Tenor 1.Es wird festgestellt, dass die Weisung vom 19.07.2018, die Klägerin mit sofortiger Wirkung in das Objekt P Markt in C zu versetzen, unwirksam ist und die Klägerin nicht zur Befolgung der Weisung verpflichtet ist. 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 412,00 € brutto Annahmeverzugslohn für Mai 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2018 zu zahlen. 3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 865,20 € brutto Annahmeverzugslohn für Juni 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2018 zu zahlen. 4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 906,40 € brutto Annahmeverzugslohn für Juli 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2018 zu zahlen. 5.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6.Der Streitwert beträgt 3.075,58 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Weisung sowie Annahmeverzugslohnansprüche. Die 1983 geborene Klägerin ist seit dem 23.02.2007 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Bis auf Ausnahmen zu Vertretungszwecken wurde die Klägerin in der Vergangenheit ausschließlich im Raum Q zu einem Stundenlohn von zuletzt 10,30 € brutto eingesetzt. Der unter dem 23.02.2007 zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 11-13 d.A.) enthält im Abschnitt "A) Arbeitsverhältnis/Tätigkeit" hinsichtlich des Arbeitsortes lediglich eine Versetzungsklausel. Die Klägerin wurde in verschiedenen Reinigungsobjekten eingesetzt. Für diese verschiedenen Einsätze wurde jeweils ein "Zusatz zum Arbeitsvertrag" vereinbart (Bl. 14-21 d.A.). Der letzte "Zusatz zum Arbeitsvertrag" datiert vom 24.05.2013 (Bl. 21 d.A.) und sieht unter "A Arbeitszeit" eine tägliche Arbeitszeit von 4 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche, mithin eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vor. In einer sich sodann anschließenden Tabelle ist eine Objektnummer aufgeführt und für die Wochentage montags bis freitags jeweils ein Zeitraum von 08:00 bis 12:00 Uhr angegeben. Die Klägerin wurde aufgrund der vorgenannten Objektnummer zuletzt für Grund- und Abschlussreinigungen von Wohnungen von Angehörigen der britischen Streitkräfte in Q eingesetzt. Zwischenzeitlich war die Klägerin vertretungsweise für auswärtige Reinigungsarbeiten u.a. in I eingesetzt worden, wobei ihr die Fahrtkosten erstattet worden waren und die Fahrzeit als Arbeitszeit berücksichtigt worden war. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung (im Folgenden: RTV) Anwendung. Dieser lautet in seiner aktuellen Fassung vom 08.07.2014 auszugsweise: " § 12 Auswärtige Arbeitsstellen 1.Ist dem/der Beschäftigten durch Beschäftigung auf einer auswärtigen Arbeitsstelle die tägliche Rückkehr zu seinem/ihrem Wohnsitz unter Benutzung der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel unzumutbar, so hat er/sie einen Anspruch auf Auslösung. 2.Die tägliche Rückkehr des/der Beschäftigten zu seinem/ihrem Wohnsitz ist dann nicht als zumutbar anzusehen, wenn der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg vom Wohnsitz bis zur Arbeitsstelle bei Benutzung des zeitgünstigsten Verkehrsmittels mehr als 1 ½ Stunden beträgt. § 13 Auslösung (...)" Die Klägerin, die ab dem Jahr 2014 Mitglied des für die Niederlassung der Beklagten in N gewählten Betriebsrats war, im Jahr 2018 aber nicht mehr zur Wahl antrat, gebar am 18.05.2015 einen Sohn und nahm anlässlich dessen drei Jahre Elternzeit in Anspruch, welche mit Ablauf des 17.05.2018 endete. Im Januar 2018 hatte die Klägerin mittels E-Mail bei der Beklagten nachgefragt, wo sie nach Ende ihrer Elternzeit eingesetzt werde. Gleiches tat sie mittels einer weiteren E-Mail vom 22.04.2018, in welcher sie der Beklagten auch den anlässlich ihrer Heirat vollzogenen Namenswechsel mitteilte. Eine unmittelbare Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte jeweils nicht. Mit Schreiben vom 25.05.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab dem 18.05.2018 ab 14:30 Uhr in einem Objekt in I1 arbeiten solle (Bl. 10 d.A.). Dieses Schreiben erhielt die Klägerin am 28.05.2018. Als die Klägerin an diesem Arbeitsplatz nicht tätig wurde, erteilte die Beklagte der Klägerin unter dem 04.06.2018 (Bl. 9 d.A.) eine Ermahnung und sodann mit weiterem Schreiben vom 19.06.2018 (Bl. 8 d.A.) eine "2. Abmahnung", jeweils wegen unentschuldigten Fehlens. Mit ihrer bei dem Arbeitsgericht Paderborn am 20.06.2018 eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst eine Beschäftigung als Innenreinigerin mit einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden am Vormittag im Raum Q begehrt. Mit Schriftsatz vom 19.07.2018 (Bl. 33-34 d.A.), den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 26.07.2018 erhielt (vgl. Bl. 38 d.A.), ließ die Beklagte die Klägerin anweisen, mit sofortiger Wirkung im Objekt P Markt in C zu den gleichen Arbeitszeiten, wie zuvor, also vormittags von 08:00 bis 12:00 Uhr zu arbeiten. Über ein nähergelegenes Reinigungsobjekt, insbesondere im Raum Q, verfügt die Beklagte nicht mehr. Ob die Beklagte den Betriebsrat zu dieser Versetzung ordnungsgemäß beteiligte, ist zwischen den Parteien streitig. Mit bei dem Arbeitsgericht