Wert für
Unterlassungsanspruch mit weniger als 5.000 € zu bemessen. Setzt ein Landgericht
Streitwert fälschlicherweise zu niedrig fest, kann einem Verweisungsbeschluss an das Amtsgericht die Bindungswirkung fehlen, wenn die Streitwertfestsetzung als solche nicht begründet ist und sich auch aus dem weiteren Akteninhalt nicht ergibt, aus welchen Gründen der Streitwert zu niedrig bemessen wurde. Tenor Sachlich zuständig ist das Landgericht C. Gründe I. Der Kläger und die Beklagte bieten jeweils Aquaristikbedarf an. Der Kläger behauptet, Urheberrechte an einem Foto eines Kanisters zu haben. Er habe das Foto mit einer Kamera im Wert von 6.500 € in einem Blockhaus eines Gartenstudios gefertigt, von dem er zur Gestaltung eines Katalogs und Fertigung von Fotos hierfür beauftragt worden sei. Die Beklagte habe das Foto des Kanisters, wobei dieser allerdings mit einem anderen Etikett versehen sei, auf mehreren Internetseiten /-plattformen zu Werbezwecken für von ihr vertriebene Aquaristikartikel eingestellt und genutzt. Auf mindestens einer Seite verwende sie das - unzulässig bearbeitete - Foto trotz einer Aufforderung zur Unterlassung im Juli 2015 auch weiterhin. Der Kläger hat vor dem Landgericht C Klage erhoben, mit der er (sinngemäß) beantragen will, die Beklagte zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, das Foto des Kanisters zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen 2. Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie über welchen Zeitraum auf welche Weise das genannte Foto veröffentlicht hat 3. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz, wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung zu Ziff. 2 ergibt, zu zahlen habe.
Streitwert der Klage hat der Kläger in der Klageschrift vorläufig mit 6.700 € angegeben. Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Landgerichts C im Hinblick darauf gerügt, dass der Kläger keine schlüssigen Tatsachen für
sogenannten "Fliegenden Gerichtsstand" vorgetragen habe und der Gerichtsstand angesichts des Wohnsitzes des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten - einer UG - in P auch willkürlich gewählt sei. Urheberrechtsverletzungen hat die Beklagte bestritten. Das Landgericht C hat die Parteien durch Beschluss vom 21.03.2016 darauf hingewiesen, dass es Bedenken an der örtlichen Zuständigkeit nicht habe. Es bestünden jedoch Bedenken im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit. Der Kläger habe keine Ausführungen gemacht, die erkennen ließen, wie er
in der Klageschrift angegebenen Streitwert gebildet habe. Die Kammer beabsichtige,
Streitwert auf 3.500 € festzusetzen, wobei sie "
Antrag zu Ziff. 1 mit 2.000 € (vgl. OLG Hamm, Urteil 17.11.2015, 4 U 34/15 )",
Auskunftsanspruch zu Ziff. 2 mit 500 € und
Feststellungsantrag zu Ziff. 3 mit 1.000 €" bewerte. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 06.04.2016 erklärt, der vorläufige Streitwert von "8.000 €" setzte sich zusammen aus 6.000 € für
Unterlassungsantrag, 1.500 € für
Auskunftsantrag und 500 € für
Feststellungsantrag. Er hat darauf hingewiesen, dass nach der durch das Landgericht C in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Hamm im Grundsatz ein Gegenstandswert von 5.000 € für ein Foto ausdrücklich nicht unrealistisch sei. In tatsächlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass anders als in dem durch das OLG Hamm entschiedenen Fall keine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf die Verwendung mehrerer ähnlicher Fotos im Streit stehe. Auch sei die Wettbewerbssituation zu berücksichtigen, aus der ein gesteigertes Interesse des Klägers daran folge, die Nutzung zu unterbinden. Das Foto sei im Übrigen bislang auch nur durch
Kläger und einen, ebenfalls gerichtlich in Anspruch genommenen Mitbewerber, widerrechtlich genutzt worden. Der Kläger hat hilfsweise Verweisung an das zuständige Amtsgericht beantragt. Die Beklagte hat sich der Auffassung des Gerichts angeschlossen. Durch nicht näher begründeten Beschluss vom 18.05.2016 hat das Landgericht C
