Wird ein intimes Foto ohne Zustimmung der abgebildeten Person im Internet veröffentlicht und erleidet die abgebildete Person dadurch einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr wegen der Verletzung der Gesundheit ein Anspruch auf Schmerzensgeld und wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. Ein auf beide Anspruchsgrundlagen gestütztes Klagebegehren stellt einen prozessual einheitlichen Streitgegenstand dar. Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.07.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Münster (Az. 12 O 374/14 ) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.000,00 € seit dem 06.11.2014 und aus einem weiteren Betrag von 2.000,00 € seit dem 06.12.2014 zu zahlen. Ferner wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.172,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 837,76 € seit dem 06.11.2014 und aus einem weiteren Betrag von 334,75 € seit dem 03.03.2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Bilddatei, welche die Klägerin und den Beklagten beim Oralverkehr zeigt, im Internet zukünftig entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 56 % und der Beklagte zu 44 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe A. Die Parteien, die beide im Jahr 1995 geboren wurden, streiten noch über Entschädigungsansprüche, nachdem der Beklagte ein intimes Bild der Klägerin im Internet veröffentlichte. Die Parteien führten eine etwa zweijährige Liebesbeziehung. Im Jahr 2011 fertigte der Beklagte mit seinem Handy ein Foto von der Klägerin, welches sie bei der Ausführung von Oralverkehr an ihm zeigt. Das Gesicht der Klägerin ist auf dem Foto erkennbar. Anfang Oktober 2013 stellte der Beklagte das Foto in seinem persönlichen und vor Inhaltsänderungen durch ein Kennwort geschützten Profil auf der Internetplattform ...com (www...com), die allgemein einsehbar ist und insbesondere von gemeinsamen Freunden und damaligen Klassenkameraden besucht wurde, online. Das Foto verbreitete sich - ohne Zutun des Beklagten - sodann vor allem auch über andere soziale Netzwerke des Internets. Unmittelbar nachdem die Klägerin von einer Freundin auf die Veröffentlichung des Bildes hingewiesen worden war, erstattete sie am 07.10.2013 Anzeige gegen den Beklagten und forderte ihn telefonisch auf, das Foto zu entfernen, was der Beklagte auch umgehend machte. In der Folgezeit untersagten die Eltern der Klägerin dem Beklagten die Kontaktaufnahme zu ihrer Tochter, weshalb er einen Brief an die Eltern verfasste. Auf den Inhalt des Briefes wird Bezug genommen (Bl. 37ff. d. A.). Sein Profil bei ...com wurde vom Beklagten mittlerweile gelöscht. Mit außergerichtlichem Schreiben der Klägervertreter vom 27.10.2014 wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 05.11.2014 aufgefordert, eine Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen (vgl. Bl. 16ff. d. A.). Die Klägerin hat behauptet, keine Kenntnis von der Anfertigung des Fotos gehabt zu haben. Sie habe in Folge der Veröffentlichung des Fotos im Internet eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, die fortdauere. Für sie sei jeder Schulbesuch nach der Veröffentlichung des Bildes ein Spießrutenlauf gewesen. Sie habe unter extremer Angst gelitten, auf das Foto angesprochen zu werden, weshalb auch ihre schulischen Leistungen stark abgefallen seien. Sie habe sich aus dem sozialen Leben sowie von ihren Freunden zurückgezogen und suizidale Phantasien gehabt. Sie sei zur Alltagsbewältigung auf die Einnahme von Antidepressiva angewiesen gewesen. Sie ist der Ansicht gewesen, die unkontrollierbare Weiterverbreitung des Fotos rechtfertige ein Schmerzensgeld, das einen Mindestbetrag von 5.000,00 € deutlich übersteige. Der Feststellungsantrag sei insbesondere zulässig, weil er auch die Kosten einer eventuell in der Zukunft bestehenden Möglichkeit, das Foto insgesamt aus dem Internet zu löschen, abdecke. Die Klägerin hat zunächst auch beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das Foto zu verbreiten sowie ihn zu verpflichten, das Foto in jeder Form zu löschen und physische Kopien zu vernichten. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (vgl. Bl. 36 d. A.) und mit eidesstattlicher Versicherung vom 29.01.2015 (vgl. Bl. 52 d. A.) erklärt hat, das Foto von sämtlichen Speichermedien gelöscht und physische Kopien vernichtet zu haben, hat die Klägerin den Rechtsstreit am 17.03.2015 insoweit für erledigt erklärt (vgl. Bl. 56 d. A.), wobei sich der Beklagte der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 01.04.2015 angeschlossen hat (vgl. Bl. 101 d. A.). Mit Schriftsatz vom 12.03.2015 hat die Klägerin ihre Klage um die Erstattung weiterer außergerichtlicher Anwaltskosten erweitert. Diese beziehen sich auf die Geltendmachung von Unterlassungs- und Löschungsansprüchen, die zwei weitere vom Beklagten im Internet veröffentlichte Fotos betreffen und die die Klägerin mit nacktem Oberkörper bzw. im BH zeigen. Der Beklagte hat auch in Bezug auf diese Fotos außergerichtlich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 05.11.2014 sowie vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.1172,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf 837,76 € seit dem 05.11.2014 sowie auf weitere 334,75 € seit dem 03.03.2015 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche der Klägerin aufgrund der unbefugten Herstellung und der unbefugten Veröffentlichung der Bilddatei, welche die Klägerin und den Beklagten beim Oralverkehr zeigt, im Internet entstanden sind und zukünftig entstehen werden, insbesondere hinsichtlich der Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddatei aus dem Internet. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, das Foto sei hochgeladen worden, als er in der Nacht vom 04. auf den 05.10.2013 bei einer von ihm ausgerichteten Feier stark alkoholisiert gewesen sei. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. C, das diese in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2015 persönlich erläutert hat. Das Landgericht hat den Beklagten mit seinem am 22.07.2015 verkündeten Urteil verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.172,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 837,76 € seit dem 06.11.2014 sowie auf weitere 334,75 € seit dem 03.03.2015 zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Bilddatei, welche die Klägerin und den Beklagten beim Oralverkehr zeigt, im Internet entstanden sind und zukünftig entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes oder einer Geldentschädigung in Höhe von 20.000,00 € zustehe, da zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Beklagte durch die Veröffentlichung des Bildes im Internet die Intimsphäre der Klägerin rechtswidrig verletzt und dadurch bei ihr eine gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen habe. Er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst eingeräumt, dass er für die Bildveröffentlichung verantwortlich gewesen sei. Die rechtswidrige Beeinträchtigung der Intimsphäre der Klägerin liege darin, dass sie das Foto bei einem höchstpersönlichen und geheim zu haltenden Element der Lebensgestaltung, nämlich einer sexuellen Handlung, zeige und sie in dessen Veröffentlichung nicht eingewilligt habe. Ein schuldhaftes Handeln des Beklagten liege trotz seiner etwaigen Alkoholisierung vor, weil das Hochladen eines Bildes in das Internet Fähigkeiten voraussetze, die bei einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand ausgeschlossen seien. Die schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin könne nur durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden. Bei der Bemessung der Höhe sei zu berücksichtigen, dass dem Beklagten bewusst gewesen sei, einen irreversiblen Zustand zu schaffen. Ferner habe er die Möglichkeit, die Klägerin bloß zu stellen, ausgenutzt und einen massiven Vertrauensbruch begangen. Die Klägerin habe zudem auch einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, weil sie in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden sei. Insoweit habe die Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass die Klägerin unter einer psychischen Erkrankung leide, die kausal durch die Bildveröffentlichung verursacht worden sei. Insbesondere wegen der weitreichenden Folgen für die Klägerin und ihr weiteres Leben seien ein Schmerzensgeld bzw. eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 20.000,00 € angemessen. Da die beiden Anspruchsgrundlagen dieselben Zwecke verfolgten, seien keine Einzelbeträge für die jeweiligen Tatbestände zu beziffern gewesen. Ein besonderes Gewicht sei bei der Bemessung darauf zu legen gewesen, dass die Klägerin in jungen Jahren in ihrer Entwicklung empfindlich beeinträchtigt worden sei und die Folgen noch weitere Zeit werde erdulden müssen. Der Beklagte habe aus Gründen der adäquaten Rechtsverfolgung die außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu ersetzen. Schließlich sei der Feststellungsantrag aus den zuvor dargestellten Gründen erfolgreich. Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor, dass das deutsche Recht keinen Schmerzensgeldanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kenne und insbesondere die Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB insoweit nicht analog anzuwenden sei. Soweit das Landgericht der Klägerin eine Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 , 2 GG zugesprochen habe, verstoße dies gegen die Antragsbindung nach § 308 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin ausdrücklich nur ein Schmerzensgeld beantragt habe. Das Landgericht sei außerdem an die auf den Bereich von 5.000,00 € eingegrenzte Höhe des Schmerzensgeldes gebunden gewesen und habe nicht den 4-fachen Betrag zusprechen dürfen. Die Feststellungen trügen die Urteilsgründe nicht, da die Bildveröffentlichung durch den Beklagten nicht nachgewiesen sei, sondern er selbst insoweit nur Rekonstruktionen und Vermutungen angestellt habe. Das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten sei keine taugliche Grundlage für die Bemessung einer Geldentschädigung oder eines Schmerzensgeldes gewesen, da die Gutachterin unzulässig selbständig Anschlusstatsachen erhoben und damit den Beibringungsgrundsatz missachtet habe, ihr keine ausreichenden Krankenunterlagen für ihre medizinische Beurteilung vorgelegen hätten, ihr der anzuwendende Beweismaßstab nicht vorgegeben worden sei und sie schließlich keinen Beschwerdevalidierungstest durchgeführt habe. Selbst auf der Grundlage der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens sei allerdings ein Schmerzensgeldbetrag von 20.000,00 € weit übersetzt. Der Feststellungsantrag der Klägerin sei schon unzulässig. Sie habe nämlich kein Feststellungsinteresse bezüglich bereits entstandener materieller Schäden. Hinsichtlich etwaiger zukünftiger materieller Schäden fehle ein hinreichender Klagevortrag und etwaige zukünftige immaterielle Schäden seien schon durch das ausgeurteilte Schmerzensgeld erfasst. Durch den Umstand, dass das Landgericht den Feststellungsantrag der Klägerin eigenmächtig dahingehend eingeschränkt habe, dass dieser nur "soweit" gelte, als die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien, habe es erneut gegen die Antragsbindung nach § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 22.07.2015 verkündeten und ihm am 13.08.2015 zugestellten Urteils des Landgerichts Münster - 12 O 374/14 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Senat hat Beweis erhoben, indem die Sachverständige Dr. C ihr schriftliches Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2017 ergänzend erläutert hat. B. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet, soweit er sich gegen die Höhe des der Klägerin zugesprochenen immateriellen Schadensersatzes wendet; im Übrigen ist sie unbegründet. I. Es liegt kein - zu einer etwaigen Aufhebung des angegriffenen Urteils führender - Verstoß gegen den in § 308 Abs. 1 ZPO geregelten Grundsatz der Bindung an die Parteianträge ("ne ultra petita") vor (vgl. zur Problematik Musielak/Voit-Musielak, Kommentar zur ZPO, 13. Aufl. 2016, § 308 Rn. 19). Nach § 308 Abs. 1 ZPO darf das Gericht nichts zusprechen, was nicht beantragt ist. Dabei besteht die Antragsbindung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht: Das Gericht darf also weder etwas anderes noch mehr als beantragt zusprechen, wohl aber weniger (vgl. Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl. 2016, § 308 Rn. 2). 