Abschluss des Anhörungstermins vom 11.05.2016 die Verfahrensbeteiligung der ursprünglichen Beteiligten zu 3) und 4)
deren Anhörung eingestellt hat. Die Nummerierung der folgenden Beteiligten (ursprünglich 5) bis 24); so noch das Protokoll des Anhörungstermins) reduzierte sich demzufolge um jeweils zwei. Der Beteiligte zu 6) ist der Kreis M. Er hält die Mehrheit der Gesellschaftsanteile an der Beteiligten zu 7), der Gesundheitsholding M GmbH, welche wiederum die Mehrheit der Gesellschaftsanteile der Beteiligten zu 8) sowie der Beteiligten zu 11) hält. Die Beteiligte zu 8) wiederum hält die Mehrheit der Gesellschaftsanteile der Beteiligten zu 9), 10) und 12). Der Beteiligte zu 6) hält ferner die Mehrheit der Gesellschaftsanteile der Beteiligten zu 13), 20), 21) und 22). An der Beteiligten zu 14), die ihrerseits Alleingesellschafterin der Beteiligten zu 15), 17) und 18) ist, 39,44 Prozent der Gesellschaftsanteile. Die Beteiligte zu 14) hält jedoch an der eigenen Gesellschaft Anteile in einem Umfang von 43,73 Prozent, sodass sich das Stimmrecht des Beteiligten zu 6) auf einen Umfang von 70,10 Prozent erstreckt. Die Beteiligte zu 15) hält schließlich die Mehrheit der Gesellschaftsanteile der Beteiligten zu 16) (70 Prozent). Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Beteiligten zu 8) errichtete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten zu 3) bis 5) sind die bei den Beteiligten zu 9) bis 11) jeweils errichteten Betriebsräte. Der Beteiligte zu 21) ist der in dem von den Beteiligten zu 16), 17) und 19) unterhaltenen Gemeinschaftsbetriebs errichtete Betriebsrat. Auf die seitens der Antragsteller zur Akte gereichten grafischen Darstellungen (Bl. 15 f. d. A.) wird Bezug genommen. Der Antragsteller zu 1) ist der auf Ebene des Beteiligten zu 6) errichtete Konzernbetriebsrat, über dessen Errichtung die Beteiligten vorliegend streiten und welcher sich für die privatrechtlich organisierten Unternehmen, an welchen der Beteiligte zu 6) unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, zuständig erachtet. Ursprünglich war bei der Beteiligten zu 7) ein Konzernbetriebsrat errichtet worden. Die privatrechtlich organisierten Beteiligten beschäftigen Arbeitnehmer im folgenden Umfang: Beteiligte zu 7): 8 Arbeitnehmer Beteiligte zu 8): 2.683 Arbeitnehmer Beteiligte zu 9): 92 Arbeitnehmer Beteiligte zu 10): 315 Arbeitnehmer Beteiligte zu 11): 254 Arbeitnehmer Beteiligte zu 12): 19 Arbeitnehmer Beteiligte zu 13): 522 Arbeitnehmer (davon 444 Leiharbeitnehmer) Beteiligte zu 14): 14 Arbeitnehmer Beteiligte zu 15): 158 Arbeitnehmer Beteiligte zu 16): keine Arbeitnehmer Beteiligte zu 17): 55 Arbeitnehmer Beteiligte zu 18): 18 Arbeitnehmer Beteiligte zu 20): 5 Arbeitnehmer Beteiligte zu 21): keine Arbeitnehmer Beteiligte zu 22): keine Arbeitnehmer Der Beteiligte zu 6) trat seit mehreren Jahren als "Konzern Kreis M" auf. Am 02.07.2013 erließ er eine sogenannte Beteiligungsrichtlinie für die Beteiligungen des Kreises M, wegen deren Inhalts auf die Anlage zur Verfahrensakte verwiesen wird. In dieser heißt es unter anderem wie folgt (Auszüge): Vorbemerkungen Der Kreis M mit seinen Betrieben und Unternehmen sowie seinen Beteiligungen in unterschiedlichen Rechtsformen bilden zwar keinen Konzern im Sinne des Handelsrechts, jedoch faktisch ein dem gleich kommenden Verbund. Dieser Verbund dient der Erledigung der dem Kreis M zugewiesenen Aufgaben, wobei die Gründe für die Schaffung der Beteiligungen vielfältig sind: Erledigung unterschiedlichster öffentlicher Aufgaben, notwendige unternehmerische Unabhängigkeit, Risikodiversifikation, interkommunale Kooperation oder gemischtwirtschaftliche Aufgabenwahrnehmung mit Privaten. Allem ist gemein: der Kreis hat sich beteiligt, um öffentliche Kreisaufgaben zu erledigen, alle Beteiligungen erledigen mit dem Kreis zusammen (auch) Kreisaufgaben. Insofern bildet der Kreis M im Rahmen des Konzerns ‘Kreis M’ mit seinen Betrieben, Unternehmen und Beteiligungen - unbeschadet deren rechtliche Selbstständigkeit - eine wirtschaftliche Einheit. ... 1 Ziele der Beteiligungsrichtlinie Aufgabe der Beteiligungsrichtlinie ist es, die Zusammenarbeit zwischen Politik, Kreisverwaltung und Beteiligungen zu regeln. Dabei sind die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zwischen den Beteiligten abzugrenzen und an den Schnittstellen aufeinander abzustimmen. Die Beteiligungsrichtlinie soll sicherstellen, dass zum einen der Gesellschafter Kreis M seine Gesellschafterziele erreicht. Hiervon werden sowohl kommunalpolitische Ziele (Leistungsziele) als auch wirtschaftliche Ziele (Finanzziele) erfasst. Um diese Ziele erreichen zu können, gilt es, die Beteiligungsunternehmen in die politischen Ziele und Leitbilder des Kreises M einzubeziehen, die Geschäfte der Beteiligungen mit diesen Zielen abzustimmen sowie die Beteiligungsunternehmen unter Heranziehung geeigneter Instrumente zu steuern. Zum anderen soll die Beteiligungsrichtlinie gewährleisten, dass die Selbstständigkeit der einzelnen Beteiligungen bewahrt und insofern nicht in das operative Geschäft der Beteiligungen eingegriffen wird. Ziel der Beteiligungsrichtlinie ist es daher, allgemeingültige Regeln für die Beteiligungen sowie den Rahmen für deren selbständiges Handeln festzulegen. 2 Beteiligungsmanagement des Kreises M 2.1 Aufgaben des Beteiligungsmanagements Um der Verwaltungsführung und den Mandatsträgern zur Steuerung der Beteiligungen entsprechende Instrumentarien sowie der Kommune als Gesellschafter die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, bedarf es der Einrichtung eines Beteiligungsmanagements. Dabei ist Beteiligungsmanagement als Oberbegriff für alle Maßnahmen zu verstehen, die die Verwaltung und die Steuerung der Beteiligungsgesellschaften betreffen und den Kreis M bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützt. ... 4.2 Steuerung und Überwachung der Beteiligungen 4.2.1 Kreistag und Ausschüsse 4.2.1.1 Kreistag Dem Kreistag obliegen bezüglich der Beteiligungen die im Rahmen der
O NRW zugewiesenen ausschließlichen Zuständigkeiten (z.B. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Veräußerung und Umwandlung einer Beteiligung). Zudem beschließt dieser unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Zuständigkeiten über folgende Angelegenheiten: - den Erlass oder die Änderung der Beteiligungsrichtlinie des Kreises M und - die Grundsätze und Ziele der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigung des Kreises M allgemein und bezogen auf die einzelnen Beteiligungen des Kreises M. In den für den Kreis besonders wichtigen Angelegenheiten kann er Weisungen an den Vertreter des Kreises in den Gremien der einzelnen Gesellschaften beschließen. Der Kreistag bestimmt ferner die Vertreter des Kreises M in Gesellschafterversammlungen und ähnlichen Gremien und entsendet qualifizierte Mitglieder in das jeweilige Aufsichts- und Beratungsgremium des Beteiligungsunternehmens. ... 4.2.1.2 Kreisausschuss Der Kreisausschuss trifft alle Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Kreistages fallen. Er berät alle Angelegenheiten vor, die vom Kreistag zu beschließen sind, und gibt entsprechende Beschlussempfehlungen. Auf Basis der durch den Kreistag festgelegten strategischen Ziele des Kreises M erfolgt durch den Kreisausschuss die Konkretisierung und Bündelung der Zielplanungen für die Kreisverwaltung und die Beteiligungen. ... 4.2.1.4 Konzernbeirat Es wird ein Konzernbeirat eingerichtet. Der Konzernbeirat ist ein interfraktionelles Beratungsgremium unter anderem mit der Aufgabe des Informationsaustausches und der Beratung von grundlegenden Entwicklungen und Vorbereitung von Entscheidungen in Beteiligungsangelegenheiten sowie Zielplanungen des Kreises und der Beteiligungen. Der Kreistag legt zu Beginn der Legislaturperiode die Anzahl der entsandten Mitglieder der Fraktionen und der Kreisverwaltung fest und kann weitere Aufgaben bestimmen. Er tagt mindestens zweimal jährlich und bei Bedarf. 