G, Königswinter Nach Eingang der Rechnungen und des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird der genaue Endbetrag ermittelt und allen Miteigentümern mitgeteilt. Guthaben werden von der Verwaltung erstattet, Nachzahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung durch die Verwaltung zu zahlen. Sowohl für die Vorschusszahlung als auch für eventuelle Nachzahlungen gilt: Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der säumige Eigentümer ohne weitere Abmahnung in Verzug. Für diesen Fall wird der Verwalter ermächtigt, die Ansprüche unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes gerichtlich durchzusetzen. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten trägt der säumige Eigentümer." zuzustimmen.
). Die
wurde durch Urteil des LG Köln vom 01.02.2018, Az. 29 S 201/17 (AG Königswinter Az. 31 C 26/16), zur Zahlung von 4.445,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 an die vorliegend beklagte Miteigentümerin F verurteilt. Ferner wurde die
dazu verurteilt, 79 % der Prozesskosten (
gegenüber der Beklagten aus dem genannten Urteil auf etwa 9.491,61 €. Die Beklagte forderte die
über zwei Rechtsanwälte zur Zahlung auf. Da der Wirtschaftsplan der
eine Zahlung an die Beklagte nicht vorsieht, berief die Verwaltung eine außerordentliche Eigentümerversammlung am 23.02.2018 ein, in welcher eine Sonderumlage in Höhe von 9.491,61 € beschlossen werden sollte. Die Zusammensetzung der Sonderumlage wurde den Eigentümerinnen mit der Tagesordnung mitgeteilt. In der Versammlung vom 23.02.2018 konnte der Beschluss nicht angenommen werden, weil die Beklagte nicht zur Versammlung erschien.
en erneut ausgesprochener Vollstreckungsandrohungen durch die Vertreter der Beklagten berief der Verwalter daraufhin eine Zweitversammlung ein am 02.03.2018. Da die Zweitversammlung unabhängig von den anwesenden Miteigentumsanteilen beschlussfähig gewesen wäre, stellte die Beklagte eine Stimmrechtsvollmacht an die Verwaltung aus, mit welcher sie die Weisung erteilte, gegen die Erhebung der Sonderumlage zu stimmen. In der Eigentümerversammlung vom 02.03.2018 kam ein Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage mit der Gegenstimme der Beklagten nicht zustande. Die Beklagte hat die
durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 20.02.2018 zur Zahlung aufgefordert und gleichzeitig mitgeteilt, dass ein Anteil der Kosten von 56% auf die Beklagte selbst entfiele. Weiter heißt es: „
en dieses Anteils macht meine Mandantin [die Beklagte, Anm. des Gerichts] selbstverständlich keinen Zahlungsanspruch geltend. Auszubezahlen an meine Mandantin ist ein Anteil von 46%, mithin 2.292,33 €. … Weitere Beträge werden derzeit nicht geltend gemacht.“ (Anlage B1, Bl. 32 ff d.A.). Die Instandhaltungsrücklage der
wies am 04.05.2018 einen Stand von 16.802,19 €, das Hausgeldkonto wies am 04.04.2018 einen Stand von 8.238,39 € auf, wobei Verbindlichkeiten der
u.a. aus nicht beschlossenen Jahresabrechnungen i.H.v. 13.272,69 € bestehen. Seit April 2018 rechnet die Beklagte ihren Zahlungsanspruch mit dem von ihr zu zahlenden Hausgeld i.H.v. 616,75 €/Monat auf. Die Klägerin ist der Ansicht, die von der
zu zahlende Summe sei mit dem laufenden Wirtschaftsplan nicht realisierbar: weder das Hausgeld, noch die Instandhaltungsrücklage seien ausreichend, um eine entsprechende Summe hieraus zu begleichen. Im Übrigen komme es hierauf auch gar nicht an: der Betrag sei in der Haushaltsplanung der
nicht vorgesehen und müsse nun ergänzt werden. Die Klägerin beantragt,
G, Königswinter Nach Eingang der Rechnungen und des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird der genaue Endbetrag ermittelt und allen Miteigentümern mitgeteilt. Guthaben werden von der Verwaltung erstattet, Nachzahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung durch die Verwaltung zu zahlen. Sowohl für die Vorschusszahlung als auch für eventuelle Nachzahlungen gilt: Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der säumige Eigentümer ohne weitere Abmahnung in Verzug. Für diesen Fall wird der Verwalter ermächtigt, die Ansprüche unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes gerichtlich durchzusetzen. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten trägt der säumige Eigentümer.“ zuzustimmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, eine Sonderumlage sei nicht erforderlich; diese würde das Bestehen eines Zahlungsanspruchs der Beklagten gegen die
in sein Gegenteil verkehren, nämlich in eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten an die
. Zudem sei eine alternative Beschlussfassung, nämlich ein Rückgriff auf die Instandhaltungsrücklage, möglich.
