VG einzuleiten. Dieser Forderung ist der Beteiligte nicht gefolgt, weil er sich für die Entscheidung über die Einführung des IT-Verfahrens nicht für zuständig hält. Der Antragsteller hat am 23.12.2014 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor, die Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens ALLEGRO im Jobcenter L. unterliege insbesondere den Mitbestimmungsrechten aus § 75 Abs. 3 Nr.
VG. Zur Gestaltung der Arbeitsplätze gem. § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG gehöre neben der Hardware auch die Einführung und Anwendung einer neuen Version einer Software zur elektronischen Datenverarbeitung, die den Beschäftigen bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgabe zur Verfügung gestellt werde. Die Einführung und Anwendung der neuen Software stelle auch eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs dar. Mit der Einführung der Software werde von den Beschäftigen ein Mehraufwand verlangt, weil die vorhandenen Datensätze in das System übertragen werden müssten. Im Übrigen müssten Altfälle während der stufenweisen Umstellung auf ALLEGRO mit dem alten System A2LL bearbeitet werden. Der Tatbestand der Erleichterung des Arbeitsablaufs sei gegeben, weil das Programm ALLEGRO zu einer schnelleren Bearbeitung der Antragsverfahren für führen solle. Er - der Antragsteller - sei die zuständige Personalvertretung, weil die Beschäftigten des Jobcenters von der Einführung des Programms betroffen seien. Die Vorschrift des § 50 Abs. 3 SGB II könne nicht dahingehend verstanden werden, dass jegliche Entscheidung im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung zentral verwalteter IT-Verfahren ausschließlich bei der BA liege. Sähe man den Hauptpersonalrat bei der BA wegen der aus § 50 Abs. 3 SGB II folgenden Dienststellenzuständigkeit der BA als zuständige Personalvertretung, verstieße dies gegen dies gegen das Demokratie-, Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip. Die von der Einführung des Programms betroffenen Beschäftigten würden durch den Hauptpersonalrat bei der BA nicht vertreten. Beschäftigte der Bundesarbeitsverwaltung verlören ihr Wahlrecht für den Hauptpersonalrat bei der BA mit der Zuweisung zum Jobcenter. Die Beschäftigten des Jobcenters, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem kommunalen Träger stünden, besäßen erst recht kein Wahlrecht für den Hauptpersonalrat bei der BA. Der Antragsteller beantragt,
VG. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts für den Antragsteller scheitert schon daran, dass keine Maßnahme des Beteiligten im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG vorliegt. Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Anders ausgedrückt: Eine Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2015 - 20 A 1265/14 .PVB m. w. N. Vorliegend fehlt es schon an einer Handlung oder Entscheidung gerade des Beteiligten, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt. Die Einführung des IT-Verfahrens ALLEGRO erfolgte nicht aufgrund einer eigenen Entscheidung des Beteiligten, sondern stellt sich als eine unmittelbar in der Dienststelle des Beteiligten wirkende Maßnahme der BA dar. Dies beruht auf den in § 50 Abs. 3 SGB II enthaltenen Regelungen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die BA zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist nach Satz 2 verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Gemäß Satz 3 ist die BA die verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Abs. 9 SGB X. Mit diesen Regelungen des § 50 Abs. 3 SGB II soll sichergestellt werden, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT-Technik nutzen. Vgl. die Begründung zur Einführung des § 50 Abs. 3 SGB II im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4.5.2010 ( BT-Drucks. 17/1555, S. 31 ). Durch die Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird die Nutzung der durch die BA zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen unmittelbar zwingend angeordnet. Einer weiteren Anordnung der BA im Einzelfall bedarf es dazu nicht. Damit verbunden ist der Ausschluss eines in diesem Zusammenhang bestehenden eigenen Entscheidungsspielraums des jeweiligen Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtungen, in denen die zentralen Verfahren der Informationstechnik eingesetzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2015 - 20 A 1265/14 .PVB -; OVG BB, Beschluss vom 14.3.2013 - 62 PV 13.12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.11.2015 12b K 2784/14 .PVB -, juris. Das wiederum hat auch eine personalvertretungsrechtliche Bedeutung. Denn wenn es an einem eigenen Entscheidungsspielraum des Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtung fehlt, scheiden insoweit auch Beteiligungsrechte des bei der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bestehenden Personalrats aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2015 - 20 A 1265/14 .PVB -; OVG BB, Beschluss vom 14.3.2013 - 62 PV 13.12 -, a. a. O. 31 Diese personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen lagen bei der Aufnahme des Abs. 3 in § 50 SGB II offen zu Tage. Denn in der Begründung des maßgeblichen Gesetzentwurfs heißt es ausdrücklich, mit der Nutzung der bundesweiten Verfahren der Informationstechnik durch die gemeinsamen Einrichtungen sei auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenz der Personalvertretung den Kompetenzen des ihr zugeordneten Dienststellenleiters korrespondierten. 32 Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4.5.2010 ( BT-Drucks. 17/1555, S. 31 ). 33 Die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung ist in diesen Fällen auf die Ebene der BA verlagert, wenn diese entscheidet, dass sie ein bestimmtes Verfahren der Informationstechnik zentral verwaltet. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2015 - 20 A 1265/14 .PVB -; OVG BB, Beschluss vom 14.3.2013 - 62 PV 13.12 -, a. a. O. 35 Die auf der Bestimmung des § 50 Abs. 3 SGB II beruhende Verlagerung der personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeit auf den Hauptpersonalrat bei der BA ist mit dem Grundgesetz, namentlich dem Demokratie-, Sozial- und Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Soweit eine personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung im Bereich des öffentlichen Dienstes verfassungsrechtlich geboten ist, ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht vorgeschrieben, wie er die Beteiligung einer solchen Personalvertretung an innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten im Einzelnen auszugestalten hat. Dem Gesetzgeber ist vielmehr bei der Ausgestaltung der Mitbestimmung ein weit gespannter Gestaltungsspielraum eingeräumt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1979 - 2 BvL 2/77 -, BVerfGE 51, 43 . Die Grenzen seines Gestaltungsspielraums hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 50 Abs. 3 SGB II nicht überschritten. Er durfte hier berücksichtigen, dass zentral durch die BA verwaltete IT-Verfahren für eine effektive bundesweite Aufgabenerledigung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende unerlässlich sind. Würde man die Entscheidungszuständigkeit über die IT-Verfahren jedem einzelnen der 303 Jobcenter überlassen, wäre ein für die Aufgabenerledigung notwendiger bundesweiter Datenaustausch erheblich erschwert. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Permalink: https://openjur.de/u/2148820.html ( https://oj.is/2148820 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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