4.2.1.5 Strategiekonferenz Es wird eine Strategiekonferenz eingerichtet. Die Strategiekonferenz ist ein Beratungsgremium bestehend aus Mitgliedern des Kreistages, den Leitungen der Beteiligungen und den Leitungen der fachlich zuständigen Organisationseinheiten des Kreises M. Weitere Teilnehmer können vom Landrat eingeladen werden. Sie hat zur Aufgabe die Ergebnisse und Vorschläge der Beratungen in Konzernbeirat und Konzernkonferenz möglichst im Sinne der Erreichung einer gemeinsamen und abgestimmten Zielplanung zwischen Kreis und Beteiligungen zu bündeln und der breiten Kreispolitik vorzustellen. Ferner dienst sie unbeschadet der bestehenden Zuständigkeiten der Gremien des Kreises und der Beteiligungen dem allgemeinen Informationsaustausch zwischen den Teilnehmern und der fundierten allgemeinen Informationsvermittlung zur Vorbereitung und Entscheidung der jährlichen Haushalts, Finanz- und Wirtschaftsplanungen von Kreis und Beteiligungen. Die Strategiekonferenz tagt einmal jährlich. ... 4.2.2.1 Landrat ... Der Landrat wirkt bei den Zielvereinbarungen und den darauf aufbauenden Planungen mit. Der Abschluss und die Änderung von Zielvereinbarungen obliegen dem Landrat zusammen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans der jeweiligen Beteiligung. Sofern der Landrat zugleich Vorsitzender des Aufsichtsorgans ist, werden die Zielvereinbarungen vom Landrat und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsorgans abgeschlossen. Die Zielvereinbarungen werden dem für Konzern-/Beteiligungsangelegenheiten zuständigen Ausschuss und dem Kreisausschuss zur Kenntnis gegeben. Dabei wird darauf geachtet, dass keine Planungsdaten an die Öffentlichkeit gelangen, wenn der Beteiligung oder einem Mitgesellschafter dadurch ein Schaden entstehen kann. ... 4.2.2.2 Beteiligungsmanagement Das Beteiligungsmanagement ist Bindeglied zwischen dem Kreis M als Gesellschafter und dem jeweiligen Beteiligungsunternehmen. Es wird je
Aufgabenstellung sowohl dezentral von den Fachbereichen als auch zentral von der für den Finanzbereich zuständigen Organisationseinheit wahrgenommen. Die Aufgabenverteilung und Abstimmung innerhalb der Verwaltung regelt der Landrat. Das Beteiligungsmanagement ist Ansprechpartner und Berater für den Gesellschafter, die Beteiligungen und die Gremiumsmitglieder. Dem Beteiligungsmanagement obliegt dabei unter anderem - die Vorbereitung von politischen Entscheidungen in Beteiligungsangelegenheiten, sofern sie nicht ausschließlich von der Geschäftsführung vorzunehmen sind, - bei Bedarf und auf Anforderung die Beratung von Mitgliedern des Kreises in Gesellschaftsorganen (Mandatsträgerunterstützung), - die konzeptionelle Entwicklung und Pflege von Standards im Rahmen des Beteiligungsmanagements, die gilt insbesondere für die Beteilligungsrichtlinie und das Planungs- und berichtswesen, - das Beteiligungscontrolling und das Konzernberichtswesen, - das Beteiligungsportfoliomanagement und - die Beteiligungsverwaltung. Für mittelbare Beteiligungen nimmt das Beteiligungsmanagement in dem Maße die Beteiligungsverwaltung und das Beteiligungscontrolling wahr, wie dies für den Kreis M möglich und sinnvoll ist. ... 4.2.2.3 Organisationseinheiten Für jede Beteiligung nimmt die fachlich zuständige Organisationseinheit Beratungs- , Kontroll- und Überwachungsaufgaben neben dem zentralen Beteiligungsmanagement wahr. Die Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung und internen Abstimmung regelt der Landrat. ... 4.3 Geschäftsführung der Beteiligungen Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft
Maßgabe der Gesetze, den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den Beschlüssen/Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des Aufsichtsrates in eigener Verantwortung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Dabei ist die Beteiligungsrichtlinie des Kreises M in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Rechte der Geschäftsführung
GmbH-Gesetz werden durch diese Richtlinie nicht eingeschränkt. Das Aufsichtsgremium kann nähere Richtlinien in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer festlegen. Die Geschäftsführung ist für die Unternehmensplanung und -koordination sowie die Leitung des operativen Geschäfts zuständig. Ein Eingriff in die unternehmerische Verantwortung der Geschäftsführung durch den Gesellschafter Kreis M darf insofern nicht erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Umsetzung der Unternehmensplanung, die laufende Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, die Aufstellung des Jahresabschlusses oder die Vorgehensweise zur Erreichung der Ziele des Gesellschafters Kreis M. Unbeschadet des Rechts der Gesellschafterversammlung, der Geschäftsführung zulässige Weisungen zu erteilen, ist diese ausschließlich dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Die Geschäftsführung unterrichtet das Aufsichtsgremium und den Gesellschafter (Landrat/Beteiligungsmanagement) rechtzeitig bei Grundsatzfragen und Fragen von wesentlicher Bedeutung und bindet diese in den Entscheidungsprozess ein. Sie stellt ferner als Informationen zur Verfügung, die zur Verwaltung der Beteiligung notwendig sind. Geschäftsführung und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen. Die ausreichende Informationsversorgung der Gesellschafterversammlung ist gemeinsame Aufgabe von Geschäftsführung und Aufsichtsgremium. Berichte an das Aufsichtsgremium sind in der Regel schriftlich zu erstatten. Die Geschäftsführung ist verpflichtet zur Unterrichtung des Aufsichtsgremiums und des Gesellschafters ein Berichtswesen zu implementieren. Dabei informiert sie regelmäßig vor allem über die Geschäftsentwicklung im Vergleich zu den Planvorgaben sowie den Grad der Erreichung der festgelegten Ziele und stellt bei Planabweichungen die Ursachen oder Gründe dar. Nähere Einzelheiten sind dem Abschnitt 5 zu entnehmen. Auf entsprechende Einladung nimmt die Geschäftsführung an Sitzungen des für Konzern-/Beteiligungsangelegenheiten zuständigen Ausschusses teil und berichtet über die Lage des Unternehmens oder zu sonstigen Tagesordnungspunkten. Das Beteiligungsmanagement soll im Vorfeld den konkreten Umfang und Inhalt der Berichterstattung mit der Geschäftsführung abstimmen. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die kontinuierliche unternehmensspezifische Weiterbildung der Aufsichtsratsmitglieder zu unterstützen. 5.1 Steuerungsintensität Jede Beteiligung wird individuell bezüglich der Steuerungsintensität beurteilt. Wird eine Beteiligung als steuerungsintensiv eingestuft, sind folgende Punkte im Rahmen des Beteiligungscontrollings zu berücksichtigen: - Abschluss von Zielvereinbarungen (Punkt 5.3), - Detaillierte Analyse der Planungen der Beteiligungen (Punkt 5.4.1), Aufbereitung der Ergebnisse für die Entscheidungsträger und Koordination der Finanzströme aus Kreissicht, - Analyse des unterjährigen Berichtswesens (Punkt 5.4.2) mit Blick auf Haushaltsrisiken aufgrund von Planungsabweichungen (Punkt 5.4.3) sowie - Analyse des Jahresabschlusses, der Prüfungsberichte und der Risikoberichte im Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses (Punkt 5.4.4). Ein Eingriff in die unternehmerische Verantwortung des Geschäftsführers findet dabei nicht statt. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen über die Vorgehensweise zur Errechnung der Gesellschafterziele, den Vollzug zur Unternehmensplanung, Entscheidungen über Maßnahmen zur Vermeidung von Planabweichungen oder die Aufstellung des Jahresabschlusses. Die Einstufung und Klassifizierung der Beteiligungen hinsichtlich der Steuerungsintensität erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie. Daneben kann der Kreistag im Einzelfall andere Festlegungen treffen und Anweisungen vornehmen. Für die Umsetzung einzelner Maßnahmen der Beteiligungssteuerung ist im Rahmen dieser Vorgaben der Landrat zuständig, dies betrifft insbesondere die Vorgehensweise zur Erreichung der Gesellschafterziele, den Vollzug der Unternehmensplanung, Entscheidungen über Maßnahmen zur Vermeidung von Planabweichungen oder die Aufstellung des Jahresabschlusses. ... 5.4.1. Vorbemerkungen zur Einführung des Berichtswesens Die im Folgenden dargestellten Bausteine des Berichtswesens stellen im Einzelnen mögliche Herangehensweisen beide Beschaffung und Auswertung der notwendigen steuerungsrelevanten Informationen dar. Sie sind hinsichtlich ihres Inhalts und des Adressatenkreises im Einzelnen mit den Beteiligungen abzustimmen. Abweichungen sind dort zulässig und geboten, wo Besonderheiten der Beteiligung dies rechtfertigen. Es ist darauf zu achten, dass möglichst nur die Informationen, ggf. aber in der vom Kreis gewünschten standardisierten Form, eingefordert werden, die dem Unternehmen bereits vorliegen oder von diesem erhoben oder erstellt werden oder eine sinnvolle Ergänzung der bisher bereits erstellten Informationen darstellen. Zu beachten sind ferner die sich aus gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen oder satzungsgemäßen Regelungen ergebenden Bestimmungen. Hier ist in der Umsetzung dieser Richtlinie eine Harmonisierung der Regelwerke (Beteiligungsrichtlinie, Gesellschaftsverträge und Satzungen) unter Berücksichtigung der praktischen Anforderungen innerhalb von 2 Jahren
dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vorzunehmen. Es ist darauf zu achten, dass die dem Kreis zur Verfügung gestellten Unterlagen auch den Aufsichtsgremien der Gesellschaften vorgelegt werden. ... 5.4.2 Beteiligungsplanungen Die Beteiligungen der Informationskategorien [A,B und C] sollen eine Planung aus den Bestandteilen strategische Planung, Gewinn- und Verlustrechnung und Investitionsplan erstellen. Die Beteiligungsplanungen sollen insgesamt aus folgenden Bestandteilen bestehen: - Beschreibung der Entwicklung der Rahmenbedingungen im Umfeld der Gesellschaft unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungskonzepts, - Strategische Ziele für die nächsten drei bis fünf Jahre, - Aufgaben- bzw. Maßnahmenprogramme inklusive Leistungskennzahlen, - Gewinn- und Verlustrechnung mit folgenden Inhalten: Ist Vorjahr, Plan laufendes Jahr, Hochrechnung laufendes Jahr, Plan kommendes Jahr, drei Finanzplanjahre, - Bilanz (Aufbau wie Gewinn- und Verlustrechnung), - Investitionsplan (Aufbau wie Gewinn- und Verlustrechnung) und Maßnahmenbeschreibungen, - Personalplanung (Aufbau wie Gewinn- und Verlustrechnung) sowie - Darstellung der Finanzbeziehungen zum Haushalt des Kreises M (Aufbau wie Gewinn- und Verlustrechnung). Die Beteiligungsplanungen sollen an ggf. bestehenden Zielvereinbarungen ausgerichtet werden, wobei sich ihr Aufbau an den Anlagen 1 und 2 ausrichten soll. Anpassungen erfolgen aufgrund unternehmensspezifischer Besonderheiten. Sofern laufende Finanzverflechtungen zwischen dem Kreis und der Beteiligung bestehen (z.B. Zuwendungen, Zuschüsse, Verlustabdeckungen, Beiträge), ist die Planung auf Anforderung des Beteiligungsmanagements in Vorbereitung der Haushaltsplanungen des Kreises M zeitgerecht einzureichen und mit dem Kreis abzustimmen. Seitens des Kreises M weitergeleitete Fördermittel des Bundes, des Landes oder anderer Förderer, die nicht der Disposition des Kreishaushalts unterfallen, sind hierbei gesondert darzustellen. Die beschlossenen Beteiligungsplanungen sind dem Beteiligungsmanagement in digitalisierter Form durch die Beteiligungen zur Verfügung zu stellen. 5.4.3 Unterjähriges Berichtswesen der Beteiligungen Die Beteiligungen sollen ein unterjähriges Berichtswesen einschließlich einer Prognoserechnung erstellen und einreichen. Diese besteht aus folgenden Bestandteilen: - Ist- und Hochrechnung der Planungen zum Jahresende, - Erläuterung der Abweichungen in den einzelnen Planungspositionen und - Benennung der Maßnahmen, die zur Gegensteuerung eingeleitet wurden. Hierzu ist das Formularblatt "Unterjährigen Berichtswesen" (Anlage 3) auszufüllen und dem Beteiligungsmanagement des Kreises M vier Wochen
Quartalsende in digitalisierter Form zuzuleiten. Ferner soll durch die Beteiligungen bei wesentlichen Änderungen die Anlage zum Formularblatt "Unterjähriges Berichtswesen" (Anlage 4) beigefügt werden, sofern - sich die Höhe des Zuschusses des Kreises M voraussichtlich ändert oder - das prognostizierte Jahresergebnis vor Ertragssteuern gegenüber dem Plan eine Abweichung um mindestens [5 % oder 50 T€] aufweist. Anpassungen sind aufgrund unternehmensspezifischer Besonderheiten möglich. Seitens der Geschäftsleitung sollte auf dem ausgefüllten Formularblatt zum unterjährigen Berichtswesen (Anlage 3) eine Gesamtbewertung vorgenommen werden. Berichtspflicht und -intensität (quartalsweise, halbjährlich) ergeben sich aus der Informationskategorie, die der Beteiligung zugeordnet wird. Je
Zuordnung berichtet die Beteiligung quartalsweise (Informationskategorie A) oder halbjährlich (Informationskategorie B). Befindet sich eine Beteiligung in einer wirtschaftlich schwierigen Situation, ist das unterjährige Berichtswesen auf Anforderung des Landrats terminlich und inhaltlich anzupassen. Beherrschungsverträge sind zwischen dem Beteiligten zu 6) und den Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, nicht geschlossen. Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 16) sieht hinsichtlich der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung sowie des Aufsichtsrats folgende Regelungen vor: "... § 12 Aufsichtsrat 1.Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung geladen sind und mindestens 2/3 der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind und an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlussfähigkeit ist auch gegeben, wenn ein abwesendes Aufsichtsratsmitglied seine schriftlich vorgenommene Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lässt und unter Einbeziehung dieser Stimmabgabe die für eine Beschlussfassung erforderliche Teilnehmerzahl erreicht wird. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so soll innerhalb von innerhalb von zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In diesem Fall ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und an der Beschlussfassung teilnimmt; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. 2.Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit sich nicht aus dem Gesetz für einzelne Beschlüsse etwas anderes ergibt. Im Falle von Stimmengleichheit gilt der zur Beschlussfassung gestellte Antrag als abgelehnt. ... § 14 Gesellschafterversammlung ...
dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag des Tochter- bzw. Beteiligungsunternehmens gemäß § 108 Abs. 5 Nr. 1 Gemeindeordnung NRW in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen. 3.Beschlüsse gemäß Absatz 2 Buchstaben a), b),
einer weitergehenden Einbindung des Beirats in die Konzernstruktur verbunden mit einer stärkeren Steuerung der Beteiligungen, Intensivierung der aufgabenübergreifenden Planung der Kreisaufgaben, der Berichterstattung sowie des Controllings und einer stärkeren Einbindung der Politik. In derselben Sitzung wurde durch den Geschäftsführer und den Prokuristen der Beteiligten zu 7) bis 12) über die Gespräche mit der Gewerkschaft ver.di über den Abschluss einen eigenen Tarifvertrags für die Beteiligte zu 4). In der Sitzung des Konzernbeirates vom 13.09.2012 (Bl. 667 d.A) erläuterte der Geschäftsführer der Beteiligten zu 7)-9),11) und 12) die zu diesem Zeitpunkt geplante Organisation einer Gesundheitsholdung. Unter demselben Tagesordnungspunkt wurde die Zuständigkeit für die Beschlussfassung in den Bereichen Gesundheitsholdung erörtert. Im Rahmen der Sitzung des Konzernbeirats vom 20.11.2012 (Bl. 671 d.A.) erläuterte Geschäftsführer der Beteiligten zu 7)-9), 11) und 12) den geplanten Neubau eines Pflegeheims und einer Rettungswache am Standort des Klinikums M1. Gegenstand der Sitzung des Konzernbeirats vom 30.04.2013 (Bl. 679 f. d.A.) war die im Eigentum der Beteiligten zu 16) stehende Bahnstrecke. In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Tourismus und Beteiligungen vom 11.06.2012 wurde eine Beschlussvorlage bezüglich einer Beteiligung durch die Beteiligte zu 14) an einer anderen Gesellschaft behandelt (Bl. 700 d.A.). Gegenstand der Sitzung desselben Ausschusses vom 03.09.2012 war unter anderem eine Beschlussvorlage bezüglich der Beteiligten zu 12) (Bl. 702 d.A.). In der Sitzung dieses Ausschusses vom 19.11.2012 wurde eine öffentliche Anfrage der SPD-Fraktion zu den Beschäftigungsverhältnissen in den Betrieben des Konzerns Kreis M erörtert. In Sitzung vom 21.04.2015 behandelte der Kreisausschuss den Neubau eines Pflegeheims durch den Beteiligten zu 6) auf dem Gelände der Beteiligten zu 8). Konkret wurde die Vergabe eines Bauauftrages erörtert (Bl. 733 d.A.). Für die Sitzung des Kreisausschusses vom 19.10.2015 erstellte der vormalige Landrat eine Beschlussvorlage (Bl. 929 d.A.), wonach der Beteiligten zu 11) finanzieller
lass gewährt werden soll. Zugleich wird der Gesellschaft aufgegeben, Verhandlungen über einen Sanierungstarifvertrag aufzunehmen. Dies war bereits zuvor Gegenstand der Aufsichtsratssitzung der Beteiligten zu 11) vom 01.10.
