(2)Abgesehen von dem unzutreffenden Prüfungsmaßstab wird der angefochtene Beschluss den an die Begründung einer Fortdauerentscheidung bei länger dauernden Unterbringungen zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit wachsender Intensität des Freiheitseingriffs wächst auch die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass das Gericht seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht – wie hier – mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Wertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Zu verlangen ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, wobei auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen ist. Zu erwähnen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangenen Taten. Abzuheben ist aber auch die Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2016 – 2 BvR 2921/14 , juris, Rdnr. 28 und Beschluss vom 16. November 2016 – 2 BVR 1739/14, juris, Rdnr. 27 ff., jeweils m.w.N.). Die auf wenigen Zeilen ausgeführten Erwägungen der Strafvollstreckungskammer zur prognostizierten Gefährlichkeit des Untergebrachten sind kaum konkret und ohne Begründung geblieben. 2. Der Senat sieht sich auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht in der Lage, selbst eine der geänderten Rechtslage entsprechende Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zu treffen. Die gutachterliche Stellungnahme der LWL-Klinik N vom 26. Januar 2017 reicht nicht aus, um eine nach diesen Maßstäben fortbestehende Gefährlichkeit zu bejahen. Die abschließende Einschätzung beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Legal- und Sozialprognose zum jetzigen Zeitpunkt noch deutlich ungünstig sei. Es wird zudem nicht deutlich, welcher Art die von dem Untergebrachten zu erwartenden zukünftigen rechtswidrigen Taten und wie schwerwiegend sie sein könnten; offen bleibt auch, mit welcher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Entlassung mit fremdschädigenden Taten zu rechnen wäre. Der Senat kann so nicht beurteilen, ob die Fortdauer den gegenüber der Erstanordnung der Unterbringung erhöhten Voraussetzungen des § 67 d Abs. 6 Satz 2 StGB n.F. entsprechen würden. Soweit der Untergebrachte vorliegend u. a. wegen einfacher Brandstiftung und Sachbeschädigung verurteilt wurde, rechtfertigt die Gefahr der erneuten Begehung solcher Delikte – abhängig von dem Ergebnis der notwendigen Einzelfallbetrachtung – voraussichtlich nicht die Fortdauer der Unterbringung über einen Zeitraum von sechs Jahren hinaus (OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016 – 20 Ws 234/16 , juris, Rdnr. 16). Drohende Körperverletzungen nach § 223 StGB, die hinsichtlich der Verletzungsfolgen nicht aus der Masse der in der täglichen Strafverfolgungspraxis zu beurteilenden Fälle herausragen, genügen regelmäßig ebenfalls nicht mehr (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 34 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2016 – 4 Ws 276/16 , juris, Rdnr. 3; KG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 5 Ws 44/17 , juris, Rdnr. 11). Die gegebenenfalls fortbestehende Gefahr von Körperverletzungsdelikten vergleichbar der Tat aus November 2008, die von dem Amtsgericht als gefährliche Körperverletzung gewertet wurde, würde angesichts ihres geringen Schweregrades (der Geschädigte erlitt nach den Feststellungen durch den Angriff u. a. Prellungen) und der Begehungsweise (jugendtypische Tätlichkeit in einer Einrichtung der Jugendhilfe) den erforderlichen Schweregrad nicht erreichen. Gleiches gilt für die versuchte Nötigung vom 21. Mai 2008, wobei in beiden Fällen zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass Nötigungen und Körperverletzungen innerhalb von Betreuungseinrichtungen gegenüber dem Pflegepersonal und anderen Mitbewohnern nicht ohne Weiteres denjenigen Handlungen gleichzusetzen sind, die ein Täter außerhalb einer solchen Einrichtung begeht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – 4 StR 354/97 , NStZ 1998, 405 ; Beschluss vom 8. Juli 1999 – 4 StR 269/99 , juris; Beschluss vom 20. Dezember 2001 – 4 StR 540/01 , juris, Rdnr. 8; Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10 , juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 25. April 2012 – 4 StR 81/12 , BeckRS 2012, 11070 ; Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 2 StR 297/14 ). Lediglich die Gefahr der erneuten Begehung von schweren Brandstiftungsdelikten nach § 306a StGB wäre vorliegend geeignet, die Fortdauer der Unterbringung über sechs Jahre hinaus zu rechtfertigen (KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 , juris, Rdnr. 25), und zwar – abhängig von den Umständen des Einzelfalles – auch dann, wenn hiervor eine Betreuungseinrichtung, in der der Untergebrachte lebt, betroffen wäre (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – 5 StR 149/09 , juris). 3. Hinzu tritt, dass die angefochtene Entscheidung deswegen an einem Verfahrensmangel leidet, weil nach dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung vorliegend die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens erforderlich war.
