichtliche Sachverständige gehe unzutreffend davon aus, dass das Objekt - wie von den Privatgutachtern des Klägers angenommen - keine Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren gehabt habe. Wenn die gerichtliche Sachverständige zu einer geringeren Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren komme, hätte sie dies eingehender begründen müssen. Die Sachverständige habe das Gebäude bei der Wertermittlung in eine falsche Gebäudeklasse im Sinne der Normalherstellungskosten 2000 (NHK 2000) eingeordnet. Sie hätte davon ausgehen müssen, dass es sich um ein Haus mit einem Aufenthaltsraum und sanitären Anlagen sowie Heizungen gehandelt habe. Die in den NHK 2000 angesetzten Werte für Industriegebäude mit oder ohne Sozialräume unterschieden sich eklatant, so dass der tatsächlich vorhandene Aufenthaltsraum habe berücksichtigt werden müssen. Das Landgericht habe die Sachverständige rechtsfehlerhaft damit betraut, die Größe der vermieteten Fläche anhand eines Planes zu berechnen. Es sei nicht rechtens, dass die Sachverständige eine Grundstücksgröße von 2460 m² dem Gutachten zu Grunde gelegt habe, obwohl die Grundstücksgröße von 3100 m² zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei. Die Sachverständige habe sich auch nicht mit den Voraussetzungen der Entwässerung des Grundstücks auseinandergesetzt und nur dazu angeführt, dass keine Angaben diesbezüglich vorlägen. Die Sachverständige habe den Sachverhalt insoweit aufklären und berücksichtigen müssen, dass eine Entwässerung des Grundstücks nur deshalb nicht gewährleistet gewesen sei, weil die Beklagten sich geweigert hätten, das Grundstück an die städtische Mischwasserkanalisation anzuschließen. Schließlich habe die Sachverständige die Kosten der Baumängel, die sie wertmindernd berücksichtigt habe, nicht hinreichend aufgeschlüsselt. Der Kläger habe gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Wertersatz für die zurückgelassenen Container. Das Landgericht habe fehlerhaft die Zugehörigkeit der Container zum Kfz-Betrieb verneint. Es dränge sich auf, dass ein solches Unternehmen Lagerplatz brauche. Der Kläger habe ausführlich dargelegt, dass er seine eigenen Gegenstände in einigen der Container gelagert habe. Es sei ihm überlassen gewesen, in welcher Weise er seine Lager errichte. Auch die Mieter des Klägers hätten die Container im weitesten Sinne für Kfz-ähnliche Betriebe genutzt. Bei den Containern handele es sich entgegen der fehlerhaften Ansicht des Landgerichtes auch um eine Bebauung im Sinne des Mietvertrages. Das Landgericht habe nicht versucht, den wirklichen Parteiwillen zu erforschen. Der Kläger habe das Risiko der Erschließung des gemieteten Grundstücks übernehmen sollen und alle damit verbundenen Kosten zu tragen gehabt. Dafür habe er im Anschluss an den Mietvertrag alles auf dem Gelände belassen dürfen, was er errichtet habe, sofern es sich nicht gerade um Unrat gehandelt habe. Als die Parteien bei Vertragsschluss die Begrifflichkeit "Bebauung" gewählt hätten, hätten sie nichts anderes gemeint als sämtliche Vorrichtungen, die der Mieter zum Betrieb seines Unternehmens errichtet habe. Die Parteien hätten vor diesem Hintergrund - ohne sich Gedanken zu machen - abwechselnd die Begriffe "Bebauung", "bauliche Anlage" und "Einrichtung" gewählt. Auf den Begriff der Bebauung alleine komme es also nicht an. Das Landgericht hätte sich vertieft damit auseinandersetzen müssen, wie diese Begriffe zu verstehen sein. Der Kläger habe gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 539 BGB, da die Aufwendungen der Mietsache zugutegekommen seien. Das Landgericht habe sich rechtsfehlerhaft darauf zurückgezogen, der Kläger habe bei der Errichtung nur im eigenen Interesse und nicht dem mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprechend gehandelt. Der Kläger sei berechtigt und verpflichtet gewesen, einen Kfz-Betrieb auf dem Gelände zu errichten und zu führen. Die Container hätten gerade im Zusammenhang mit diesem Betrieb