Tenor 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.117,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.06.2015 zu zahlen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3.Der Streitwert wird auf 1.117,95 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über eine Entgeltanpassung des als Betriebsrat freigestellten Klägers. Der 1958 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1989 bei der Beklagten als Linienleiter / technischer Angestellter beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats. Seit dem Jahr 2002 ist er freigestelltes Betriebsratsmitglied bzw. Vorsitzender des Betriebsrates. Bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden erzielt der Kläger ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.914,42 Euro. Im Mai 2008 bot die Beklagte den bei ihr beschäftigten Linienleitern eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden bei einer gleichzeitigen Erhöhung des Monatseinkommens auf 2.974,42 Euro an. Die angebotene Erhöhung der Vergütung um 60,00 Euro und Reduzierung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit wurde von einer Vielzahl der Linienleiter akzeptiert (vergleiche Auflistung Blatt 17 d. A.). Anfang 2015 bot die Beklagte zudem allen Arbeitnehmern, auch den Linienleitern, mit Wirkung ab dem 01.01.2015 eine Lohnerhöhung um 5,5 Prozentpunkten an. Hintergrund für dieses Angebot war die von zahlreichen Arbeitnehmern der Beklagten vorgenommene Geltendmachung von Vergütungszahlungen für Umkleide- und Wegezeiten, die sich wegen des Tragens vorgeschriebener Hygieneschutzkleidung und vorgegebener Wege zum Arbeitsplatz ergeben. Auch dem Kläger wurde zunächst ein entsprechendes Gehaltsanpassungsangebot gemacht, welches ihm dann jedoch, als er es annehmen wollte, mit der Begründung verweigert wurde, als freigestelltes Betriebsratsmitglied habe er die entsprechenden Wege- und Umkleidezeit gar nicht. Mit der beim Arbeitsgericht Paderborn am 19.06.2015 eingegangenen Klage macht der Kläger für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2015 die Zahlung von monatlich 223,59 Euro brutto geltend, die sich aus einer Entgelterhöhung von 60,00 Euro und einer weiteren Entgelterhöhung um 5,5 % mithin 163,59 Euro ergibt. Er ist der Auffassung, dass ihm diese Entgelterhöhung als freigestelltes Betriebsratsmitglied ebenfalls zustünde. Insoweit hätten auch Betriebsratsmitglieder, die während ihrer eigentlichen Tätigkeit Nachtarbeit leisten müssten und hierfür Nachtschichtzuschläge bekommen würden, auch dann Anspruch auf die Gewährung dieser Nachtschichtzuschläge, wenn sie als freigestelltes Betriebsratsmitglied tatsächlich nur noch während der Tageszeiten arbeiten würden. Diese Rechtsprechung sei auf das Tragen der Hygieneschutzkleidung und die entsprechenden Wegezeiten anzuwenden. Ein Angebot auf Erhöhung des Entgelts um 60 Euro sei ihm weder 2008, noch später gemacht worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.117,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 16.06.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass sich das vom Kläger erzielte Einkommen im Rahmen der betriebsüblichen Vergütung für Linienleiter befinde. Im Übrigen sei auch dem Kläger im Jahr 2008 das Angebot einer Lohnerhöhung um 60,00 Euro bei gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit auf 40 Stunden, verbunden mit der Flexibilisierung der Arbeitszeit gemacht worden. Es sei nie beabsichtigt gewesen, dem Kläger ein solches Angebot vorzuenthalten. Warum der Kläger dieses Angebot nicht angenommen habe, sei nicht bekannt. Voraussetzung für das Angebot einer Gehaltserhöhung von 5,5 Prozent seien in der Vergangenheit entstandene Ansprüche aus Umkleide- und Wegezeiten gewesen, auf die im Gegenzug verzichtet werden müsse. Dies setze denklogisch voraus, dass derartige Ansprüche für den Kläger tatsächlich hätten bestehen können. Der Kläger sei jedoch seit 2002 freigestelltes Betriebsratsmitglied, so dass er im Vergleich zu den anderen Arbeitnehmern einem anderen Stempelvorgang unterliege. Seit Zugehörigkeit zum Betriebsrat stempele der Kläger bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende ausschließlich am Tor 3. Erst nach erfolgter Einstempelung und somit nach Beginn der zu vergütenden Arbeitszeit begebe sich der Kläger zum ca. 600 Meter entfernten Betriebsratsbüro. Gleiches gelte bei Arbeitsende. Auch hier sei zunächst die Wegezeit bis zum Tor 3 zurückzulegen, bevor dann die Ausstempelung erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf den geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.117,95 Euro brutto gem. § 37 Abs. 4 BetrVG sowie einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrates einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte sowohl einen Anspruch auf eine Lohnerhöhung von 60 Euro monatlich sowie eine weitere Lohnerhöhung um 5,5 Prozent monatlich, so dass sich für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Mai 2015 ein monatlich nachzuzahlender Betrag in Höhe von 223,59 Euro brutto ergibt.
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