VG vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Die Beteiligten zu 6) bis 18) sowie 20) bis 22) beantragen die Abweisung der Anträge. Die Beteiligten zu 7) bis 18) und 20) bis 22) stellen sinngemäß folgende Hilfsanträge: 1) Es wird festgestellt, dass ein bei dem Antragsgegner wirksam gebildeter Konzernbetriebsrat für betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsbelange der Beteiligten zu Ziff. 7) - 18) und 20) bis 22) unzuständig ist. äußerst hilfsweise: 2) Es wird festgestellt, dass ein bei dem Antragsgegner wirksam gebildeter Konzernbetriebsrat für betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsbelange der Beteiligten zu Ziff. 10 sowie derjenigen Beteiligten des Verfahrens, bei denen die Beteiligten zu Ziff. 10 Mehrheitsgesellschafterin ist, unzuständig ist. Die Beteiligten zu 1) bis 5) beantragen die Abweisung der Wideranträge. Die Beteiligten zu 6) bis 18) sowie 20) bis 22) sind der Ansicht, der Antragsteller sei als Konzernbetriebsrat des Kreises M nicht wirksam errichtet, denn sie bildeten keinen Konzern. Ein Unterordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 AktG läge nicht vor. Die Annahme eines solchen Konzerns scheitere bereits daran, dass der Beteiligte zu 6) kein Unternehmen im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG sei. Soweit der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 23.10.1977 ( II ZR 123/76 ) und vom 17.03.1997 ( II ZB 3/96 ) die Unternehmenseigenschaft von Gebietskörperschaften bejahte, sie dies lediglich erfolgt, um den Schutz von Kleinaktionären gegenüber staatlichen Großaktionären zu stärken. Ein Unterordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG sei auch deshalb abzulehnen, weil die Beteiligungen des Beteiligten zu 6) nicht unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst seien. Maßgeblich sei, dass das "herrschende Unternehmen" seine eigenen Zielvorstellungen mit Hilfe einer einheitlichen Finanzplanung und -kontrolle in den beherrschten Unternehmen durchsetze. Eine etwaige Vermutung eines Unterordnungskonzerns sei vorliegend jedenfalls dadurch widerlegt, dass der Beteiligte zu 6) von seinen ihm obliegenden Beherrschungsmöglichkeiten keinen Gebrauch mache. Personelle Verflechtungen, welche für die Ausübung einer einheitlichen Leitungsmacht sprächen, gebe es ebenfalls nicht. Ferner fehle es an einem intensiven Informationsaustausch hinsichtlich sensibler oder personenbezogener Daten. Ein Austausch der finanzwirtschaftlichen Daten erfolge lediglich in dem Umfang, wie es die haushaltsrechtliche Konsolidierung im Sinne der § 116 GO NRW i. V. m. den §§ 49 ff. GemHVO NRW erforderlich machten. Eine Koordinierung der Geschäftspolitik in der Weise, dass der Beteiligte zu 6) wesentliche Teile der Unternehmenspolitik in seinen Beteiligungen oder die dortigen Führungsentscheidungen maßgeblich beeinflusse, finde nicht statt. Der Beteiligte zu 6) unterwerfe seine Beteiligungsunternehmen lediglich im Rahmen einer strategischen Steuerung den übergeordneten Zielen einer demokratisch legitimierten regionalen Entwicklung, enthalte sich dabei aber einer tatsächlichen Einflussnahme auf die Führungsentscheidungen in den Beteiligungsunternehmen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 6)
den Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts (§§ 104 ff. GO NRW) die rechtliche Möglichkeit hat, Einfluss auf seine Beteiligungsunternehmen auszuüben. Da jedoch von der
1 GO NRW geforderten Einflussnahmemöglichkeit tatsächlich kein Gebrauch gemacht werde, könne von einer einheitlichen Leitung als Voraussetzung für die Annahme eines Unterordnungskonzerns nicht ausgegangen werden. Der Errichtung eines Konzernbetriebsrats auf Ebene der Gebietskörperschaft stehe auch entgegen, dass bereits auf der Ebene der Beteiligten zu 7) ein Konzernbetriebsrat errichtet ist bzw. war. Der Annahme einer einheitlichen Leitung müsse auch entgegengehalten werden, dass es unter den Beteiligungsgesellschaften keine inhaltlichen oder sachlichen Bezugspunkte gebe. So agierten die Beteiligten, die sich mit kommunaler Beschäftigungsförderung befassen, die Beteiligten, die sich mit der Unterhaltung von Gesundheitseinrichtungen des Kreises M befassen sowie die Beteiligten, die sich mit dem Transport von Personen und Gütern befassten, völlig losgelöst voneinander. Es gebe keine übergreifenden personellen, sozialen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten. Folgte man der Begründung aus der Antragsschrift, wäre es ohne weiteres möglich, in jeder (zumindest mittelgroßen) Stadt, die über ein oder mehrere privatrechtlich organisierte Unternehmen "herrschte", einen Konzernbetriebsrat zu etablieren. Dies könne vor dem Hintergrund der klaren Vorschrift des § 130 BetrVG nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein. Bezüglich eines zu errichtenden Konzernbetriebsrates fehle es auch an einem entsprechenden Ansprechpartner der "Konzernspitze". Die Bürgermeister von Gemeinden oder Landräte eines Kreises schieden als solche Ansprechpartner aus, weil sie "lediglich" Hauptverwaltungsbeamte seien und die Beschlüsse des Rates oder des Kreistages ausführten. Belange von konzernbeteiligungsrechtlicher Relevanz dürften jedoch kaum in seine (Allein-)Zuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung fallen. Daneben könne auch der Rat einer Stadt oder die Kreistag des Beteiligten zu 6) vor dem Hintergrund seiner gesetzlich vorgesehenen Art der Entscheidungsfindung durch einmalige und endgültige Abstimmung gar nicht in der Lage sein, vor einer solchen Abstimmung Zusagen zu machen, Verhandlungen zu führen oder Ansprechpartner zu sein. Im Zusammenhang mit dem Konzernbegriff des § 54 BetrVG könne die real existierende übliche Art kommunaler Unternehmensführung deshalb allenfalls als "vielfältige Leitung" bezeichnet werden. Die Verteilung der Entscheidungsfindung auf unterschiedliche Entscheidungsträger zeige aber gerade, dass das System der Mitbestimmung durch einen Konzernbetriebsrat grundsätzlich nicht zum System der vorgesehenen Entscheidungsfindung auf Parlamentsebene bei Gebietskörperschaften passe. Dessen bedürfe es aber auch nicht, weil bei der parlamentarischen Entscheidungsfindung andere Schutzmechanismen griffen als bei der rein an eigenen Interessen orientierten einheitlichen Leitungsmacht. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.10.2010 (UKE-Entscheidung) passe aber nicht zur Situation des Beteiligten zu 6) oder anderen Kommunen, bei denen Entscheidungen auch über Fragen, die Arbeitnehmer betreffend, demokratisch gewählten Parlamenten zugewiesen sind. Im Übrigen müsse in Kauf genommen werden, dass der Gesetzgeber durchaus mitbestimmungsrechtliche Schutzlücken vorsehen kann und dies auch tat. Die Beteiligte zu 14) (vormals 16) ist der Ansicht, eine Beherrschung durch den Beteiligten zu 6) könne nicht stattfinden, weil wichtige Entscheidungen nur mit einer Dreiviertelmehrheit getroffen werden könnten. Das Gericht hat im Rahmen des Termins zur Anhörung vom 21.10.2015 die als Zeugen angebotenen Mitarbeiter des Beteiligten zu 6) I und H als Auskunftspersonen (§ 83 Abs. 2 ArbGG) befragt. Ferner hat es den Geschäftsführer der Beteiligten zu 7) - 9), 11),12), der zum Zeitpunkt seiner Vernehmung die Position nicht innehatte, als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts der Äußerungen und der Vernehmung wird auf Bl. 760 ff. d. A. verwiesen. Im Termin zur Anhörung vom 11.05.2016 hat das Gericht die Beteiligten zur Beendigung der Verfahrensbeteiligung der in den Kliniken der Beteiligten zu 6) errichteten örtlichen Betriebsräte angehört. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. B. Der Hilfsantrag gerichtet auf Feststellung der Wirksamkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats hat Erfolg, soweit Antragsgegenstand die Errichtung vom 13.07.2015 ist. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Beteiligten verfolgen ihr Begehren zutreffend im Wege des Beschlussverfahrens im Sinne der §§ 80 ff. ArbGG. Es handelt sich vorliegend um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. 2. Das vorliegende Beschlussverfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet. Antragsteller sind die Beteiligten zu 1, 2, 3 und 5. Die - eine etwaige Fehlerhaftigkeit vorheriger Beschlüsse heilenden - Beschlüsse über die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens fassten die Antragsteller am 08. und 09.07.2016 (Bet. zu 2, 3 und 5) sowie am 29.09.2015 (Bet. zu 1). Zu den Sitzungen wurde jeweils rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. 3. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ist durch ordnungsgemäße Beschlüsse zur Durchführung dieses Verfahrens beauftragt worden. Sollten im Vorfeld gefasste Beschlüsse mangelhaft sein, so wurde die Beauftragung jedenfalls durch genehmigende Beschlüsse in den unter 2. genannten Sitzungen geheilt. Eine solche Heilung ist jedenfalls bis zum Ende der ersten Instanz möglich. 4. Auf Seiten sämtlicher Antragsteller ist das