gestanden. Außerdem hätten die Container nach Vertragsbeendigung durch die Vermieter weitergenutzt werden können, weshalb der Kläger auch dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen hätte, als er sie errichtet und als bauliche Anlagen zurückgelassen habe. Durch die Nutzung der Container hätten die Beklagten auch letztlich deren Errichtung nach § 684 S. 2 BGB genehmigt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe keine Pflicht des Klägers, die Container vom Grundstück zu entfernen, weshalb auch die Zugum-Zug-Verurteilung aufzuheben sei. Die Beklagten könnten vom Kläger schon deshalb keine Räumung der Container nach § 546 BGB begehren, weil diese Vorschrift vertraglich dadurch abbedungen worden sei, dass der Kläger die baulichen Anlagen auf dem Grundstück habe zurücklassen dürfen. Die Container seien spätestens nach Ausübung des Wahlrechts durch den Kläger in das Eigentum der Beklagten übergegangen. Nach Auffassung des Klägers seien die Container allerdings schon früher in das Eigentum der Beklagten übergegangen, da der Kläger sie mit dem Grundstück verbunden habe. Da die Beklagten trotz Räumungstitels bisher nichts unternommen hätten, um ihren angeblichen Räumungsanspruch durchzusetzen, sei ihnen die Berufung hierauf auch nach Treu und Glauben verwehrt. Vorsorglich werde der Zahlungsanspruch des Klägers darauf gestützt, dass er einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagten wegen der Erhöhung des Ertragswertes aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung habe. Das Landgericht habe zutreffend diesen Anspruch dem Grunde nach bejaht, sei aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Bereicherungsanspruch nicht unabhängig vom primären Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht werden könne und deshalb durch den Primäranspruch abgegolten sei. Hierbei übersehe das Landgericht, dass es dem Kläger nur 23.000 € für den (vermeintlichen) Zeitwert der Kfz-Halle zugesprochen habe und die darüber hinaus getätigten Investitionen unberücksichtigt geblieben seien, insbesondere diejenigen im Hinblick auf die Errichtung der Container. Irrig meine das Landgericht, der Kläger habe in diesem Zusammenhang seinen Anspruch nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger habe vielmehr den Ertragswert mit Vorlage eines Privatgutachtens ziemlich genau beziffert und so die Ausführungen der Sachverständigen widerlegt. Wenn das Landgericht nunmehr die Notwendigkeit gesehen habe, den Zeitwert der baulichen Anlagen auf die Ertragswerterhöhung anzurechnen, so hätte das Landgericht dies - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen - selbst machen müssen. Sofern das Landgericht der Auffassung sei, es fehle an entsprechendem Vortrag und Beweisantritt des Klägers, habe es hierauf hinwirken müssen. Schließlich sei die Ansicht des Landgerichts deshalb fehlerhaft, weil auch denkbar sei, dass die Ertragswerterhöhung den Zeitwert übersteige. Soweit der Bereicherungsanspruch den mit der Anspruchsbegründung vom 10.03.2009 anhängig gemachten Anspruch in Höhe von 36.000 EUR übersteige, sei dieser auch durchsetzbar und nicht verjährt. Die für die Verjährung des Bereicherungsanspruchs maßgebliche Frist habe erst mit Schluss des Jahres 2008 begonnen, da der Kläger erst nach rechtskräftiger Beendigung des Räumungsrechtsstreits sichere Kenntnis davon gehabt habe, dass er das Grundstück habe räumen müssen. Den Ausgang dieses Rechtsstreits habe der Kläger abwarten dürfen. Somit seien die Bereicherungsansprüche des Klägers frühestens mit Ende des Jahres 2011 verjährt. Der Ablauf der Verjährung sei durch die Klageerweiterung gehemmt worden, da dieser Schriftsatz bereits am 30.12.2011 bei Gericht eingegangen sei. Der Kläger habe sodann auch alles Erforderliche getan, damit die Klage "demnächst" habe zugestellt werden können. Das Anfordern der Kostenvorschüsse habe der Kläger abwarten dürfen. Er habe schließlich innerhalb von zwei Wochen die Vorschüsse bei der Gerichtskasse eingezahlt