1. Das Landgericht hat bezüglich des unbezifferten Zahlungsantrages auf Ersatz des immateriellen Schadens weder qualitativ noch quantitativ gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. a. Ein qualitativer Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht darin zu sehen, dass das Landgericht den der Klägerin zugesprochenen immateriellen Schadensersatz (jedenfalls auch) auf die Grundsätze einer Geldentschädigung nach §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 , 2 GG gestützt hat, obwohl sie ausdrücklich nur die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB beantragt hat. Das Gericht wird nämlich nur durch den von dem Kläger zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand gebunden, bleibt aber in dessen rechtlicher Bewertung frei (vgl. Musielak/Voit-Musielak, a.a.O., § 308 Rn. 15). Hier stellen der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung einerseits und derjenige auf Zahlung eines Schmerzensgeldes andererseits jedoch keine verschiedenen und das Gericht bindenden Streitgegenstände dar, sondern es geht nur um unterschiedliche rechtliche Bewertungen desselben Streitgegenstandes, auch wenn verschiedene Anspruchsgrundlagen mit nicht deckungsgleichen Voraussetzungen betroffen sind. Ein einheitlicher Streitgegenstand liegt vor, wenn es um denselben Klageantrag und Lebenssachverhalt geht (vgl. zum Streitgegenstandsbegriff Zöller-Vollkommer, a.a.O., Einl. Rn. 63), was hier der Fall ist. aa. Der betroffene Klageantrag der Klägerin ist bei verständiger Würdigung nur auf Zahlung eines (unbezifferten, in das Ermessen des Gerichts gestellten) Geldbetrages gerichtet, der mindestens 5.000,00 € betragen soll. Soweit die Klägerin diesen Geldbetrag als "Schmerzensgeld" bezeichnet hat, handelt es sich dabei um eine das Gericht nicht bindende und damit unbeachtliche rechtliche Wertung, die ihr ausschließlich auf Zahlung gerichtetes Rechtsschutzziel nicht beeinflusst. bb. Außerdem handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Die Klägerin begehrt nämlich den Ersatz ihres gesamten immateriellen Schadens, der aufgrund einer einzigen Verletzungshandlung des Beklagten, nämlich der unbefugten Veröffentlichung eines sie abbildenden intimen Fotos im Internet, entstanden ist. Auch wenn durch die Bildveröffentlichung hier sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin (in Gestalt des Rechts am eigenen Bild) als auch ihre Gesundheit (durch die erlittenen psychischen Beeinträchtigungen) betroffen sind, weshalb ihr mit den Rechtsinstituten der Geldentschädigung und des Schmerzensgeldes auch zwei verschiedene materiellrechtliche Anspruchsgrundlagen zustehen, geht es gleichwohl um einen einheitlichen immateriellen Schaden. Die beiden Rechtsgutsverletzungen und deren Auswirkungen lassen sich nämlich nicht trennscharf voneinander abgrenzen lassen, sondern überschneiden sich vielmehr. Das materielle Recht bietet der Klägerin hier gerade nicht die Möglichkeit, ihr Rechtsschutzziel auf klar abgegrenzten, unterschiedlichen Wegen zu erreichen, so dass das Gericht eine etwaig von der Klägerin getroffene Wahl zu beachten hätte. So kann zwar beispielsweise ein Herausgabeanspruch allein - und damit für das Gericht bindend - auf Besitz und nicht auf Eigentum gestützt werden (vgl. Musielak/Voit-Musielak, a.a.O., § 308 Rn. 15). Insoweit würde ein etwaiger Kläger zur Erreichung seines Rechtsschutzziels aber auch nur zu den Besitzverhältnissen vorzutragen haben, die mit den Eigentumsverhältnissen nicht notwendig in Zusammenhang stünden, sondern trennscharf davon abgegrenzt werden könnten. Hier lassen sich die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und die Gesundheitsschädigung aber nicht klar voneinander abgrenzen, sondern vielmehr wären die Gesamtumstände bei beiden Anspruchsgrundlagen jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite zur Bemessung des erforderlichen Geldbetrages umfassend zu berücksichtigen (vgl. Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 76. Aufl. 2017, § 253 Rn. 15; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, 44. Kap., Rn. 50). cc. Selbst wenn man jedoch entgegen der obigen Ausführungen tatsächlich von zwei verschiedenen Streitgegenständen ausginge, hat die Klägerin hier bei verständiger Würdigung ihres Begehrens jedenfalls keine das Gericht bindende Wahl dahingehend getroffen, dass sie ihr Rechtsschutzziel nur unter dem Gesichtspunkt des Schmerzensgeldes gewürdigt wissen möchte. Sie hat nämlich umfassend Tatsachen vorgetragen, die sowohl die Anspruchsgrundlagen des Schmerzensgeldes wie auch der Geldentschädigung ausfüllen. Dadurch hat sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr immaterieller Schaden rechtlich umfassend bewertet werden soll. Die Verwendung des Wortes "Schmerzensgeld" ist insoweit offensichtlich nur ein juristisch unpräzises Synonym für den tatsächlich begehrten umfassenden immateriellen Schadensersatz. b. Das Landgericht hat durch die Ausurteilung eines Betrages von 20.000,00 € zum Ausgleich des immateriellen Schadens auch nicht in quantitativer Hinsicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, obwohl die Klägerin einen unbezifferten Klageantrag unter Abgabe eines Mindestbetrages von bloß 5.000,00 € gestellt hatte. Selbst von dem Beklagten wird substanziell nicht in Zweifel gezogen, dass - vor allem im Hinblick auf das zur Festlegung der Anspruchshöhe auszuübende richterliche Ermessen nach § 287 ZPO - sowohl bei Schmerzensgeldansprüchen (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 253 Rn. 14a m.w.N.) wie auch bei Ansprüchen auf Geldentschädigung (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., 44. Kap., Rn. 50) unbezifferte Klageanträge zulässig sind. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95 -, Rn. 34; Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 -, Rn. 12, juris) und herrschender Meinung in der Literatur (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 253 Rn. 14; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 253 Rn. 24) wird bei unbezifferten Klageanträgen die Ausübung des richterlichen Ermessens indes durch die Angabe eines Mindestbetrages nach oben nicht begrenzt, sondern vielmehr ist die Überschreitung der angegebenen Größenordnung (auch um ein Vielfaches) mit § 308 Abs. 1 ZPO jedenfalls solange vereinbar, wie der Kläger für sein Begehren keine klare Obergrenze angibt. Durch die zulässige Verwendung eines unbezifferten Klageantrages bringt er gerade zum Ausdruck, dass er die Festsetzung seiner Forderung dem Gericht überlassen und dieses nach oben auch nicht begrenzen möchte. 2. Auch der Feststellungsausspruch im Hauptsachetenor des landgerichtlichen Urteils verstößt nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Zwar hat das Landgericht den ursprünglich umfassend auf den Ersatz sämtlicher materiellen und immateriellen Schäden gerichteten Feststellungsantrag ohne eine entsprechende Antragsumstellung durch die Klägerin eigenmächtig dahingehend eingeschränkt, dass sich die ausgeurteilte Feststellung der Ersatzverpflichtung nur noch auf die zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden bezieht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. a. Hierbei handelt es sich aber entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um einen qualitativen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO durch die Ausurteilung eines nicht beantragten "Aliuds", sondern vielmehr hat das Landgericht der Klägerin bloß ein im ursprünglichen Klageantrag enthaltenes "Weniger" zugesprochen, was im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO unbedenklich ist. Bei Feststellungsanträgen stellt nämlich nicht jede Abweichung von der ursprünglichen Antragsfassung ein "Aliud" dar (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 308 Rn. 4 a.E.). Hier bezieht sich die ausgeurteilte Feststellung nur auf eine Teilmenge der ursprünglich umfassend angesprochenen Gesamtmenge aller materiellen und immateriellen Schäden, so dass die Bindung an die Parteianträge nicht missachtet worden ist. b. Soweit das Landgericht eine Teilabweisung des ursprünglich umfassend gestellten Feststellungsantrags der Klägerin unterlassen und diesen damit nicht vollständig beschieden hat (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 308 Rn. 4), hätte fristgerecht eine Urteilsergänzung im Sinne von § 321 Abs. 1, 2 ZPO beantragt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist nachträglich die Rechtshängigkeit des übergangenen Feststellungsantrages entfallen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04 -, Rn. 19, juris), so dass dieser nur noch in seiner tenorierten Fassung Gegenstand der Berufung ist. c. Der Feststellungsausspruch war allerdings wegen offensichtlicher Ungenauigkeit zur Vermeidung von Missverständnissen im Wege der Auslegung sprachlich neu zu fassen. Ausweislich des ersten Halbsatzes des Feststellungsausspruches ergibt sich unzweifelhaft, dass das Landgericht die Feststellung der Ersatzverpflichtung - wie schon ausgeführt - auf "zukünftige materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden" begrenzt hat. Soweit es dann aber diese vorgenannten Schäden mit einem Relativsatz dahingehend näher beschreibt, dass diese "der Klägerin aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Bilddatei [...] im Internet entstanden sind und zukünftig entstehen werden", ist dies widersprüchlich und offensichtlich nicht gemeint, weil zukünftige und unvorhersehbare Schäden gerade noch nicht entstanden sind. Der entsprechende Satzteil war daher zu streichen. II. Die von der Klägerin erhobene Klage ist insgesamt zulässig. Insbesondere besteht das für den noch anhängigen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 1. Der Einwand des Beklagten, wegen des zu beachtenden Vorrangs der Leistungsklage (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 256 Rn. 7a) fehle jedenfalls das Feststellungsinteresse in Bezug auf die Ersatzpflicht hinsichtlich der gegenwärtigen materiellen Schäden, bedarf keiner Erörterung mehr. Das Landgericht hat nämlich nur die Ersatzpflicht bezogen auf zukünftige materielle Schäden festgestellt, ohne insoweit die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Rechtshängigkeit des übergegangenen Feststellungsantrages im Hinblick auf die Ersatzpflicht der gegenwärtigen materiellen Schäden ist damit rückwirkend entfallen (s. o. Gliederungspunkt 1.b. bb.) und nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. 2. Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Ersatzpflicht bezüglich zukünftiger materieller Schäden auch nicht an einem angeblich fehlenden Vortrag der Klägerin hierzu. Ein Feststellungsinteresse ist insoweit nämlich nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung seines Vortrags kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines weiteren materiellen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 - VI ZR 133/06 -, Rn. 5, juris). Dabei sind unter "zukünftigen materiellen Schäden" bei sachgerechter Auslegung des Klageantrags auch solche zu verstehen, die ab Einreichung der Klage, aber noch während des laufenden Rechtsstreits, entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juni 2000 - VI ZR 172/99 -, Rn. 16; NK-MedR/Sommerfeld, 2. Aufl. 2014, § 256 ZPO, Rn. 6). Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag jedenfalls zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im November 2014 schädigungsbedingt auf damals unabsehbare Zeit noch nicht in der Lage war, ihre weitere Berufsausbildung zu verfolgen, war aus ihrer damaligen Sicht damit zu rechnen, dass jedenfalls ein zukünftiger materieller Schaden durch eine entsprechend verzögerte Aufnahme einer Berufstätigkeit infolge der verspätet begonnenen Ausbildung eintreten werden wird. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin nach mittlerweile erfolgter Aufnahme eines Psychologiestudiums diese materiellen "Zukunftsschäden" ggf. aus heutiger Sicht schon (teilweise) beziffern kann oder nicht, ist sie hierzu jedenfalls nicht verpflichtet. Ist eine Feststellungsklage nämlich - wie hier - in zulässiger Weise erhoben worden, braucht der Kläger nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, wenn dies im Lauf des Rechtsstreits möglich werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04 -, juris, Rn. 8). 3. Schließlich besteht auch im Hinblick auf die Feststellung der Ersatzpflicht bezogen auf etwaige zukünftige unvorhersehbare immaterielle Schäden ein Feststellungsinteresse, weil insoweit eine Überschneidung mit dem unbezifferten Zahlungsantrag ausscheidet. Grundsätzlich beruft sich der Beklagte zwar zutreffend auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, wonach die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen ist, so dass durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten werden, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 -, Rn. 7, juris .m.w.N.). Das Landgericht hat aber gerade nicht den unbeschränkten Feststellungsantrag, der sich auf alle (also auch die gegenwärtigen und vorhersehbaren) immateriellen Schäden bezog, zugesprochen, sondern nur eine Ersatzverpflichtung für zukünftige unvorhersehbare immaterielle Schäden festgestellt, die von dem zuerkannten immateriellen Schadensersatz gerade nicht erfasst werden. Der Eintritt solcher zukünftigen unvorhersehbaren immateriellen Schäden ist hier