- a)Nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO in der Fassung vom 1. August 2016 hat das Gericht nach jeweils drei Jahren und ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren schon nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines (externen) Sachverständigen einzuholen. Zwar ist gem. § 13 EGStPO die Neuregelung auf am 1. August 2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren erst ab 1. August 2018 anwendbar; § 13 Satz 1 EGStPO bestimmt jedoch darüber hinaus, dass die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung, namentlich für die nach § 67d Abs. 6 Satz 2 u. Satz 3 StGB n.F. gebotenen Überprüfungen, unberührt bleibt. Auch unter Geltung von § 463 StPO a.F. galt in diesem Zusammenhang das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung (OLG München, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 1 Ws 105/17 , juris, Rdnr. 62): Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die die persönliche Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen, wobei das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung auch für den Straf- und Maßregelvollzug Geltung besitzt. Im Rahmen dieses Gebotes besteht bei den zu treffenden Prognoseentscheidungen, bei denen auch geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo – wie hier – die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist. Allerdings ist es nicht erforderlich, bei jeder Überprüfung zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen. Bestehen keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, hängt dies vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 BVR 689/14, juris, Rdnr. 21f. und Beschluss vom 22. Januar 2015 – 2 BVR 2049/13, 2 BVR 2445/14, juris, Rdnr. 28 f. m.w.N.).
- b)Vorliegend kann insbesondere die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung, die sich nach dem oben Gesagten an den Kriterien des § 67 d Abs. 6 Satz 2 StGB n.F. zu orientieren hat, ohne die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens nicht beurteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die letzte externe Begutachtung des Untergebrachten nach § 16 Abs. 3 MRVG-NW bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt. Der damalige Sachverständige Tanner ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 6. Januar 2015 zwar nach wie vor von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen und hat insbesondere die Gefahr erneuter Brandlegungen gesehen. Zu dem Grad der Gefahr erneuter Brandlegungen verhält sich das schriftliche Sachverständigengutachten jedoch nicht. Hinzu tritt, dass sich der Untergebrachte nach dem Inhalt der letzten Stellungnahme der Klinik vom 26. Januar 2017 seit der Aufnahme deutlich stabilisiert habe.
- c)Es war daher im vorliegenden Jahresprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 2 StGB die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Aussetzungsreife bzw. zu der Frage, ob die Unterbringung aus Verhältnismäßigkeitsgründen für erledigt zu erklären war, veranlasst. Es ist auch nicht auszuschließen, dass durch die Einholung eines Gutachtens ergänzende sachverständige Feststellungen getroffen werden, die die Fortdauer der Unterbringung rechtfertigen. So verweist die LWL-Klinik N in ihren Berichten stets auf einen schwankenden Behandlungsverlauf. 4. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung auf der Grundlage eines einzuholenden externen Prognosegutachtens zurück an die Strafvollstreckungskammer.
- a)Zwar hat das Beschwerdegericht gem. § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Es ist indes anerkannt, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen auch eine Zurückverweisung an das Untergericht zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 309, Rdnr. 7 m.w.N.). Insbesondere dann, wenn zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Verurteilte sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören wären, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels oftmals nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 5 Ws 116/16 , juris, Rdnr. 26 m.w.N.; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 5 Ws 44/17 , juris, Rdnr. 15). So liegt der Fall hier. Zu dem einzuholenden schriftlichen Gutachten ist der Sachverständige von der Strafvollstreckungskammer mündlich zu hören, sofern der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierauf nicht verzichten. Den genannten Verfahrensbeteiligten sowie dem Krankenhaus des Maßregelvollzuges ist in jedem Fall Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben (§§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 StPO).
- b)Das nunmehr von der Strafvollstreckungskammer zu beauftragende externe psychiatrische Sachverständigengutachten muss Ausführungen dazu enthalten, welche Rückfalldelinquenz mit welcher Frequenz erwartet wird (konkrete Darstellung der erwarteten Tatbilder; die Angabe der Wahrscheinlichkeit, mit der neue Taten drohen, gegebenenfalls unterschiedlich bezogen auf die verschiedenen Anlassdelikte bzw. Anlassdeliktgruppen); es muss Angaben zum angenommenen Prognosezeitraum enthalten und darstellen, von welchem sozialen Empfangsraum für die Gefahrprognose ausgegangen wird. Ferner muss es die Darstellung etwaiger Protektivfaktoren und die Darstellung der Risikofaktoren beinhalten und Ausführungen dazu, welche konkreten Umstände bzw. Auslöser zum Rückfall führen können. Weiter sollte das Sachverständigengutachten Vorschläge zur Gestaltung der Führungsaufsicht umfassen, wobei sich der Sachverständige auch dazu äußern muss, inwiefern durch Mittel bzw. Möglichkeiten der Führungsaufsicht ein Risikomanagement erreicht werden kann, das geeignet ist, eine etwaige fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten herabzusetzen (OLG München, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 1 Ws 105/17 , juris, Rdnr. 75 ff.). Permalink: https://openjur.de/u/2149781.html ( https://oj.is/2149781 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 4 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.