Tenor Die Beklagte wird verurteilt, den entlang der aneinandergrenzenden Flurstücke Gemarkung X, Flur ..., Flurstücke ... und ... vor dem Gebäude auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ... auf der gepflasterten Fläche aufgestellten Holzpfosten zu entfernen. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, entlang der aneinandergrenzenden Flurstücke Gemarkung X, Flur ..., Flurstücke ... und ... vor dem Gebäude auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ... eine abnehmbare Kette mit Hinweisschild anzubringen. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, von ihrem Grundstück in der H in X (Flur ..., Flurstück ...) aus, die Flurstücke des Klägers in X Gemarkung X, Flur ..., Flurstücke ... und ... sowie sich dort aufhaltende Personen mit der zwischen den Dachgeschossfenstern an der Westfassade des nördlichsten Gebäudes auf dem Flurstück ... montierten Überwachungskamera zu filmen. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, mit der vorbezeichneten Überwachungskamera von ihrem Grundstück in der H in X (Flur ..., Flurstück ...) aus, die Wegerechtsfläche auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ... sowie sich dort aufhaltende Personen zu filmen. Die Beklagte wird verurteilt, die vorbezeichnete Überwachungskamera zu entfernen. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 40 % und die Beklagte 60 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der titulierten Verpflichtungs- bzw. Unterlassungsansprüche ist es vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000,00 €; im Übrigen ist es für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten, Beeinträchtigungen eines ihm zustehenden Wegerechts sowie das Fertigen von Bild- und Filmaufnahmen zu unterlassen. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung X, Flur ..., Flurstücke ... und ...; die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ... Von der H verläuft auf dem Flurstück ... des Klägers entlang der gemeinsamen Grenze in einer Länge von ca. 50 m ein Geh- und Fahrweg bis zum Flurstück ... Auf diesem befinden sich eine große Halle und ein Schleppdachanbau. Die Zuwegung zu der Halle und dem Anbau erfolgt über den genannten Weg. Auf dem Flurstück ... grenzt das dort befindliche Hallengebäude an der Frontseite, in der ein Rolltor eingelassen ist, unmittelbar sowohl an das Flurstück ... des Klägers als auch das Flurstück ... der Beklagten. Auf dem Flurstück ... sind mehrere Gebäude errichtet; das nördlich gelegene Gebäude ist dabei das in größter Nähe zum Flurstück ... Der Kläger und der Rechtsvorgänger der Beklagten räumten sich gegenseitig ein dingliches Wegerecht ein. So gestattete der Kläger das Befahren des Flurstücks ... auf einer Breite von 3 m in nordöstlicher Richtung, nämlich der besagten Zuwegung. Der Rechtsvorgänger der Beklagten gestattete das Begehen und das Befahren des Flurstücks ... im nordwestlichen Bereich auf einer Fläche von ca. 150 qm. Die Beklagte ließ auf dem Flurstück ... einen Zaun errichten, der entlang der beiden Flurstücke ... und ... läuft, und der sodann diagonal über das Flurstück ... führt, wobei die Wegerechtsfläche von ihrem restlichen Flurstück ausgegrenzt wurde. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird verwiesen auf die mit der Klageschrift eingereichten Lichtbilder 1 und 2, die Ablichtung der Wegerechtsbestellung und die beiden Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (blauer Anlagenband). Halle und Schleppdachanbau auf dem klägerischen Flurstück ... sind vermietet; die Nutzer des Grundstücks suchen dieses auch mit Fahrzeugen auf. Die Beklagte stellte Mitte Januar 2017 auf ihrem Grundstück, nämlich auf der zu Gunsten des Klägers bestellten Wegerechtsfläche, entlang der Grenzen der Flurstücke ... und ... in regelmäßigem Abstand fünf Holzpfosten auf. Zur Verdeutlichung wird auf ein Lichtbild des seinerzeitigen Zustandes verwiesen, welches von der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 19.08.2017 zur Akte gereicht wurde (roter Anlagenband). Mit Urteil des Amtsgerichts Höxter vom 03.02.2017, Az. 10 C 20/17 , wurde die Beklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren verurteilt, die drei mittleren Holzpfosten zu entfernen. Dies nahm der Kläger mit weiteren Personen im Nachgang vor. Ein Holzpfosten befindet sich nunmehr noch in unmittelbarer Nähe des Hallentores, ein weiterer steht gegenüber im Bereich des "Beginns" des Wegerechtsbereichs des Klägers. An dem Holzpfosten in der Nähe des Hallentores wurde auf Veranlassung der Beklagten ein Schild angebracht, auf dem unter anderem zum Ausdruck gebracht wird, dass Unbefugten der Zutritt verboten ist - auf das Lichtbild in der Anl. 