auch nicht völlig ausgeschlossen. Die Sachverständige Dr. C hat hierzu im Senatstermin plausibel ausgeführt, dass sie zwar weitere schwerwiegende psychische Folgeschäden nicht erwarte, die Frage hiernach aber auch nicht sicher und abschließend beantworten könne. III. Die Berufung ist auch teilweise begründet, da der vom Landgericht zugesprochene Ersatzbetrag für die von der Klägerin erlittenen immateriellen Schäden übersetzt und daher abzuändern ist. 1. Der Klägerin, deren Anspruch dem Grunde nach voll gerechtfertigt ist, steht insoweit nämlich lediglich ein Betrag von 7.000,00 € nebst Zinsen und nicht - wie vom Landgericht ausgeurteilt - in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen zu. a. Die Klägerin kann von dem Beklagten zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen, weil sie kausal durch eine Schädigungshandlung des Beklagten eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. aa. Die Schädigungshandlung des Beklagten liegt in der Veröffentlichung des die Klägerin abbildenden intimen Fotos im Internet. Die entsprechende Behauptung der Klägerin, dass der Beklagte das vorgenannte Lichtbild frei einsehbar in sein Profil auf der Internetplattform "...com" eingestellt hat, ist - ungeachtet der insoweit grundsätzlich bestehenden Darlegungslast der Klägerin - jedenfalls nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Zwar hat sich der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2017 dahingehend eingelassen, dass er erst aufgrund eines Anrufes der Klägerin die Bildveröffentlichung im Internet bemerkt habe und selbst überrascht gewesen sei. Darin dürfte - entsprechend den Ausführungen seines Prozessvertreters in der Berufungsbegründung - eine Relativierung seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 04.05.2015, wonach es insgesamt wohl so gewesen sei, dass er das Foto hochgestellt habe, zu sehen sein. Selbst wenn man daher in der Zusammenschau mit der Berufungsbegründung davon auszugehen haben sollte, dass der Beklagte (nunmehr) eine durch ihn erfolgte Veröffentlichung des intimen Fotos im Internet bestreiten möchte, wäre ein solches einfaches Bestreiten jedenfalls nicht wirksam. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat nämlich eine Partei, sofern ihr Vortrag beachtlich sein soll, auf Behauptungen des Prozessgegners substantiiert, d.h. mit näheren Angaben, zu erwidern. Eine solche Pflicht besteht zwar nicht schlechthin. Sie ist aber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast dann zu bejahen, wenn der Beklagte alle wesentlichen Tatsachen kennt oder kennen muss und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04 -, Rn. 18, juris). So liegt der Fall hier. Die genauen Umstände der Bildveröffentlichung entziehen sich nämlich nahezu vollständig der Kenntnis der Klägerin und liegen ausschließlich in der Sphäre des Beklagten. Daher hätte der Beklagte - ggf. nach weiterer Aufklärung des Sachverhaltes - darzulegen gehabt, wie es zu der unstreitigen Bildveröffentlichung auf seinem persönlichen Internetprofil ohne sein Zutun gekommen sein soll. Hieran fehlt es aber vollständig. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass dritte Personen einerseits keine ungehinderte Möglichkeit zur Veränderung der Inhalte seines durch ein Kennwort geschützten Internetprofils gehabt und diese andererseits auch nicht ohne weiteres über das betreffende Foto verfügt haben dürften. Vielmehr liegt der - wohl auch vom Beklagten selbst in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht gezogene - Schluss nahe, dass er das Foto (wohl gefördert durch eine alkoholbedingte Enthemmung) im Zusammenhang mit seiner Abschiedsparty unter Freunden selbst in sein Internetprofil eingestellt hat. bb. Die Klägerin hat kausal durch diese Veröffentlichung des Fotos eine Gesundheitsschädigung in Form einer "akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F. 43.0)" als Primärschaden erlitten. Hiervon ist der Senat aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens der Sachverständigen Dr. C, das im Senatstermin am 23.01.2017 auch mündlich erläutert worden ist, überzeugt. Die mit der Berufungsbegründung des Beklagten gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen greifen insgesamt nicht durch. (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.