1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse anzunehmen. Für den Konzernbetriebsrat geht es um die Wirksamkeit der eigenen Errichtung. Das Feststellungsinteresse der übrigen Antragsteller liegt darin begründet, dass sie im Falle des Bestehens eines Konzernbetriebsrats
VG Zuständigkeitsabgrenzungen zu beachten haben und
Abs. 2 Angelegenheiten auf den Konzernbetriebsrat übertragen können. Für den Antragsteller zu 2 ergibt sich dies unmittelbar aus § 58 Abs. 2 BetrVG. Die Beteiligten zu 3 und 5 nehmen
VG im Verhältnis zum Konzernbetriebsrat die Stellung eines Gesamtbetriebsrats ein, weil die jeweiligen Arbeitgeber nur einen Betrieb unterhalten und es infolgedessen nur einen Betriebsrat gibt. 5. Die ursprünglich am Verfahren beteiligten örtlichen Betriebsräte der Beteiligten zu 8) (ursprünglich Beteiligte zu 3) und 4)) waren nicht mehr zu beteiligen, weil sie durch die Entscheidung nicht betroffen sind. Es ist ein Gesamtbetriebsrat errichtet (Beteiligter zu 2). Die Beteiligtenstellung kraft eigener Antragstellung endete mit der Rücknahme des Antrags (vgl. Bl. 935 d.A.). Zwar werden beide Beteiligte im Protokoll der letzten Anhörung vom 11.05.2016 wieder im Rahmen der Antragstellung aufgeführt. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist vor dem Hintergrund der zuvor erfolgten Antragsrücknahme nicht dahingehend zu verstehen, dass die zurückgenommenen Anträge wieder aufleben sollten. Es handelt sich offensichtlich um ein Versehen. II. Der Antrag ist begründet. Der Konzernbetriebsrat für die privatrechtlich organisierten Unternehmen, an denen der Beteiligte zu 6) mehrheitlich beteiligt ist, wurde am 13.07.2015 wirksam errichtet.
VG kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. 1. Die Beteiligten zu 6) bis 18) und 20) bis 22) bilden einen Konzern im Sinne der §§ 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG, 18 Abs. 1 AktG. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist auf § 18 Abs. 1 AktG. Es gilt kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Aufgrund der Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem sogenannten Unterordnungskonzern errichtet werden.
G bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen solchen Unterordnungskonzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird
G vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.
G sind abhängige Unternehmen rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss hat.
G wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbstständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen
G ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG, Beschluss vom 27.10.2010 - 7 ABR 85/09 , zitiert
Juris m. w. N.).
juris m. w. N.). Grund dafür, Körperschaften des öffentlichen Rechts gerade nicht aus dem Anwendungsbereich des Konzernrechts herauszunehmen (ggf. im Wege einer teleologischen Reduktion), ist, dass bei der Ausübung Einflussmöglichkeiten durch eine solche Körperschaft neben den typischen Aktionärsinteressen auch andere Aspekte wie die öffentlichrechtliche Aufgabenstellung eine Rollen spielen können (BGH, Beschluss vom 17. März 1997 - II ZB 3/96 -, BGHZ 135, 107 -115, Rn. 22).
G wird die Abhängigkeit bei Mehrbesitz vermutet. Um die Vermutung einer Beherrschung zu widerlegen, ist der
weis erforderlich, Um die Vermutung zu widerlegen, ist der
weis erforderlich, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht (BAG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 -, BAGE 136, 114 -122, Rn. 27). aa) Die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG infolge eines Mehrbesitzes greift vorliegend bezüglich sämtlicher beteiligter Arbeitgeberinnen. aaa) Dies ergibt sich für die Beteiligten zu 7) bis 13) und 20) bis 22) daraus, dass der Beteiligte zu 6) entweder mehr als 50 Prozent der Gesellschaftsanteile hält oder die Beteiligten ihrerseits wiederum die Mehrheit der Gesellschaftsanteile anderer Beteiligter halten. Damit besteht bezüglich dieser Beteiligten ein Mehrbesitz des Beteiligten zu 6) im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG. bbb) Die Vermutung greift auch bezüglich der Beteiligten zu 14) (vormals Beteiligte zu 16), die ihrerseits wiederum die Mehrheit der Anteile an den Beteiligten zu 15) bis 17) hält. Bezüglich des Umfangs der Gesellschaftsanteile des Beteiligten zu 6) an der Beteiligten zu 14) ist zwar einzuräumen, dass es sich hierbei nur um 39,44 Prozent handelt. Dass der Beteiligte zu 6) jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Gesellschaftsanteile hält, liegt lediglich daran, dass die Beteiligte zu 14) ihrerseits eigene Gesellschaftsanteile in einem Umfang von 43,73 Prozent hält. Grund für die Vermutung der Abhängigkeit
G ist jedoch, dass aus dem Mehrheitsbesitz in der Regel auch eine Stimmenmehrheit im Aufsichtsgremium resultiert (vg. MünchKommAktG/Bayer, § 17 AktG Rn. 34, 87). Verfügt eine GmbH über eigene Gesellschaftsanteile, so ruht im Regelfall ihr Stimmrecht (Baumbach/Hueck/Fastrich, § 33 GmbHG Rn. 24). Wegen dieses Ruhens hat der Beteiligte zu 6) die Stimmrechtsmehrheit in einem Umfang von 70,10 Prozent. Die Abhängigkeitsvermutung greift deshalb bzgl. sämtlicher beteiligter Arbeitgeberinnen. ccc) Für die Beteiligte zu 14) wird entgegen ihrer Ansicht (vgl. Protokoll vom 21.10.2015; Bl. 765 d.A.) die Abhängigkeitsvermutung durch die Mehrheitsbeteiligung nicht durch den vorgelegten Gesellschaftsvertrag widerlegt. Eine beherrschende Einflussnahme ist durch die getroffenen Regelungen gerade nicht ausgeschlossen. Soweit die Bestimmungen gewisse Mindestzahlen hinsichtlich der Anwesenden im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit vorsehen, hat dies für den Beteiligten zu 6) keine Einschränkung seiner Möglichkeiten der Einflussnahme zur Folge. Die Minderheitengesellschafter und ihre Repräsentanten im Aufsichtsrat könnten durch Abwesenheit nur eine Beschlussfassung (der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats) in einer ersten Sitzung verhindern. Für einen zweiten Termin, welcher jeweils anzuberaumen wäre, gelten entweder überhaupt keine Mindestzahlen oder sie sind auf die Hälfte aller Repräsentanten reduziert, so dass die Durchsetzung der eigenen Interessen durch den Mehrheitsgesellschafter nicht mehr verhindert werden kann. Wie bereits dargestellt, verfügt der Beteiligte zu 6) über die Stimmrechtsmehrheit. Soweit der Gesellschaftsvertrag für bestimmte Themen eine qualifizierte Mehrheit (75 Prozent) verlangt, ergibt sich hieraus ebenfalls keine andere Bewertung, die Themen sind abschließend aufgezählt (Änderung des Gesellschaftsvertrags, Feststellung des Jahresabschlusses, die Zustimmung zum Lagebericht, Verwendung des Ergebnisses und Vortrag oder Abdeckung von Verlusten, Zusammenschluss mit anderen Unternehmen und die Auflösung der Gesellschaft). Beschlüsse in allen anderen Themen können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Hierunter fallen gerade solche, die für die Beurteilung eines Konzerns relevant sind und die insbesondere mitbestimmungsrelevant sein können. Zu nennen ist hier die Übernahme neuer Aufgaben sowie wesentliche Erweiterungen oder Einschränkungen des Betriebs. ddd) Für die Beteiligten zu 15), 17) und 18) ergeben sich keine Besonderheiten. Die Beteiligte zu 14) ist jeweils alleinige Gesellschafterin. eee) Bezüglich der Beteiligten zu 16) hält die Beteiligte zu 15) 70 Prozent der Gesellschaftsanteile. Hierbei ist vorliegend übersehen worden, dass - anders als bei den übrigen Beteiligungsgesellschaften - Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