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Die Beklagte beabsichtigt, entlang der aneinandergrenzenden Flurstücke ... und ... in dem derzeit durch die beiden Pfosten markierten Bereich ein verschließbares Tor oder eine abnehmbare Kette oder Ähnliches anzubringen. Unter dem 31.01.2017 wurden vom Grundstück der Beklagten aus eine Aufnahme gefertigt, die einen Bereich der klägerischen Wegerechtsfläche, einen Ausschnitt der Front der auf dem Flurstück ... stehenden Halle und einen Traktor zeigt. Eine Person ist identifizierbar nicht abgebildet. Auf die mit der Kennung "2017/01/31 16.16.53" beschriftete Aufnahme, die als Anlage zur Klageschrift eingereicht wurde (blauer Anlagenband) wird Bezug genommen. An der zur Wegerechtsfläche des Klägers zeigenden Westfassade des nördlichsten Gebäudes auf dem der Beklagten gehörenden Flurstücks ... ist zwischen den Dachgeschossfenstern eine Überwachungskamera montiert. Der Kläger nahm dies zum Anlass, die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.02.2017 zur Unterlassung des Überwachens seiner Wegerechtsfläche und seiner angrenzenden Flurstücke aufzufordern (vgl. Ablichtung im blauen Anlagenband). Im Zusammenhang mit der Entfernung der Holzpfosten wurde der Kläger vom Grundstück der Beklagten aus, nämlich aus dem Fenster des nördlich gelegenen Gebäudes heraus, fotografiert. Er selbst fertigte ebenfalls Fotografien von jenem Gebäude an; die zeitliche Abfolge des wechselseitigen Fotografierens ist unklar. Der Kläger behauptet, dass die verbliebenen Pfosten ihn bzw. seine Mieter in der Ausübung des Wegerechts beeinträchtigten und eine Gefahrenquelle darstellten, ohne eine sinnvolle Funktion zu haben. Er meint, dass diese zu entfernen seien und die Beklagte erst recht keine Kette oder gar ein Tor entlang der Grundstücksgrenze anbringen dürfe. Er behauptet, dass dies die Nutzung des Wegerechts noch weiter beeinträchtige, da insofern das Einfahren weiter erschwert werden würde. Die Beklagte habe die am 31.01.2017 gemachte Aufnahme als Lichtbild gefertigt bzw. eine Filmaufzeichnung der angebrachten Kamera an der Gebäudefassade des nördlich auf ihrem Grundstück gelegenen Gebäudes entnommen. Die Überwachungskamera sei so eingestellt, dass sie die Wegerechtsfläche und Teile seiner angrenzenden Grundstücke erfasse, wobei es bereits ausreiche, dass die Kamera jedenfalls diesen Eindruck erwecke, da bereits dieser einen unzulässigen Überwachungsdruck erzeuge. Er meint, dass solche Filmaufnahmen ebenso wie die gefertigten Fotos eine Rechtsverletzung darstellen, die die Beklagte zu unterlassen habe; desgleichen sei die Überwachungskamera komplett zu entfernen. Der Kläger beantragt 1) die Beklagte zu verurteilen, die entlang der aneinandergrenzenden Flurstücke Gemarkung X, Flur ..., Flurstücke ... und ... vor dem Gebäude auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ... auf der gepflasterten Fläche aufgestellten 2 (äußeren) Holzpfosten zu entfernen. 2) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, entlang der aneinandergrenzenden Flurstücke Gemarkung X, Flur ..., Flurstücke ... und ... vor dem Gebäude auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ... (anstelle der Holzpfosten) ein verschließbares Tor oder eine abnehmbare Kette mit Hinweisschild anzubringen oder sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Grenzanlagen zu errichten. 3) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, von ihrem Grundstück in der H in X aus, die Flurstücke des Klägers in X Gemarkung X, Flur ..., Flurstücke ... und ... sowie sich dort aufhaltende Personen zu fotografieren und mit der zwischen den Dachgeschossfenstern an der Gebäudefassade montierten Überwachungskamera zu filmen. 4) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, von ihrem Grundstück in der H in X aus, die Wegerechtsfläche auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ... sowie sich dort aufhaltende Personen zu fotografieren und mit der zwischen den Dachgeschossfenstern an der Gebäudefassade montierten Überwachungskamera zu filmen. 