vorläufigen Streitwert gem. § 63 Abs. 1 GKG mit
in dem Hinweisbeschluss genannten Einzelwerten auf insgesamt 3.500 € festgesetzt. Durch weiteren Beschluss vom gleichen Tag, der ebenfalls nicht begründet ist, hat es sich für sachlich unzuständig erklärt und
Rechtsstreit an das Amtsgericht C verwiesen. Das Amtsgericht C hat die Parteien durch Beschluss vom 14.06.2016 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, sich für sachlich unzuständig zu erklären und
Rechtsstreit unter Ablehnung der Übernahme an das Landgericht C zu verweisen. Der Streitwert sei bereits für
Unterlassungsanspruch auf mindestens 6.000 € zu beziffern; die Verweisung sei ohne Begründung ergangen. Sie sei willkürlich. Soweit sich die Festsetzung auf das Urteil des OLG Hamm stütze, sei zum einen dort keine Festsetzung auf 2.000 € vorgenommen worden, zum anderen sei die dort vertretene Auffassung, der Unterlassungsanspruch sei mit dem Doppelten der geltend gemachten Lizenzgebühren zu bewerten, durch spätere Rechtsprechung des BGH überholt. Die Parteien haben nicht Stellung genommen. Durch Beschluss vom 01.07.2016 hat das Amtsgericht C sich für sachlich unzuständig erklärt und
Rechtsstreit unter Ablehnung der Übernahme aus
Gründen des Hinweisbeschlusses an das Landgericht C zurückverwiesen. Das Landgericht C hat
Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 18.07.2016 zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Dort ist unter anderem ausgeführt, die Streitwertfestsetzung sei wie geschehen erfolgt, um eine rechtsmissbräuchliche Streitwerttreiberei zu unterbinden und habe die relevanten Umstände des Einzelfalls und hierbei unter anderem zur Grundlage gehabt, dass der Kläger selbst in einem gleich liegenden Parallelverfahren pauschal einen - von der Kammer gleichwohl noch als übersetzt angesehenen - Lizenzschadensersatz i.H.v. 150 € pro Nutzung für angemessen gehalten habe. II. 1. Das Oberlandesgericht Hamm ist als das nächsthöhere Gericht über
im Streit stehenden Gerichten, dem Amts- und dem Landgericht C, gem. § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufen. 2. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Es liegen mit dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts C und dem Beschluss über die Erklärung der Unzuständigkeit des Amtsgerichts C Entscheidungen vor, mit
en zwei Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. 3. Zuständig ist das Landgericht C. a) Das Landgericht C ist für
Rechtsstreit gem.
Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einzelner von Wettbewerbern verwendete Fotos hat die Rechtsprechung Werte von 5.000 bis 6.000 € (vgl. etwa OLG Hamm, a.a.O. Rn. 173; OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016 - 4 U 45/15 , juris; OLG Köln, a.a.O., juris;), teils auch deutlich höher (z.B. OLG München, Beschluss vom 10.04.2015 - 6 W 2204/14 , juris Rn. 5 m.w.N.; s.a. Nordemann-Schiffel in: Mayer, Kroiß a.a.O. m.w.N.: 10.000 € bis 16.000 €; KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2010 - 24 W 100/10 , juris - 9.000 € resp. 2/3 davon im einstweiligen Verfügungsverfahren) als angemessene Bewertung angesehen. Geringeren Bewertungen lag regelmäßig eine einmalige Verwendung eines Fotos durch Private oder Kleingewerbetreibende in einer zeitlich begrenzten Auktion zugrunde (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012 - 22 W 58/12 , juris Rn. 3 m.w.N.). Danach ist im vorliegenden Fall nach
tatsächlichen Angaben des Klägers der Streitwert für
Unterlassungsantrag entsprechend