dem Gesellschaftsvertrag entweder nur einstimmig oder mit einer qualifizierten Mehrheit (75 Prozent) gefasst werden können. Ob hierdurch tatsächlich die aus der Anteilsmehrheit erwachsende Abhängigkeitsvermutung vor dem Hintergrund, dass Personenidentität bei dem Geschäftsführer beider Gesellschaften besteht, widerlegt ist ("Entherrschung"), so dass ggf. zumindest ihrem Widerantrag stattzugeben wäre, wurde nicht erörtert. bb) Die Beteiligten zu 7) bis 18) sowie 20) bis 22) können auch unter einheitlicher Leitung des Beteiligten zu 6) als Gebietskörperschaft zusammengefasst sein im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG. aaa) Bei der Bedeutung des Begriffs der Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht noch keine abschließende Einigkeit (vgl. zur Frage des engen Konzernbegriffs [wirtschaftliche Einheit] und des weiteren Konzernbegriffs [wonach eine einheitliche Planung nur in einem Teilbereich erfolgen muss] Geßler in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, § 18 AktG Rn. 8, h.M.). Der Konzerneigenschaft einer Gebietskörperschaft kann jedenfalls nicht entgegen gehalten werden, dass sich die Beteiligungsgesellschaften jeweils mit unterschiedlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge befassen. Zur Annahme einer Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung bedarf es nicht der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Soweit man einen solchen überhaupt fordert, kann dies auch eine allgemeingehaltene Zielsetzung sein, wie dies bei privatrechtlich organisierten Konzernspitzen in Gestalt der Gewinnerzielungsabsicht der Fall ist. Bei Gebietskörperschaften ist dies die Erfüllung der Aufgaben der Daseinsvorsorge (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2013 - I - 26 W 13/08 wonach die Eigenschaft als Konzernspitze auch als möglich angesehen worden ist, obwohl sämtliche Aufgaben der Daseinsvorsorge, die durch privatrechtliche Gesellschaften erfüllt worden sind, unter einer Holdinggesellschaft gebündelt waren. Hätte das Oberlandesgericht Düsseldorf eine gemeinsame Zweckverfolgung gefordert, hätte es nicht in die Beweisaufnahme eintreten müssen). Auch der Vergleich zu privatrechtlich organisierten Konzernspitzen zeigt, dass ein allgemeingehaltener gemeinsamer Zweck für die Annahme eines Konzerns ausreichend ist, wenn in den unterschiedlichen Beteiligungsgesellschaften ganz unterschiedliche Zwecke verfolgt werden (Ellerich/Küting, DB 1980, 1974 f.). Keinesfalls ist es Voraussetzung, dass die Beteiligungsgesellschaften Ressourcen gemeinsam verwendeten oder gar Mitarbeiter Aufgaben der einen oder anderen Beteiligungsgesellschaft erfüllten. Wäre dies der Fall, so müsste sogar die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs in Erwägung gezogen werden. bbb) Die fehlende thematische Berührung der Beteiligungsgesellschaften untereinander (z. B. Gesundheitsversorgung und öffentlicher Nahverkehr) steht nicht deshalb der Errichtung eines Konzernbetriebsrats entgegen, weil es faktisch keine Entscheidungen gäbe, die in den Zuständigkeitsbereich des so errichteten Konzernbetriebsrates fielen. Die Errichtung des Konzernbetriebsrates folgt lediglich dem Bedürfnis, dass das Beteiligungsgremium dort errichtet wird, wo maßgebliche Entscheidungen gefällt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 27.10.2010- 7 ABR 85/09 , zitiert
juris; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, 1989, S. 312). Unabhängig von der Frage, ob die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats
VG nicht bereits dann begründet ist, wenn auf Ebene der Gebietskörperschaft eine für die Beteiligungsgesellschaft mitbestimmungsrelevante Angelegenheit behandelt wird, kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass auf Ebene des Beteiligten zu 6) auch Entscheidungen getroffen werden, die auch mehrere Beteiligungsgesellschaften betreffen (z.B. Compliance-Richtlinien). ccc) Dem Umstand, dass in den Beteiligungsgesellschaften von Gebietskörperschaften unterschiedliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllt werden, kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass an der jeweiligen Spitze ein "Spartenkonzernbetriebsrat" errichtet würde, denn ein solches Gremium kennt das Betriebsverfassungsrecht nicht (BAG, Beschluss vom 09.02.2011 - 7 ABR 11/10 , zitiert
juris). ddd) Der Annahme einer einheitlichen Leitung kann nicht entgegen gehalten werden, dass dem Konzernbetriebsrat in der öffentlich rechtlich organisierten Konzernspitze kein Ansprechpartner zur Verfügung stünde. Voraussetzung des Konzerntatbestandes ist nicht die Existenz einer eigenen einheitlichen Leitungsinstanz. Maßgeblich ist allein, ob entsprechende Entscheidungen innerhalb einer als einheitliche Leitung fungierenden Köperschaft getroffen werden. Auch bei einer privatrechtlich organisierten Konzernspitze ist es vielfach so, dass lenkende Entscheidungen nicht von einer Institution getroffen werden, sondern vielmehr auf unterschiedliche Geschäftsbereiche verlagert sind (Ellerich/Küting, DB 1980, 1973 f.). eee) Ein Bedürfnis dafür, die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 18 Abs. 1 AktG, bei Gebietskörperschaften - ggf. im Wege der teleologischen Reduktion - für nicht anwendbar zu erklären, ergibt sich nicht durch die Bestimmung des § 130 BetrVG. Hiernach findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Bei der genannten Vorschrift handelt es sich um eine Bestimmung zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des bzw. der Personalvertretungsgesetze und dem Betriebsverfassungsgesetz. Hintergrund der Bestimmung ist allein, dass die kollektiven Interessen der Belegschaft einer Organisationseinheit (Verwaltung oder Betrieb) nur von einer vorherbestimmten Arbeitnehmervertretung wahrgenommen werden. Die Bestimmung stößt jedoch an ihre Grenzen, wenn öffentliche Rechtsträger und private Rechtsträger ihre Tätigkeiten in kollektivrechtlicher Hinsicht vermengen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein öffentlicher Rechtsträger und ein privatrechtlicher Rechtsträger einen gemeinsamen Betrieb unterhalten (vgl. hierzu Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, § 130 BetrVG Rn. 6 mit weiteren
weisen). Gleiches gilt dann, wenn Entscheidungen in kollektivrechtlicher Hinsicht nicht auf Ebene der kleinsten Organisationseinheit (Betrieb oder Verwaltung) getroffen werden, sondern von anderen Rechtsträgern. Mit dem Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 27.10.2010 - 7 ABR 85/09 , zitiert
juris) ist von der gesetzlichen Intention auszugehen, dass die Mitbestimmung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dort ausgeübt werden soll, wo sich die unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird. Kollektivrechtliche Lücken, welche dadurch entstehen könnten, dass die maßgeblichen Entscheidungen von einem Rechtsträger getroffen werden, welcher nicht unter den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fällt, sind gerade nicht gewollt. Ein solches Verständnis liefe der Bestimmung des § 130 BetrVG gerade nicht zuwider. Das Spannungsverhältnis zwischen Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht lässt sich ohne Weiteres dadurch lösen, dass ein überbetriebliches Arbeitnehmervertretungsgremium (Konzernbetriebsrat) nicht zuständig ist für die Arbeitnehmer, die in den Organisationseinheiten beschäftigt werden, welche ausschließlich von öffentlichen Rechtsträgern unterhalten werden. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass bei einer auf Ebene der Gebietskörperschaft getroffenen Entscheidung, die sowohl die Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung als auch die Beschäftigten einer oder mehrerer privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaften der Gebietskörperschaft beträfen, sowohl das Personalvertretungsgremium der Verwaltung der Gebietskörperschaft selbst als auch der für die Arbeitnehmer der privatrechtlich organisierten Rechtsträger des Konzern zuständige Konzernbetriebsrat beteiligt werden müssen, soweit die Entscheidung nur einheitlich für den gesamten Konzern umgesetzt werden kann. Der von § 130 BetrVG gewollten klaren Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht ist mit einem solchen Verständnis vollumfänglich Rechnung getragen. fff) Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus der Bestimmung des § 108a GO NRW. Die Regelung befasst sich ausschließlich mit Fragen der Unternehmensmitbestimmung und nicht mit solchen der betrieblichen Mitbestimmung. c) Die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 S. 3 AktG ist vorliegend nicht widerlegt. Das OLG Düsseldorf führt in seinem Beschluss vom 07.04.2013 ( I -26 W 13/08 , zitiert