und somit seiner Pflicht Genüge getan. Die Beklagten könnten den klägerischen Anspruch auch nicht mittels einer Aufrechnung zu Fall bringen. Es habe nämlich kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB für den Zeitraum vom 31.03.2007 bis zum 06.06.2008 bestanden. Den Beklagten habe nämlich jedenfalls der für einen Entschädigungsanspruch notwendige Nutzungswille gefehlt. Der Kläger habe, ohne dass dies von den Beklagten bestritten worden sei, dargelegt, dass das Grundstück mindestens ein halbes Jahr nach Freigabe ungenutzt geblieben sei. Eine weitere Nutzung des Grundstücks sei noch nicht einmal behauptet worden. Insofern wäre es aber Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass das Grundstück ab dem 01.04.2007 wieder hätte vermietet werden können. Schließlich hätten die Parteien einvernehmlich konkludent das Mietverhältnis fortgesetzt, so dass es an einem Vorenthalten fehle. Der Kläger habe auch nicht die ortsübliche Miete geschuldet, da man sich vorher darauf verständigt habe, dass er die vereinbarte Miete weiter zu zahlen habe. Der Kläger beantragt unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 109.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.000,00 € seit dem 12.04.2009 sowie aus weiteren 96.500,00 € seit dem 29.02.2012 zu zahlen, 2. das Urteil insoweit aufzuheben, als die erstinstanzliche Verurteilung lediglich Zugum-Zug erfolgt ist. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Für den Fall, dass dem vorrangig gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers nicht entsprochen werde, haben sich die Beklagten dieser Berufung im Wege einer Hilfsanschlussberufung angeschlossen und beantragen insoweit, die Berufung aufgrund der in 1. Instanz von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Nutzungsansprüchen gemäß § 546a BGB zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Hilfsanschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen im Kern das landgerichtliche Urteil und machen geltend, dass sie dem Kläger nach dem Mietvertrag keinen weiteren Wertersatz für die Errichtung der Halle über den zuerkannten Betrag hinaus schuldeten. Für die See-Container sei kein Wertersatz zu leisten, weil es sich um keine Bebauung im Sinne von § 1 Nr. 2 des Mietvertrages handele. Der Vertrag habe gerade nicht vorgesehen, dass alles habe auf dem Gelände bleiben dürfen, was der Kläger errichtet habe. Das Landgericht habe insoweit auch einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 539 BGB zutreffend abgelehnt. Der Kläger trage zum Wert der Halle und demjenigen der See-Container widersprüchlich vor; insbesondere gelange das zunächst von ihm eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen A zu deutlich geringeren Sachwerten. Die verrotteten Container hätten keinen Wert mehr und könnten nur noch entsorgt werden. Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen seien nicht begründet; insbesondere habe sich diese hinreichend mit den Privatgutachten des Klägers auseinandergesetzt. Die gerichtliche Sachverständige habe keine falschen Wertermittlungsgrundsätze zugrunde gelegt, sondern eine stichtagsbezogene Bewertung auf den 30.06.2010 mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften durchgeführt. Auch hätte sich bei Berücksichtigung der ImmoWertV 2010 kein anderer Sachwert für die Halle ergeben. Die Werkhalle sei tatsächlich schon im Jahr 1988 fertig gestellt gewesen. Die Sachverständige habe diesen Fertigstellungstermin unter Berücksichtigung ihrer Erfahrung plausibel dargelegt. Auch die von der Sachverständigen angenommene Gesamtnutzungsdauer sei im Hinblick auf den persönlichen Eindruck, den sie vom Gebäude gewonnen habe, plausibel und stimme zudem mit den Annahmen des ersten Privatgutachtens des Klägers des Sachverständigen A überein. Die Beklagten hätten das Gebäude auch nicht verwahrlosen lassen und Heizkörper ausgebaut; vielmehr sei ein Heizkörper eingebaut und das Dach gedeckt und abgedichtet worden. Soweit der Kläger rüge, dass sich die Sachverständige nicht mit der Entwässerung des Grundstücks befasst habe, habe er die erforderlichen Maßnahmen ohne Kostenerstattung selbst vornehmen lassen müssen. Da der Kläger keine Baugenehmigung vorweisen könne, könnten die Beklagten etwaige Veränderungen an der Halle nur noch mit erheblichen finanziellen Aufwendungen durchführen. Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die von ihm aufgestellten Container zu entfernen habe, so dass das ausgesprochene Zurückbehaltungsrecht auch bestehe. Die Container seien schon deshalb nicht in das Eigentum der Beklagten übergegangen, weil es sich um keine baulichen Anlagen handele. Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass ein etwaiger Bereicherungsanspruch des Klägers nicht komplett unabhängig neben den geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüchen bestehen könne. Der Kläger berücksichtige auch in der Berufungsbegründung nicht die aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zu leistende höhere Zeitwertentschädigung für die Gebäude und lege nicht dar, dass die Ertragswerterhöhung bis zum regulären Vertragsende diesen Betrag tatsächlich übersteige. Auch seien die Container bei der Berechnung des Bereicherungsanspruches nicht zu berücksichtigen. Der Kläger setzte sich schließlich in der Berufung nicht damit auseinander, dass sich die Ertragswerterhöhung nur auf die vom Kläger geschaffenen Investitionen beziehen dürfe und die zeitliche Grenze des § 544 BGB zu beachten sei. Schließlich habe das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass ein etwaiger Bereicherungsanspruch des Klägers verjährt sei. Der Kläger habe bereits die früheren Vermieter und Grundstückseigentümer im Wege der Klage (Landgericht Bochum, Az.: 2 O 447/09) auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch genommen und begehrt, so gestellt zu werden, als wäre ihm die Möglichkeit der Nutzung der Mietsache bis zum vereinbarten Vertragsende gewährt worden. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht (Az.: 30 U 107/10) sei insoweit ein Vergleich geschlossen worden. Der Kläger könne daneben nicht auch noch Bereicherungsansprüche geltend machen, zumal der Beklagte zu 4. auch Partei des damaligen Rechtsstreits gewesen sei. Mit der Hilfsanschlussberufung wenden sich die Beklagten gegen die Aberkennung ihrer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche auf Nutzungsentschädigung wegen einer Vorenthaltung der Mietsache durch den Kläger. Sie machen sich die Privatgutachten des Klägers zu Eigen und berechnen demnach die ortsübliche monatliche Miete für das Grundstück mit 1.602,00 €, wovon sie die monatlich durch den Kläger gezahlten 559,00 € in Abzug bringen, so dass nach ihrer Ansicht ein Differenzbetrag von 1.043,00 € pro Monat verbleibe. Für eine Zeit von 14 Monaten ergibt sich nach Ansicht der Beklagten eine Gegenforderung von 14.602,00 €, mit der sie die Aufrechnung erklären. Der Kläger bestreitet, dass die Hilfsanschlussberufung der Beklagten fristgerecht eingelegt worden sei und hält sie auch für unbegründet. Die Beklagten hätten schon deshalb keine Nutzungsentschädigungsansprüche gegen den Kläger nach § 546a BGB, weil ihnen der erforderliche Nutzungswille und die erforderliche Nutzungsmöglichkeit an dem Mietgrundstück gefehlt hätten. Das Grundstück sei nämlich noch mindestens ein halbes Jahr nach der Freigabe durch den Kläger ungenutzt geblieben. Außerdem habe der Kläger das Grundstück nicht vorenthalten, weil das Mietverhältnis einvernehmlich fortgesetzt worden sei. Schließlich sei auch gem. § 546a BGB nicht die ortsübliche Miete zu zahlen gewesen, weil sich die Parteien konkludent darauf verständigt hätten, dass die vereinbarte Miete weiterzuzahlen gewesen sei. Die ortsübliche Miete habe sich auch an dem ursprünglichen Zustand des Mietobjektes zu orientieren. B. Die unbegründete Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, so dass über die Hilfsanschlussberufung der Beklagten nicht zu befinden ist. I. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage teilweise abgewiesen. Der Kläger hat nämlich gegen die Beklagten keine Zahlungsansprüche, die über den zuerkannten und von den Beklagten nicht angegriffenen Betrag von 23.000,00 € hinausgingen. Auch die durch das Landgericht ausgesprochene Zug um Zug Verurteilung im Hinblick auf den Gegenanspruch der Beklagten zu 1. erfolgte prinzipiell zutreffend, wobei diese allerdings nur die Wegnahme derjenigen 31 Container, die nicht mit der Werkhalle fest verbunden sind, verlangen kann. Insoweit war der Hauptsachetenor der landgerichtlichen Entscheidung - geringfügig - zu korrigieren. 1. Der Kläger hat seinen erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag in Höhe von 119.000,00 € in der Berufung zulässig um weitere 13.500,00 € erweitert, indem er neben der Zahlung der bereits zuerkannten 23.000,00 € die Zahlung weiterer 109.500,00 €, also insgesamt 132.500,00 €, begehrt. Eine solche Klageerweiterung ist auch in der Berufungsinstanz unbeschränkt zulässig und unterfällt nicht den Vorgaben des § 533 ZPO (vgl. BGH, Urt. vom 22.04.2012, Az.: IX ZR 160/09 , Rn. 6, juris; Urt. vom 19.03.2004, Az.: V ZR 104/03 , Rn. 23 f., juris). Die vorgenannte Norm ist hier nicht einschlägig, denn es liegt keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO vor, weil die Erweiterung des Hauptsacheantrages nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist. 2. Der Kläger begründet seine Berufung vorrangig damit, dass er gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren - über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von 23.000,00 € hinausgehenden - Wertersatzes in Höhe von 109.500,00 € für die von ihm errichtete Kfz-Halle und die von ihm aufgestellten See-Container habe. Ein solcher Anspruch des Klägers besteht aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. a. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen (weitergehenden) vertraglichen Aufwendungsersatzanspruch für die Errichtung der Halle und das Aufstellen der Seecontainer nach §§ 1 Nr. 2, 16 Nr. 3 des Mietvertrages. Ein solcher Anspruch ist nämlich jedenfalls nach § 548 Abs. 2 BGB verjährt. Es muss daher an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob die von dem Kläger errichtete Halle und auch alle aufgestellten See-Container einen mietvertraglichen Aufwendungsersatzanspruch begründen und in welcher konkreten Höhe der Wertersatz geschuldet wird. Die Beklagten haben sich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung berufen, was der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2014 klargestellt hat (vgl. Bl. 1 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2014, Bl. 426 d.A.). Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2014 auch ausdrücklich nach § 139 Abs. 2 ZPO auf die Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 2 BGB hingewiesen (vgl. Bl. 6 des Berichterstattervermerks über den Senatstermin vom 31.01.2014, Bl. 455 d.A.). aa. Auch vertraglich geregelte Ansprüche des Mieters für getätigte Aufwendungen unterfallen der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, eine möglichst rasche und abschließende Bereinigung gegenseitiger Ansprüche aus dem beendeten Mietvertrag zu begünstigen. Dieser Zweck wäre höchst unvollkommen erreicht, wenn nur gesetzliche Verwendungsersatzansprüche, nicht aber solche, die auf besonderen Vertragsbestimmungen beruhen, innerhalb 6 Monaten nach Vertragsende verjährten (vgl. BGH NJW 1974, 743 , 744; BGH NJW 1986, 254 ; BGH NJW 2008, 2256 , 2257; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 548 Rn. 49; Palandt-Weidenkaff, 73. Aufl. 2014, § 548 Rn. 6 f.). bb. Die Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB beginnt mit dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses und nicht erst mit der Rückgabe oder Räumung der Mietsache (vgl. BGH NJW 2008, 2256 , 2257; Schmidt-Futterer/Streyl, aaO, § 548 Rn. 55). (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.