en der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.05.2018 sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage, die insbesondere die Fristen des § 46 Abs. 1
einhält, hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur begehrten Beschlussfassung; dementsprechend ist der anderslautende Negativbeschluss ungültig. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zustimmung, weil die Ablehnung der Erhebung der Sonderumlage wie von der Verwaltung vorgeschlagen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 4
entspricht. 1. In der aktuellen Wirtschaftsplanung der
ist der titulierte vollstreckbare Betrag über voraussichtlich 9.491,61 € nicht enthalten. Der Wirtschaftsplan wird für die Zukunft erstellt und enthält gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Kosten der
aus dem Urteil des LG Köln vom 01.02.2018 waren bei Erstellung des Wirtschaftsplans 2018 nicht vorauszusehen und sind dementsprechend nicht enthalten. Die
hat daher im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung eine entsprechende Sonderumlage zu beschließen: Soll ein Wirtschaftsplan im laufenden Jahr geändert werden, ist durch die
eine Sonderumlage zu beschließen. Eine Sonderumlage kann verschiedenen Zwecken dienen: sie kann dazu dienen, die Liquidität der
aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen, wenn unvorhersehbare Ausgaben anfallen oder Eigentümer mit ihren Zahlungen ausfallen (sog. Liquiditätsumlage). Soll der Zahlungsausfall einzelner
ler gedeckt werden, spricht man von einer Ausfalldeckungsumlage (vgl. Bärmann/Becker, 13. Auflage 2015,
41 f). 2. Die hier zu beschließende Liquiditätsumlage entspricht auch deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil der Finanzbedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. Weder ist der Verwalter ermächtigt, einen Kredit aufzunehmen, noch kann die Ausgabe durch Geltendmachung von fälligen Ansprüchen gegen einzelne
ler gedeckt werden. Auch eine zu hohe Instandhaltungsrücklage, auf welche die
zurückgreifen könnte, besteht nicht. Unstreitig weist die Instandhaltungsrücklage einen Stand von knapp 17.000 € auf und würde damit bei einer Auszahlung an die Beklagte über die titulierte Forderung in Höhe von 9.491,61 € zu etwa 55% aufgezehrt. Bei einem Gebäudealter von 43 Jahren wäre dann eine Instandhaltungsrücklage von rund 7.700,- € schon unabhängig von den tatsächlich erforderlichen Sanierungen deutlich zu gering, erst recht aber, da aus dem vorgehenden Verfahren gerichtsbekannt ist, dass beispielsweise die Heizungsanlage insgesamt in näherer Zukunft zu sanieren ist. Darüber hinaus hat kein Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, zunächst die Instandhaltungsrücklage auszuschöpfen, bevor eine Sonderumlage erhoben wird (Reichel-Scherer in: jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 21
Rn. 352).
Ko zu BGB, § 16
Rn. 91-95). Allerdings wird sich dann der Liquiditätsengpass unweigerlich auf das Hausgeldkoto durchschlagen: bei einer Zweier-
ist es offensichtlich, dass erhebliche Summen fehlen, wenn einer der
er seine laufenden Hausgeldzahlungen (wenn auch nur temporär) einstellt. Mit einem aktuellen Kontostand von 8.238,39 € und offenen Verbindlichkeiten der
i.H.v. 13.272,69 € ist für das Gericht keine Möglichkeit ersichtlich, diese Ausfälle anders zu kompensieren als durch eine Ausfalldeckungsumlage – sprich: eine Sonderumlage. 4. Die Argumentation der Beklagten, sie vollstrecke (derzeit) nicht die vollständige Summe, sondern eine deutlich geringere, überzeugt nicht: Die Beklagte verkennt, dass sie durch ihre Vorgehensweise nicht nur die von ihr zu tragenden 54% der Kosten übernimmt, sondern darüber hinaus weitere 54% aus den geltend gemachten 46%. Denn im Ergebnis müsste sie von der Klägerin 46% des Gesamtbetrages erhalten. Sie macht diesen Teilbetrag aber gegen die
geltend. Damit trägt sie erneut 54% des Teilbetrages, weil sie im Verhältnis zur
54% dieses Betrages schuldet und de facto zahlt. Damit verkompliziert die Beklagte die ohnehin schon nicht einfache Abrechnung ohne Notwendigkeit: Wenn sie der Sonderumlage sofort zugestimmt hätte, hätte sie mit der (gesamten) ihr gegen die
zustehenden und titulierten Forderung ohne weiteres aufrechnen können. Den überschüssigen Betrag aus der Sonderumlage hätte sie dann – vorbehaltlich unwesentlicher Nachträge – schon lange ausgezahlt bekommen. Damit wäre die Angelegenheit sauber abgerechnet gewesen.
175): die Beschlussvorlage zu TOP 2 der Mitgliederversammlung vom 02.03.2018 hätte aus den unter Ziffer I. genannten Gründen beschlossen werden müssen, da er ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 2, 711 ZPO. Streitwert: 4.745,- € Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.