juris) Folgendes aus: "Die Widerlegung der Konzernvermutung setzt voraus, dass Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass herrschendes und abhängiges Unternehmen nicht einheitlich geleitet werden. Die feststehenden Tatsachen müssen die Annahme einer einheitlichen Leitung ausschließen. Wird ohne leitenden Einfluss auf wesentliche Führungsaufgaben in Bereichen wie Einkauf, Finanzen, Organisation, Personalwesen oder Verkauf lediglich auf einen anderen unternehmenspolitischen Sachbereich eingewirkt, muss zur Qualifizierung der Einflussnahme als einheitliche Leitungsmacht die Einwirkung erheblicher Auswirkungen auf die Geschäftspolitik in ihrer Gesamtheit haben. Entscheidend ist, dass die herrschende Gesellschaft die abhängige Gesellschaft ihren eigenen unternehmerischen Zielen unterwirft und dadurch deren Führungsentscheidungen maßgeblich beeinflusst, sodass von einer eigenständigen Verfolgung von Unternehmenszielen durch die abhängige Gesellschaft nicht mehr gesprochen werden kann. Zur Widerlegung der Konzernvermutung muss demnach der
weis erbracht sein, dass das herrschende Unternehmen von den Mitteln, welche die Ausübung einer einheitlichen Leitung möglich machen, überhaupt keinen oder allenfalls punktuellen Gebrauch macht und dass die Bereiche, in denen die einheitliche Leitung üblicherweise sichtbar werden, ausschließlich und
haltig
dem uneingeschränkten Eigeninteresse des abhängigen Unternehmens gesteuert werden. Der Versuch einer Widerlegung einer Konzernvermutung hat in erster Linie bei den einzelnen Indizien anzusetzen, die typischerweise auf das Vorliegen einheitlicher Leitung hindeuten: Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere der Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, enge personelle Verflechtungen zwischen den fraglichen Unternehmen, ein zentrales Cash-Management, die offenkundige Koordinierung der Geschäftspolitik der verbundenen Unternehmen, z.B. durch Genehmigungsvorbehalte, die Erstellung eines Konzernabschlusses und ein intensiver Informationsaustausch zwischen den verbundenen Unternehmen auch hinsichtlich sensibler Daten." Dem schließt sich das Gericht an. Es gilt kein Beweis des ersten Anscheins, den es von demjenigen zu entkräften gelte, der sich auf die Konzernvermutung stützt. Vielmehr ist seitens desjenigen, der die Vermutung widerlegen will, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass eine Einflussnahme nicht erfolgt (MünchKommAktG/Bayer, § 18 Rn. 48; a.A. KK-Aktiengesetz/Koppensteiner § 18 Rn. 45). Anders als im originären Zivilprozess, in welchem bei dem Streit um das Vorhandensein einer Negativtatsache (hier: Unterlassen jeglicher Einflussnahme) den Prozessgegner zunächst eine sekundäre Behauptungslast trifft, welche es dann durch die beweisbelastete Partei zu entkräften gilt, liegt es vorliegend nicht an den Antragstellern, Umstände darzulegen, welche auf eine tatsächliche Einflussnahme durch den Beteiligten zu 6) schließen lassen. Bei der Widerlegung der durch eine Mehrheitsbeteiligung begründeten Konzernvermutung und der dabei zu beantwortenden Frage, ob von den rechtlichen Möglichkeiten zur Steuerung tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist ferner zu berücksichtigen, dass für die Annahme einer einheitlichen Leitung keine einzelfallbezogene Steuerung im Bereich der Geschäftsführung der abhängigen Unternehmen erforderlich ist. Es genügt bereits eine "lockere Koordinierung", die sich auch darin äußern kann, dass die Konzernleitung über den Aufsichtsrat das betreffende Konzernunternehmen kontrolliert (Ellerich/Küting, DB 1980, 1975). Die einheitliche Leitung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Die Ausübung eines Weisungsrechts ist nur eine Möglichkeit hiervon. Denkbar sind auch bloße Empfehlungen, deren Umsetzung sichergestellt ist (Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, 1989, Seite 13). Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen war vorliegend nicht von der Widerlegung der Konzernvermutung auszugehen. Dies gilt
Ansicht des Gerichts für sämtliche beteiligte privatrechtlich organisierten Körperschaften. Dabei ist der Bewertung der vorgebrachten Aspekte zunächst voranzustellen, dass der Beteiligte zu 6) durch die Gesellschaften, an denen er sich beteiligt, ihm obliegende Aufgaben erfüllen will. aa) Bei der Beurteilung, ob die Vermutung einer Beherrschung der Beteiligungsgesellschaften widerlegt ist, ist im konkreten Fall zunächst die für den Beteiligten zu 6) geltende Bestimmung des § 108 GO NRW heranzuziehen, welche über den Verweis in § 53 Abs. 1 KrO NRW grundsätzlich entsprechende Anwendung finden. Die Gründung eines Unternehmens oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts bzw. die Beteiligung an einer solchen setzt
1 Nr. 6 voraus, dass die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere in einem Überwachungsorgan erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird.
Nr. 7 dieser Bestimmung ist das Unternehmen oder die Einrichtung durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder sonstiges Organisationsstatut auf den öffentlichen Zweck auszurichten.
3 Nr. 1 GO muss die Gemeinde bei einer Mehrheitsbeteiligung darauf hinwirken, dass erstens in sinngemäßer Anwendung der für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften
Nr. 2 ist in dem Lagebericht oder im Zusammenhang damit zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen.
5 Nr. 2 GO darf die Gemeinde unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags sichergestellt ist, dass der Rat den von der Gemeinde bestellten oder auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats Weisungen erteilen kann, soweit die Bestellung eines Aufsichtsrats gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
1 GO soll die Gemeinde bei ihren Mehrheitsbeteiligungen die Rechte
G ausüben und darauf hinwirken, dass ihr die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden. § 113 Abs. 1 GO sieht vor, dass die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen haben.
Satz 2 sind sie an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.
Satz 3 haben die bestellten Vertreter ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Es ist demnach
den Regelungen des 11. Teils der GO NRW (§§ 107 ff.) kommunalverfassungsrechtlich zwingend geboten, dass er die ihm auferlegten Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten wahrnimmt. Diese Verpflichtung kann jedoch nicht etwa deshalb, weil sie gesetzlich normiert und nicht gewillkürt per Gesellschaftsvertrag herbeigeführt ist, bei der Beurteilung vernachlässigt werden. Da davon auszugehen ist, dass der Beteiligte zu 6) der ihm gesetzlich auferlegten Pflicht zur Einflussnahme
kommt, stellt diese Verpflichtung gerade ein Indiz für eine solche Einflussnahme dar (anders OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2013 - I -26 W 13/08 , zitiert
juris, wonach die gesetzliche Kontrollpflicht zumindest nicht geeignet ist, die im Wege der Beweisaufnahme gefundene Überzeugung vom Unterbleiben jeglicher beherrschender Einflussnahme zu beeinträchtigen). bb) Die durch den Kreistag am 02.07.2012 beschlossene und am 01.01.2013 in Kraft getretene Beteiligungsrichtlinie des Beteiligten zu 6) entkräftet die Konzernvermutung nicht. Dabei ist den beteiligten Arbeitgeberinnen zuzugeben, dass es in Ziffer 4.3 heißt, die Geschäftsführung führe die Geschäfte der Gesellschaft
Maßgabe der Gesetze, den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den Beschlüssen/Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des Aufsichtsrats in eigener Verantwortung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und diese gerichtlich und außergerichtlich vertrete.
Absatz 2 S. 1 ist die Geschäftsführung für die Unternehmensplanung und -koordination sowie Leitung des operativen Geschäfts zuständig. Ein Eingriff in die unternehmerische Verantwortung der Geschäftsführung durch den Gesellschafter Kreis M darf insofern nicht erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Umsetzung der Unternehmensplanung, die laufende Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, die Aufstellung des Jahresabschlusses oder die Vorgehensweise zur Erreichung der Ziele des Gesellschafters Kreis M. Unabhängig davon, dass
den vorgenannten Ausführungen eine Unternehmensplanung gerade durch den Beteiligten zu 6) erfolgt, erfährt die behauptete umfängliche Eigenverantwortung der Geschäftsführung einer jeden Beteiligungsgesellschaft an zahlreichen Stellen der Richtlinie selbst wiederum Einschränkungen.
Ziffer 4.3 Abs. 3 unterrichtet die Geschäftsführung das Aufsichtsgremium und den Gesellschafter (Landrat/Beteiligungsmanagement) rechtzeitig bei Grundsatzfragen und Fragen von wesentlicher Bedeutung und bindet diese in den Entscheidungsprozess ein. Sie stellt ferner alle Informationen zur Verfügung, die zur Verwaltung der Beteiligung notwendig sind. Geschäftsführung und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen. Die ausreichende Informationsversorgung der Gesellschafterversammlung ist gemeinsame Aufgabe von Geschäftsführung und Aufsichtsgremium.
