Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 31.5.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat nicht dargetan, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris, Rn. 2, m. w. N., sowie OVG NRW, Beschluss vom 29.3.2011 - 18 A 1721/10 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Hiervon ausgehend hat der Kläger in Bezug auf die tragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils keinen Zulassungsgrund auch nur in groben Zügen dargelegt. Die entscheidungstragende Annahme, die Klage sei bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger in Bezug auf Schornsteinfegerangelegenheiten partiell prozessunfähig sei, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Seine im Rahmen der Begründungsfrist für einen Zulassungsantrag erfolgten Ausführungen in dem am 19.7.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag: "Um weiterhin Verbrechen begehen zu können, haben sie (die Richter am VG Minden, Ergänzung durch den Senat) sich der kriminellen Gutachterin O. T. , Ärztliche Direktorin des LWL-Zentrums für forensische Psychiatrie in M. -F. , bedient" sind mangels Substantiierung zu pauschal gehalten, um einem der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe zugeordnet werden zu können. Sie lassen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die auf ein Sachverständigengutachten gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei partiell prozessunfähig, ernstlich zweifelhaft sein oder rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen könnte. Stattdessen beschränken sie sich darauf, Gericht und Gutachterin wegen ihrer von der Auffassung des Klägers abweichenden Rechtauffassung pauschal kriminelles Handeln zu unterstellen, ohne hierfür belastbare Anhaltspunkte zu benennen. Dessen ungeachtet ist die Klage auch mangels Klagebefugnis des Klägers unzulässig. Der Kläger hat mit seiner Klage im eigenen Namen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes am 23.1.2017 auf dem im Eigentum von Herrn V. stehenden Grundstück U. L.----weg 4 in S. -U
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.