Angaben des Klägers mit mindestens 5.000 € zu bemessen. Kläger und Beklagte befinden sich im Wettbewerb; beide vermarkten Aquaristikprodukte der auf dem streitgegenständlichen Foto dargestellten Art in Web-Shops. Der Kläger ist durch die unbefugte Verwendung und Bearbeitung des Fotos, an dem ihm das Urheberrecht zusteht, in der eigenen jetzigen und künftigen Verwertung des Fotos für eigene Zwecke beeinträchtigt. Das Foto, das nach dem Vorbringen des Klägers hochwertig und jedenfalls semiprofessionell erstellt ist, will der Kläger nicht nur einmalig, sondern dauerhaft für die Bewerbung seiner Produkte nutzen. Auch die Verwendung durch die Beklagte war ihrer Art nach auf Dauer - nicht etwa nur auf eine Auktionszeit - angelegt. Die Beklagte hat das Foto zudem nach dem Klagevorbringen auf mehreren Seiten im Internet genutzt. Die Nutzung durch die Beklagte ist nach dem Vortrag der Klägerin noch nicht insgesamt, sondern nur teilweise eingestellt und erfolgt mindestens auf einer Seite weiterhin. Auch eine vorgerichtliche Aufforderung durch
Kläger hat die Beklagte nicht veranlasst, von der Verwendung Abstand zu nehmen. Der Kläger behauptet ferner eine Nutzung in Kenntnis der fehlenden Berechtigung. Gleichzeitig ist auch zu berücksichtigen, dass das Foto nicht oder jedenfalls nur begrenzt vermarktungsfähig und das Interesse des Klägers auf die eigene Nutzung, nicht auf Kommerzialisierung des Fotos, gerichtet ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände besteht kein Anlass,
Wert für
Unterlassungsantrag niedriger als mit 5.000 € anzunehmen. Soweit das Landgericht
Antrag auf Auskunft mit 500 € und
Antrag auf Schadensersatz mit 1.000 € bemessen hat, ist jedenfalls ist kein Grund erkennbar, die Anträge niedriger zu bemessen. In der Summe ergibt sich ein Zuständigkeitsstreitwert von mindestens 6.500 € und daraus die Zuständigkeit des Landgerichts. b) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts C folgt auch nicht aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts C. Im Fall eines Zuständigkeitsstreits zwischen zwei Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist.
n nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindet ein Verweisungsbeschluss das Gericht, an das die Sache verwiesen wird. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist. Das kann der Fall sein, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch
gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15 , Rn. 9, juris m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts C nicht bindend. Ihm fehlt die Bindungswirkung, weil er nicht begründet ist und sich auch aus dem weiteren Akteninhalt nicht ergibt, aus welchen Gründen das Landgericht
Streitwert für
Klageantrag zu Ziff. 1 mit nur 2.000 € bewertete
1 GVG gegeben. In dieser Konstellation wäre die fehlende Begründung des Verweisungsbeschlusses im Hinblick auf dessen Bindungswirkung nur dann unschädlich, wenn die Streitwertfestsetzung ihrerseits begründet wäre oder sich deren Begründung ohne weiteres aus dem Akteninhalt ergäbe. Das ist nicht der Fall. Ein Anhaltspunkt für die Gründe der Festsetzung des Streitwerts und die Auffassung des Landgerichts C zu dessen Höhe findet sich allein in dem Hinweis zu der beabsichtigten Streitwertbewertung der Landgerichts C. Dort hat das Landgericht C - ausgesprochen karg - seine von der Angabe in der Klageschrift abweichende beabsichtigte Festsetzung des Streitwerts auf
in Klammer gesetzten Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamm zu 4 U 34/15 gestützt und zudem ausgeführt, dass bislang keine Ausführungen der Klägerseite vorlägen, die erkennen ließen, wie der Kläger
Streitwert bemesse. Darüber hinaus nennt der Hinweisbeschluss zwar einen vom Landgericht für richtig gehaltenen Streitwert; eine Begründung der beabsichtigten Festsetzung aus dem von der Klägerseite vorgetragenen Sachverhalt und einen Bezug auf die Grundsätze aus der in dem Hinweisbeschluss genannten Entscheidung des OLG Hamm enthält er aber nicht. Diese Anhaltspunkte vermögen
Verweisungsbeschluss nicht zu begründen.