Absatz 4 ist die Geschäftsführung verpflichtet, zur Unterrichtung des Aufsichtsgremiums und des Gesellschafters ein Berichtswesen zu implementieren. Dabei informiert sie regelmäßig vor allem über die Geschäftsentwicklung im Vergleich zu den Planvorgaben sowie den Grad der Erreichung der festgelegten Ziele und stellt bei Planabweichungen die Ursachen oder Gründe dar.
Ziffer 4.2.1 der Beteiligungsrichtlinie kann der Kreis in den für ihn besonders wichtigen Angelegenheiten Weisungen an den Vertreter des Kreises in den Gremien der einzelnen Gesellschaften beschließen.
Ziffer4.2.1.2 konkretisiert und bündelt der Kreisausschuss auf Basis der durch den Kreistag festgelegten strategischen Ziele des Kreises M die Zielplanungen für die Kreisverwaltung und die Beteiligungen.
Ziffer 4.2.1.4 wird ein sogenannter Konzernbeirat errichtet. Seine Aufgabe ist ein Informationsaustausch, die Beratung von grundlegenden Entwicklungen und die Vorbereitung von Entscheidungen in Beteiligungsangelegenheiten sowie Zielplanungen des Kreises und der Beteiligungen.
Ziffer 4.2.1.5 wird eine sogenannte Strategiekonferenz eingerichtet, an der Mitglieder des Kreistages, die Leitungen der Beteiligungsgesellschaften sowie die Leitungen der fachlich zuständigen Organisationseinheiten des Beteiligten zu 6) teilnehmen.
Ziffer 4.2.2.2 ist ein sogenanntes Beteiligungsmanagement gebildet, welches das Bindeglied zwischen dem Beteiligten zu 6) als Gesellschafter und den jeweiligen Beteiligungsgesellschaften bildet.
Ziffer 5.1 wird jede Beteiligung hinsichtlich der Steuerungsintensität individuell beurteilt. Abs. 2 statuiert dabei zwar wieder den Grundsatz, dass ein Eingriff in die unternehmerische Verantwortung des Geschäftsführers nicht stattfindet und dies insbesondere für die Vorgehensweise zur Erreichung der Gesellschafterziele, den Vollzug der Unternehmensplanung, Entscheidungen über Maßnahmen zur Vermeidung von Planabweichungen oder die Aufstellung des Jahresabschlusses. Es zeigt sich jedoch wiederum, dass dem eine Unternehmensplanung sowie das Aufstellen von Gesellschafterzielen vorgelagert sind. Zugleich wird dem Kreistag in Ziffer 5.1 Abs. 3 S. 2 vorbehalten, im Einzelfall andere Festlegungen zu treffen und Anweisungen vorzunehmen, für deren Umsetzung wiederum der Landrat zuständig ist. Die vorgenannten Einschränkungen der Eigenverantwortlichkeit des jeweiligen Geschäftsführers sollen zwar die Ausnahme bilden. Die Formulierung solcher Vorbehalte zeigt jedoch deutlich, dass es bezogen auf die Vorgehensweise zur Erreichung der Gesellschafterziele, den Vollzug der Unternehmensplanung, Entscheidungen über Maßnahmen zur Vermeidung von Planabweichungen oder die Aufstellung des Jahresabschlusses neben der Geschäftsführung einen weiteren Entscheidungsträger geben kann. cc) Aus den zur Akte gereichten Protokollen von Sitzungen der unterschiedlichen "Konzerngremien" ergeben sich
Auffassung des Gerichts zahlreiche Anhaltspunkte für die Annahme einer einheitlichen Leitung. Dabei war zu berücksichtigen, dass für die Annahme einer solchen einheitlichen Leitung - wie bereits dargestellt - nicht erforderlich ist, dass ausdrückliche (An-)Weisungen erteilt werden. Es ist vielmehr ausreichend, dass Beratungen oder Rechenschaftslegungen stattfinden. So heißt es in dem Protokoll der Sitzung des Beirates für Steuerung und Controlling in Konzernfragen vom 21.02.2012 (Bl. 656 f. d. A.), dass seitens der Politik im Rahmen der Sitzung der Strategiekonferenz vom 25.11.2011 der Wunsch zu einer weitergehenden Einbindung des Konzernbeirates geäußert worden sei und dass dem Wunsch
kommend im Rahmen einer Präsentation die mögliche Einbindung des Konzernbeirates in die Konzernstruktur vorgestellt worden sei. Im Fokus stünden hierbei die stärkere Steuerung der Beteiligung, Intensivierung der Aufgabenübergreifenden Planung der Kreisaufgaben, der Berichterstattung sowie des Controllings und die stärkere Einbindung der Politik. Unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes berichteten der Geschäftsführer und der Prokurist der Beteiligten zu 7) - 12) über Gespräche mit der Gewerkschaft über die Bildung eines eigenen Tarifvertrages mit der Gewerkschaft ver.di für die Beteiligte zu 10). Hierzu äußerte der Prokurist bzw. Geschäftsführer der Beteiligten zu 7) - 12) im Rahmen der Anhörung vom 21.10.2015, dass es im Rahmen des Gesprächs lediglich darum gegangen sei, dass die Debatte über den Abschluss eines solchen Tarifvertrages öffentlich geführt worden sei. Im Rahmen der Konzernbeiratssitzung sei lediglich hierüber berichtet worden. Ausweislich des Protokolls billigte der Konzernbeirat die Haltung des Geschäftsführers, nicht auf ein Angebot der Gewerkschaft einzugehen. Hierin mag keine Weisung gegenüber dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 7) bzw. 8) zu erblicken sein. Es zeigt sich jedoch, dass im Rahmen der Sitzung Rechenschaft abgelegt wurde und dass das tagende Gremium sich vorbehielt, im Falle einer abweichenden Auffassung Ratschläge zu geben, wenn nicht gar Anweisungen zu erteilen. Unter Tagesordnungspunkt 6 der Konzernbeiratssitzung vom 13.09.2012 (Bl. 667 d.A.) erläuterte der Zeuge T (nunmehr wieder Geschäftsführer der Beteiligten zu 7)-9), 11) und 12) die zu diesem Zeitpunkt geplante Organisation einer Gesundheitsholding (nunmehr Beteiligte zu 7)). Unter dem gleichen Tagesordnungspunkt erläuterten die Beteiligten die Frage der Zuständigkeit und den Umstand, dass der Kreistag letztendlich Entscheidungsträger sei und dass die Mitglieder der Gremien hieran gebunden seien und dass in einigen Bereichen der Kreistag sogar vorher beschließen müsse. Im Rahmen der Konzernbeiratssitzung vom 20.11.2012 erläuterte der Zeuge T (vormals und nunmehr wieder Geschäftsführer der Beteiligten zu 7) - 9) und 11), 12)) den Neubau eines Pflegeheims und einer Rettungswache am Standort Klinikum M
VG erfordert die Errichtung des Konzernbetriebsrats die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt.
folgenden Errichtungen wirksam seien, ist das Begehren ebenfalls unzulässig. Steht die wirksame Errichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt fest, so ist ein weiteres rechtliches Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit späterer Errichtungen nicht ersichtlich (§ 256 Abs. 1 ZPO). D. Die Wideranträge sind abzuweisen. I. Die Anträge sind zulässig. Sie sind dahingehend auszulegen, dass jede der privatrechtlich organisierten Beteiligten für sich die Feststellung begehrt, dass sie dem behaupteten Konzern nicht angehört, so dass der Konzernbetriebsrat für ihre Belange nicht zuständig ist. Wird die Feststellung der wirksamen Errichtung eines Konzernbetriebsrats begehrt, verbleibt es bei der Möglichkeit der einzelnen Gesellschaft, die Unzuständigkeit des Konzernbetriebsrats für die eigenen Belange mangels Konzernzugehörigkeit feststellen zu lassen (Zwischenfeststellungswiderantrag; § 256 Abs. 2 ZPO). Soweit ihre Konzernzugehörigkeit (Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung) bereits geprüft und angenommen wurde, stellt dies eine präjudizielle Frage dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung der Anträge und des Tenors "..für die privatrechtlich organisierten Unternehmen des Kreises M, an welchen dieser mehrheitlich beteiligt ist ...". Dieser Zusatz dient der Klarstellung, dass der Konzernbetriebsrat nicht für die Verwaltungen öffentlichrechtlicher Körperschaften bzw. für die Belange solcher privatrechtlich organisierter Gesellschaften zuständig ist, bei denen nur eine Minderheitsbeteiligung vorliegt (soweit eine Beherrschung nicht anderweitig herbeigeführt wurde, wofür vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte bestehen). II. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Wie bereits dargestellt, gehören
Ansicht des Gerichts sämtliche privatrechtlich organisierte Beteiligte dem Konzern an (siehe oben B II.). Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats erstreckt sich damit auch auf ihre Belange. E. Die Entscheidung ergeht
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