5) die Beklagte zu verurteilen, die zwischen den Dachgeschossfenstern an der den Flurstücken Gemarkung X, Flur ..., Flurstücke ..., ... und ... zugewandten Gebäudeseite in der H montierte Überwachungskamera zu entfernen; hilfsweise, die Linse der Kamera durch eine geeignete Hülle dauerhaft abzudecken oder durch nachprüfbare äußerliche technischen Vorkehrungen sicherzustellen, dass weder die Flurstücke des Klägers Nr. ... und ... noch die Wegerechtsfläche auf dem Flurstück ... vom Schwenkbereich der Kamera bzw. dem Ausschnittbereich der Kameralinse erfasst werden. 6) ihn zu ermächtigen, die Entfernung der zwei Holzpfosten auf Kosten der Beklagten im Wege der Ersatzvornahme vornehmen zu lassen. 7) ihn zu ermächtigen, die Entfernung der Überwachungskamera auf Kosten der Beklagten im Wege der Ersatzvornahme vornehmen zu lassen. 8) die Beklagte zu verurteilen, die für die Ersatzvornahme (Ziffer 6) und Ziffer 7)) notwendigen Maßnahmen, nämlich das Betreten ihres Grundstücks, Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ... (H) zum Zwecke der Ersatzvornahme zu dulden. 9) der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anzudrohen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Für den Fall, dass das Gericht die Klage für zulässig und die mit der Klage geltend gemachten Forderungen für berechtigte erachtet, erhebt die Beklagte Hilfswiderklage und beantragt 1) den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, von seinen Flurstücken ..., ... und ... das Grundstück der Beklagten sowie die sich dort aufhaltenden Personen zu fotografieren und mit der an der Halle montierten Überwachungskamera oder anderen Kameras zu filmen, sowie mit Drohnen oder ähnlichen Fluggeräten geführte Luftaufnahmen zu erstellen. 2) den Kläger zu verurteilen, die links an dem Hallentor der Halle in der H, C, montierte Videokamera so einzustellen, dass diese ausschließlich nur noch die Grundstücksbereich des Klägers, also die Flurstücke ... und ... der Flur ... der Gemarkung X - jedoch ohne den Zugangsweg der Beklagten - erfasst; hilfsweise den Kläger zu verurteilen, die links an dem Hallentor in der H, C, montierte Videokamera zu entfernen. 3) sie zu ermächtigen, die Entfernung der Überwachungskamera auf Kosten des Klägers im Wege der Ersatzvornahme vornehmen zu lassen. 4) den Kläger zu verurteilen, die für die Ersatzvornahme notwendigen Maßnahmen, nämlich das Betreten des Grundstücks, Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ... zum Zwecke der Ersatzvornahme zu dulden. 5) dem Kläger für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anzudrohen. 6) Der Kläger wird verurteilt, die auf dem in dem Eigentum der Beklagten befindlichen Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung X eingebrachte Metallstange zu entfernen. 7) Der Kläger wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem in dem Eigentum der Beklagten befindlichen Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung X bewegliche Gegenstände durch seine Mieter abstellen zu lassen oder seinen Mietern in der Pflasterung auf diesem Flurstück einbringen zu lassen. 8) Dem Kläger wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zu Ziff. 7 der Hilfswiderklage ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht. 9) Der Kläger wird verurteilt, die auf dem in seinem Eigentum befindlichen Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung X vorhandene Fläche des Zugangswegs der Beklagten, der in einer Breite von 3 m entlang der nordwestlichen Grenze besteht, befindliche Sitzbank, den schweren großen Blumenkübel und den mobilen Basketballständer zu entfernen. 10) Der Kläger wird verurteilt, es zu unterlassen, auf der Fläche des Zugangsweges der Beklagten, der auf seinem Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung X, der in einer Breite von 3 m entlang der nordwestlichen Grenze besteht, bewegliche Gegenstände abzustellen. 11) Dem Kläger wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zu Ziff. 10 der Hilfswiderklage ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, da kein Güte- und Schlichtungsverfahren vorangegangen sei. Sie ist der Meinung, dass Zweifel an der Wirksamkeit des Wegerechtes gegeben seien. Dieses sei nie abgegrenzt worden. Ferner übe der Kläger ein solches nicht mehr selbst aus, allenfalls noch Mieter von ihn. Die Beklagte bestreitet, dass die Holzpfosten den Kläger in der Nutzbarkeit des Wegerechtes einschränken oder dies durch die beabsichtigte Anbringung eines Tores oder einer Kette geschehe. Solche Maßnahmen seien angezeigt, da das Betreten der Fläche von Unbefugten verhindert werden solle. Den seitens der Kläger angegebenen Mietern habe sie Hausverbot erteilt. Das Lichtbild vom 31.01.2017 sei durch den Zeugen C aus dem 1. Obergeschoss aufgenommen worden; es handele sich um eine Videosequenz. Damit habe er die Behauptung widerlegen wollen, dass kein Traktor mehr zwischen den Holzpfosten durchfahren könne. Eine Rechtsverletzung auf Seiten des Klägers sei zudem nicht gegeben, da er nicht abgelichtet worden sei. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Entfernung der Pfosten fotografiert worden sei, sei dies ebenfalls durch Herrn C geschehen - dies aber erst, nachdem der seinerseits fotografiert habe. Dies habe der Herr C dokumentieren wollen. Sie bestreitet, dass auch Teile der dem Kläger gehörenden Flurstücke ... und ... gefilmt oder fotografiert würden. Sie selbst habe keine Überwachungskamera angebracht, dies sei der Zeuge C gewesen, der Besitzer des Gebäudes sei. Im Übrigen habe sie ein berechtigtes Interesse an der Überwachung ihres Grundstücks, da es in der Vergangenheit zu verschiedenen Eigentumsdelikten gekommen sei. Die Hilfswiderklage begründet sie damit, dass sie sich durch eine auf dem Grundstück des Klägers montierte Überwachungskamera und von gefertigten Fotografien, teils auch mittels Drohne, ebenso beeinträchtigt fühle wie durch Gegenstände, die auf ihrem Grundstück, im Bereich der Wegerechtsfläche, angebracht oder abgestellt seien. Ferner sei die ihr eingeräumte Wegerechtsfläche am Flurstück 248 durch dort abgestellte Gegenstände beeinträchtigt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 11.07.2017 (ab Seite 19, Bl. 34 d.A.), 19.08.2017 (ab Seite 6, Bl. 66 d.A.), 22.11.2017 (Bl. 75 d.A.) und 28.11.2017 (Bl. 89 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Kammer hat die Parteien persönlich gehört. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 30.11.2017. Gründe Die Klage ist überwiegend zulässig und zum Teil begründet. Eine Entscheidung über die Hilfswiderklage war mangels Eintritt der Bedingungen, unter denen sie erhoben worden ist, nicht veranlasst. I. Die Klage ist abgesehen von den Klageanträgen zu 6), 7) und 8) zulässig. 1) Ein Güte- und Schlichtungsverfahren nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 53 JustG NRW war im Vorgriff des Rechtsstreits nicht durchzuführen. Vorliegend beruft sich der Kläger auf Ansprüche aus § 1004 BGB, welche nicht unter den Katalog des § 53 JustG NRW fallen. Soweit die Beklagte eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (Az. 1 S 103/02 ) anführt, ergibt sich daraus nichts anderes. In dieser ging es in der Sache um Überwuchs, d.h. einen Anspruch der ebenso nach den §§ 906 , 910 , 911 BGB geltend gemacht werden könnte. Für einen solchen Anspruch trifft zu, dass eine Güte- und Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Für den reinen Anspruch aus § 1004 BGB ist dies jedoch auch weiterhin nicht der Fall. 2) Die Klageanträge zu 6), 7) und 8) sind unzulässig. Der Kläger kann aber nicht bereits im Rahmen des hiesigen Urteils im Erkenntnisverfahren die Ermächtigungen zur Ersatzvornahme - Entfernung der Holzpfosten und der Kamera und dazu erforderliches Betreten des Grundstücks der Beklagten - verlangen. Bei der Verpflichtung zur Entfernung der Holzpfosten und der Kamera handelt es sich um eine vertretbare Handlung, deren Vollstreckung gemäß § 887 ZPO zu erfolgen hat. Würde eine entsprechende Ermächtigung bereits im Rahmen des Urteils ausgesprochen werden, fehle es an einem entsprechenden Verfahren, in welchem die Beklagte den Erfüllungseinwand erheben kann. Anders stellt sich dies da, soweit das Gesetz ausdrücklich bereits die Aufnahme von Teileakten des zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahrens in das Urteil zulässt, wie z.B. bei der Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO. II. Die Klage ist zum Teil begründet. 1) Der Kläger kann in Bezug auf die Klageanträge zu 1) und 2) von der Beklagten aus § 1004 BGB verlangen, dass der in unmittelbarer Nähe des Hallentores stehende Holzpfosten beseitigt wird und die Anbringung einer Kette mit Hinweisschild entlang der Grundstücksgrenzen unterlassen wird. Nicht dagegen kann er Entfernung des weiteren Pfostens verlangen oder die Unterlassung der Anbringung eines verschließbaren Tores entlang der Grundstücksgrenze.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.