n der Streitwert war, wie das Landgericht C im Grundsatz auch erkannt hat, nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dies bedeutet nicht Willkür, sondern bedeutet, dass bei der Streitwertfestsetzung eine Schätzung zugelassen wird, eine Beweisaufnahme freigestellt ist und keine Bindung an Parteiangaben besteht (OLG München, Beschluss vom 08.08.2016 - 34 AR 92/16 , juris Rn. 10 m.w.N.). Das Gericht hatte daher
Streitwert unter Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte des vorliegenden Falls zu bilden. Diese Abwägung muss sich, wenn auch keine erschöpfenden Ausführungen zu erwarten sind, in der Begründung des Beschlusses auch wiederfinden oder sich anderweitig nachvollziehen lassen. Anderenfalls bleibt es dabei, dass die nicht begründete Verweisung auch aus der Streitwertfestsetzung keine hinreichende Begründung erfährt. Das hier allein verwendete schlichte Zitat des Aktenzeichens eines Gerichtsurteils, das zudem komplexe Grundlagen für die Bildung des Streitwerts nennt, reicht als Anhaltspunkt für eine nicht willkürliche Verweisung aus dem Akteninhalt nicht. Da sich nach alledem die Gründe, die die angekündigte und dann auch erfolgte Streitwertfestsetzung auf 2.000 € und damit auch
Verweisungsbeschluss des Landgerichts tragen, nicht aus dem Akteninhalt erschließen, ist der unbegründete Beschluss als nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen anzusehen und daher nicht bindend. Hinzu tritt, worauf der Senat nur ergänzend hinweist, dass die Entscheidung durch das in Bezug genommene Urteil auch nicht zu rechtfertigen ist. Dort war (a.a.O., beckonline Rn. 165f.) nämlich gerade ausgeführt, für
Streitwert maßgeblich sei das individuelle Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verletzungen habe. Hierbei hätten die Streitwertangaben des Klägers durchaus indizielle Bedeutung, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen seien. Ein Gegenstandswert, der
Unterlassungsanspruch pro Bild mit 5.000 € bemesse, sei prinzipiell nicht unrealistisch. Eine Begrenzung des Streitwertes auf
doppelten Lizenzschaden, wie sie bei einer zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich handelnde Anbieter im Internet im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein möge, komme unter
gegebenen - anderen - Umständen gerade nicht in Betracht. Nach diesen Grundsätzen hat auch der Senat die Streitwertbestimmung vorgenommen. Nach ihnen lag schon nach
Angaben in der Klageschrift ein Streitwert in der vom Kläger angenommenen Höhe nahe. Erst recht galt dies nach
weiteren Hinweisen in der klägerischen Stellungnahme. Inhaltlich davon Abweichendes hatte die Beklagtenseite weder vor noch nach dem Hinweis des Landgerichts C geltend gemacht.
Hinweis des Landgerichts mit Schriftsatz vom 06.04.2016 zum einen darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des OLG Hamm, die das Landgericht seiner Rechtsauffassung zugrunde legen wollte, einen Streitwert für
Anspruch auf Unterlassung eines Fotos von 5.000 € durchaus zulasse. Zum anderen hat der Kläger die Wettbewerbssituation zwischen der Kläger- und der Beklagtenseite betont, die aus seiner Sicht ebenso wie die Tatsache, dass das Foto bislang gar nicht genutzt worden war, die nunmehr von ihm angenommene Bemessung schon des Unterlassungsanspruchs mit 6.000 € begründe. Mit keinem der - neuen und erstmals nach dem Hinweis des Landgerichts in das Verfahren eingeführten - Argumente des Klägers aus dem Schriftsatz vom 06.04.2016 hat sich das Landgericht nachfolgend in irgendeiner Weise erkennbar befasst. Eine Befassung damit wäre aber geboten gewesen.
n jedenfalls nach Hinweis des Klägers auf die bestehende dauerhafte Wettbewerbssituation zwischen
Parteien vermochte der Verweis auf das Urteil des OLG Hamm - wie aufgezeigt - die beabsichtigte Streitwertfestsetzung nicht zu tragen. Warum und auf der Grundlage welcher Erwägungen das Landgericht
noch zu seiner angekündigten und dann auch endgültigen Streitwertfestsetzung gelangte, ist nicht erkennbar.
Verweisungsbeschluss schon schlechthin nicht nachträglich zu rechtfertigen und die fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht rückwirkend herbeiführen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.08.2009 - 1 W 46/09, BeckRS 2012, 07747, beckonline).
Verweisungsantrag vielmehr lediglich hilfsweise und unter ausführlicher Darlegung seiner abweichenden Auffassung gestellt. Nach alledem bleibt es bei der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts aus
1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m.
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