Paderborn am 06.09.2018 eingegangenem Schriftsatz, welcher dem Beklagtenvertreter von dem Klägervertreter vorab per Fax übermittelt worden ist und auf welchen die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 10.09.2018 erwidert hat, macht die Klägerin zusätzlich Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit ab dem 18.05.2018 bis einschließlich Juli 2018 geltend. Zuletzt hat die Klägerin im Kammertermin vom 19.09.2018 ihren ursprünglichen Klageantrag dahingehend umgestellt, dass sie nunmehr die Feststellung der Unwirksamkeit der Anweisung zur Versetzung nach C vom 19.07.2018 begehrt. Die Klägerin ist der Auffassung, sowohl die Anweisung vom 25.05.2018, nunmehr in I1 zu arbeiten sowie die Anweisung vom 19.07.2018, in C zu arbeiten, seien unwirksam. Sie ist insoweit zunächst der Auffassung, eine Versetzung nach I1 und auch nach C widerspreche den Bestimmungen des Arbeitsvertrages, da sich aus der letzten Änderungsvereinbarung vom 24.05.2013 ergebe, dass der Arbeitsort Q sei. Dies ergebe sich aus der in dieser Zusatzvereinbarung festgelegten Objektnummer, welcher - was zutrifft - ein Objekt der britischen Streitkräfte in Q zugeordnet sei. Darüber hinaus seien die Anweisungen auch unzumutbar, da ihr auch das einzige familieneigene Fahrzeug nicht zur Verfügung stehe, da ihr Ehemann dieses regelmäßig benötige, um seiner Tätigkeit in der Gastronomie nachzugehen. Die Klägerin sei daher auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen, um pünktlich beim P Markt in C sein zu können. Dies bedeute - was zutrifft - eine Fahrzeit pro Weg von insgesamt über 2 Stunden. Sie sei dann länger unterwegs als sie tatsächlich arbeite. Zudem entstünden ihr in diesem Fall erhebliche Fahrtkosten, sodass sich ein dortiger Arbeitseinsatz für sie schon in wirtschaftlicher Hinsicht nicht lohne. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit auf die Regelung des § 12 RTV abstelle, regele dieser unter der Überschrift "Auswärtige Arbeitsstellen" den Anspruch auf Auslösung eines Beschäftigten und sei daher vorliegend nicht einschlägig. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1.festzustellen, dass die Weisung vom 19.07.2018, die Klägerin mit sofortiger Wirkung in das Objekt P Markt in C zu versetzen, unwirksam ist und die Klägerin nicht zur Befolgung der Weisung verpflichtet ist. 2.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 412,00 € brutto Annahmeverzugslohn für Mai 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2018 zu zahlen. 3.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 865,20 € brutto Annahmeverzugslohn für Juni 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2018 zu zahlen. 4.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 906,40 € brutto Annahmeverzugslohn für Juli 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass insbesondere die Anweisung zur Versetzung nach C rechtmäßig sei und die Klägerin im Zeitraum der streitgegenständlichen Annahmeverzugslohnansprüche trotz Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes ihre Arbeitskraft nicht zur rechten Zeit persönlich am rechten Ort angeboten habe. Der Einsatz in C sei der Klägerin auch zumutbar. Dies ergebe sich insbesondere aus der Regelung des § 12 Abs. 2 RTV für das Gebäudereinigerhandwerk, der die Frage der Zumutbarkeit vom tatsächlich verkehrsgünstigsten Verkehrsmittel abhängig mache und eine einzelne Wegezeit von 1,5 Stunden für zumutbar halte. Die Strecke betrage 58 km vom Wohnort der Klägerin aus gesehen und sei mit 51 Minuten einfacher Fahrzeit - was beides zutrifft - nach den vorgenannten Grundsätzen zumutbar. Dem Betriebsratsvorsitzenden seien am 24.05.2018 sämtliche persönlichen Daten der Klägerin mitgeteilt worden und auch der Inhalt der Personalakte mit dem Betriebsratsvorsitzenden besprochen worden. Ferner sei mit dem Betriebsratsvorsitzenden besprochen worden, dass das Objekt, in dem die Klägerin zuvor eingesetzt worden sei, durch den Auftraggeber gekündigt worden sei und keine Objekte im Raum Q mehr zur Verfügung stünden. Zudem sei die Versetzung in den P Markt in C besprochen worden und dass es sich hierbei um das nächstgelegene Objekt für die Klägerin handele. Des Weiteren sei das vorliegende Klageverfahren besprochen worden. Der Betriebsratsvorsitzende habe seine Zustimmung zur Versetzung der Klägerin in den P Markt in C erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Protokollerklärungen verwiesen. Gründe Die insb. nach § 263 ZPO zulässige Klage ist begründet. Eine weitere Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.09.2018 war der Beklagten nicht zu gewähren, da diese erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt worden ist und es daher an einer entsprechenden Rechtsgrundlage hierfür fehlt. Insbesondere liegt kein Fall des § 283 ZPO vor. Zudem hatte die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 10.09.2018 auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.09.2018 erwidert. I. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zu. 1. Die Weisung vom 19.07.2018 zur Versetzung der Klägerin in den P Markt nach C ist unwirksam.
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